Beschluss
2 B 940/21
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2021:1115.2B940.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.066,- Euro festgesetzt. Gründe: 1 Der Senat sieht keine Veranlassung, mit der Entscheidung weiter zuzuwarten. Das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist ausgeschrieben und – bezogen auf den hier angezeigten Maßstab einer summarischen Prüfung – entscheidungsreif. 2 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die in der Beschwerdebegründung angeführten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner Änderung der angegriffenen Entscheidung. 3 Das Verwaltungsgericht hat die mit der Beschwerde weiter verfolgten Anträge, 4 1. die aufschiebende Wirkung der Klage VG Düsseldorf 11 K 7770/20 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 20. November 2020 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen, 5 2. die aufschiebende Wirkung der Klage VG Düsseldorf 11 K 7770/20 gegen den Gebührenbescheid der Antragsgegnerin vom 20. November 2020 anzuordnen, 6 3. der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, auf der zur P. Straße hin befindlichen Stützmauer auf dem Grundstück N.-----straße 124 in X. eine Abdichtung anzubringen, die verhindert, dass Wasser ungehindert zwischen die gemauerte Stützwand und die vorgesetzte Natursteinwand eindringen kann sowie dort eine geeignete Absturzsicherung in Form eines Geländers zu errichten, 7 abgelehnt. 8 Zur Begründung hat es hinsichtlich des Antrags zu 1. im Wesentlichen ausgeführt, das in der Ordnungsverfügung mit sofortiger Wirkung enthaltene Verbot, die westlich vom Gebäude gelegene Terrasse oberhalb der Stützwand der P. Straße auf dem Grundstück N.-----straße 124 zu nutzen und die Nutzung wie auch das reine Betreten auch anderen Personen nicht zu gestatten (ausgenommen lediglich Arbeiten, die der Beseitigung der Gefahrenquelle dienten), sei – ebenso wie die darauf bezogene Zwangsgeldandrohung – voraussichtlich rechtmäßig. Die Terrassennutzung erfolge im Widerspruch zu § 12 BauO NRW 2018. Das Schutzgut dieser Vorschrift sei nicht erst dann gefährdet, wenn eine erhebliche Gefahr für Leben und Gesundheit bestehe oder wenn ein Einsturz einer baulichen Anlage akut drohe. Ausreichend sei vielmehr, dass aufgrund objektiver Anhaltspunkte Zweifel an der Standsicherheit einer baulichen Anlage bestünden. Derartige Zweifel lägen hier hinsichtlich der Standsicherheit der Terrasse vor. Dies ergebe sich aus den Feststellungen des Dr. Ing. B. L. in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 31. August 2020, nach denen sich unter der die Terrasse derzeit abdeckenden ca. 10 cm starken Betonplatte eine 40 cm starke Erdschicht befinde, gefolgt von dem rund 30 cm starken, über 100 Jahre alten Terrassenboden, der einen bis zu 5 m tiefen Hohlraum überspanne. Sowohl die Erdschicht zwischen der Betonplatte und dem alten Terrassenboden als auch der alte Terrassenboden selbst seien von Wurzelwerk durchzogen, das sich im Hinblick auf die Erdschicht stabilisierend auswirke. Dagegen sei das Mauerwerksgewölbe des alten Terrassenbodens durch zahlreiche noch lebende und weiterhin austreibende Wurzeln entfestigt, so dass Mauerwerksfugen offen lägen. Hier seien bereichsweise mehrere Ziegelsteine ausgebrochen und die Stahlträger zum Teil erheblich korrodiert. Diese Tatsachen reichten zur Annahme jedenfalls von konkreten Zweifeln an der Standsicherheit aus. Bei der Gefährdung von Leben oder Gesundheit seien an die Feststellung des Schadenseintritts keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen. Darüber hinaus stehe die Nutzung der Terrasse in Widerspruch zu § 38 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW 2018; eine Absturzsicherung sei nach der Entfernung der Balustrade, die vormals auf der Stützmauer zur P. Straße aufgebracht gewesen sei, nicht mehr vorhanden. Ein überwiegendes Aussetzungsinteresse der Antragstellerin sei angesichts der sich nach summarischer Prüfung als rechtmäßig erweisenden Ordnungsverfügung nicht feststellbar. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchführung folge bereits aus der Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter. 9 Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen greift nicht durch. 10 Ohne Erfolg trägt die Beschwerde vor, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei nicht hinreichend begründet. 11 Dem formalen Begründungserfordernis gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt die Behörde bereits dann, wenn sie schlüssig, konkret und substantiiert darlegt, aufgrund welcher Erwägungen sie gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung als gegeben ansieht und das Interesse des Rechtsbehelfsführers am Bestehen der gesetzlich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung zurückzutreten hat. 12 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2002 – 1 DB 2.02 -, juris Rn. 6 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Dezember 2015 – 2 B 1214/15 -, juris Rn. 8 f., vom 6. August 2018 – 7 B 919/18 -, juris Rn. 5, und vom 12. November 2019 – 2 B 648/19 -, S. 3 f., alle m. w. N. 13 Dem ist die Antragstellerin – wie vom Verwaltungsgericht ausgeführt – gerecht geworden. Die Begründung der Ordnungsverfügung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 (i. V. m Abs. 2 Satz 1 Nr. 4) VwGO macht – ebenso wie die unter dem 5. Januar 2021 erfolgte Ablehnung des Antrags auf behördliche Aussetzung der Vollziehung – hinreichend deutlich, dass und warum nicht infolge der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels der Ausgang des Hauptsacheverfahrens abgewartet werden kann. Die Antragsgegnerin hebt darin einzelfallbezogen hervor, dass angesichts der Zweifel an der Standsicherheit der Terrasse (sowie der fehlenden Absturzsicherung) von einer erheblichen Gefahr für das Leben bzw. die körperliche Unversehrtheit der die Terrasse betretenden bzw. diese nutzenden Personen auszugehen sei. Deshalb seien unverzüglich Gefahrenabwehrmaßnahmen einzuleiten, zu denen auch die sofortige Vollziehbarkeit dieser Ordnungsverfügung gehöre. Hierbei handelt es sich entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht um floskelhafte und allgemein gehaltene Ausführungen, sondern um solche mit Bezug zum Einzelfall. Die Antragsgegnerin stellt dabei auf konkret bestehende Zweifel an der Standsicherheit der Terrasse ab, die ohne Weiteres eine potentielle Gefahr für Leib und Leben der Nutzer begründen. Die Frage, ob jenseits dessen die von der Antragsgegnerin herangezogenen Erwägungen den Sofortvollzug in der Sache tragen, ist keine Frage des formellen Begründungserfordernisses sondern der materiellen Interessenabwägung. 14 In materieller Hinsicht lässt die Beschwerde ebenfalls nicht hervortreten, dass diese Interessenabwägung zugunsten der Antragstellerin ausfallen müsste. 15 Dabei reicht schon der vom Verwaltungsgericht festgestellte Sachverhalt zum Zustand des Untergrundes bzw. des Unterbaus der Terrasse als solcher (unter der die Terrasse derzeit abdeckenden ca. 10 cm starken Betonplatte eine 40 cm starke Erdschicht, gefolgt von dem rund 30 cm starken, über 100 Jahre alten Terrassenboden, der einen bis zu 5 m tiefen Hohlraum überspannt, z. T. erhebliche Korrosion der Stahlträger) – ungeachtet der Diskussion um Einzelfragen - jedenfalls bei der hier angezeigten summarischen Betrachtung aus, die Annahme konkreter Zweifel an der Standsicherheit, die die streitige Nutzungsuntersagung tragen, wenn nicht nahezulegen, so doch mindestens zu rechtfertigen. Einzelheiten können ggf. im Hauptsacheverfahren geklärt werden. 16 Die Ausführungen der Antragstellerin unter Bezugnahme auf Stellungnahmen des Herrn K. T. (Ingenieurbüro für Tragwerksplanung und Architektur B. T. ) vom 20. Mai 2021, vom 21. Juli 2021, vom 16. September 2021, vom 30. September 2021 und vom 15. Oktober 2021 vermögen die im Wesentlichen auf die Stellungnahme des Dr. Ing. L. vom 31. August 2020 gegründete Annahme des Verwaltungsgerichts, es bestünden hier konkrete Zweifel an der Standsicherheit der Terrasse, nicht zu erschüttern. 17 Die Beschwerde trägt vor, das Korrodieren eines Stahlträgers, das Herausbrechen eines Fragments aus der Kappendecke sowie die festgestellten Durchwurzelungen könnten nicht als objektive Anhaltspunkte für die fehlende Standsicherheit herangezogen werden, dies sei vielmehr (nur) bei einem Absacken, Verschieben oder Durchbiegen der Konstruktion der Fall (S. 5 und 8 der Beschwerdebegründung). Hierbei verkennt die Beschwerde, dass die durch § 12 Abs. 1 BauO NRW 2018 geschützten Rechtsgüter nicht erst dann gefährdet sind, wenn eine erhebliche Gefahr für Leben oder Gesundheit besteht oder wenn ein Einsturz der baulichen Anlage akut droht, sondern dass es ausreicht, wenn aufgrund objektiver Anhaltspunkte Zweifel an der Standsicherheit der Anlage bestehen. 18 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Januar 2014 – 2 A 2746/13 -, juris Rn. 9, und vom 21. Juli 2017 – 7 B 668/17 -, juris Rn. 6. 19 Die Beschwerde verfehlt insoweit schon im Ansatz den rechtlichen Maßstab; denn bei einem Absacken oder Durchbiegen der Konstruktion wäre bereits vom Fehlen der Standsicherheit auszugehen, die Frage nach objektiven Anhaltspunkten für Zweifel an der Standsicherheit würde sich dann so gar nicht mehr stellen. Abgesehen davon wird die Behauptung der Beschwerde, objektive Anhaltspunkte für die fehlende Standsicherheit könnten sich nur aus einem Absacken, Verschieben oder Durchbiegen der Konstruktion ergeben, nicht weiter begründet. Die Richtigkeit dieser Behauptung erschließt sich auch sonst nicht, denn es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Stahl korrodieren kann und der mit dem Rost einhergehende Materialabtrag die Tragfähigkeit reduziert. 20 Vgl. „Stahl vor Korrosion schützen“, Ingenieurbau vom 17. April 2013, www.springerprofessional.de 21 Unabhängig davon hat der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin selbst unter dem 8. September 2020 ausgeführt, es sei jetzt nicht mehr Zeit für weitere Erkundungen, sondern der "Hohlraum unter der Terrasse muss verfüllt werden" – eine Aussage, die jedenfalls nicht ohne Weiteres erklärbar ist, wenn die Antragstellerin nunmehr vorträgt, die Standsicherheit sei gewährleistet bzw. es gebe keine konkreten Zweifel an der Standsicherheit der Terrasse. 22 Dass die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Stahlträger seien zum Teil erheblich korrodiert (S. 4 des Beschlusses), fehlerhaft wäre, behauptet die Beschwerde nicht. Auch ihre Annahme, in den festgestellten Durchwurzelungen könne ein objektiver Anhaltspunkt für ein Fehlen der Standsicherheit nicht gesehen werden, erscheint in dieser Allgemeinheit nicht plausibel, da sich z. B. Dr. Ing. L. nicht pauschal auf Durchwurzelungen bezogen, sondern z. B. in dem anlässlich des Ortstermins vom 22. September 2020 gefertigten Vermerk vom 23. September 2020 festgehalten hat, die unterhalb des alten Terrassenbodens befindliche Kappendecke sei "bereits signifikant beschädigt". Er hat dies u. a. damit begründet, dass nicht nur viele Mauerwerksfugen offen seien, sondern teilweise fingerdicke Wurzeln das Mauerwerk "regelrecht weggesprengt" hätten, was sich an Hand der vorliegenden Fotos ohne weiteres nachvollziehen lässt. Hiermit setzen sich die von der Antragstellerin vorgelegten Stellungnahmen des Herrn K. T. u. a. vom 20. Mai 2021 und 21. Juli 2021 – abgesehen von dem die Plausibilität der Feststellungen des Dr. Ing. L. inhaltlich nicht entkräftenden Einwand, Dr. Ing. L. sei kein Tragwerksplaner - nicht weiter auseinander. 23 Im Übrigen ist der Stellungnahme des Herrn K. T. vom 16. September 2021 unschwer zu entnehmen, dass zur abschließenden Bewertung - der vorhandenen Zweifel an der Standsicherheit – auch nach seiner Meinung eine Prüfung der Standsicherheit durch einen staatlich anerkannten Sachverständigen zu erfolgen hat; warum dies nicht mehr gelten bzw. missverstanden worden sein soll, wie er nunmehr offenbar in der Stellungnahme vom 15. Oktober 2021 meint, erschließt sich nicht. Dass er selbst die Voraussetzungen des § 54 Abs. 4 BauO NRW 2018 erfüllte, behauptet er nicht und dies ist auch sonst nicht erkennbar. Der formalen Qualifikation – die Herrn T. fehlt – kommt aber besondere Bedeutung zu. Denn mit der genannten Bestimmung wurde "eine neue Regelung in das nordrhein-westfälische Bauordnungsrecht aufgenommen, die klar definiert, von welchem Personenkreis Standsicherheitsnachweise für bauliche Anlagen erstellt werden dürfen ". (Hervorhebungen nicht im Original) 24 Vgl. die Gesetzesbegründung zu § 54 Abs. 4 BauO NRW 2018, LT-Drucks. 17/2166, S. 154. 25 Darauf, ob Herr T. nach früheren Fassungen der nordrhein-westfälischen Bauordnung Standsicherheitsnachweise für bestimmte bauliche Anlagen erstellen konnte, kommt es vor diesem Hintergrund nicht (mehr) an. 26 Die Beschwerde beruft sich – zuletzt im Schriftsatz vom 4. Oktober 2021 – auf die Stellungnahme von Herrn T. , dass für die Beurteilung der Standsicherheit die "zur Bauzeit geltenden Bautechnikbestimmungen" zugrunde zu legen seien. Abgesehen davon, dass sich dies aus der von ihm genannten Quelle (Fachkommission Bautechnik der Bauministerkonferenz (ARGEBAU) - Hinweise und Beispiele beim Nachweis der Standsicherheit beim Bauen im Bestand) so nicht ergibt, können aufgrund § 59 Abs. 1 BauO NRW 2018 (der der Vorgängerbestimmung des § 87 Abs. 1 BauO NRW a. F. entspricht) selbst bei rechtmäßig bestehenden Anlagen nachträgliche Anforderungen gestellt bzw. verlangt werden, dass diese angepasst werden, wenn dies im Einzelfall zur Abwehr von Gefahren für Leib und Leben erforderlich ist. 27 Das ist bei einer potentiell fehlenden Standsicherheit einer baulichen Anlage wie der vorliegenden indes zweifellos der Fall. 28 Die Beschwerde meint ferner, das Verwaltungsgericht habe die Annahme des Dr. Ing. L. , das Gewölbe sei für die zusätzliche Last der Betonplatte nicht ausgelegt gewesen, ohne weitere Prüfung übernommen, obwohl dessen Stellungnahme vom 31. August 2020 hierzu keinerlei Daten, Messungen usw. enthalte. Warum diese Einschätzung eines Sachverständigen, der (auch) den betroffenen Bereich untersucht und seine jedenfalls plausiblen Feststellungen z. B. durch Fotos, Bohrungen usw. dokumentiert hat, bereits bei summarischer Betrachtung Veranlassung zu eingehenderen gerichtlichen Nachforschungen geben sollte, wird nicht weiter begründet und erschließt sich auch sonst nicht. 29 Ebenfalls nicht zielführend ist die Annahme der Beschwerde, ein kollapsmäßiges Versagen der Kappendecke sei " absolut auszuschließen", eine Einsturzgefährdung müsse sich durch Risse und Senkungen in der Betonplatte vorher ankündigen (S. 6 der Beschwerdebegründung; Hervorhebung im Original). Diese – sehr weitgehende - Behauptung findet sich zwar in der Stellungnahme des Herrn K. T. vom 20. Mai 2021, allerdings fehlen konkrete Angaben zu den zeitlichen Vorläufen zwischen Rissen bzw. Absenkungen einerseits und Einsturz bzw. Trichterbildung andererseits. Letztlich wird auch insoweit der hier anzulegende Maßstab, nach dem objektive Anhaltspunkte für Zweifel an der Standsicherheit eine diesbezügliche Nutzungsuntersagung rechtfertigen, verfehlt. Im Übrigen fehlt es an jeglicher Substantiierung dieser These. Unabhängig davon wird die genannte Behauptung in der von Herrn K. T. erstellten Stellungname vom 21. Juli 2021 (dort S. 1 unten) auch relativiert, wenn davon gesprochen wird, bei der Beurteilung des Verhaltens von historischen Baukonstruktionen " im Brandfall [sei] kein kollapsartiger Ausfall" festgestellt worden (Hervorhebung nicht im Original). 30 Ohne Erfolg trägt die Beschwerde weiter vor, das Verwaltungsgericht habe Indizien, die gegen eine fehlende Standsicherheit sprechen, wie z. B. die stabilisierende Durchwurzelung, gar nicht berücksichtigt. Nicht zuletzt der weitere Umstand, dass ein tonnenschweres Gerüst über Monate mittig auf der Terrasse gestanden habe, spreche vielmehr für eine Standsicherheit und dafür, dass die Kappendeckenkonstruktion nebst Stahlträgern sogar überbemessen sei. Dabei lässt die Beschwerde allerdings unberücksichtigt, dass, das Verwaltungsgericht sich hiermit auf S. 5 des Beschlusses auseinandergesetzt und dabei mindestens nachvollziehbar ausgeführt hat, dass die Terrassenkonstruktion bislang "durchgehalten" habe, bedeute nicht, dass sie auch künftigen Belastungen standhalten werde. Dabei kommt es angesichts der bedrohten Schutzgüter des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (Leib und Leben) wesentlich nicht darauf an, wie wahrscheinlich ein infolge fehlender Standsicherheit eintretender Schaden ist, sondern allein auf dessen mögliche Ausmaße. Dem liegt – ähnlich wie im Bereich des Brandschutzes - zudem die Erkenntnis zugrunde, dass die Wahrscheinlichkeit regelmäßig kein sachgerechtes Differenzierungsmerkmal sein kann, da mit einem Einsturz bei fehlender Standsicherheit praktisch jederzeit gerechnet werden muss. Der Umstand, dass hier eine bauliche Anlage jahrzehntelang "durchgehalten" hat, beweist nicht, dass insofern keine Gefahr (oder zumindest keine konkreten Anhaltspunkte für deren Vorliegen) besteht, sondern stellt lediglich einen Glücksfall dar, mit dessen Ende jederzeit gerechnet werden muss. 31 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. April 2016 – 2 A 2176/14 –, BRS 84 Nr. 113 = juris Rn. 51 m. w. N.; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 16. April 2019 – 7 A 869/18 –, juris Rn. 11 (das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anforderung eines Standsicherheitsnachweises sei "insbesondere auch nicht deshalb fraglich, weil es in der Zwischenzeit nicht zu einem Abbruch des Balkons bzw. von Teilen desselben gekommen ist"); vgl. ferner allgemein zur summarischen Prüfung von Einwänden gegen auf gutachterliche Feststellungen gestützte Ordnungsverfügungen OVG NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2020 – 2 B 1248/20 -. 32 Dass die Durchwurzelung bislang eine stabilisierende Wirkung gehabt hat, hat Dr. Ing. L. nicht pauschal in Abrede gestellt, allerdings betont, dass die Durchwurzelung sich bislang "noch positiv" auf die Standsicherheit auswirke (vgl. z. B. die Stellungnahme vom 10. September 2020). In Kenntnis und unter Berücksichtigung dieses Umstandes hat er allerdings im Anschluss an den Ortstermin vom 22. September 2020, bei dem insbesondere der Zustand der Unterseite des Terrassenbodens dokumentiert worden ist, deutlich herausgestellt, dass die dort befindliche preußische Kappendecke "bereits signifikant beschädigt" sei; die Wurzeln hätten das Mauerwerk durchdrungen und den Mörtel entfestigt, teilweise hätten Wurzeln das Mauerwerk "regelrecht weggesprengt". 33 Der staatlich anerkannte Sachverständige für Schall- und Wärmeschutz Dipl. Ing. L1. hat in seiner der Beschwerdeerwiderung der Antragsgegnerin beigefügten Stellungnahme vom 24. Juni 2021 darauf hingewiesen, dass die Belastungen durch das Gerüst bei weitem nicht der Flächenlast der hier anzusetzenden Terrassenflächen entsprächen, so dass dieser Umstand nicht als Nachweis der hier nicht einsehbaren Tragwerkskonstruktion angesehen werden könne; dem ist die Stellungnahme des Herrn T. vom 21. Juli 2021 als solches auch nicht entgegengetreten. 34 Die abweichende Vorstellung der Beschwerde läuft – auch wenn sie dies nicht ausdrücklich so benennt – angesichts dessen letztlich darauf hinaus, dass eine fehlende Standsicherheit bei Erlass einer entsprechenden Ordnungsverfügung bereits feststehen müsste. Gerade in Fällen wie dem vorliegenden, in dem verschiedene Gutachter unterschiedlicher Fachrichtungen mit unterschiedlichen (formalen) Qualifikationen zu abweichenden Einschätzungen kommen, kann dies aber bedeuten, dass sich der (angezeigte) Erlass einer Ordnungsverfügung auf unabsehbare Zeit verzögert und die Behörde nicht - wie in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO vorgesehen – zeitnah handeln und (vorläufige) Maßnahmen treffen kann. Vor diesem Hintergrund überspannt die Beschwerde die Anforderungen an die Behörde beim Erlass derartiger Nutzungsuntersagungen und die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens allein mögliche summarische Prüfung durch das Gericht. 35 Vgl. hierzu allgemein auch OVG NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2020 – 2 B 1248/20 -. 36 Die Beschwerde meint weiter, die Nutzung der Terrasse widerspreche § 38 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW 2018 nicht. Die von der Antragsgegnerin entfernte Balustrade habe nicht, jedenfalls nicht allein der Sicherung der Terrasse gedient. Es sei auch unzutreffend, dass Mauerbrüstung und Holmgeländer aufgrund der Ordnungsverfügung vom 1. Juli 2020 entfernt worden wären. Denn die Balustrade sei zur Sanierung der Stützmauer deinstalliert worden, für die die Straßenbaulast bei der Antragsgegnerin liege, die insoweit Handlungsstörerin sei. Im Übrigen habe sie zwischenzeitlich eine provisorische Absturzsicherung installieren lassen. Dieses Vorbringen greift – unabhängig davon, ob der Verstoß gegen § 38 BauO NRW 2018 für den Erlass der Ordnungsverfügung überhaupt (allein) tragend war und die Antragsgegnerin diese nicht schon allein wegen der Zweifel an der Standsicherheit erlassen hätte - nicht durch. Zweifel, dass die Entfernung der Balustrade im Wege der (voraussichtlich) rechtmäßigen Ersatzvornahme der Antragsgegnerin für die Antragstellerin erfolgt ist, und mithin auch die Antragstellerin für das daraus folgende Fehlen einer Absturzsicherung ordnungsrechtlich verantwortlich zeichnet, sind nicht veranlasst. Dass die von der Beschwerde selbst als provisorisch bezeichnete Umwehrung eine den Anforderungen des § 38 Abs. 1 BauO NRW entsprechende Absturzsicherung wäre, legt die Beschwerde nicht weiter dar und dies ist auch sonst nicht ersichtlich. Im Übrigen besteht die Gefahr unabhängig davon, aus welchem Grund die frühere Absturzsicherung heute nicht mehr vorhanden ist. 37 Unabhängig von Vorstehendem ginge – soweit es die Nutzungsuntersagung angeht – auch die allgemeine Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus. Die der Nutzungsuntersagung zugrundeliegenden Annahmen werden durch die Ausführungen der Beschwerde auch unter Berücksichtigung der diversen Stellungnahmen des Herrn K. T. nicht durchgreifend in Frage gestellt. In einer solchen Situation, in der die Einwände der Antragstellerin die Prämissen der Ordnungsverfügung nicht durchgreifend erschüttern, ist es – auch angesichts der hier betroffenen Rechtsgüter (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) - angezeigt, im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes das Suspensivinteresse der Antragstellerin hinter das öffentliche Vollzugsinteresse zurücktreten zu lassen. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Antragstellerin aus dem Nutzungsverbot irreparable Nachteile entstünden, die hinzunehmen ihr bis zum Abschuss des Hauptsacheverfahrens nicht zumutbar wären. Im Übrigen könnte sie die – aus ihrer Sicht gegebene – Standsicherheit der Terrasse ohne Weiteres dadurch belegen, dass sie der im Verfahren 2 B 941/21 angegriffenen Ordnungsverfügung vom 27, Januar 2021 (mit Ergänzung vom 16. Februar 2021) nachkommt und den geforderten Standsicherheitsnachweis eines i. S. d. § 54 Abs. 4 BauO NRW 2018 qualifizierten Tragwerksplaners für die Terrasse vorlegt. Insoweit wird auf den Senatsbeschluss im Verfahren gleichen Rubrums 2 B 941/21 vom heutigen Tage Bezug genommen. 38 Bei dieser Sach- und Rechtslage hat die Beschwerde auch keinen Erfolg, soweit sie sich auf die Zwangsgeldandrohung bezieht. Warum das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 3.000,- Euro unangemessen sein soll, begründet die Beschwerde nicht weiter und dies ist auch sonst nicht ersichtlich. 39 Dass die Ablehnung des Antrags zu 2. zu beanstanden wäre, lässt die Beschwerde – abgesehen von den im Zusammenhang mit dem Antrag zu 1. behandelten Aspekten – nicht hervortreten. 40 Hinsichtlich der Ablehnung des Antrags zu 3. meint die Beschwerde, die Mauerbrüstung falle in den Verantwortungsbereich der Antragsgegnerin. Diese - und nicht sie - sei dafür verantwortlich, dass der ursprüngliche Zustand "sei es auch zunächst in Form einer provisorischen Sicherung/Abdichtung" wiederhergestellt werde. Der ungehinderte Wassereintrag sei für die Stützmauer schädlich. Damit werden die tragenden Gründe des Verwaltungsgerichts zur fehlenden Verantwortlichkeit der Antragsgegnerin nicht in Frage gestellt. Es hat insgesamt überzeugend ausgeführt, die seitens der Antragstellerin geltend gemachten Nachteile drohten ihr allein aus der Beseitigung der zuvor auf der Stützmauer aufstehenden Balustrade, die in ihren Verantwortungsbereich gefallen sei; diese sei im Wege einer rechtmäßigen Ersatzvornahme für die eigentlich verpflichtete Antragstellerin erfolgt. Das entspricht ohne Weiteres auch der Einschätzung des beschließenden Gerichts im Beschluss gleichen Rubrums vom 17. September 2020 (2 B 990/20). 41 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 42 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 52 Abs. 2 und 3, 53 Abs. 2 GKG. 43 Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.