Leitsatz: Standsicherheit im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW ist nur dann gegeben, wenn die Anlage und ihre sämtlichen Teile die dem Verwendungszweck entsprechenden und nach menschlichem Ermessen üblicherweise zu erwartenden Belastungen des Standvermögens ohne Beeinträchtigung aushalten. Diese Voraussetzung muss nicht nur vorübergehend, sondern während der gesamten Zeit des Bestands der Anlage gegeben sein. Das Schutzgut dieser Vorschrift ist mithin nicht erst dann gefährdet, wenn eine erhebliche Gefahr für Leben und Gesundheit besteht oder wenn ein Einsturz des Gebäudes akut droht; ausreichend ist vielmehr, dass aufgrund objektiver Anhaltspunkte Zweifel an der Standsicherheit einer baulichen Anlage bestehen. Die bauliche Anlage muss im Ganzen und in ihren Teilen sowie für sich allein standsicher sein. Dem Gebot der Standsicherheit ist nicht genügt, wenn die Standsicherheit eines Gebäudes nur durch behelfsmäßige Abstützmaßnahmen bewirkt werden kann. Die Verantwortlichkeit als Bauherr aus § 52 BauO NRW wirkt auch nach Beendigung der Bauherreneigenschaft fort (Anschluss an Nds.OVG, Beschluss vom 11. August 1993 - 1 L 5267/92 -, BRS 55 Nr. 212, Beschluss vom 17. Juli 2014 - 1 ME 84/14 -, juris Rn. 7; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Juni 2012 - OVG 10 S 3.12 -, juris Rn. 11, VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 8. November 2019 - 5 L 1029/19.NW -, juris Rn. 34). Im Rahmen der Störerauswahl ist die Berücksichtigung der Gefahrverursachung mit Blick auf die gesetzliche Wertung in § 12 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW nicht zu beanstanden. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die außer-gerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Der Streitwert wird auf 125.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller ist Eigentümer des unbebauten Grundstücks K.-straße 00 (Gemarkung G01). Die Beigeladenen sind Eigentümer des mit einem grenzständigen Mehrfamilienhaus bebauten Nachbargrundstücks K.-straße 00 (G02). Der Antragsteller beabsichtigte, sein Grundstück mit einem Wohnhaus mit neun Wohneinheiten zu bebauen. Die beantragte Baugenehmigung wurde ihm mit Bescheid vom 8. Dezember 2015 – Az. N01 – erteilt. Nachdem im Herbst 2016 im Zuge der Ausschachtung der Baugrube und der Durchführung von Unterfangungsarbeiten Rissbildungen an den Nachbarhäusern Nr. 00, 00 und 00 auftraten, legte die Entwurfsverfasserin, das Architekturbüro Q., die Bauarbeiten im Oktober 2016 still. Zugleich wurde die Baugrube teilweise wieder verfüllt und die Giebelwände der Häuser Nr. 00 und Nr. 00 über die Baulücke hinweg durch horizontale Stahlstreben gegeneinander abgestützt. Der von der Entwurfsverfasserin beauftragte Sachverständige Prof. Dr. B. bescheinigte unter dem 28. Mai 2017, dass nach Begutachtung der vorhandenen Rissbildungen keine signifikanten Veränderungen des Schadensbildes eingetreten seien. Die Standsicherheit der Nachbarbebauungen sei nach Durchführung der Sicherungsmaßnahmen gegeben. Bei längerem Baustillstand werde die vollständige Verfüllung der Baugrube empfohlen. Die Baugenehmigung wurde mit Bescheid vom 2. Oktober 2018 – Az. N02 –bis zum 5. Oktober 2019 verlängert. Ein weiterer Verlängerungsantrag wurde nicht gestellt, so dass die Baugenehmigung seit dem 6. Oktober 2019 erloschen ist. Nachdem es Ende 2020 zu einer Schadensmeldung oberhalb eines Türsturzes im Haus K.-straße 00 kam, wurde das Ingenieurbüro B. erneut mit der Prüfung der Standsicherheit beauftragt. Das Gutachten vom 21. Januar 2021 wies darauf hin, dass nach kurzfristig erfolgter Sicherung des Türsturzes die Standsicherheit der Nachbarbebauungen derzeit gegeben sei. Für den Endzustand könne aber aufgrund der temporären Abstützung keine Standsicherheit bescheinigt werden. Darüber hinaus solle im Fall eines längeren Baustillstandes die Anschüttung der Baugrube auf Geländeniveau erfolgen. Zudem sollten entweder die Bauarbeiten unverzüglich fortgesetzt oder die notwendigen Maßnahmen zur Beendigung des Bauzustandes – Verfüllen der Baugrube, Rückbau des straßenseitigen Trägerbohlenverbaus, Sicherung der beiden Giebelwände für die Aufnahme von horizontalen Stabilisierungs- und Windlasten, Sanierung der Rissbildung und Rückbau der horizontalen Aussteifung – eingeleitet werden. Ein weiteres statisches Gutachten der Firma S. mbH vom 5. Februar 2021 ergab, dass bei dem Haus der Beigeladenen mehrere standsicherheitsrelevante Risse vorliegen. Die Giebelwand hat sich demnach zur Baugrube hin bewegt und von den Querwänden an der Straße im Garten und im Hausflur gelöst. Mit e-mail vom 2. August 2021 gab die Antragsgegnerin dem Antragsteller anlässlich einer Beschwerde über den Bewuchs des Grundstücks unter anderem auf, den aktuellen Bauzustand mitzuteilen. Unter dem 28. September 2021 wurde er hinsichtlich der im Gutachten vom 21. Januar 2021 empfohlenen Maßnahmen angehört. Hierzu teilte der Antragsteller am 15. Oktober 2021 unter anderem mit, das Vorhaben werde nicht fortgesetzt, die Standsicherheit der Giebelwände festgestellt, die hierfür erforderliche Statik einschließlich der Prüfstatik erstellt. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2021 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller auf, bis spätestens zum 18. November 2021 einen statischen Nachweis eines Prüfstatikers vorzulegen, in dem die Standsicherheit der Nachbargebäude bestätigt werde. Mit Schreiben vom 16. November 2021 teilte der Antragsteller unter anderem mit, er habe die Firma H. GmbH mit der statischen Berechnung und die Firma J. mbH in L. mit der Sanierung der Nachbargiebel beauftragt. Am 9. Februar 2022 erstellte das Ingenieurbüro H. GmbH eine statische Berechnung, welche der Antragsgegnerin am 9. April 2022 zuging. Demnach sind die Risse in der Giebelwand des Hauses K.-straße Nr. 00 aufgrund einer nicht ausreichenden Unterfangung während der Bauarbeiten entstanden, die Gefahr des Versagens der Gründung durch die zu tief ausgebaggerte Baugrubensohle. Als Sanierungsmaßnahmen sind die Stabilisierung der Giebelwand mittels Verankerungen, der Ersatz des Türsturzes durch Betonfertigteil, die kraftschlüssige Verpressung der Risse im Mauerwerk, die vollständige Verfüllung der Baugrube bis zur Geländeoberfläche und der anschließende Rückbau der provisorischen Sicherungsstreben vorgesehen. Im Zuge der Erörterung der Statik durch die Beteiligten teilte das Büro H. mit Schreiben vom 10. Mai 2022 ergänzend mit, dass die Standsicherheit des Gebäudes Nr. 00 mit der Teilauffüllung der Baugrube ohne vollständige Unterfangung wiederhergestellt sei. Dieses sei hinsichtlich der Gründung standsicher. Weitere Unterfangungen seien nicht erforderlich. Sanierungsmaßnahmen seien nur hinsichtlich der Giebelwand erforderlich. Empfohlen werde eine Zugverankerung, um wieder ein eigenständig standsicheres Gebäude herzustellen, das die jetzige Hilfsabstützung gegen die Nachbargiebelwand nicht mehr benötige. Die statische Berechnung vom 9. Februar 2022 wurde nach Maßgabe des Prüfberichts des Prüfingenieurs C. vom 8. Juli 2022 nahezu unverändert gebilligt. Mit Schreiben vom 19. September 2022 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass sie beabsichtige, ihn mit Ordnungsverfügung aufzufordern, die dauerhafte Standsicherheit der benachbarten Giebelwand von Haus Nr. 00 nach den Vorgaben des geprüften Standsicherheitsnachweises durch ein qualifiziertes Fachunternehmen bis spätestens zum 31. Dezember 2022 wiederherzustellen. Hierzu nahm der Antragsteller mit Schreiben vom 12. Oktober 2022 eingehend Stellung und machte insbesondere geltend, dass eine Gefahr für die Standsicherheit nicht bestehe und er nicht als Verantwortlicher herangezogen werden könne. Die Beigeladenen hatten zuvor mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 5. Oktober 2022 erklärt, dass sie die vorgesehene Instandsetzung der Giebelwand dulden. Mit Bescheid vom 12. Juni 2023 (N03) gab die Antragsgegnerin dem Antragsteller auf, die Giebelwand des benachbarten Gebäudes auf dem Grundstück K.-straße 00 dauerhaft standsicher nach den Vorgaben des in der Anlage beifügten geprüften Standsicherheitsnachweises der Ingenieurgesellschaft H. GmbH vom 9. Februar 2022 durch ein Fachunternehmen herstellen zu lassen und als Nachweis den Überwachungsbericht eines staatlich anerkannten Sachverständigen vorzulegen (Ziffer 1.1). Darüber hinaus forderte sie den Antragsteller auf, die Baugrube auf dem Grundstück K.-straße 00 vollständig bis auf Geländeniveau zu verfüllen und einen entsprechenden Nachweis, z. B. in Form von Bildern, vorzulegen (Ziffer 1.2). Ferner ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung an (Ziffer 2.) und drohte dem Antragsteller für den Fall der Nicht- oder nicht vollständigen Erfüllung der Forderungen spätestens 3 Monate nach Zustellung dieses Bescheides für jede nicht vollständig erfüllte Forderung ein Zwangsgeld von 10.000,- Euro an (Ziffer 3.). Zur Begründung hieß es im Wesentlichen, dass die Standsicherheit des Gebäudes auf dem Grundstück K.-straße 00 durch die Schäden an der Giebelwand dauerhaft nicht mehr gewährleistet sei. Auf Dauer bestehe eine Gefahr für Leib und Leben der Personen, die sich in dem Gebäude aufhalten. Der Zustand sei durch die von dem Antragsteller veranlassten mangelhaften Unterfangungsarbeiten zurückzuführen. Daher werde er als Bauherr in Anspruch genommen (§ 17 Abs. 1 OBG NRW). Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolge im öffentlichen Interesse, da aufgrund der Schäden an der Giebelwand K.-straße 00 auf Dauer eine Gefahr für Leib und Leben der Personen bestehe, die sich in dem Gebäude aufhielten. Die dauerhafte Standsicherheit könne erst durch die Verankerung der Giebelwand und die Verfüllung der Baugrube erreicht werden. Die aufschiebende Wirkung einer etwaigen Klage verhinderte jedoch die rechtzeitige Abwehr dieser Gefahr. Folglich bestehe ein besonderes öffentliches Interesse am Vollzug des Bescheides schon vor dessen Bestandskraft. Der Antragsteller hat am 19. Juni 2023 bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben – 4 K 4320/23 – und den vorliegenden Eilrechtsschutzantrag gestellt. Der Antragsteller trägt vor: Eine konkrete Gefahr für die öffenliche Sicherheit bestehe nicht. Die Standsicherheit des Nachbarhauses Nr. 00 sei aufgrund der eingebrachten Abstützungen derzeit gegeben. Dies hätten auch die von ihm beauftragten Statiker festgestellt. Überdies sei die Störerauswahl ermessensfehlerhaft erfolgt. Der Antragsteller sei nicht Verhaltensstörer i.S.d. § 17 OBG NRW. Er habe die Rissbildungen nicht unmittelbar verursacht. Die Rissbildungen seien vielmehr auf unzureichende Planung, Überwachung und Bauausführung zurückzuführen. Hierfür seien ausschließlich die von ihm beauftragten Unternehmen verantwortlich. Dies habe ihm der Sachverständige Dr. Z. in seinem Gutachten vom 11. März 2021 ausdrücklich bestätigt. Die mangelhafte Planung und Ausführung sei ihm auch nicht über § 17 Abs. 3 OBG NRW zuzurechnen, da er die Unternehmen sorgfältig ausgesucht habe. Er sei auch nicht als sog. „Zweckveranlasser“ verantwortlich. Denn er habe nicht als „Hintermann“ die mangelhaften Unterfangungsarbeiten zielgerichtet ausgelöst; vielmehr habe er die ordnungsgemäße Durchführung des Bauvorhabens nach den anerkannten Regeln der Technik beauftragt und nicht dessen vertrags- und ordnungswidrige Ausführung. Auch sei der Gefahreneintritt nicht typische Folge der Beauftragung. Im Übrigen habe er von den mangelhaften Planungs-, Überwachungs- und Ausführungsarbeiten bis März 2021 keine Kenntnis gehabt. Er sei auch kein Zustandsstörer gemäß § 18 OBG NRW. Demnach sei die Verantwortlichkeit für den Zustand von Sachen gegeben, wenn von dieser Sache eine Gefahr ausgehe. Die Standsicherheit der Giebelwand des Hauses Nr. 00 sei aber nicht durch eine von Grundstück Nr. 00 ausgehende Gefahr beeinträchtigt, sondern weil sich die Giebelwand des Hauses Nr. 00 teilweise gelöst habe. Hierfür seien die Eigentümer des Nachbargrundstücks verantwortlich. Der Eigentümer des Nachbargrundstücks hafte auch dann, wenn Handlungen Dritter für die Gefährdung verantwortlich seien. Die Zustandsverantwortlichkeit ende aus Gründen der Verhältnismäßigkeit dort, wo die Gefahr nicht mehr der Sache zugerechnet werden könne, diese also nur noch mittelbare Gefahrenursache sei. Eine unmittelbare Verursachung durch das Grundstück Nr. 00 scheide indes aus, da gemäß dem Schreiben des Statikers, der Fa. H. GmbH, vom 10. Februar 2022 nach der Teilauffüllung der Baugrube die Standsicherheit des Nachbargebäudes Nr. 00 bezüglich der Gründungssituation gegeben sei. Eine Inanspruchnahme als Nichtstörer gemäß § 19 OBG NRW komme in Ermangelung einer gegenwärtigen Gefahr nicht in Betracht. Das Einschreiten der Antragsgegnerin gegen den Antragsteller sei auch selbst dann nicht gerechtfertigt, wenn das Nachbargebäude Nr. 00 durch die Baumaßnahme auf dem Grundstück des Antragstellers beeinträchtigt worden wäre. Private Rechte würden vorrangig durch Zivilgerichte geschützt. Der Schutz privater Rechte durch die Polizei- und Ordnungsbehörden sei nur dann gerechtfertigt, wenn zivilgerichtlicher Rechtsschutz nicht rechtzeitig zu erlangen wäre. Dies sei mit Blick auf den zwischen dem Antragsteller und den Beigeladenen vor dem Landgericht Y anhängigen Rechtsstreit N04 nicht der Fall. Für die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche sei die Antragsgegnerin nicht zuständig. Darüber hinaus sei er wirtschaftlich zur Gefahrenbeseitigung außerstande, da er die erforderlichen Kosten von voraussichtlich über 300.000,- Euro nicht aufbringen könne. Überdies sei die Begründung der Vollziehungsanordnung unzureichend. Die Sanierungsmaßnahmen seien in Anbetracht der nunmehr sieben Jahren vorhandenen Sicherungsmaßnahmen, welche die Standsicherheit gewährleisteten, nicht derart dringlich, dass nicht auch bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zugewartet werden könne. Eine konkrete Einsturzgefahr bzw. Gefahr für Leib und Leben sei nicht ersichtlich. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung der am 19. Juni 2023 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 12. Juni 2023 N03) erhobenen Klage (4 K 4320/23) hinsichtlich der Aufforderungen zur Mängelbeseitigung gemäß Ziff. 1.1 und 1.2 wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohungen anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Die Antragsgegnerin macht geltend: Die gemäß §§ 3 Abs. 1 und 12 Abs. 1 BauO NRW erforderliche Standsicherheit des Nachbargebäudes K.-straße 00 sei nicht vorhaben. Standsicherheit im Sinne der Vorschriften sei nur gegeben, wenn eine bauliche Anlage nach deren Errichtung – ohne behelfsmäßige Abstützmaßnahmen – nicht einsturzgefährdet sei. Dies sei hier nicht der Fall. Aus den vorliegenden Gutachten, insbesondere des Prof. Dr. B. vom 21. Januar 2021 ergebe sich, dass zur behelfsmäßige Sicherungsmaßnahmen zur Herstellung der Standsicherheit nicht ausreichten. Hierzu seien dauerhafte Maßnahmen einschließlich der vollständigen Verfüllung der Baugrube erforderlich. Die Ordnungsverfügung sei auch hinreichend bestimmt. Sie leide zudem nicht an einem Ermessensfehler. Unter Effektivitätsgesichtspunkten sei es naheliegend, den Antragsteller heranzuziehen. Er sei als Eigentümer des Grundstücks, von dem die Gefahren ausgingen, Zustandsstörer im Sinne von § 18 Abs. 1 OBG NRW. Als ehemaliger Bauherr sei er zugleich Verhaltensstörer i.S.d. § 17 Abs. 1 OBG NRW, da ihm das Verhalten der beauftragten Firmen zuzurechnen sei. Seine Heranziehung lasse eine schnelle Beseitigung der Gefahrenlage erwarten, zumal er sich nach Aktenlage bereits um eine Auffüllung der Baugrube und Sanierung der Nachbargiebelwand bemüht und bereits Firmen hiermit beauftragt habe. Er habe selbst darauf verwiesen, dass die Maßnahmen miteinander verzahnt seien und einer gemeinsamen Koordinierung bedürften. Der Einwand, die von ihm mit der Planung und Bauausführung beauftragten Firmen seien von seinem Auftrag und seinen Weisungen eigenmächtig abgewichen, sei für etwaige zivilgerichtliche Verfahren von Bedeutung; er führe jedoch nicht zu einer anderen Bewertung im Rahmen der Störerauswahl. Der Antragsteller habe die tatsächliche und rechtliche Zugriffsmöglichkeit auf das Grundstück. Er sei auch nicht rechtlich an der Durchführung der Sanierung gehindert, nachdem die Nachbarn erklärt hätten, diese zu dulden. Die Maßnahmen seien auch geeignet und erforderlich. Mildere, den Antragsteller weniger belastende und zugleich ebenso effektive Mittel seien nicht ersichtlich. Die Behelfsmaßnahmen reichten zur Wiederherstellung der dauerhaften Standsicherheit nicht aus. Ein Austauschmittel habe der Antragsteller nicht angeboten. Die Maßnahmen seien mit Blick auf die Wertigkeit der zu schützenden Rechtgüter, insbesondere Leib und Leben der Nachbarn (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), zumutbar. Die Zwangsgeldandrohung sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Bei der Höhe des Zwangsgeldes sei das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers an der Nichtbefolgung zu berücksichtigen. Unter Beachtung des vorherigen Verhaltens des Antragstellers und der auf kurze Sicht zu erwartenden Gefährdung von Leib und Leben sei die Höhe des Zwangsgeldes gerechtfertigt. Die Vollziehungsanordnung sei gemäß § 80 Abs. 3 VwGO ordnungsgemäß begründet. Die Beigeladenen beantragen, den Antrag abzulehnen. Die Beigeladenen tragen ergänzend und vertiefend vor: Der Antragsteller sei gemäß § 52 BauO NRW als Bauherr bei der Errichtung baulicher Anlagen für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften verantwortlich. Als besonders sachkundiger Rechtsanwalt habe er nach der obergerichtlichen Rechtsprechung die Einhaltung der Auflagen zur Baugenehmigung überwachen und gegebenenfalls unterbinden müssen. Im Übrigen müsse er sich das Verhalten der beauftragten Unternehmen, derer er sich als Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen bedient habe, gemäß § 17 Abs. 3 OBG NRW zurechnen lassen. Damit sei er Verhaltensstörer im Sinne von § 17 OBG NRW. Ob die beauftragten Unternehmen ihrerseits Verhaltensstörer seien, könne offenbleiben. Er sei zudem Zustandsstörer. Für den Verstoß gegen §§ 3 Abs. 1, 12 Abs. 1 BauO NRW seien die mangelhaften Unterfangungsarbeiten ursächlich. Als Eigentümer des Grundstücks, von dem die Gefahr ausgehe, sei er verpflichtet, die zur Herstellung der dauerhaften Standsicherheit erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Damit sei er auch für den Zustand des Nachbargebäudes K.-straße 00 verantwortlich. Dabei sei auch zwingend erforderlich, dass die Sanierung von seinem Grundstück aus erfolge. Ohne seine Mitwirkung könnten keine Maßnahmen ergriffen werden. Bei der Störerauswahl sei derjenige heranzuziehen, der der Sache am nächsten stehe. Die Antragsgegnerin habe mithin ihr Auswahlermessen sachgerecht ausgeübt. Mit der Beseitigung des baurechtswidrigen Zustandes dürfe auch nicht länger zugewartet werden, da im Grunde Einsturzgefahr bestehe und Leib und Leben der Beigeladenen und weiterer Personen bedroht seien. Die Festsetzung eines Zwangsgeldes sei gegenüber der Ersatzvornahme das mildere Mittel. Der Antragsteller sei als Eigentümer in der Lage, die Maßnahmen durchzuführen. Er habe ursprünglich auch seine diesbezügliche Bereitschaft bereits erklärt und sogar mitgeteilt, mit den Arbeiten bereits Unternehmen beauftragt zu haben. Insoweit sei die Zwangsgeldandrohung das geeignete Mittel, ihn zur Beachtung der Bauordnungsverfügung anzuhalten. Mit Beschluss vom 24. August 2023 ist der Rechtsstreit dem Einzelrichter zu Entscheidung übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 4 L 1597/23 und 4 K 4320/23 sowie die beigezogenen Verwaltungs-vorgänge der Antragsgegnerin ergänzend Bezug genommen. II. Der Antrag ist im wohlverstandenen Interesse des Antragstellers gemäß §§ 86 Abs. 3, 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass er hinsichtlich der Vollziehungsanordnung, welche sich auf die Sanierungsmaßnahmen in Ziffer 1. erstreckt, auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gerichtet ist (§ 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) und im Übrigen – hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung – mit Blick auf den in § 112 JustizG NRW gesetzlich vorgesehenen Wegfall der aufschiebenden Wirkung auf deren Anordnung (§ 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) abzielt. Der so verstandene Antrag hat keinen Erfolg. Er ist unbegründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der dem Antragsteller unter Ziffer 1. aufgegebenen Sanierungsmaßnahmen entspricht den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Demnach ist das für eine solche Anordnung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO erforderliche besondere öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. Diese Begründung darf nicht nur formelhaft sein und sich etwa in der Wiedergabe des Wortlauts der Ermächtigungsnorm für den Verwaltungsakt oder in dem Hinweis auf dessen Rechtmäßigkeit erschöpfen, sondern muss es dem Adressaten ermöglichen, seine Rechte wirksam wahrzunehmen und die Erfolgsaussichten eines etwaigen Rechtsmittels abzuschätzen. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 28. Auflage 2022, § 80 Rn. 84 f. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Antragsgegnerin hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung auf Seite 4 des angegriffenen Bescheides schriftlich und in rechtlich nicht zu beanstandender einzelfallbezogener Weise die Unaufschiebbarkeit der Mängelbeseitigung damit begründet, dass eine dauerhafte Standsicherheit des Nachbargebäudes K.-straße 00 wegen der Schäden an der Giebelwand nicht gewährleistet sei und nur durch eine Verankerung der Giebelwand und Verfüllung der Baugrube auf dem Grundstück des Antragstellers erreicht werden könne; auf Dauer bestehe eine Gefahr für Leib und Leben der Personen, die sich in dem Gebäude aufhielten; die aus einer aufschiebenden Wirkung der Klage resultierende Gefahr für die öffentliche Sicherheit begründe ein öffentliches Interesse am Vollzug des Bescheides vor dessen Bestandskraft. Ob diese von der Antragsgegnerin herangezogenen Erwägungen den Sofortvollzug in der Sache tragen, ist keine Frage des formellen Begründungserfordernisses sondern der materiellen Interessenabwägung. Die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Das Gericht stellt im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage dann wieder her bzw. ordnet diese an, wenn das Interesse des Antragstellers, vorerst von der Vollziehung der Ordnungsverfügung verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an deren sofortigem Vollzug überwiegt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich der jeweils streitige Verwaltungsakt bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist. Hingegen überwiegt in der Regel das öffentliche Interesse, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist. Letzteres ist vorliegend der Fall. Die Ordnungsverfügung vom 12. Juni 2023 ist nach der allein möglichen summarischen Prüfung offensichtlich rechtmäßig. 1. Rechtsgrundlage für Ziffer 1 der Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller zum einen die Wiederherstellung der Standsicherheit der Giebelwand des Nachbarhauses K.-straße 00 und die Vorlage eines Überwachungsberichts des staatlichen anerkannten Sachverständigen (Ziffer 1.1) und zum anderen die vollständige Auffüllung der Baugrube auf dem Grundstück K.-straße 00 bis auf Geländeniveau und Nachweis durch Lichtbilder (Ziffer 1.2.) aufgegeben wurde, ist § 58 Abs. 2 BauO NRW in der Fassung vom 21. Juli 2018. Demnach haben die Bauaufsichtsbehörden nach pflichtgemäßen Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass u.a. bei der Errichtung, Änderung und Nutzung von Anlagen die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Von dieser Ermächtigung hat die Antragsgegnerin in rechtmäßiger Weise Gebrauch gemacht. Vgl. VG Aachen, Urteil vom 13. August 2018 – 3 K 110/14 –, juris Rn. 42, und VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12. Mai 1999 – 8 S 963/99 –, juris Rn. 3, wonach Anordnungen zur Wieder-herstellung der Standsicherheit von der bauaufsichtlichen Generalklausel gedeckt sind. a) Es liegt ein Verstoß gegen §§ 3 Abs. 1 und 12 BauO NRW vor, da die Standsicherheit des Hauses K.-straße 00 nicht gegeben ist. Gemäß § 3 Abs. 1 BauO NRW sind Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden. Unter die Anforderungen, die § 3 Abs. 1 BauO NRW an Anlagen stellt, fällt insbesondere auch die Standsicherheit der Anlagen. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2018 muss jede bauliche Anlage im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen sowie für sich allein standsicher sein. Die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes der Nachbargrundstücke dürfen nicht gefährdet werden (Satz 2). Standsicherheit bedeutet mehr, als dass im Einzelfall nicht zu befürchten ist, die bauliche Anlage könne einstürzen. § 12 BauO NRW geht über die Abwehr konkreter Gefahren hinaus, indem er die Erhaltung eines baulichen Zustands vorschreibt, der dem Eintritt einer solchen Gefahr vorbeugt. Standsicherheit ist nur dann gegeben, wenn die Anlage und ihre sämtlichen Teile die dem Verwendungszweck entsprechenden und nach menschlichem Ermessen üblicherweise zu erwartenden Belastungen des Standvermögens ohne Beeinträchtigung aushalten. Diese Voraussetzung muss nicht nur vorübergehend, sondern während der gesamten Zeit des Bestands der Anlage gegeben sein. Vgl. auch Boeddinghaus/Hahn/Schulte u.a., Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Stand: Februar 2023, § 3 Rn. 1; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12. Mai 1999 - 8 S 963/99 -, juris Rn. 3. Das Schutzgut dieser Vorschrift ist mithin nicht erst dann gefährdet, wenn eine erhebliche Gefahr für Leben und Gesundheit besteht oder wenn ein Einsturz des Gebäudes akut droht; ausreichend ist vielmehr, dass aufgrund objektiver Anhaltspunkte Zweifel an der Standsicherheit einer baulichen Anlage bestehen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Juli 2017 - 7 B 668/17 -, juris, Rn. 6, und vom 23. Januar 2014 –2 A 2746/13 -, juris Rn. 9; VG Düsseldorf, Urteil vom 23. Mai 2023 – 11 K 7770/20 –, juris Rn. 46; Gädkte u.a., BauO NRW, 14. Aufl. 2023, § 12 Rn. 28. Die Standsicherheit des Nachbarhauses Nr. 00 ist vorliegend nicht gegeben. Nach den vorliegenden Gutachten sind infolge der Ausschachtungs- und Unterfangungsarbeiten Risse insbesondere in der Giebelwand des Hauses K.-straße 00 entstanden. Diese sind nach den Ausführungen des Gutachters der S. mbH vom 5. Februar 2021 ausdrücklich standsicherheitsrelevant (Bl. 99 VV). Dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig. Soweit der Antragsteller einwendet, die Standsicherheit des Nachbarhauses Nr. 00 sei infolge der vorläufigen Sicherungsmaßnahmen (horizontale Aussteifung und Teilverfüllung der Baugrube) wieder vorhanden, wird übersehen, dass nach § 12 Abs. 1 BauO NRW jede bauliche Anlage im Ganzen und in ihren Teilen sowie für sich allein standsicher sein muss. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Mai 2023 – 7 B 462/23 –, juris Rn. 7. Dem Gebot der Standsicherheit ist mithin nicht genügt, wenn die Standsicherheit eines Gebäudes nur durch behelfsmäßige Abstützmaßnahmen bewirkt werden kann. Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte/Radeisen, BauO NRW, Kommentar, Stand: Februar 2023, § 12 Rn 10 unter Hinweis auf OVG NRW, Urteil vom 13. September 1993 - 11 A 309/92 -; OVG NRW, Beschluss vom 4. August 2008 - 7 A 2565/07 -, S. 4 des amtl. Umdrucks; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 20. Dezember 2013 - 6 L 1387/13 - , juris Rn 29. Gädtke u.a., BauO NRW, 14. Aufl. 2023, § 12 Rn. 2, 30; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 22. November 2013 – 6 L 1269/13 –, juris VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Juli 2015 – 11 L 2249/15 –, juris Rn. 30. Sähe man dies anders, wäre die Antragsgegnerin gegebenenfalls erst bei unmittelbarer Einsturzgefahr zu einem bauaufsichtlichen Einschreiten berechtigt. Dies kann mit Blick auf das Gewicht der zu schützenden Rechtsgüter – Leib und Leben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) – und den gefahrenabwehrrechtlich anerkannten Grundsatz, wonach mit zunehmender Schwere des potenziell drohenden Schadens um so geringere Anforderungen an dessen Eintrittswahrscheinlichkeit zu stellen sind, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1991 – 1 C 4/90 –, juris Rn. 16; OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2010 – 13 B 6/10 –, juris Rn. 39, nicht hingenommen werden. Nichts anderes folgt daraus, dass nach den Feststellungen im Gutachten der Fa. H. GmbH vom 9. Februar 2022 (dort S. 30, Bl. 190 VV) und deren ergänzender Stellungnahme vom 10. Mai 2022 (Bl. 207 f. VV) aufgrund der erfolgten Teilverfüllung der Baugrube das Nachbarhaus „hinsichtlich der vorhandenen Gründung standsicher“ sei. Eine dauerhafte und alleinige Standsicherheit des Hauses Nr. 00 im Sinne von § 12 BauO NRW wird damit gerade nicht bescheinigt. Das Gutachten geht zudem ebenso wie der Prüfbericht vom 8. Juli 2022 (Bl. 255 VV) – im Gegenteil – davon aus, dass die Teilverfüllung der Baugrube lediglich weitere Unterfangungsarbeiten entbehrlich macht, ein Rückbau der horizontalen Aussteifung jedoch erst vollständiger Durchführung der Sanierungsarbeiten (Einbringen der Verankerung, Ersatz des Türsturzes, Verpressung der Risse und Verfüllung der Baugrube bis auf Straßenniveau) möglich ist (Bl. 192 f. VV). Von einer bislang nur behelfsmäßigen Standsicherheit geht im Übrigen auch das Anschreiben vom 10. Mai 2022 selbst aus, wonach die Rückverankerung empfohlen wird, „um wieder ein eigenständig standsicheres Gebäude herzustellen“ (Bl. 208 VV). Dass die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen den Anforderungen von § 12 Abs. 1 BauO NRW nicht genügen, bestätigt schließlich auch das Gutachten des Prof. Dr. B. vom 21. Januar 2021, der seinerzeit die Standsicherheit der Nachbarbebauung nach Durchführung der Sicherungsmaßnahme nur „aktuell“ als gegeben ansah; für die endgültige Standsicherheit („Endzustand“) könne hingegen „keine Bescheinigung ausgestellt“ werden (Bl. 85 f. VV). b) Der Antragsteller ist auch als (ehemaliger) Bauherr und als Zustandsstörer für die Baurechtswidrigkeit des Zustandes verantwortlich. aa) Die Verantwortlichkeit als Bauherr folgt aus § 52 BauO NRW. Gemäß § 52 BauO NRW 2018 sind bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und der Beseitigung von Anlagen die Bauherrin oder der Bauherr (§ 53) und im Rahmen ihres Wirkungskreises die anderen am Bau Beteiligten (§§ 54 bis 56) dafür verantwortlich, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Diese Regelung grenzt die öffentlich-rechtliche Verantwortlichkeit der am Bau Beteiligten dahingehend ab, dass der Bauherr vollen Umfangs dafür verantwortlich ist, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden, vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. März 2003 – 7 A 4491/99 –, juris Rn. 30 zur Einhaltung der statischen Anforderungen im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren, während die anderen am Bau Beteiligten jeweils im Rahmen ihres Mitwirkungskreises verantwortlich sind. Hieraus folgt, dass stets der Bauherr als Haupt- und Gesamtverantwortlicher und daneben im Rahmen ihrer „Spezialverantwortlichkeit“ auch Entwurfsverfasser, Bauleiter und Unternehmer in Anspruch genommen werden können, Vgl. Gädtke u.a., BauO NRW, 14. Aufl. 2023, § 52 Rn. 3, 6. Die Beendigung der Bauherreneigenschaft, welche hier spätestens auf den Zeitpunkt der Mitteilung der endgültigen Aufgabe des Bauvorhabens im Oktober 2021 fällt, ist für die Veranwortlichkeit des Antragstellers als Bauherr unerheblich. Die §§ 52 ff. BauO NRW bleiben für eine Übergangszeit nach Beendigung der Aufgaben der am Bau Beteiligten anwendbar. Soweit hieraus Gefahren entstanden sind, wirkt ihre Verantwortlichkeit über die Beendigung ihrer Funktion hinaus nach, wobei es auf eine zivilrechtliche Verpflichtung nicht ankommt. Vgl. Nds.OVG, Beschluss vom 11. August 1993 – 1 L 5267/92 –, BRS 55 Nr. 212, Beschluss vom 17. Juli 2014 – 1 ME 84/14 –, juris Rn. 7; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Juni 2012 – OVG 10 S 3.12 –, juris Rn. 11, VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 8. November 2019 – 5 L 1029/19.NW –, juris Rn. 34; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung NRW, Stand: Juni 2008, § 56 BauO NRW 2000 Rn. 3 a.F. Dementsprechend bleibt selbst nach Untergang der Bauherreneigenschaft die einmal begründete Verantwortlichkeit des Bauherrn für die von ihm veranlassten Maßnahmen bestehen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Dezember 1996 – 10 A 4248/92 –, juris Rn. 23 f. m.w.N. Die Frage, ob die §§ 52 bis 56 BauO NRW im Rahmen ihres Anwendungsbereiches als spezielleres Recht dem subsidiär geltenden allgemeinen Ordnungsrecht des OBG NRW vorgehen, ohne dass die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme als Störer nach dem OBG NRW vorliegen müssen, vgl. Gädtke u.a., BauO NRW, 14. Aufl. 2023, vor §§ 52-56 Rn. 6 f., § 52 Rn. 3, 6; Hess.VGH, Urteil vom 26. Februar 1982 – IV OE 43/79 –, BRS 39 Nr. 98, oder ob §§ 52 ff. BauO NRW die allgemeinen Regeln des Ordnungsrechts in §§ 17, 18 OBG NRW dergestalt modifizieren, dass der (ehemalige) Bauherr stets als Handlungsstörer i.S.d. § 17 OBG NRW und ggf. daneben – als Eigentümer oder Inhaber der tatsächlichen Gewalt – auch als Zustandsstörer verantwortlich ist, vgl. Gädtke u.a., BauO NRW, 14. Aufl. 2023, § 52 Rn. 7; Nds.OVG, Beschluss vom 11. August 1993 – 1 L 5267/92 –, BRS 55 Nr. 212 (Inanspruchnahme des Bauherrn als „Verhaltensstörer“, da er „den baurechtswidrigen Zustand, der unter seiner „Herrschaft“ entstanden ist, als ehemaliger Bauherr veranlaßt hat“); OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Juni 2012 – OVG 10 S 3.12 –, juris Rn. 11; Thür.OVG, Beschluss vom 27. Februar 1997 – 1 EO 233/96 –, juris Rn. 48; VG Regensburg, Urteil vom 17. Januar 2019 – RO 2 K 17.229 –, juris, bedarf vorliegend keiner Vertiefung, zumal die einmal begründete Bauherrenverantwortlichkeit unabhängig davon fortbesteht, wie das Verhältnis der Vorschriften, die die Verantwortlichkeit eines Bauherrn regeln, zu den allgemeinen ordnungsrechtlichen Handlungspflichten eines Handlungsstörers zu sehen ist. OVG NRW, Urteil vom 10. Dezember 1996 – 10 A 4248/92 – juris Rn. 25. Damit können auch die von dem Antragsteller weiter aufgeworfenen Fragen, ob er gemäß § 17 Abs. 1 OBG NRW als (unmittelbarer) Verursacher bzw. Zweckveranlasser oder über § 17 Abs. 3 OBG NRW zusätzlich als Geschäftsherr verhaltensverantwortlich ist, vorliegend auf sich beruhen. bb) Der Antragsteller ist darüber hinaus Zustandsstörer gemäß § 18 Abs. 1 OBG NRW. Er ist Eigentümer eines Grundstücks, von dem – nach wie vor – eine Gefahr für das Nachbargebäude der Beigeladenen ausgeht. Denn der dort aufgetretene Mangel der Standsicherheit (Rissbildungen, Ablösung der Giebelwand) wurde, was im vorliegenden Verfahren unstreitig ist, nach den vorliegenden fachlichen Gutachten und Stellungnahmen durch die von dem Antragsteller veranlassten Bau- und Unterfangungsarbeiten auf seinem Grundstück verursacht (R. vom 11. März 2021, S. 5 („höchst wahrscheinlich“), H. GmbH vom 9. Februar 2022, S. 1, vgl. auch X. GmbH vom 5. Februar 2021, S. 2). Dieser baurechtswidrige Zustand (§ 12 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW) besteht trotz der vorläufigen Sicherungsmaßnahmen fort. Die Standsicherheit des Hauses der Beigeladenen ist hinsichtlich der Giebelwand unverändert beeinträchtigt (s.o). c) Bedenken an der Verhältnismäßigkeit der dem Antragsteller auferlegten Maßnahmen bestehen bei summarischer Prüfung nicht. Die im Sanierungskonzept vom 9. Februar 2022 auf S. 33 zusammengefassten und im Prüfbericht vom 8. Juli 2022 bestätigten Maßnahmen sind zur Wiederherstellung der Standsicherheit geeignet und erforderlich. Mildere, den Antragsteller weniger belastende Maßnahmen, die zur Beseitigung der fehlenden Standsicherheit gleich geeignet wären, sind nicht ersichtlich. Der Einwand des Antragstellers, die vollständige Verfüllung der Baugrube sei entbehrlich, da nach der Einschätzung der Fa. H. GmbH auf S. 30 des Gutachtens sowie im Schreiben vom 10. Mai 2022 (Bl. 208, 246 VV) die „Gründungsituation“ des Nachbarhauses standsicher sei, greift zu kurz. Denn dieselbe Stellungnahme geht ebenso wie das Gutachten vom 9. Februar 2022 (S. 32) und der Prüfbericht des Prüfstatikers vom 8. Juli 2022 (Nr. 5) davon aus, dass die Standsicherheit der oberhalb der Gründung befindlichen Giebelwand erst nach vollständiger Verfüllung der Baugrube gewährleistet ist; anderenfalls sei ein Rückbau der horizontalen Aussteifung nicht möglich (Bl. 208, 248 f., 255 VV). Die als Alternative zu den Zugverankerungen vorgeschlagene Stahlkonstruktion war nach Einschätzung des Büros H. nicht ratsam, weil hierdurch die Bebaubarkeit des Grundstücks des Antragstellers eingeschränkt werde (Bl. 208 VV). Zweifel an der Richtigkeit dieser Einschätzung sind vorliegend nicht greifbar. Ein sonstiges zur Gefahrenabwehr gleichgeeignetes Austauschmittel hat der Antragsteller nicht angeboten. Die Maßnahmen sind nach vorläufiger Einschätzung auch nicht im Hinblick auf den Vortrag des Antragstellers, er sei zur Aufbringung der voraussichtlichen Sanierungskosten von etwa 300.000,- Euro wirtschaftlich außerstande, unangemessen. Zwar kann die grundsätzlich verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Zustandsverantwortlichkeit im Ausmaß dessen, was dem Eigentümer zur Gefahrenabwehr abverlangt werden darf, aus Gründen der Verhältnismäßigkeit begrenzt sein. Vgl. BVerfG, Beschluss 16. Februar 2000 - 1 BvR 242/91, 1 BvR 315/99 –, juris Rn. 49 ff., OVG NRW, Beschluss vom 18. Mai 2022 – 2 B 540/22 –, juris Rn. 14. Die Behauptung erscheint jedoch ungeachtet dessen, dass sie erstmals im gerichtlichen Verfahren aufgestellt und bislang nicht weiter substantiiert wurde, schon mit Blick auf das Vorverhalten des Antragstellers, der seine Bereitschaft zur Durchführung der Sanierung und die Beauftragung entsprechender Fachfirmen mehrfach zum Ausdruck gebracht hatte (vgl. die e-mails vom 16. November 2021, Bl. 107 f. VV, vom 1. Februar 2022, Bl. 154 f. VV, vom 19. April 2022, Bl. 198 f. VV), nicht überzeugend. Eine wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit kann auch vor dem Hintergrund, dass die abschließende Kostentragung noch offen ist, jedenfalls im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht angenommen werden, zumal der Antragsteller nicht vorträgt, dass ihm ggf. zur Überbrückung eines finanziellen Engpasses eine Kreditaufnahme verwehrt wäre. Wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit drängt sich auch in Anbetracht des aktuellen Bodenrichtwertes von 1.300,- Euro/m² (www.boris.nrw.de), welcher bei der katastermäßigen Größe des Grundstücks von 286 m² (Bl. 19 VV) hierfür einen Bodenrichtwert von 371.800 Euro ergibt, nicht auf. Erreichen nämlich die Sanierungskosten voraussichtlich nicht einmal den Bodenrichtwert, dürften sie erst recht deutlich unter dem erheblich höher anzusetzenden Verkehrswert liegen. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller der Einsatz des zu sanierenden Baugrundstückes aus individuellen Gründen unzumutbar wäre, etwa weil es den wesentlichen Teil seines Vermögens bildete oder die Grundlage seiner privaten Lebensführung darstellte. d) Die Ermessensausübung der Antragsgegnerin begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Antragsgegnerin hat das ihr von § 58 Abs. 2 BauO NRW eröffnete Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausgeübt und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten (§ 40 VwVfG NRW). Das Entschließungsermessen war vorliegend eröffnet. Entgegen der Auffassung des Antragstellers war der Antragsgegnerin ein bauaufsichtliches Einschreiten nicht deshalb verwehrt, weil private Rechte vorrangig durch Zivilgerichte geschützt würden und ein Ausnahmefall mit Blick auf das vor dem Landgericht Y anhängige Zivilverfahren, in dem der Antragsteller von den Beigeladenen in Anspruch genommen wird (N04), nicht vorliege. Denn das Einschreiten der Antragstellerin bezweckte ausschließlich die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit in Gestalt der Beseitigung bauordnungswidriger Zustände. Die in der Ordnungsverfügung explizit auf § 58 Abs. 2 i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 12 Abs. 1 BauO NRW gestützten Maßnahmen liegen ausschließlich im öffentlichen Interesse. Ob und inwieweit faktisch ein Gleichlauf öffentlicher und privater Interessen der Beigeladenen bestehen mag, ist vorliegend rechtlich ohne Belang. Die Störerauswahl ist rechtsfehlerfrei erfolgt. Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller als verhaltensverantwortlichen (ehemaligen) Bauherrn und – ergänzend (vgl. § 114 Satz 2 VwGO) – zugleich als Zustandsstörer sowie unter dem Gesichtspunkt der Effektivität der Gefahrenabwehr in Anspruch genommen. Dies ist nicht zu beanstanden. Im Gefahrenabwehrrecht ist die Effektivität der Gefahrenabwehr als ein entscheidender Gesichtspunkt zu berücksichtigen. Dies gilt auch bei der Störerauswahl. Hiervon ausgehend ist es naheliegend, den Eigentümer des gefahrverursachenden Grundstücks aufgrund seiner Zugriffsmöglichkeit heranzuziehen, weil dies regelmäßig eine schnelle Feststellung und Beseitigung der Gefahrenlage erwartet lässt. Dies gilt namentlich dann, wenn mehrere Schadensverursacher in Betracht kommen können, z. B. weil kurzfristig nicht eindeutig geklärt werden kann, wer letztlich den Schaden verursacht hat. OVG NRW, Beschluss vom 18. Mai 2022 – 2 B 540/22 –, juris Rn. 12. So liegt der Fall hier. Vorliegend war eine schnelle und wirksame Gefahrenbeseitigung durch den Antragsteller als Zustandsstörer zu erwarten. Der Antragsteller hatte sich nach eigenem Bekunden um die Auffüllung der Baugrube und die Sanierung der Nachbargiebelwand bemüht und bereits Firmen hiermit beauftragt (s.o.). Er wäre damit zu einer zeitnahen Umsetzung der geforderten Maßnahmen in der Lage. Demgegenüber erscheint die behördliche Heranziehung der von dem Antragsteller beauftragten Unternehmen (Entwurfsverfasserin, Planungs- und Bauunternehmen), deren jeweilige Verantwortlichkeit ohnehin auf den von §§ 54 ff. BauO NRW vorgegebenen Rahmen begrenzt ist, vorliegend wenig zielführend. Abgesehen davon, dass diesen Unternehmen die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen ohne Mitwirkung des Antragstellers rechtlich gar nicht möglich wäre, lässt sich insoweit ein Hauptverantwortlicher derzeit gar nicht ausmachen. Denn losgelöst davon, dass der von dem Antragsteller beauftragte Sachverständige R. die Versäumisse von Architekt, Tragwerksplaner und Baufirma als jeweils gleichgewichtig beurteilt (S. 4 und 5 der Stellungnahme vom 11. März 2021), sind die Verantwortlichkeiten im Innenverhältnis nach Mitteilung des Antragstellers Gegenstand mehrerer zivilgerichtlicher Verfahren vor dem Landgericht Y – N04 und N05 –, deren Klärung die Behörde unter Effektivitätsgesichtspunkten nicht abwarten muss. Im Übrigen ist die Heranziehung des Antragstellers auch mit Blick auf seine Eigenschaft als „Doppelstörer“ sachgerecht, denn eine vorrangige Inanspruchnahme des Bauherrn ist nicht zuletzt im Hinblick darauf, dass dieser – wie hier geschehen – im Außenverhältnis als wirtschaftlich Verantwortlicher auftritt, gerechtfertigt. Vgl. auch Gädtke u.a., BauO NRW, 14. Aufl. 2023, § 58 Rn. 57 unter Hinweis auf Thür.OVG, Beschluss vom 27. Februar 1997 – 1 EO 233/96 –, juris Rn. 48. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin nicht die Beigeladenen als Störer herangezogen hat. Denn die Störung fällt vorliegend nicht in ihren Verantwortungsbereich. Zwar trifft es zu, dass die Beigeladenen als Eigentümer des Nachbargrundstücks Nr. 00 ebenfalls gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW für die Standsicherheit ihres Hauses einzustehen haben und damit Zustandsstörer i.S.d. § 18 Abs. 1 OBG NRW sind. Andererseits darf ein Grundstückseigentümer in gewissem Umfang auch darauf vertrauen, dass die für die Standsicherheit seiner bestehenden Anlage maßgeblichen Umstände nicht zu seinen Lasten mit der Folge verändert werden, dass ein "Nachrüsten" seiner Anlage erforderlich wird, um deren Standsicherheit auch nach solchen Veränderungen weiterhin zu gewährleisten. Dem trägt § 12 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW Rechnung. Derjenige, der eine neue bauliche Anlage errichtet, muss hiernach seinerseits darauf achten, dass er keine solchen Veränderungen der Standsicherheitsbedingungen bewirkt, die der Bauherr der bestehenden Anlage bei deren Errichtung und ordnungsgemäßer Unterhaltung nicht in Rechnung stellen muss. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. Februar 2000 – 10 B 1831/99 -, juris Rn. 53, Beschluss vom 24. Januar 2000 – 7 B 2180/99 –, juris Rn. 4 zu § 15 BauO NRW a.F. Hiervon ausgehend fallen die Rissbildungen und die begonnene Ablösung der Giebelwand in den Verantwortungsbereich des Antragstellers. Denn diese Störungen wurden, wie vorstehend dargelegt, unstreitig durch die von dem Antragsteller veranlassten Bau- und Unterfangungsarbeiten auf seinem Grundstück verursacht. Demgegenüber ist ein latenter Standsicherheitsmangel des Hauses der Beigeladenen, der sich durch die Bauarbeiten aktualisiert hätte und deshalb Anlass zu einer anderen Verteilung der Verantwortung geben könnte, vgl. hierzu Radeisen in: Boeddinghaus/Hahn/Schulte u.a., Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Stand: Februar 2023, § 12 Rn. 18 m.w.N. weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Im Übrigen ist die Erwägung, in wessen Verantwortungsbereich die Störung entstanden ist, gleichermaßen sachgerecht. Vgl. etwa Bay.VGH, Beschluss vom 21. November 1988 – 20 CS 88.2324 –, juris Rn. 36; Hess.VGH, Beschluss vom 21. März 1988 – 4 TH 3794/87 –, juris Rn. 36. e) Die vorzunehmende Interessenabwägung im Übrigen fällt ebenfalls zu Lasten des Antragstellers aus. Ohne Anordnung der sofortigen Vollziehung wäre mit einer Durchsetzung der – voraussichtlich rechtmäßigen – Anordnungen gegebenenfalls erst nach rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu rechnen; angesichts der nur behelfsmäßig mittels Aussteifung der Giebelwände und Teilverfüllung der Baugrube hergestellten Standsicherheit erschiene dies nicht sachgerecht. Anderes folgt nicht aus der Erwägung des Antragstellers, es fehle an der notwendigen Eilbedürftigkeit, weil der Zustand bereits seit annähernd sieben Jahren nahezu unverändert bestehe und die Standsicherheit nach Einschätzung der Sachverständigen mittels der durchgeführten Sicherungsmaßnahmen weiterhin gegeben sei. Denn nach Aktenlage war gleichwohl Ende 2020 ein rückwärtiger Türsturz des Nachbarhauses Nr. 00 akut absturzgefährdet und musste nach der Stellungnahme des Prof. Dr. B. vom 21. Januar 2021 kurzfristig gesichert werden (Bl. 83 f., 85 VV). Ist demnach aber bereits – trotz der eingebrachten Sicherungen – eine standsicherheitsrelevante Schadensvertiefung eingetreten, die zur Abwehr von Gesundheitsgefahren offenbar zeitnahe Sicherungsmaßnahmen erforderte, erscheint jedenfalls im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Entstehung weiterer Rissbildungen oder sonstiger erheblicher Folgeschäden keineswegs ausgeschlossen. Dem entspricht es, dass Prof. Dr. B. selbst in Anbetracht der „nach Durchführung der Sicherungsmaßnahmen aktuell als gegeben [zu] bewerte[nden]“ Standsicherheit der Nachbarbebauung ausdrücklich „unverzüglich“ die Fortsetzung der Bauarbeiten oder der notwendigen Sanierungsmaßnahmen für angezeigt hielt (Bl. 85 f. VV). Dass umgekehrt aufgrund der behelfsmäßigen Sicherungsmaßnahmen eine fortschreitende Gefährdung der Standsicherheit zeitlich bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens oder gar darüber hinaus sicher ausgeschlossen wäre, ist den aktenkundigen Stellungnahmen nicht zu entnehmen. Schließlich lässt auch der Umstand, dass die Antragsgegnerin nicht unerhebliche Zeit bis zum Erlass der Ordnungsverfügung zugewartet hatte, das aus den aufgezeigten Zweifeln an der Standsicherheit resultierende öffentliche Vollziehungsinteresse nicht entfallen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2017 – 7 B 668/17 –, juris Rn. 13. 2. Die Androhung des Zwangsgeldes ist rechtmäßig. Sie genügt den Anforderungen der §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW). Insbesondere ist sie verhältnismäßig. Gegen die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes von 10.000,00 Euro je Verstoß bestehen keine Bedenken. Bei der Überprüfung der Höhe eines Zwangsgeldes ist der Beugefunktion des Zwangsgeldes Rechnung zu tragen. Das Zwangsgeld ist ein Mittel, um den Willen des widerstrebenden Pflichtigen zu brechen und ihn zur Erfüllung der Verpflichtung anzuhalten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2017 - 14 B 397/17 -, juris, Rn. 9 ff. Vorliegend ist zum einen zu berücksichtigen, dass mit der Ordnungsverfügung Gefahren für Leib und Leben Dritter begegnet werden soll. Zum anderen hatte der Antragsteller mitgeteilt, trotz des eingetretenen Zeitablaufs keine Notwendigkeit für ein zeitnahes Einschreiten zu sehen. Die Antragsgegnerin musste vor diesem Hintergrund davon ausgehen, dass der Antragsteller nur durch ein Zwangsgeld in für ihn empfindlicher Höhe davon abzubringen sein würde. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 162 Abs. 3 i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, dass der Antragsteller die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt, da diese einen Sachantrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt haben. Die Festsetzung des Streitwertes ist gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 11 d), 14 a) des Streitwertkataloges der Bausenate des OVG NRW vom 22. Januar 2019 (BauR 2019, 610) erfolgt. Der demnach i.d.R. anhand der tatsächlichen Kosten zu ermittelnde Streitwert wird im Hinblick auf die Vorläufigkeit des mitgeteilten Gesamtvolumens der Sanierungskosten zurückhaltend auf 250.000,- Euro geschätzt. Dieser Betrag ermäßigt sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um die Hälfte. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst einfach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst einfach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.