Urteil
11 K 1316/21
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2023:0523.11K1316.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung G1 (postalisch: N.-----straße 000) in X. . Das Grundstück ist mit einem fünfgeschossigen, denkmalgeschützten Wohngebäude bebaut. Westlich des Grundstücks der Klägerin verläuft die P. Straße in Nord-Süd-Richtung. Etwa 60 Meter südlich des Grundstücks der Klägerin zweigt von der P. Straße die N.-----straße ab, die eine Spitzkehre beschreibt und zunächst nach Norden ansteigend parallel zur P. Straße verläuft. Zum Ausgleich des Höhenunterschiedes zwischen den beiden Straßen verläuft zwischen diesen eine in der Spitzkehre beginnende, nach Norden immer höher werdende Mauer. Unmittelbar südlich des Grundstücks der Klägerin wendet sich die N.-----straße nach Osten, wo sie entlang der Südgrenze des Grundstücks und der östlich daran anschließenden Grundstücke weiter hangaufwärts verläuft. Das Gebäude auf dem Grundstück der Klägerin befindet sich mit seinem Erdgeschoss auf dem Höhenniveau der N.-----straße und damit rund acht bis neun Meter über der westlich verlaufenden P. Straße. Zur P. Straße hin befindet sich an der Grundstücksgrenze eine ebenso hohe Mauer, die leicht nach Nordwesten abknickend in der Verlängerung der zwischen der P. Straße und der N.-----straße verlaufenden Mauer errichtet wurde. Kurz vor der nordwestlichen Ecke des Grundstücks der Klägerin beschreibt die Mauer eine Rundung und folgt nicht weiter dem Verlauf der P. Straße, sondern läuft entlang der Nordgrenze des Grundstücks der Klägerin, bis sie an das nördlich angrenzende Gebäude P. Straße 00 anschließt. Oberhalb der Mauer befindet sich westlich des Wohngebäudes der Klägerin eine etwa 35 m² große Terrasse, auf deren West- und Nordseite als Absturzsicherung ursprünglich eine Steinbrüstung auf die Mauerkrone aufgesetzt war, die die Oberkante der Terrasse um 70 cm überragte. Zwischen der Terrassenplatte und der Brüstung befand sich ein ca. 50 cm breiter Pflanzstreifen. Wegen loser Teile im Mauerwerk der straßenseitigen Stützmauer und der darauf aufstehenden Terrassenbrüstung leitete die Beklagte im Jahr 2017 ein ordnungsbehördliches Verfahren ein. Nachdem im Jahr 2020 wiederholt Bestandteile der Mauer und der Brüstung auf den Gehweg der P. Straße gestürzt waren und zudem seitens der Beklagten Zweifel an der Standsicherheit der Stützmauer bestanden, ließ die Beklagte am 17. April 2020 ein auf dem Gehweg aufstehendes Gerüst mit Schutznetz entlang der Stützmauer errichten. Mit Ordnungsverfügung vom 5. Mai 2020 forderte die Beklagte die Klägerin auf, innerhalb einer Woche nach Zustellung der Verfügung ein Gerüst samt Schutznetz an der gesamten Hangstützmauer auf dem Grundstück N.-----straße 000 an der öffentlichen Verkehrsfläche P. Straße aufzustellen. Für den Fall, dass die Klägerin der Forderung bis zum Ablauf der Frist nicht oder nicht ausreichend nachkommen sollte, drohte die Beklagte ihr das Zwangsmittel der Ersatzvornahme an. Mit weiterer Ordnungsverfügung vom 5. Mai 2020 gab die Beklagte der Klägerin auf, innerhalb einer Woche nach Zustellung der Verfügung von einem Fachunternehmen die gesamte Bepflanzung samt Wurzelwerk auf der Terrasse vollständig beseitigen zu lassen (Satz 1), innerhalb einer Woche nach Zustellung der Verfügung die gesamte Balustrade von einem Fachunternehmen vollständig beseitigen zu lassen (Satz 2), innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Verfügung die Grundleitung des Regenfallrohrs durch ein Fachunternehmen so instandsetzen zu lassen, dass das anfallende Niederschlagswasser vollständig ohne Verlust in die städtische Regenwasserkanalisation eingeführt wird (Satz 3), sowie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Verfügung die Bodenplatte der Terrasse von einem Fachunternehmen so instandsetzen zu lassen, dass das anfallende Oberflächenwasser vollständig ohne Verlust in die vorhandene Grundleitung für Regenwasser abgeführt wird (Satz 4). Für den Fall, dass die Klägerin bis zum Ablauf der Fristen den Forderungen nicht oder nicht ausreichend nachkommen sollte, drohte die Beklagte ihr jeweils das Zwangsmittel der Ersatzvornahme an. Sodann forderte die Beklagte die Klägerin mit Ordnungsverfügung vom 20. Mai 2020 auf, die Standsicherheit der direkt an der öffentlichen Verkehrsfläche P. Straße befindlichen Hangstützmauer auf dem Grundstück N.-----straße 000 wiederherzustellen. Hierfür benannte sie folgende Maßnahmen: Innerhalb einer Woche nach Zustellung der Ordnungsverfügung ist die Beauftragung eines Fachunternehmens zur Wiederherstellung der Standsicherheit und die Beauftragung eines qualifizierten Tragwerksplaners, der die Maßnahmen begleitet und anschließend die Wiederherstellung der Standsicherheit bescheinigt, nachzuweisen (Ziffer 1). Innerhalb von drei Wochen nach Zustellung der Verfügung ist der Baubeginn zur Wiederherstellung der Standsicherheit der Hangstützmauer anzuzeigen (Ziffer 2). Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Verfügung ist die Standsicherheit der Hangstützwand wiederherzustellen und diese durch ein Gutachten eines qualifizierten Tragwerksplaners nachzuweisen (Ziffer 3). Für den Fall, dass die Klägerin die Forderungen innerhalb der jeweiligen Fristen nicht oder nicht vollständig umsetzen sollte, drohte die Beklagte ihr für jede Forderung das Zwangsmittel der Ersatzvornahme an. Mit Schreiben vom 25. Mai 2020 teilte die Beklagte der Klägerin mit, es sei festgestellt worden, dass die in der ersten Ordnungsverfügung geforderten Maßnahmen nicht umgesetzt worden seien. Stattdessen sei ein Gerüst, das auf der zu sanierenden Terrasse stehe, entlang der Hausseite aufgebaut worden. Die Klägerin wurde aufgefordert, spätestens bis zum 4. Juni 2020 eine detaillierte Auskunft zu geben, aus welchem Grund das Gerüst aufgebaut wurde. Darüber hinaus wurde die Einreichung eines Zeitplans gefordert, wann mit dem Abbau des Gerüsts gerechnet werden kann. Die Klägerin erhob am 3. Juni 2020 Klage gegen die drei Ordnungsverfügungen vom 5. Mai 2020 und vom 20. Mai 2020 (11 K 2953/20) und stellte am 8. Juni 2020 einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (11 L 1047/20). Das Gericht stellte mit Beschluss vom 24. Juni 2020 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die erste Ordnungsverfügung vom 5. Mai 2020 und die Ordnungsverfügung vom 20. Mai 2020 wieder her und lehnte den Antrag in Bezug auf die zweite Ordnungsverfügung vom 5. Mai 2020 ab. Die hiergegen gerichteten Beschwerden der Klägerin und der Beklagten wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 17. September 2020 zurück (2 B 990/20). Mit Bescheid vom 1. Juli 2020 setzte die Beklagte das mit der zweiten Ordnungsverfügung vom 5. Mai 2020 angedrohte Zwangsmittel der Ersatzvornahme in Bezug auf die Beseitigung der Balustrade gegenüber der Klägerin fest. Der von der Beklagten beauftragte Dr.-Ing. L. nahm in der Folge mittels Bohrungen und Rammsondierungen Untersuchungen an der straßenseitigen Stützmauer und der Terrasse vor. Dabei wurde festgestellt, dass das Gelände hinter der Mauer nicht bis zur Mauerkrone ansteht, sondern von Nordwesten nach Südosten ansteigend verläuft und sich im Übrigen unter der Terrasse ein Hohlraum von bis zu 5 Metern Tiefe im nördlichen Bereich befindet. Die Mauer ist im unteren Bereich mit einer Stärke von drei Metern ausgeführt, verjüngt sich aber dann nach oben hin bis auf eine Stärke von 70 Zentimetern. Das Gebäude N.-----straße 000 steht auf einer Gründungsmauer auf, die mindestens so tief wie der unter der Terrasse befindliche Hohlraum reicht. Die Lücke zwischen der ursprünglich gerade entlang der Straße ausgeführten Mauer und der Giebelwand des Gebäudes P. Straße 00 wurde – wohl im Zuge des Hausbaus auf dem Grundstück N.-----straße 000 – durch die Errichtung einer Ziegelsteinmauer geschlossen. Zwischen der Gründungsmauer des Gebäudes N.-----straße 000 und der straßenseitigen Mauer verläuft eine von außen nicht sichtbare Querwand, die baulich eher der straßenseitigen Mauer gleicht und das Gelände unterhalb der heutigen Terrasse in einen nördlichen und einen südlichen Teil zweiteilt. Die Terrassendecke bestand ursprünglich aus einer als sog. preußische Kappendecke bezeichneten Konstruktion. Die Kappendecke liegt bis heute ringsum auf der straßenseitigen Mauer, der nördlichen Ziegelsteinmauer, der auf der Gründungsmauer errichteten Kelleraußenwand des Gebäudes und der Querwand auf. Die heutige, im Verhältnis zur ursprünglichen Konstruktion erst später aufgebrachte Terrassenplatte besteht aus unbewehrtem Beton in etwa 10 cm Stärke. Darunter befindet sich eine ca. 40 cm dicke Bodenschicht, auf welche die 30 cm starke alte Kappendecke folgt. Mit Stellungnahmen vom 31. August 2020, vom 10. September 2020, vom 23. September 2020 und vom 9. Oktober 2020 äußerte Dr.-Ing. L. wegen der Durchwurzelung der Kappendecke, einzelner herausgebrochener Ziegelsteine und verrosteter Stahlträger Zweifel an der Standsicherheit der Kappendecke. Das auf der Terrasse aufstehende Gerüst an der Fassade des Gebäudes N.-----straße 000 wurde am 8. September 2020 abgebaut. Mit E-Mail vom gleichen Tage forderte der Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin die Beklagte auf, mitzuteilen, wann der Hohlraum unter der Terrasse verfüllt wird, und kündigte an, die Klägerin werde selbst ein Unternehmen damit beauftragen, wenn die Arbeiten im Auftrag der Beklagten nicht in den nächsten 14 Tagen ausgeführt würden. Die Beklagte gab der Klägerin mit Schreiben vom 23. September 2020 Gelegenheit zur Stellungnahme zum beabsichtigten Erlass einer Ordnungsverfügung zur Beseitigung der Terrasse. Die Klägerin nahm hierzu mit anwaltlichem Schreiben vom 28. September 2020 Stellung. Dabei führte sie aus, es treffe nicht zu, dass die Terrasse nicht mehr standsicher sei. Das aufgestellte Gerüst habe belegt, dass der Versagensfall für die Terrasse erkennbar nicht eintrete. Eine Notwendigkeit zur Beseitigung der Terrasse bestehe nicht; der Bereich unter der Terrasse müsse nur verfüllt werden. Die Beklagte gab der Klägerin mit Schreiben vom 14. Oktober 2020 Gelegenheit zur Stellungnahme zum beabsichtigten Erlass einer Ordnungsverfügung zur Herstellung der Standsicherheit der Terrasse sowie einer Nutzungsuntersagung. Sie führte weiter aus, vor dem Einbringen jeglicher Materialien in den Hohlraum sollte ein Machbarkeitsnachweis anhand eines Standsicherheitsnachweises erstellt werden. Die Klägerin nahm mit anwaltlichem Schreiben vom 27. Oktober 2020 Stellung zum Anhörungsschreiben vom 14. Oktober 2020 und führte aus, Dr.-Ing. L. habe nur gesagt, dass die Terrasse stark verrostet sei, nicht aber, dass sie standunsicher sei. Wenn man viel Rost sehe, müsse das noch lange kein kritischer Zustand sein. Wenn also selbst der Fachmann nicht sage, dass die Terrasse standunsicher sei, müsse von ihr auch kein entsprechender statischer Nachweis darüber erbracht werden. Die Beklagte untersagte der Klägerin mit Ordnungsverfügung vom 20. November 2020 mit sofortiger Wirkung die Nutzung der westlich vom Gebäude gelegenen Terrasse oberhalb der Stützwand der P. Straße auf dem Grundstück N.-----straße 000. Ausgenommen von dem Nutzungsverbot waren lediglich Arbeiten, die sich auf die Beseitigung der entstandenen Gefahrenstelle richteten. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot drohte die Beklagte der Klägerin ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000,-- Euro an. Die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung wurde angeordnet. Die Klägerin erhob am 23. Dezember 2020 Klage gegen die Ordnungsverfügung und den Gebührenbescheid vom 20. November 2020 (11 K 7770/20) und stellte am 15. Januar 2021 einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (11 L 81/21). Die Beklagte forderte die Klägerin mit der hier streitgegenständlichen Ordnungsverfügung vom 27. Januar 2021 auf, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung der Verfügung einen Standsicherheitsnachweis samt Benennung von Ertüchtigungsmaßnahmen eines qualifizierten Tragwerksplaners für die westlich vom Gebäude gelegene Terrasse oberhalb der Stützwand der P. Straße auf dem Grundstück N.-----straße 000 einzureichen. Für den Fall, dass die Klägerin die Forderung nicht oder nicht vollständig umsetzen sollte, drohte die Beklagte ihr das Zwangsmittel der Ersatzvornahme an. Die Gesamtkosten für die Ersatzvornahme bezifferte sie auf 10.000,-- Euro. Die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung wurde angeordnet. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Zur genaueren Konkretisierung der Gefahrenlage sei das Einreichen des Standsicherheitsnachweises erforderlich. Die Forderungen seien Wegbereiter für das weitere Verfahren. Die bisherigen Feststellungen des Sachverständigen gingen über bloße Vermutungen hinsichtlich einer Standunsicherheit weit hinaus. Es lägen aufgrund objektiver Anhaltspunkte erhebliche Zweifel an der Standsicherheit der Terrasse vor. Mit Bescheid vom 27. Januar 2021 erhob die Beklagte von der Klägerin eine Gebühr in Höhe von 100,-- Euro. Die Bescheide gingen den Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin am 29. Januar 2021 gegen Postzustellungsurkunde zu. Die Beklagte fasste mit Ergänzung vom 16. Februar 2021 den Tenor der Ordnungsverfügung vom 27. Januar 2021 zur Klarstellung und daraus resultierender Anpassung wie folgt: „Hiermit fordere ich Sie auf, innerhalb von 6 Wochen nach Zustellung dieser Verfügung einen Standsicherheitsnachweis eines qualifizierten Tragwerksplaners für die westlich vom Gebäude oberhalb der Stützwand zur P. Str. gelegenen Terrasse auf dem Grundstück N. . 000 (Gemarkung G1) einzureichen. Für den Fall, dass die Standsicherheit der Terrasse nicht nachgewiesen werden kann, sind innerhalb der zuvor gesetzten Frist die erforderlichen Ertüchtigungsmaßnahmen durch den qualifizierten Tragwerksplaner zu benennen.“ Zur Begründung führte sie aus, es solle klargestellt werden, dass die Ertüchtigungsmaßnahmen nur für den Fall zu benennen seien, dass die Standsicherheit nicht vollständig nachgewiesen werden könne. Die eingeräumte Frist verlängere sich entsprechend. Die Klägerin hat am 25. Februar 2021 die vorliegende Klage gegen die Ordnungsverfügung vom 27. Januar 2021 in der Fassung der Ergänzungsverfügung vom 16. Februar 2021 sowie den Gebührenbescheid vom 27. Januar 2021 erhoben und am 1. März 2021 einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt (11 L 405/21). Das Gericht hat die vorläufigen Rechtsschutzanträge vom 23. Dezember 2021 und vom 1. März 2022 mit Beschlüssen vom 6. Mai 2021 abgelehnt. Die hiergegen gerichteten Beschwerden hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschlüssen vom 15. November 2021 (2 B 940/21 und 2 B 941/21) zurückgewiesen. Die Klägerin ließ im Jahr 2023 die gesamte Bodenplatte aus Beton und die Bodenschicht über der Kappendecke beseitigen. Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin geltend: Die Beklagte trage keine stichhaltigen Punkte vor, die berechtigte Zweifel an der Standsicherheit der Terrasse begründen würden. Die Ausführungen zur Korrosion der Stahlträger seien reine Vermutungen. Auch stehe nicht ansatzweise fest, welchen Umfang die Korrosion haben solle und wie diese in Anbetracht der Stärke der einzelnen Träger überhaupt eine statische Relevanz besitzen würde. Es seien nicht einmal minimalste Absackungen der Terrassenkonstruktion festgestellt worden. Selbst als das tonnenschwere Fassadengerüst auf der Terrasse aufgestanden habe, sei es zu keinerlei Ermüdungserscheinungen gekommen. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen habe in der Vergangenheit dagegen Zweifel an der Standsicherheit von Bauwerken in Fällen bejaht, in denen wiederholte Ausbrüche von Gebäudebestandteilen sowie konkrete Anzeichen für Setzbewegungen des Mauerwerks festgestellt worden seien. Im Übrigen erscheine völlig unverhältnismäßig, dass die Beklagte nicht selbst eine entsprechende Untersuchung durchgeführt habe, als die Terrasse geöffnet gewesen sei. Sie – die Klägerin – solle nun die Versäumnisse der Beklagten finanziell ausbaden. Es erscheine nicht gerechtfertigt, dass sie allein für einen Statiknachweis die Kosten tragen solle, wenn die Stützmauer, für die die Beklagte verantwortlich sei, als Auflager einen erheblichen Teil der statischen Konstruktion der Terrasse ausmache. Die Beklagte wolle sich durch die Ordnungsverfügung letztlich auf fremde Kosten einen Standsicherheitsnachweis für die Stützmauer holen. Inzwischen werde die Standsicherheit der Terrassenkonstruktion durch die Stellungnahme des qualifizierten Tragwerksplaners F. vom 31. August 2022 bestätigt. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Ordnungsverfügung vom 27. Januar 2021 in der Fassung der Ergänzungsverfügung vom 16. Februar 2021 sowie den Gebührenbescheid vom 27. Januar 2021 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt Bezug auf die Begründung des angefochtenen Bescheides sowie ihr Vorbringen im Verfahren 11 K 7770/20. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung Beweis durch Vernehmung der geladenen Zeugen Dr.-Ing. L. und Dipl.-Ing. L1. sowie des präsenten Zeugen T. erhoben. Wegen der Zeugenaussagen wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der Streitakte, der Gerichtsakten 11 K 2953/20, 11 K 7770/20, 11 L 1047/20, 11 L 81/21 und 11 L 405/21 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig. Insbesondere ist sie in Bezug auf die Anfechtung der Ordnungsverfügung weiterhin gemäß § 42 Abs. 1 Var. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft, da die Klägerin die Forderung, einen Standsicherheitsnachweis für die Terrasse durch einen qualifizierten Tragwerksplaner beizubringen, bisher nicht erfüllt hat, sodass sich die Ordnungsverfügung nicht nach § 43 Abs. 2 Var. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG. NRW.) auf andere Weise erledigt hat. Die von der Klägerin gegenüber der Beklagten vorgelegten Stellungnahmen und Bescheinigungen genügen nicht den von der Beklagten gestellten Anforderungen. Bezüglich sämtlicher Stellungnahmen des Sachverständigen T. folgt dies bereits aus dem Umstand, dass Herr T. kein qualifizierter Tragwerksplaner i.S.d. § 54 Abs. 4 Satz 1 der zum 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung 2018 (BauO NRW 2018) ist. Beim Verfasser bzw. Unterzeichner der Schreiben vom 31. Januar 2022 und vom 31. August 2022, Herrn F. , handelt es sich zwar um einen qualifizierten Tragwerksplaner. Jedoch nimmt er in seinem Schreiben vom 31. Januar 2022 lediglich eine Lastgegenüberstellung der seinerzeit auf der Kappendecke lastenden Schichten und einer anstelle dieser Schichten geplanten Stahlbetonplatte bis zum Aushärten des Betons vor. Dieser Gegenüberstellung lässt sich – ungeachtet der von der Beklagten gerügten Fehlerhaftigkeit der darin zugrunde gelegten Maße – nur entnehmen, dass die geplante neue Betonplatte eine geringere Belastung für die Kappendecke darstellen würde als die zuvor vorhandenen Schichten. Rückschlüsse auf die Standsicherheit der derzeitigen Konstruktion lassen sich aus dieser Berechnung indessen nicht ziehen. Die Ausführungen im Schreiben vom 31. August 2022 wiederum genügen nicht den Anforderungen, die gemäß § 8 Abs. 1 der Verordnung über bautechnische Prüfungen (Bautechnik-Prüfungsverordnung – BauPrüfVO NRW) an einen Standsicherheitsnachweis zu stellen sind. Danach besteht der Standsicherheitsnachweis aus einer Darstellung des gesamten statischen Systems einschließlich der Gründung, den erforderlichen Berechnungen, Konstruktionszeichnungen, Bewehrungs- und Schalungsplänen (Satz 1). Die statischen Berechnungen müssen die Standsicherheit der baulichen Anlagen und ihrer Teile nachweisen (Satz 2). Die Beschaffenheit des Baugrundes und seine Tragfähigkeit sind anzugeben (Satz 3). Der Standsicherheitsnachweis umfasst auch den Nachweis der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile (Satz 4). Ob die Besonderheiten einer seit über 100 Jahren bestehenden Terrassenkonstruktion es erforderlich machen bzw. überhaupt erlauben, dass ein Nachweis über die Standsicherheit sämtliche der vorgesehenen Merkmale beinhaltet, und ob in diesem Zusammenhang der Hinweis des Zeugen T. zutrifft, wonach der Nachweis der Standsicherheit nicht nach den geltenden Vorgaben, sondern nach den Hinweisen der Standsicherheit im Bestand der ARGE Bau zu führen ist, bedarf keiner Entscheidung. Denn jedenfalls genügt die nicht näher substantiierte Behauptung, es bestände nicht die geringste Gefahr, dass die Terrassendecke nicht ausreichend tragfähig sei, ersichtlich nicht den gesetzlichen Anforderungen. Angesichts der gegenteiligen Einschätzung anderer von der Beklagten eingeschalteter Sachverständiger und der von der Beklagten geltend gemachten Anhaltspunkte für Zweifel an der Standsicherheit, auf die noch näher einzugehen sein wird, hätte die (für das vorliegende Verfahren allein relevante) Behauptung, die derzeit bestehende Terrassendecke sei standsicher, in jedem Fall einer weitergehenden Substantiierung bedurft. Die Ordnungsverfügung hat sich auch nicht dadurch erledigt, dass inzwischen die rissige Betonplatte und die Erdschicht über der historischen Kappendecke im Auftrag der Klägerin abgetragen wurden. Dadurch ist der Bezugspunkt der Ordnungsverfügung, einen Standsicherheitsnachweis für die „Terrasse“ einzureichen, nicht entfallen. Denn gerade der von der Beklagten als kritisch eingestufte Teil der Terrasse, die historische Kappendecke, ist weiterhin vorhanden und geeignet, Gegenstand einer statischen Untersuchung zu sein. Die Klage ist allerdings nicht begründet. Die Ordnungsverfügung vom 27. Januar 2021 in der Fassung der Ergänzungsverfügung vom 16. Februar 2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage der Forderungen nach einem Standsicherheitsnachweis und der Benennung der erforderlichen Ertüchtigungsmaßnahmen durch einen qualifizierten Tragwerksplaner ist § 58 Abs. 2 BauO NRW 2018. Danach haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung oder Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Der Zustand der Terrasse auf dem Grundstück der Klägerin steht im Widerspruch zu § 12 Abs. 1 BauO NRW 2018. Nach dieser Vorschrift muss jede bauliche Anlage im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen sowie für sich allein standsicher sein. Die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes der Nachbargrundstücke dürfen nicht gefährdet werden. Das Schutzgut dieser Vorschrift ist nicht erst dann gefährdet, wenn eine erhebliche Gefahr für Leben und Gesundheit besteht oder wenn ein Einsturz des Gebäudes akut droht; ausreichend ist vielmehr, dass aufgrund objektiver Anhaltspunkte Zweifel an der Standsicherheit einer baulichen Anlage bestehen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Juli 2017 – 7 B 668/17 –, juris, Rn. 6, und vom 23. Januar 2014 – 2 A 2746/13 –, juris, Rn. 9. Werden durch objektive Anhaltspunkte konkrete Zweifel an der Standsicherheit einer baulichen Anlage begründet, ermächtigt § 58 Abs. 2 BauO NRW 2018 die zuständige Bauaufsichtsbehörde gegenüber dem Verantwortlichen auch Maßnahmen zu erlassen, mit denen ihm aufgegeben wird, durch einen Sachverständigen nachweisen zu lassen, dass eine Standsicherheit noch gegeben ist. Mit einer solchen Anordnung zur Ermittlung des Gefahrenumfanges entzieht sich eine Behörde weder ihrer grundsätzlichen Aufgabe, sich die notwendigen Tatsachenerkenntnisse zur Feststellung des Vorliegens einer Gefahr selbst zu verschaffen, noch soll die Ordnungsverfügung ihr ihre hoheitliche Aufsichtsaufgabe erleichtern. Es stellt vielmehr eine die Gefahrenabwehr fördernde Maßnahme dar, wenn die Bauaufsichtsbehörde bei erheblichen Zweifeln an der Standsicherheit eines Gebäudes vom Eigentümer die Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Standsicherheit zur Vorbereitung der eigentlichen Gefahrenabwehrmaßnahmen verlangt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2020 – 2 A 2321/19 –, juris, Rn. 9. Solche objektiven Anhaltspunkte für konkrete Zweifel an der Standsicherheit der Terrasse sind vorliegend gegeben. Sie folgen aus den Ergebnissen der Erkundungsarbeiten, die Dr.-Ing. L. im Auftrag der Beklagten durchführen ließ. Dabei ergab sich folgendes Bild: Sowohl die seinerzeit noch vorhandene Erdschicht zwischen der Betonplatte und der Kappendecke als auch die Kappendecke selbst waren von Wurzelwerk durchzogen. Im Hinblick auf die Erdschicht wirkte sich dieses Wurzelwerk stabilisierend aus. Das Mauerwerksgewölbe der Kappendecke hingegen wurde durch zahlreiche noch lebende und daher weiterhin austreibende Wurzeln entfestigt, sodass Mauerwerksfugen offen lagen. Bereichsweise sind mehrere Ziegelsteine ausgebrochen. Die Stahlträger waren zum Teil erheblich korrodiert. Ob die Einschätzung der Beklagten, die Terrasse sei nicht mehr standsicher (vgl. Blatt 59 des Verwaltungsvorgangs, Beiakte Heft 1 zum Verfahren 11 K 7770/20), zutrifft, ist nach den dargelegten Maßstäben nicht maßgeblich. Denn jedenfalls liegen die für eine Gefährdung des Schutzguts des § 12 Abs. 1 BauO NRW 2018 allein notwendigen konkreten Zweifel an der Standsicherheit der Terrassenkonstruktion vor. Diese gründen entgegen der Ansicht der Klägerin nicht auf Vermutungen ins Blaue hinein. Denn die wegen der Durchwurzelung der Kappendecke eingetretene Entfestigung des Mörtels, die herausgefallenen Ziegelsteine sowie die Korrosion der Stahlträger stellen objektive Anhaltspunkte dar, die geeignet sind, Zweifel an der Standsicherheit zu begründen. Außer Acht zu bleiben haben die laut der Beklagten auf einzelnen Aufnahmen erkennbaren Metallteile am Boden des Hohlraums, für die nach Dafürhalten des Gerichts nicht erkennbar ist, ob diese einst zu den Stahlträgern in der Kappendecke gehörten und von dort heruntergefallen sind oder ob sie – möglicherweise sogar seit den Bauarbeiten zur Errichtung der Terrasse – aus anderen Gründen auf dem Boden des Hohlraums liegen bzw. liegen gelassen wurden. Die stabilisierende Wirkung der Wurzeln im Hinblick auf die zwischen den Terrassenböden ursprünglich befindliche Erdschicht steht der Einschätzung, dass Zweifel an der Standsicherheit bestehen, nicht entgegen. Diese stabilisierende Wirkung mochte sich seinerzeit auf die Lebensdauer der Gesamtkonstruktion grundsätzlich positiv auswirken. Die als Anhaltspunkte für eine Standunsicherheit benannten Umstände werden dadurch jedoch nicht hinfällig. Die so stabilisierte Erdschicht dürfte vielmehr dazu beigetragen haben, dass die Terrassenkonstruktion überhaupt so lange „durchgehalten“ hat (vgl. E-Mail des Dr.-Ing. L. vom 10. September 2020, Blatt 33 ff. des Verwaltungsvorgangs, Beiakte Heft 1 zum Verfahren 11 K 7770/20). Rückschlüsse dahingehend, dass sie künftigen Belastungen weiter standhalten wird, lassen sich daraus nicht ziehen. Das gilt umso mehr, als die stabilisierende Wirkung der Erdschicht inzwischen weggefallen ist, da diese Schicht – ebenso wie die über ihr befindliche Terrassenplatte – im Auftrag der Klägerin abgetragen wurde. Damit wurde die Kappendecke zwar einerseits entlastet, andererseits aber auch das stabilisierend wirkende „bewehrte Erde-Polster“ (vgl. E-Mail des Dr.-Ing. L. an die Beklagte vom 2. September 2020, Blatt 30 des Verwaltungsvorgangs, Beiakte Heft 1 zum Verfahren 11 K 7770/20) zerstört. Ohne Auswirkungen auf die Einschätzung zur Standsicherheit bleibt der Umstand, dass die Auflageflächen der Kappendecke an den umlaufenden Außenmauern nicht ihrerseits instabil wirken. Zwar trifft es zu, dass die äußere Standsicherheit der Terrassenkonstruktion (auch) vom Zustand der Bauwerke, auf denen sie errichtet wurde, abhängt. Die von der Beklagten angeführten Umstände betreffen aber Zweifel an der inneren Standsicherheit der Terrassenkonstruktion, die von diesen Bauwerken unabhängig ist. Die Annahme einer konkreten Gefährdung des Schutzguts des § 12 Abs. 1 BauO NRW 2018 resultiert ferner maßgeblich aus der Qualität des möglicherweise eintretenden Schadens. Bei der Gefährdung von Leben oder Gesundheit sind an die Feststellungen der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. August 2013 – 10 A 1150/12 –, juris, Rn. 29. Hier stehen Leben und Gesundheit der Personen, die sich auf der Terrasse aufhalten, in Rede. In Anbetracht der gravierenden Auswirkungen, die ein Versagen der Terrassenkonstruktion bereits im Hinblick auf diese Personen hätte, genügen die festgestellten, für eine Standunsicherheit sprechenden Faktoren ohne weiteres für die Begründung von Zweifeln. Darüber hinaus sind möglicherweise auch Leben und Gesundheit von Personen, die sich im Gebäude N.-----straße 000 sowie unterhalb der Stützmauer an der P. Straße aufhalten, gefährdet, da bei einem Einsturz der Terrasse nicht auszuschließen ist, dass infolge von Kettenreaktionen auch die Gründungsmauer des Wohngebäudes sowie die Stützmauer beschädigt oder sogar – entgegen § 12 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW 2018 – in ihrer eigenen Standsicherheit beeinträchtigt werden (vgl. hierzu die E-Mail des Dr.-Ing. L. vom 10. September 2020, Blatt 33 ff. des Verwaltungsvorgangs, Beiakte Heft 1 zum Verfahren 11 K 7770/20). Die auf den vorstehend dargelegten Anhaltspunkten beruhenden Zweifel an der Standsicherheit der Kappendecke ließen sich im gerichtlichen Verfahren weder durch die schriftsätzlichen Einlassungen der Klägerin noch durch die in der mündlichen Verhandlung durchgeführte Beweisaufnahme ausräumen. Der Einwand der Klägerin, eine optische Beurteilung der Stahlträger anhand von Fotos sei nicht ausreichend, um die Standsicherheit der Gesamtkonstruktion bewerten zu können, steht der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Ordnungsverfügung nicht entgegen. Denn als objektiver Anhaltspunkt für Zweifel an der Standsicherheit genügt die optische Beurteilung anhand von Fotos durchaus. Eine nähere Untersuchung der Statik, die ein endgültiges Urteil über die Standsicherheit der Terrasse zulässt, ist gerade Inhalt der angegriffenen Ordnungsverfügung. Soweit die Klägerin darauf verweist, dass monatelang ein tonnenschweres Fassadengerüst auf der Terrasse gestanden habe, ohne dass es zu Ermüdungserscheinungen gekommen sei, so steht auch dies der Annahme von objektiv begründeten Zweifeln an der Standsicherheit nicht entgegen. Zum einen befand sich das Gerüst unmittelbar vor der Wand des Gebäudes N.-----straße 000 und damit in einem Bereich, in dem die Terrasse nicht freitragend angelegt ist, sondern auf Mauervorsprüngen aufliegt. Zum anderen lässt sich aus dem Umstand, dass die Terrasse in der Vergangenheit bei entsprechender Mehrbelastung nicht abgesackt oder gar zusammengebrochen ist, nicht schließen, dass sie gegenwärtig weiterhin standsicher ist. Eine konkrete Gefahr infolge fehlender Standsicherheit liegt nicht erst dann vor, wenn sie sich im Einsturz einer Anlage manifestiert. Die Erwägungen der Klägerin würden in der Sache darauf hinauslaufen, dass die Behörde erst dann im Wege der Gefahrenabwehr vorgehen kann, wenn der Einsturz bereits begonnen hat. Die von der Klägerin überreichten schriftlichen Stellungnahmen des Sachverständigen T. vom 20. Mai 2021, vom 21. Juli 2021, vom 16. September 2021, vom 30. September 2021 und vom 15. Oktober 2021 setzen sich mit den Feststellungen des Dr.-Ing. L. nur unzureichend auseinander. So gehen diese Stellungnahmen etwa auf die bildlich dokumentierten und von Herrn Dr.-Ing. L. hervorgehobenen Beschädigungen der Kappendecke durch das Wurzelwerk nicht näher ein. Soweit in der Stellungnahme vom 30. September 2021 bezweifelt wird, dass die von Dr.-Ing. L. dokumentierte Korrosion der Stahlträger einen Anhaltspunkt für eine Standunsicherheit der Terrasse darstellen kann, beschränkt sich dieser Einwand auf ein einzelnes von Herrn Dr.-Ing. L. gefertigtes Foto und lässt das umfangreiche weitere Bildmaterial außer Acht. Im Übrigen hebt Herr T. mehrfach hervor, dass keine Risse, Senkungen oder Verformungen an der Decke festzustellen seien, die einem Einsturz vorausgehen würden. Damit ist zu einer Gefährdung des Schutzguts von § 12 Abs. 1 BauO NRW 2018 nichts gesagt, da eine solche – wie bereits ausgeführt – gerade nicht erst vorliegt, wenn ein Einsturz des Bauwerks akut droht oder sogar schon begonnen hat. Auf die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zu den Einlassungen des Herrn T. im Beschluss vom 15. November 2021 (2 B 940/21) wird ergänzend Bezug genommen. Eine Substantiierung der Behauptung der Klägerin, die Kappendeckenkonstruktion sei standsicher, konnte auch durch die Vernehmung des Zeugen T. im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht erreicht werden. Der Zeuge hat zwar – für sich genommen überzeugend – dargelegt, dass einzelne der Beschädigungen, die auf den im Auftrag der Beklagten gefertigten Fotos erkennbar sind (etwa ein an der Unterseite verrosteter Stahlträger und aufgrund des Wurzeldrucks herausgefallene Steine), wegen der spezifischen Bauweise einer preußischen Kappendecke noch keine Standunsicherheit der gesamten Decke bedeuten müssen, da das Versagen einzelner Träger und das Fehlen des Mauerwerks in einem einzelnen Kappenfeld durch das System der übrigen Träger und der nicht sichtbaren, aber üblicherweise in solchen Kappendecken verbauten Zugstangen aufgefangen werden kann. Dies setzt allerdings voraus, dass das System der übrigen Träger und der Zugstangen intakt ist. Umgekehrt liegt es nahe, dass ein seinerseits schadhaftes statisches Ausgleichssystem seine Funktion nicht mehr vollumfänglich erfüllen kann. Zum Zustand der übrigen Träger und dazu, ob in der streitgegenständlichen Kappendecke überhaupt Zugstangen eingebaut wurden und ggf. in welchem Zustand sie sich befinden, konnte der Zeuge T. keine Aussage treffen. Darüber hinaus hängen die Folgen, die von den einzelnen Schäden ausgehen können, nach seiner Aussage wesentlich davon ab, an welcher Stelle des Gesamtsystems – nahe am Auflager oder in der Feldmitte – sich diese Schäden befinden, wozu er im konkreten Fall ebenfalls keine Angaben machen konnte. Lässt sich die Unschädlichkeit der festgestellten objektiven Anhaltspunkte, insbesondere jener betreffend den Zustand der Träger, aus den vorliegenden Unterlagen nicht ermitteln, so verbleiben weiterhin Zweifel an der Standsicherheit. Diese Zweifel lassen sich auch nicht durch einen Verweis auf die inzwischen freigelegte 3 bis 4 cm dicke Betonschicht, mit der die Kappendecke überzogen ist, ausräumen. Der Zustand dieser Betonschicht mag – worauf der Zeuge Dipl.-Ing. L1. hinwies – nahelegen, dass sich die Träger bisher nicht verformt haben. Damit ist jedoch abermals nur dargetan, dass die vom Zeugen T. beschriebenen typischen Ausfallerscheinungen einer standunsicheren Kappendecke bislang ausgeblieben sind. Dies gibt indessen noch keine Gewähr dafür, dass dieser Zustand auch auf Dauer anhalten wird. Eine solche Gewähr wird erst eine statische Untersuchung der Kappendecke erbringen können, die sich angesichts der in Rede stehenden Schutzgüter nicht darauf beschränken darf, dass auf der Grundlage fehlender Verformungen eine bloße Gefahrabschätzung vorgenommen wird, wie sie der Zeuge T. in der mündlichen Verhandlung erläutert hat. Dass objektive Anhaltspunkte für Zweifel an der Standsicherheit der Terrassendecke bestehen, findet eine zusätzliche Stütze in der Einschätzung des Dipl.-Ing. L2. , der sich der fachlichen Bewertung des Dr.-Ing. L. in seiner Stellungnahme vom 24. Juni 2021 ausdrücklich angeschlossen hat und eine weitere Untersuchung des Sachverhalts für geboten hält. Hinzu kommt, dass der qualifizierte Tragwerksplaner F. (Büro T. ) in seinem Schreiben an die Klägerin vom 31. Januar 2022 nunmehr selbst davon spricht, dass der Untergurt bei einzelnen Stahlträgern stark korrodiert ist bzw. er zum Teil auch schon fehlt. Die sodann folgende „statische Bewertung der Bauzustände“ bezieht sich auf die geplante Errichtung einer Stahlbetonplatte anstelle der zuvor auf der Kappendecke lastenden Schichten und lässt – wie bereits dargelegt – keine Rückschlüsse auf die Frage der Standsicherheit der derzeitigen Konstruktion zu. Das weitere Schreiben des qualifizierten Tragwerksplaners F. vom 31. August 2022 beschränkt sich in der Sache auf die – nicht näher belegte – These, es bestände nicht die geringste Gefahr, dass die Terrassendecke nicht ausreichend tragfähig sei. Die weiteren Ausführungen betreffen abermals die geplanten Betonierarbeiten, die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit derselben und die nach Ansicht des Verfassers fehlende Qualifikation der Mitarbeiter der Beklagten. Die Klägerin ist als Eigentümerin der Terrasse auch Zustandsstörerin i.S.d. § 18 Abs. 1 des Gesetzes über den Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz – (OBG NRW). Insbesondere unterfällt die Terrasse nicht der Straßenbaulast der Beklagten, auch wenn sie (unter anderem) auf der straßenseitigen Stützmauer, bezüglich derer die Verantwortlichkeit zwischen den Beteiligten streitig ist, aufliegt. Denn sie wurde nicht im Zuge der Änderung der P. Straße im Jahr 1880 errichtet und dient auch nicht dem Schutz der Straße. Die Ordnungsverfügung vom 27. Januar 2021 in der Fassung der Ergänzung vom 16. Februar 2021 erweist sich auch insoweit als rechtmäßig, als die gesetzlichen Grenzen des der Beklagten eingeräumten Ermessens nicht überschritten sind und von dem Ermessen auch nicht in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde, § 114 Satz 1 VwGO. Insbesondere bestehen keine Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit der Ordnungsverfügung. Die Forderungen, eine eingehende Untersuchung der Standsicherheit der Terrasse vornehmen zu lassen und ggf. notwendige Ertüchtigungsmaßnahmen zu benennen, sind geeignete Mittel zur Gewährleistung eines gesetzeskonformen Zustands der baulichen Anlagen. Durch sie wird der Klägerin insbesondere nichts Unmögliches abverlangt. Die in der mündlichen Verhandlung vernommenen Zeugen haben dargelegt, dass ein Standsicherheitsnachweis für die Kappendecke erbracht werden kann. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei der vom Zeugen T. vorgeschlagenen Belastungsprobe in Zusammenarbeit mit einer Materialprüfstelle um ein anerkanntes Verfahren zur Ermittlung der Standsicherheit handelt. Denn der Zeuge hat ferner erläutert, dass es alternativ ohne zusätzliche Gefahren auch möglich wäre, die Terrassendecke an ihrer schmalsten Stelle zu öffnen und von dort den Hohlraum unterhalb der Terrasse zu betreten, um eine genaue Bestandsaufnahme der Träger und der Kappen vorzunehmen, die dann die Grundlage der weiteren Prüfung bildet. Die Forderungen nach einem Standsicherheitsnachweis und der Benennung etwaiger Ertüchtigungsmaßnahmen sind auch erforderlich. Sie stellen ein milderes Mittel gegenüber der im Laufe des Verfahrens ebenfalls im Raum stehenden Beseitigung der gesamten Terrasse dar. Zudem wird auf diese Weise die im Urteil vom 23. Mai 2023 (11 K 2953/20) hinsichtlich der Instandsetzung der Stützmauer geforderte Reihenfolge des behördlichen Einschreitens – Vorrang der Ermittlung des Ob und Wie von erforderlichen Sanierungsmaßnahmen vor der Anordnung von Behebungsmaßnahmen – eingehalten, was ebenfalls die Verhältnismäßigkeit der Forderungen verdeutlicht. Die Forderungen sind auch angemessen. Dem steht nicht entgegen, dass ein Standsicherheitsnachweis für die Kappendecke nur unter hohem (tatsächlichem wie finanziellem) Aufwand erbracht werden kann. Dies unterfällt der Risikosphäre der Klägerin als Eigentümerin der Terrasse, die diese nutzen möchte. Der Umstand, dass eine eingehende Untersuchung der Terrasse mit Blick auf die Kosten unwirtschaftlich erscheint, kann für die Bauordnungsbehörde kein Anlass sein, trotz objektiver Zweifel an der Standsicherheit von der Forderung nach einem solchen Nachweis abzusehen. Vielmehr ist es an der Klägerin zu entscheiden, ob ihr die dadurch entstehende Nutzungsmöglichkeit den Aufwand wert ist oder ob sie es vorzieht, die Kappendecke zu entfernen oder durch eine neue Decke gleicher Bauart zu ersetzen. Der zu betreibende Aufwand mag im Übrigen sogar geringer sein, wenn sich der geforderte Nachweis durch den vom Zeugen T. erläuterten Belastungstest verlässlich führen lässt. Ob das der Fall ist, bedarf hier keiner Entscheidung, da selbst dann, wenn nur die (aufwändigere) eingehende Untersuchung der Kappendecke vom Hohlraum aus möglich wäre, die Forderung aus den vorstehenden Gründen angemessen bliebe. Auch die Planung der Klägerin, über der Kappendecke eine neue, freitragende Betonschicht aufzubringen, führt nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Forderungen in der angegriffenen Ordnungsverfügung. Selbst wenn sich im Rahmen des dafür angestrebten Baugenehmigungsverfahrens die statischen Nachweise für die selbsttragende neue Betonschicht führen ließen, blieben die objektiven Anhaltspunkte für eine Standunsicherheit der darunterliegenden Kappendecke weiter bestehen. Zwar mag ein künftiges Versagen der Kappendecke (auch wenn es nicht kollapsartig, sondern wie vom Zeugen T. erläutert durch ein Absenken erfolgt) dann nicht mehr zu einer Gefährdung der auf der Terrasse befindlichen Personen führen. Da die Kappendecke aber weiterhin auf den umliegenden Mauern aufliegt, besteht gleichwohl weiterhin das Risiko, dass diese bei einem Versagen in Mitleidenschaft gezogen werden. Diese Mauern sind jedoch von Bedeutung für das Gebäude N.-----straße 000 (Gründungsmauer) oder – möglicherweise – das Abstützen des Erdkörpers der N.-----straße (Querwand) und verlaufen im Übrigen entlang der P. Straße (Stützmauer), weshalb ein Versagen der Kappendecke Folgen für andere bauliche Anlagen oder die Verkehrssicherheit auf der öffentlichen Verkehrsfläche haben kann. Der Einwand der Klägerin, es sei unverhältnismäßig, von ihr eine Untersuchung der Terrasse zu fordern, nachdem die Beklagte seinerzeit, als die Terrasse geöffnet war, eine entsprechende Untersuchung nicht durchgeführt habe, verfängt nicht. Die Beklagte hatte im September 2020 nicht die Terrasse geöffnet, sondern die Stützmauer zur P. Straße, für deren Verkehrssicherheit sie – nach dem damaligen Stand des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens 11 L 1047/20 – verantwortlich war. Auf diese Weise war es möglich, seitlich Einblick in den Untergrund der aktuell vorhandenen Terrassenplatte zu nehmen. Dass die Beklagte bei dieser Gelegenheit nicht zusätzlich noch eine eingehende Untersuchung der Statik des Terrassenuntergrunds vornahm, ist kein „Versäumnis“, das die Klägerin nun „ausbaden“ muss, sondern entspricht der Verteilung der Verantwortungsbereiche. Die Terrasse steht im Eigentum der Klägerin und ist von der Unterhaltungspflicht der Beklagten nicht umfasst. Die Beklagte wäre zu einer eingehenden Untersuchung der Konstruktion in Eigeninitiative gar nicht berechtigt gewesen. Ebensowenig ist ersichtlich, dass sich die Beklagte durch ihr Vorgehen einen Standsicherheitsnachweis für die Stützmauer auf Kosten der Klägerin „holen“ möchte. Soweit Dr.-Ing. L. in seiner E-Mail vom 9. Oktober 2020 ausführt, vor einer Verfüllung des unter der Terrasse befindlichen Hohlraums müsse ein rechnerischer Standsicherheitsnachweis für die Stützmauer geführt werden, so bezog sich dies auf eine (damals für denkbar gehaltene) Methode zur Wiederherstellung der Standsicherheit der Terrasse. Eine solche Maßnahme zur Wiederherstellung der Standsicherheit wäre aber – auch nach dem damaligen Stand – ohnehin nur dann zur Anwendung gekommen, wenn sich die Terrasse nach eingehender Untersuchung als nicht standsicher erweisen sollte. Eben jene Untersuchung und nicht die (anschließende) Durchführung von Ertüchtigungsarbeiten – welcher Art auch immer – ist jedoch der alleinige Inhalt der angegriffenen Ordnungsverfügung. Auch die Androhung der Ersatzvornahme ist rechtmäßig. Sie genügt den Anforderungen der §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 1, 59, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW). Der Gebührenbescheid vom 27. Januar 2021 ist ebenfalls rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Erhebung der Gebühren ist § 2 Abs. 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) i.V.m. § 1 Abs. 1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW). Der Erlass der auf die Beseitigung eines rechtswidrigen Zustands gerichteten Ordnungsverfügung ist eine gebührenpflichtige Amtshandlung i.S.d. Allgemeinen Gebührentarifs (vgl. Tarifstelle 2.8.2.1 des AGT). Gegen die vorgenommene Berechnung der Gebühr bestehen keine Bedenken. Die Gebühr entspricht der in Ziffer 2.8.2.1 des AGT in der einschlägigen Fassung vorgesehenen Mindestgebühr. Schließlich erweist sich die zugrundeliegende Amtshandlung ihrerseits als rechtmäßig, was – wie auch in § 14 Abs. 2 Satz 1 GebG NRW zum Ausdruck kommt – nach allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen für eine Gebührenerhebung vorauszusetzen ist. Vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. September 2011 – 10 S 2850/10 –, juris, Rn 17; VG Koblenz, Urteil vom 23. Juli 2012 – 4 K 215/12.KO –, juris, Rn 30; VG Stuttgart, Urteil vom 6. Dezember 2011 – 5 K 4898/10 –, juris, Rn 49 ff.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 11. Juli 2008 – 5 L 559/08 –, juris, Rn 10. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 10.100,-- Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 und 3 GKG i.V.m. Ziffer 1.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.