Beschluss
7 A 1762/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0719.7A1762.16.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren 21.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren 21.000 € festgesetzt. G r ü n d e : Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Bescheid vom 4.4.2016, mit dem Zwangsgelder in Höhe von insgesamt 12.000 € (2 × 6.000 €) festgesetzt und weitere Zwangsgelder in Höhe von jeweils 9.000 € für die zwei Forderungen aus der Grundverfügung vom 24.9.2010 angedroht worden sind, abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Festsetzung der in der Ordnungsverfügung vom 20.10.2015 angedrohten Zwangsgelder sei nicht zu beanstanden. Sie beruhe auf § 64 VwVG NRW. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift seien erfüllt. Es liege ein unanfechtbarer Verwaltungsakt in Gestalt der Ordnungsverfügung vom 24.9.2010 an die Rechtsvorgängerin der Klägerin vor, den die Klägerin gegen sich gelten lassen müsse. Das Zwangsgeld in Höhe von jeweils 6.000 € je Forderung aus der Grundverfügung sei der Klägerin ordnungsgemäß angedroht worden. Bei einer Ortsbesichtigung am 12.10.2015 sei festgestellt worden, dass beide Forderungen aus der Ordnungsverfügung noch nicht erfüllt waren. Erst bei einer am 1.7.2016 durchgeführten Ortsbesichtigung sei festgestellt worden, dass inzwischen die Forderung zu 1. aus der Verfügung vom 24.9.2010 (vollständige Entfernung des illegalen Aufbaus auf dem Dach) erfüllt worden sei; die Forderung zu 2. (Rückbau des 1. Obergeschosses auf den zulässigen Grenzabstand) sei weiterhin nicht erfüllt. Die dagegen gerichteten Einwände der Klägerin in ihrer Zulassungsantragsbegründungsschrift führen nicht zu den allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Soweit die Klägerin rügt, sie sei der Aufforderung der Beklagten nachgekommen und habe die Teilaufstockung auf dem rückwärtigen Teil des Gebäudes im 2. Obergeschoss vollständig entfernt, damit sei der geforderte Zustand hergestellt, stellt dies die Rechtmäßigkeit der Entscheidung über die Zwangsgeldfestsetzung und die Androhung weiterer Zwangsgelder vom 4.4.2016 nicht infrage. Die Beklagte hat im Hinblick darauf erklärt, auf diese Forderung bezogene, noch nicht beigetriebene Zwangsgelder, würden abgesetzt (d.h. nicht mehr beigetrieben). Dies entspricht der Systematik der §§ 57 ff. VwVG NRW (vgl. § 60 Abs. 3 Satz 2 VwVG NRW). Anhaltspunkte für ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidungen vom 4.4.2016 ergeben sich vor diesem Hintergrund nicht. Nach den nicht bestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts wurde am 1.7.2016 festgestellt, dass der illegale Aufbau auf dem 2. Obergeschoss im rückwärtigen Teil des Grundstücks entfernt war. Anhaltspunkte dafür, dass dies bereits zu dem maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung vom 4.4.2016 der Fall gewesen sein könnte, sind weder von der Klägerin dargelegt noch sonst ersichtlich. Soweit die Klägerin geltend macht, der geringere Grenzabstand von 2,83 m zum Nachbargrundstück Zum F. 4 sei im Hinblick auf § 6 Abs. 14 BauO NRW zu dulden, betrifft dies - wie bereits im Verfahren 7 A 1763/16 im Beschluss vom heutigen Tage ausgeführt - die im vorliegenden Verfahren nicht zu überprüfende Rechtmäßigkeit der Grundverfügung vom 24.9.2010. Das Gleiche gilt für die weitere Erwägung der Klägerin, Festsetzung und Androhung der Zwangsgelder seien mangels eines legitimen Zweckes unverhältnismäßig, auch insoweit wird auf die Gründe des Beschlusses im Verfahren 7 A 1763/16 vom heutigen Tage verwiesen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.