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Beschluss

19 E 799/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0305.19E799.23.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch die Berichterstatterin, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Die Prozesskostenhilfebeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin für das erstinstanzliche Klageverfahren zu Recht mit der Begründung abgelehnt, ihre Klage habe keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Ordnungsverfügung vom 21. September 2022, mit der das Schulamt die Klägerin zur Erfüllung ihrer Pflichten gemäß § 41 Abs. 1 SchulG NRW angehalten habe, nämlich umgehend für die regelmäßige Teilnahme ihrer Tochter F. am Präsenzunterricht und an sonstigen verbindlichen Veranstaltungen der Grundschule Y. zu sorgen und dies spätestens bis zum 28. September 2022 durch eine entsprechende Bescheinigung der Schule nachzuweisen, sei rechtmäßig. Die Tochter der Klägerin unterliege der Schulpflicht nach § 34 SchulG NRW und es bestehe kein beachtlicher Grund für deren Fernbleiben vom Unterricht. Mit der von der Klägerin angeführten Beschulung ihrer Tochter durch einen befreundeten qualifizierten Pädagogen werde die Schulpflicht nicht erfüllt. Auch erkläre die Klägerin nicht und sei auch sonst nicht ersichtlich, inwiefern ihre Tochter in der Schule einem gesundheitlichen Risiko ausgesetzt sein sollte. Die Behauptung der Klägerin, eine Gefahr bestehe, wenn ihre Tochter das, was geimpfte Menschen ausatmeten, einatme, entbehre jeder wissenschaftlichen Grundlage. Hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung seien die vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen beachtet worden. Zur weiteren Begründung nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss, zumal die Klägerin hiergegen zur Beschwerdebegründung nur pauschal auf ein Parallelverfahren beim Familiengericht verwiesen und gebeten hat, „die Sache … zurückzustellen.“ Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2023 mitgeteilt hat, im Verfahren vor dem Familiengericht habe der Richter ihr bis Ende Januar 2024 Zeit gegeben, sich um einen Schulplatz für F. zu kümmern, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit des hier streitbefangenen Bescheids vom 21. September 2022. Denn selbst für den Fall, dass F. mittlerweile wieder die Schule besuchen sollte, wird die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung und Entscheidung über die Zwangsgeldandrohung dadurch nicht infrage gestellt. Vgl. dazu etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Januar 2024 ‑ 19 E 797/23 ‑ juris, Rn. 3, und vom 19. Juli 2017 ‑ 7 A 1762/16 ‑, juris, Rn. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).