OffeneUrteileSuche
Beschluss

19 E 800/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0305.19E800.23.00
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch die Berichterstatterin, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Die Prozesskostenhilfebeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin für das erstinstanzliche Klageverfahren zu Recht mit der Begründung abgelehnt, ihre Klage habe keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Bescheid vom 7. März 2023 sei rechtmäßig. Mit Ordnungsverfügung vom 21. September 2022 habe das Schulamt ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 Euro für den Fall angedroht, dass die Klägerin der Aufforderung nicht nachkomme, umgehend dafür zu sorgen, dass ihre Tochter W. regelmäßig am Präsenzunterricht und an den sonstigen verbindlichen Veranstaltungen der Grundschule O. teilnehme, und dies spätestens bis zum 28. September 2022 durch eine entsprechende Bescheinigung der Schule nachzuweisen. Die Anwendung von Zwangsmitteln sei trotz Klage gegen die Ordnungsverfügung vom 21. September 2022 rechtmäßig, weil das Schulamt die sofortige Vollziehung hinsichtlich der Schulbesuchsaufforderung angeordnet habe und die Klägerin der Verpflichtung aus dieser Ordnungsverfügung bis heute nicht nachgekommen sei. Die Höhe des festgesetzten Zwangsgelds sei ebenfalls rechtmäßig. Auch die Androhung eines weiteren Zwangsgelds lasse keine Rechtsfehler erkennen. Dagegen hat die Klägerin mit ihrer Beschwerdebegründung keine Einwände erhoben. Soweit das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Androhung des mit der streitbefangenen Verfügung vom 7. März 2023 festgesetzten Zwangsgelds in Höhe von 700,00 Euro möglicherweise an die Ordnungsverfügung vom 21. September 2022 mit der Zwangsgeldandrohung in Höhe von 500,00 Euro angeknüpft hat, führt dies nicht zum Erfolg der Beschwerde. Denn die hier verfahrensgegenständliche Zwangsgeldfestsetzung vom 7. März 2023 in Höhe von 700,00 Euro beruht auf der Ordnungsverfügung vom 25. Oktober 2022, mit welcher das Schulamt ein Zwangsgeld in eben dieser Höhe für den Fall der Nichtbefolgung der Aufforderung bis zum 2. November 2022 angedroht hatte. Die Klägerin ist der Aufforderung auch innerhalb dieser Frist nicht nachgekommen. Die Höhe des festgesetzten Zwangsgelds ist danach ebenfalls rechtmäßig. Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2023 mitgeteilt hat, im Verfahren vor dem Familiengericht habe der Richter ihr bis Ende Januar 2024 Zeit gegeben, sich um einen Schulplatz für W. zu kümmern, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 7. März 2023. Denn selbst für den Fall, dass W. mittlerweile wieder die Schule besuchen sollte, wird die Rechtmäßigkeit der Festsetzungsverfügung und Entscheidung über die weitere Zwangsgeldandrohung dadurch nicht infrage gestellt. Vgl. dazu etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Januar 2024 ‑ 19 E 797/23 ‑ juris, Rn. 3, und vom 19. Juli 2017 ‑ 7 A 1762/16 ‑, juris, Rn. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).