Beschluss
17 L 1400/21
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2022:0222.17L1400.21.00
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Tenor
Soweit die Beteiligten das Verfahren für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 29 % und der Antragsgegner zu 71 %.
Der Streitwert wird für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf 1.700,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Soweit die Beteiligten das Verfahren für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 29 % und der Antragsgegner zu 71 %. Der Streitwert wird für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf 1.700,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der am 28. Mai 2021 gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 17 K 4317/21 gegen den Zwangsgeldfestsetzungsbescheid des Antragsgegners vom 20. Mai 2021 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der zulässige Antrag ist unbegründet. A. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt wiederherstellen bzw. anordnen, wenn bei einer Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies kommt dann in Betracht, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist oder aus anderen Gründen das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Die demnach gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem privaten Aussetzungsinteresse und dem öffentlichen Vollzugsinteresse fällt zu Lasten der Antragstellerin aus, weil der angegriffene Bescheid unter Berücksichtigung der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung rechtmäßig sein dürfte und die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzen dürfte (§ 113 Abs. 1 VwGO). Gemäß §§ 64, 60, 57 Abs. 1 Nr. 2, 55 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) kann die zuständige Vollstreckungsbehörde ein zuvor nach § 63 VwVG angedrohtes Zwangsgeld festsetzen, wenn ein Verwaltungsakt der auf Vornahme einer Handlung (oder auf Duldung oder Unterlassung) gerichtet ist, unanfechtbar oder sofort vollziehbar ist und der Adressat die auferlegte Handlung nicht fristgerecht vorgenommen hat. Tragender Grundsatz des Verwaltungsvollstreckungsrechts ist hierbei, dass die Wirksamkeit, nicht hingegen die Rechtmäßigkeit vorausgegangener Verwaltungsakte Bedingung für die Rechtmäßigkeit der folgenden Akte und letztlich der Anwendung des Zwangsmittels ist, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. Dezember 1998 ‒ 1 BvR 831/89 ‒, juris Rn. 30; BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2004 ‒ 1 C 30.03 ‒, juris Rn. 15. I. Mit der Ordnungsverfügung vom 26. April 2021 liegt ein Verwaltungsakt im Sinne des § 55 Abs. 1 VwVG NRW vor, der auf die Vornahme einer Handlung gerichtet ist und der auf Grund der entsprechenden Anordnung des Antragsgegners gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO sofort vollziehbar ist. Anhaltspunkte dafür, die sofort vollziehbare Grundverfügung vom 26. April 2021 könne nach § 44 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) nichtig sein, sind nicht ersichtlich. II. Der mit der Ordnungsverfügung aufgegebenen Verpflichtung ist die Antragstellerin im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Zwangsgeldfestsetzung, vgl. zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt OVG NRW, Beschluss vom 31. August 2020 ‒ 10 A 1904/20 ‒, juris Rn.5; Beschluss vom 20. Juli 2020 ‒ 2 A 2321/19 ‒, juris Rn. 5; Rn. 11; Beschluss vom 22. Dezember 2017 ‒ 14 B 1188/17 ‒, juris Rn. 3 und Beschluss vom 19. Juli 2017 ‒ 7 A 1762/16 ‒, juris Rn. 4, nicht hinreichend nachgekommen. Mit ihrem Vortrag, sie habe mit E-Mail vom 10. Mai 2021 und damit vor Erlass der streitgegenständlichen Zwangsgeldfestsetzung die geforderten Unterlagen vorgelegt und damit die Ordnungsverfügung erfüllt, dringt die Antragstellerin nicht durch. Die vorgelegten Unterlagen genügen nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Dokumentation im Sinne von §§ 8 Abs. 3 und 9 Abs. 6 der Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen – Gewerbeabfallverordnung – (GewAbfV), die mit der Ordnungsverfügung vom 26. April 2021 seitens des Antragsgegners angefordert worden war. Die vorgelegten Unterlagen sind nicht geeignet, eine getrennte Sammlung, eine getrennte Beförderung, eine Vorbereitung zur Wiederverwendung oder eine Zuführung zum Recycling der angefallenen Abfälle ordnungsgemäß zu dokumentieren. Die vorgelegten Wiegescheine sind hierzu unergiebig. Diesen lässt sich kein hinreichend erkennbarer Bezug zur Antragstellerin oder ihrer Baustelle entnehmen, denn als Kunde sowie als Spedition wird dort eine H. GmbH geführt und Angaben zum Herkunftsort der gewogenen Abfälle enthalten die Scheine ebenfalls nicht. Nichts anderes gilt für die mit Wiegeschein Nr. 0000 und Nr. 0000 betitelten Dokumente. Diesen lässt sich ebenfalls kein Bezug zur Antragstellerin oder deren Baustelle entnehmen, denn sie wird dort weder als Kunde bezeichnet, noch wird ihre Baustelle erwähnt. Zwar handelt es sich bei der dort benannten Firma H. F.------ GmbH um das Abbruchunternehmen, welches sie ihren Angaben zu Folge mit der Durchführung der Abbruchmaßnahme beauftragt hatte. Allein der Umstand, dass zwischen der Antragstellerin und dieser Firma eine Geschäftsbeziehung bestand, vermag indes einen hinreichenden Bezug der gewogenen Abfälle zu den auf der Baustelle der Antragstellerin angefallenen Abbruchabfällen und damit einen Nachweis über deren Verbleib nicht zu belegen. Ungeachtet dessen lassen sich diesen Dokumenten lediglich Mengenangaben entnehmen. Angaben über eine Zuführung der Materialien zur Vorbereitung zur Wiederverwendung oder zum Recycling oder auch nur den Verbleib der Materialien enthalten die Dokumente hingegen nicht. Hierzu mangelt es insbesondere an der nach § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GewAbfV erforderlichen mit Name und Anschrift versehenen Erklärung des die Abfälle Übernehmenden über den beabsichtigten Verbleib der Abfälle. Nichts anderes gilt hinsichtlich der vorgelegten Lieferscheine der D. GmbH & Co. KG. Diese bestätigen zwar, dass Abfälle befördert wurden, eine ordnungsgemäße Entsorgung vermögen sie hingegen schon deshalb nicht zu belegen, weil sie keine Unterschrift des Entsorgers, sondern lediglich die des Fahrers, tragen. Auch enthalten die Dokumente ebenfalls nicht die nach § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 GewAbfV erforderliche Erklärung des Übernehmenden zum beabsichtigten Verbleib der Abfälle. Ungeachtet dessen vermögen die vorgelegten Dokumente selbst bei Außerachtlassung der vorstehenden Ausführungen eine ordnungsgemäße Abfallentsorgung allenfalls für bestimmte Mengen gemischten Bauschutts und Holz zu dokumentieren. Ausweislich der mit dem Abrissantrag vorgelegten Lichtbilder (vgl. Bl.14 ff. der Verwaltungsakte) dürften darüber hinaus aber auch jedenfalls Abfälle der Fraktionen Glas (Fenster), Kunststoff (Fensterrahmen), Metalle (Garagentore) und Beton (Wände) angefallen sein. Angesichts des vollständigen Abrisses des Gebäudes dürften bei lebensnaher Betrachtung darüber hinaus auch Abfälle aus den Fraktionen Dämmmaterial und Fliesen/Keramik (Badezimmer/Küchen) zu erwarten gewesen sein. Hierfür spricht, dass auch das vorgelegte Entsorgungskonzept Anweisungen zum Umgang mit derartigen Abfällen enthält. Über den Verbleib dieser weiteren Abfälle hat die Antragstellerin überhaupt keine Dokumentation vorgelegt und auch nicht vorgetragen, geschweige denn substantiiert, derartige Abfälle seien bei der Abbruchmaßnahme nicht angefallen. Im Übrigen wird hinsichtlich der fehlenden Eignung der vorgelegten Dokumente ergänzend auf die ausführlichen und im Wesentlichen zutreffenden Erwägungen des Antragsgegners in dem angegriffenen Festsetzungsbescheid verwiesen, die sich das Gericht zu eigen macht und denen die Antragstellerin in der Sache auch nicht entgegengetreten ist. III. Die Zwangsgeldfestsetzung dürfte sich auch nicht deshalb als rechtswidrig erweisen, weil die dort gesetzte Frist zur Vorlage der Dokumentation zu kurz bemessen gewesen wäre. Die Ordnungsverfügung wurde der Antragstellerin am 29. April 2021 zugestellt, so dass ihr bis zur Erfüllung der dort auferlegten Frist am 7. Mai 2021 etwa eine Woche blieb. Berücksichtigt man hierbei, dass der Antragstellerin seit der erstmaligen Anforderung der Dokumentation durch den Antragsgegner mit Schreiben vom 6. April 2021 zur Beibringung der geforderten Unterlagen ein Monat zur Verfügung stand und sich die Vorlagepflicht auf Dokumente bezog, die bei ihr angesichts des Fortschritts der Abbruchmaßnahme zumindest überwiegend vorhanden gewesen sein müssten (vgl. hierzu die Ausführungen im Eilbeschluss des erkennenden Gerichts vom 4. Februar 2022 (Az. 17 L 1188/21) betreffend die der hiesigen Zwangsgeldfestsetzung zu Grunde liegenden Ordnungsverfügung), ist nicht erkennbar, weshalb die eingeräumte Frist zu kurz bemessen gewesen sein soll. Dies auch deshalb, weil die am 10. Mai 2021 vorgelegten Unterlagen überwiegend auf die Monate Februar und Anfang März 2021 datieren, mithin bei Anforderung durch den Antragsgegner bereits existierten. Konkrete Gründe dafür, weshalb ihr die Einhaltung der Frist nicht möglich gewesen sein soll hat die Antragstellerin auch weder anlässlich des Fristverlängerungsantrags im Anhörungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren genannt. Der pauschale Hinweis auf die Corona-Pandemie genügt den dahingehenden Darlegungsanforderungen jedenfalls nicht. IV. Schließlich ist die Festsetzung des Zwangsgeldes auch nicht ermessensfehlerhaft erfolgt. § 64 Satz 1 VwVG NRW ist eine ermessenslenkende Norm im Sinne der Grundsätze über das intendierte Ermessen, wonach die Vollzugsbehörde ein Zwangsmittel festsetzt, wenn die Verpflichtung innerhalb der gesetzten Frist nicht erfüllt wird. Bereits der Wortlaut der Vorschrift bringt eindeutig zum Ausdruck, dass die Festsetzung des Zwangsgeldes die regelmäßige Folge der Zwangsgeldandrohung ist. Dies entspricht auch Sinn und Zweck des abgestuften Vollstreckungsverfahrens. In dessen Rahmen können die einzelnen Verfahrensschritte ihre gesetzlich gewollte Warn- und Mahnfunktion nur dann erzielen, wenn das Vollstreckungsverfahren im Regelfall - soweit die gesetzlichen Voraussetzungen im Übrigen vorliegen - konsequent zu Ende geführt wird. Davon ausgehend sind Anhaltspunkte für eine ermessensfehlerhafte Entscheidung des Antragsgegners nicht erkennbar. Nur dann, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände des Falles bekannt geworden oder erkennbar sind, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, liegt ein rechtsfehlerhafter Gebrauch des Ermessens vor, wenn diese Umstände von der Behörde nicht erwogen sind, BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1997 - 3 C 22/96 -, juris. Dafür ist hier indes nichts ersichtlich. Auch insoweit vermag der pauschale Hinweis auf die Corona-Pandemie hinreichende Anhaltspunkte dafür, eine abweichende Entscheidung sei hier geboten, nicht erkennen zu lassen. V. Das Zwangsgeld in Höhe von insgesamt 1.000,00 Euro ist auch entsprechend der Androhung festgesetzt worden (§ 64 Satz 1 VwVG NRW). Es hält sich in dem durch § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW vorgegebenen Rahmen (mindestens 10,00 Euro und höchstens 100.000,00 Euro). Ferner dürfte das festgesetzte Zwangsgeld gemäß § 58 Abs. 1 VwVG NRW in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Zweck stehen. Weitergehende Vollstreckungshindernisse sind weder vorgetragen noch ersichtlich. B. Die Kostenentscheidung ergibt sich hinsichtlich des streitigen Teils aus §§ 154 Abs. 1 VwGO und hinsichtlich des erledigten Teils aus § 161 Abs. 2 VwGO. Gemäß § 161 Abs. 2 VwGO entscheidet das Gericht, wenn der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes über die Kosten. Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten des erledigten Teils dem Antragsgegner aufzuerlegen weil er eine diesbezügliche Kostenübernahmeerklärung abgegeben hat. Der Anteil des erledigten Teils beläuft sich gemessen an dem gesamten Streitgegenstand auf gerundet 71 % (2.400,00 Euro von insgesamt 3.400,00 Euro) und der Anteil des streitig entschiedenen Teils auf gerundet 29 %. C. Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz i.V.m. Ziffern 1.5 und 1.7.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen erfolgt und entspricht dem Wert der streitigen Zwangsgeldfestsetzung, der im gegeben Fall des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren war. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.