Urteil
8 K 7293/18
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:1007.8K7293.18.00
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Tenor
Der Bescheid des Bürgermeisters der Beklagten vom 28. September 2018 wird, soweit damit eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 325 EUR erhoben wurde, aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu neun Zehnteln, die Beklagte zu einem Zehntel.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Bürgermeisters der Beklagten vom 28. September 2018 wird, soweit damit eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 325 EUR erhoben wurde, aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu neun Zehnteln, die Beklagte zu einem Zehntel. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Beteiligten streiten über eine Zwangsgeldfestsetzung und eine Zwangsgeldandrohung. Auf dem Grundstück X. , Gemarkung T. , Flur 00, Flurstück 000, postalische Adresse F. Str. 00, 00000 X. , befindet sich in der nordwestlichen Grundstücksecke ein Schuppen/Unterstellplatz. Diesbezüglich wurde der Klägerin nach Anhörung, in welcher das fragliche Gebäude auf einem Auszug aus dem Liegenschaftskataster eingezeichnet war, eine auf den 7. November 2011 datierte Ordnungsverfügung zugestellt, in der ihr die Beseitigung des Schuppens/Unterstellplatzes binnen zwei Wochen nach Bestandskraft aufgegeben wurde. In der Verfügung wurde ihr zudem die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 4.000 EUR angedroht, falls der Anordnung nicht fristgerechnet nachgekommen werde. Der Bescheid wurde nach Rücknahme der dagegen erhobenen Klage bestandskräftig. Am 28. Februar 2018 kündigte die Beklagte an, das Verwaltungszwangsverfahren fortzuführen. Die Beklagte gewährte auf Bitte der Klägerin eine Frist zur Einreichung eines genehmigungsfähigen Bauantrages, binnen der keine weitere Festsetzung erfolgen sollte. Diese lief nach Verlängerung am 10. September 2018 ab. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Beklagten vom 28. September 2018, zugestellt am 29. September 2018, setzte die Beklagte unter Bezugnahme auf die Ordnungsverfügung vom 7. November 2011 ein Zwangsgeld in Höhe von 4.000 EUR fest und drohte für den Fall, dass die Anordnung bis zum 20. November 2018 weiterhin nicht erfüllt werde, die Festsetzung eines zweiten Zwangsgeldes in Höhe von 5.000 EUR an. Zudem erhob sie Gebühren in Höhe von 375 EUR und Auslagen in Höhe von 3,50 EUR. Dagegen hat die Klägerin am 29. Oktober 2018 Klage erhoben und um Eilrechtsschutz nachgesucht. Die Klägerin begründet ihre Klage damit, es bedürfe keiner Zwangsgeldfestsetzung, um ihren Willen zur Herstellung eines rechtmäßigen Zustands zu beugen. Sie sei bereit, die Legalisierung zu betreiben. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Bürgermeisters der Beklagten vom 28. September 2018 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, der Verwaltungszwang habe nicht die Stellung eines Bauantrages, sondern die Herstellung baurechtmäßiger Zustände durch Umsetzung der entsprechenden Beseitigungsverfügung zum Ziel. Den Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz den streitgegenständlichen Bescheid vom 28. September 2018 betreffend hat das Gericht mit Beschluss vom 18. April 2019 abgelehnt. Die dagegen erhobene Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 3. Juni 2019 zurückgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist im aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Bescheid des Bürgermeisters der Beklagten vom 28. September 2018 ist hinsichtlich der Zwangsgeldfestsetzung, der Zwangsgeldandrohung und der Erhebung einer Auslage von 3,50 EUR rechtmäßig und verletzt die Klägerin insoweit nicht in ihren Rechten; bezüglich der Erhebung einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 325 EUR ist der Bescheid demgegenüber rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Zwangsgeldfestsetzung ist rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 64 VwVG NRW. Die Zwangsgeldfestsetzung ist formell rechtmäßig. Die Beklagte hat die Klägerin mit Schreiben vom 28. Februar 2018 zur beabsichtigten Zwangsgeldfestsetzung angehört. Inwiefern dies im Hinblick auf § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG NRW überhaupt erforderlich war, kann daher offen bleiben. Es bedurfte nach Ablauf der Frist, in der keine Festsetzung erfolgen sollte, am 10. September 2018 keiner erneuten Anhörung. Bereits aufgrund der Fristsetzung war für die Klägerin erkennbar, dass das Verwaltungszwangsverfahren nach Ablauf fortgeführt werden sollte. Die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 4.000 EUR liegen auch in materieller Hinsicht vor. Das Verfahren ist durch die §§ 55 ff. VwVG NRW – abgesehen vom Fall des sofortigen Vollzuges – mehrstufig ausgestaltet. Am Anfang steht der durchzusetzende Verwaltungsakt – die sogenannte Grundverfügung –, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, vgl. § 55 Abs. 1 VwVG NRW. Darauf folgt grundsätzlich die Androhung eines bestimmten Zwangsmittels (§ 63 Abs. 3 Satz 1 VwVG NRW) – vorliegend eines Zwangsgeldes, §§ 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 VwVG NRW – in welcher dem Betroffenen grundsätzlich eine zur Erfüllung der Verpflichtung angemessene Frist zu bestimmen ist (§ 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW). Wird die Verpflichtung nicht innerhalb dieser Frist erfüllt, so setzt die Vollzugsbehörde, die nach § 56 Abs. 1 VwVG NRW mit der Erlassbehörde identisch ist, das Zwangsgeld fest, § 64 Satz 1 VwVG NRW. Zahlt der Betroffene das Zwangsgeld nicht fristgerecht, so wird es im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben, § 60 Abs. 3 Satz 1 VwVG NRW. Das Zwangsmittel kann solange wiederholt und gewechselt werden, bis der Verwaltungsakt befolgt worden ist oder sich auf andere Weise erledigt hat, § 57 Abs. 3 Satz 1 VwVG bzw. in Bezug auf Zwangsgeld ausdrücklich § 60 Abs. 1 Satz 3 VwVG. Das Verwaltungszwangsverfahren muss dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen, vgl. § 58 VwVG NRW Rechtsschutz ist auf der jeweiligen Stufe zu suchen. Das Vollstreckungsrecht ist von dem Grundsatz geprägt, dass die Wirksamkeit und nicht die Rechtmäßigkeit vorangegangener Verwaltungsakte Bedingung für die Rechtmäßigkeit der folgenden Akte und letztlich der Anwendung des Zwangsmittels ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2019 – 18 B 842/19 –, Rn. 4, juris; Beschluss vom 22. März 2019 – 4 B 71/19 –, juris, Rn. 14; Beschluss vom 6. Januar 2017 – 13 B 1235/16 –, juris, Rn. 6. Auf die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung kommt es bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung grundsätzlich nicht an. Vollstreckungsmaßnahmen setzen lediglich einen wirksamen – unanfechtbaren oder sofort vollziehbaren – Grundverwaltungsakt voraus. Einwendungen gegen dessen Rechtmäßigkeit sind im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich unerheblich. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Januar 2017 – 13 B 1235/16 –, juris, Rn. 6. Nach diesem Maßstab ist die Zwangsgeldfestsetzung nicht zu beanstanden. Der durchzusetzende Grundverwaltungsakt vom 7. November 2011 gibt der Klägerin in hinreichend bestimmter Weise eine Handlung, nämlich die Beseitigung des auf dem Grundstück X. , Gemarkung T. , Flur 00, Flurstück 000, gelegenen Schuppens/Unterstellplatzes, auf. Die Beklagte hat der Klägerin die Festsetzung eines Zwangsgeldes in ebenjener Höhe von 4.000 EUR unter Setzung einer Frist von zwei Wochen angedroht. Der Grundverwaltungsakt, an dessen Wirksamkeit auch im Übrigen kein Anlass zu Zweifeln besteht, und die Androhung sind nach Rücknahme der dagegen gerichteten Klage bestandskräftig geworden. Die Klägerin hat die Beseitigung weder innerhalb der genannten Frist noch bis zum Erlass der gegenständlichen Festsetzung und darüber hinaus auch nicht bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorgenommen, sodass es keiner Entscheidung bedarf, wann eine nachträgliche Erfüllung Auswirkungen auf die Zwangsgeldfestsetzung hat. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2019 – 18 B 842/19 –, juris, Rn. 8 - 9, 11; OVG NRW, Beschluss vom 9. April 2014 – 15 B 233/14 –, juris, Rn. 10 - 14; OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2017 – 7 A 1762/16 –, juris, Rn. 4. Die Zwangsgeldfestsetzung erweist sich nicht als unverhältnismäßig. Der Zeitablauf zwischen Androhung und Festsetzung gebietet jedenfalls aufgrund der vorliegenden Gegebenheiten keine andere Bewertung. Das Gesetz sieht insoweit keine ausdrückliche Frist vor. Zwar ist der verstrichene Zeitraum von über sechs Jahren erheblich, allerdings war für die Klägerin, wie auch in der mündlichen Verhandlung offenbar wurde, auch im Hinblick auf die weiteren, den von der Klägerin geplanten pferdewirtschaftlichen Betrieb betreffenden baurechtlichen Verfahren und das Anhörungsschreiben vom 28. Februar 2018 offenkundig, dass die Beklagte die Sache nicht auf sich beruhen lassen würde. Ein etwaiger Vertrauenstatbestand konnte nicht entstehen. Der Vortrag der Klägerin, sie sei bereit, durch einen Bauantrag die Legalisierung zu betreiben und der im Dezember 2018 eingereichte Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung sei genehmigungsfähig, und es bedürfe daher keiner Zwangsgeldfestsetzung, um ihren Willen zur Herstellung eines rechtmäßigen Zustands zu beugen, stellt die Verhältnismäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung unter den vorliegenden Umständen nicht in Frage. Vgl. den im korrespondieren Eilverfahren ergangenen, die Beschwerde zurückweisenden Beschluss des OVG NRW vom 3. Juni 2019 – 10 B 598/19 –, unveröffentlicht. Der Bauantrag verhält sich nur zu den Grundstücken in der Gemarkung S. und nicht zum vorliegenden Grundstück in der Gemarkung T. und hat schon aus diesem Grund vorliegend keine Relevanz. Zudem ist der abschlägige Bescheid bestandskräftig geworden, nachdem die dagegen erhobene Klage als zurückgenommen galt. Dass die Klägerin durch das Zwangsgeld finanziell belastet wird, dient gerade der vom Gesetz angestrebten Beugewirkung. Die in dem gesetzlichen Rahmen des § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW erfolgte Festsetzung ist grundsätzlich nicht unverhältnismäßig, wenn die vorhergehende Androhung ihren Zweck nicht erreicht hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2019 – 4 B 71/19 –, juris, Rn. 14 - 17. Zudem ist nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass die Klägerin der zugrundeliegenden Ordnungspflicht aus finanziellen Gründen dauerhaft nicht nachkommen kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. August 2013 – 2 A 740/13 –, juris, Rn. 13. Vielmehr wurde in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass das Projekt der Errichtung bzw. der Betrieb eines pferdewirtschaftlichen Betriebes weiter bestehe und fortgesetzt werde. Sonstige Vollstreckungshindernisse sind weder vorgetragen noch vor diesem Hintergrund ersichtlich, sodass auch an dieser Stelle die Frage nach der Beachtlichkeit im Rahmen der Festsetzung keiner Entscheidung bedarf. Die Androhung der Festsetzung eines zweiten Zwangsgeldes in Höhe von 5.000 EUR unter Setzung einer Frist bis zum 20. November 2018 ist rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1, 60, 63 VwVG NRW. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen nach obigen Ausführungen vor. Die Höhe des Zwangsgeldes und die gesetzte Frist sind nicht zu beanstanden. Gleiches gilt hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit. Insoweit gelten im Wesentlichen die Ausführungen zur Festsetzung. Die Erhebung der Verwaltungsgebühr über 325 EUR ist demgegenüber rechtswidrig. Die Voraussetzungen der Rechtgrundlage § 77 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 8 VwVG NRW, § 15 Abs. 1 Satz 1, 2 und Ziff. 4 VO VwVG NRW sind nicht erfüllt. Nach § 77 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW werden für Amtshandlungen nach dem VwVG NRW nach näherer Bestimmung durch die VO VwVG NRW von dem Vollstreckungsschuldner oder dem Pflichtigen Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Verwaltungsgebühren werden erhoben für im Einzelnen aufgeführte Amtshandlungen der Vollzugsbehörden im Zusammenhang mit dem Verwaltungszwang (§ 15 Abs. 1 Satz 1 VO VwVG NRW), hier der Beseitigung eines baurechtswidrigen Zustandes (§ 15 Abs. 1 Ziffer 4 VwVG NRW). Im Falle einer Pauschale wird auf die in § 77 Absatz 2 Satz 6 bis 10 VwVG NRW festgelegten Vomhundertsätze verwiesen: Die Pauschale beträgt danach grundsätzlich zehn vom Hundert des Betrages; soweit der zu zahlende Betrag über 2.500 EUR hinausgeht, beträgt die Pauschale für den Mehrbetrag fünf vom Hundert. Für den über 25.000 EUR hinausgehenden Mehrbetrag beträgt die Pauschale drei vom Hundert und für den über 50.000 EUR hinausgehenden Mehrbetrag eins vom Hundert. Nach § 15 Abs. 2 VO VwVG NRW entsteht die Gebührenschuld, sobald die Anwendung des Verwaltungszwangs (§§ 65, 55 Absatz 2 VwVG NRW), die Sicherstellung oder die Verwahrung begonnen hat. Die zwar zutreffend errechnete Gebührenschuld ist danach vorliegend noch nicht entstanden. § 15 Abs. 2 VO VwVG NRW nimmt ausdrücklich auf die nach obigen Ausführungen zur grundsätzlich abgestuften Ausgestaltung des Verwaltungszwangsverfahrens der vorliegenden Festsetzung nachgelagerten Stufe der Anwendung des Verwaltungszwangs Bezug. Die Anwendung bzw. Beitreibung ist hier noch nicht erfolgt. Die Erhebung kann auch nicht auf § 2 Abs. 1 GebG NRW in Verbindung mit der auf dieser Basis ergangenen AVerwGebO NRW, genauer: Tarifstelle 2.8.2.1 (Anordnung der Beseitigung rechtswidriger Anlagen oder Zustände) i.V.m. Tarifstelle 2.1.4 (Zeitaufwand) gestützt werden. Vgl. zur (nicht bestehenden) Bindung des Gerichts an die durch die Behörde gegebene Begründung: BVerwG, Beschluss vom 5. November 2013 – 2 B 60.13 –, juris, Rn. 7, und Urteil vom 31. März 2010 – 8 C 12.09 –, juris, Rn. 16. Dies folgt schon daraus, dass eine danach geforderte Zeitaufwandberechnung nicht erfolgt ist und nichts dafür ersichtlich ist, dass eine solche den geltend gemachten Betrag gerechtfertigt hätte. Ob darüber hinaus § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GebG NRW die Geltung des GebG NRW ausschließt, weil § 77 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 8 VwVG NRW, § 15 Abs. 1 Satz 1, 2 und Ziff. 4 VO VwVG NRW insoweit womöglich eine besondere Regelung bzgl. der Kosten durch Gesetz bzw. aufgrund eines Gesetzes darstellt, braucht nicht entschieden zu werden. Die Erhebung von Auslagen in Höhe von 3,50 EUR ist rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 77 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW, § 20 Abs. 2 Satz 1, 2 Nr. 1 VO VwVG NRW. Danach gehören zu den Auslagen insbesondere Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen. Vorliegend ist ein Postleistungsentgelt für die Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde ausgelegt worden. Die Entscheidung über die Kosten des vorliegenden Verfahrens beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11 Alt. 2, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6828,50 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Das Gericht hat sich insoweit an Ziffer 13 a) und b) des Streitwertkataloges der Bausenate des OVG NRW vom 22. Januar 2019 orientiert. Die erhobenen Gebühren und Kosten haben Berücksichtigung gefunden; die bloß angekündigten demgegenüber nicht, weil sie insoweit noch nicht Gegenstand sind. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.