Leitsatz: 1. Die zum Aufnahmebescheid entwickelte Rechtsprechung des Bundesverwal-tungsgerichts zur Betätigung des Spätaussiedlerwillens ist nicht auf den Antrag auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung übertragbar. 2. Zur deutschen Volkszugehörigkeit nach § 6 Abs. 2 BVFG 1993 (hier bejaht). Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 31. Mai 2013 und seines Widerspruchsbescheids vom 7. August 2013 verpflichtet, dem Kläger eine Spätaussiedlerbescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 BVFG auszustellen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der am 8. Februar 1970 in Ust-Kamyschta (damals: UdSSR, heute: Russische Föderation) geborene Kläger stellte am 10. Juni 1996 einen Aufnahmeantrag nach dem Bundesvertriebenengesetz. Im Aufnahmeantragsformular gab der Kläger an, seine Eltern seien deutsche Volkszugehörige. Er habe „von Kind auf“ im Elternhaus deutsch gesprochen. Er habe die deutsche Sprache von den Eltern, den Großeltern sowie Tanten und Onkeln erlernt. Er verstehe im Deutschen alles und seine Kenntnisse reichten für ein einfaches Gespräch aus. Ferner legte er einen am 5. März 1986 ausgestellten Inlandspass vor, in dem er mit deutscher Volkszugehörigkeit geführt wird. Das Bundesverwaltungsamt führte mit dem Kläger am 5. Oktober 1998 im Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland Novosibirsk einen Sprachtest durch und hielt als Ergebnis fest, eine Verständigung mit dem Kläger sei kaum möglich gewesen; er habe nur einzelne deutsche Wörter verstanden und gesprochen. Mit Bescheid vom 15. März 2001 bezog das Bundesverwaltungsamt den Kläger in den seiner Mutter F. C. erteilten Aufnahmebescheid ein und teilte ihm mit Schreiben vom gleichen Tag mit, dass er die Voraussetzungen für eine Aufnahme als Spätaussiedler in eigener Person nicht erfülle. Wenn er wegen der getroffenen Einstufung einen Ablehnungsbescheid wünsche, so möge er dies bitte mitteilen. Hierauf reagierte der Kläger nicht. Am 15. Juli 2001 reiste der Kläger nach Deutschland ein und wurde am 17. Juli 2001 als Abkömmling seiner Mutter F. C. im Sinne des § 7 Abs. 2 BVFG registriert. Die Landesaufnahmestelle des Freistaates C1. führte mit ihm am 30. Juli 2001 einen Sprachtest durch und hielt als Ergebnis fest, er verstehe und spreche nur einzelne deutsche Wörter. Der Kläger gab hier an, er habe in der Familie und mit den Eltern nie Deutsch gesprochen. Mit der Oma habe er bis zu deren Tod 1983 selten Deutsch gesprochen. Aus einem Vermerk der gleichen Behörde vom 31. August 2001 ergibt sich, dass der Kläger „ganz gut deutsch“ spreche. Am 6. August 2002 stellte ihm das Zentrale Ausgleichsamt C1. eine Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 2 BVFG als Abkömmling eines Spätaussiedlers aus. Am 28. Februar 2013 beantragte der Kläger beim Bundesverwaltungsamt die Anerkennung der Spätaussiedlereigenschaft nach § 4 BVFG. Er gab an, er habe sich über seinen eigenen Status erst später Gedanken gemacht. Er habe nach seiner Übersiedlung sämtliche Behördengänge für seine Familie und die Verwandtschaft ohne fremde Hilfe erledigt. Dank der entsprechenden Erziehung durch seine Eltern habe er über ausreichende Deutschkenntnisse für den täglichen Gebrauch verfügt. Mit Bescheid vom 31. Mai 2013 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Antrag des Klägers ab und führte zur Begründung aus: Der Kläger sei kein deutscher Volkszugehöriger und damit kein Spätaussiedler. Ihm sei die deutsche Sprache nicht ausreichend familiär vermittelt worden. Zum Zeitpunkt seiner Einreise sei er nicht in der Lage gewesen, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, sondern er habe nur einzelne deutsche Wörter verstehen und sprechen können. Den gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 7. August 2013 zurück und vertiefte seine Auffassung, dass der Kläger zum Zeitpunkt seiner ständigen Aufenthaltnahme in Deutschland nicht in der Lage gewesen sei, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Am 5. September 2013 hat der Kläger Klage erhoben. Er hat vorgetragen: Nach seiner Einreise im Juli 2001 habe er sämtliche Behördengänge sowie andere alltägliche Aufgaben für die ganze Familie allein erfüllt. Hierzu hat er ein am 8. März 2002 ausgestelltes Sprachzertifikat des Berufsbildungszentrums B. vorgelegt, nach dessen Inhalt er vom 10. September 2001 bis 8. März 2002 an einem sechsmonatigen Intensiv-Sprachlehrgang teilgenommen habe. Seine mündliche Ausdrucksfähigkeit ist mit „ausreichend“ bewertet. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 5. November 2015 hat der Kläger ausführliche Angaben zur Verwendung der deutschen Sprache in der Familie gemacht. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 31. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. August 2013 zu verpflichten, dem Kläger eine Spätaussiedlerbescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 BVFG auszustellen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die angefochtenen Bescheide verteidigt. Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Schwester des Klägers, Frau B1. C. , sowie von Frau I. T. und Herrn K. I1. als Zeugen. Wegen des Ergebnisses wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung erster Instanz Bezug genommen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 5. November 2015 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Ob der Kläger die Spätaussiedlereigenschaft erworben habe, richte sich nach den zum Zeitpunkt seiner Übersiedlung geltenden §§ 4 und 6 BVFG in der Fassung des Spätaussiedlerstatusgesetzes vom 30. August 2001. Der Kläger erfülle die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG 2001 nicht, weil er zum Zeitpunkt seiner Aussiedlung im Juli 2001 nicht in der Lage gewesen sei, auf Grund familiärer Vermittlung ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Dies ergebe sich aus der Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung, der Vernehmung der Zeugen und auf Grund des Inhalts der vorliegenden Akten. Glaubhaft sei, dass dem Kläger die deutsche Sprache in seiner Kindheit familiär vermittelt worden sei. Insbesondere könne davon ausgegangen werden, dass er mit den Großeltern, die bis zu seinem 13. Lebensjahr (1983) bei der Familie gelebt hätten, deutsch gesprochen habe. Anderenfalls wären die auch jetzt noch vorhandenen Dialektkenntnisse und die Tatsache, dass der Kläger nach seiner Einreise sehr schnell zur Alltagsbewältigung ausreichende Sprachfähigkeiten erworben habe, nicht erklärbar. Die vom Senat zugelassene Berufung begründet der Kläger im Wesentlichen damit, dass er entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts schlüssig dargelegt und nachgewiesen habe, dass er im maßgeblichen Zeitpunkt der ständigen Aufenthaltnahme in Deutschland in der Lage gewesen sei, ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache zu führen. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 31. Mai 2013 und seines Widerspruchsbescheids vom 7. August 2013 zu verpflichten, dem Kläger eine Spätaussiedlerbescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 BVFG auszustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Berufung ist begründet. Der ablehnende Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 31. Mai 2013 und der Widerspruchsbescheid vom 7. August 2013 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG in der Fassung des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010). Für die Beurteilung des Begehrens des Klägers ist im Ausgangspunkt die Rechtslage maßgeblich, die im Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichts gilt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 ‑ 1 C 29.14 ‑, BVerwGE 152, 283 (294 f., Rdnr. 37). I. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG stellt das Bundesverwaltungsgericht Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung aus. Diesen Anspruch kann der bereits am 15. Juli 2001 in das Bundesgebiet übergesiedelte Kläger noch geltend machen. 1. Der Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung steht § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG nicht entgegen. Dessen Tatbestandsvoraussetzungen liegen ‑ ungeachtet der Frage, ob die erst zum 1. Januar 2005 durch Art. 6 Nr. 4 Buchst. b) des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) ins Bundesvertriebenengesetz eingefügte Vorschrift im vorliegenden Fall Anwendung findet ‑ nicht vor, weil das Bundesverwaltungsamt über den am 10. Juni 1996 gestellten Antrag des Klägers auf Erteilung eines Aufnahmebescheids nicht entschieden hat, so dass eine bestands- oder rechtskräftige Ablehnung nicht vorliegt. 2. Der Ausstellung der Spätaussiedlerbescheinigung steht auch nicht entgegen, dass der Kläger diese erstmals im Jahr 2013 und damit fast elf Jahre nach seiner Übersiedlung beantragt hat. Allerdings muss nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Spätaussiedlerwille im zeitlichen Zusammenhang mit dem Verlassen des Aussiedlungsgebiets nicht nur vorliegen, sondern auch gegenüber der Aufnahmebehörde betätigt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 ‑ 5 C 23.11 -, BVerwGE 145, 248. Dieser Grundsatz ist ausdrücklich zum Härtefallaufnahmeantrag aufgestellt worden. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Spätaussiedlerwillen als Tatbestandsvoraussetzung in § 26 BVFG verortet, wonach Personen, die die Aussiedlungsgebiete als Spätaussiedler verlassen wollen, um im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren ständigen Aufenthalt zu nehmen, nach Maßgabe der folgenden Vorschriften ein Aufnahmebescheid erteilt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 ‑ 5 C 23.11 ‑, BVerwGE 145, 248 (251 f., Rdnr. 13, 15). Der im Wege des Aufnahmeverfahrens in das Bundesgebiet übergesiedelte Kläger benötigt jedoch keinen solchen Aufnahmebescheid. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 ‑ 1 C 29.14 ‑, BVerwGE 152, 283 (288 ff.). Die zum Aufnahmebescheid entwickelte Rechtsprechung zur Betätigung des Spätaussiedlerwillens ist nicht auf den Antrag auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung übertragbar. Die Frage, ob diese in zeitlichem Zusammenhang mit der Aussiedlung beantragt werden muss, stellt sich nicht. Denn nach § 15 Abs. 1 BVFG ist die Spätaussiedlereigenschaft - unabhängig von einem etwaigen Aufnahmebescheid - von der zuständigen Behörde eigenständig und eigenverantwortlich als materielle Tatbestandsvoraussetzung für die Erteilung der Spätaussiedlerbescheinigung zu prüfen. Wer Spätaussiedler ist, entscheidet sich allein kraft Gesetzes nach § 4 BVFG. Das Aufnahmeverfahren hat mit seiner jedenfalls vorläufigen Prüfung der Spätaussiedlereigenschaft vorrangig Lenkungs- und Ordnungsfunktion. Dieser Zweck ist erfüllt, wenn es erfolgreich durchlaufen wurde, gleichgültig, ob dies bezogen auf die (vermeintliche) Eigenschaft als Spätaussiedler nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG oder bezogen auf die Eigenschaft als Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG erfolgt ist. Die nach § 15 Abs. 1 BVFG zu bescheinigende Spätaussiedlereigenschaft richtet sich materiell-rechtlich nach § 4 Abs. 1 und 2 BVFG. Spätaussiedler ist hiernach „ein deutscher Volkszugehöriger, der die (Aussiedlungsgebiete) nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat“. § 4 Abs. 1 und 2 BVFG bestimmt also sowohl die Voraussetzungen für den Erwerb des Spätaussiedlerstatus als auch den Zeitpunkt, zu dem die Erwerbsvoraussetzungen vorliegen müssen, nämlich zu der Zeit, zu der der Einreisende in Deutschland seinen ständigen Aufenthalt nimmt. Vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 16. Juli 2015 - 1 C 29.14 -, BVerwGE 152, 283 (290 ff., Rdnr. 24, 29, 38). Die Bescheinigung nach § 15 BVFG hat keine konstitutive, sondern nur bestätigende Wirkung. Der zu bestätigende Status als Spätaussiedler entsteht bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 4, 6 BVFG mit der Aufnahme in das Bundesgebiet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 2007 - 5 C 38.06 -, BVerwGE 129, 265 (267, Rdnr. 16), m. w. N. Ausgehend von diesen Grundsätzen entscheidet sich die Frage, ob eine Person, die - wie der Kläger - im Wege des Aufnahmeverfahrens eingereist ist, die Spätaussiedlereigenschaft besitzt, allein kraft Gesetzes nach § 4 BVFG und zwar grundsätzlich nach der Rechtslage im Zeitpunkt bei Aufnahme in das Bundesgebiet, unabhängig davon, ob sie als Spätaussiedler oder als Abkömmling oder Ehegatte einer Bezugsperson eingereist ist, ferner unabhängig von einem etwaigen Aufnahmebescheid oder einem Antrag auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung. Denn wegen der nur deklaratorischen Wirkung der Bescheinigung hat der Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf die Ausstellung dieser Bescheinigung keinen Einfluss auf die Entstehung der Spätaussiedlereigenschaft; der Spätaussiedler muss deshalb auch nicht (wie der ohne Aufnahmebescheid eingereiste Aufnahmebewerber) zeitnah mit der Übersiedlung durch Stellung dieses Antrags einen Spätaussiedlerwillen nach außen betätigen. II. Maßgebend für die Beurteilung der Spätaussiedlereigenschaft des Klägers ist der Zeitpunkt seiner Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland am 15. Juli 2001. Ob eine Person nach den §§ 4, 6 BVFG Spätaussiedler ist, richtet sich grundsätzlich nach der Rechtslage bei Aufnahme in das Bundesgebiet. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 ‑ 1 C 29.14 ‑, BVerwGE 152, 283 (295, Rdnr. 38). Der Kläger ist am 15. Juli 2001 im Wege des Aufnahmeverfahrens ins Bundesgebiet eingereist. Er war in den seiner Mutter erteilten Aufnahmebescheid einbezogen worden. Zum Zeitpunkt seiner Einreise in das Bundesgebiet galt das Bundesvertriebenengesetz in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829) ‑ BVFG 1993 ‑. Auf diese Rechtslage ist für die Beurteilung der Spätaussiedlereigenschaft abzustellen. Dagegen kommt die vom Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 5. November 2015 noch zu Grunde gelegte Fassung des Spätaussiedlerstatusgesetzes vom 30. August 2001 (BGBl. I S. 2266) nicht mehr zur Anwendung, nachdem die mit diesem Gesetz eingeführte Übergangsvorschrift des § 100a Abs. 1 BVFG durch Art. 2 Nr. 2a) des Gesetzes zur Änderung des Häftlingshilfegesetzes und zur Bereinigung des Bundesvertriebenengesetzes vom 7. November 2015 (BGBl. I S. 1922) mit Wirkung vom 12. November 2015 aufgehoben worden ist. Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 10. August 2016 ‑ 1 B 83.16 ‑, juris. III. Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion ist gemäß § 4 Abs. 1 BVFG 1993 in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger der das Aussiedlungsgebiet nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor unter den in § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BVFG 1993 im Einzelnen geregelten Voraussetzungen seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte. Da der im Wege des Aufnahmeverfahrens nach Deutschland übergesiedelte Kläger die in § 4 Abs. 1 BVFG 1993 geregelten Stichtagsvoraussetzungen erfüllt, d. h. insbesondere nach dem 31. Dezember 1923 geboren wurde, ist er nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG 1993 deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVFG 1993), ihm die Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte bestätigende Merkmale, wie Sprache, Erziehung, Kultur vermittelt haben (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG 1993) und er sich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebiets zur deutschen Nationalität erklärt, sich bis dahin auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehörte (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG 1993). 1. Der Kläger stammt im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVFG 1993 von deutschen Volkszugehörigen ab. Seine Mutter F. C. erhielt am 6. August 2002 eine Bescheinigung als Spätaussiedlerin gemäß § 15 Abs. 1 BVFG. Sein Vater J. C. reiste mit einem Aufnahmebescheid nach Deutschland ein und verstarb hier am 17. Oktober 2001, bevor eine Spätaussiedlerbescheinigung ausgestellt werden konnte. 2. Dem Kläger ist auch im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG das bestätigende Merkmal der Sprache vermittelt worden. Nach der zu § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG 1993 ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verlangt die Vorschrift bezogen auf das bestätigende Merkmal „Sprache“, dass sie von den Eltern, einem Elternteil oder anderen Verwandten grundsätzlich vom Säuglingsalter an bis zur Selbstständigkeit vermittelt worden ist. Dabei kommt der Sprache besondere Bedeutung zu, denn die Vermittlung von Erziehung und Kultur wird regelmäßig über die Sprache erfolgen. Sprache im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG 1993 ist insbesondere die Muttersprache. Die Sprache muss „zumindest Gewicht“ haben. Das bedeutet, dass die Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte ihre vorhandenen deutschen Sprachkenntnisse möglichst umfassend an das Kind weitergeben. Dabei reicht es aus, wenn das Kind im Elternhaus die deutsche Sprache und die Landessprache erlernt und gesprochen hat, also mehrsprachig aufgewachsen ist. Deutsch muss nicht vorrangig vor der Landessprache vermittelt worden sein. Vielmehr genügt es, wenn die Eltern ihren Kindern die deutsche Sprache so beibringen und diese mit ihnen so sprechen, wie sie selbst diese beherrschen. Die Kenntnis deutscher Sprache zur Zeit der Aus- bzw. Einreise ist zwar kein Tatbestandsmerkmal, ihr kommt aber im Rahmen des Beweises als Indiz für eine frühere Vermittlung deutscher Sprache Bedeutung zu. Vgl. hierzu ausführlich BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2000 ‑ 5 C 44.99 ‑, BVerwGE 112, 112 (120 f.); ferner BVerwG, Beschluss vom 10. August 2016 ‑ 1 B 83.16 ‑, juris, Rdnr. 9. Nach diesen Maßstäben ist dem Kläger das bestätigende Merkmal der Sprache zur Überzeugung des Senats (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ausreichend vermittelt worden, d. h. die Vermittlung hatte hinreichendes „Gewicht“ zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG 1993 im Sinne der vorstehend zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Der Beklagten ist allerdings zuzugeben, dass die am 5. Oktober 1998 und unmittelbar nach der Übersiedlung am 30. Juli 2001 durchgeführten Sprachtests nur geringe deutsche Sprachkenntnisse des Klägers ergaben. Nach dem am 5. Oktober 1998 durchgeführten Sprachtest war eine Verständigung kaum möglich und der Kläger verstand bzw. sprach nur einzelne Wörter. Es wurden jedoch bei wenigen Wörtern Dialektkenntnisse festgestellt. Auch nach dem Ergebnis des am 30. Juli 2001 durchgeführten Tests sprach und verstand der Kläger nur einzelne deutsche Wörter. Beide Sprachtests lassen jedoch erkennen, dass dem Kläger die deutsche Sprache nicht fremd war und dass er sich die deutschen Sprachkenntnisse auch nicht kurz vor Ablegung der Sprachtests angeeignet hat. Dass die bei den Sprachtests festgestellten Deutschkenntnisse des Klägers im Wesentlichen auf schulischen Deutschunterricht während eines Jahres zurückzuführen sein könnten, schließt der Senat aus. In diesem Unterricht wurden jedenfalls keine Dialektkenntnisse vermittelt. Zudem ist die Annahme realitätsfremd, noch ca. 20 Jahre später könnten Deutschkenntnisse abrufbar sein, die allein auf diesem einjährigen Unterricht beruhen. Zu den Angaben des Klägers und den Ergebnissen der Sprachtests passt vielmehr die Aussage der Zeugin T. im Termin zur mündlichen Verhandlung erster Instanz, die den Kläger kurz nach seiner Übersiedlung als Deutschlehrerin beim Berufsbildungszentrum in B. unterrichtete. Nach ihrer Erinnerung konnte sich der Kläger schon zu Beginn des Kurses auf Deutsch unterhalten, er habe damals alles verstanden und auch einfache Antworten geben können, insbesondere im Dialekt. Dieses wisse sie noch, weil sie eigentlich in Hochdeutsch unterrichte, aber am Anfang des Kurses die Schüler manchmal im Dialekt anspreche, wenn sie das Gefühl habe, dass die Schüler nicht alles verstanden hätten. In diesem Fall habe der Kläger immer direkt antworten können. Auch der Zeuge I1. gab bei gleicher Gelegenheit an, der Kläger habe schon zu Beginn seines Aufenthalts in Deutschland in seinem Dialekt in einer einfachen Form kommunizieren können. Er könne dies beurteilen, weil er selbst Aussiedler sei und einen Dialekt spreche. Dementsprechend ergibt sich auch aus dem in den Verwaltungsvorgängen vorhandenen handschriftlichen Aktenvermerk vom 31. August 2001, dass der Kläger „ganz gut deutsch“ spreche. Schließlich hat die Zeugin C. , eine ältere Schwester des Klägers, vor dem Verwaltungsgericht, ausgesagt, in der Familie sei neben russisch auch deutsch gesprochen worden. Nach dem vorstehend Dargelegten ist der Senat daher zu der Überzeugung gelangt, dass dem Kläger die deutsche Sprache in seiner Kindheit ‑ neben der russischen Sprache ‑ zumindest „mit Gewicht“ vermittelt worden sein muss. Hierfür spricht auch, dass beide Elternteile des Klägers deutsche Volkszugehörige sind bzw. waren und dass beim Sprachgebrauch in der Familie auf niemanden Rücksicht genommen werden musste, der Deutsch nicht als Muttersprache sprach. Dementsprechend hat auch das Verwaltungsgericht, das für den Kläger ausreichende Sprachkenntnisse nach den strengeren Anforderungen gemäß § 6 Abs. 2 BVFG 2001 verneint hat, es für glaubhaft gehalten, dass dem Kläger die deutsche Sprache in seiner Kindheit familiär vermittelt worden sei. Insbesondere könne davon ausgegangen werden, dass er mit den Großeltern, die bis zu seinem 13. Lebensjahr (1983) bei der Familie gelebt hätten, deutsch gesprochen habe. Anderenfalls wären die auch jetzt noch vorhandenen Dialektkenntnisse und die Tatsache, dass der Kläger nach seiner Einreise sehr schnell zur Alltagsbewältigung ausreichende Sprachfähigkeiten erworben habe, nicht erklärbar. Der Senat teilt diese Auffassung zu seiner vollen Überzeugung (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er hat daher von einer wiederholten Vernehmung der Zeugen abgesehen (vgl. § 98 VwGO i. V. m. § 398 Abs. 1 ZPO). 3. Der Kläger erfüllt auch die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG 1993. Er hat ein Bekenntnis durch Nationalitätenerklärung abgelegt. Er wird in seinem am 5. März 1986 ‑ mithin wenige Wochen nach Vollendung seines 16. Lebensjahres ‑ ausgestellten Inlandspass mit deutscher Volkszugehörigkeit geführt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.