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Urteil

7 K 8139/16

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2018:1113.7K8139.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Der 1956 in Russland geborene Kläger begehrt die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung. 3 1996 stellte er gemeinsam mit seiner Ehefrau einen Aufnahmeantrag nach dem Bundesvertriebenengesetz - BVFG -. Im Aufnahmeantrag gab die Bevollmächtigte für den Kläger an, er habe von seinen Eltern, die beide deutsche Volkszugehörige seien, von den Großeltern und den Brüdern von Geburt an Deutsch gelernt. In seinem 1976 ausgestellten Inlandspass ist der Kläger mit deutscher Nationalität eingetragen. 1997 unterzog sich der Kläger in einer Auslandsvertretung der Beklagten einem Sprachtest. Dabei er klärte er dem Anhörungsprotokoll zufolge, als Kind kein Deutsch gelernt zu haben. Zu Hause sei nie die deutsche und nur die russische Sprache verwendet worden. Deutsche Sprachkenntnisse habe er außerhalb des Elternhauses in der Schule erworben. Seit 1 ½ Jahren versuche er, etwas Deutsch zu lernen, komme aber wegen seiner Arbeit nicht voran. Nach der Beurteilung des Sprachtesters verstand der Kläger wenig und sprach nur einzelne Wörter Deutsch. Mit Bescheid vom 06.07.1999 wurde der Kläger in den Aufnahmebescheid seiner Ehefrau einbezogen. Im Juni 2000 reiste er mit seiner Ehefrau in das Bundesgebiet ein und erhielt auf seinen Antrag im September 2000 eine Bescheinigung als Ehegatte einer Spätaussiedlerin gemäß § 15 Abs. 2 BVFG. 4 Der Mutter, der 1959 geborenen Schwester I. des Klägers und seinem 1974 geborenen Bruder B. waren 1991 Vertriebenenausweise erteilt worden. Die Mutter des Klägers hatte im Aufnahmeverfahren angegeben, in der Familie werde Deutsch von ihr, ihren Eltern und ihren Großeltern, aber nicht von ihren Kindern gesprochen. In B1. Aufnahmeantrag war angegeben, er beherrsche die deutsche Sprache überhaupt nicht bzw. könne sie lediglich verstehen. In der Familie werde Deutsch von den Eltern und Großeltern, nicht aber von dem Antragsteller gesprochen. Im Vertriebenenausweisverfahren hatten die Mutter des Klägers und seine Geschwister erklärt, Deutsch sei Muttersprache und Umgangssprache innerhalb der Familie. Anlässlich ihrer Vorsprache bei der Vertriebenenausweisbehörde war vermerkt worden, dass sie zur Verständigung ausreichende deutsche Sprachkenntnisse besäßen. Die 1965 geborene Schwester J. des Klägers hatte 1992 einen Vertriebenenausweis erhalten. Sie hatte in ihrem Verfahren erklärt, ihre Muttersprache und Umgangssprache innerhalb der Familie sei (Platt-) Deutsch. 5 Im Januar 2016 beantragte der Kläger, ihm mit Rücksicht auf die zwischenzeitlich eingetretenen Gesetzesänderungen einen Aufnahmebescheid und eine Spätaussiedlerbescheinigung zu erteilen. Er verfüge über Deutschkenntnisse. 6 Den Antrag lehnte das Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 21.11.2016 ab. Als in einen Aufnahmebescheid einbezogener Ehegatte, dessen Aufnahmeantrag nicht bestandskräftig abgelehnt worden sei, benötige der Kläger keinen eigenen Aufnahmebescheid. Insoweit fehle daher das Rechtsschutzinteresse. Eine Spätaussiedlerbescheinigung könne dem Kläger nicht erteilt werden, weil er nach der maßgeblichen, bei seiner Übersiedlung geltenden Fassung des BVFG die Voraussetzungen als Spätaussiedler nicht erfülle. Ihm sei die deutsche Sprache nach seinen eigenen Angaben nicht im Elternhaus oder von anderen Verwandten vermittelt worden. 7 Seine bereits am 16.09.2016 erhobene Untätigkeitsklage verfolgt der Kläger nach Erlass des Ablehnungsbescheids als Verpflichtungsklage, gerichtet auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung, weiter. 8 Zur Klagebegründung verweist er auf die Anerkennung seiner Geschwister als Spätaussiedler. Bei seiner Anhörung in der deutschen Auslandsvertretung habe er angegeben, dass seine Eltern untereinander Plattdeutsch und mit ihren Kindern Plattdeutsch sowie Russisch gesprochen hätten. Er habe als Kind Plattdeutsch verstehen können, aber meistens auf Russisch geantwortet. Die Fragen beim Sprachtest habe er fast alle verstanden und zum Teil auf Deutsch beantworten können. Beim Sprachtest sei er sehr aufgeregt gewesen. Dies habe sich infolge einer Störung des Gesprächs durch eine hinzukommende Person noch verstärkt. Danach habe er einen Blackout gehabt und keine Fragen auf Deutsch mehr beantworten können. 9 Der Kläger beantragt, 10 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 21.11.2016 zu verpflichten, ihm eine Spätaussiedlerbescheinigung zu erteilen. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Sie vertieft ihre bisherigen Erwägungen. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten, die vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Klägers sowie die beigezogenen BVFG-Vorgänge seiner Mutter und seiner Geschwister I. , J. und B. Bezug genommen. 15 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 16 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 17 Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 21.11.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Absatz 5 VwGO). Er hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung. 18 Die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG liegen nicht vor. Die Kläger hat die Spätaussiedlereigenschaft nach § 4 BVFG nicht erworben, weil er das dort genannte Tatbestandsmerkmal der deutschen Volkszugehörigkeit im Sinne des § 6 BVFG nicht erfüllt. 19 Die Frage, ob eine Person die Voraussetzungen der §§ 4 und 6 BVFG erfüllt, richtet sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Einreise zum dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet. Das ergibt sich aus dem materiellen Recht. § 4 BVFG bestimmt sowohl die Voraussetzungen für den Erwerb des Spätaussiedlerstatus als auch den Zeitpunkt, zu dem die Erwerbsvoraussetzungen vorliegen müssen, nämlich den Zeitpunkt der Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland, 20 vgl. BVerwG, Urteile vom 16.07.2015 - 1 C 29.14 - und vom 10.10.2018 - 1 C 26.17 -. 21 Für die Beurteilung der Spätaussiedlereigenschaft des Klägers kommt es daher auf die bei seiner Übersiedlung nach Deutschland im September 2000 geltende Rechtslage an. Zu diesem Zeitpunkt galt das BVFG in der Fassung vom 02.06.1993 – BVFG 1993 –. 22 Der Kläger ist nicht deutscher Volkszugehörige im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG 1993. Deutscher Volkszugehöriger ist nach dieser Bestimmung eine Person, die von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt (Nr. 1), der die Eltern oder andere Verwandte bestätigende Merkmale wie Sprache, Erziehung, Kultur vermittelt haben (Nr. 2) und die sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete zum deutschen Volkstum bekannt hat oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehörte (Nr. 3). 23 Der Kläger erfüllt nicht die Anforderungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG 1993. Dabei kommt der Sprache besondere Bedeutung zu, da Vermittlung von Erziehung und Kultur regelmäßig über die Sprache erfolgen. Die Vorschrift verlangt in Bezug auf das Spracherfordernis, dass die deutsche Sprache durch diesen Personenkreis vom Säuglingsalter bis zur Selbständigkeit vermittelt wurde. Die Sprache muss „zumindest Gewicht“ haben. Das bedeutet, dass die Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte ihre vorhandenen deutschen Sprachfertigkeiten möglichst umfassend an das Kind weitergeben. Dabei reicht es aus, wenn das Kind im Elternhaus die deutsche Sprache und die Landessprache erlernt und gesprochen hat, also mehrsprachig aufgewachsen ist. Deutsch muss nicht vorrangig vor der Landessprache vermittelt werden. Vielmehr genügt es, wenn die Eltern ihren Kindern die deutsche Sprache so beibringen, wie sie sie selbst beherrschen. Deutsche Sprachfertigkeiten im Zeitpunkt der Einreise sind kein Tatbestandsmerkmal, aber gewichtiges Indiz für eine frühere Sprachvermittlung, 24 vgl. BVerwG,, Urteil vom 19.10.2000 - 5 C 44.99 -; OVG NRW, Urteil vom 23.06.2017 - 11 A 3043/15 -. 25 Nach diesen Maßstäben kann von einer ausreichenden Vermittlung der deutschen Sprache an den Kläger nicht ausgegangen werden. Eine familiäre Sprachvermittlung lässt sich insbesondere nicht aus den Angaben der Tante des Klägers im Aufnahmeantrag ableiten. Sie widersprechen dem eigenen Vorbringen des Klägers. Er hat bei seiner Anhörung im Jahr 1997 persönlich erklärt, dass er weder im Elternhaus noch durch Verwandte sondern nur in der Schule und als Erwachsener im Selbststudium Deutsch gelernt hat. Zu Hause sei nie Deutsch gesprochen worden. Das Protokoll, das diese Angaben wiedergibt, hat er unterschrieben; ein Sprachmittler stand dabei zur Verfügung. Soweit er nun im Klageverfahren nach zwanzig Jahren erstmals behauptet, damals abweichende Angaben gemacht zu haben, ist dies nicht glaubhaft. Der Kläger hat bereits nicht erläutert, weshalb die Aufzeichnungen im Protokoll unzutreffend sein sollen. Darüber hinaus sind die zunächst gemachten Angaben im Hinblick auf die Glaubhaftigkeit eines Vortrags von besonderer Bedeutung, weil spätere Einlassungen den sachlichen und rechtlichen Vorhalten der Beklagten angepasst werden können. Selbst wenn man aber die jetzigen Einlassungen des Klägers zum Sprachgebrauch in seiner elterlichen Familie als wahr unterstellt, führt dies nicht zu dem Schluss einer ausreichenden familiären Vermittlung der deutschen Sprache. Hat der Kläger seine Eltern verstanden, wenn sie neben Russisch Plattdeutsch sprachen, ihnen aber meistens auf Russisch geantwortet, bzw. hat er sie Deutsch sprechen hören – so seine Einlassung in der mündlichen Verhandlung – ist ihm die deutsche Sprache nicht so vermittelt worden, wie die Eltern sie beherrschten. Denn der Kläger hat dann als Kind und Jugendlicher keinen aktiven Sprachgebrauch angenommen. Nach den oben dargelegten Maßstäben kann von einer Vermittlung des Bestätigungsmerkmals Sprache aber nur ausgegangen werden, wenn das Kind im Elternhaus auch nennenswert Deutsch „gesprochen“ hat. Ist hiervon bereits nach den eigenen Angaben des Klägers nicht auszugehen, kann aus den Deutschkenntnissen, die für zwei jüngere Geschwistern des Klägers bei ihrer Aussiedlung vermerkt wurden, und den inkonsistenten Angaben der Geschwister zum Sprachgebrauch in der Familie nichts zugunsten einer familiären Sprachvermittlung an den Kläger abgeleitet werden. Deutsche Sprachkenntnisse können die Geschwister ebenso, wie der Kläger es für sich selbst in seinem Aufnahmeverfahren angegeben hatte, in der Schule und ggfs. im Selbststudium Deutsch gelernt haben. Zudem hat auch die Mutter des Klägers in ihrem Verfahren bestätigt, dass ihre Kinder in der Familie nicht deutsch gesprochen hätten. 26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. 27 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr.11, 711 ZPO. 28 Rechtsmittelbelehrung 29 Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 30 31 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 32 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 33 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 34 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 35 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 36 Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 37 Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 38 Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. 39 Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. 40 Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. 41 Beschluss 42 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 43 5.000,00 € 44 festgesetzt. 45 Gründe 46 Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). 47 Rechtsmittelbelehrung 48 Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. 49 Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 50 Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 51 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. 52 Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.