Urteil
7 K 795/16
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2018:0508.7K795.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Die 1953 in Russland geborene Klägerin begehrt die Erteilung eines Aufnahmebescheids und einer Spätaussiedlerbescheinigung. 1995 stellte sie gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrem Bruder B. einen Aufnahmeantrag nach dem Bundesvertriebenengesetz - BVFG -. Sie gab an, von ihren Eltern, die beide deutsche Volkszugehörige seien, und von der Großmutter Deutsch gelernt zu haben. 1998 unterzog sich die Klägerin in einer Auslandsvertretung der Beklagten einem Sprachtest und einer Befragung zur Kulturpflege. Nach der Beurteilung des Sprachtesters verstand die Klägerin fast alle an sie gerichteten Fragen, beantwortete diese jedoch nur bruchstückhaft und nicht in zusammenhängenden Sätzen. Eine muttersprachliche Prägung sei allerdings eindeutig. Mit Bescheid vom 25.10.1999 lehnte das Bundesverwaltungsamt die Erteilung eines Aufnahmebescheids an die Klägerin ab. Ihr seien in der Familie keine Bestätigungsmerkmale, insbesondere keine ausreichenden Deutschkenntnisse vermittelt worden. Der Bescheid wurde der Bevollmächtigten der Klägerin am 27.10.1999 per Einschreiben übersandt. Mit Bescheid vom 25.10.1999 wurde die Klägerin in den Aufnahmebescheid ihrer Mutter einbezogen. Der Mutter der Klägerin war aufgrund ihres hohen Alters eine Anreise zu einem Sprachtest nicht zugemutet worden. Ihre Angabe, sie könne fließend Deutsch sprechen, war aufgrund der bei den Sprachtests der Klägerin und ihres Bruders festgestellten muttersprachlich erworbenen Deutschkenntnisse als schlüssig angesehen worden. Im Dezember 1999 reiste die Klägerin mit ihrer Mutter in das Bundesgebiet ein und erhielt auf ihren Antrag im März 2000 – ebenso wie ihr Bruder B. – eine Bescheinigung als Abkömmling eines Spätaussiedlers gemäß § 15 Abs. 2 BVFG. Im März 2014 beantragte die Klägerin, sie mit Rücksicht auf die zwischenzeitlich eingetretenen Gesetzesänderungen als Spätaussiedlerin anzuerkennen. Außerdem berief sie sich darauf, dass ihre Eltern 1944 in Litzmannstadt von der Einwandererzen-tralstelle eingebürgert worden seien. Sie legte Abschriften von Einbürgerungsurkunden aus dem Bundesarchiv für B1. T. und B2. O. vor. Den Antrag wertete das Bundesverwaltungsamt als Antrag auf Wiederaufgreifen des Aufnahmeverfahrens mit dem Ziel der Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung und lehnte diesen mit Bescheid vom 04.12.2015 ab. Ein Grund für das Wiederaufgreifen des Aufnahmeverfahrens liege nicht vor. Insbesondere habe sich die Rechtslage nicht durch das am 14.09.2013 in Kraft getretene 10. BVFG-Änderungsgesetz - 10. BVFG-ÄndG - zugunsten der Klägerin geändert. Der Status als Spätaussiedler bestimme sich nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Übersiedlung. Auch ein Wiederaufgreifen im Rahmen der §§ 48, 49 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - komme nicht in Betracht. Das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des Bescheids und damit dem Eintritt von Rechtssicherheit überwiege gegenüber dem Interesse an einer erneuten Sachentscheidung. Die seinerzeit getroffene Entscheidung biete zudem keinen offensichtlichen Anlass zur Beanstandung; das Festhalten hieran erweise sich nicht als schlechthin unerträglich. Einwendungen gegen die Ablehnung hätte die Klägerin in dem Ausgangsverfahren geltend machen können und müssen. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 11.01.2016 zurück. Der Bescheid wurde am 12.01.2016 zugestellt. Die Klägerin hat am 12.02.2016 Klage erhoben. Zur Klagebegründung vertritt sie den Standpunkt, die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des bestandskräftig abgeschlossenen Verfahrens hätten vorgelegen. Die Sach- und Rechtslage habe sich nachträglich zu ihren Gunsten geändert. Es müsse Berücksichtigung finden, dass sie aufgrund der Einbürgerung ihrer Eltern im Jahr 1944 die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt erworben habe. Von der Existenz der Einbürgerungsurkunden habe sie erst nach dem Tod ihrer Mutter erfahren. Die Ablehnung des Wiederaufgreifens sei ermessensfehlerhaft. Das Bundesverwaltungsamt habe nach Aktenlage entschieden, ohne ihr Gelegenheit zu geben, sich zu äußern und ihren Standpunkt zu begründen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 04.12.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.01.2016 zu verpflichten, das Aufnahmeverfahren wiederaufzugreifen und ihr einen Aufnahmebescheid sowie eine Spätaussiedlerbescheinigung zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertieft ihre bisherigen Erwägungen und meint ergänzend, einer Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung stehe nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG bereits die bestandskräftige Ablehnung des Aufnahmeantrags der Klägerin entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten, die vorgelegten Verwaltungsvorgänge der Klägerin sowie den beigezogenen BVFG-Vorgang ihrer Mutter Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 04.12.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.01.2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Absatz 5 VwGO). Sie hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihr unter Wiederaufgreifen des Aufnahmeverfahrens einen Aufnahmebescheid sowie eine Spätaussiedlerbescheinigung erteilt. I. Der Klägerin ist kein Aufnahmebescheid im Wege des Wiederaufgreifens des Aufnahmeverfahrens zu erteilen. Dabei kann dahinstehen, ob für das Wiederaufgreifen ein Rechtsschutzbedürfnis besteht bzw. welche sonstigen Schlüsse sich daraus ergeben, dass nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts - vgl. Urteil vom 25.10.2017 - 1 C 21.16 -, zu möglichen Einschränkungen OVG NRW, Beschluss vom 22.03.2018 - 11 E 527/17 - ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Aufnahmeverfahrens, den der Aufnahmebewerber nach seiner Ausreise stellt, eine bei der Übersiedlung bestandskräftige Ablehnung eines Aufnahmebescheids nicht mehr ex tunc für Zwecke der Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung beseitigen kann. 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG, weil Gründe für ein Wiederaufgreifen nicht vorliegen. Insbesondere sind die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG nicht erfüllt. Nach dieser Bestimmung hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Die hier allein geltend gemachte Änderung einer Rechtslage zugunsten des Betroffenen setzt voraus, dass seinerzeit entscheidungserhebliche Rechtsnormen nachträglich geändert worden sind, vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Auflage 2016, § 51 Rn. 25. Mit dem 10. BVFG-ÄndG geht keine Änderung der Rechtslage zugunsten der Klägerin einher. Der Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids richtet sich nach §§ 26, 27 BVFG. Grundsätzlich wird ein Aufnahmebescheid nur Aufnahmebewerbern erteilt, die das Aussiedlungsgebiet noch nicht verlassen haben. Von diesem Erfordernis macht das Gesetz eine Ausnahme, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen der Spätaussiedlereigenschaft nach §§ 4, 6 BVFG vorliegen. Die Frage, ob eine Person die Voraussetzungen der §§ 4 und 6 BVFG erfüllt, richtet sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Einreise zum dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet, vgl. BVerwG, Urteil vom 16.07.2015 - 1 C 29/14 -. Für die Beurteilung der Spätaussiedlereigenschaft der Klägerin kommt es daher auf die bei ihrer Einreise im Jahr 1999 geltende Rechtslage an, die auch im ursprünglichen Aufnahmeverfahren Anwendung fand. Ein Wiederaufgreifensgrund im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG greift ebenfalls nicht ein. Es liegen keine neuen Beweismittel vor, die eine der Klägerin günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden. Die jetzt vorgelegten Einbürgerungsurkunden, aus denen die Klägerin ableitet, durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erworben zu haben, sind nicht geeignet, ihre Spätaussiedlereigenschaft zu belegen. Nach § 4 Abs. 1 BVFG in der bei Einreise der Klägerin geltenden Fassung vom 02.06.1993 - BVFG 1993 - setzt die Spätaussiedlereigenschaft die deutsche Volkszugehörigkeit im Sinne des § 6 BVFG voraus. Anders als bei der Vertriebeneneigenschaft der vor 1993 übergesiedelten Personen, vgl. § 1 BVFG, vermittelt eine Aussiedlung als deutscher Staatsangehöriger nicht den Status als Spätaussiedler. 2. Die Klägerin kann die Erteilung eines Aufnahmebescheids auch nicht im Wege des Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG beanspruchen. Diese Regelungen stellen die Aufhebung bestandskräftiger Verwaltungsakte in das Ermessen der Behörde. Das Bundesverwaltungsamt hat ein Wiederaufgreifen nach diesen Bestimmungen ermessensfehlerfrei abgelehnt. Ein Ermessensfehler ist zunächst nicht darin zu sehen, dass eine (Widerspruchs-) Entscheidung ergangen ist, ohne dass die Klägerin zuvor explizit aufgefordert worden ist, ihren Standpunkt zu erläutern. Der Klägerin hätte es freigestanden, ihren Widerspruch zu begründen bzw. eine Begründung anzukündigen. Im Rahmen seiner Ermessensentscheidung über die nachträgliche Aufhebung des bestandskräftigen Ablehnungsbescheids hat das Bundesverwaltungsamt zutreffend auf die Abwägung der grundsätzlich gleichwertigen Belange des Schutzes der Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung und damit der Belange des Rechtsfriedens auf der einen und auf das Interesse der Klägerin an einer erneuten Sachprüfung auf der anderen Seite abgehoben. Es ist aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass sie im Ergebnis dem öffentlichen Interesse an Rechtsfrieden und Rechtssicherheit den Vorzug gegeben hat. Hierbei bedarf keiner abschließenden Klärung, ob der Ablehnungsbescheid vom 25.10.1999 bei heutiger Auslegung rechtswidrig wäre. Zweifel an der Rechtmäßigkeit könnten sich daraus ergeben, dass die Behörde seinerzeit die Anforderungen an die Feststellung des Bestätigungsmerkmals Sprache im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG 1993 womöglich überspannt hat. Nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verlangt die Vorschrift bezogen auf das bestätigende Merkmal „Sprache“, dass sie von den Eltern oder anderen Verwandten vom Säuglingsalter bis zur Selbständigkeit zumindest mit Gewicht vermittelt worden ist, d.h. den Kindern so beigebracht und mit ihnen gesprochen worden ist, wie die Eltern oder Verwandten sie selbst beherrschen. Der Kenntnis der deutschen Sprache zur Zeit der Aussiedlung kommt dabei Bedeutung als Indiz für eine frühere Sprachvermittlung zu, vgl. BVerwG, Urteil vom 19.10.2000 - 5 C 44.99 -; Beschluss vom 10.08.2016 - 1 B 83.99 -; OVG NRW, Urteil vom 23.06.2017 - 11 A 3043/15 -. Nach diesen Maßstäben spricht einiges dafür, dass die bei der Klägerin 1998, d.h. Jahrzehnte nach Kindheit und Jugend noch vorgefundenen, als muttersprachlich erworben eingestuften Deutschkenntnisse mit Dialekt, die sie zu einer Verständigung, wenn auch nicht zu einem Gespräch in deutscher Sprache befähigten und die das Bundesverwaltungsamt zusammen mit den gleichgelagerten Deutschkenntnissen ihres Bruders zu der Annahme im Aufnahmeverfahren der Mutter veranlassten, dass die Mutter im Besitz ausreichender Deutschkenntnisse sein müsse, eine hinreichende Vermittlung des Bestätigungsmerkmals Sprache indizieren. Die bloße Rechtswidrigkeit geböte indessen keine erneute Sachentscheidung. Das Ermessen der Behörde zu Gunsten des Betroffenen verdichtet sich lediglich dann, wenn das Festhalten an dem bestandskräftigen Verwaltungsakt schlechthin unerträglich wäre, vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 - 5 C 9.11 -. Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtungder einschlägigen Gesichtspunkte ab. Die Ablehnung des Wiederaufgreifens eines Verfahrens ist insbesondere dann schlechthin unerträglich, wenn die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als ein Verstoß gegen die guten Sitten, Treu und Glauben oder den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zu bewerten wäre oder eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der bestandskräftigen Entscheidung gegeben ist. Hiervon ist nicht auszugehen. Insbesondere lässt sich eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der ablehnenden Entscheidung nicht feststellen. Denn im Vorfeld der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.10.2000 - d.h. auch zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 25.10.1999 - herrschte in Rechtsprechung und Literatur die Auffassung vor, dass von einer Vermittlung des Bestätigungsmerkmals Sprache im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr.2 BVFG 1993 nur dann ausgegangen werden könne, wenn der deutschen Sprache als Muttersprache oder - bei Mehrsprachigkeit - als bevorzugter Umgangssprache das überwiegende Gewicht gegenüber anderen Sprachen zukomme und die deutsche Sprache diese Bedeutung auch noch bei Verlassen des Aussiedlungsgebiet habe, vgl. BVerwG, Urteile vom 12.11.1996 - 9 C 8.96 - und vom 17.06.1997 - 9 C 10.96 -; OVG NRW, Urteil vom 29.09.1997 - 2 A 5807/94 -; v. Schenckendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, Loseblattkommentar, Stand März 2018, § 6 BVFG n.F. Rdnr. 185 Eine derartige Bevorzugung der deutschen Sprache gegenüber der russischen Sprache ließ sich aber bei der Klägerin nicht feststellen. Unabhängig davon liegen auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufnahmebescheids nicht vor. Der 2014 gestellte Aufnahmeantrag steht nicht in dem erforderlichen zeitlichen Zusammenhang mit der Aussiedlung der Klägerin. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - vgl. Urteil vom 13.12.2012 - 5 C 23.11 -, der die Kammer folgt, muss der Antrag auf Aufnahme als Spätaussiedler im Bundesgebiet auch in Härtefällen in zeitlichem Zusammenhang mit der Aussiedlung gestellt werden. Auch wenn § 27 BVFG keine Frist für das Stellen eines Härtefallantrags enthält, ergeben Wortlaut und Entstehungsgeschichte der Norm sowie ihre systematische Auslegung und der Zweck des Aufnahmeverfahrens, dass der Gesetzgeber von einer Antragstellung in zeitlichem Zusammenhang mit dem Verlassen des Herkunftsgebiets ausgegangen ist. Einen Aufnahmebescheid können nach § 26 BVFG nur Personen erhalten, die bereits beim Verlassen der Aussiedlungsgebiete Spätaussiedler sein wollen. Dieser Spätaussiedlerwille als zwingende Tatbestands-voraussetzung für den Erhalt des Aufnahmebescheids ist durch einen Antrag auf Aufnahme als Spätaussiedler in zeitlichem Zusammenhang mit dem Verlassen der Aussiedlungsgebiete nach außen hin zu betätigen. Ist vor der Übersiedlung ein Aufnahmeantrag bestandskräftig abgelehnt worden, muss ein fortbestehender Spätaussiedlerwille durch einen erneuten Aufnahmeantrag zeitnah zur Aussiedlung betätigt werden, vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.03.2016 - 1 B 31.16 -. Dem Antragsteller ist es nach einer gewissen Entscheidungs- und Orientierungsphase regelmäßig zuzumuten, sich über die Voraussetzungen einer derart bedeutsamen statusrechtlichen Frage wie derjenigen nach der Spätaussiedlereigenschaft in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Wohnsitznahme im Bundesgebiet Klarheit zu verschaffen. Lässt er zwischen der Einreise und dem Antrag auf Aufnahme einen längeren Zeitraum verstreichen, spricht dies dafür, dass er gerade nicht als Spätaussiedler sondern aus anderen Gründen einreisen wollte. Zudem wird die Prüfung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen, die sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Einreise richten, mit dem Zeitablauf zunehmend schwieriger, vgl. VG Köln, Urteil vom 09.10.2017 - 7 K 4571/17 -. Ein Aufnahmeantrag, der mehr als vier Jahre nach der Wohnsitznahme im Bundesgebiet gestellt wird, steht jedenfalls nicht mehr im zeitlichen Zusammenhang zur Aussiedlung, vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 - 5 C 23/11 -; OVG NRW, Beschlüsse vom 22.06.2016 - 11 E 506/16 - und 10.01.2017 - 11 E 1105/16 - (mehr als ein Jahr). Der erforderliche zeitliche Zusammenhang ist bei der Klägerin ersichtlich nicht gegeben, weil sie sich bereits seit 1999 im Bundesgebiet aufhält und den im Streit stehenden Aufnahmeantrag erst 2014 gestellt hat. II. Der Klägerin ist auch keine Spätaussiedlerbescheinigung zu erteilen. Einem Anspruch auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG steht § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG entgegen. Nach dieser am 01.01.2005 in Kraft getretenen Vorschrift kann eine Spätaussiedlerbescheinigung nur ausgestellt werden, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheids beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist. § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG findet grundsätzlich auch auf Personen Anwendung, die - wie die Klägerin - vor dem 01.01.2005 in das Bundesgebiet übergesiedelt sind, vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.2017 - 1 C 21.16 -; OVG NRW, Beschluss vom 05.03.2018 - 11 A 2925/17 -. Damit kommt der Tatsache, dass der Aufnahmeantrag der Klägerin mit Bescheid vom 25.10.1999 bestandskräftig abgelehnt worden ist, anspruchshindernde Wirkung zu. Diese Sperrwirkung lässt sich aus den unter I. dargelegten Gründen nicht durch ein Wiederaufgreifen des Aufnahmeverfahrens beseitigen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.