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Urteil

7 K 4051/18

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2020:1110.7K4051.18.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages leistet. T a t b e s t a n d Der 1959 in Kasachstan geborene Kläger beantragte 1992 über eine im Bundesgebiet lebende Bevollmächtigte die Erteilung eines Aufnahmebescheids nach dem Bundesvertriebenengesetz - BVFG -. Im Aufnahmeantrag ist ausgeführt, der Kläger sei deutscher Muttersprache und russischer Umgangssprache. Er könne etwas Deutsch verstehen. In der Familie werde lediglich von seinen Eltern Deutsch gesprochen. In einem weiteren Formular wurde angegeben, der Kläger könne nur einzelne deutsche Wörter sprechen. Er verwende die deutsche Sprache zuhause nie. Mit Bescheid vom 08.06.1994 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag ab. Dem Kläger seien in der Familie keine bestätigenden Merkmale wie Sprache, Kultur und Erziehung vermittelt worden. Der deutschen Sprache werde gegenüber anderen Sprachen nicht der Vorzug gegeben. Mit weiterem Bescheid bezog es den Kläger und seine Töchter in den Aufnahmebescheid seines Vaters ein. Die Ehefrau des Klägers ist als weitere Familienangehörige i.S.d. § 8 Abs. 2 BVFG im Bescheid aufgeführt. Die Bescheide wurden der Bevollmächtigten des Klägers am 08.06.1994 übersandt. Im November 1994 siedelte der Kläger mit seinem Vater, seiner Ehefrau und seinen Töchtern in das Bundesgebiet über. Im Dezember 1994 stellte er bei dem Landrat des X. Y. einen Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 BVFG. Im Antragsformular ist dabei eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG angekreuzt und das eingefügte Kreuz in der Rubrik für eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG mit Tippex unkenntlich gemacht. In dem Verfahren erklärte der Kläger, er sei Deutscher. Er zeigte sich mit der Einstufung seiner Ehefrau nach § 8 Abs. 2 BVFG nicht einverstanden. In den Akten ist vermerkt, dass der Kläger sich am 06.04.1995 einer Prüfung seiner Sprachkenntnisse unterzogen habe. Im Bogen für die Beurteilung der Deutschkenntnisse ist angekreuzt, der Antragsteller habe sich auf Deutsch verständlich machen können, wenn auch mit Nachfragen. Die Einstufung ist mit dem Zusatz versehen, für ein einfaches Gespräch reichten die Deutschkenntnisse nicht aus. Weiter ist vermerkt, es sei festgestellt worden, dass sich der Kläger, der seit 14 Tagen an einem Deutschkurs teilnehme, auf Deutsch nicht habe verständigen können und dass die Gründe für die Ablehnung seines Aufnahmeantrags zutreffend seien. Nähere Ausführungen zur Ablehnung seien dem Bescheid vom 08.06.1994 zu entnehmen. Diesen Vermerk ließ sich die Behörde vom Kläger unterzeichnen. Mit Bescheid vom 10.05.1995 „über die Anerkennung als Spätaussiedler“ nach dem BVFG wurde dem Kläger eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG als Abkömmling eines Spätaussiedlers erteilt; der Passus „§ 15 Abs. 1 BVFG als Spätaussiedler“ war in dem formularmäßigen Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war und dem Kläger am 18.05.1995 ausgehändigt wurde, durchgestrichen. Im April 1996 teilte das Bundesverwaltungsamt auf eine Eingabe des Klägers hin mit, er habe durch den Einbeziehungsbescheid Aufnahme im Bundesgebiet gefunden. Über seine Spätaussiedlereigenschaft entscheide die örtliche Bescheinigungsbehörde in eigener Zuständigkeit, ohne dass es der Erteilung eines Aufnahmebescheids bedürfe. Im September 1998 richtete der Kläger die Bitte an das Bundesverwaltungsamt, ihn als Spätaussiedler einzustufen. Beim Ausfüllen des Aufnahmeantrags müsse ein Fehler passiert sein. Seine Eltern und seine Schwester hätten Aufnahmebescheide erhalten. Das Bundesverwaltungsamt wies den Kläger darauf hin, dass das Aufnahmeerfahren bestandskräftig abgeschlossen sei. 1996, 1997, 1998 und 1999 wandte sich der Kläger vergeblich an das Regierungspräsidium Magdeburg mit dem Ziel, Anerkennung als Spätaussiedler zu finden. Von dort wurde ihm im Januar 1998 mitgeteilt, die Frist für einen Widerspruch gegen die Entscheidung des Landrates sei bereits abgelaufen. 1999 stellte der Kläger den Antrag, das Bescheinigungsverfahren wieder aufzugreifen, um eine Spätaussiedlerbescheinigung zu erhalten. Seinen ausdrücklichen Antrag auf Höherstufung vom 13.02.1995 habe die Sachbearbeiterin nicht entgegennehmen wollen und mitgeteilt, dass dieser nicht nötig sei. Sie habe seinen Wunsch, Widerspruch gegen die Einstufung als Abkömmling einzulegen, abgetan. Den Antrag lehnte der Landrat des X. Y. mit Bescheid vom 13.09.1999 ab. Es liege kein Wiederaufgreifensgrund vor. Bei der Ermessensentscheidung seien keine Gründe für eine neue Sachentscheidung erkennbar geworden. Dem Kläger sei nach Prüfung des Vorgangs mitgeteilt worden, dass er die Voraussetzungen für die Anerkennung als Spätaussiedler nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 BVFG nicht erfülle. Der Sprachtest habe ergeben, dass der Kläger sich nicht auf Deutsch habe verständigen können und mit ihm kein einfaches Gespräch in deutscher Sprache möglich gewesen sei. Mit seinem hiergegen gerichteten Widerspruch führte der Kläger aus, ihm sei bei der Aushändigung des Bescheids vom 10.05.1995 mitgeteilt worden, dass er im Hinblick auf den Sprachtest die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 2 BVFG nicht erfülle; eine Aufklärung über die Nachteile einer Anerkennung als Abkömmling eines Spätaussiedlers sei nicht erfolgt. Er erfülle die Voraussetzungen als deutscher Volkszugehöriger auch in sprachlicher Hinsicht. Den Widerspruch nahm der Kläger im Februar 2004 zurück. Im Dezember 2014 beantragte der Kläger bei dem Bundesverwaltungsamt, sein Aufnahmeverfahren wieder aufzugreifen, hilfsweise, ihm eine Spätaussiedlerbescheinigung zu erteilen. Er gab an, entgegen den Angaben im Aufnahmeantrag habe er als Kind im Elternhaus hauptsächlich Deutsch gesprochen. Zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Aufnahmeantrag habe er die von den Eltern vermittelte deutsche Sprache beherrscht. Der Kläger berief sich darauf, dass der Wiederaufgreifensantrag nach § 27 Abs. 3 BVFG in der seit 2013 geltenden Fassung nicht mehr an eine Frist gebunden sei. Mit Bescheid vom 04.04.2018 lehnte das Bundesverwaltungsamt es ab, das Aufnahmeverfahren mit dem Ziel der Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung wieder aufzugreifen. Ein Grund für das Wiederaufgreifen des Aufnahmeverfahrens liege nicht vor. Insbesondere habe sich die Rechtslage nicht durch das am 14.09.2013 in Kraft getretene 10. BVFG-Änderungsgesetz - 10. BVFG-ÄndG - zugunsten des Klägers geändert. Der Status als Spätaussiedler bestimme sich nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Übersiedlung. Auch ein Wiederaufgreifen im Rahmen der §§ 48,49 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - komme nicht in Betracht. Die seinerzeit getroffene Entscheidung biete keinen offensichtlichen Anlass zur Beanstandung. Zudem überwiege das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des Bescheids und damit dem Eintritt von Rechtssicherheit gegenüber dem Interesse an einer erneuten Sachentscheidung. Zur Begründung seines dagegen eingelegten Widerspruchs machte der Kläger geltend, er erfülle die Voraussetzungen als Spätaussiedler sowohl nach der bei Einreise maßgeblichen als auch nach der auf ihn anwendbaren aktuellen Fassung des BVFG. Es sei unzumutbar, ihm die Aufnahme als Spätaussiedler wegen eines Fehlers beim Ausfüllen des Aufnahmeantrags zu verwehren. Mit Widerspruchsbescheid vom 26.04.2018 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch zurück. Der Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung stehe nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG bereits entgegen, dass der Aufnahmeantrag des Klägers bestandskräftig abgelehnt worden sei. Der Bescheid wurde am 02.05.2018 zugestellt. Der Kläger hat am 29.05.2018 Klage erhoben. Zur Klagebegründung trägt er ergänzend vor, er sei bei seiner Einreise in das Bundesgebiet in der Lage gewesen, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Er verweist auf eine Sprachstandsanalyse, die der Deutsche Volkshochschulverband im September 1995 zu seinen Deutschkenntnissen mit dem Ergebnis „Lernziele gut erreicht“ erstellt hatte. Die Sperrklausel des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG könne ihm nicht entgegengehalten werden, denn er habe die Spätaussiedlerbescheinigung noch im zeitlichen Zusammenhang mit seiner Ausreise beantragt. Hierzu hat er die Kopie eines vom 13.02.1995 datierenden Antrags auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG vorgelegt. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 04.04.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.04.2018 zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid sowie eine Spätaussiedlerbescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 BVFG zu erteilen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung der vorgenannten Bescheide zu verpflichten, seinen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens mit dem Ziel der Erteilung eines Aufnahmebescheids und einer Spätaussiedlerbescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 BVFG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, Die Klage abzuweisen. Sie vertieft die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Soweit der Kläger die Erteilung eines Aufnahmebescheids und einer Spätaussiedlerbescheinigung, hilfsweise die Neubescheidung seines Antrags auf Wiederaufgreifen des Aufnahmeverfahrens verfolgt, ist die Klage nicht begründet. Der auf eine Neubescheidung eines Antrags auf Wiederaufgreifen der Spätaussiedlerbescheinigung bezogene Hilfsantrag ist bereits unzulässig. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 04.04.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.04.2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Absatz 5 VwGO). Er hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihm einen Aufnahmebescheid und eine Spätaussiedlerbescheinigung erteilt. Ein Anspruch auf Neubescheidung des Antrags auf Wiederaufgreifen des Aufnahmeverfahrens scheidet ebenfalls aus. I. Dem Kläger ist kein Aufnahmebescheid zu erteilen. Nachdem der Aufnahmeantrag aus dem Jahr 1992 unanfechtbar abgelehnt worden ist, kann der Kläger einen Aufnahmebescheid nur erhalten, wenn er ein Wiederaufgreifen des Aufnahmeverfahrens erreicht. Hierbei kann offenbleiben, ob und welche Schlüsse daraus zu ziehen sind, dass nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts - vgl. Urteil vom 25.10.2017 - 1 C 21.16 - ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Aufnahmeverfahrens, den der Aufnahmebewerber nach seiner Ausreise stellt, eine bestandskräftige Ablehnung eines Aufnahmebescheids nicht mehr für Zwecke der Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung beseitigen kann. Es besteht jedenfalls kein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Aufnahmeverfahrens bzw. auf erneute Entscheidung über den Antrag, das Aufnahmeverfahren wieder aufzugreifen. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG, weil Gründe für ein Wiederaufgreifen nicht vorliegen. Insbesondere sind die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG nicht erfüllt. Nach dieser Bestimmung hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Die hier allein geltend gemachte Änderung einer Rechtslage zugunsten des Betroffenen setzt voraus, dass seinerzeit entscheidungserhebliche Rechtsnormen nachträglich geändert worden sind, vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Auflage 2016, § 51 Rn. 25. Mit dem 10. BVFG-ÄndG geht keine Änderung der Rechtslage zugunsten des Klägers einher. Der Anspruch auf Erteilung einer Aufnahmebescheids richtet sich nach §§ 26, 27 BVFG. Die dabei maßgebliche Frage, ob die Spätaussiedlereigenschaft nach §§ 4, 6 BVFG vorliegt, richtet sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Einreise zum dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet. Das ergibt sich aus dem materiellen Recht. § 4 BVFG bestimmt sowohl die Voraussetzungen für den Erwerb des Spätaussiedlerstatus als auch den Zeitpunkt, zu dem die Erwerbsvoraussetzungen vorliegen müssen, nämlich den Zeitpunkt der Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland, vgl. BVerwG, Urteil vom 16.07.2015 - 1 C 30/14 -, mit dem die von der Klägerseite zitierte Entscheidung des OVG NRW vom 26.05.2014 - 11 A 1250/12 - aufgehoben worden ist. Für die Beurteilung der Spätaussiedlereigenschaft des Klägers kommt es daher auf die bei seiner Einreise im Jahr 1994 maßgebliche Rechtslage - BVFG 1994 - an, die auch im ursprünglichen Aufnahmeverfahren Anwendung gefunden hat. Weitere Wiederaufgreifensgründe im Sinne des § 51 Abs. 1 VwVfG sind weder geltend gemacht noch sonst erkennbar. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG. Das Bundesverwaltungsamt hat die nachträgliche Aufhebung des bestandskräftigen Bescheids ermessensfehlerfrei abgelehnt. Die Behörde hat hierbei zutreffend auf die Abwägung der grundsätzlich gleichwertigen Belange des Schutzes der Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung und damit der Belange des Rechtsfriedens auf der einen und auf das Interesse des Klägers an einer erneuten Sachprüfung auf der anderen Seite abgehoben. Es ist aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass sie im Ergebnis dem öffentlichen Interesse an Rechtsfrieden und Rechtssicherheit den Vorzug gegeben hat. Hierbei bedarf keiner Klärung, ob der Ablehnungsbescheid vom 08.06.1994 bei heutiger Auslegung rechtswidrig wäre. Zweifel an der Rechtmäßigkeit könnten sich daraus ergeben, dass die Behörde seinerzeit die Anforderungen an die Feststellung des Bestätigungsmerkmals Sprache im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG 1994 womöglich überspannt hat. Nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verlangt die Vorschrift bezogen auf das bestätigende Merkmal „Sprache“, dass sie von den Eltern oder anderen Verwandten vom Säuglingsalter bis zur Selbständigkeit zumindest mit Gewicht vermittelt worden ist, d.h. den Kindern so beigebracht und mit ihnen gesprochen worden ist, wie die Eltern oder Verwandten sie selbst beherrschen. Der Kenntnis der deutschen Sprache zur Zeit der Aussiedlung kommt dabei Bedeutung als Indiz für eine frühere Sprachvermittlung zu, vgl. BVerwG, Urteil vom 19.10.2000 - 5 C 44.99 -; Beschluss vom 10.08.2016 - 1 B 83.99 -; OVG NRW, Urteil vom 23.06.2017 - 11 A 3043/15 -. Die bloße Rechtswidrigkeit geböte indessen keine erneute Sachentscheidung. Das Ermessen der Behörde zu Gunsten des Betroffenen verdichtet sich lediglich dann, wenn das Festhalten an dem bestandskräftigen Verwaltungsakt schlechthin unerträglich wäre, vgl. BVerwG, Urteil vom 20.11.2018 - 5 C 23.17 -. Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtungder einschlägigen Gesichtspunkte ab. Die Ablehnung des Wiederaufgreifens eines Verfahrens ist insbesondere dann schlechthin unerträglich, wenn die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als ein Verstoß gegen die guten Sitten, Treu und Glauben oder den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zu bewerten wäre oder eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der bestandskräftigen Entscheidung gegeben ist. Hiervon ist nicht auszugehen. Insbesondere war die ablehnende Entscheidung nicht offensichtlich rechtswidrig. Denn sie orientierte sich hinsichtlich der Anforderungen an die Vermittlung des Bestätigungsmerkmals Sprache an der damals praktizierten Gesetzesauslegung. Im Vorfeld der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.10.2000 - d.h. auch zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 08.06.1994 - herrschte in Rechtsprechung und Literatur die Auffassung vor, dass von einer Vermittlung des Bestätigungsmerkmals Sprache im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr.2 BVFG 1994 nur dann ausgegangen werden könne, wenn der deutschen Sprache als Muttersprache oder - bei Mehrsprachigkeit - als bevorzugter Umgangssprache das überwiegende Gewicht gegenüber anderen Sprachen zukomme und die deutsche Sprache diese Bedeutung auch noch bei Verlassen des Aussiedlungsgebiet habe, vgl. BVerwG, Urteile vom 12.11.1996 - 9 C 8.96 - und vom 17.06.1997 - 9 C 10.96 -; OVG NRW, Urteil vom 29.09.1997 - 2 A 5807/94 -; v. Schenckendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, Loseblattkommentar, Stand September 2020, § 6 BVFG n.F. Rdnr. 185 Von einer derartige Bevorzugung der deutschen Sprache gegenüber der russischen Sprache war aber bei dem Kläger nach den ihm zuzurechnenden Angaben im Aufnahmeverfahren nicht auszugehen. Allein der Umstand, dass ein ablehnender Verwaltungsakt - gemessen an den sich aus einer gewandelten aktuellen Rechtsprechung ergebenden Anforderungen - nicht rechtmäßig verfügt werden durfte, genügt für die Annahme seiner offensichtlichen Rechtmäßigkeit nicht, vgl. BVerwG, Urteil vom 20.11.2018 - 1 C 23.17 -. 2. Ein Anspruch auf erneute Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufgreifen des Aufnahmeverfahrens scheidet ebenfalls aus, weil der Antrag ermessensfehlerfrei abgelehnt wurde. Da das Aufnahmeverfahren schon nicht wieder aufzugreifen ist, kann offenbleiben, ob der Erteilung eines Aufnahmebescheids entgegenstünde, dass der 2014 gestellte Aufnahmeantrag nicht in dem erforderlichen zeitlichen Zusammenhang mit der bereits 20 Jahre zurückliegenden Aussiedlung des Klägers stand, - vgl. zu dieser Anforderung BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 - 5 C 23/11 – und Beschluss vom 04.03.2016 - 1 B 31.16 -. oder ob der Kläger den zu betätigenden Spätaussiedlerwillen hinreichend in den vergeblichen Bestrebungen, eine Spätaussiedlerbescheinigung zu erhalten, und das Bundesverwaltungsamt 1996 sowie 1998 zur Ausstellung eines Aufnahmebescheids zu bewegen, zum Ausdruck gebracht hat. II. Dem Kläger ist auch keine Spätaussiedlerbescheinigung zu erteilen. 1. Dabei lässt das Gericht im Ergebnis offen, ob einem Anspruch auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG bereits § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG entgegensteht. Nach dieser am 01.01.2005 in Kraft getretenen Vorschrift kann eine Spätaussiedlerbescheinigung nur ausgestellt werden, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheids beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist. § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG findet grundsätzlich auch auf Personen Anwendung, die - wie der Kläger - vor dem 01.01.2005 in das Bundesgebiet übergesiedelt sind, vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.2017 - 1 C 21.16 -. Allerdings zieht das BVerwG in der zitierten Entscheidung in Betracht, dass ein vor dem 01.01.2005 eingereister Antragsteller der Anwendung des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG unter dem Gesichtspunkt einer unechten Rückwirkung in engen Grenzen Vertrauensschutz entgegenhalten kann; ein Vertrauen in den Fortbestand der Möglichkeit, eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG noch nach der Einreise erhalten zu können, könne schutzwürdig sein, wenn dieses Vertrauen durch einen Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs.1 BVFG in zeitlichem Zusammenhang mit der Aussiedlung betätigt worden sei, vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 22.03.2018 - 11 E 527/17 -. Daran gemessen spricht Vieles dafür, dass § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG im Fall des Klägers keine anspruchshindernde Wirkung zukommt. Denn der Kläger hat zeitnah zu seiner Aussiedlung einen Antrag auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung gestellt. Er ist im November 1994 in das Bundesgebiet übergesiedelt und hat im Folgemonat ein Bescheinigungsverfahren eingeleitet. Das Antragsformular erweckt den Anschein, dass bereits hierin ausdrücklich die Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG angekreuzt war. Zudem hat der Kläger der Behörde nach seinen Angaben im Februar 1995 ein weiteres Antragformular, das auf die Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG gerichtet war, vorgelegt. Jedenfalls hat er aktenkundig im Verfahren zu erkennen gegeben, dass er sich als Deutscher ansehe und mit seiner Einstufung als Abkömmling und dementsprechend der seiner Ehefrau als bloßer weiterer Familienangehöriger i.S.d. § 8 Abs. 2 BVFG nicht einverstanden war. Dass der Kläger damit unzweifelhaft eine Anerkennung nach § 15 Abs. 1 BVFG anstrebte, hat auch der Landrat des X. Y. erkannt. Ansonsten hätte kein Anlass zu der Prüfung bestanden, ob der Kläger die Voraussetzungen als deutscher Volkszugehöriger insbesondere in sprachlicher Hinsicht erfüllte. 2. Auch wenn § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG keine Sperrwirkung zukommen sollte, steht einer Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG entgegen, dass der darauf gerichtete Antrag bestandskräftig abgelehnt und die Bestandskraft nicht durch ein Wiederaufgreifen des Verfahrens überwunden worden ist. Mit der Ausstellung der Bescheinigung als Abkömmling eines Spätaussiedlers hat der Landrat des X. Y. zugleich die Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG abgelehnt. Zwar enthielt der Bescheid vom 10.05.1995 keinem ausdrücklich ablehnenden Tenor und keine schriftliche Begründung der Ablehnung. Die Gesamtumstände des damaligen Verfahrens führen jedoch zu dem Schluss, dass der Bescheid mit dem durchgestrichenen Passus „nach § 15 Abs. 1 BVFG Spätaussiedler“ für den Kläger erkennbar auf die Ablehnung der Spätaussiedlerbescheinigung gerichtet war. Der Kläger und die Behörde gingen davon aus, dass der Kläger einen Antrag auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung gestellt hatte. Deren Voraussetzungen waren maßgeblicher Prüfungsgegenstand des Verfahrens. Nach Beurteilung der Sprachkenntnisse hatte die Behörde den Kläger einen Vermerk unterschreiben lassen, wonach der Kläger aus ihrer Sicht über unzureichende Deutschkenntnisse verfüge und die Gründe, die bereits zur Ablehnung des Aufnahmeantrags geführt hatten, nach wie vor zuträfen. Dem Bescheid vom 10.05.1995 ist eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt. Dies weist auf einen den Kläger beschwerenden Regelungsteil des Verwaltungsakts hin. Des Weiteren hat die zuständige Sachbearbeiterin des Landrats des X. Y. dem Kläger bei Aushändigung des Bescheids vom 10.05.1995 erklärt, dass er die Voraussetzungen als Spätaussiedler nach § 4 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 2 BVFG nicht erfülle. Den diesbezüglichen Hinweis im Bescheid vom 13.09.1999 hat der Kläger in seinem hiergegen erhobenen Widerspruch ausdrücklich bestätigt. War danach für den Kläger hinreichend zum Ausdruck gekommen, dass der Bescheid vom 10.05.1995 eine Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung umfasste, hat der Kläger diesen Bescheid bestandskräftig werden lassen. Daran ändert es im Ergebnis nichts, wenn dem Kläger in Anwendung von § 45 Abs. 3 VwVfG die Versäumung der einmonatigen Widerspruchsfrist ab Aushändigung des Bescheids am 18.05.1995 zunächst nicht entgegenzuhalten sein sollte. Nach dieser Bestimmung gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet, wenn einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung fehlt und dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsakts versäumt worden ist. Mit Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung fällt das Hindernis für die Fristeinhaltung weg. Dem Bescheid vom 18.05.1995 fehlte die erforderliche - schriftliche - Begründung. Sollte dies den Kläger daran gehindert haben, sich über einen Rechtsbehelf schlüssig zu werden und diesen rechtzeitig einzulegen, ist dieses Hindernis jedenfalls mit der Bekanntgabe des Bescheids des Landrats des X. Y. vom 13.09.1999 weggefallen. In diesem Bescheid hat die Behörde schriftlich erläutert, aus welchen Gründen sie seinerzeit davon ausgegangen war, dass der Kläger die Voraussetzungen als Spätaussiedler nicht erfülle. Diese Nachholung der unterlassenen Begründung setzte den Kläger in die Lage, den versäumten Rechtsbehelf einzulegen und sich inhaltlich mit den Anforderungen an die Spätaussiedlereigenschaft auseinanderzusetzen. Jedoch nahm der Kläger seinen Widerspruch im Februar 2004 zurück. Spätestens zu diesem Zeitpunkt wurde die die Versagung der Spätaussiedlerbescheinigung bestandskräftig. Zu einem Wiederaufgreifen des bestandskräftig abgeschlossenen Bescheinigungsverfahrens kann die Beklagte im gerichtlichen Verfahren nicht verpflichtet werden, weil der Kläger zuvor bei dem Bundesverwaltungsamt keinen Antrag auf Wiederaufgreifen des Bescheinigungsverfahrens gestellt hat. Sein Wiederaufgreifensantrag beschränkte sich ausdrücklich auf das Aufnahmeverfahren. 3. Da vor Klageerhebung kein Antrag auf Wiederaufgreifen des Bescheinigungsverfahrens gestellt worden ist, ist die Klage bezüglich des Hilfsantrags auf Neubescheidung eines solchen Antrags bereits unzulässig. Aus Gründen der Gewaltenteilung ist es Sache der zuständigen Behörde, sich mit dem Begehren, ein Verfahren wieder aufzugreifen, zu befassen. Erst wenn der Antrag von der Behörde abgelehnt oder aus unzureichenden Gründen nicht bearbeitet wird und auch ein mögliches Widerspruchsverfahren erfolglos geblieben ist, kann der Bürger Rechtsschutz bei den Gerichten suchen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung legt für den Aufnahmebescheid und die Spätaussiedlerbescheinigung jeweils den gesetzlichen Auffangstreitwert zugrunde (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.