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Urteil

7 K 7145/18

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:1122.7K7145.18.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die am 00.00.1948 in Belousowka (ehemalige UdSSR, jetzt Kasachstan) geborene Klägerin siedelte am 25.01.1994 mit ihrem Ehemann F. C. in die Bundesrepublik Deutschland über. Ihrem Ehemann war unter dem 29.11.1991 ein Aufnahmebescheid als Aussiedler ausgestellt worden. In diesen Bescheid war die Klägerin als miteinreisende „nichtdeutsche Ehegattin“ eingetragen worden. Nach der Einreise wurde für den Ehemann der Klägerin am 27.01.1994 ein Registrierschein ausgestellt, in den die Klägerin als Ehefrau eines Spätaussiedlers nach § 7 Abs. 2 BVFG eingetragen wurde. Am 18.02.1994 beantragte der Ehemann der Klägerin beim Landratsamt Augsburg die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung für sich selbst sowie für seine Ehefrau als Ehegattin eines Spätaussiedlers. Am 15.11.1994 wurde die Bescheinigung antragsgemäß ausgestellt. Darin war die Klägerin als Ehefrau eines Spätaussiedlers gemäß § 7 Abs. 2 BVFG eingetragen. Am 30.10.1995 beantragte die Klägerin die Ausstellung einer Bescheinigung als Spätaussiedlerin nach § 15 Abs. 1 BVFG mit der Begründung, auch selbst deutsche Volkszugehörige zu sein. Dieser Antrag wurde durch das Landratsamt Augsburg durch Bescheid vom 22.04.1996 nach schriftlicher Anhörung der Klägerin abgelehnt. In der Begründung wurde ausgeführt, die Ermittlungen hätten ergeben, dass die Antragstellerin bei der Einreise ins Bundesgebiet nur über sehr wenige Deutschkenntnisse verfügt habe und sich nicht in Deutsch habe verständigen können. Die Sprachteststelle der Durchgangsstelle für Aussiedler in Nürnberg habe festgestellt, dass eine Förderung der deutschen Sprache durch mindestens 12 Monate Vollzeitunterricht erforderlich sei. Auch habe der Deutschlehrer der J. -Sprachschule zu den Deutschkenntnissen der Klägerin Stellung genommen. Demzufolge habe die Klägerin zu Beginn des Kurses über sehr wenige Deutschkenntnisse verfügt und habe sich auch nicht verständlich machen können. Die Klägerin erfülle daher nicht die Voraussetzungen für die deutsche Volkszugehörigkeit nach § 6 Abs. 2 BVFG 1993. Eine Vermittlung der bestätigenden Merkmale des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG habe nicht stattgefunden. Da keine Rechtsmittel gegen den Bescheid eingelegt wurden, wurde dieser bestandskräftig. Mit Schreiben vom 14.11.2012 beantragte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin bei der Regierung von Schwaben, der Klägerin eine Spätaussiedlerbescheinigung gemäß § 100 Abs. 5 i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG zu erteilen. Über diesen Anspruch sei durch das Landratsamt Augsburg noch nicht entschieden worden, sodass das Verfahren noch nicht abgeschlossen sei. Mit Schreiben vom 07.12.2012 gab die Regierung von Mittelfranken das Verfahren an das nun zuständige Bundesverwaltungsamt ab. Mit Schreiben vom 14.10.2014 beantragte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin das Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß dem 10. Änderungsgesetz zum BVFG und die Erteilung eines Aufnahmebescheides gemäß § 27 Abs. 2 BVFG für den Fall, dass der erteilte Aufnahmebescheid nicht als „Aufnahmebescheid“ im Sinne des Gesetzes angesehen werde. Außerdem beantragte er die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung. Hierbei seien sowohl die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 BVFG als auch die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 BVFG erfüllt. Die Klägerin sei gemeinsam mit ihrem Halbbruder aufgewachsen. Dieser sei als Spätaussiedler anerkannt worden. Bei der Einreise habe sie keinen Sprachtest gemacht. Sie sei jedoch in der Lage gewesen, ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache zu füh-ren. Sie sei mit der deutschen Sprache bis zur Selbständigkeit aufgewachsen. Ihre Mutter, die sie hauptsächlich erzogen und geprägt habe, habe ihr bereits in früher Kindheit über die Deportation der Familie erzählt. Für die Klägerin habe es ein Schlüsselerlebnis gegeben, das sie endgültig geprägt habe. Im Jahr 1978 sei der Bruder der Mutter in der DDR verstorben. Die Familie habe die Formalitäten eingeleitet, um auszusiedeln. Es sei aber unmöglich gewesen, die ehemalige UdSSR zu verlassen. Mit Schreiben vom 01.04.2015 überreichte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin einen ausgefüllten Formantrag zur Aufnahme als Spätaussiedlerin und weitere Unterlagen. In dem Antrag gab die Klägerin an, sie sei deutsche Volkszugehörige. Ihre Eltern seien die deutsche Volkszugehörige N. M. , geb. L. und der russische Volkszugehörige B. M. . Die Großeltern mütterlicherseits, X. (gestorben 1932) und G. L. , geb. N1. , (gestorben 1937) seien ebenfalls Deutsche gewesen. Sie habe schon als Kind im Elternhaus die deutsche Sprache gesprochen. Diese habe sie von der Mutter und von einer Tante sowie in der Schule und im Fernstudium gelernt. Sie spreche jetzt fließend Deutsch und verstehe fast alles. Sie sei bereits in ihrem ersten Inlandspass als Deutsche eingetragen gewesen. Ihr Bruder, F1. C1. , (geb. 00.00.1940) sei als Spätaussiedler durch Bescheid des BVA vom 31.03.2003 anerkannt. Mit Bescheid vom 09.11.2017 lehnte das BVA die Anträge ab. In der Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin habe weder einen Anspruch auf Erteilung eines Härtefallaufnahmebescheides noch auf Wiederaufgreifen ihres unanfechtbar abgeschlossenen Bescheinigungsverfahrens. Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.07.2015 – 1 C 30.14 – benötige die Klägerin keinen Aufnahmebescheid zur Erlangung einer Spätaussiedlerbescheinigung, da sie bereits im Wege des Aufnahmeverfahrens eingereist sei. Zwar sei sie im Aufnahmebescheid des Ehemannes vom 29.11.1991 nur als miteinreisende nichtdeutsche Ehegattin eingetragen worden. Dieser sei jedoch nach der Einreise am 25.01.1994 wegen der veränderten Rechtslage als Einbeziehungsbescheid bewertet worden. Dementsprechend sei die Klägerin auch nach § 7 Abs. 2 BVFG verteilt und als Ehegattin eines Spätaussiedlers anerkannt worden. Für den Antrag auf Erteilung eines Härtefallaufnahmebescheides fehle daher das Rechtsschutzbedürfnis. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Bescheinigungsverfahrens, da die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 VwVfG nicht vorlägen. Eine Änderung der Sach- und Rechtslage liege hinsichtlich der Anforderungen an die deutsche Sprache nicht vor. Die Klägerin berufe sich insoweit auf eine Situation, die schon immer vorgelegen habe. Im Übrigen sei nicht erkennbar, dass sie ohne grobes Verschulden außerstande gewesen sei, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren geltend zu machen, § 51 Abs. 2 VwVfG. Die Änderung der Rechtslage durch das 10. Änderungsgesetz wirke sich nicht zugunsten der Klägerin aus. Vielmehr sei ihr Status nach der im Zeitpunkt der Einreise geltenden Rechtslage zu beurteilen BVerwG, Urteil vom 16.07.2015 – 1 C 29.14 – . Andere Wiederaufnahmegründe seien nicht geltend gemacht. Auch komme ein Wiederaufgreifen nach allgemeinen Grundsätzen nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG nicht in Betracht. Die Rechtmäßigkeit des seinerzeit ergangenen Ablehnungsbescheides könne nicht mehr geprüft werden, da die Verwaltungsvorgänge nicht mehr vorhanden seien. In einer solchen Situation überwiege das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des Bescheides gegenüber dem Prinzip der materiellen Gerechtigkeit, zumal die Klägerin die Entscheidung über viele Jahre hingenommen habe. Gesichtspunkte für eine Reduzierung des Ermessens auf Null seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Gegen den am 09.11.2017 zugestellten Bescheid hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin am 24.11.2017 Widerspruch eingelegt. In der Begründung wurde ausgeführt, es sei im Hinblick auf die besondere Tragweite der Entscheidung mit Treu und Glauben nicht zu vereinen, das abgeschlossene Verfahren nicht wiederaufzunehmen. Die Klägerin sei im Zeitpunkt der Einreise deutsche Volkszugehörige gewesen. Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 17.09.2018 zurückgewiesen. Gegen den am 22.09.2018 zugestellten Bescheid wurde am 22.10.2018 Klage erhoben. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ist der Auffassung, der Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung sei noch nicht bestandskräftig abgeschlossen, da über die Ansprüche der Klägerin aus § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG bzw. § 6 Abs. 1 BVFG noch nicht entschieden worden sei. Die Klägerin erfülle die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 BVFG, da ihr die deutsche Sprache als überwiegend gebrauchte Sprache innerhalb der Familie vermittelt worden sei und über die Sprache auch die die Familie prägende deutsche Kultur und deutsche Erziehung vermittelt worden seien. In der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ein von ihr verfasstes Schreiben vom 26.11.2012 vorgelegt, in dem die Klägerin erklärt, es sei in der Familie üblich gewesen, die deutsche Kultur und Bräuche zu pflegen. Die Schwester der Großmutter, die Mutter sowie der Bruder F1. hätten mit ihr in der Kindheit die deutsche Sprache gesprochen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamts vom 09.11.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.9.2018 zu verpflichten, der Klägerin eine Spätaussiedlerbescheinigung auszustellen, hilfsweise, ihr einen Aufnahmebescheid zu erteilen, weiter hilfsweise, Beweis zu erheben zu der Tatsache, dass die Klägerin in ihrer elterlichen Familie mit Mutter, Schwester der Mutter und Bruder überwiegend Deutsch gesprochen hat und im Zeitpunkt ihrer Aufnahme Deutsch sprach und so erzogen und geprägt wurde, wie aus ihrer Erklärung vom 26.11.2012 hervorgeht, durch Zeugenvernehmung ihres Ehemannes sowie ihres Bruders sowie durch Anhörung der Klägerin. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf die Begründung der angefochtenen Bescheide und trägt ergänzend vor, der Antrag der Klägerin auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung sei bestandskräftig entschieden. Soweit sie sich jetzt auf §§ 1 Abs. 2 Nr. 3 und 6 BVFG 1990 i.V.m. § 100 Abs. 5 BVFG berufe, sei der Regelungsgegenstand identisch, nämlich die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG. Die genannten Rechtsgrundlagen seien Tatbestandsvoraussetzungen für die Erteilung einer Bescheinigung, nicht aber Regelungsgegenstand. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist hinsichtlich des Hauptantrages zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 09.11.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.09.2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung. Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung ist § 15 Abs. 1 BVFG. Danach stellt das Bundesverwaltungsamt Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung aus. Die Klägerin hat jedoch bereits am 30.10.1995 einen Antrag auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung gestellt, der durch Bescheid des damals zuständigen Landratsamts Augsburg vom 22.04.1996 bestandskräftig abgelehnt wurde. Einer neuen Entscheidung über den Antrag steht daher die unanfechtbare Ablehnung durch den Bescheid vom 22.04.1996 entgegen. Die Wirkung dieser Entscheidung kann nur beseitigt werden, wenn die Beklagte das Verfahren auf den Antrag der Klägerin gemäß § 51 VwVfG wiederaufgreift und neu über die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung entscheidet. Die Beklagte hat ein Wiederaufgreifen des Verfahrens jedoch ermessensfehlerfrei abgelehnt. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens. Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des bestandskräftig abgeschlossenen Bescheinigungsverfahrens nach § 51 Abs. 1 oder nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG sind nicht erfüllt. Nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung und Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Dies ist im vorliegenden Verfahren nicht der Fall. Die Klägerin kann sich insbesondere nicht auf eine Änderung der Rechtslage durch das am 14.09.2013 in Kraft getretene 10. Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes vom 06.09.2013 (BGBl. I S. 3554) berufen. Diese Änderung wirkt sich nicht zugunsten der Klägerin aus. Für ihren Anspruch auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG ist nämlich weiterhin die Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Einreise in das Bundesgebiet am 25.01.1994 maßgeblich, und nicht das 10. Änderungsgesetz. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für den Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Einreise zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet abzustellen, BVerwG, Urteil vom 10.10.2018 – 1 C 26/17 – juris, Rn. 24, Urteile vom 16.07.2015 – 1 C 30.14 und 1 C 29.14 – juris, Rn. 38. Dies ergibt sich aus der Regelung in § 4 Abs. 1 BVFG, die definiert, wer ein Spätaussiedler ist. Spätaussiedler ist ein deutscher Volkszugehöriger, der das Gebiet der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31.12.1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von 6 Monaten in Deutschland seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er seit 1945, 1952 oder seit seiner Geburt seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte. Die Eigenschaft als Spätaussiedler entsteht also erst mit der dauerhaften Übersiedlung in das Bundesgebiet. Deshalb ist dies der maßgebliche Zeitpunkt, in dem alle Voraussetzungen für die Entstehung der Spätaussiedlereigenschaft vorliegen müssen. Welche Voraussetzungen dies sind, richtet sich nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage. Das bedeutet, dass günstige Rechtsänderungen, die erst nach der Übersiedlung in Kraft treten, einem Antragsteller grundsätzlich nicht mehr zugutekommen. Dies gilt auch für das 10. BVFG-Änderungsgesetz. Dieses entfaltet mangels einer ausdrücklichen Regelung keine Rückwirkung auf Übersiedlungen vor seinem Inkrafttreten, vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.2018 – 1 C 26/17 – juris Rn. 25 f. In der hiermit verbundenen Privilegierung der in den Aussiedlungsgebieten verbliebenen Deutschstämmigen gegenüber denjenigen, die bereits vorher eingereist sind, liegt keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Entscheidung des Gesetzgebers, bereits übergesiedelte Personen nicht an der Lockerung der rechtlichen Anforderungen an die deutsche Volkszugehörigkeit teilhaben zu lassen, beruht auf einem sachlichen Grund. Bezweckt war die Erleichterung der Übersiedlung für noch im Aussiedlungsgebiet wohnende Personen. Die Neuregelung sollte die Anforderungen an Spätaussiedler an eine im Lauf der Zeit eingetretene Veränderung der Lebensumstände in den Aussiedlungsgebieten anpassen. Durch den vermehrten Wegzug deutscher Familien war es immer schwieriger geworden, die deutsche Sprache in den Familien weiterzugeben. Außerdem wurde in den Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion die Nationalität nicht mehr regelmäßig in die Inlandspässe und Personenstandsurkunden eingetragen. Hierdurch wurde es praktisch unmöglich, noch ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abzugeben. Mit den Erleichterungen für den Spracherwerb und das Bekenntnis sollte der Zuzug von Spätaussiedlern wieder gefördert werden, vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses zum Gesetzentwurf des Bundesrates, BT-Drs. 17/13937 vom 12.06.2013 und VG Köln, Urteil vom 03.07.2020 – 7 K 7199/19 – juris, Rn. 21 ff. Zweck des Gesetzes war es dagegen nicht, den bereits in Deutschland lebenden Personen einen besseren Zugang zu den mit dem Spätaussiedlerstatus verbundenen Vergünstigungen, insbesondere zu den Ansprüchen nach dem Fremdrentengesetz, zu ermöglichen, vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.2018 – 1 C 26/17 – juris, Rn. 28. Auch die Sachlage hat sich nicht zugunsten der Klägerin verändert. Zwar hat die Klägerin seit ihrer Einreise im Jahr 1994 ihre deutschen Sprachkenntnisse nach ihren Angaben deutlich verbessert. Diese Änderung kommt ihr jedoch nicht zugute, weil es auch bei der Feststellung der Sprachkenntnisse, die Voraussetzung für den Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft nach der Rechtslage im Jahr 1994 waren, auf den Zeitpunkt der Einreise ankommt, und nicht auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Andere Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG sind nicht geltend gemacht worden. Ein Anspruch auf Aufhebung der bestandskräftigen Ablehnungsentscheidung vom 22.04.1996 kann somit nur noch bei Anwendung der allgemeinen Vorschriften über die Aufhebung von bestandskräftigen Verwaltungsakten nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG in Betracht kommen. Danach steht die Entscheidung über die Aufhebung im Ermessen der Behörde. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die nachträgliche Aufhebung des bestandskräftigen Ablehnungsbescheides vom 22.04.1996. Das Bundesverwaltungsamt hat den Antrag auf Erlass einer neuen Sachentscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung ermessensfehlerfrei abgelehnt. Die Behörde hat hierbei zutreffend auf die Abwägung der grundsätzlich gleichwertigen Belange des Schutzes der Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung und damit der Belange des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit auf der einen und auf das Interesse der Klägerin an einer erneuten Sachentscheidung auf der anderen Seite abgehoben. Es ist aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass sie im Ergebnis dem öffentlichen Interesse an Rechtsfrieden und Rechtssicherheit im Hinblick auf den langen Zeitablauf und die zwischenzeitlich erfolgte Vernichtung der Akten den Vorzug gegeben hat. Das Ermessen der Behörde zu Gunsten des Betroffenen verdichtet sich lediglich dann, wenn das Festhalten an dem bestandskräftigen Verwaltungsakt schlechthin unerträglich wäre, vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 – 5 C 9/11 –, Urteil vom 10.10.2018 – 1 C 26/17 – juris Rn. 31. Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte ab. Die Ablehnung des Wiederaufgreifens eines Verfahrens ist insbesondere dann schlechthin unerträglich, wenn die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als ein Verstoß gegen die guten Sitten, Treu und Glauben oder den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zu bewerten wäre oder eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der bestandskräftigen Entscheidung gegeben ist. Diese Voraussetzungen für eine Ermessensreduzierung sind nicht erfüllt. Insbesondere ist die Ablehnung der Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung durch den Bescheid vom 22.04.1996 nicht offensichtlich rechtswidrig. Die Rechtmäßigkeit des Bescheides richtet sich nach der im Zeitpunkt der Übersiedlung der Klägerin im Januar 1994 geltenden Rechtslage, vgl. BVerwG, Urteile vom 16.07.2015 – 1 C 29.14 – juris, Rn. 38 und vom 10.10.2018 – 1 C 26.17 – , juris, Rn. 25. also nach der Fassung der §§ 4 und 6 Abs. 2 BVFG 1993. Danach konnte Spätaussiedler nur ein deutscher Volkszugehöriger sein. Für die deutsche Volkszugehörigkeit war erforderlich, dass der Antragsteller von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammte (Nr. 1), ihm die Eltern oder andere Verwandte bestätigende Merkmale wie Sprache, Erziehung und Kultur vermittelt hatten (Nr. 2) und der Antragsteller sich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes zum deutschen Volkstum bekannt hatte (Nr. 3). Diese Anforderungen erfüllte die Klägerin nicht vollständig. Denn das für die Prüfung seinerzeit zuständige Ausgleichsamt des Landratsamtes Augsburg konnte nicht feststellen, dass der Klägerin bestätigende Merkmale wie Sprache, Erziehung und Kultur durch die Eltern oder andere Verwandte vermittelt worden waren. Hierzu wurden Auskünfte der Sprachteststelle der Durchgangsstelle für Aussiedler in Nürnberg sowie des Deutschlehrers der J. -Sprachschule eingeholt. Danach verfügte die Klägerin zu Beginn des Sprachkurses über sehr wenige Deutschkenntnisse und konnte sich auch nicht verständlich machen. Bei der Durchgangsstelle in Nürnberg wurde festgestellt, dass eine Förderung der deutschen Sprache durch mindestens 12 Monate Vollzeitunterricht erforderlich sei. Aus den unzureichenden Sprachkenntnissen bei Einreise wurde der Schluss gezogen, dass der Klägerin auch deutsche Erziehung und deutsche Kultur nur unzureichend vermittelt worden seien. Es kann nicht festgestellt werden, dass diese Sachverhaltsermittlung der Behörde offensichtlich unrichtig oder der angewandte Maßstab offensichtlich unzutreffend und der Bescheid damit offensichtlich rechtswidrig ist. Die Ermittlungsergebnisse der Behörde zu den Sprachkenntnissen bei Einreise der Klägerin hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nicht substantiiert angegriffen. Er hat zwar behauptet, dass die Klägerin in ihrer elterlichen Familie mit Mutter, Schwester der Mutter und Bruder überwiegend deutsch gesprochen habe, deutsch geprägt worden sei und im Zeitpunkt ihrer Aufnahme Deutsch gesprochen habe. Diese Behauptungen sind aber nicht offensichtlich zutreffend. Sie stehen im Widerspruch zu den Ermittlungen der Vertriebenenbehörde im Jahr 1996. Die verbliebenen Dokumente aus dem früheren Verfahren geben im Hinblick auf die Sprachkenntnisse keine Auskunft; die Verwaltungsvorgänge sind bereits vernichtet. In der schriftlichen Erklärung der Klägerin vom 26.11.2012, die erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurde, berichtet diese, dass ihre Mutter, die Schwester ihrer Großmutter und ihr Bruder F1. mit ihr Deutsch gesprochen hätten, damit auch sie die deutsche Sprache habe erlernen können. Daraus ergibt sich aber nicht, dass ihr selbst die deutsche Sprache neben der Landessprache mit Gewicht vermittelt worden ist und sie die deutsche Sprache selbst in einem Umfang erlernt und gesprochen hat, der den Kenntnissen der Vorgeneration entsprach, vgl. BVerwG, Urteil vom 19.10.2000 – 5 C 44.99 – , Beschluss vom 10.08.2016 – 1 B 83.99 – , OVG NRW, Urteil vom 23.06.2017 – 11 A 3043/15 – . Aus der Erklärung lässt sich auch nicht entnehmen, dass die Klägerin als Muttersprache oder bevorzugte Umgangssprache Deutsch gesprochen hat, wie das Ausgleichsamt seinerzeit gefordert hat. Zwar geht dies über die rechtlichen Anforderungen hinaus, die das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 19.10.2000 später neu formuliert hat. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides im Jahr 1996 entsprach dieser strengere Maßstab aber der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur und war daher nicht offensichtlich rechtsfehlerhaft, vgl. BVerwG, Urteile vom 12.11.1996 – 9 C 8.96 – und vom 17.06.1997 – 9 C 10.96 –; von Schenckendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, Loseblattkommentar, Stand Juni 2014, § 6 BVFG n.F. Rn. 185. Im Gegenteil spricht der Umstand, dass die Klägerin im Aufnahmebescheid ihres Ehemannes als nicht-deutsche Ehefrau eingetragen wurde und nach der Einreise antragsgemäß als einbezogene Ehefrau eines Spätaussiedlers nach § 7 Abs. 2 BVFG eingestuft wurde, gegen das Vorliegen von ausreichenden aktuellen Sprachkenntnissen und einer vorausgehenden Vermittlung in der Familie. Dies wird dadurch bestätigt, dass die Klägerin erst am 30.10.1995, und damit 21 Monate nach der Übersiedlung und der Möglichkeit, die deutsche Sprache in dem empfohlenen Sprachkurs zu lernen, den Antrag auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung gestellt hat. Dieses Verhalten deutet darauf hin, dass die Klägerin bei ihrer Einreise eben keine ausreichenden deutschen Sprachkenntnisse hatte. Hinzutritt, dass sie die ablehnende Entscheidung des Ausgleichsamts Augsburg über viele Jahre akzeptiert und keine Überprüfung in einem gerichtlichen Verfahren verlangt hat. Auch aus der Anerkennung des Bruders der Klägerin als Spätaussiedler lässt sich nicht eindeutig und offensichtlich entnehmen, dass die Klägerin bei der Übersiedlung über vergleichbare und ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügte, die einen Schluss auf eine nachhaltige Vermittlung in der Kindheit „mit Gewicht“ zulassen würden. Es ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass die Merkmale der Spätaussiedlereigenschaft für jedes Familienmitglied gesondert festgestellt werden müssen und dass sich die deutschen Sprachkenntnisse auch bei Kindern einer Familie unterschiedlich entwickeln können. Vor diesem Hintergrund kann eine offensichtliche Rechtswidrigkeit des Bescheides nicht festgestellt worden. Die hilfsweise beantragte Vernehmung ihrer Mutter und ihres Bruders sowie die Anhörung der Klägerin zur Sprachvermittlung und den Sprachkenntnissen bei Einreise ist nicht geboten. Im Gegenteil zeigt der Beweisantrag, dass die behaupteten Sprachkenntnisse der Klägerin erst festgestellt werden müssen und damit gerade nicht offensichtlich sind. Dies wäre nur der Fall, wenn sie sich ohne weitere Aufklärung aus dem früheren Verfahren oder sonst vorhandenen Umständen ergeben, sich bei der Prüfung des Ablehnungsbescheides also praktisch aufdrängen. Dies ist, wie ausgeführt, nicht der Fall. Es ist auch nicht erkennbar, dass der Ablehnungsbescheid gegen Treu und Glauben verstößt, wie der Prozessbevollmächtigte der Klägerin vorträgt. Aus welchem Verhalten der Behörde sich ein Verstoß gegen Treu und Glauben ergeben soll, hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nicht ansatzweise dargelegt. Allein die Tragweite des Ablehnungsbescheides, also beispielsweise seine Auswirkungen auf die Ansprüche der Klägerin im Rentensystem, begründet keinen Verstoß gegen Treu und Glauben, sondern sind eine vom Gesetzgeber vorgesehene Rechtsfolge. Es lässt sich auch nicht feststellen, dass das Festhalten des Bundesverwaltungsamtes an der bestandskräftigen Ablehnung aus anderen Gründen unerträglich ist. Die Klägerin hat schließlich keinen Anspruch auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung auf der Grundlage von § 100 Abs. 5 i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG. Es kann offen bleiben, ob die Geltendmachung dieser Rechtsgrundlage von der Unanfechtbarkeit des Bescheides vom 22.04.1996 erfasst wird, wie die Beklagte meint, oder ob eine neue, erstmalige Entscheidung erforderlich ist, weil über diese Anspruchsgrundlage im Bescheid vom 22.04.1996 noch nicht entschieden worden sei, wie der Prozessbevollmächtigte der Klägerin vorträgt. Denn die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen des § 100 Abs. 5 BVFG nicht. § 100 Abs. 5 BVFG ist eine Übergangsvorschrift, die aus Anlass des am 01.01.1993 in Kraft getretenen Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes geschaffen worden ist. Sie diente dazu, eine Übergangsregelung für die Anwendung des bisherigen, bis zum 31.12.1992 geltenden Rechts, das die Rechtsstellung von Aussiedlern und Vertriebenen betraf, zu regeln. Danach sind Personen, die vor dem 1. Januar 1993 einen Aufnahmebescheid nach § 26 erhalten haben, Spätaussiedler, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3 oder des § 4 BVFG erfüllen. Die Klägerin ist aber keine Person, die vor dem 1. Januar 1993 einen Aufnahmebescheid erhalten hat. Vielmehr hat lediglich ihr Ehemann einen Aufnahmebescheid als Aussiedler erhalten. Die Klägerin war lediglich in diesen als miteinreisende nicht-deutsche Ehefrau eingetragen. Das bedeutet, dass sie selbst keinen Anspruch auf Einreise als Aussiedlerin hatte, sondern lediglich einen ausländerrechtlichen Anspruch auf Einreise mit ihrem Ehemann aus familienrechtlichen Gründen. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin meint, die Eintragung der Klägerin in den Aufnahmebescheid des Ehemannes bedeute, dass auch sie selbst einen Aufnahmebescheid erhalten habe, kann dem nicht gefolgt werden. Dieses Verständnis ist schon mit dem Wortlaut der Vorschrift nicht vereinbar, denn „ein Aufnahmebescheid nach § 26“ ist ein Aufnahmebescheid im Sinne des § 26 BVFG in der Fassung vom 28.06.1990. Danach wurde Personen, die die in § 1 Abs. 2 Nr. 3 genannten Gebiete „als Aussiedler“ verlassen wollen, ein Aufnahmebescheid erteilt. Die Klägerin hat aber seinerzeit keinen Aufnahmebescheid als Aussiedlerin erhalten, sondern lediglich als nicht-deutsche Ehefrau eines Aussiedlers. Es widerspricht aber auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift, die das Vertrauen in die Aufnahme als Aussiedler, das durch die Erteilung des Aufnahmebescheides begründet worden war, schützen wollte und daher eine Anerkennung als Spätaussiedler auch bei Erfüllung der Voraussetzungen des früheren Rechts, nämlich des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG (Aussiedler) in Aussicht stellte, sog. „Günstigkeitsprinzip“, vgl. von Schenckendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, Loseblatt-Slg., Stand 12/2009, § 100 Anm. 2e und d. Das Vertrauen auf eine Anerkennung als Aussiedler kann aber nur bei den Personen entstanden sein, die selbst einen Aufnahmebescheid als Aussiedler erhalten hatten, bei denen also der Status als Aussiedler vorläufig geprüft und positiv festgestellt worden war. Dies war bei der Klägerin aber gerade nicht der Fall. Sie konnte daher kein Vertrauen auf eine Anerkennung als Aussiedlerin in Anwendung des § 1 Abs.2 Nr. 3 BVFG entwickeln. Soweit sie darauf vertraut haben sollte, als nicht-deutsche Ehefrau eines Aussiedlers die Rechtsstellung einer Vertriebenen nach § 1 Abs. 3 BVFG zu erhalten, ist dieses Vertrauen durch die Übergangsregelung in § 100 Abs. 5 BVFG gerade nicht geschützt worden. Denn die Vorschrift verweist nur auf die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG, aber nicht auf § 1 Abs. 3 BVFG. Auch der hilfsweise gestellte Klageantrag auf Erteilung eines (Härtefall)-Aufnahmebescheides hat keinen Erfolg. Die Klage ist insoweit bereits unzulässig. Die Klägerin hat kein Rechtsschutzinteresse an einer Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Aufnahmebescheides. Sie ist nämlich im Wege des Aufnahmeverfahrens eingereist und benötigt daher nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für ihre Klage auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung keinen eigenen Aufnahmebescheid, vgl. BVerwG, Urteil vom 16.07.2015 – 1 C 30.14 – juris, Rn. 20 ff. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht diese Feststellung unmittelbar nur für die Personen getroffen, die nach § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG in der jetzigen Fassung und in den vorausgegangenen Fassungen seit dem 01.01.1993 in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers als Ehegatten oder Abkömmlinge einbezogen wurden. Dies war bei der Klägerin nicht der Fall, da die vor dem 1.1.1993 geltende Rechtslage eine Einbeziehung von Ehegatten oder Abkömmlingen in den Aufnahmebescheid eines Aussiedlers nicht vorsah, sondern lediglich eine Einreise nach ausländerrechtlichen Regelungen ermöglichte. Diese Rechtsprechung ist jedoch auch auf die Klägerin anwendbar. Denn sie ist nach ihrer Einreise im Januar 1994 durch das Bundesverwaltungsamt und die Bescheinigungsbehörde wie eine einbezogene Ehegattin, nämlich nach § 7 Abs. 2 BVFG, eingestuft worden. Sie ist nach Maßgabe dieser Vorschrift registriert und verteilt worden und hat durch den Bescheid vom 15.11.1994 eine Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 2 BVFG als Ehefrau eines Spätaussiedlers erhalten. Da dieser Bescheid bestandskräftig ist, ist dieser Status unanfechtbar festgestellt und die Klägerin ist rechtlich so zu behandeln wie eine Person, die im Wege des Aufnahmeverfahrens eingereist ist, vgl. § 7 Abs. 2 BVFG. Die Klägerin hat auch kein Rechtsschutzbedürfnis an der Erteilung eines Aufnahmebescheides, um damit die Voraussetzungen des § 100 Abs. 5 BVFG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG zu erfüllen. Denn ein jetzt erteilter Aufnahmebescheid wäre nicht geeignet, die Anwendung des § 100 Abs. 5 BVFG herbeizuführen. Die Vorschrift setzt voraus, dass die begünstigte Person den Aufnahmebescheid vor dem 1. Januar 1993 erhalten hat. Eine Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Aufnahmebescheides würde aber nur dazu führen, dass die Klägerin jetzt einen Aufnahmebescheid erhalten kann. Sie würde aber nicht bewirken, dass die Klägerin schon vor dem 1. Januar 1993 einen Aufnahmebescheid „erhalten hat“. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708, 711 Nr. 11 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.