Urteil
7 D 71/19.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0929.7D71.19NE.00
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Tenor
Der sachliche Teilflächennutzungsplan "Wind" der Stadt O. ist unwirksam, soweit er eine Ausschlusswirkung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erzielen soll.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragstellerin zuvor Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der sachliche Teilflächennutzungsplan "Wind" der Stadt O. ist unwirksam, soweit er eine Ausschlusswirkung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erzielen soll. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragstellerin zuvor Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragstellerin wendet sich gegen die Ausschlusswirkung des sachlichen Teilflächennutzungsplans "Wind" der Antragsgegnerin für die Flächen, die darin nicht als Konzentrationszonen für Windenergieanlagen dargestellt sind. Die Antragstellerin beabsichtigt die Errichtung einer Anlage zur Windenergienutzung im Gebiet der Antragsgegnerin außerhalb der dargestellten Konzentrationszonen, und zwar im Bereich "südöstlich Allerheiligen". Der sachliche Teilflächennutzungsplan "Wind" der Antragsgegnerin beinhaltet im Wesentlichen folgende Darstellungen: In der Planzeichnung sind zwei Flächen mit der Bezeichnung "Sondergebiet Erneuerbare Energien Konzentrationszonen für Windenergie" ausgewiesen, die Zone "C. B. " (Größe ca. 80,6 ha) am westlichen Rand des Stadtgebiets und die Zone "Ackerflächen südlich I. " am südlichen Rand des Stadtgebiets (Größe ca. 22,8 ha). Dazu wird folgende textliche Darstellung getroffen: "In den dargestellten Konzentrationszonen für Windenergieanlagen sind neben der landwirtschaftlichen Nutzung gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 9a BauGB folgende Anlagen und Nutzungen zulässig: Windenergieanlagen einschließlich der zugehörigen Nebenanlagen wie Trafostationen, Übergabestationen, Kranaufstellflächen und Wege sowie die anlagebezogenen Ausgleichsmaßnahmen. Außerhalb der dargestellten Konzentrationszonen für Windenergieanlagen sind im Geltungsbereich des sachlichen Teilflächennutzungsplans (Stadtgebiet O. ) keine weiteren Windenergieanlagen gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zulässig." In der Begründung des Plans werden unter Punkt 3.3.2 unter der Überschrift "Ausschlussbereiche" verschiedene sogenannte harte Tabuzonen genannt, die danach als Standorte für die Windenergienutzung tatsächlich und rechtlich grundsätzlich nicht zur Verfügung stehen. In dieser Aufzählung sind auch "unter bestimmten Umständen Landschaftsschutzgebiete" enthalten. Zu den Landschaftsschutzgebieten wird in der Planbegründung (Stand 5.6.2018) ferner ausgeführt: Landschaftsschutzgebiete (LSG) werden nach § 26 BNatSchG festgesetzt, "… soweit dies zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes oder wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung erforderlich ist". Für das Stadtgebiet von O. sind 13 Landschaftsschutzgebiete festgesetzt. Sie gelten generell als harte Tabuzonen (vgl. Kap. 3.3.2). Je nach Schutzzweck ist jedoch eine Befreiung von dem Verbot der Errichtung baulicher Anlagen im LSG möglich. Konkret ist gemäß Landschaftsplan I, Stadt O. , S. -L. O. , Stand: 2012 das oberste Entwicklungsziel zum Schutz der Landschaft: „Die Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft". Überwiegend befinden sich festgesetzte Landschaftsschutzgebiete gemäß § 26 BNatSchG im Stadtgebiet O. eben auf solchen Flächen. Daher können in diesem Falle Landschaftsschutzgebiete „unter bestimmten Umständen" (Formulierung in der Begründung des o. a. Urteils) (Ergänzung vom 28.05.2018, entspricht der Auflage der Genehmigungsverfügung der Bezirksregierung E. vom 01.06.2018) als harte Tabuzonen gelten, in denen die Errichtung von Windenergieanlagen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen (Landschaftsplan als Satzung des Kreises) ausgeschlossen sind. In der Abwägung der öffentlichen Belange gegen- und untereinander wiegt das oberste Entwicklungsziel zur Schutzwürdigkeit von Natur- und Landschaft aus Sicht der Stadt O. schwerer als das öffentliche Interesse für Windenergieanlagen im Wege der Befreiung zu genehmigen. Unter Abschnitt 6 der Begründung wird ferner ausgeführt: Mit der Darstellung der beiden Konzentrationszonen werde der Windenergie im Stadtgebiet substantiell Raum verschafft. Die Konzentrationszonen hätten eine Fläche von 103,4 ha. In der Rechtsprechung sei als ausreichend ein Anteil der Fläche für Windenergieanlagen an der Gesamtfläche des Planungsraums von 0,5 - 1,2 % angenommen worden. Der Anteil im Verhältnis zum Stadtgebiet von O. betrage 1,04 %, das Stadtgebiet umfasse 9.948 ha, die Konzentrationszonen umfassten eine Fläche von 103,4 ha. Das Verfahren der Planaufstellung verlief im Wesentlichen folgendermaßen: Der Aufstellungsbeschluss wurde am 22.2.2013 gefasst und am 4.12.2013 bekannt gemacht. Grundlage des Beschlusses war eine Konzeption mit drei Konzentrationszonen, einer kleineren Zone im Bereich C. B. , einer Zone im Bereich Ackerflächen südlich I. sowie einer Zone im Bereich Ackerflächen südöstlich Allerheiligen. Der Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit wurde am 21.11.2014 gefasst. Das Konzept war in der frühzeitigen Beteiligung geändert und nur auf die beiden Zonen C. B. und Ackerflächen südlich I. bezogen. In der Begründung der Beschlussvorlage wurde ausgeführt, weshalb die Planung einer Ausweisung der Fläche südöstlich Allerheiligen als Konzentrationszone - wegen luftverkehrsrechtlicher Bedenken im Hinblick auf den Pflichtmeldepunkt Sierra des Flughafens E. - nicht weiter verfolgt werden sollte und weshalb eine Erweiterung der Zone im Bereich C. B. vorgesehen war. Die Behörden und Träger öffentlicher Belange wurden Anfang Februar 2015 nach § 4 Abs. 1 BauGB frühzeitig beteiligt. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB fand in der Zeit vom 2. bis 13.3.2015 statt. Im Rahmen der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB nahm der S. -L. O. unter dem 3.3.2017 unter anderem zu Fragen des Naturschutzes Stellung und führte aus: "Nach den Verboten für Natur- und Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale und geschützte Landschaftsbestandteile nach den Landschaftsplänen des S. -Kreises O. ist die Errichtung baulicher Anlagen in diesen Gebieten bzw. im geschützten Umkreis der Schutzobjekte untersagt. Dieses Bauverbot gilt auch für WEA. … Hinsichtlich der Landschaftsschutzgebiete kann eine pauschale Aussage dahingehend, dass Befreiung von den Bauverboten für diese Gebiete gewährt werden könnte, oder nicht, nicht getroffen werden. Auch für die Landschaftsschutzgebiete nach den Landschaftsplänen besteht ein generelles Bauverbot, welches die Errichtung auch von WEA grundsätzlich ausschließt. Ob jedoch im Einzelfall für die Errichtung einer WEA gemäß § 67 Abs. 1 Ziff. 1 oder 2 BNatSchG Befreiung gewährt werden kann, ist differenziert zu beurteilen. Landschaftsschutzgebiete nehmen im Stadtgebiet O. einen nicht mehr unerheblichen Anteil der Fläche im Freiraum ein. So geht der WEA-Erlass 2015 davon aus, dass in LSG die Abwägung des öffentlichen Interesses an der Erweiterung der Windenergienutzung gegen das öffentliche Interesse an der unbeeinträchtigten Erhaltung der LSG regelmäßig schwerer wiegt und damit Befreiung gemäß § 67 Abs. 1 Ziff. 1 BNatSchG gewährt werden kann. Hiervon ausgenommen sind nach Erlasslage die LSG, die sich zum Teil mit Natura 2000-Gebieten überlagern (hier z. B. erweiterte Fischruhezonen), Pufferzonen zu NSG oder Natura 2000-Gebieten, sofern ihnen diese Funktion vom Schutzzweck her ausdrücklich zugewiesen wurde, oder LSG mit herausragender Bedeutung für das Landschaftsbild oder den Biotopverbund. Ob diese einschränkenden Voraussetzungen bei LSG im Stadtgebiet O. vorliegen, kann hier nicht beurteilt werden. Letztlich wird es im Einzelfall vom Schutzzweck der jeweiligen Festsetzung abhängen, ob ein LSG der Errichtung von WEA grundsätzlich offensteht oder verschlossen bleibt. Beispiele für LSG mit Pufferfunktionen zu NSG sind aus meiner Sicht das Umfeld des Waldnaturschutzgebiets L1. , die S1. südlich der P. und das Umfeld des V. S2. ." Die Offenlage des Planentwurfs nach § 3 Abs. 2 BauGB fand in der Zeit vom 21.3.2017 bis 21.4.2017 statt. Die Fa. Naturwerk und die Antragstellerin reichten zu der Planung Einwendungen ein. Der Feststellungsbeschluss wurde vom Rat am 2.2.2018 gefasst. Gegenstand der Beschlussfassung waren auch die der Beschlussvorlage beigefügten Abwägungsvorschläge zu den Einwendungen der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange. Grundlage der Beschlussfassung war die Planbegründung nebst Umweltbericht in der Fassung vom 5.12.2017. Die Ausfertigung der Planurkunde durch den Bürgermeister erfolgte am 2.3.2018. Mit Bescheid vom 2.3.2018 stellte der S. -L. -O. auf Antrag der Antragsgegnerin den Antrag der Antragstellerin vom 1.9.2016 auf einen Vorbescheid zur planungsrechtlichen und luftrechtlichen Zulässigkeit einer Windenergieanlage auf dem Grundstück Gemarkung S3. , Flur 17, Flurstück 8 ("WEA 2") zurück. Mit Bescheid vom 16.7.2018 verlängerte der S. -L. -O. die Zurückstellung bis zum 18.9.2018. Das gegen den Zurückstellungsbescheid gerichtete Klageverfahren bei dem VG E. wurde mit Beschluss vom 19.3.2019 - 28 K 6840/18 - nach § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO eingestellt. Am 1.6.2018 genehmigte die Bezirksregierung E. den Flächennutzungsplan mit Nebenbestimmungen. Nach den Vorgaben der Bezirksregierung war die Begründung des Plans entsprechend einem vorgelegten Entwurf vom 28.5.2018 zu ändern, die Planurkunde selbst war danach nicht zu ändern. Nach der Begründung der Bezirksregierung sollte es sich um "redaktionelle Änderungen" handeln und ein Beitrittsbeschluss des Rats nicht erforderlich sein. Die Begründung des Plans wurde nach Maßgabe des Ergebnisses der Korrespondenz zwischen Verwaltung und Bezirksregierung (Entwurf vom 28.5.2018) geändert (Stand 5.6.2018). Die Bekanntmachung der Genehmigung des sachlichen Teilflächennutzungsplans erfolgte am 21.7.2018 in der O. -H. Zeitung. Darin war eine Zeichnung des Stadtgebiets mit Kennzeichnung der äußeren Grenzen des Geltungsbereichs des Plans sowie einer Hervorhebung der beiden Konzentrationszonen enthalten. Mit Bescheid vom 15.5.2019 lehnte der S. -L. -O. den Antrag der Antragstellerin auf den Vorbescheid für eine Windenergieanlage auf dem Grundstück Gemarkung S3. , Flur 17, Flurstück 8 ab und verwies zur Begründung im Wesentlichen auf die Ausschlusswirkung des Feststellungsbeschlusses der Antragsgegnerin vom 2.2.2018. Dieser Bescheid ist Gegenstand des Klageverfahrens 28 K 4696/19 bei dem VG E. . Das Klageverfahren wurde mit Beschluss vom 13.1.2020 im Hinblick auf das vorliegende Normenkontrollverfahren ruhend gestellt. Am 19.7.2019 ging bei der Antragsgegnerin ein Mängelrügeschreiben der Antragstellerin ein. In dem Rügeschreiben wird von der Antragstellerin u. a. auch bemängelt, dass die Antragsgegnerin bei der Frage des Substanziell-Raum-Verschaffens von einem falschen rechtlichen Ansatz ausgegangen sei und dass Landschaftsschutzgebiete weitgehend zu Unrecht als harte Tabuzonen angesehen worden seien, ferner wird die Entscheidung zu dem Bereich südöstlich B1. u. a. für den Standort der geplanten WEA 2 kritisiert. Die Antragstellerin hat am 19.7.2019 Antrag auf Normenkontrolle gestellt. Sie trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Der Antrag sei zulässig. Der Normenkontrollantrag sei der statthafte Rechtsbehelf. Sie, die Antragstellerin, sei auch antragsbefugt im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Sie habe eine vertraglich gesicherte Option für die Nutzung von Flächen für die Windenergie in der Gemarkung S3. , Flur 17, Flurstück 8. Dazu sei ein Vorbescheid beantragt und vom S. -L. O. mit Bescheid vom 15.5.2019 abgelehnt, es sei bei dem VG Düsseldorf ein Klageverfahren unter dem Az. 28 K 4696/19 anhängig. Es liege auch das notwendige Rechtsschutzbedürfnis vor. Es sei jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass die gerichtliche Entscheidung im Normenkontrollverfahren für sie von Nutzen sein könne. Eine stattgebende Entscheidung würde die Ausschlusswirkung im Sinne des entgegenstehenden Belangs beseitigen. Es sei auch nicht ausgeschlossen, dass die Antragsgegnerin ein stattgebendes Urteil zum Anlass nehme, in eine erneute Planung mit einem für sie günstigeren Ausgang einzutreten. Das am 14.7.2021 verkündete Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in Nordrhein-Westfalen stehe der Zulässigkeit nicht entgegen. Zudem lasse die gesetzliche Neuregelung auch im Falle ihrer Anwendbarkeit ohnehin nur die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB entfallen. Es komme deshalb jedenfalls eine planungsrechtliche Zulässigkeit von Windenergienutzung auf der Optionsfläche nach Maßgabe des § 35 Abs. 2 BauGB in Betracht. Es sei ferner davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin wegen verfassungsrechtlicher Verpflichtungen zum Klimaschutz und der Förderung erneuerbarer Energien und insbesondere der Windenergie planerisch tätig werden und weitere Flächen für die Windenergienutzung zur Verfügung stellen werde. Zudem sei eine Änderung des Landesrechts aufgrund bundesrechtlicher Gesetzgebung zu erwarten. Der Antrag sei auch begründet. Der Plan leide an beachtlichen Verfahrensfehlern. Die Bekanntmachung zur förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligung sei fehlerhaft. In der Bekanntmachung habe ein Hinweis auf die Möglichkeit gefehlt, Stellungnahmen etwa auch elektronisch, z. B. per E-Mail abzugeben. Die öffentliche Bekanntmachung zur öffentlichen Auslegung in der Zeit vom 21.3. bis 21.4.2017 habe zudem in verschiedener Hinsicht die Anstoßfunktion für die zu beteiligende Öffentlichkeit verfehlt. Es habe ein hinreichender Hinweis auf die verfügbaren Umweltinformationen im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB gefehlt. Der Plan leide zudem an beachtlichen Abwägungsfehlern. Insbesondere seien mehrere von der Antragsgegnerin als sogenannte harte Tabuzonen eingestufte Flächen fehlerhaft als solche angesehen worden. Gefordert sei nach der Rechtsprechung des OVG NRW als Teil des Abwägungsprogramms eine hier unterbliebene konkrete Prüfung einer Befreiungslage (§ 67 BNatSchG). Auch die Festsetzung von weichen Tabuzonen nebst ihrer Begründung sei rechtlich bedenklich. Bei der Bestimmung weicher Tabukriterien sei die Antragsgegnerin von unzutreffenden rechtlichen Vorgaben sowie unzutreffenden Tatsachen ausgegangen. Insbesondere werde die in Rede stehende Erholungseignung des sog. Westfelds wegen der Vorbelastungen durch die A 57 und A 46 und durch eine Zulassung von Windenergienutzung nicht in einer erheblichen Weise geschmälert. Die Antragsgegnerin habe es zudem entgegen § 2 Abs. 3 BauGB unterlassen, Schallgutachten und Schattenwurfgutachten einzuholen, die die nunmehr dargestellten zwei Konzentrationszonen beträfen. Ferner fehle es auch an hinreichenden und aktuellen artenschutzrechtlichen Sachverhaltsermittlungen für die festgesetzten Konzentrationszonen. Abwägungsfehlerhaft sei auch, dass ihre privaten Interessen trotz der eingereichten umfassenden Stellungnahme nicht mit dem gebührenden Gewicht in die Planung eingestellt worden seien. Aus sachlich ungerechtfertigten Gründen sei die ursprünglich vom eigenen Planungsbüro der Antragsgegnerin empfohlene Potenzialfläche Nr. 7 (Ackerfläche südöstlich B1. mit einer Größe von 34,7 ha) nicht als Konzentrationszone dargestellt worden. Die dafür gegebene Begründung, dass die Deutsche Flugsicherung GmbH erhebliche Bedenken geäußert habe, sei nicht ausreichend. Die Antragsgegnerin habe auch verkannt, dass die luftsicherheitsrechtlichen Bedenken nur einen Teilbereich der Potenzialfläche "Ackerflächen südöstlich B1. " beträfen, nicht betroffen sei ein anderer Teilbereich mit einer Größe von über 11 ha. Insoweit habe die Antragsgegnerin ohne nachvollziehbare Gründe von einer Darstellung einer Konzentrationszone abgesehen. In dieser Fläche sei die Errichtung von zwei, eventuell auch drei Windenergieanlagen ohne Weiteres möglich. Dementsprechend habe die Antragsgegnerin etwa auch im Bereich der Potenzialfläche der Ackerflächen südlich I. , wo nur Platz für zwei Windenergieanlagen sei, eine Konzentrationszone dargestellt. Abwägungsfehlerhaft sei die Planung schließlich deshalb, weil im Ergebnis der Windenergienutzung nicht ansatzweise substanziell Raum verschafft worden sei. Nach der Planbegründung werde mit den beiden Konzentrationszonen von etwa 103 ha Größe ein Anteil von gut einem Prozent der Stadtfläche (9.948 ha) als Konzentrationszone ausgewiesen. Bei dieser Begründung habe die Antragsgegnerin indes schon im Ansatzpunkt unzutreffend geplant. Ausgangspunkt der Betrachtung sei nicht das Flächenverhältnis des gesamten Stadtgebiets zu den Konzentrationszonen, sondern nur das Verhältnis von Konzentrationszonen zu jenen Flächen, die nach Abzug der harten Tabuzonen übrig blieben. Nach Abzug der von der Antragsgegnerin angenommenen harten Tabukriterien verbleibe bezogen auf die angegebenen Potentialflächen (2.295 ha) eine Fläche von weniger als 4 % für die Windenergienutzung. Die Antragstellerin beantragt, festzustellen, dass der sachliche Teilflächennutzungsplan "X. " der Antragsgegnerin unwirksam ist, soweit damit die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB herbeigeführt werden sollen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Normenkontrollantrag abzulehnen, Sie trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Der Antrag sei bereits mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Die von der Antragstellerin geplante Errichtung und Inbetriebnahme einer Windenergieanlage im Bereich südlich von B1. scheitere unabhängig von der Wirksamkeit des sachlichen Teilflächennutzungsplans an anderen unüberwindlichen Genehmigungshindernissen. Die von der Antragstellerin geplante Windenergieanlage und alle weiteren Standorte im näheren Umfeld seien nach dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches in Nordrhein-Westfalen mit einem unüberwindbaren Genehmigungshindernis konfrontiert. Die geplante Windenergieanlage, die Gegenstand des Vorbescheidsantrags beim S. -L. O. gewesen sei, unterschreite nach § 2 des Gesetzes den Mindestabstand von 1.000 m zur nächst gelegenen Wohnbebauung der südlich benachbarten Ortschaft E1. -O2. deutlich. Das Vorhaben unterfalle auch keinem der Ausnahmetatbestände in § 2 Abs. 2 oder 3 des Gesetzes. Die Rechtsfolge der Regelung, die Entprivilegierung des Vorhabens, müsse zwingend zur Versagung der Zulassung führen. Nach § 35 Abs. 2 BauGB sei das sonstige Vorhaben wegen Beeinträchtigung öffentlicher Belange unzulässig. Anhaltspunkte für eine Änderung der landesrechtlichen Lage seien nicht ersichtlich. Sie ergäben sich auch nicht aus dem 2022 zwischen den Regierungsfraktionen in NRW abgeschlossenen Koalitionsvertrag. Eine reale Chance für die Aufstellung eines Bebauungsplans zur Ermöglichung der Windenergienutzung innerhalb des 1000m-Abstands bestehe nicht; die Erwägung der Antragstellerin, sie, die Antragsgegnerin, werde gegebenenfalls einen entsprechenden Bebauungsplan aufstellen, sei aus der Luft gegriffen. Soweit die Ermöglichung der Nutzung von Windenergie im Bereich des Vorhabens der Antragstellerin durch Erlass eines qualifizierten Bebauungsplans grundsätzlich rechtlich möglich sei, ergebe sich daraus kein Rechtsschutzinteresse für den Angriff gegen den sachlichen Teilflächennutzungsplan, weil diese Bebauungsplanung unabhängig davon möglich sei, ob der Teilflächennutzungsplan für unwirksam erklärt werde. Es fehle zudem ohnehin schon an der Antragsbefugnis. Nach den vorgelegten vertraglichen Unterlagen sei davon auszugehen, dass der zivilrechtliche Vertrag für die Option zur Windenergienutzung, auf den sich die Antragstellerin berufe, wegen Zeitablaufs erloschen sei. Zudem fehle es an dem erforderlichen zivilrechtlichen Übertragungsakt von der Fa. O3. auf die Antragstellerin. Der Antrag sei aber auch unbegründet. Die Bekanntmachungen vom 7.1.2017 und 11.3.2017 zu § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB seien nicht zu beanstanden. Insbesondere verfehlten sie nicht die gebotene Anstoßfunktion. Bei der Planaufstellung sei entsprechend den Vorgaben des Abwägungsgebots zwischen harten und weichen Tabuzonen differenziert worden. Es sei ausreichend im Hinblick auf die harten Tabuzonen ermittelt worden. Auf den Vorgang der Ermittlung komme es insoweit nicht an, als im Ergebnis die Zonen als harte Tabuzonen richtig bestimmt worden seien. Unabhängig davon genüge die Ermittlung den Anforderungen der Rechtsprechung des BVerwG im Urteil vom 13.12.2012 - 4 CN 1.11 -. Es sei nicht zu beanstanden, dass die FFH-Gebiete zu den harten Tabuzonen gezählt worden seien. In diesem Zusammenhang sei eine nähere Befassung mit der konkreten Situation erforderlich, dabei komme insbesondere der Frage Bedeutung zu, ob die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen innerhalb des Schutzgebiets ausgeschlossen erscheine, weil es zu erheblichen Beeinträchtigungen des FFH-Gebiets kommen könne. Offenkundige Umstände müssten im Rahmen der Planung nicht näher untersucht werden. Das Gebiet V. S4. sei einer der wenigen Abschnitte des S5. am Mittleren O4. mit Auenwaldresten und insbesondere Vorkommen des Baumfalken und des Großen Brachvogels, wobei es sich um windenergiesensible Vogelarten handele. Danach habe sie, die Antragsgegnerin, davon ausgehen können, dass Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen dort ausgeschlossen seien. Eine weitergehende Befassung sei nicht erforderlich gewesen. Entsprechendes gelte für das Gebiet L2. Wald mit D. . Dabei handle es sich um ein zusammenhängendes Waldgebiet, dass die Errichtung und Inbetriebnahme von Windenergieanlagen dort zwangsläufig im Sinne von § 34 Abs. 2 BNatSchG mit erheblichen Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele und Schutzziele verbunden sei, liege auf der Hand. Eine Abweichungsprüfung könne daher nicht verlangt werden. Das Gebiet S. -Fisch-Schutzzonen zwischen F. und C1. I1. werde von dem Tabukriterium Bundeswasserstraße erster Ordnung und stehende Gewässer größer 1 ha einschließlich Bauverbotszonen überlagert. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit Flächen, die zugleich aus anderen Gründen von harten Tabukriterien erfasst werden, sei nicht erforderlich. Das gleiche gelte für die Naturschutzgebiete sowie Naturdenkmäler, Geschützte Landschaftsbestandteile, gesetzlich geschützte Biotope sowie Landschaftsschutzgebiete. Das Naturschutzgebiet P. sei eine ehemalige S6. mit einer zeitweilig durchfluteten Hochflutrinne, die großflächig mit Pappelforsten bestockt sei, zu den Schutzzielen zähle die Erhaltung wertvoller Auenvegetation, der Brut-Biotope, Rast-Biotope und Nahrungsbiotope zahlreicher teils gefährdeter Vogelarten sowie die Erhaltung eines wertvollen Regenerationsraums. Dort kämen der Schwarzmilan und der Grauheiher als windenergiesensible Vogelarten vor. Eine Bebauung mit Windenergieanlagen und damit die Überwindung des absoluten Veränderungsverbots komme offensichtlich nicht in Betracht. Das gleiche gelte aus den vorstehenden Gründen für die Naturschutzgebiete Wald-Naturschutzgebiet L1. , das sich mit dem entsprechenden FFH-Gebiet decke und für das Naturschutzgebiet V. S4. , das sich ebenfalls mit dem entsprechenden FFH-Gebiet decke. Das Naturschutzgebiet I2. S4. liege vollständig auf E2. Stadtgebiet. Bei den erfassten Naturdenkmälern, geschützten Landschaftsbestandteilen und gesetzlich geschützten Biotopen handele es sich um jeweils kleinflächige Schutzobjekte, für die Befreiungsmöglichkeiten nicht in Betracht kämen. Entsprechendes gelte für diejenigen Landschaftsschutzgebiete, in denen die Errichtung von Windenergieanlagen wegen deren Refugialfunktion für verschiedene Tierarten sowie wegen ihrer Bedeutung für die wohnortnahe Erholung jeweils nicht in Betracht komme. Lediglich das Landschaftsschutzgebiet 6.2.2.9 I3. erfülle keine dieser beiden Funktionen, es sei eine Gehölzinsel, dort komme ebenfalls keine Errichtung von Windenergieanlagen in Betracht, dort fehlten offensichtlich die Voraussetzungen für eine erforderliche Waldumwandlungsgenehmigung. Diese Aspekte habe sie, die Antragsgegnerin, sich ausweislich des gesamträumlichen Planungskonzepts bzw. dessen Anhangs für ihre Planung jeweils bewusst gemacht. Ferner seien zu Recht Gebäude in Gewerbegebieten und Sondergebieten inkl. einer Bauverbotszone von 75 m ausgenommen worden. Ferner seien zu Recht der S. und stehende Gewässer ab 1 ha als harte Tabuzonen gesehen worden. Gemäß dem Windenergieerlass vom 8.5.2018 seien auch Bundesautobahnen und Bundesstraßen einschließlich Bauverbotszonen zu Recht als harte Tabukriterien eingestuft worden. Ferner sei auch die Einordnung von Hochspannungsleitungen ab 110 kV einschließlich Schutzstreifen nicht zu beanstanden. Ebenso wenig seien die weichen Tabuzonen zu beanstanden. Es begründe ohnehin keinen Abwägungsfehler, wenn Flächen anstatt in der Einzelabwägung bereits im Rahmen der weichen Tabukriterien ausgeschieden würden oder umgekehrt. Es handele sich in beiden Fällen um einen Flächenausschluss aufgrund einer Abwägung der widerstreitenden Interessen. Durch das vom Rat beschlossene Westfeldkonzept (Kap. 2.5 des gesamträumlichen Planungskonzepts) sei als städtebauliches und landschaftliches Ziel der Erhalt einer offenen durch ausgedehnte landwirtschaftliche Flächen und historische Hofanlagen geprägten landwirtschaftlichen Kulturlandschaft sowie die Schaffung eines vernetzenden Grünzugs innerhalb des ansonsten durch Siedlungsflächen und Infrastruktureinrichtungen stark beanspruchten Stadtgebiets formuliert worden. Angesichts der Lage in der Metropolregion E. mit einem hohen Anteil von Siedlungsflächen und Infrastruktureinrichtungen und einem ausgeprägten Nutzungsdruck auf die wenigen verbleibenden Freiflächen leuchte es ein, dass die Flächen des Westfelds von dominanten technischen Bauwerken wie Windenergieanlagen freigehalten werden sollten. Das gleiche gelte für den Kulturraum I4. zwischen und einschließlich der Raketenstation und der Museum-Insel I4. (Kap. 2.6 des gesamträumlichen Planungskonzepts). Angrenzende Windenergieanlagen würden dort das einzigartige Kunst- und Kulturerlebnis unter freiem Himmel erkennbar beeinträchtigen. Ferner sei sie, die Antragsgegnerin, nicht verpflichtet gewesen, den Schutzabstand zu Wohnnutzungen teilweise als hartes und teilweise als weiches Tabukriterium zu behandeln. Dementsprechend begegne die Behandlung der im Regionalplan als Bereiche für den Schutz der Natur dargestellten Bereiche sowie einer Pufferzone zu naturschutzrechtlich bedeutsamen Gebieten bei nachgewiesenen Vorkommen bedrohter bzw. planungsrelevanter Fledermausarten oder Vogelarten von 300 m als weiches Tabukriterium keinen Bedenken. Damit sei entsprechend dem X. -Energieerlass NRW den Belangen von Natur und Landschaft und des Artenschutzes vorsorgend Rechnung getragen. Gleiches gelte für in der Biotopverbundkarte dargestellte Waldflächen mit besonderer Bedeutung für die Sicherung von Populationen planungsrelevanter Arten nebst entsprechender Pufferzone. In Bezug auf den generellen Ausschluss von Waldflächen, die nur 6,5 % des Stadtgebiets ausmachten, sei nicht ersichtlich, dass ein Abwägungsfehler vorliege. Es handele sich um eine waldarme Kommune. Zweifel an der Vollzugsfähigkeit der dargestellten Konzentrationszonen C. B. sowie Ackerflächen südlich I. seien nicht begründet. Ferner seien auch die Interessen der Antragstellerin ausreichend abgewogen worden. Abwägungsgerecht sei auch, dass die Potenzialfläche Nr. 7 wegen luftverkehrsrechtlicher Bedenken nicht als Konzentrationszone dargestellt worden sei. In der ursprünglichen Potenzialfläche sei allenfalls noch die Errichtung einer einzelnen Anlage möglich gewesen, in Bezug auf die keine luftverkehrsrechtlichen Bedenken bestünden. Der Plan verschaffe der Windenergie auch substanziell Raum. Es handele sich beim Planungsgebiet um einen Ballungsraum und nicht um einen ländlichen Raum. Das sei bei der Planung im Hinblick auf das Gebot, der Windenergie substanziell Raum zu verschaffen, zu berücksichtigen. Danach sei auch eine erhebliche Unterschreitung eines Anhaltswerts von 10 % der Stadtgebietsflächen nicht zu beanstanden. Die örtlichen Gegebenheiten seien durch die Lage in der Metropolregion E. und den hohen Besiedlungsgrad geprägt. Auf dem weniger als 10.000 ha großen Stadtgebiet wohnten knapp 160.000 Menschen, der Stadt komme darüber hinaus eine hohe Anziehungskraft für das Umland zu, insbesondere für die linksrheinisch gelegenen Nachbarkommunen im L. ; folglich hätten die wenigen größeren Freiflächen im Stadtgebiet eine besondere Bedeutung für die Erholungsnutzung und andere im Siedlungsumfeld anzutreffende Nutzungen. Ein Blick auf das Luftbild verdeutliche, dass es sich nicht um eine für die Errichtung von Windenergieanlagen prädestinierte Flächenkommune, sondern um einen dicht besiedelten Ballungsraum handele. Ferner sei zu berücksichtigen, dass bei dem von der Antragstellerin angegebenen Flächenwert von 2.295 ha noch nicht die immissionsschutzrechtlich gebotenen Schutzabstände zu Siedlungen abgezogen seien, die zweifellos als harte Tabuzonen zu werten seien. Der Befund, dass der Windenergie substanziell Raum verschafft werde, werde dadurch bestätigt, dass der 2018 in Kraft getretene Regionalplan auf dem Stadtgebiet O. nur eine innerhalb der ausgewiesenen Konzentrationszone 2 gelegene Fläche als Windvorranggebiet ausweise. Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 13.4.2021 in Augenschein genommen. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Terminsniederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Aufstellungsvorgänge der Antragsgegnerin sowie der Gerichtsakten VG Düsseldorf 28 K 4696/19 und der weiteren von der Antragsgegnerin eingereichten Unterlagen (Bebauungsplan Bauerbahn, Beschluss des Rats aus dem Jahr 2011 zum Westfeld-Konzept) sowie auch der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des S. -Kreises O. und der Landschaftspläne des Kreises mit den Bezeichnungen "Landschaftsplan I O. " und "Landschaftsplan II E1. " Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Der Antrag hat Erfolg. A. Der Antrag ist zulässig. I. Der auf die Ausschlusswirkung des sachlichen Teilflächennutzungsplans "X. " nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB bezogene Normenkontrollantrag ist statthaft. Möglicher Gegenstand einer statthaften prinzipalen Normenkontrolle ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO (analog) auch die in den Darstellungen des Flächennutzungsplans zum Ausdruck kommende planerische Entscheidung der Gemeinde, mit der Ausweisung von Flächen für privilegierte Nutzungen nach § 35 Abs. 1 Nr. 2-6 BauGB die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB an Standorten außerhalb der ausgewiesenen Flächen eintreten zu lassen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24.9.2020 - 7 D 64/18.NE -, BauR 2020, 1879 = juris, m. w. N. II. Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Durch die Planung der Antragsgegnerin kann die Antragstellerin in ihrem Recht auf gerechte Abwägung aus § 1 Abs. 7 BauGB verletzt sein. Sie macht hinreichend geltend und kann nach dem Regelungsgehalt des Teilflächennutzungsplans auch geltend machen, dass ihr hinreichend konkrete Nutzungsmöglichkeiten an Flächen im Plangebiet für die Nutzung zu Zwecken der Windenergie genommen werden. Vgl. zur Antragsbefugnis in entsprechenden Konstellationen: Urteil des Senats vom 24.9.2020 - 7 D 64/18.NE -, BauR 2020, 1879 = juris; ferner BVerwG, Beschluss vom 19.11.2020 - 4 BN 14.20 -, BRS 88 Nr. 173 = juris. Die Antragstellerin hat Nutzungsrechte hinsichtlich des Grundstücks Gemarkung S3. , Flur 17, Flurstück 8, hinreichend geltend gemacht. Das Grundstück liegt außerhalb der dargestellten Konzentrationszonen. Der Vortrag bezieht sich auch auf die zivilrechtliche Übertragung von Rechten der Fa. O3. aus deren Vereinbarungen mit dem Grundeigentümer E3. X1. für einen Standort südlich des X2. . Dafür besteht die konkrete Nutzungsabsicht der Antragstellerin ausweislich des vorgelegten Bescheids des S. -Kreises-O. vom 15.5.2019 und der beigezogenen Gerichtsakten und Beiakten des VG Düsseldorf 28 K 4696/19 weiter fort. Eine abschließende zivilrechtliche Prüfung ist im vorliegenden Zusammenhang- anders als von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung gefordert - nach dem aufgezeigten Maßstab für die Prüfung der Antragsbefugnis nicht geboten. Der Senat hat keine durchgreifenden Zweifel am Vorliegen eines Übertragungsakts hinsichtlich der Nutzungsoption von der Fa. O3. auf die Antragstellerin. Der Senat hält auch einen Fortbestand der vertraglichen Sicherung der Nutzungsoption für hinreichend wahrscheinlich; Zweifel an einem Erlöschen durch Zeitablauf nach den von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung angesprochenen vertraglichen Formulierungen dürften sich schon daraus ergeben, dass die Antragstellerin ein Vorbescheidsverfahren angestrengt und weiter betrieben hat. III. Die Antragstellerin hat die Antragsfrist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO eingehalten. Die Bekanntmachung des Plans erfolgte am 21.7.2018, der Antrag ging am 19.7.2019 ein. IV. Es fehlt der Antragstellerin auch nicht am Rechtsschutzbedürfnis. Das Erfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses für ein Normenkontrollverfahren soll verhindern, dass Gerichte in eine Normprüfung eintreten, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist. Es ist aber nicht erforderlich, dass die begehrte Erklärung einer Norm als unwirksam unmittelbar zum eigentlichen Rechtsschutzziel führt. Danach besteht jedenfalls dann ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag, wenn ein Erfolg des Antrags die Rechtsstellung des Antragstellers verbessert. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2020 - 4 CN2.19 -, BRS 88 Nr. 40 = BauR 2021, 652 = juris. Für ein Rechtsschutzinteresse reicht es danach aus, dass sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Antragsteller von Nutzen sein kann. Es genügt, wenn im Sinne einer tatsächlichen Prognose zu erwarten ist, dass die Gemeinde einen neuen Plan mit möglicherweise für den jeweiligen Antragsteller günstigeren Festsetzungen aufstellen wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6.12.2017 - 7 D 100/15.NE -, BauR 2018, 468 = BRS 85 Nr. 30 = juris. Daran gemessen kann hier ein Rechtsschutzbedürfnis nicht verneint werden. Insbesondere ist nicht von einem anderweitigen rechtlichen Hindernis für das Vorhaben der Antragstellerin auszugehen, das ihr Rechtsschutzinteresse entfallen ließe, weil auch bei einer Unwirksamkeitserklärung das Vorhaben nicht umsetzbar wäre. Soweit nach § 249 Abs. 3 BauGB die Möglichkeit einer landesgesetzlichen Abstandsregelung in Bezug auf Siedlungsflächen besteht, und eine solche Regelung in NRW mit einem 1.000 m Abstand gemäß dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches in NRW (GV NRW S. 877) seit dem 15.7.2021 in Kraft ist, schließt die Antragsgegnerin daraus zu Unrecht auf das Fehlen eines Rechtsschutzbedürfnisses. Zwar stünde derzeit die getroffene Regelung einer Vorhabenverwirklichung auf der Optionsfläche der Antragstellerin entgegen. Im Bereich der südlich gelegenen Stadt E1. liegen in einer Entfernung von ca. 800 m Siedlungsflächen. Die gesetzliche Regelung sieht danach eine planungsrechtliche Entprivilegierung vor und das Vorhaben wäre nach § 35 Abs. 2 BauGB nicht positiv zu beurteilen. Es erscheint indes nach Überzeugung des Senats jedenfalls offen, ob sich diese Rechtslage ändert und die landesrechtliche Abstandsregelung aufgehoben oder in hier für das Vorhaben der Antragstellerin erheblicher Weise geändert wird. In dem Koalitionsvertrag der Regierungsfraktionen CDU und Grüne in NRW für den Zeitraum 2022 bis 2027 heißt es auf Seite 9 zu dieser Fragestellung: Pauschale Mindestabstandsregeln werden wir abschaffen. In einem ersten Schritt werden wir neben der Aktivierung zusätzlicher Flächen (aller Kalamitätsflächen, Industrie- und Gewerbeflächen, Flächen entlang von Infrastrukturtrassen) auch den pauschalen 1000 m-Abstand für das Repowering abschaffen. Mit dem Inkrafttreten des neuen „X. -an-Land-Gesetzes", voraussichtlich bereits Anfang 2023, kommen die pauschalen gesetzlichen Mindestabstände für alle Kommunen mit einer rechtswirksamen Konzentrationszonenplanung nicht mehr zur Anwendung – das sind rund 320 Städte und Gemeinden, also etwa 80 Prozent. Für die Übrigen werden wir den bisher geltenden 1000-Meter-Abstand mit der Ausweisung der Windenergieausbaugebiete abschaffen. Ersatz für die pauschalen gesetzlichen Mindestabstände wird die neue Steuerung über Windenergiegebiete durch Landes- und Regionalplanung schaffen. Die Planung dieser Gebiete werden wir ab sofort und parallelisiert angehen, sodass wir eine NRW-weite Ausweisung deutlich vor der vom Bund gesetzten Frist (31. Dezember 2026) umsetzen. Daraus vermag der Senat - anders als die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat - nicht zu ersehen, dass eine Änderungsperspektive in Bezug auf die Abstandsregelung mit Auswirkungen für das Gebiet der Antragsgegnerin ausgeschlossen wäre. Dass es in diesem Zusammenhang eines Gesetzentwurfs kurz vor der Beschlussfassung bedürfte, wie die Antragstellerin meint, ergibt sich weder aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.5.1993 - 4 NB 3.93 -, BRS 55, Nr. 28 = BauR 1994, 215, noch entspräche dies den Anforderungen der vorstehend zitierten Senatsrechtsprechung zum Rechtsschutzbedürfnis für Normenkontrollverfahren gegen Bebauungspläne. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6.12.2017 - 7 D 100/15.NE -, BauR 2018, 468 = BRS 85 Nr. 30 = juris. Danach kommt es für die Annahme eines Rechtsschutzbedürfnisses der Antragstellerin nicht mehr entscheidend darauf an, dass es schon mit Blick auf die gesetzliche Bestimmung des § 2 EEG in der - am 29. Juli dieses Jahres in Kraft getretenen - Fassung des Gesetzes zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor vom 20.7.2022 (BGBl. I. S. 1237) nicht ausgeschlossen erscheint, sondern vielmehr nahe liegt, dass die Antragsgegnerin bei einem erfolgreichen Normenkontrollantrag neu plant und sich dies auch günstig für das Vorhaben der Antragstellerin auswirkt. Nach § 2 Satz 1 EEG liegen die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, hierzu gehören gemäß der Begriffsbestimmung in § 3 Nr. 1 EEG auch Windenergieanlagen, sowie der dazugehörigen Nebenanlagen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Nach § 2 Satz 2 EEG sollen, bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. Vgl. zu dieser Bestimmung näher OVG NRW, Beschluss vom 4.8.2022 - 22 A 488/20 -, juris. Im Rahmen einer tatsächlichen Prognose kommt es danach in Betracht, dass die Antragsgegnerin nach einem Obsiegen der Antragstellerin in dem vorliegenden Verfahren ihre Flächennutzungsplanung ändert und eine Fläche auch unter Einschluss des Vorhabengrundstücks durch Bebauungsplan für die Windenergienutzung sichert, um dem Gebot, der Windenergienutzung substantiell Raum zu verschaffen, zu entsprechen. Ebenso kommt es danach in Betracht, dass auch für diesen Bereich ein Sondergebiet für die Windenergienutzung im Sinne des § 2 Nr. 1 WindBG in der ab 1.2.2023 geltenden Fassung (BGBl. I S. 1353) dargestellt wird; dann müsste die landesrechtliche Entprivilegierung nach der bundesrechtlichen Regelung in § 249 Abs. 9 BauGB spätestens bis 31.5.2023 entfallen. Es bestehen im Übrigen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass das Vorhaben der Antragstellerin auf der genannten Optionsfläche im Bereich südöstlich B1. aus anderen Gründen zwingend scheitern müsste. Insbesondere sind nach dem Akteninhalt keine rechtlichen Hindernisse im Hinblick auf die luftverkehrsrechtliche Zulässigkeit ersichtlich. Nach der bei den Akten befindlichen Stellungnahme der Bezirksregierung E. vom 23.10.2014 bestehen - anders als hinsichtlich der Anlage WEA 1 - keine Gründe, die einer luftverkehrsrechtlichen Zustimmung entgegen stehen. Soweit nach dem Inhalt der beigezogenen Akten zum Vorbescheidsverfahren ursprünglich möglicherweise abstandsrechtliche Anforderungen nach dem Bauordnungsrecht in Bezug auf ein Straßengrundstück der Antragsgegnerin nicht eingehalten waren, ergeben sich auch daraus keine hinreichenden Anhaltspunkte für offensichtliche und nicht ausräumbare rechtliche Hindernisse für das Vorhaben der Antragstellerin. Der Abstand vom Mastfuß zum westlich gelegenen Weg beträgt ca. 100 m, bei einer Gesamthöhe von knapp 200 m ist nach Maßgabe von § 6 Abs. 13 BauO NRW 2018 der Abstand gewahrt. Auf bauordnungsrechtliche Abstandserfordernisse hat die Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren im Übrigen auch nicht mehr abgestellt. B. Der Antrag ist auch begründet. Der Plan leidet jedenfalls an beachtlichen Mängeln des Vorgangs der Abwägung mit Blick auf die Annahmen zum Umfang harter Tabuzonen in Landschaftsschutzgebieten (dazu I.) und im Hinblick das Erfordernis, der Windenergie substanziell Raum zu verschaffen (dazu II.). I. Ein Mangel der Ermittlung bzw. Bewertung im Rahmen des Vorgangs der Abwägung liegt nach den maßgeblichen Grundsätzen (dazu 1.) vor, weil von der Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung angenommene harte Tabukriterien zu Unrecht auf erhebliche Flächen von Landschaftsschutzgebieten bezogen und diese deshalb von der weiteren Betrachtung als Flächen für die Windenergienutzung ausgeschlossen wurden (dazu 2.); dieser Mangel ist beachtlich (dazu 3.) und führt insgesamt zur Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Planung (dazu 4.). 1. Die verfahrensrechtlichen Anforderungen an den Abwägungsvorgang ergeben sich aus den Vorgaben des § 2 Abs. 3 BauGB, wonach bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), ermittelt und bewertet werden müssen. Sie decken sich mit denen, die die Rechtsprechung bezogen auf die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials aus dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB entwickelt hat. Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB, nach dem bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind, stellt inhaltliche Anforderungen an den Abwägungsvorgang und an das Abwägungsergebnis. Das Abwägungsgebot ist danach verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung Belange nicht eingestellt werden, die nach Lage der Dinge hätten eingestellt werden müssen, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Bei der Planung von Konzentrationszonen für die Windenergienutzung verlangt das Abwägungsgebot nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Entwicklung eines schlüssigen Gesamtkonzepts, das sich auf den gesamten Außenbereich des Gemeindegebiets erstreckt. Die planerische Entscheidung muss nicht nur Auskunft darüber geben, von welchen Erwägungen die positive Standortzuweisung getragen wird, sondern auch deutlich machen, welche Gründe es rechtfertigen, den übrigen Planungsraum von Windenergieanlagen freizuhalten. Die Ausarbeitung eines Planungskonzepts ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insgesamt auf der Ebene des Abwägungsvorgangs angesiedelt. Sie vollzieht sich abschnittsweise. Im ersten Abschnitt sind diejenigen Bereiche als Tabuzonen zu ermitteln, die sich für die Nutzung der Windenergie nicht eignen. Die Tabuzonen lassen sich in zwei Kategorien einteilen, nämlich in Zonen, in denen die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen aus tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründen schlechthin ausgeschlossen sind (harte Tabuzonen), und in Zonen, in denen Windenergieanlagen zwar tatsächlich und rechtlich möglich sind, in denen sie aber nach den städtebaulichen Vorstellungen, die die Gemeinde anhand eigener Kriterien entwickeln darf, nicht aufgestellt werden sollen (weiche Tabuzonen). Auf der ersten Stufe des Planungsprozesses muss sich die Gemeinde zunächst den Unterschied zwischen harten und weichen Tabuzonen bewusst machen und ihn dokumentieren. Bei den harten Tabuzonen handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts um Flächen, deren Bereitstellung für die Windenergienutzung an § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB scheitern würde. Danach haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Nicht erforderlich ist ein Bauleitplan, wenn seiner Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen. Harte Tabuzonen scheiden kraft Gesetzes als Konzentrationszonen für die Windenergienutzung aus und sind so einer Abwägung zwischen den Belangen der Windenergienutzung und widerstreitenden Belangen (§ 1 Abs. 7 BauGB) von vornherein entzogen. Demgegenüber sind weiche Tabuzonen zu den Flächen zu rechnen, die einer Berücksichtigung im Rahmen der Abwägung zugänglich sind. Zwar dürfen sie anhand einheitlicher Kriterien ermittelt und vorab ausgeschieden werden, bevor diejenigen Belange abgewogen werden, die im Einzelfall für und gegen die Nutzung einer Fläche für die Windenergie sprechen. Ihre Ermittlung und ihre Bewertung sind aber gleichwohl der Ebene der Abwägung zuzuordnen. Weiche Tabuzonen sind disponibel, was sich daran zeigt, dass städtebauliche Gesichtspunkte hier nicht von vornherein vorrangig sind und der Plangeber die weichen Tabuzonen einer erneuten Betrachtung und Bewertung unterziehen muss, wenn er als Ergebnis seiner Untersuchung erkennt, dass er für die Windenergienutzung nicht substantiell Raum schafft. Der Rat muss die Entscheidung, eine Fläche als weiche Tabuzonen zu bewerten, nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass damit eine gesetzliche Privilegierung und damit den Eigentümern eine an sich gesicherte Nutzungsoption ohne Einzelfallprüfung entzogen wird, rechtfertigen. Dazu muss er aufzeigen, wie er die eigenen Ausschlussgründe bewertet, d. h. kenntlich machen, dass er - anders als bei harten Tabukriterien - einen Bewertungsspielraum hat, und die Gründe für seine Wertung offen legen. Diese Forderung ist mit dem abschließenden Abwägungsparameter rückgekoppelt, dass, je kleiner die für die Windenergienutzung verbleibenden Flächen am Ende ausfallen, umso mehr das gewählte methodische Vorgehen zu hinterfragen ist. Nach Abzug der harten und der weichen Tabuzonen verbleiben nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sogenannte Potenzialflächen, die für die Darstellung von Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan in Betracht kommen. Sie sind in einem weiteren Arbeitsschritt zu konkurrierenden Nutzungen in Beziehung zu setzen, d. h., die öffentlichen Belange, die gegen die Darstellung eines Landschaftsraums als Konzentrationszone für die Windenergienutzung sprechen, sind mit dem Anliegen abzuwägen, ihr an geeigneten Standorten eine Chance zu geben, die ihrer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gerecht wird. Die Abwägung ist schließlich darauf zu prüfen, ob mit der Planung der Windenergienutzung substanziell Raum gegeben wird. Für die Rechtmäßigkeit der Flächenauswahl unter Abwägungsgesichtspunkten sind die Erwägungen maßgeblich, die tatsächlich Grundlage der Abwägungsentscheidung des Plangebers waren. Entscheidend für die gerichtliche Überprüfung der Abwägungsentscheidung sind damit in erster Linie die Verlautbarungen in der Begründung, die dem Flächennutzungsplan nach § 5 Abs. 5 BauGB beizufügen ist, ergänzt durch die Erwägungen, denen der Plangeber bei seiner abschließenden Beschlussfassung gefolgt ist. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 17.1.2019 - 2 D 63/17.NE -, juris, vom 5.7.2017 - 7 D 105/14.NE -, BRS 85 Nr. 32 = BauR 2017, 1653 und vom 24.9.2020 - 7 D 64/18.NE -, BRS 88 Nr. 41 = BauR 2020, 1879 = juris, m. w. N. 2. Die Antragsgegnerin hat entgegen diesen Vorgaben mit Blick auf die Landschaftsschutzgebiete im Plangebiet nicht hinreichend ermittelt und bewertet, inwieweit dort eine Befreiungslage im Sinne von § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG hinsichtlich landschaftsschutzrechtlicher Bauverbote für Windenergieanlagen besteht, die die Errichtung von Windenergieanlagen ermöglicht; sie hat danach in erheblichem Umfang unter Landschaftsschutz stehende Bereiche zu Unrecht pauschal den harten Tabuzonen zugeordnet. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass es der Einordnung von Landschaftsschutzgebieten als harte Tabuzonen entgegen steht, wenn die Möglichkeit der Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung, mithin einer objektiven Befreiungslage, besteht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.1.2020 - 2 D 100/17.NE -, BRS 88 Nr. 43 = BauR 2020, 1120 = juris, m. w. N. Eine solche Befreiungslage nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG besteht nach der Rechtsprechung des OVG NRW unter bestimmten Voraussetzungen in Landschaftsschutzgebieten. Bei der Entscheidung über die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Befreiung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG kann das erhebliche öffentliche Interesse am Ausbau der Windenergie im Einzelfall partielle, den Charakter des Schutzgebiets und dessen besondere Schutzzwecke nicht in Frage stellende Einschränkungen des Landschaftsschutzes rechtfertigen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9.6.2017 - 8 B 1264/16 -, NWVBl 2017, 473 = juris, ebenso OVG NRW, Urteil vom 21.4.2020 - 8 A 311/19 -, NWVBl 2020, 383 = juris. Zum Umfang der Landschaftsschutzgebiete mit einer entsprechenden Befreiungsmöglichkeit fehlt es hier schon an hinreichenden tatsächlichen Ermittlungen und Bewertungen der Antragsgegnerin im Rahmen des Planungsverfahrens. Eine kartographische Darstellung der unter Landschaftsschutz stehenden Bereiche befindet sich innerhalb der Aufstellungsvorgänge lediglich in der Anlage zu dem ursprünglichen Plankonzept aus dem Jahre 2012 im Anschluss an eine tabellarische Aufstellung der Landschaftsschutzgebiete. Mit Blick auf Landschaftsschutzgebiete im Planungsgebiet waren nach der Stellungnahme des Kreises im Aufstellungsverfahren vom 3.3.2017 Befreiungen nach § 67 BNatSchG in Betracht zu ziehen. Eine flächenbezogene Bewertung der besonderen Schutzzwecke mit Blick auf eine Beeinträchtigung durch Windenergienutzung ist den Vorgängen indes nicht zu entnehmen. Die Antragsgegnerin hat sich auf die allgemeine Feststellung beschränkt (siehe etwa Bl. 43 des Umweltberichts), je nach Schutzzweck komme eine Befreiung in Betracht. Die nach der Rechtsprechung erforderliche Dokumentation des Unterschieds zwischen harten und weichen Tabuzonen, vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 9.2.2015 - 4 BN 20.14 -, BRS 83 Nr. 158 = juris, ergibt sich daraus nicht. Soweit im Rahmen der Planbegründung unter Bezugnahme auf das Konzept aus dem Jahre 2012 und die dort im Anhang aufgelisteten Landschaftsschutzgebiete Kriterien formuliert werden, nach denen eine Befreiung in Betracht kommen soll, mag dahinstehen, ob insoweit auf die Fassung der Begründung im Rahmen des Satzungsbeschlusses (Stand 5.12.2017) oder auf die Fassung abzustellen ist, die von der Verwaltung nach einem E-Mail-Austausch mit der Bezirksregierung im unmittelbaren Vorfeld der Genehmigung erstellt worden ist (Fassung vom 5.6.2018/28.5 2018). In der mit dem Satzungsbeschluss erwogenen Fassung (Stand 5.12.2017) finden sich schon im Ausgangspunkt keinerlei Kriterien für die Frage, wann eine Befreiung in Betracht kommen soll. Soweit entsprechende Kriterien in der ergänzten Fassung der Begründung (Stand: 28.5.2018/5.6.2018) unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW eingefügt sind, werden diese im weiteren Verlauf der Begründung in einer Weise angewandt, die mit den Vorgaben der Rechtsprechung nicht übereinstimmt. So wird bei der Betrachtung der Landschaftsschutzgebiete nicht etwa jeweils gebietsbezogen auf die besonderen Schutzzwecke und den Charakter der Gebiete in Abwägung mit den Erfordernissen der Windenergienutzung abgestellt, sondern generell zugrunde gelegt, dass ein allgemeines Entwicklungsziel für alle Landschaftsschutzgebiete besteht, das sich gegenüber Erfordernissen der Befreiung für Windenergienutzung durchsetze. Damit stellt auch die nachgebesserte Begründung des Plans vom 28.5.2018/5.6.2018 nicht etwa, wie in dem Beschluss des OVG NRW vom 9.6.2017 - 8 B 1264/16 - vorgegeben, auf den jeweiligen besonderen Schutzzweck und Charakter des Landschaftsschutzgebiets ab (vgl. § 26 BNatSchG), sondern auf eine allgemeine planerische Zielsetzung nach dem Entwicklungsziel "Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft." Dieses Entwicklungsziel ist nach der Systematik des Naturschutzgesetzes NRW, wie sich aus dessen §§ 7 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1., 10, 13 Abs. 1 Satz 2, 22 ergibt, lediglich eine Darstellung, die generelle planerische Zielsetzungen betrifft und die rechtsförmliche Festsetzung der konkreten besonderen Schutzzwecke (§ 26 BNatSchG, § 23 Naturschutzgesetz NRW) nicht ersetzt. Soweit im Gerichtsverfahren eine Refugialfunktion für verschiedene Tierarten sowie die Bedeutung für die wohnortnahe Erholung als Schutzzweck der Landschaftsschutzgebiete angesprochen werden, ergibt sich daraus - ungeachtet der Frage, inwieweit hierzu Erwägungen des Rats im Rahmen seiner Beschlussfassung vorlagen - nicht, weshalb dies einer Befreiung für Windenergienutzungen entgegenstehen müsste. In Bezug auf die Refugialfunktion fehlt schon ein Nachweis, dass diese auf windkraftsensible Tierarten bezogen ist. In Bezug auf die Erholungsfunktion ist mit Blick auf die zitierte Rechtsprechung nicht ersichtlich, dass Windkraftnutzung damit von vornherein nicht vereinbar wäre; die bloße Sichtbarkeit einer Windenergieanlage schränkt die Erholungsfunktion im Außenbereich nicht mehr als andere Infrastrukturmaßnahmen ein. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 27.10.2017 - 8 A 2351/14 -, BRS 85 Nr. 163 = BauR 2018, 502 = juris. Aus dem beigezogenen Landschaftsplan I "O. " des S. -Kreises O. ergibt sich nichts anderes. Dem Plan lassen sich für die dort festgesetzten Landschaftsschutzgebiete keine konkreten Schutzzweckbestimmungen entnehmen, die die Annahme von "harten Tabuzonen" für die Windkraftnutzung rechtfertigen könnten. Entgegen dem Vorbringen der Antragsgegnerin kann die - wie vorstehend dargestellt - nach der Genehmigung durch die Bezirksregierung E. nachgebesserte Begründung schon dem Inhalt nach nicht dahin verstanden werden, dass die Antragsgegnerin die bestehenden Landschaftsschutzgebiete mit Blick auf das genannte Entwicklungsziel der Landschaftsplanung in rechtlich unbedenklicher Weise lediglich als weiche Tabuzonen gewertet hätte. Denn die Feststellungen des Abschnitts 3.3.2 bzw. 3.3.3 der Planbegründung (Stand 5.6.2018) stehen dem entgegen. Das hat die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung zutreffend angemerkt. Landschaftsschutzgebiete werden ausschließlich in dem Abschnitt 3.3.2, der sich mit den "harten" Tabuzonen befasst, behandelt und in dem Abschnitt 3.3.3, der die "weichen" Tabuzonen betrifft, mit keinem Wort erwähnt. 3. Der aufgezeigte Mangel der Ermittlung bzw. Bewertung ist auch beachtlich. Es handelt sich um einen Mangel der Ermittlung bzw. Bewertung, der die Voraussetzungen des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB erfüllt. Er betrifft wesentliche Punkte der Planung. Er ist offensichtlich, weil er sich ohne weiteres aus den vorliegenden Akten ergibt. Er war auch von Einfluss auf das Ergebnis der Planung; es besteht eine hinreichend konkrete Möglichkeit, dass anders geplant und jedenfalls Teile von Landschaftsschutzgebieten für die Windenergienutzung vorgesehen worden wären, wenn die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang die harten Tabuzonen zutreffend ermittelt hätte. Der Mangel ist auch nicht etwa nach § 215 BauGB nachträglich unbeachtlich geworden. Der Mangel ist mit dem - auf Nachfrage des Gerichts von der Antragsgegnerin nachgereichten - Rügeschreiben vom 19.7.2019 von der Antragstellerin rechtzeitig in hinreichender Weise gerügt worden. 4. Der Mangel führt auch insgesamt zur Unwirksamkeit der Planung in Bezug auf die Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Die Unwirksamkeit eines Teils einer Satzungsbestimmung hat nur dann nicht die Gesamtunwirksamkeit zur Folge, wenn die Restbestimmung auch ohne den nichtigen Teil sinnvoll bleibt (Grundsatz der Teilbarkeit) und mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen Teil erlassen worden wäre (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers). Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.2019 - 4 CN8.18 -, BauR 2020, 215 = juris. Diese Grundsätze gelten auch für die Überprüfung von Flächennutzungsplandarstellungen mit Wirkungen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24.9.2020 - 7 D 64/18. NE -, BRS 88 Nr. 41 = BauR 2020, 1879 = juris. Die zweite Voraussetzung liegt hier nicht vor. Es ist nicht hinreichend sicher anzunehmen, dass die Planung auch ohne den von dem Mangel betroffenen Bereich der Landschaftsschutzgebiete für andere Teilbereiche erlassen worden wäre. Der Mangel der Abwägung in Bezug auf die vom Landschaftsschutz erfassten Flächen erfasst damit auch das weitere Geltungsgebiet des sachlichen Teilflächennutzungsplans. II. Die Planung leidet an einem weiteren durchgreifenden Abwägungsmangel, weil die Erwägungen der Antragsgegnerin entgegen den maßgeblichen Grund-sätzen (dazu 1.) in Bezug auf das Gebot, der Windenergienutzung substanziell Raum zu verschaffen, auf unzureichenden Ermittlungen bzw. Bewertungen beruhen (dazu 2.); auch dieser Mangel ist beachtlich (dazu 3.) und führt insgesamt zur Unwirksamkeit der Planung (dazu 4.). 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss die Gemeinde im Rahmen ihrer Abwägung der Privilegierungsentscheidung des Gesetzgebers Rechnung tragen und für die Windenergienutzung in substanzieller Weise Raum schaffen. Mit einer bloßen Feigenblattplanung, die auf eine verkappte Verhinderungsplanung hinausläuft, darf sie es nicht bewenden lassen. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17.12.2002 - 4 C 51.01 -, BRS 65 Nr. 95 = BauR 2003, 828 = juris. Wo die Grenze zur Verhinderungsplanung verläuft, lässt sich nicht abstrakt bestimmen. Beschränkt sich die Gemeinde darauf, ein einziges Konzentrationsgebiet auszuweisen, ist dies, für sich genommen, noch kein Indiz für einen fehlerhaften Gebrauch der Planungsermächtigung. Auch Größenangaben sind, isoliert betrachtet, als Kriterium ungeeignet. Wann die Grenze zur Verhinderungsplanung überschritten ist, kann erst nach einer Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse im jeweiligen Planungsraum beurteilt werden. Die Einschätzung, ob die Gemeinde der Windenergie substantiell Raum verschafft hat, ist das Ergebnis einer wertenden Betrachtung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.5.2010 - 4 C 7.09 -, BRS 75 Nr. 2 = BauR 2010, 1879 = juris. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidung, anhand welcher Kriterien sich beantworten lässt, ob eine Konzentrationsflächenplanung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für die Nutzung der Windenergie in substanzieller Weise Raum schafft, den Tatsachengerichten vorbehalten und verschiedene Modelle gebilligt. Ergänzend hat es darauf hingewiesen, dass es nicht zulässig wäre, einen bestimmten prozentualen Anteil festzulegen, den die Konzentrationsflächen im Vergleich zu den Potenzial-Flächen erreichen müssten, damit die Rechtsfolge des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB eintrete, dagegen dürfe dem Verhältnis dieser Flächen zueinander Indizwirkung beigemessen werden und es sei nichts gegen einen Rechtssatz des Inhalts zu erinnern, dass je geringer der ausgewiesene Anteil an Konzentrationsflächen sei, desto gewichtiger die gegen eine weitere Ausweisung von Vorranggebieten sprechenden Gesichtspunkte sein müssten, damit es sich nicht um eine unzulässige Feigenblattplanung handele. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 - 4 CN1.11 -, BRS 81 Nr. 44 = BauR 2013, 722 = juris. Nach der Auffassung des erkennenden Oberverwaltungsgerichts ist es fehlerhaft, wenn auf der Prüfungsebene des Substantiell-Raum-Verschaffens zur Ermittlung der Vergleichsfläche sowohl harte als auch weiche Tabuzonen von der Außenbereichsfläche abgezogen werden und die dann verbleibende Fläche in Relation zu den dargestellten Konzentrationszonen gesetzt wird. Sonst könnte der Plangeber auf der Ebene der Abwägung (weiche Tabuzonen) die Vergleichsfläche beliebig verkleinern und so die Nutzung der Windenergie in seinem Gemeindegebiet über Gebühr beschränken. Erforderlich ist vielmehr die Ermittlung und Bewertung der Flächen, die nach Abzug der harten Tabuzonen vom Gemeindegebiet verbleiben, im Verhältnis zu den Flächen, die als Konzentrationszonen für die Windenergienutzung dargestellt werden. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 22.9.2015 - 10 D 82/13.NE -, NuR 2016, 426 = juris, vom 6.12.2017 - 7 D 100/15.NE -, BRS 85 Nr. 30 = BauR 2018, 468 = juris sowie vom 25.1.2021 - 2 D 98/19.NE -, juris, jeweils m. w. N. 2. Danach ist hier ein Mangel des Abwägungsvorgangs festzustellen, denn es fehlt an der erforderlichen Ermittlung und Bewertung zum Gebot, der Windenergienutzung durch die Planung "substantiell Raum zu verschaffen". Im Rahmen der Planbegründung (Seite 53) sowie der sonstigen Aufstellungsvorgänge hat die Antragsgegnerin maßgeblich auf eine Relation zwischen der Größe der Konzentrationszonen von rund 100 ha und der Größe ihres Stadtgebiets von knapp 10.000 ha abgestellt und dieses mit bestimmten Anhaltswerten aus der von ihr in den Blick genommenen Rechtsprechung verglichen. Den nach der oben zitierten Rechtsprechung des OVG NRW maßgeblichen Ansatzpunkt hat die Antragsgegnerin zwar im Katalog möglicher Kriterien auf Seite 9 neben anderen Punkten aufgelistet, ausweislich der beschlossenen Planbegründung aber nicht zum Ansatzpunkt für Ermittlungen und Bewertungen im Rahmen der abschließenden Abwägung gemacht. Auch in der beschlossenen Abwägungstabelle zu den Einwendungen, die in der Öffentlichkeitsbeteiligung eingegangen sind, ergibt sich aus der dort dargestellten Würdigung der Antragsgegnerin, dass sie an dem Kriterium der Relation von Stadtgebietsfläche zu Konzentrationszonenflächen festhalten wollte. Die Ausführungen der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 3.9.2020 bzw. 10.12.2020, bezogen auf von der Antragstellerin genannte Potenzialflächen von etwas über 2.000 ha liege der Anteil der Konzentrationszonen über 4 %, des Weiteren seien bestimmte Siedlungsbereiche unter Abstandsaspekten noch nicht strikt als harte Tabuzonen eingeordnet worden, dadurch verringere sich möglicherweise der Anteil der Potenzialflächen weiter, mit der Folge, dass der relative Anteil der Konzentrationszone steige, rechtfertigen keine andere Beurteilung. Denn diese im Gerichtsverfahren vorgetragenen weiteren Erwägungen waren nicht Gegenstand der Abwägungsentscheidung des Rats. 3. Dieser Mangel der Ermittlung bzw. Bewertung von der Planung berührter Belange ist auch gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlich. Der Mangel betrifft wesentliche Punkte der Ermittlung und Bewertung im Sinne der Regelung. Er ist offensichtlich, weil er sich mit hinreichender Deutlichkeit aus den Aufstellungsunterlagen ergibt. Der Mangel ist des Weiteren auch auf das Ergebnis des Verfahrens im Sinne der Bestimmung von Einfluss. Denn es besteht die konkrete Möglichkeit, dass bei einer zutreffenden Ermittlung und Bewertung eine andere Darstellung getroffen wäre, bei der weitere Flächen als Konzentrationszonen dargestellt und weniger Flächen von der Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erfasst worden wären. Dem steht nicht der Einwand der Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren entgegen, ein erheblicher Anteil von harten Tabuzonen sei noch nicht abschließend festgestellt, würden diese berücksichtigt, sei von einem ausreichenden Anteil auszugehen. Dabei bezieht sie sich insbesondere auf immissionsschutzrechtlich gebotene Abstände zu Siedlungsbereichen. Die für die Annahme der Erheblichkeit erforderliche konkrete Möglichkeit folgt hier schon aus dem Umstand, dass die Antragsgegnerin unzureichend ermittelte Annahmen für das Vorliegen von harten Tabuzonen zugrunde gelegt hat. Es erscheint in hinreichend konkreter Weise möglich, dass bei Anwendung der maßgeblichen Voraussetzungen eine andere Darstellung (d. h. von weiteren Konzentrationszonen) getroffen worden wäre. Der Mangel ist auch nicht etwa gemäß § 215 BauGB nachträglich unbeachtlich geworden. Die Antragstellerin hat den Mangel mit der Rügeschrift vom 19.7.2019 inhaltlich hinreichend und rechtzeitig gerügt. 4. Der Mangel der Planung führt nach den aufgezeigten Grundsätzen insgesamt zur Unwirksamkeit der in Rede stehenden Darstellungen mit Ausschlusswirkung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Der Mangel der Ermittlung und Bewertung hinsichtlich des "Substanziell-Raum-Verschaffens" erfasst die gesamte Planung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708, 711 ZPO. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision beruht auf § 132 Abs. 2 VwGO.