Beschluss
6 L 252/17
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2017:0712.6L252.17.00
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Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 612/17 wird wiederhergestellt.
Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen jeweils die Hälfte der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen Antragsgegner und Beigeladene selbst.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30.000,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 612/17 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen jeweils die Hälfte der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen Antragsgegner und Beigeladene selbst. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30.000,-- € festgesetzt. G r ü n d e Der gemäß §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthafte Antrag, die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 6 K 612/17 geführten Klage gegen die der Beigeladenen vom Antragsgegner erteilte Genehmigung vom 29. Dezember 2016 in der Fassung des Klarstellungsbescheides vom 15. Februar 2017 zur Errichtung und zum Betrieb von drei Windenergieanlagen vom Typ Enercon E-126 mit einer Nennleistung von je 4.200 kW, einer Nabenhöhe von je 135,00 m und einem Rotordurchmesser von je 127,00 m auf dem Grundstück in E. , Gemarkung E. , und einer Windenergieanlage vom Typ Enercon E-115 mit einer Nennleistung von 3.000 kW, einer Nabenhöhe von 149,08 m und einem Rotordurchmesser von 115,71 m sowie einer Windenergieanlage vom Typ Enercon E-126 mit einer Nennleistung von 4.200 kW, einer Nabenhöhe von 135,00 m und einem Rotordurchmesser von 127,00 m auf dem Grundstück in E. , Gemarkung T. , wiederherzustellen, hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet. Der Antragsteller ist insbesondere antragsbefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO analog). Dem Antragsteller steht als anerkanntem Umweltverband jedenfalls das Verbandsklagerecht aus § 2 Abs. 1 UmwRG zu. Gemäß § 2 Abs. 1 UmwRG kann eine nach § 3 UmwRG anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht (Nr. 1), sie geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein (Nr. 2), und sie zur Beteiligung in einem Verfahren nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b berechtigt war (Nr. 3). Der Anwendungsbereich des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist zunächst eröffnet. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a UmwRG findet das Gesetz Anwendung für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne von § 2 Abs. 3 UVPG über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Zu den Vorhaben, für die eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann, zählen nicht nur die Vorhaben, für die bereits kraft Gesetzes eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist (§§ 3b, 3e Abs. 1 Nr. 1 UVPG), sondern auch die Vorhaben, für die eine allgemeine (§§ 3c Satz 1, 3e Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 UVPG) oder eine standortbezogene (§ 3c Satz 2 UVPG) Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen ist. Beide Arten der Vorprüfung dienen gerade der Untersuchung, ob eine Umwelt-verträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Für das streitgegenständliche Vorhaben der Errichtung von 5 Windenergieanlagen war gemäß § 3c Satz 1 UVPG i.V.m. Nr. 1.6.3 Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG (als Teil einer Windfarm mit 3 bis weniger als 6 Windkraftanlagen in einer Gesamthöhe von jeweils mehr als 50 Metern) jedenfalls eine standortbezogene Vorprüfung durchzuführen. Ob die Anlagen sogar, wie der Antragsteller meint, als Teil einer Windfarm mit 6 bis weniger als 20 Windkraftanlagen in einer Gesamthöhe von jeweils mehr als 50 Metern anzusehen sind und es damit gemäß § 3c Satz 1 UVPG i.V.m. Nr. 1.6.2 Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG einer allgemeinen Vorprüfung bedurfte oder - als Ergebnis der standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung - die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich war, ist im vorliegenden Zusammenhang für die Frage der Anwendbarkeit des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes nicht von Bedeutung. Denn hierfür reicht die Möglichkeit des Bestehens einer UVP-Pflicht regelmäßig bereits aus. Die Vorgaben des § 2 Abs. 1 UmwRG sind ebenfalls erfüllt. Der Antragsteller ist antragsbefugt, weil er eine entscheidungserhebliche Verletzung von Rechtsvorschriften substantiiert geltend gemacht hat. Dies gilt insbesondere für den Einwand einer möglichen UVP-Pflicht des Vorhabens sowie die mögliche Verletzung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände, die nicht von vornherein ausgeschlossen sind. Der Antragsteller kann schließlich unproblematisch auch geltend machen, im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UmwRG in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die angegriffene Entscheidung berührt zu sein. Dass er i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG auch zur Beteiligung in einem Verfahren nach § 1 Abs. 1 Satz 1 berechtigt war, ist ebenfalls nicht zweifelhaft. Der mithin zulässige Antrag ist auch begründet. Die mit Bescheid vom 17. Februar 2017 erfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehung des Genehmigungsbescheides ist zunächst in formaler Hinsicht nicht zu beanstanden. Namentlich entspricht sie den Anforderungen der §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO schriftlich zu begründen ist. Die schriftliche Begründung muss in nachvollziehbarer Weise die Erwägungen erkennen lassen, die die Behörde zur Anordnung der sofortigen Vollziehung veranlasst haben. Die Behörde ist verpflichtet, abgestellt auf den konkreten Fall das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung sowie die Ermessenserwägungen, die sie zur Anordnung der sofortigen Vollziehung bewogen haben, schlüssig und substantiiert darzulegen. Formelhafte und pauschale Begründungen oder Wendungen, mit denen lediglich der Gesetzestext wiederholt wird, reichen nicht aus. Vgl. VG Aachen, u.a. Beschlüsse vom 2. September 2016 - 6 L 38/16 -, juris Rn. 30, und vom 18. Juli 2016 - 6 L 532/16 -, juris Rn. 16, jeweils m.w.N. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen und ob die für die sofortige Vollziehung angeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind. Die Abwägung, ob das Aussetzungsinteresse des Antragstellers die gegenläufigen Vollziehungsinteressen der Beigeladenen überwiegt, ist vielmehr Teil der eigenständigen gerichtlichen Interessenabwägung. Vgl. VG Aachen, Beschlüsse vom 2. September 2016 - 6 L 38/16 -, juris Rn. 32, und vom 18. Juli 2016 - 6 L 532/16 -, juris Rn. 18 Diesen Anforderungen hat der Antragsgegner bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt. Er hat mit Blick auf den vorliegenden Einzelfall zur Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs ausgeführt, das überwiegende private Interesse der Beigeladenen folge aus den erheblichen finanziellen Nachteilen, die ihr entstünden, wenn und solange sie von der Genehmigung keinen Gebrauch machen und die Anlage infolge eines verzögerten Baubeginns erst verspätet in Betrieb nehmen könne. Überdies spreche das öffentliche Interesse an der Erzeugung regenerativer Energien für eine sofortige Vollziehung der Genehmigung. Damit hat der Antragsgegner schlüssig und nachvollziehbar zu erkennen gegeben, aufgrund welcher konkreten Überlegungen er gerade im vorliegenden Fall ein überwiegendes privates Interesse bzw. zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung als gegeben ansieht. Dies genügt, wie dargelegt, den Begründungserfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die in materieller Hinsicht vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Gunsten des Antragstellers aus. Maßgebliches Kriterium innerhalb der im Rahmen des §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung sind regelmäßig die Erfolgs-aussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig und wird der Antragsteller hierdurch in eigenen, gerade seinem Schutz dienenden Rechtsnormen verletzt, weshalb er im Hauptsacheverfahren voraussichtlich einen Aufhebungsanspruch erfolgreich wird durchsetzen können, überwiegt regelmäßig das Aussetzungsinteresse das Vollzugsinteresse. Stellt der Verwaltungsakt sich dem gegenüber als offensichtlich rechtmäßig dar, weshalb der von dem belasteten Beteiligten eingelegte Rechtsbehelf mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in der Hauptsache erfolglos bleiben wird, überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse. Darüber hinausgehende Rechtsverletzungen verschaffen dem anfechtenden Dritten keine im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigende Rechtsposition, weil ihm ein allgemeiner Gesetzesvollziehungsanspruch nicht zukommt. Bei Anwendung dieses Maßstabs bestehen bei summarischer Betrachtung im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung vorliegend im Ergebnis ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Genehmigungsbescheides vom 29. Dezember 2016 in der Gestalt des Klarstellungsbescheides vom 15. Februar 2017. Der Genehmigungsbescheid dürfte bereits formell rechtswidrig sein. Insbesondere liegen hinsichtlich der Durchführung der erforderlichen Vorprüfung beachtliche Verfahrensfehler im Sinne des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vor. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG kann ein Kläger die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG verlangen, wenn eine erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist; gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG gilt § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG auch dann, wenn eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls nicht dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG genügt. Zudem kann die Aufhebung einer Zulassungsentscheidung begehrt werden, wenn eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung i.S.v. § 9 UVPG oder i.S.d. § 10 BImSchG weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG), und wenn ein anderer, nicht geheilter und nach seiner Art und Schwere vergleichbarer Verfahrensfehler vorliegt und der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen wurde, wobei zur Beteiligung am Entscheidungsprozess auch der Zugang zu den Unterlagen gehört, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG). Für Verfahrensfehler, die nicht unter Abs. 1 fallen, gilt § 46 VwVfG. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet (§ 4 Abs. 1a UmwRG). Unberührt bleiben §§ 45 Abs. 2 und 75 Abs. 1a VwVfG (§ 4 Abs. 1b Satz 1 UmwRG). Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist (§ 4 Abs. 1b Satz 2 UmwRG). Ausgehend hiervon ist vorliegend ein beachtlicher Verfahrensfehler festzustellen. Bei dem streitgegenständlichen Vorhaben handelt es sich zunächst, wie aufgezeigt, um ein Vorhaben i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG, für das eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann. Vorliegend ist der Antragsgegner bei seiner Vorprüfung zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt werden muss. Diese Entscheidung, wie sie sich aufgrund der vom Antragsgegner gegebenen, maßgeblichen Begründung des Prüfergebnisses in der Dokumentation vom 27. Dezember 2016 darstellt, vgl. OVG NRW, u.a. Beschluss vom 12. April 2017 - 8 B 1245/16 -, juris Rn. 14 ff., begegnet bei summarischer Überprüfung durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Dabei ist allerdings aus Sicht der Kammer zunächst nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner die fünf streitgegenständlichen Windenergieanlagen im Rahmen der Vorprüfung isoliert geprüft und im Ergebnis eine aus diesen und den Bestandsanlagen bestehende Windfarm verneint hat. Eine Windfarm im Sinne der Nr. 1.6 der Anlage 1 zum UVPG ist dadurch gekennzeichnet, dass sie aus mindestens drei Windkraftanlagen besteht, die - unabhängig von der Zahl der Betreiber - einander räumlich so zugeordnet sind, dass sich ihre Einwirkungsbereiche überschneiden oder wenigstens berühren. Entscheidend für das Vorhandensein einer Windfarm ist der räumliche Zusammenhang der einzelnen Anlagen. Sind die Anlagen so weit voneinander entfernt, dass sich die maßgeblichen Auswirkungen nicht summieren, so behält jede für sich den Charakter einer Einzelanlage. Verbindliche gesetzliche Bewertungsvorgaben etwa in der Form standardisierter Maßstäbe oder Rechenverfahren hinsichtlich der räumlichen Zuordnung von Windkraftanlagen, die eine Windfarm bilden, bestehen nicht. Welche Bewertungskriterien heranzuziehen sind, hängt vielmehr von den tatsächlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab, deren Feststellung und Würdigung dem Tatrichter obliegt. Aufgrund besonderer tatsächlicher Umstände kann daher eine von typisierenden Bewertungsvorgaben - wie etwa dem Abstellen auf eine Entfernung von weniger als dem Zehnfachen des Rotordurchmessers, auf die Anlagenhöhe oder auf den geometrischen Schwerpunkt der von den Anlagen umrissenen Fläche - losgelöste Einzelfallbeurteilung anhand der konkreten Auswirkungen auf die Schutzgüter des UVP- und Immissionsschutzrechts angebracht sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2004 - 4 C 9.03 -, juris Rn. 33, und Beschluss vom 8. Mai 2007 - 4 B 11.07 -, juris Rn. 7; OVG NRW, Urteile vom 25. Februar 2015 - 8 A 959/10 -, juris Rn. 102, und vom 13. März 2006 - 7 A 3415/04 -, juris Rn. 41 ff., sowie Beschlüsse vom 30. März 2017 - 8 A 2914/15 -, juris Rn. 12, vom 24. Juni 2015 - 8 B 315/15 -, juris Rn. 22, und vom 23. Juli 2014 - 8 B 356/14 -, juris Rn. 12 Zunächst ist aufgrund der räumlichen Nähe ohne weiteres davon auszugehen, dass die fünf streitgegenständlichen Anlagen des Vorhabens "E. IV" ihrerseits eine Windfarm im Sinne der vorgenannten Definition bilden. Zu den insgesamt zehn Windenergieanlagen der Vorhaben "E. I-III" sowie der Altanlage in T1. und den drei Bestandsanlagen nordöstlich von C. besteht jedoch kein räumlicher Zusammenhang, der eine Einordnung als einheitliche Windfarm rechtfertigte. Zu diesen Bestandsanlagen, die sich auch nicht gemeinsam mit den Neuanlagen innerhalb einer bauleitplanerisch ausgewiesenen Fläche befinden, besteht schon eine so große räumliche Entfernung, dass nicht ohne weiteres auf eine Berührung oder Überschneidung ihrer Einwirkungsbereiche geschlossen werden kann. Denn die streitgegenständlichen Anlagen sind - mit Blick auf die kürzeste Distanz zwischen der WEA 3 im "Windpark E. IV" und der WEA 8 im "Windpark E. I" - von den Bestandsanlagen mindestens 2.172 m und damit mehr als das Siebzehnfache des Rotordurchmessers der Anlagen (127 m) entfernt. Vgl. zur Maßgeblichkeit des Zehnfachen des Rotordurchmessers für die Feststellung des räumlichen Zusammenhangs von Windenergieanlagen: Ziffer 8.2.2.1 des Erlasses für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise für die Zielsetzung und Anwendung (Windenergie-Erlass) des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz, des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr und der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen vom 4. November 2015, S. 61; vgl. insoweit aber auch BVerwG, u.a. Beschluss vom 8. Mai 2007 - 4 B 11.07 -, juris Rn. 7 Ein Überschneiden der Einwirkungsbereiche der Vorhaben ergibt sich auch nicht mit Blick auf das Schutzgut der "menschlichen Gesundheit" (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UVPG). Hinsichtlich des Schattenwurfs der Anlagen kommt es ebenso wenig wie hinsichtlich der Lärmimmissionen zu kumulierenden Wirkungen der Vorhaben. Dies ergibt sich ohne weiteres aus dem Schalltechnischen Gutachten und dem Schattenwurfgutachten, beide für das Genehmigungsverfahren durch die U. unter dem 22. Juni 2016 erstellt. In beiden Fachgutachten sind die Emissionen der Bestandsanlagen als Vorbelastung und die der streitgegenständlichen Anlagen als Zusatzbelastung betrachtet worden. Hinsichtlich der Schallbelastung zeigt sich, dass es an keinem der betrachteten Immissionsorte zu berücksichtigungsfähigen kumulierenden Effekten kommt. Eine über der Irrelevanzgrenze liegende Schallbelastung ist ausschließlich entweder auf die Vorbelastung (IO 1) oder auf die Zusatzbelastung (IO 3, 4 und 5) zurückzuführen. Gleiches ist für die an den maßgeb-lichen Immissionsorten prognostizierte Beschattung festzustellen. Eine Über-schreitung der zulässigen Orientierungswerte ist dort entweder ausschließlich auf die Vorbelastung (IO 1) oder auf die Zusatzbelastung (IO 5 und 7) zurückzuführen, ergibt sich aber an keinem Immissionsort erst aus der Gesamtbelastung. Auch mit Blick auf das Schutzgut "Landschaft" (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UVPG) kommt es nicht zu einer Überschneidung der Einwirkungsbereiche der Bestandsanlagen und der vorliegend streitgegenständlichen Anlagen. Insoweit ist entscheidend, ob ein durch bestimmte strukturelle oder funktionelle Merkmale oder eine charakteristische Nutzungsweise geprägter, abgrenzbarer Teil der Erdoberfläche durch die - als "Einheit" wirkende - Gruppierung von Windenergieanlagen betroffen ist. Die Beurteilung der Frage, ob den Anlagen in Bezug auf das Landschaftsbild eine "überlagernde" Wirkung zukommt, hängt dabei entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht von Blickachsen ab, also auch nicht von der Zufälligkeit, dass - je nach Himmelsrichtung - unterschiedlich viele (vorhandene bzw. geplante) Windenergieanlagen in mehr oder weniger großer Entfernung wahrnehmbar sind. Die Bewertung muss - im Grundsatz - vielmehr von der Vogelperspektive ausgehen und darauf abstellen, inwieweit der Landschaftsraum von einer bestimmten, in der Landschaft bisher nicht vorhandenen "Überprägung" betroffen sein wird. Vgl. Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschluss vom 31. August 2016 - 1 MB 5/16 -, juris Rn. 45 f. Eine solche einheitliche Überprägung des Landschaftsraums durch die verschiedenen Vorhaben ist hier aber nicht festzustellen. Die geplanten Anlagen und die Bestandsanlagen wirken angesichts der festgestellten Entfernung sowie mangels verbindender Elemente im Naturraum gerade nicht als Einheit. Während die Bestandsanlagen überwiegend (E. I-III und die Vestas-Anlagen bei C. ) im "C1. Wald" errichtet worden sind, haben nur die Anlagen des Vorhabens "E. IV" ihren Standort im "E1. Wald" (L. ). Diese beiden Waldgebiete werden optisch wahrnehmbar durch die Landesstraße L voneinander getrennt. Angesichts dieser örtlichen Verhältnisse kann, selbst wenn je nach Standort Anlagen aller Vorhaben ins Blickfeld des Betrachters geraten sollten, nicht von einer Einheit und damit auch nicht von einem Überschneiden der Einwirkungsbereiche der Anlagen mit der Konsequenz einer einheitlichen Windfarm gesprochen werden. Schließlich ergibt sich auch nicht, dass sich die Einwirkungsbereiche der Vorhaben bezogen auf das UVP-Schutzgut "Tiere" (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UVPG) berühren oder überschneiden. Der Einwirkungsbereich einer Windenergieanlage bestimmt sich insoweit anhand der artspezifischen Empfindlichkeit oder Gefährdung der im Einzelfall konkret betroffenen Arten gegenüber der Errichtung und/oder dem Betrieb von Windenergieanlagen. Neben optischen und akustischen Beeinträchtigungen sind auch andere Nachteile wie etwa ein artbedingtes Kollisionsrisiko oder Meideverhalten, Auswirkungen auf Fortpflanzungs- oder Ruhestätten sowie auf die Nahrungssituation oder eine besondere Empfindlichkeit der jeweiligen Art gegenüber betriebsbedingten Veränderungen der physikalischen Umgebung in den Blick zu nehmen. Die in erster Linie auf optische und akustische Beeinträchtigungen zugeschnittene typisierende Betrachtung anhand des am Rotordurchmesser orientierten Abstands der Anlagen ist allein nicht hinreichend aussagekräftig; auch hinsichtlich der anderen artspezifischen Beeinträchtigungen muss ermittelt werden, bis zu welchem Abstand sie zu erwarten sind. Dabei darf die Prüfung, ob ggf. eine Windfarm vorliegt und ein Vorhaben einer der Nummern der Anlage 1 zum UVPG zuzuordnen ist, weder die Umweltverträglichkeitsprüfung noch die Vorprüfung des Einzelfalls vorwegnehmen; der Prüfungsmaßstab muss vielmehr weiter sein als bei den nachgelagerten Umweltprüfungen. Gegenstand der Vorprüfung des Einzelfalls ist nach § 3c Satz 1 UVPG die überschlägige Prüfung, ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Insoweit genügt die konkrete Möglichkeit des Eintritts. Kommt es - wie hier bei der Windfarm - für die Frage nach der Pflicht zur Durchführung einer allgemeinen oder standortbezogenen UVP-Vorprüfung auf die nachteiligen Auswirkungen eines Vorhabens an, reicht danach für die Bestimmung der Einwirkbereiche die abstrakte ("generelle") Möglichkeit des Eintritts derartiger Auswirkungen aus. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. März 2017 - 8 A 2914/15 -, juris Rn. 17, vom 24. Juni 2015 - 8 B 315/15 -, juris Rn. 27, und vom 23. Juli 2014 - 8 B 356/14 -, juris Rn. 71 Für die Entscheidung, in welchem räumlichen Umkreis um oder in welchem Abstand zu einer Windenergieanlage abstrakt mit artspezifischen Nachteilen zu rechnen sein kann, bieten natur- und artenschutzfachliche Erkenntnisse sachgerechte Anhalte. In Betracht kommen etwa die Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (LAG-VSW). Die LAG-VSW hat in Ermangelung bundesweit einheitlicher Empfehlungen die aus artenschutzfachlicher Sicht notwendigen Abstandsregelungen für Windenergieanlagen zu avifaunistisch bedeutsamen Gebieten sowie zu Brutplätzen besonders störempfindlicher oder durch Windenergieanlagen besonders gefährdeter Vogelarten definiert. Die Empfehlungen sollen nach der Intention der LAG-VSW unter anderem auch zu sachgerechten Entscheidungen im immissionsrechtlichen Verfahren beitragen. Sie verstehen sich als Mindestforderungen, die abweichende - größere Abstände regelnde - Festlegungen in einzelnen Ländern gegebenenfalls ergänzen und eine erforderliche Einzelfallprüfung nicht ersetzen. Die Empfehlungen unterscheiden zwischen Ausschlussbereichen (= Mindestabstand zwischen dem Brutplatz bzw. Revierzentrum einer bestimmten Art und der geplanten Windenergieanlage) und sogenannten Prüfbereichen. Die Prüfbereiche sind Radien um jede einzelne Windenergieanlage, innerhalb derer zu prüfen ist, ob Nahrungshabitate der betreffenden Art vorhanden sind. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. März 2017 - 8 A 2914/15 -, juris Rn. 18, vom 24. Juni 2015 - 8 B 315/15 -, juris Rn. 29, und vom 23. Juli 2014 - 8 B 356/14 -, juris Rn. 73 Bei der Bestimmung des relevanten räumlichen Umkreises einer Windenergieanlage in Bezug auf mögliche Auswirkungen auf Tiere ist insbesondere auch der Leitfaden "Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen" der Fachministerien des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 12. Dezember 2013 (Leitfaden 2013) heranzuziehen. Zwar sollen diese Empfehlungen erst für die der Umweltverträglich-keitsprüfung nachgehende artenschutzrechtliche Prüfung gelten und können deshalb nur bedingt auch als Maßstab für die Feststellung der UVP-Pflicht eines Vorhabens dienen. Der Leitfaden 2013 orientiert sich in seinem Anhang 2 (Empfehlungen für die Untersuchungsgebiets-Abgrenzung für WEA-empfindliche Vogelarten in Nordrhein-Westfalen) im Wesentlichen an den Empfehlungen der LAG-VSW aus dem Jahr 2007 und an einem Entwurf der nachfolgenden Fassung vom 15. April 2015. Die Landesregierung verweist in dem sogenannten Windenergie-Erlass hinsichtlich der Relevanz des Leitfadens 2013 auf ihre naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative als oberste Naturschutzbehörde. Vgl. Ziffer 5.1.2 des Windenergie-Erlasses vom 4. November 2015, S. 36; vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 30. März 2017 - 8 A 2914/15 -, juris Rn. 26, und vom 24. Juni 2015 - 8 B 315/15 -, juris Rn. 32 Der Leitfaden 2013 enthält Empfehlungen für den Radius des Untersuchungsgebietes um die geplante Windenergieanlage für eine vertiefende Prüfung (Artenschutzprüfung, Stufe II) sowie für ein erweitertes Untersuchungsgebiet. Letzteres wird nach dem Wortlaut des Anhangs 2 - und der dort in Fußnote 12 in Bezug genommenen Nr. 3 des Kapitels 4.4 - allerdings nur relevant bei Vorliegen ernst zu nehmender Hinweise auf regelmäßig genutzte, essentielle Nahrungshabitate oder Flugkorridore. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. März 2017 - 8 A 2914/15 -, juris Rn. 28, vom 24. Juni 2015 - 8 B 315/15 -, juris, Rn. 32 und vom 23. Juli 2014 - 8 B 356/14 -, juris Rn. 74 Bezogen auf das Vorkommen windenergiesensibler Tierarten im Einwirkungsbereich der Anlagen ist insbesondere auf die im Zeitpunkt der Vorprüfung bekannten Brutstätten und Nahrungshabitate empfindlicher Vogelarten abzustellen. Insoweit waren im maßgeblichen Zeitpunkt ausweislich der vom C. durchgeführten Artenschutzprüfung vom 30. Juni 2016 ein Rotmilan-Horst in etwa 1.200 m zur WEA 7 sowie Schwarzstorch-Horste etwa 4 km nordöstlich vom Planungsraum im Naturschutzgebiet E. , etwa 5,5 km südöstlich jenseits der B 51 und ca. 6 km südwestlich am M. bekannt. Die Abstandsempfehlungen der LAG-VSW in der Fassung vom 15. April 2015 sehen für den Schwarzstorch einen Mindestabstand zwischen Brutplatz und Windenergieanlage von 3.000 m und einen Prüfbereich von 10.000 m vor. Für den Rotmilan wird der Mindestabstand mit 1.500 m, der Prüfbereich mit 4.000 m angegeben. Nach dem Anhang 2 zum Leitfaden 2013 ergibt sich für den Schwarzstorch ein Radius des Untersuchungsgebietes für eine vertiefende Artenschutzprüfung von 3.000 m, für den Rotmilan von 1.000 m. Für den Rotmilan wird zusätzlich als Radius für ein erweitertes Untersuchungsgebiet von 6.000 m angegeben. Entgegen der Auffassung des Antragstellers führen diese Empfehlungen aber nicht dazu, dass per se um jede Windenergieanlage - ohne konkretes Brutvorkommen - ein Radius der empfohlenen Mindestabstände zu legen ist und eine Überschneidung dieser Radien bereits das Vorliegen einer Windfarm begründet. So ist etwa bezogen auf den für den Rotmilan von der LAG-VSW empfohlenen Mindestabstand von 1.500 m nicht um die Neuanlagen und um die Bestandsanlagen nur deshalb ein derartiger Radius anzulegen, weil nordöstlich der von den Bestandsanlagen am weitesten entfernt liegenden WEA 7 ein Rotmilanhorst festgestellt worden ist. Deshalb führt auch nicht der Umstand, dass die Vorhaben "E. I-III" und "E. IV" weniger als 3.000 m voneinander entfernt liegen, bereits zu einer die Annahme einer Windfarm rechtfertigenden räumlichen Verknüpfung. Entscheidend ist vielmehr, dass sich der Rotmilanhorst zwar - insoweit die Empfehlungen der LAG-VSW zugrunde gelegt - wohl im Einwirkungsbereich der WEA 7 und damit auch im Einwirkungsbereich des streitgegenständlichen Vorhabens befindet, die Bestandsanlagen aber zu diesem Horst in keinem räumlichen Zusammenhang stehen und eine Verknüpfung damit ausscheidet. Nur wenn der Horst westlich des Vorhabengebietes und damit ggf. auch im Einwirkungsbereich einer Bestandsanlage gelegen wäre, könnte es - anders als hier - zu einer räumlichen Verknüpfung der Vorhaben kommen. Vgl. insoweit auch Ziffer 5.1.2 des Windenergie-Erlasses vom 4. November 2015, S. 37; vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juli 2014 - 8 B 356/14 -, juris Rn. 14 und 75 Eine derartige Verknüpfung ergibt sich auch nicht mit Blick auf den Schwarzstorch, dessen im Zeitpunkt der Vorprüfung bekannte Brutstätten bereits außerhalb des empfohlenen Mindestabstandes (LAG-VSW) bzw. Abstandes für eine vertiefende Prüfung (Leitfaden 2013) von 3.000 m liegen. Allein der Umstand, dass die Anlagen mehrerer Vorhaben im erweiterten Untersuchungsgebiet bzw. Prüfbereich von Rotmilan (4.000 m bzw. 6.000 m) und Schwarzstorch (10.000 m) liegen, führt im Übrigen ohne Hinzutreten besonderer natur-räumlicher Gegebenheiten, die eine räumliche Verknüpfung der Vorhabengebiete etwa durch das Vorliegen essentieller Nahrungshabitate und/oder von Flugkorridoren nahelegen, ebenfalls nicht zur Annahme einer Windfarm. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. März 2017 - 8 B 2914/15 -, juris Rn. 31 f. Hiervon ausgehend bildeten die fünf streitgegenständlichen Anlagen zwar untereinander, nicht aber gemeinsam mit den Bestandsanlagen eine Windfarm. Vor diesem Hintergrund bedurfte es (lediglich) einer standortbezogenen Vorprüfung gemäß § 3c Satz 1 UVPG i.V.m. Nr. 1.6.3 Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG (als Teil einer Windfarm mit 3 bis weniger als 6 Windkraftanlagen in einer Gesamthöhe von jeweils mehr als 50 Metern). Dass der Antragsgegner dem gegenüber (sogar) eine allgemeine Vorprüfung vorgenommen hat, ist unschädlich, weil die standortbezogene Vorprüfung in der allgemeinen Vorprüfung als Minus enthalten ist. Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 2. November 2016 - 22 CS 16.2048, 22 CS 16.2049 -, juris Rn. 30 Die Entscheidung des Antragsgegners, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, genügt aber den Vorgaben des § 3c UVPG nicht; das Ergebnis ist nicht nachvollziehbar. Nach § 3c UVPG ist, sofern in der Anlage 1 für ein Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 zu berücksichtigen wären (Satz 1). Sofern für ein Vorhaben mit geringer Größe oder Leistung eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, gilt Gleiches, wenn trotz der geringen Größe oder Leistung des Vorhabens nur aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 2 Nr. 2 aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind (Satz 2). Bei den Vorprüfungen ist zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch die vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden (Satz 3). Dabei liegt eine Erheblichkeit nachteiliger Umweltauswirkungen im Sinne von § 3c Sätze 1 und 2 UVPG nicht erst dann vor, wenn diese Auswirkungen so gewichtig sind, dass sie nach Einschätzung der Behörde zu einer Versagung der Zulassung führen können, sondern schon dann, wenn im Zeitpunkt der Vorprüfung ein Einfluss auf die Zulassungsentscheidung nicht ausgeschlossen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 -, juris Rn. 35; Bayerischer VGH, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - 22 AS 16.2421 -, juris Rn. 33; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 9. November 2016 - 13 LC 71/14 -, juris Rn. 47 Gemäß § 3a Satz 4 UVPG ist die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens in einem gerichtlichen Verfahren nur darauf zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass § 3c UVPG der zuständigen Behörde mit der Formulierung "nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung" einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum einräumt. Nachvollziehbarkeit im Sinne dieser Vorschrift bedeutet, dass das Ergebnis der behördlichen Prognose durch ein Gericht nicht auf materielle Richtigkeit, sondern lediglich auf Plausibilität zu überprüfen ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Dezember 2014 - 4 C 36.13 -, juris Rn. 30, und vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 -, juris Rn. 32, OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2015 - 8 A 959/10 -, juris Rn. 121, und Beschluss vom 23. Juli 2014 - 8 B 356/14 -, juris Rn. 54; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 5. April 2017 - 2 B 726/16 -, juris Rn. 13 ff.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - 22 AS 16.2421 -, juris Rn. 28 Entsprechend ihrer verfahrenslenkenden Funktion beschränkt sich die Vorprüfung in ihrer Prüftiefe auf eine überschlägige Vorausschau, die die eigentliche Umweltverträglichkeitsprüfung - unter Missachtung der für diese obligatorischen Öffentlichkeitsbeteiligung - nicht vorwegnehmen darf. Andererseits darf sich die Vorprüfung aber auch nicht in einer oberflächlichen Abschätzung spekulativen Charakters erschöpfen, sondern muss auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen. Dafür reichen die eigene und die durch Konsultation anderer Behörden vermittelte Sachkunde sowie die mit der Antragstellung vom Vorhabenträger vorgelegten Erkenntnismittel nicht immer aus. Dann können zusätzliche Erkundungen zulässig bzw. erforderlich sein. Bei der Frage, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden, kommt der Behörde ein Einschätzungsspielraum zu. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Dezember 2014 - 4 C 36.13 -, juris Rn. 29, und vom 20. August 2008 - 4 C 11.07 -, juris Rn. 35; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 9. November 2016 - 13 LC 71/14 -, juris Rn. 46; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Juli 2015 - 8 S 534/15 -, juris Rn. 67 Im Rahmen der auf eine Plausibilitätskontrolle beschränkten gerichtlichen Kontrolle des Prüfergebnisses ist die von der Behörde für ihr Prüfergebnis gegebene Begründung zugrunde zu legen. Dies bedeutet zugleich, dass nachträglich gewonnene Erkenntnisse, die die Auswirkungen in einem anderen Licht erscheinen lassen könnten, für die Frage der Tragfähigkeit des Prüfergebnisses und damit der verfahrenslenkenden Entscheidung über die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht maßgeblich sein können. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Dezember 2014 - 4 C 36.13 -, juris Rn. 30, und vom 20. Dezember 2011 - 9 A 31.10 -, juris Rn. 29; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 9. November 2016 - 13 LC 71/14 -, juris Rn. 47; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 5. April 2017 - 2 B 726/16 -, juris Rn. 13; Bayerischer VGH, Beschluss vom 8. Juni 2015 - 22 CS 15.686 u.a. -, juris Rn. 33, 39; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Juli 2015 - 8 S 534/15 -, juris Rn. 67 Gemessen an diesem Prüfungsmaßstab genügt die durchgeführte Vorprüfung nicht den Anforderungen des § 3c UVPG. Ob der Plausibilität des Ergebnisses der Vorprüfung bereits entgegensteht, dass der Antragsgegner in der insoweit maßgeblichen Dokumentation des Prüfergebnisses vom 27. Dezember 2016 (Bl. 198-204 der BA III) zwar von "Kumulationseffekten" und einem nicht auszuschließenden "räumlichen Zusammenhang zum Windpark E. I-III" spricht, weshalb er eine allgemeine Vorprüfung für erforderlich halte, er diese Effekte aber in seiner Begründung nicht nur nicht benennt, sondern im Ergebnis sogar ausdrücklich verneint, kann die Kammer hier dahinstehen lassen. Denn die Vorprüfung ist aus anderen Gründen nicht plausibel. Namentlich ist das Ergebnis der Vorprüfung, erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf den Schwarzstorch seien nicht zu erwarten, nicht nachvollziehbar. In der Begründung des Ergebnisses der UVP-Vorprüfung wird zum Schwarzstorch lediglich ausgeführt, dass er zwar gelegentlich gesichtet worden sei, dass aber alle bekannten Brutplätze deutlich mehr als 3.000 m von geplanten Windpark entfernt lägen. Die Brutplätze lägen daher außerhalb des Einwirkungsbereiches der geprüften Anlagen, weshalb es im Weiteren auch keine gemeinsamen Wirkbereiche mit den Bestandsanlagen geben könne. Durch die Bezugnahme auf die von der Beigeladenen vorgelegten Fachgutachten hat der Antragsgegner aber deutlich gemacht, dass er seiner Bewertung vor allem auch die von der Beigeladenen vorgelegte - und teilweise wörtlich zitierte - Untersuchung zur "UVP-Vorprüfung zum Bau von 5 Windenergieanlagen im Windpark E. ´E1. Wald´)" vom 14. Juli 2016 einschließlich des Landschaftspflegerischen Begleitplans vom 12. Juli 2016 und der Artenschutzprüfung vom 30. Juni 2016 zugrunde gelegt hat. Der Gutachter G. hat in der Artenschutzprüfung zum Schwarzstorch ausgeführt, dass dessen Brutvorkommen für die Umgebung des Projektgebietes im Fachinformationssystem "Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen" (FIS) und im NRW-Brutvogelatlas verzeichnet sei und das Projektgebiet innerhalb eines Schwerpunktvorkommens des Schwarzstorches gemäß dem Energieatlas NRW liege. Zusätzlich zu den im Umfeld von 4-6 km vom Projektgebiet entfernt liegenden Brutstätten gebe es südlich des Projektgebietes in einem Abstand von etwa 500 m einen unbesetzten Horst, der nach den Angaben eines hinzugezogenen Fachgutachters seit mehreren Jahren bereits nicht mehr besetzt worden sei. Aufgrund der stark aufgelichteten Struktur des Waldes bei gleichzeitiger Lage neben einem häufiger frequentierten Waldweg sei auch künftig nicht mit einer zeitnahen Neubesiedlung zu rechnen. Der Schwarzstorch gelte zwar nicht als schlaggefährdet, aber als störungsempfindlich am Brutplatz, weswegen man ihm einen Prüfbereich von 3.000 m zuspreche. Im Rahmen der durchgeführten Raumnutzungsanalyse des Rotmilans seien im Jahr 2015 alle Flugbewegungen des Schwarzstorches in Verbindung mit der Projektfläche dokumentiert worden. Tatsächlich hätten im Rahmen der 10 Untersuchungstermine nur zweimal Überflüge östlich des Projektgebietes registriert werden können. Am 27. März 2015 sei ein Schwarzstorch beim Einflug in das L. im Nordosten des 3 km-Untersuchungsraums beobachtet worden. Das Tier sei von Süden niedrig über den Wald angeflogen gekommen und im L. verblieben. Am 14. Mai 2015 hätten sich 3 Schwarzstörche hoch in der Luft über dem nordöstlichen Offenland versammelt, um dann zusammen hoch über dem Wald nach Südwesten abzustreifen. Direkte Überflüge des Projektgebietes oder eine Nutzung des S. als Nahrungshabitat seien nicht festgestellt worden. Nach dem Leitfaden 2013 ist hinsichtlich des Schwarzstorches der Radius des Untersuchungsgebietes für die vertiefende Prüfung (ASP II) mit 3.000 m angegeben. Dem entsprechen die Abstandsempfehlungen der LAG-VSW, die hinsichtlich des Schwarzstorches ebenfalls einen Mindestabstand von Windenergieanlagen zu Brutplätzen von 3.000 m empfehlen. Wie dargelegt konnte im maßgeblichen Zeitpunkt der Vorprüfung ein Horst eines Schwarzstorches im Untersuchungsbereich nicht nachgewiesen werden. Der nächstgelegene Horst lag zum damaligen Zeitpunkt vom Vorhabengebiet ca. 4 km entfernt. Die Prüfung, ob erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Schwarzstorch zu erwarten sind, ist aber nicht auf eine Überprüfung der Einhaltung des Mindestabstandes zu einem Brutplatz beschränkt, sondern umfasst auch die Frage, ob regelmäßig genutzte Nahrungshabitate zu Flugkorridoren zwischen Horst und Nahrungshabitat über das Vorhabengebiet führen und dort, wenn auch nicht zu einer signifikant erhöhten Kollisionsgefahr, so jedenfalls zu Störungen führen, die eine möglicherweise populationsrelevante Aufgabe von Brutplätzen zur Folge haben. Insofern ist der Gutachter und damit im Ergebnis auch der Antragsgegner zu Recht davon ausgegangen, dass das Vorhabengebiet nach dem vom LANUV herausgegebenen Energieatlas NRW innerhalb eines Schwerpunktvorkommens der Art in NRW liegt, wobei das LANUV landesweit von 100-120 Brutpaaren ausgeht. Die Untere Naturschutzbehörde hat in einem Schreiben vom 20. Dezember 2016 (Bl. 130 ff. der Beiakte III) zur Habitateignung des Vorhabengebietes ausgeführt, dass der Bereich als Lebensraum des Schwarzstorches gewertet werden müsse, da sämtliche Habitatrequisiten vorhanden seien. Auch wenn derzeit keine Horste vorhanden bzw. bekannt seien, müsse für den Bereich des verzweigten Bachsystems eine hohe Bedeutung als Nahrungshabitat angenommen werden. Hierzu seien vertiefende Untersuchungen durchzuführen. In einer von der unteren Naturschutzbehörde zitierten E-Mail der LANUV-Vogelschutzwarte vom gleichen Tag hat diese hierzu ergänzend ausgeführt: " Aktuelle Brutvorkommen des Schwarzstorches liegen dem LANUV aus dem vorgenannten Raum nicht vor. Aus der Vergangenheit sind jedoch Bruten des Schwarzstorches aus dem E1. Wald bekannt. In diesem Jahr sind Sichtbeobachtungen von überfliegenden Schwarzstörchen von dort gemeldet worden. Die Wälder im Forst T. bzw. E1. Wald werden gegenwärtig aus fachlicher Sicht als Aktionsräume des Schwarzstorches, insbesondere zur Nahrungssuche, bewertet. Brutvorkommen sind jedoch nicht auszuschließen." Die Untere Landschaftsbehörde hat in ihrem Schreiben vom 7. November 2016 (Bl. 124 ff. der Beiakte III) ebenfalls darauf hingewiesen, dass der Schwarzstorch, obwohl er aktuell nicht im engeren Umfeld brüte, vertiefend zu betrachten sei. Das Projektgebiet befinde sich in einem Schwerpunktvorkommen des Schwarzstorches. Im Hinblick auf den Schutz und die Gewährleistung der Entwicklung geeigneter Schwarzstorchlebensräume seien die WEA-Standorte - ggf. mit Ausnahme des Standortes Nr. 6 - "sehr kritisch zu hinterfragen". In der FIS-Artenbeschreibung (Kurzbeschreibung) des Schwarzstorches wird zu dieser Art u.a. ausgeführt: " Besiedelt werden größere, naturnahe Laub- und Mischwälder, naturnahe Bäche, Waldteiche, Altwässer, Sümpfe und eingeschlossene Feuchtwiesen. Die Nester werden auf Eichen und Buchen in störungsarmen, lichten Altholzbeständen angelegt und können von den ausgesprochen ortstreuen Tieren über mehrere Jahre genutzt werden. Von Listenplatz aus können sie über weite Distanzen (bis zu 5-10 km) ihre Nahrungsgebiete aufsuchen. Bevorzugt werden Bäche mit seichtem Wasser und sichtgeschütztem Ufer, vereinzelt auch Waldtümpel und Teiche. Der Aktivitätsraum eines Brutpaares kann eine Größe von 100 bis 150 km² erreichen und sich bei hoher Siedlungsdichte auf 15 km² verringern. Während der Brutzeit sind Schwarzstörche sehr empfindlich, so dass Störungen am Horst (z.B. durch Holznutzung, Freizeitverhalten) zur Aufgabe der Brut führen können." Damit erweist sich das Vorhabengebiet mit seinem verzweigten Bachsystem und dem durch Lichtungen, Waldränder und waldnahe Wiesen- und Feuchtflächen gegliederten Waldkomplex aus fachlicher Sicht als geeignetes Nahrungshabitat für die in der Umgebung festgestellten Horste von Brutpaaren, die sich in einer Entfernung um das Vorhabengebiet befinden, die eine Eignung als Nahrungshabitat nicht von vornherein ausschließt. Dass überdies der E1. Wald auch als Bruthabitat des Schwarzstorches geeignet ist, zeigt die (erfolgreiche) Neubesetzung des im Zeitpunkt der Vorprüfung noch unbesetzten Horstes in etwa 500 m Entfernung zum Vorhabengebiet. Die fachliche Einschätzung des zur Beurteilung dieses Horstes hinzugezogenen Fachgutachters, dass mit einer zeitnahen Neubesiedelung dieses Horstes künftig nicht zu rechnen sei, dürfte sich damit als unzutreffend erwiesen haben. Vor dem Hintergrund dieser Feststellungen zur Eignung des Vorhabengebietes als Nahrungshabitat des Schwarzstorches hätte es bereits im Rahmen der Vorprüfung weiterer Untersuchungen bedurft, um im Rahmen einer überschlägigen Vorausschau nachvollziehbar beurteilen zu können, ob es zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf den Schwarzstorch durch das Vorhaben kommen kann. Die durchgeführten Untersuchungen waren hierfür nicht ausreichend. Es ist insbesondere keine gezielte Raumnutzungsanalyse für den Schwarzstorch durchgeführt worden. Flugbewegungen des Schwarzstorches sind vielmehr lediglich bei Gelegenheit der Durchführung der auf das Raumnutzungsverhalten des Rotmilans zielenden konkretisierenden Raumnutzungsanalyse zwischen März und Juli 2015 registriert worden. Insoweit ist ausweislich der Artenschutzprüfung an insgesamt 10 Terminen zwischen dem 5. März 2015 und dem 14. Juli 2015 der Aktionsraum des Rotmilans untersucht worden. Diese Untersuchung wurde mit 3 Kartierern durchgeführt, von denen einer den Raum südlich von I. (Horstbereich) abdeckte, einer im Raum L1. und einer im Bereich S1. die Flugbewegungen registrierte. Ausweislich der nachgereichten Kartierungsdaten (Bl. 60 der Beiakte III) wurden die Untersuchungen regelmäßig vierstündig vorgenommen, meist am Vormittag. Der früheste Beobachtungstermin begann um 8:00 Uhr (7. Juli 2015), der spätestens um 16:00 Uhr (22. Juni 2015). Überwiegend war es zur Zeit der Durchführung der Raumnutzungsanalyse windstill, sonnig bzw. bewölkt, aber trocken (Ausnahme: 18. Juni 2015, teils Nieselregen). Die Methodik der Rotmilankartierung ist jedoch nicht geeignet, den Schwarzstorch zu erfassen, da die Arten unterschiedliche Lebensräume nutzen. Hierauf haben sowohl die Untere Landschaftsbehörde in ihrem Schreiben vom 7. November 2016 als auch die Untere Naturschutzbehörde in Ihrem Schreiben vom 20. Dezember 2016 bereits ausdrücklich hingewiesen. Letztere hat insoweit ausgeführt: " Die Errichtung von WEA würde den Raum für den Schwarzstorch, u.a. aufgrund seiner hohen Störungsempfindlichkeit gegenüber diesen Anlagen, dauerhaft entwerten und zum Verlust von essentiellen Lebensräumen in einem Schwerpunktvorkommen dieser Art führen. Die Erfassungen zum Schwarzstorch können nicht parallel zur Kartierung des Rotmilans erfolgen, da die Arten unterschiedliche Lebensraumansprüche aufweisen. Die Standorte der Kartierer (alle nördlich des Gebietes, vorwiegend im Offenland) sind nicht geeignet, um das Waldgebiet zu überblicken und Flüge des Schwarzstorches in die Bachtäler zu verzeichnen. Es ist durch eine fachlich fundierte Raumnutzungsanalyse nachzuweisen, dass keine essentiellen Nahrungshabitate durch den Bau der WEA abgeschnitten werden." Im Rahmen der Artenschutzprüfung des Gutachters G. für die Anlagen des Vorhabens "E. I-II" vom 6. Oktober 2014 ist im Übrigen in der Beschreibung der Methodik für die im dortigen Verfahren - anders als hier - erfolgte Raumnutzungsanalyse des Schwarzstorches u.a. ausführt, dass die Untersuchungen " am Morgen vor Einsetzen der Thermik, die der Schwarzstorch beim Ausflug vom Horst nutzt " begonnen hätten. Bereits dies zeigt, dass die für das streitgegenständliche Vorhaben durchgeführten Rotmilankartierungen, die frühestens um 8.00 Uhr morgens, teilweise auch erst um 10.00 Uhr begonnen haben, nicht geeignet gewesen sein können, die notwendige Beobachtung des Schwarzstorches bereits beim Ausflug vom Horst zu gewährleisten. Aufgrund des spezifischen Jagdverhaltens des Schwarzstorches, der sich - meist im seichten Wasser watend - oft stundenlang im Bereich von Bächen, Teichen und Feuchtwiesen aufhalten kann mit der Folge, dass seine Flugbewegungen sehr reduziert sind, kann nicht davon ausgegangen werden, dass mit der zufälligen Wahrnehmung von Flugbewegungen des Schwarzstorches anlässlich der Raumnutzungsanalyse des Rotmilans, der andere Habitatansprüche hat und ein gänzlich anderes Jagdverhalten zeigt, die Schwarzstorchaktivitäten im Vorhabengebiet zuverlässig erfasst worden sind. Mit Blick auf die Bedeutung, die diesem Gebiet für die Art zukommt, durfte der Antragsgegner auch im Rahmen der Vorprüfung nicht auf weitergehende Untersuchungen - ggf. auch im Wege einer nachfolgenden Umweltverträglichkeitsprüfung - verzichten. Angesichts dessen ist das Ergebnis der Vorprüfung, erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Schwarzstorch seien nicht zu erwarten, nicht nachvollziehbar. Angesichts dieses beachtlichen Verfahrensfehlers (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b., Satz 2 UmwRG) ist nach jetzigem Sach- und Erkenntnisstand zu erwarten, dass die angefochtene Genehmigung im Hauptsacheverfahren aufgehoben werden wird. Auf die vom Antragsteller gegen die Plausibilität der Vorprüfung darüber hinaus erhobenen Einwände, insbesondere die fehlende Bestandserhebung bezüglich der Fledermäuse, die fehlerhafte Bewertung möglicher erheblicher Umweltauswirkungen für Rotmilan und Wildkatze, sowie unzureichend berücksichtigte Auswirkungen auf projektierte FFH-Flächen und einen "Biotop-Verbund und Hotspot der Artenvielfalt" kommt es vor diesem Hintergrund nicht mehr an. Die Interessenabwägung fällt hier daher zum Nachteil des Antragsgegners aus. An der sofortigen Vollziehung einer rechtswidrigen Genehmigung kann weder ein überwiegendes privates noch ein überwiegendes öffentliches Interesse bestehen. Dem Antrag ist daher vollumfänglich stattzugeben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Dabei orientiert sich das Gericht bei der Bewertung des Interesses des Antragstellers an dem vorliegenden Verfahren an Nr. 19.2 i.V.m. Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18. Juli 2013 und berücksichtigt, dass in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wegen des lediglich vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung der Streitwert regelmäßig auf die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwerts zu beziffern ist. In der Hauptsache ist zwar grundsätzlich für jede angefochtene WEA jeweils ein Wert von 15.000,-- € anzunehmen. Nach der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts, der die Kammer folgt, ist der Streitwert aber - auch mit Blick auf das Erfordernis des Gebots effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) - auf einen Höchstbetrag von 60.000,-- € zu deckeln. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2017 - 8 B 1264/16 -, juris Rn. 108 ff., 114 Vorliegend ergibt sich daher für das Hauptsacheverfahren trotz insgesamt fünf angefochtener WEA (nur) ein Streitwert von 60.000,-- €, der wie aufgezeigt für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren ist.