Beschluss
6 L 1986/19
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2020:0422.6L1986.19.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 5.000,- festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 5.000,- festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. I. Ein Anspruch auf Zulassung zum Studium der Psychologie (Master) bzw. auf Teilnahme an einem Losverfahren über freie Studienplätze in diesem Studienfach ist nicht glaubhaft gemacht worden (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO). Die Kammer sieht es aufgrund der im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage als nicht überwiegend wahrscheinlich an, dass die vom Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen für das Wintersemester 2019/2020 festgesetzte Höchstzahl von 105 Studienplätzen für das erste Fachsemester des Masterstudiengangs Psychologie an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität (RFWU) Bonn, vgl. Anlage 2 der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2019/2020 vom 26.06.2019 (GV. NRW. 2019 S. 281), geändert durch Verordnung vom 15.11.2019 (GV. NRW. 2019 S. 860), die vorhandene Ausbildungskapazität unterschreitet. Es stehen keine weiteren Studienplätze zur Verfügung. Rechtsgrundlage der Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2019/2020 ist die Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung NRW 2017 – KapVO) vom 08.05.2017 (GV. NRW. 2017 S. 581). 1. Nach § 3 Satz 1 KapVO ergibt sich die Aufnahmekapazität eines einer Lehreinheit zugeordneten Studienganges aus dem bereinigten Lehrangebot je Jahr (§ 5 KapVO), dividiert durch den gewichteten Curriculareigenanteil (§ 6 KapVO) aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge und multipliziert mit der jeweiligen Anteilquote (§ 7 KapVO). a) Zur Berechnung des Lehrangebots ist zunächst die Summe der Lehrverpflichtungen (Lehrdeputate) aller Lehrpersonen der Lehreinheit (Deputatstunden = DS), ausgedrückt in Semesterwochenstunden (SWS), zu bilden (§§ 8, 9 Abs. 1 KapVO), wobei sich der Umfang der Lehrverpflichtung aus § 3 der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (LVV NRW) vom 24.06.2009 (GV. NRW. S. 338) ergibt. Das Ministerium geht zum Berechnungsstichtag (15.09.2019) davon aus, dass im Wintersemester 2019/2020 der Lehreinheit Psychologie 32,5 Personalstellen mit einem Lehrangebot von insgesamt 189 Deputatstunden (DS) zur Verfügung stehen. Dieses Ergebnis hat das Ministerium auf der Grundlage der von der Antragsgegnerin übermittelten Daten wie folgt ermittelt: Stellenart Deputat Stellen DS W3 / C4 Universitätsprofessor 9 5 45 W2 / C3 Universitätsprofessor 9 3 27 A 15-13 AR mit ständ. Lehraufgaben 9 1 9 A 13 AR auf Zeit 4 5 20 TV-L Wiss. Ang. (befristet) 4 13,5 54 TV-L Wiss. Ang. (unbefristet) 8 5 40 Zusätzliches Lehrangebot 2 Reduzierung des Lehrangebots - 8 Verminderungen 0 Lehrauftragsstunden 0 Lehrangebot (S) 32,5 189 Gegen diese Festsetzung bestehen nach Auswertung der vorgelegten Unterlagen, insbesondere des detaillierten Stellenplans der Lehreinheit und der eingehenden Begründung der Antragsgegnerin, ebenso wenig Bedenken wie gegen die Reduzierung des Lehrangebots. Bei der Ermittlung der zur Verfügung stehenden Kapazität ist im Ausgangspunkt zu beachten, dass die Kapazitätsverordnung auf der Lehrangebotsseite durch das sogenannte Stellenprinzip (vgl. § 8 KapVO) geprägt ist. Danach ist für die einzelne Stelle die abstrakt festgelegte Regellehrverpflichtung der Stellengruppe, der die einzelne Stelle angehört, anzurechnen. Die Stelle geht grundsätzlich unabhängig von ihrer Besetzung mit dem sogenannten Stellendeputat in die Lehrangebotsberechnung ein, selbst wenn sie vakant ist, wodurch die Hochschule mittelbar zur alsbaldigen Besetzung einer vakanten Stelle entsprechend deren Amtsinhalt angehalten ist. Die abstrakt an die Lehrpersonalstellen anknüpfende Berechnungsmethode der Kapazitätsverordnung führt zu einem Ausgleich der beteiligten Interessen, nämlich einerseits der Studienbewerber an einer praktikablen Bestimmung der Ausbildungskapazität und einer relativ stabilen Zahl von Studienplätzen, andererseits der Hochschule an einer ihrem Lehrpotential entsprechenden Studentenzahl. Mit Blick auf das Stellenprinzip kommt den Befristungen von Arbeitsverträgen nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz allein arbeitsrechtliche, nicht aber kapazitätsrechtliche Bedeutung zu. Dementsprechend ist im Kapazitätsrechtstreit nicht zu prüfen, ob die rechtlichen Vorgaben des Wissenschaftszeitvertragsgesetz eingehalten und die Befristungsabreden wirksam sind. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12.02.2016 – 13 C 21/15 –, juris, Rn. 3 ff. und vom 12.06.2012 – 13 B 376/12 –, juris, Rn. 6 ff. m. w. N. Dies gilt sinngemäß, wenn sich die Befristung nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz – TzBfG – richtet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.05.2017 – 13 B 110/17 –, juris, Rn. 23. Aus diesem Grunde besteht keine Überprüfungspflicht hinsichtlich des gesamten akademischen Lebenslaufes der befristet angestellten Mitarbeiter. Ebenso wenig spielt es eine Rolle, in welche Vergütungsgruppe die wissenschaftlichen Mitarbeiter arbeitsrechtlich eingruppiert und wie alt diese sind. Ausschlaggebend ist das Lehrdeputat nach der Lehrverpflichtungsverordnung. Vom nach dem Stellenprinzip maßgeblichen Regellehrdeputat kann nur abgewichen werden, wenn die Hochschule die Stelle bewusst dauerhaft mit einer Lehrperson besetzt, die individuell eine höhere Lehrverpflichtung als die der Stelle hat und dadurch der Stelle faktisch einen anderen dauerhaften, deputatmäßig höherwertigen Amtsinhalt vermittelt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.02.2016, a.a.O., juris, Rn. 7 m. w. N. Es ist hier nicht erkennbar, dass hier eine Stelle bewusst dauerhaft mit einer Lehrperson besetzt ist, die eine im Verhältnis zur innegehabten Stelle individuell höhere Lehrverpflichtung hat. Mit der Dienstlichen Erklärung vom 30.10.2019 hat der Dekan der Philosophischen Fakultät versichert, dass über die im Rahmen der Kapazitätsberechnung zum Stichtag 15.09.2019 berücksichtigten Erhöhungen hinaus keine Stelle dauerhaft individuell höherwertig besetzt ist. Es sind keinerlei Gründe ersichtlich, an diesen Angaben zu zweifeln. Die Bemessung der einzelnen Lehrdeputate gemäß der Lehrverpflichtungsverordnung ist von der Kammer und vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in der Vergangenheit sowohl in der Fassung der Lehrverpflichtungsverordnung vom 24.06.2009 (GV. NRW. 2009 S. 409) wie auch der Vorgängerregelung vom 30.08.1999 (GV. NRW. 1999 S. 518), i.d.F. der Änderungen durch VO vom 21.02.2004 (GV. NRW 2004 S. 120) und vom 29.05.2007 (GV . NRW 2007 S. 198) stets gebilligt worden. Vgl. VG Köln, Beschluss vom 14.12.2016 – 6 Nc 76/16 –, juris, Rn. 23 m. w. N. Die von einer Antragstellerin gerügte Ermäßigung des Deputats von Prof. Dr. X. um 2 SWS für die Wahrnehmung der Funktion des Prodekans für Forschung und Internationales gemäß § 5 Abs. 2 LVV ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ob die Ausübung einer solchen Funktion regelmäßig zu einer entsprechenden Reduzierung des Lehrdeputats führt, braucht nicht weiter vertieft zu werden, da jedenfalls nicht ersichtlich ist, dass die Abwägung der unterschiedlichen Interessen der Studienbewerber auf Zulassung zum Studium (Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. dem Sozialstaatsprinzip und dem Gleichheitssatz) einerseits und der Selbstverwaltung der Hochschule als rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts (vgl. Art. 16 Abs. 1 Verf NRW sowie § 2 Abs. 1 Satz 1 HG NRW) andererseits rechtlich unvertretbar sein könnte. Vgl. dazu: OVG NRW, Beschluss vom 21.06.2012 – 13 C 21/12 u.a. –, juris, Rn. 4. Personalstellen und Lehraufträge, die aus Mitteln Dritter oder ausdrücklich der Verbesserung der Lehre gewidmeten öffentlichen Mitteln finanziert werden, führen nicht zu einer Erhöhung der Aufnahmekapazitäten, § 5 Abs. 1 Satz 3 KapVO. Des Weiteren ist nicht ersichtlich, dass das Deputat der noch im Vorjahr zugunsten der Lehreinheit Psychologie berücksichtigten Juniorprofessur nicht ausschließlich der Lehreinheit Bildungswissenschaften zur Verfügung stünde und dementsprechend der Vorwegabzug nicht gerechtfertigt wäre. Gleiches gilt für das Deputat der für das Modul „Diagnose und Förderung“ eingerichteten TV-L-Stelle eines unbefristeten wissenschaftlichen Angestellten, das ebenfalls über Vorwegabzug vollständig der Lehreinheit Bildungswissenschaft zugerechnet wird. Anzeichen dafür, dass dem Lehrangebot nach § 5 Abs. 3 KapVO entgegen den vorgelegten Unterlagen Lehrauftragsstunden hinzuzurechnen wären, liegen nicht vor. Das (unbereinigte) Lehrangebot beläuft sich somit auf 189 DS. b) Das so ermittelte Lehrangebot ist gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 KapVO um die Dienstleistungen zu bereinigen, die die Lehreinheit Psychologie für die jeweiligen nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen hat. Dabei sind die Curricularanteile CAq (§ 6 Abs. 2 KapVO) anzuwenden, die für die jeweiligen nicht zugeordneten Studiengänge auf diese Lehreinheit entfallen. Zur Berechnung des Dienstleistungsbedarfs werden die Curricularanteile der nicht zugeordneten in der Regel jeweils mit der halbierten Zahl der Studienanfänger des Vorjahres (Aq/2) multipliziert, § 4 Abs. 4 Satz 3 KapVO; diese Studienanfängerzahlen werden durch 2 geteilt, um die mittlere Studiennachfrage in einem Studienhalbjahr zu berechnen. Antragsgegnerin und Ministerium gehen dabei von folgenden Maßgaben aus: Studiengang Lehreinheit CAq Aq/2 CAq x Aq/2 Politikwissenschaft Sozialwissenschaften 0,01 34,50 0,35 Soziologie Sozialwissenschaften 0,01 27,50 0,28 Summe 0,63 Diese Berechnung ist nach Aktenlage weder inhaltlich noch rechnerisch zu beanstanden. Das um die vorgenannten Dienstleistungen bereinigte Lehrangebot beträgt auf der Grundlage des mitgeteilten Zahlenmaterials somit (189 DS - 0,63 DS =) 188,37 DS je Semester bzw. 376,74 DS pro Studienjahr. 2. Diesem Lehrangebot ist die Lehrnachfrage gegenüberzustellen. Das Ministerium hat einen gewichteten Curricularanteil (CA) für die Lehreinheit Psychologie in Höhe von 1,52 nach Rundung zugrunde gelegt. Dabei hat es die aus den jeweiligen Curricularnormwerten (CNW) abgeleiteten Eigenanteile (CAp) für die drei der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Studiengänge (für den Bachelorstudiengang 2,19, für das Bachelor-Begleitfach 0,44 und für den Masterstudiengang 1,60) berücksichtigt und sodann Anteilquoten für den Bachelorstudiengang (Hauptfach) in Höhe von 0,335, für das Bachelor-Begleitfach in Höhe von 0,242 und für den Masterstudiengang in Höhe von 0,424 in Ansatz gebracht. Gemäß § 7 Satz 2 KapVO bildet die Hochschule die Anteilquoten aufgrund sachlicher Kriterien unter Berücksichtigung der jeweiligen Nachfrage in den Studiengängen sowie planerischen Gesichtspunkten im Einvernehmen mit dem Ministerium. Das Gebot der erschöpfenden Nutzung des Lehrangebots verlangt lediglich, dass die Anteilquoten nicht willkürlich oder gezielt kapazitätsvernichtend, sondern anhand sachlicher Kriterien festgelegt werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.06.2013 – 13 C 47/13 –. Hinsichtlich des Masterstudiengangs stellt die Verteilung der Anteilquoten eine Re-aktion auf den – auch der Kammer bekannten – Umstand dar, dass wegen des in vielen psychologischen Berufsfeldern geforderten Masterabschlusses der weitaus überwiegende Anteil der Bachelorabsolventen das Masterstudium anstrebt. Ausgehend von diesem erhöhten Bedarf an Studienplätzen in den Masterstudiengängen ist im Rahmen des sog. Masterprogramms 2014 - 2020 vereinbart worden, dass zusätzlich Lehrkapazität geschaffen werden und in den dortigen Studiengängen zum Tragen kommen sollen. Der Lehreinheit Psychologie stehen im Rahmen dieses Masterprogramms Mittel zur Finanzierung von 8,5 zusätzlichen Stellen (TV-L Wiss. Ang. [befristet]) zur Verfügung. Vor diesem Hintergrund ist die vorliegende Ausgestaltung der Anteilquoten nicht zu beanstanden. Folglich ergibt sich auf der Grundlage der folgenden Berechnung Zugeordneter Studiengang CAp x Anteilquote CA Psychologie (Bachelor) 2,19 x 0,335= 0,73365 Psychologie (Begleitfach) 0,44 x 0,242 = 0,10648 Psychologie (Master) 1,60 x 0,424 = 0,6784 1,51852 ein gewichteter Curricularanteil von (aufgerundet) 1,52. Nach § 3 KapVO ergibt sich damit eine jährliche Aufnahmekapazität der Lehreinheit insgesamt im ersten Fachsemester von (2 x 188,37 DS [= 376,74] / 1,52 CAp =) 247,85 Studienplätzen. (Soweit die Antragsgegnerin auf S. 3 von 4 der Anlage 2 zu ihrer Stellungnahme vom 06.11.2019 den Vorjahreswert 376,68 zugrunde legt, wirkt sich dies nicht auf das Ergebnis von insgesamt 105 im Masterstudiengang zur Verfügung stehenden Plätzen aus.) Für den fraglichen Studiengang errechnet sich demnach eine Aufnahmekapazität von (247,85 Studienplätze für die Lehreinheit insgesamt x 0,424 Anteilquote = 105,08) abgerundet 105 Studienplätzen, die im Wintersemester 2019/2020 im streitgegenständlichen Masterstudiengang Psychologie zur Verfügung stehen. 3. Die ermittelte jährliche Aufnahmekapazität ist zu überprüfen. Anhaltspunkte für eine Reduktion der Zulassungszahl nach § 8 KapVO sind nicht ersichtlich. Gründe für eine Erhöhung nach § 9 KapVO sind in rechtmäßiger Weise eingestellt worden. Nach dieser Vorschrift soll die Zulassungszahl erhöht werden, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern erheblich größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote). Davon kann hier nur in dem von dem Ministerium berücksichtigten Umfang ausgegangen werden. Der auf 1,0 festgesetzte und auf der Grundlage des sogenannten Hamburger Modells, vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 05.02.2013 – 13 B 1446/12 –, juris, Rn. 3 ff., Bahro/Berlin, Hochschulzulassungsrecht, 4. Aufl., § 16 KapVO, Rn. 3, errechnete Schwundausgleichsfaktor ist bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur gebotenen summarischen Prüfung und unter Berücksichtigung des weiten Berechnungsspielraums nicht zu beanstanden, so dass sich rechnerisch eine jährliche Zulassungszahl von 105 Studierenden ergibt. 4. Nach den Angaben der Antragsgegnerin haben sich im Wintersemester 2019/2020 im ersten Fachsemester tatsächlich 108 (nicht beurlaubte und nicht wieder exmatrikulierte) Studienanfänger eingeschrieben. Anlass zu Zweifeln an diesen statistischen Angaben bestehen nicht. Für eine ungenutzte Kapazität ist angesichts der Einschreibung von 108 Studierenden nichts ersichtlich. Aus diesen Gründen besteht auch nicht der von der Antragstellerin geltend gemachte Anspruch auf Zulassung innerhalb der Kapazität. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.03.2009 – 13 C 278/08 –, juris. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.