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Beschluss

6 Nc 59/24

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2025:0604.6NC59.24.00
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Tenor

1.Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1.Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag hat keinen Erfolg. I. Ein Anspruch auf Zulassung zum Studium der Medizin bzw. auf Teilnahme an einem Losverfahren über freie Studienplätze in diesem Studienfach ist nicht glaubhaft gemacht worden (§ 123 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung – ZPO –). Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die vom Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen (Ministerium) für das Wintersemester 2024/2025 festgesetzten Studienplatzzahlen von 194 Studienplätzen für das erste, 194 Studienplätzen für das zweite, 194 Studienplätzen für das dritte und 194 Studienplätzen für das vierte Fachsemester – FS – der Vorklinischen Medizin an der Universität zu Köln, vgl. Anlage 1 der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2024/2025 vom 7. Juni 2024 (GV. NRW. 2024, S. 370), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. November 2024 (GV. NRW. 2024, S. 869) und Anlage 5 der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2024/2025 vom 29. August 2024 (GV. NRW. 2023, S. 560), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 2024 (GV. NRW. 2024, S. 52), die vorhandene Ausbildungskapazität unterschreitet. Es stehen keine weiteren Studienplätze zur Verfügung. Die Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2024/2025 basiert auf der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung) vom 25. August 1994 (GV. NRW. 1994, S. 732) – KapVO –, in der maßgeblichen Fassung der Änderungsverordnung vom 18. August 2021 (GV. NRW. 2021, S. 1036). Diese Verordnung gilt gemäß § 12 der Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung NRW 2017) vom 8. Mai 2017 (GV. NRW. 2017, S. 591), geändert durch Verordnung vom 2. März 2023 (GV. NRW. 2023, S. 161) für Studiengänge, deren Plätze – wie hier – im zentralen Vergabeverfahren vergeben werden, fort. Die KapVO ist anwendbar. Insbesondere ist der nordrhein-westfälische Verordnungsgeber mit dem Erlass von § 17a KapVO in der Fünften Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 18. August 2021 (GV. NRW. 2021, S. 1036) seiner Verpflichtung zur Schaffung einer normativen Grundlage für die Berechnung der Aufnahmekapazitäten in Modellstudiengängen nachgekommen. Denn soweit § 17a Abs. 1 KapVO bestimmt, dass die Überprüfung des Berechnungsergebnisses für den klinischen Teil des Studiengangs Medizin für Modellstudiengänge gemäß § 41 der Approbationsordnung für Ärzte anhand der patientenbezogenen Einflussfaktoren abweichend von § 17 nach den Absätzen 2 bis 4 erfolgt und § 17a Abs. 4 KapVO im Übrigen vorsieht, dass, wenn das Berechnungsergebnis nach den Absätzen 2 und 3 niedriger als das des Zweiten Abschnitts unter Berücksichtigung der Überprüfung nach § 14 Abs. 2 Nummer 1 bis 3 und 7 sowie Absatz 3 liege, dieses der Festsetzung der Zulassungszahl zugrunde zu legen sei, hat der Verordnungsgeber unter Beibehaltung der Trennung in einen vorklinischen und einen klinischen Teil normiert, dass für Modellstudiengänge, die ihre Ausbildung in einen vorklinischen und einen klinischen Teil untergliedern, die Berechnung der Aufnahmekapazität nach den Regelungen des Zweiten Abschnitts der KapVO zu erfolgen habe. Dies ist beim Modellstudiengang der Antragsgegnerin der Fall. Denn die Antragsgegnerin hat – wie die Kammer und nachfolgend das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in den Vorjahren wiederholt ausgeführt haben – mit ihrem Modellstudiengang die dem früheren Regelstudiengang Humanmedizin und damit auch die den Berechnungsgrundlagen der Kapazitätsverordnung zugrundeliegende Trennung in einen vorklinischen und einen ganz maßgeblich durch die konkrete Ausbildung am Patientenbett geprägten klinischen Studienabschnitt nicht grundsätzlich aufgegeben. Selbst wenn sich vorklinische Studieninhalte im Modellstudiengang möglicherweise im Detail von denen des Regelstudiengangs unterscheiden und im Modellstudiengang bereits in der Vorklinik Patientenkontakte vorgesehen sein sollten, so hat die Antragsgegnerin damit im Ergebnis noch keinen einheitlich konzipierten Studiengang mit intensiver vorklinisch-klinischer Ausrichtung aller Veranstaltungen geschaffen. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 18. Juli 2018 – 13 B 305/18 –, juris, Rn. 8.; Verwaltungsgericht (VG) Köln, Beschlüsse vom 21. April 2021 – 6 Nc 46/20 –, juris, vom 30. September 2021 – 6 Nc 21/21 –, juris, und vom 24. März 2022 – 6 L 1750/21 –, juris, Rn. 12 u.a. Nach dem Berechnungsverfahren der mithin heranzuziehenden KapVO ist die Ausbildungskapazität durch eine rechnerische Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage sowie eine Überprüfung des Berechnungsergebnisses anhand der Bestimmungen des Dritten Abschnitts der Kapazitätsverordnung zu ermitteln, wobei sich bei summarischer Überprüfung im vorliegenden Fall keine über die festgesetzte Zulassungszahl hinausgehende Kapazität ergibt. 1. Lehrangebot a) Das Lehrangebot errechnet sich nach dem Zweiten Abschnitt der KapVO. Hierbei ist zunächst die Summe der Lehrverpflichtungen (Lehrdeputate) aller Lehrpersonen der Lehreinheit, ausgedrückt in Semesterwochenstunden (Deputatstunden = DS), zu bilden (§§ 8, 9 Abs. 1 KapVO). Der Umfang der Lehrverpflichtung ergibt sich aus § 3 der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Hochschulen für angewandte Wissenschaften (LVV NRW) vom 24. Juni 2009 (GV. NRW. 2009, S. 409), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. September 2023 (GV. NRW. 2023, S. 1116). Das Ministerium geht zum Berechnungsstichtag (15. September 2024) davon aus, dass der Lehreinheit Vorklinische Medizin im Studienjahr 2024/2025 insgesamt 61 Stellen zur Verfügung stehen. Damit steht ein Gesamtlehrdeputat von 347 DS zur Verfügung. Dieses Ergebnis hat das Ministerium auf der Grundlage der von der Antragsgegnerin übermittelten Daten wie folgt ermittelt: Stellenart Deputat Stellen Davon ZSL Deputatstunden W 3 Universitätsprofessor 9 6,00 0 54,00 W 2 Universitätsprofessor 9 6,00 0 54,00 A 15-13 Akademischer Rat mit ständigen Lehraufgaben 9 3,00 0 27,00 A 15-13 Akademischer Rat ohne ständige Lehraufgaben 5 1,00 0 5,00 A 14 Akademischer Oberrat auf Zeit 7 3,00 0 21,00 A 13 Akademischer Ratauf Zeit 4 12,00 0 48,00 TVL/TVÄ Wiss. Angest.(befristet) 4 26,00 9,00 104,00 TVL/TVÄ Wiss. Angest.(unbefristet) 8 4,00 0 32,00 Zusätzliches Lehrangebot* 2,00 Summe 61,00 9,00 347,00 *Zusätzliches Lehrangebot aufgrund auf Dauer angelegter, vom Stellenplan abweichender Stellenbesetzung durch Personen mit individuell höherer dienstrechtlicher Lehrverpflichtung Dabei hat die Antragsgegnerin insbesondere für die Stelle A 14 Akademischer Oberrat in der Anatomie zulässigerweise ein Lehrdeputat von 5 DS angesetzt. Denn nach § 3 Abs. 1 Nr. 11 LVV NRW haben Akademische Rätinnen und Räte, Akademische Oberrätinnen und Oberräte, Akademische Direktorinnen und Direktoren in der Besoldungsgruppe A, die mindestens zu drei Vierteln der regelmäßigen Arbeitszeit Dienstaufgaben ohne Lehraufgaben wahrnehmen eine Lehrverpflichtung von 5 Lehrveranstaltungsstunden. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Hierzu hat die Antragsgegnerin für die Kammer nachvollziehbar und plausibel ausgeführt, Daueraufgabe dieser Stelle sei seit deren Einrichtung und dauerhaften Besetzung mit dem jetzigen Stelleninhaber im Jahre 2014 unter anderem die fortwährende Betreuung und Wartung der verschiedenen hochkomplexen lichtmikroskopischen Systeme des Instituts I für Anatomie. Das Institut verfüge über ein konfokales Laser-Scanner-Mikroskop, ein Fluoreszenzmikroskop mit strukturierter Beleuchtung (Apotom) und programmierbarem Scanningtisch für simultanes Imaging an lebenden Tieren sowie ein computergesteuertes Fluoreszenz-Stereomikroskop. Alle drei Mikroskope besäßen optische Bauteile, die regelmäßig kontrolliert und justiert werden müssten; zudem seien sie mit Rechnersystemen gekoppelt, über die sowohl die Bedienung der Mikroskope erfolge, als auch die Bildverarbeitung sowie die quantitative Auswertung der Präparate. Damit verbunden sei die unablässige Einweisung, Beratung und Schulung aller Nutzer in der Herstellung mikroskopischer Präparate, der Handhabung der jeweiligen Mikroskope sowie der Verwendung der entsprechenden Software zur Bildanalyse und quantitativen Bildauswertung. Die vorgenannten Aufgaben würden durch den seit 2014 auf der Stelle befindlichen Akademischen Oberrat wahrgenommen, wobei die ihm zugewiesenen Aufgaben zu mehr als 75 % solche ohne Lehrverpflichtung seien, sodass sich vorliegend die Lehrverpflichtung nach § 3 Abs. 1 Nr. 11 LVV NRW richte. Lediglich zur Klarstellung wird angemerkt, dass die Schulung der Nutzer aus Sicht der Kammer keine Lehraufgabe darstellt, weil nicht nur Studierende, sondern ein viel größerer Nutzerkreis durch den Stelleninhaber geschult wird. Vgl. hierzu schon VG Köln, Beschluss vom 6. Juni 2024 – 6 Nc 75/23 –, juris, Rn. 21. Ferner ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin im Gesamtlehrangebot eine Reduzierung der Lehrverpflichtung im Umfang von 0,96 DS für eine unbefristete wissenschaftliche Mitarbeiterstelle der Anatomie berücksichtigt hat, da dem Stelleninhaber aufgrund einer 50%igen Schwerbehinderung eine Lehrdeputatsreduktion nach § 5 Abs. 4 Nr. 1 LVV NW im Umfang von 12 % gewährt worden ist. Soweit die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin ein zusätzliches Lehrdeputat von 2 DS aufweist, liegt dem zugrunde, dass zwei unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter mit einem individuellen Lehrdeputat von 8 DS jeweils auf Stellen eines Akademischen Oberrats auf Zeit mit einem Deputat von 7 DS geführt werden. Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass die Lehreinheit ein – über das berücksichtigte hinausgehendes – zusätzliches Lehrangebot bereithält, sind nicht ersichtlich. Bei der Ermittlung der zur Verfügung stehenden Kapazität ist im Ausgangspunkt zu beachten, dass die Kapazitätsverordnung auf der Lehrangebotsseite durch das sog. Stellenprinzip (vgl. § 8 KapVO) geprägt ist. Danach ist für die einzelne Stelle die abstrakt festgelegte Regellehrverpflichtung der Stellengruppe, der die einzelne Stelle angehört, anzurechnen. Die Stelle geht grundsätzlich unabhängig von ihrer Besetzung mit dem sog. Stellendeputat in die Lehrangebotsberechnung ein, selbst wenn sie vakant ist, wodurch die Hochschule mittelbar zur alsbaldigen Besetzung einer vakanten Stelle entsprechend deren Amtsinhalt angehalten ist. Die abstrakt an die Lehrpersonalstellen anknüpfende Berechnungsmethode der Kapazitätsverordnung führt zu einem Ausgleich der beteiligten Interessen, nämlich einerseits des Interesses der Studienbewerber an einer praktikablen Bestimmung der Ausbildungskapazität und einer relativ stabilen Zahl von Studienplätzen, andererseits des Interesses der Hochschule an einer ihrem Lehrpotential entsprechenden Studentenzahl. Mit Blick auf das Stellenprinzip kommt den Befristungen von Arbeitsverträgen nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz allein arbeitsrechtliche, nicht aber kapazitätsrechtliche Bedeutung zu. Dementsprechend ist im Kapazitätsrechtstreit nicht zu prüfen, ob die rechtlichen Vorgaben des WissZeitVG eingehalten und die Befristungsabreden wirksam sind, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Februar 2016 – 13 C 21/15 u.a. –, und vom 12. Juni 2012 – 13 B 376/12 –, jeweils juris, m.w.N. Dies gilt sinngemäß, wenn sich die Befristung nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz – TzBfG – richtet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2017 – 13 B 110/17 –, juris, Rn. 23. Im Kapazitätsrechtsstreit sind daher weder eine lange Befristungsdauer noch das Alter der Mitarbeiter oder ihre arbeitsrechtliche Eingruppierung erheblich. Es besteht keine Überprüfungspflicht hinsichtlich des gesamten akademischen Lebenslaufes der befristet angestellten Mitarbeiter. Nach Auffassung des OVG NRW rechtfertigt sich das geringere Deputat – ebenso wie die Befristung selbst – aus dem wichtigen Interesse der Allgemeinheit und der Hochschule an ausreichender Heranbildung von wissenschaftlichem Nachwuchs. Dabei ist eine typisierende Betrachtung geboten, sodass es auf eine ins Einzelne gehende Feststellung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die jeweiligen Stelleninhaber tatsächlich eigene Fort- und Weiterbildung betreiben, grundsätzlich nicht ankommt. Weder das Stellenprinzip noch das Kapazitätserschöpfungsgebot verpflichten die Hochschule zum Nachweis, ob sich bestimmte Stelleninhaber im Einzelfall tatsächlich (noch) in der Weiterbildung befinden und deshalb die Befristung des Arbeitsvertrages gerechtfertigt ist. Vgl. OVG NRW, u.a. Beschluss vom 5. Juli 2021 – 13 C 22/21 –, n.v., m.w.N. Auf der Grundlage dieser rechtlichen Bewertung bestand für die Kammer kein Anlass, die Arbeitsverträge der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter beizuziehen. Vom nach dem Stellenprinzip maßgeblichen Regellehrdeputat kann nach der Rechtsprechung des OVG NRW nur abgewichen werden, wenn die Hochschule die Stelle bewusst dauerhaft mit einer Lehrperson besetzt, die individuell eine höhere Lehrverpflichtung als die der Stelle hat und dadurch der Stelle faktisch einen anderen dauerhaften, deputatmäßig höherwertigen Amtsinhalt vermittelt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2016 – 13 C 21/15 –, juris, m.w.N. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist hier nicht erkennbar, dass eine Stelle bewusst dauerhaft mit einer Lehrperson besetzt ist, die eine im Verhältnis zur innegehabten Stelle individuell höhere Lehrverpflichtung hat. Soweit dies – wie in Bezug auf die beiden genannten unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter – der Fall ist, hat die Antragsgegnerin die zusätzliche Kapazität berücksichtigt. Nicht bei der Ermittlung des Lehrangebots nach § 8 Abs. 1 KapVO zu berücksichtigen sind Drittmittelbedienstete. Ihnen kommt kein Lehrdeputat zu. Ständige Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. z. B. Beschlüsse vom 28. Mai 2004 – 13 C 20/04 –, vom 11. März 2005 – 13 C 161/05 –, vom 25. Mai 2007 – 13 C 115/07 –, vom 24. Juli 2009 – 13 C 10/09 –, und vom 21. Juni 2012 – 13 C 21/12 u.a. –, jeweils juris. Soweit geltend gemacht worden ist, es sei aufgrund einer eventuellen Nichterfüllung der Lehrverpflichtung von Lehrpersonen in anderen Lehreinheiten (Lehreinheit Klinisch-Praktische Medizin und Lehreinheit Klinisch-Theoretische Medizin) von diesem Personenkreis eine Lehrleistung in der Lehreinheit Vorklinische Medizin zu erbringen, kann dem nicht gefolgt werden. Dies ergibt sich weder aus der Lehrverpflichtungsverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen noch aus der KapVO. Nach § 7 Abs. 3 KapVO erfolgt die Kapazitätsermittlung nämlich ausschließlich anhand der Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage in der Lehreinheit Vorklinische Medizin. Die Aufteilung des Studiengangs Medizin in drei Lehreinheiten bewirkt, dass Zulassungsanträge von Studienanfängern wirksam nur für den vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin gestellt werden können und weitergehende Anträge – jedenfalls im überschießenden Teil – abzulehnen sind. Aus diesem Grund ist eine Beiziehung der Berechnungsunterlagen der Klinischen Lehreinheiten bei der Frage der Überprüfung der Ausbildungskapazität in der Vorklinischen Medizin entbehrlich. Ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. u.a. VG Köln, Beschlüsse vom 21. Dezember 2005 – 6 Nc 412/05 u.a. – (WS 05/06), vom 20. Januar 2009 – 6 Nc 184/08 – (WS 08/09), vom 15. Dezember 2010 – 6 Nc 146/10 – (WS 10/11), und vom 23. Februar 2012 – 6 Nc 306/11 – (WS 11/12). Dies entspricht der Rechtsprechung des OVG NRW. Vgl. Urteil vom 20. März 1984 – 13 A 1422/93 –; Beschluss vom 31. Januar 1978 – XIII B 5190/78 –, KMK HSchR1978, S. 524 ff., 527; Beschlüsse vom 13. März 2006 – 13 C 97/06 –, vom 12. Februar 2007 – 13 C 1/07 –, juris, vom 15. September 2008 – 13 C 232/08 –, vom 17. März 2011 – 13 C 26/11 –, juris, vom 31. Juli 2012 – 13 C 28/12 –, juris, und vom 13. März 2020 – 13 C 55/19 –. Ebenso ist eine Verlagerung von Stellen aus anderen medizinischen Lehreinheiten in die Lehreinheit Vorklinische Medizin nach dem Kapazitätserschöpfungsgebot nicht geschuldet. Dieses verpflichtet nur zur Ausschöpfung der vorhandenen Kapazität, nicht aber zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze. Als unbereinigtes Lehrangebot nach Formel (1) der Anlage zur KapVO ergeben sich demnach insgesamt 346,04 DS. Dem Lehrangebot möglicherweise hinzuzurechnende Lehraufträge liegen – wie im Vorjahr – nicht vor. Es liegt auch kein den Lehraufträgen gleich zu erachtendes zusätzliches Lehrangebot in einer entsprechenden Anwendung des § 10 KapVO vor. Als Bruttolehrangebot ergibt sich demnach die ausgewiesene Summe von 346,04 DS. b) Das so ermittelte Lehrangebot ist gemäß § 11 Abs. 1 KapVO um die Dienstleistungen zu vermindern, die die Lehreinheit Vorklinische Medizin für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat. Dabei sind die Curricularanteile (CAq) anzuwenden, die für die jeweiligen nicht zugeordneten Studiengänge auf diese Lehreinheit entfallen. Für die Lehreinheit Zahnmedizin sind dabei erbrachte Dienstleistungen in Höhe von 26,97 DS abzuziehen. Das Ministerium hat den CAq-Wert mit 0,93 angesetzt. Die schwundbereinigte halbe Anfängerzahl für den Studiengang Zahnmedizin in Köln beträgt 29,00. Als Dienstleistungsexport ergibt sich nach der Formel (2) der Anlage 1 zur KapVO (E =  q CAq x Aq: 2) die Summe von 26,97 DS. Des Weiteren ist ein Dienstleistungsabzug von 6,24 DS zugunsten des Bachelorstudienganges Neurowissenschaften, der ebenfalls einer – örtlichen – Zulassungsbeschränkung unterliegt, in Ansatz gebracht worden. Der CAq beträgt 0,96. Die schwundbereinigte halbe Studienanfängerzahl Aq/2 beläuft sich auf 6,50. Aus der Multiplikation beider Werte ermittelt sich der Dienstleistungsbedarf in Höhe von 6,24 DS. Für den erst zum Wintersemester 2021/2022 gestarteten Bachelorstudiengang Angewandte Hebammenwissenschaft ist ein Dienstleistungsabzug von 4,00 DS in Ansatz gebracht worden. Der CAq beträgt 0,32. Die halbe Studienanfängerzahl Aq/2 beläuft sich auf 12,50. Als Dienstleistungsexport ergibt sich die Summe von 4,00 DS. Der Dienstleistungsexport beträgt danach insgesamt 26,97 + 6,24 + 4,00 = 37,21 DS. Einer Festsetzung der Curricular(norm)werte für die vorgenannten Einheiten durch Rechtsverordnung oder Satzung bedarf es nicht. Ein solcher genereller Normvorbehalt lässt sich weder dem nordrhein-westfälischen Hochschulzulassungsrecht noch dem Verfassungsrecht entnehmen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2009 – 13 C 93/09 –, juris; zur Rechtslage in Bayern siehe auch BayVGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009 – 7 CE 09.10572 u. a. –, juris, Rn. 19 ff. m.w.N. Damit errechnet sich folgendes Nettolehrangebot: 346,04 – 37,21 = 308,83 DS je Semester, bzw. 617,66 DS je Jahr. 2. Lehrnachfrage Diesem Lehrangebot ist die Lehrnachfrage gegenüber zu stellen. Auf der Lehrnachfrageseite hat die Antragsgegnerin wie in den Vorjahren einen Curriculareigenanteil (CAp) in Höhe von 1,59 in ihre Berechnung eingestellt. Das ist nicht zu beanstanden. Aufgrund Artikel I Nr. 4a der Dritten Änderungsverordnung zur Kapazitätsverordnung vom 12. August 2003 (a.a.O.), ist der Curricularnormwert (CNW) für die Vorklinische Medizin von 2,17 auf 2,42 erhöht worden. Gleichzeitig hat sich der der Eigenanteil der Vorklinischen Fächer Anatomie, Physiologie und Biochemie, bezogen auf die Verhältnisse an der Universität zu Köln, von 1,53 auf 1,59 erhöht. Die kapazitativen Änderungen sind auf die Änderung der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405) zurückzuführen, in welcher die Rahmenbedingungen der Ärzteausbildung teilweise neu geregelt worden sind. Weiter hat die Antragsgegnerin bereits in den Vorjahren ausgeführt, dass sie diesen Wert seit Jahren in kapazitätsfreundlicher Weise ihren Berechnungen zugrunde lege und die Abbildung des tatsächlichen Lehraufwands zu einem höheren Lehraufwand und damit Curriculareigenanteil der vorklinischen Fächer Anatomie, Physiologie und Biochemie und damit zu einer niedrigeren Aufnahmekapazität führen würde. Die Kammer und das OVG NRW haben den in die Berechnung eingestellten Wert von 1,59 in der Vergangenheit stets bestätigt, vgl. u.a. VG Köln, Beschluss vom 15. September 2020 – 6 Nc 1/20 –, und Beschlüsse des OVG NRW vom 4. Juni 2020 – 13 B 454/20 –, und vom 13. März 2020 – 13 C 55/19 –, n.v. Die jährliche Aufnahmekapazität errechnet sich alsdann nach der Formel (5) der Anlage 1 zur KapVO mit 2 x 308,83 (= 617,66) DS : 1,59 CAp = 388,46 gerundet also 388 Studienplätzen für das erste Fachsemester im Studienjahr 2024/2025. 3. Überprüfung des Berechnungsergebnisses Gemäß § 14 Abs. 1 KapVO ist das nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts der Kapazitätsverordnung berechnete Ergebnis zur Festsetzung der Zulassungszahlen anhand der weiteren, in § 14 Abs. 2 und 3 KapVO aufgeführten kapazitätsbestimmenden Kriterien zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte gegeben sind, dass sie sich auf das Berechnungsergebnis auswirken. Der Ansatz eines Schwundausgleichsfaktors dient dazu, eine im Voraus erkennbare grobe Nichtausschöpfung vorhandener Ausbildungskapazität durch Ersparnis beim Lehraufwand infolge rückläufiger Studierendenzahlen in höheren Fachsemestern auszugleichen. Unter Ansatz eines Schwundausgleichsfaktors von 1,0 nach dem Hamburger Modell errechnet sich eine Zulassungszahl von 388 (388/1 = 388) für das erste Semester. Bereits aus diesem Grunde ist – wie in den Vorjahren – kein Schwundausgleichsfaktor angesetzt worden. Die Praxis der Antragsgegnerin, keinen Schwundausgleichsfaktor anzusetzen, ist darauf zurückzuführen, dass etwaige freie Studienplätze in höheren Fachsemestern durch externe Bewerber besetzt werden können und regelmäßig auch werden. Vor diesem Hintergrund haben das erkennende Gericht – soweit dies entscheidungserheblich war – sowie das OVG NRW das Absehen von einem Schwundausgleichsfaktor in der Vergangenheit stets gebilligt. Vgl. VG Köln, Beschlüsse vom 2. Januar 2014 – 6 Nc 144/13 –, und vom 13. März 2013 – 6 Nc 191/12 –, jeweils juris; OVG NRW Beschlüsse vom 26. August 2013 – 13 C 98/13 –, juris, und vom 29. November 2021 – 13 C 35/21 –, n.v. Die in § 14 Abs. 1 KapVO statuierte Überprüfungspflicht besteht nur, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich die in § 14 Abs. 2 und 3 KapVO aufgeführten kapazitätsbestimmenden Kriterien auf das Berechnungsergebnis auswirken, und nach § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO eine Erhöhung der Zulassungszahl nur in Betracht kommt, wenn das Lehrpersonal eine Entlastung durch Studienabbruch, Fachwechsel oder Hochschulwechsel in höheren Semestern erhält. Vom Vorliegen einer solchen Entlastung kann, da die Antragsgegnerin etwaige frei gewordene Studienplätze wieder besetzt, gerade nicht ausgegangen werden. Vgl. so auch OVG NRW, Beschluss vom 29. November 2021 – 13 C 35/21 –, n.v. Aufgrund der regelmäßigen Besetzung aller verfügbarer Studienplätze in höheren Fachsemestern ist auch nicht zu erwarten, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studentinnen und Studenten in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge, was § 16 KapVO für die Erhöhung der Studienanfängerzahl durch eine Schwundquote voraussetzt. Vgl. so auch schon VG Köln, Beschlüsse vom 4. August 2023 – 6 Nc 80/21 –, juris, Rn. 71 ff., vom 24. März 2022 – 6 L 1750/21 –, juris, Rn. 89 ff. sowie OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2023 – 13 C 2/23 –, S. 7, n.v. Somit ergibt sich – berechnet auf das Studienjahr – eine Kapazität von 388 Studienplätzen, wovon rechnerisch 194 auf das Wintersemester 2024/2025 und weitere 194 Studienplätze auf das Sommersemester 2025 entfallen. 4. Erschöpfung der Kapazität Nach den glaubhaften Angaben der Antragsgegnerin haben sich im Wintersemester 2024/2025 im ersten Fachsemester tatsächlich 198 und im zweiten 196, im dritten 194 und im vierten Fachsemester 192 Studierende (Stand: 29. Oktober 2024) eingeschrieben. Beurlaubte oder bereits eingeschriebene und wieder exmatrikulierte Studierende sind in dieser Zahl nicht enthalten. Ausgehend von den o.g. Einschreibungszahlen ist die im vierten Fachsemester vorhandene Unterlast von zwei Studierenden mit der Überlast des zweiten Fachsemesters gemäß § 34 Abs. 3 der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (Vergabeverordnung NRW – VergabeVO NRW) vom 13. November 2020 (GV. NRW. 2020, S. 1060), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Mai 2023 (GV. NRW. 2023, S. 256), zu verrechnen. Für eine ungenutzte Kapazität ist angesichts der vorgenannten Einschreibezahlen bereits im Ansatz nichts ersichtlich. Die Diskrepanz zwischen der festgesetzten Zahl und der Zahl der tatsächlich eingeschriebenen Studierenden stellt keine erhebliche Überbuchung dar, die sich unter Umständen kapazitätserhöhend auswirken könnte. II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. III. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Sie entspricht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen Vgl. Beschlüsse vom 2. März 2009 – 13 C 278/08 –, juris, und vom 26. November 2014 – 13 E 1272/14 –, n.v. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.