Beschluss
4 A 1425/14
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:1206.4A1425.14.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5.6.2014 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5.6.2014 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Sein Vorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 –, NVwZ 2000, 1163 ff. = juris, Rn. 15. Daran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage gegen die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 13.11.2013 mit der Begründung abgewiesen, der Kläger sei als gewerberechtlich unzuverlässig gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO anzusehen. Er komme seinen öffentlich-rechtlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten nicht nach. Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Ordnungsverfügung hätten Steuerschulden beim Finanzamt T. in Höhe von 31.239,54 Euro bestanden, die zum Teil auf Steuerschätzungen beruhten. Ein tragfähiges Sanierungskonzept habe der Kläger nicht vorgelegt. Die Ausdehnung der Gewerbeuntersagung über das konkrete Gewerbe „Schreinerei“ hinaus auf alle anderen Gewerbe und Tätigkeiten als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Die gegen diese Wertung erhobenen Einwände des Klägers greifen nicht durch. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob er im Lauf des gerichtlichen Verfahrens die Steuerschulden durch Abgabe von Steuererklärungen oder aber durch Zahlung erheblich hat reduzieren können. Es ist bereits seit langem höchstrichterlich geklärt, dass sich in Verfahren über Anfechtungsklagen gegen eine Gewerbeuntersagung die Frage, ob ein Gewerbetreibender unzuverlässig ist, nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Erlasses der Untersagungsverfügung beurteilt. Nicht entscheidend ist, wie sich die tatsächlichen Verhältnisse nach Abschluss des behördlichen Untersagungsverfahrens weiterentwickelt haben. Seit Inkrafttreten der Neufassung des § 35 Abs. 6 GewO am 1.5.1974 besteht eine deutliche Trennung zwischen dem Untersagungsverfahren einerseits und dem Wiedergestattungsverfahren andererseits. Ist ein Gewerbe wirksam untersagt worden, hat die Behörde nicht mehr zu prüfen, ob die Untersagungsgründe die ergangene Gewerbeuntersagung weiterhin tragen. Haben sich die tatsächlichen Umstände geändert, muss die Initiative zur Wiederzulassung nach § 35 Abs. 6 GewO vom Gewerbetreibenden ausgehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.4.2015 – 8 C 6.14 –, BVerwGE 152, 39 = juris, Rn. 15, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 26.1.2016 – 4 A 454/15 –, NVwZ-RR 2016, 336 = juris, Rn. 4 f. Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht zu Recht die Steuerschulden mit der zum Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung vom 13.11.2013 bestehenden Höhe von 31.239,65 Euro in seine Erwägungen einbezogen. Diese Zahlungsrückstände sind auch insoweit zu berücksichtigen, als sie auf Schätzungen beruhen und Säumniszuschläge umfassen. Für die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden ist allein maßgeblich, in welcher Höhe er bis zum Erlass der Ordnungsverfügung Steuern zuzüglich Zinsen und Zuschlägen nicht gezahlt hatte, die er bereits deshalb von Rechts wegen hätte zahlen müssen, weil die an ihn ergangenen Steuerbescheide vollziehbar waren. Dabei sind auf Schätzungen beruhende Steuerschulden in gleicher Weise von Bedeutung wie solche, die sich aus exakt ermittelten Besteuerungsgrundlagen ergeben. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.3.2015 – 4 B 1480/14 –, juris, Rn. 8 f., m. w. N. Der Einwand des Klägers, mit der erweiterten Gewerbeuntersagung erteile der Beklagte ihm faktisch ein Berufsverbot, verfängt ebenfalls nicht. Zum einen behauptet er seine fehlende Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt lediglich pauschal. Zum anderen ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO erforderliche gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeit dann gegeben ist, wenn die aufgrund von erheblichen Steuerrückständen anzunehmende wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit den Betroffenen für die Ausübung aller Gewerbe als unzuverlässig erscheinen lässt. Die steuerrechtlichen Verpflichtungen, gegen die der Betroffene verstoßen hat, gelten für jeden Gewerbetreibenden und haben nicht nur Bezug zu einer bestimmten gewerblichen Tätigkeit. Insoweit ist die erweiterte Gewerbeuntersagung zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich und steht mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in der Ausprägung durch Art. 12 GG in Einklang. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.3.1982 – 1 C 124.80 –, GewArch 1982, 303 f. = juris, Rn. 24, und Beschluss vom 19.1.1994 – 1 B 5.94 –, GewArch 1995, 115 f. = juris, Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 14.12.2015 – 4 A 730/15 –, juris, Rn. 8. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die aufgeworfenen Fragen, „ob die Instrumentarien der Gewerbeordnung soweit in die Grundrechte des Einzelnen eingreifen dürfen,“ und „ob es sich hier um eine gerechtfertigte Verletzung des Steuergeheimnisses gehandelt hat, indem das Finanzamt bereits ab 2009 den Beklagten aufgefordert hat, gegen den Kläger ein Verfahren zur Gewerbeuntersagung einzuleiten und Meldungen steuerlicher Verstöße vorgenommen hat,“ sind ungeachtet ihrer einzelfallbezogenen Formulierung nicht grundsätzlich klärungsbedürftig. Sie lassen sich ohne Weiteres anhand des Gesetzes und der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung beantworten. Die Zulässigkeit einer erweiterten Gewerbeuntersagung bei gewerbeübergreifender Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden ist – wie dargelegt – auch unter Berücksichtigung der Berufsfreiheit höchstrichterlich geklärt. Die Befugnis der Finanzämter bei auf eine Unzuverlässigkeit hindeutenden Steuerrückständen von Gewerbetreibenden den Ordnungsbehörden Kenntnis zu geben und ein Gewerbeuntersagungsverfahren anzustoßen, ist in § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO gesetzlich geregelt und in der höchstrichterlichen Rechtsprechung als verfassungsgemäß bestätigt. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19.1.1994 – 1 B 5.94 –, GewArch 1995, 115 f. = juris, Rn. 7, und vom 23.9.1991 – 1 B 96.91 –, GewArch 1992, 22 f. = juris, Rn. 6 f., m. w. N. Einen darüber hinausgehenden allgemeinen Klärungsbedarf und dessen Entscheidungserheblichkeit für den Streitfall zeigt der Kläger nicht auf. Insbesondere ergibt sich dieser nicht aus vermeintlichen Besonderheiten eines Kleinstbetriebes. Sowohl die steuerrechtlichen Pflichten des Gewerbetreibenden als auch die gewerberechtlichen Eingriffsbefugnisse der Ordnungsbehörden bestehen unabhängig von der jeweiligen Betriebsgröße. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.