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Beschluss

19 L 1315/20

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2020:1119.19L1315.20.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 15.000,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 15.000,- € festgesetzt. G r ü n d e : Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 19 K 3688/20 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 27. August 2020 wiederherzustellen, ist zulässig aber unbegründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der streitbefangenen Ordnungsverfügung ist formell rechtmäßig. Insbesondere genügt die hierauf bezogene Begründung den ohnehin nur formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 der der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. Diese lässt hinreichend erkennen, dass die Antragsgegnerin sich auf den konkreten Einzelfall bezogen hat und sich des Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehung ihrer Widerrufentscheidung bewusst war. Die im Übrigen im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes nach § 80 Abs. 5 S. 1 anzustellende Interessensabwägung zwischen dem Interesse des Antragsstellers, zumindest einstweilen vom Vollzug der angegriffenen Regelungen verschont zu bleiben und dem öffentliche Vollziehungsinteresse fällt zulasten des Antragstellers aus. Im Rahmen der Interessensabwägung kommt dabei den Erfolgsaussichten in der Hauptsache, die das Verwaltungsgericht anhand einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage beurteilt, maßgebliche Bedeutung zu. Erweist sich hiernach die angegriffene Regelung als offensichtlich rechtswidrig, besteht an dieser regelmäßig kein öffentliches Vollziehungsinteresse. Erweist sich diese hingegen als offensichtlich rechtswidrig, überwiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse, wenn zudem ein über die Rechtmäßigkeit der Regelung hinausgehendes besonderes Vollziehungsinteresse besteht. Hiervon ausgehend überwiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Der streitbefangene Widerruf der Gaststättenerlaubnisse des Antragstellers erweist sich als offensichtlich rechtmäßig. Rechtsgrundlage für den Widerruf ist § 15 Abs. 2 GastG. Hiernach ist eine gaststättenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG rechtfertigen würden. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG ist eine entsprechende Erlaubnis zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Der Widerruf ist zunächst formell rechtmäßig. Die Antragsgegnerin ist als örtliche Ordnungsbehörde, in deren Stadtgebiet sich die streitbefangenen Gaststätten des Antragstellers befinden, für den Widerruf örtlich und sachlich zuständig. Dies ergibt sich aus § 30 GastG und § 2 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen, zur Regelung von Zuständigkeiten und Festlegungen auf dem Gebiet des Gewerberechts - GewRV - i. V. m. Ziffer 3 der Anlage zu der vorgenannten Verordnung. Aus § 361 Abs. 4 der Abgabenordnung - AO -, folgt nichts Abweichendes. Mit der Zuständigkeit für den Widerruf einer Gaststättenerlaubnis nach § 15 Abs. 2 GastG hat die Vorschrift nichts zu tun. Der Widerruf ist auch materiell nicht zu beanstanden. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Widerruf liegen vor. Die Kammer geht aus den Gründen der streitbefangenen Ordnungsverfügung (§ 117 Abs. 5 VwGO analog), davon aus, dass der Antragsteller angesichts seiner Steuerrückstände beim Finanzamt C. -T. und seinen weiteren öffentlich-rechtlichen Zahlungsverbindlichkeiten zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufes gaststättenrechtlich unzuverlässig ist. Dass der tatsächliche Steuerrückstand im Zeitpunkt der Ordnungsverfügung mit 48.202,15 € sogar noch etwas höher war als der in der Ordnungsverfügung mit 47.984,15 € angegebene, ändert hieran nichts. Ebenso unerheblich ist die vom Antragsteller behauptete Absicht, zwei Eigentumswohnungen zu verkaufen, um seine Steuerrückstände bezahlen zu können. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs ist der Zeitpunkt seines Erlasses. Entgegen dem Einwand des Antragsstellers war die Antragsgegnerin durch das sogenannte Steuergeheimnis nicht an einer Verwertung der Mitteilungen des Finanzamtes zu seinen Zahlungsrückständen gehindert. Die Befugnis der Finanzämter zur Weitergabe von auf eine Unzuverlässigkeit hindeutenden Steuerrückständen von Gewerbetreibenden an die Gewerbeaufsichtsbehörden ergibt sich aus § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO und entspricht ständiger Rechtsprechung. Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 20. März 2019 – 4 B 1844/18 –, juris Rn. 13 und vom 6. Dezember 2016 - 4 A 1425/14 - juris Rn. 20 f., m.w.N. Einer Weitergabe der Zahlungsrückstände an die Antragsgegnerin steht Art. 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO – nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift ist die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person untersagt. Die mitgeteilten Steuerrückstände sind keine solchen Daten. An der sofortigen Vollziehung des Widerrufes besteht aus den in der Begründung der Vollziehungsanordnung in der angefochtenen Ordnungsverfügung genannten Gründen auch ein besonderes öffentliches Interesse. Die Kostentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und orientiert sich an Ziffer 54.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Da die Antragsgegnerin mit der streitigen Ordnungsverfügung zwei Gaststättenerlaubnisse des Antragstellers widerrufen hat, ist für das Hauptsacheverfahren zweimal der Betrag von 15.000,- €, also insgesamt 30.000,- € anzusetzen. Angesichts der Vorläufigkeit dieser Entscheidung ist der Hauptsachestreitwert zu halbieren. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.