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Beschluss

4 B 468/19

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:0115.4B468.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 21.3.2019 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 7.500,00 EUR festgesetzt Gründe: 1 Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. 2 1. Das Verwaltungsgericht hat die Anträge der Antragstellerin, 3 1. im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO dem Antragsgegner aufzugeben, ihr die beantragte Erlaubnis zum Betrieb des Prostitutionsgewerbes „D. /Q. “ an der Liegenschaft C. , E. , entsprechend ihres Antrags vom 2.1.2018 vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu erteilen, 4 2. die aufschiebende Wirkung der gleichzeitig gegen die Ordnungsverfügung vom 6.11.2018 erhobenen Klage ‒ 18 K 5954/18 ‒ der Antragstellerin wiederherzustellen, 5 im Wesentlichen abgelehnt, weil der Antragstellerin voraussichtlich kein Anspruch auf Erteilung der von ihr begehrten Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) zustehe. Sie sei entweder wegen fehlender bzw. verspäteter Vorlage einer Steuerunbedenklichkeitsbescheinigung oder wegen erheblicher Steuerrückstände in Höhe von 70.779,18 EUR und offener Forderungen nach der anzuwendenden Vergnügungssteuersatzung in Höhe von weiteren 29.501,65 EUR unzuverlässig. Ihre Unzuverlässigkeit folge zudem daraus, dass sie ihren mit der Ausübung des Prostitutionsgewerbes verbundenen öffentlich-rechtlichen Erklärungspflichten zu keinem Zeitpunkt pünktlich nachgekommen sei. Die weiterhin angegriffene Betriebsschließungsanordnung beruhe auf § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO, weil die Antragstellerin nicht über die erforderliche Erlaubnis verfüge und die Voraussetzungen für die Erteilung wegen ihrer Unzuverlässigkeit nicht vorlägen. 6 Diese Würdigung wird durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht erschüttert. 7 Zutreffend und mit ordnungsgemäßer Begründung hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die Antragstellerin wegen hoher Steuerschulden und der dauerhaften Verletzung ihrer steuerlichen Erklärungspflichten im Sinne von § 14 Abs. 1 Nr. 2 ProstSchG nicht die für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Da sich das Prostituiertenschutzgesetz mit der Einführung einer unter anderem die Zuverlässigkeit des Prostitutionsgewerbetreibenden voraussetzenden Erlaubnis für dieses Gewerbe an anderen gewerberechtlichen Vorbildern orientiert, ist das Gericht dabei unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung zu Recht von dem allgemeinen gewerberechtlichen Zuverlässigkeitsbegriff ausgegangen. Danach ist ein Gewerbetreibender unzuverlässig, wenn er nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt. 8 Vgl. BT-Drs. 18/8556, S. 1 f., 80, 106 f., 115 f.; siehe hierzu BVerwG, Urteil vom 15.4.2015 – 8 C 6.14 –, BVerwGE 152, 39 = juris, Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 27.6.2018 – 4 B 537/18 –, juris, Rn. 27 f. 9 Dieses Verständnis schließt es ein, die Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden anhand der Anforderungen an das ordnungsgemäße Betreiben des jeweils betroffenen Gewerbes zu beurteilen. Insoweit weist die Antragstellerin zwar zutreffend auf die Gesetzesbegründung hin, wonach an die Zuverlässigkeit eines Prostitutionsgewerbetreibenden angesichts der sensiblen Rechtsgüter der persönlichen Freiheit, der sexuellen Selbstbestimmung, der körperlichen Integrität und der persönlichen Sicherheit von Prostituierten und Kunden besonders hohe Anforderungen zu stellen sind. 10 Vgl. BT-Drs. 18/8556, S. 77. 11 Hieraus lässt sich aber nicht ableiten, andere, allgemein geltende Anforderungen an die Gewerbeausübung seien für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach dem Prostituiertenschutzgesetz unerheblich. Auch wenn die Prostitution kein „Gewerbe wie jedes andere“ im gewerberechtlichen Sinne ist und es deshalb auf die Besonderheitendieses Gewerbes zugeschnittener Regelungen bedarf, 12 vgl. BT-Drs. 18/8556, S. 63, 13 handelt es sich bei dem „Prostitutionsgewerbe“ gleichwohl um ein Gewerbe, das dauerhaft geschäftsmäßig darauf ausgerichtet ist, aus der Prostitution anderer zum Erhalt oder zur Steigerung des eigenen Lebensunterhalts einen wirtschaftlichen Nutzen zu ziehen. 14 Vgl. BT-Drs. 18/8556, S. 1 f., 58 ff., OVG NRW, Beschluss vom 12.7.2019 ‒ 4 B 518/19 ‒, juris Rn. 17 f., m. w. N. 15 Dieses Gewerbe hat der Gesetzgeber nunmehr spezifischen gewerberechtlichen Anforderungen nach dem Prostituiertenschutzgesetz unterworfen und es setzt ebenso wie andere Gewerbearten die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden voraus. Diese Zuverlässigkeit ist zwar in Bezug gerade auf das Prostitutionsgewerbe zu beurteilen. Es handelt sich aber – anders als die Antragstellerin meint ‒ um ein gewerberechtliches Zuverlässigkeitserfordernis. Hierauf hat die Bundesregierung auf die Anregung des Bundesrats während des Gesetzgebungsverfahrens bereits ausdrücklich hingewiesen. 16 Vgl. BT-Drs. 18/8556, S. 113, 115. 17 Unabhängig von den Anforderungen an ein bestimmtes Gewerbe – wie hier an das Prostitutionsgewerbe – ist ohne Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 GG für den gewerberechtlichen Zuverlässigkeitsbegriff generell anerkannt, dass zum ordnungsgemäßen Betrieb eines (jeden) Gewerbes die Erfüllung der steuerlichen Zahlungspflichten und Erklärungspflichten gehört. Die nachhaltige Verletzung solcher Pflichten kann je nach den Umständen des Einzelfalles den Schluss auf die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit rechtfertigen. Steuerrückstände sind dann geeignet, einen Gewerbetreibenden als unzuverlässig zu erweisen, wenn sie sowohl ihrer absoluten Höhe nach als auch im Verhältnis zur steuerlichen Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind; auch die Zeitdauer, während derer der Gewerbetreibende seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, ist von Bedeutung. 18 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.1.1988 ‒ 1 B 164.87 ‒, NVwZ 1988, 432 = juris, Rn. 3; OVG NRW, Urteil vom 3.6.1996 – 25 A 5043/95 –, GewArch 1997, 27 = juris, Rn. 2, und Beschluss vom 25.3.2015 – 4 B 1480/14 –, juris, Rn. 23 f., m. w. N. 19 Bei entsprechenden Verstößen liegt eine alle Gewerbeformen übergreifende Unzuverlässigkeit vor. Insbesondere die steuer- und abgabenrechtlichen Verpflichtungen, gegen die die Antragstellerin massiv verstoßen hat, und die Pflicht von Gewerbetreibenden, im Falle eigener wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit zur Vermeidung einer (weiteren) Gläubigergefährdung ihre gewerbliche Betätigung schnellstmöglich aufzugeben, gelten für jeden Gewerbetreibenden und haben nicht nur Bezug zu einer bestimmten gewerblichen Tätigkeit. 20 Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.3.1982 ‒ 1 C 124.80 ‒, GewArch 1982, 303 = juris, Rn. 24, und Beschluss vom 19.1.1994 ‒ 1 B 5.94 ‒, GewArch 1995, 115 = juris, Rn. 9; OVG NRW, Beschlüsse vom 24.6.2015 – 4 B 220/15 –, juris, Rn. 21 f., und vom 6.12.2016 ‒ 4 A 1425/14 ‒, juris, Rn. 12 f., jeweils m. w. N. 21 In der Gesetzesbegründung zum Prostituiertenschutzgesetz findet sich zudem ausdrücklich die Klarstellung der Bundesregierung, dass die ordnungsgemäße Erfüllung steuerrechtlicher Pflichten ‒ wie bei jedem Gewerbetreibenden ‒ auch zu den gewerberechtlichen Pflichten von Prostitutionsgewerbetreibenden gehört, deren Verletzung auf ihre gewerberechtliche Unzuverlässigkeit schließen lassen kann. 22 Vgl. BT-Drs. 18/8556, S. 117. 23 Ausgehend davon gehört auch eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung zu den dem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für das Betreiben eines Prostitutionsgewerbes beizufügenden Unterlagen nach § 12 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 ProstSchG, wonach dem Antrag die weiteren erforderlichen Unterlagen und Angaben zum Nachweis des Vorliegens der Erlaubnisvoraussetzungen (hier nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 ProstSchG) beizufügen sind. Die Erforderlichkeit von Daten über die Erfüllung der Steuerpflicht für die Prüfung einer Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes wird im Übrigen in § 34 Abs. 1 ProstSchG i. V. m. § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 GewO vorausgesetzt. Damit gilt auch für das Prostitutionsgewerbe, dass die Finanzämter die Gewerbebehörden nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO von Steuerrückständen in Kenntnis setzen dürfen, die auf eine Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden hindeuten. 24 Vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 6.12.2016 ‒ 4 A 1425/14 ‒, juris, Rn. 20 f., m. w. N. 25 Der Umstand, dass § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO drei Beispielsfälle für das Vorliegen eines „zwingenden öffentlichen Interesses“ nennt, die gravierender als ein Einzelfall steuerlicher Unzuverlässigkeit sind, reicht nicht aus, um zu belegen, der Gesetzgeber habe für Auskünfte der hier in Rede stehenden Art entgegen der herkömmlichen Wertung ein zwingendes öffentliches Interesse verneinen und damit die schwerwiegende Folge in Kauf nehmen wollen, dass materiell-rechtlich gebotene Gewerbeuntersagungen wegen steuerlicher Unzuverlässigkeit praktisch unmöglich werden. 26 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.9.1991 ‒ 1 B 96.91 ‒, GewArch 1992, 22 = juris, Rn. 6 f., m. w. N. 27 Dasselbe gilt bezogen darauf, dass die Fälle, in denen die erforderliche Zuverlässigkeit zum Betreiben eines Prostitutionsgewerbes nach § 15 Abs. 1 ProstSchG „in der Regel“ nicht gegeben ist, regelmäßig ‒ und auch hier ‒ gravierender sind als die Verletzung von Steuerschulden. Den vom Gesetzgeber vorausgesetzten hohen Anforderungen an die Zuverlässigkeit von Prostitutionsgewerbetreibenden zum Schutz der sensiblen Rechtsgüter der persönlichen Freiheit, der sexuellen Selbstbestimmung, der körperlichen Integrität und der persönlichen Sicherheit von Prostituierten und Kunden entspricht zudem die Annahme, wirtschaftlich nicht leistungsfähige Personen und solche mit hohen Schulden, die gewerbeübergreifend unzuverlässig sind, könnten den Schutz dieser Rechtsgüter nicht ausreichend sicher gewährleisten. So kann auch eine hohe Verschuldung und die Notwendigkeit, zur Schuldentilgung in kurzer Zeit hohe Geldbeträge zu erzielen, die Gefahr der Entstehung einer ruinösen Negativspirale zugunsten immer extremerer Angebote und zulasten von Prostituierten begründen, der das Prostituiertenschutzgesetz vorbeugen möchte. 28 Vgl. BT-Drs. 18/8556, S. 78. 29 Ausgehend davon unterliegt auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, die weiterhin angegriffene Betriebsschließungsanordnung beruhe auf § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO, weil die Antragstellerin nicht über die erforderliche Erlaubnis verfüge und die Voraussetzungen für die Erteilung wegen ihrer Unzuverlässigkeit nicht vorlägen, angesichts der Höhe ihrer offenen Steuerschulden keinen durchgreifenden Zweifeln. 30 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 31 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Dabei zieht der Senat in Orientierung an dem Vorschlag unter Nr. 54.1 bzw. 54.2.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit [NVwZ-Beilage 2013, 58 (68)] den dort genannten Mindestbetrag für den Jahresgewinn von 15.000,00 EUR als Grundlage der Wertfestsetzung heran. Dieser Betrag ist wegen der Vorläufigkeit des Eilverfahrens zu halbieren (Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013). Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Halbierung auch in Fällen angezeigt, in denen es ‒ wie hier ‒ dem Antragsteller um eine vorläufige Fortführung eines Prostitutionsbetriebs geht. 32 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.7.2019 ‒ 4 B 518/19 ‒, juris, Rn. 23; ähnlich zu Spielhallenbetrieben: Beschluss vom 27.6.2018 – 4 B 534/18 –, juris, Rn. 46. 33 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).