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Beschluss

4 A 113/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0508.4A113.16.00
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Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 4.12.2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 4.12.2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e: Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Ihr Vorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 –, NVwZ 2000, 1163 ff. = juris, Rn. 15. Daran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage gegen die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 3.8.2015 in der Fassung des Bescheides vom 29.10.2015 mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin sei als gewerberechtlich unzuverlässig gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO anzusehen. Sie komme ihren öffentlich-rechtlichen Zahlungspflichten nicht nach. Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Ordnungsverfügung hätten Steuerschulden beim Finanzamt M. in Höhe von 66.581,13 Euro bestanden. Dabei komme es ausschließlich auf das Bestehen einer vollziehbaren Steuerfestsetzsetzung an, nicht aber auf die materielle Rechtmäßigkeit der Forderung. Es sei unbeachtlich, ob die Klägerin an der Entstehung dieser Rückstände möglicherweise keine Schuld treffe. Maßnahmen zur dauerhaften Reduzierung der Rückstände habe die Klägerin bis zum Zeitpunkt der Untersagungsverfügung nicht getroffen. Die Ausdehnung der Gewerbeuntersagung über das konkrete Gewerbe hinaus auf alle anderen Gewerbe und Tätigkeiten als Vertretungsberechtigte eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Die gegen diese Wertung erhobenen Einwände der Klägerin greifen nicht durch. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob sie im Lauf des gerichtlichen Verfahrens die Steuerschulden durch Zahlung beglichen hat. Es ist bereits seit langem höchstrichterlich geklärt, dass sich in Verfahren über Anfechtungsklagen gegen eine Gewerbeuntersagung die Frage, ob ein Gewerbetreibender unzuverlässig ist, nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Erlasses der Untersagungsverfügung beurteilt. Nicht entscheidend ist, wie sich die tatsächlichen Verhältnisse nach Abschluss des behördlichen Untersagungsverfahrens weiterentwickelt haben. Seit Inkrafttreten der Neufassung des § 35 Abs. 6 GewO am 1.5.1974 besteht eine deutliche Trennung zwischen dem Untersagungsverfahren einerseits und dem Wiedergestattungsverfahren andererseits. Ist ein Gewerbe wirksam untersagt worden, hat die Behörde nicht mehr zu prüfen, ob die Untersagungsgründe die ergangene Gewerbeuntersagung weiterhin tragen. Haben sich die tatsächlichen Umstände geändert, muss die Initiative zur Wiederzulassung nach § 35 Abs. 6 GewO vom Gewerbetreibenden ausgehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.4.2015 – 8 C 6.14 –, BVerwGE 152, 39 = juris, Rn. 15, m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 6.12.2016 – 4 A 1425/14 –, juris, Rn. 7 f., und vom 26.1.2016 – 4 A 454/15 –, NVwZ-RR 2016, 336 = juris, Rn. 4 f., 10. Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht zu Recht die Steuerschulden mit der zum Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung vom 3.8.2015 bestehenden Höhe von 66.581,13 Euro in seine Erwägungen für maßgeblich erachtet. Genauso wenig verfängt der Einwand der Klägerin, sie sei deshalb nicht als unzuverlässig anzusehen, weil die Steuerforderung des Finanzamtes bei objektiver Betrachtung unzutreffend erhoben worden sei. Dem steht bereits entgegen, dass selbst nach dem Vortrag der Klägerin die benannte Steuerforderung rechtskräftig feststeht. Sie hat ihre Klagen gegen den abgelehnten Vorsteuerabzug in den Jahren 2000 und 2002 mittlerweile zurückgenommen. Dessen ungeachtet kommt es, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, allein auf das Bestehen vollziehbarer Steuerfestsetzungen an. Die materielle Rechtmäßigkeit der der Gewerbeuntersagung zugrundegelegten Steuerforderung war weder von der Beklagten noch vom Verwaltungsgericht zu prüfen. Vielmehr ist allein maßgebend, ob die Steuern im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung zu entrichten waren, aber noch nicht entrichtet worden sind. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12.3.1997 – 1 B 72.97 –, juris, Rn. 4, m. w. N., und vom 22.6.1994 – 1 B 114.94 –, GewArch 1995, 111 = juris, Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 14.12.2015 – 4 A 730/15 –, juris, Rn. 4. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte ausreichende Erwägungen zur der gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO erweiterten Gewerbeuntersagung angestellt hat. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO erforderliche gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeit dann gegeben ist, wenn die aufgrund von erheblichen Steuerrückständen anzunehmende wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit den Betroffenen für die Ausübung aller Gewerbe als unzuverlässig erscheinen lässt. Die steuerrechtlichen Verpflichtungen, gegen die der Betroffene verstoßen hat, gelten für jeden Gewerbetreibenden und haben nicht nur Bezug zu einer bestimmten gewerblichen Tätigkeit. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.3.1982 – 1 C 124.80 –, GewArch 1982, 303 f. = juris, Rn. 24, und Beschluss vom 19.1.1994 – 1 B 5.94 –, GewArch 1995, 115 f. = juris, Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 14.12.2015 – 4 A 730/15 –, a. a. O., Rn. 8. Dem steht nicht entgegen, dass im Falle der Klägerin das Auflaufen der Steuerrückstände auf einem – so ihr Vorbringen – singulären Ursprungsereignis, dessen Opfer sie gewesen sei, beruht habe. Im Rahmen der von der Vorschrift bezweckten Gefahrenabwehr kommt es auf ein Verschulden hinsichtlich der Steuerrückstände nicht an. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die grundsätzliche Bedeutung ist ausschließlich behauptet, nicht jedoch, wie § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt, dargelegt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.