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Urteil

1 A 1064/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:1109.1A1064.14.00
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Leitsätze

Grundsätzlich können nach § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG von einem als anerkanntem Kriegsdienstverweigerer aus dem Soldatendienstverhältnis entlassenen Zeitsoldaten, der während seines Dienstverhältnisses ein Studium und eine hiermit nicht in unmittelbarem Zusammenhang stehende Fachausbildung absolviert hat, die von ihm für beide Ausbildungsgänge ersparten Aufwendungen erstattet verlangt werden.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das angefochtene Urteil geändert.

Der Bescheid des Personalamtes der Bundeswehr vom 17. Juni 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. November 2011 sowie der Änderungen durch die Schriftsätze der Beklagten vom 25. September 2013 und vom 23. Juli 2015 wird aufgehoben, soweit darin ein über 38.616,58 Euro hinausgehender Erstattungsbetrag festgesetzt worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird ebenso wie die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens zu 71 vom Hundert für den ersten Rechtszug und zu 63 vom Hundert für den zweiten Rechtszug; im Übrigen trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Grundsätzlich können nach § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG von einem als anerkanntem Kriegsdienstverweigerer aus dem Soldatendienstverhältnis entlassenen Zeitsoldaten, der während seines Dienstverhältnisses ein Studium und eine hiermit nicht in unmittelbarem Zusammenhang stehende Fachausbildung absolviert hat, die von ihm für beide Ausbildungsgänge ersparten Aufwendungen erstattet verlangt werden. Auf die Berufung der Beklagten wird das angefochtene Urteil geändert. Der Bescheid des Personalamtes der Bundeswehr vom 17. Juni 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. November 2011 sowie der Änderungen durch die Schriftsätze der Beklagten vom 25. September 2013 und vom 23. Juli 2015 wird aufgehoben, soweit darin ein über 38.616,58 Euro hinausgehender Erstattungsbetrag festgesetzt worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird ebenso wie die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens zu 71 vom Hundert für den ersten Rechtszug und zu 63 vom Hundert für den zweiten Rechtszug; im Übrigen trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der am 16. Juli 1976 geborene Kläger, der aktuell als Berufspilot tätig ist, bewarb sich im Jahr 1995 für den freiwilligen Dienst in der Bundeswehr in der Laufbahn der Offiziere. Sein Wunsch nach einer primär fliegerischen Verwendung war aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen sowie des zum damaligen Zeitpunkt fehlenden Bedarfs zunächst nicht zu erfüllen. Daher bat der Kläger – unter gleichzeitiger Aufrechterhaltung seines ursprünglich geäußerten Wunsches für die Zukunft – um eine Verwendung im Versorgungsdienst der Luftwaffe und Absolvierung eines Studiums der Volkswirtschaftslehre. Er wurde zum 1. Juli 1996 als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes in die Bundeswehr eingestellt und am 4. Juli 1996 unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zum Flieger Offizieranwärter (Flieger OA) ernannt. Seine Dienstzeit wurde zuletzt unter dem 19. Oktober 2004 auf 16 Jahre mit Ablauf des 30. Juni 2012 als Dienstzeitende festgesetzt. Ab Oktober 1997 studierte der Kläger an der Universität der Bundeswehr in N. Betriebswirtschaftslehre, nachdem ihm zuvor antragsgemäß ein von ihm u.a. mit der besseren zivilen Nutzbarkeit begründeter Wechsel der Studienfachrichtung gestattet worden war. Der Kläger heiratete im März 1999 und beendete im Juli 2001 das Studium als Diplom-Betriebswirt (FH). Im Anschluss daran absolvierte der Kläger mehrere vorbereitende Kurse und wurde sodann zum Luftfahrzeugführungsoffizier DO 228 ausgebildet. Die eigentliche fliegerische Ausbildung erfolgte dabei im Auftrag der Beklagten durch die Lufthansa Flight Training GmbH (im Folgenden: LFT) im Zeitraum vom 3. September 2002 bis zum 26. April 2004. Sie umfasste 780 Zeitstunden Theorieunterricht und ca. 214 Flugstunden auf verschiedenen Flugfahrzeugmustern sowie im Flugsimulator. Die anschließende Typenschulung des Klägers auf dem Flugfahrzeugmuster DO 228 erfolgte in der Zeit vom 27. April 2004 bis zum 19. September 2004 bundeswehrintern und umfasste ca. 46 Flugstunden. Auf der Grundlage seiner Ausbildung erhielt der Kläger einen Militärluftfahrzeugführerschein für Flugzeuge (MFS/F) mit der Zuerkennung einer Instrumenten- (IB) und einer Langstreckenflugberechtigung (LB) sowie einer Typenberechtigung DO 228. Vom 20. September 2004 an wurde er beim Marinefliegergeschwader 3 „Graf Zeppelin“ als Luftfahrzeugführeroffizier DO 228 verwendet. Zusätzlich versah er dort in Nebenfunktion eine Tätigkeit als stellvertretender Staffel-Flugausrüstungsoffizier und war später darüber hinaus im Bereich Controlling als Leiter der Unterkostenstelle 2320 – DO 228. Nach seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer mit Bescheid des Bundesamtes für Zivildienst vom 5. September 2007 wurde der Kläger mit Bescheid vom 28. September 2007, welcher mit Ablauf des 5. Oktober 2007 wirksam geworden ist, gemäß § 55 Abs. 1 i. V. m. § 46 Abs. 2 Nr. 7 des Soldatengesetzes (SG) aus der Bundeswehr entlassen. Zu diesem Zeitpunkt verfügte er über eine praktische Flugerfahrung von insgesamt ca. 1245 Stunden. Im Anschluss an seine Entlassung absolvierte der Kläger weitere fliegerische Prüfungen und erwarb eine zivile Berufspilotenlizenz mit Instrumentenflugberechtigung (Commercial Pilot Licence (Aeroplane) / IR). In der Folgezeit nahm er seine Tätigkeit als Berufspilot auf. Nach vorheriger Anhörung forderte die Beklagte ihn mit Leistungsbescheid des Personalamtes der Bundeswehr vom 17. Juni 2010 auf, unverzüglich den ihm anlässlich seines Studiums der Betriebswirtschaftslehre an der Universität der Bundeswehr N. sowie den anlässlich seiner Fachausbildung zum Luftfahrzeugführungsoffizier DO 228 verbliebenen geldwerten Vorteil nach Eintritt der Bestandskraft des Bescheides zu erstatten; den Erstattungsbetrag setzte sie auf 132.746,75 Euro fest. Zur Begründung war im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger sei dem Grunde nach gemäß § 56 Abs. 4 SG zur Erstattung der im Zusammenhang mit seinem Studium und seiner Pilotenausbildung entstandenen Kosten verpflichtet. Da die Erstattungspflicht für ihn als anerkannten Kriegsdienstverweigerer jedoch bei der gebotenen verfassungsrechtlichen Auslegung eine besondere Härte darstelle, habe er nicht die tatsächlich für das Studium (65.327,09 Euro) sowie für die Pilotenausbildung (278.076,45 Euro) unmittelbar und mittelbar (1.395,11 Euro) entstandenen Kosten in Höhe von 344.798,65 Euro zu tragen, sondern nur den geldwerten Vorteil, der ihm durch die (Fach-)Ausbildung für sein weiteres Berufsleben real und nachprüfbar verblieben sei. Der erstattungspflichtige Vorteil bestehe in den Aufwendungen, die der Kläger für ein vergleichbares ziviles Studium bzw. eine vergleichbare zivile Pilotenausbildung erspart habe. Für sein Studium sei unter Zugrundelegung der einschlägigen Vorgaben, der sog. Bemessungsgrundsätze in der Fassung vom 22. Juli 2002 (Bemessungsgrundsätze 2002), namentlich deren Anlage 4, von einer Ersparnis (fiktiver) Aufwendungen für Lebensunterhalt (27.082,19 Euro), Studiengebühren (1.207,92 Euro) und Lernmittelzuschüsse (805,28 Euro) in einer Gesamthöhe von 29.095,39 Euro auszugehen. Die im Zusammenhang mit seiner fliegerischen Ausbildung ersparten Aufwendungen seien – unter Außerachtlassung militärspezifischer Ausbildungsbestandteile – auf der Basis eines Angebots einer zivilen Flugschule für eine zum Erwerb einer Verkehrspilotenlizenz (sog. Airline Transport Pilot Licence – ATPL) berechtigende 18-monatige Ausbildung ermittelt worden. Danach hätte er für diese seiner fliegerischen Ausbildung entsprechende Ausbildung 63.032,00 Euro zuzüglich Kosten in Höhe von 693,60 Euro für ein Flugtauglichkeitszeugnis (Erstuntersuchung sowie jährliche Folgeuntersuchung) und von 590,24 Euro für das vorgeschriebene Funksprechzeugnis AZF aufzuwenden gehabt. Die ersparten Lebenshaltungskosten während des 18-monatigen Ausbildungszeitraums seien der Höhe nach an dem den Sanitätsoffizieren gewährten Ausbildungsgeld zu orientieren, so dass sie sich ausgehend von dem Beginn der klägerischen Ausbildung am 10. September 2001 auf insgesamt 37.940,41 Euro beliefen. Die übrigen mittelbaren Kosten (Reisekosten, Trennungsgeld etc.) habe der Kläger in der ihm tatsächlich gewährten Höhe von 1.395,11 Euro zu erstatten. Der durch die fliegerische Ausbildung erlangte Vorteil sei danach mit 103.651,36 Euro zu veranschlagen. Zusammen mit den für das Studium ersparten Kosten in Höhe von 29.095,39 Euro führe dies auf den Erstattungsbetrag von 132.746,75 Euro. Zahlungserleichterungen könnten ihm nicht gewährt werden, da er seine Vermögensverhältnisse nicht offengelegt habe. Der Kläger legte gegen diesen Bescheid unter dem 22. Juni 2010 Widerspruch ein. Diesen wies das Personalamt der Bundeswehr mit Widerspruchsbescheid vom 4. November 2011 zurück. Der Kläger hat am 29. November 2011 Klage erhoben. Im Verlauf des Klageverfahrens hat die Beklagte aufgrund einer veränderten Erlasslage den Erstattungsbetrag für die fiktiven Lebenshaltungskosten während der Pilotenausbildung um 27.145,46 Euro auf 105.601,29 Euro verringert. Daraufhin haben die Beteiligten den Rechtsstreit in Höhe der erfolgten Reduzierung übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid vom 17. Juni 2010 in der Gestalt, die er durch den Schriftsatz der Beklagten vom 25. September 2013 gefunden hat, sowie den Widerspruchsbescheid vom 4. November 2011 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Durch das angefochtene Urteil, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Es hat den streitgegenständlichen Bescheid hinsichtlich der für die Pilotenausbildung ersparten Aufwendungen wegen deren fehlerhafter Berechnung vollständig und der für das Betriebswirtschaftsstudium ersparten Aufwendungen in Anbetracht des darin enthaltenen Verheiratetenzuschlags in Höhe von 2.668,87 Euro aufgehoben und im Übrigen die Klage abgewiesen. Der Kläger und die Beklagte haben jeweils die durch den Senat zugelassene Berufung eingelegt. Der Kläger macht zur Begründung seiner Berufung geltend: Die Erstattungsverpflichtung für sein Studium in Höhe eines Betrages von 26.426,52 Euro könne keinen Bestand haben. Ihm sei aus dem Studium, das er beruflich nicht nutze, kein realer und nachprüfbarer Vorteil verblieben. Eine bloß theoretische Verwendbarkeit seines Studienabschlusses im zivilen Berufsleben reiche nicht aus. Der Studienabschluss sei für ihn praktisch wertlos. Das gelte umso mehr, als ihm das Studium seitens der Beklagten aufoktroyiert worden sei und er hieran nie ein Interesse gehabt habe. Hinzu komme, dass sein Studium mit seiner Pilotenausbildung nicht kompatibel sei. Er könne immer nur in einem Berufsfeld tätig sein. Dies sei in seinem Fall – was nicht zuletzt seine aktuelle berufliche Tätigkeit zeige – das Berufsfeld des Piloten. Im Übrigen sei der Beklagten durch sein vorzeitiges Ausscheiden – jedenfalls bezogen auf das Studium – auch kein auszugleichender Schaden entstanden, da sie ihn, den Kläger, bis zu seinem Dienstzeitende lediglich in seiner Eigenschaft als Pilot habe verwenden wollen. Unabhängig hiervon sei die Beklagte im Rahmen der Ausübung ihres Härtefallermessens jedenfalls gehalten gewesen, Finanzierungsmöglichkeiten, die ihm bei einem hypothetischen zivilen Studium zur Verfügung gestanden hätten (Unterhaltsgewährung durch Eltern, BAföG, Kindergeld), bei der Festlegung des Erstattungsbetrages zu seinen Gunsten anzurechnen. Ferner habe sie berücksichtigen müssen, dass er einen nicht unerheblichen Teil seiner Verpflichtungszeit bereits erfüllt habe (sog. Abdienquote). Dies gelte unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten auch bei fiktiv berechneten Studienkosten. Darüber hinaus habe auch der Umstand Beachtung finden müssen, dass die Beklagte durch seine vorzeitige Entlassung kostenintensive Eingliederungsmaßnahmen, Übergangsbeihilfen und Übergangsgebührnisse erspart habe, obwohl darauf bereits eine Anwartschaft begründet gewesen sei. Die gegenteilige Praxis verletzte das Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung, weil sie ein „Druckmittel“ darstelle, von diesem Grundrecht aus finanziellen Gründen keinen Gebrauch zu machen. Der Kriegsdienstverweigerer dürfe in diesem Zusammenhang jedenfalls nicht schlechter behandelt werden als ein Soldat, der aus der Bundeswehr wegen Dienstunfähigkeit ausscheide, oder als ein Studienversager. Gegenüber der Berufung des Beklagten verteidigt der Kläger das angefochtene Urteil, soweit dieses seiner Klage stattgegeben hat. Mit Schriftsatz vom 23. Juli 2015 hat die Beklagte unter Bezugnahme auf das Urteil des Senats vom 20. April 2015 – 1 A 1242/12 – erklärt, „zur Klarstellung“ werde „unter Abänderung des Leistungsbescheides vom 17.06.2010 die Rückzahlung des geforderten Betrages und der angefallenen Zinsen begrenzt auf Zwei Drittel der Zeit von der Entlassung bis zum Eintritt in das reguläre Renteneintrittsalter, und zwar auf den 23.08.2031 “. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und den Bescheid des Personalamtes der Bundeswehr vom 17. Juni 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. November 2011 sowie der Änderungen durch die Schriftsätze der Beklagten vom 25. September 2013 und vom 23. Juli 2015 vollständig aufzuheben und die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen sowie die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Zur Begründung der von ihr eingelegten Berufung kritisiert die Beklagte die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Erstattungspflicht in Kriegsdienstverweigerungsfällen. Unabhängig hiervon habe sie den durch das Studium und die Pilotenausbildung vermittelten abschöpfungsfähigen Vorteil jedenfalls ermessensfehlerfrei bestimmt. Bei der Bemessung der durch den Kläger für ein ziviles Studium ersparten Lebenshaltungskosten habe sie zu Recht einen „Verheiratetenzuschlag“ berücksichtigt. Es bestehe – nicht zuletzt aufgrund der gegenseitigen Einstandspflichten von Eheleuten – eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen finanzieller Mehrbedarfe verheirateter Studierender. Die Kostenersparnis für eine der Ausbildung des Klägers entsprechende zivile Pilotenausbildung habe sie ermessensfehlerfrei bestimmt. Die Höhe der berücksichtigungsfähigen unmittelbaren Ausbildungskosten sei ordnungsgemäß anhand der durch eine zivile Flugschule mit vergleichbarem Ausbildungsangebot für das Jahr 2009 mitgeteilten Kosten ermittelt worden. Auf die nicht mehr ermittelbaren Ausbildungskosten im Jahr 2001 komme es nicht entscheidend an. Zum einen sei völlig unklar, ob der Kläger bereits zu diesem Zeitpunkt eine zivile Pilotenausbildung aufgenommen hätte. Zum anderen gingen Unklarheiten zur Höhe der Ausbildungskosten zu seinen Lasten, da er die Notwendigkeit einer fiktiven Kostenberechnung durch die auf seine Initiative erfolgte Entlassung überhaupt erst verursacht habe. Sie, die Beklagte, habe jedenfalls keine Obliegenheit getroffen, bereits im Jahr 2001 gleichsam „auf Vorrat“ die Kosten einer zivilen Pilotenausbildung zu ermitteln. Ungeachtet etwaiger Kostensteigerungen zwischen dem Jahr 2001 und dem Jahr 2009 sei der Rückgriff auf die für das Jahr 2009 mitgeteilten Berechnungen aber auch deshalb nicht zu beanstanden, weil insoweit lediglich eine generalisierende und pauschalierende Betrachtung zu erfolgen habe. Es könne daher von vornherein immer nur eine kalkulatorische Annährung an den tatsächlichen Umfang der real ersparten Aufwendungen erreicht werden. Dies sei aber auch bei der Berechnung anhand der Kostenmitteilung für das Jahr 2009 gewährleistet. Das zeige nicht zuletzt der Vergleich mit den tatsächlich für die Ausbildung des Klägers angefallenen Ausbildungskosten, die die fiktiv ermittelten Ausbildungskosten um ein Vielfaches überstiegen. Die von dem Verwaltungsgericht im Hinblick auf eine zwischen dem Jahr 2001 und 2009 erfolgte Kostensteigerung erwogene prozentuale Reduzierung des Erstattungsbetrages begegne praktischen Bedenken. Es fehle jegliche tragfähige Grundlage für die Bestimmung der Höhe eines solchen Abschlags. Ein relevanter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liege schließlich ebenfalls nicht vor. Zwar treffe es zu, dass das Personalamt der Bundeswehr in zwei vergleichbaren Fällen infolge einer Verkennung der Gleichartigkeit der Sachverhalte in ungerechtfertigter Weise zu einem deutlich geringeren Kostenansatz gelangt sei. Insoweit sei jedoch nicht der gegenüber dem Kläger festgesetzte Erstattungsbetrag zu reduzieren, sondern es seien vielmehr die Erstattungsbeträge in den angesprochenen Vergleichsfällen anzuheben. Im Übrigen erschließe sich nicht, wieso das Verwaltungsgericht den angefochtenen Leistungsbescheid hinsichtlich der Kosten für die Pilotenausbildung in Höhe von 76.505,90 Euro und damit auch im Umfang der gegenüber dem Kläger festgesetzten sonstigen unmittelbaren und mittelbaren Ausbildungskosten (Kosten für Flugtauglichkeitszeugnis und Funksprechzeugnis AZF: 693,60 Euro + 590,24 Euro = 1.283,84 Euro; Reisekosten, Trennungsgeld etc.: 1.395,11 EUR) aufgehoben habe, obwohl es das Erstattungsverlangen lediglich im Hinblick auf die fiktiven unmittelbaren Kosten der Pilotenausbildung bei einem Vergleichsanbieter und die fiktiven Lebenshaltungskosten in einer Gesamthöhe von 73.826,95 Euro als rechtswidrig angesehen habe. Dem Berufungsvorbringen des Klägers tritt sie im Einzelnen entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (2 Ordner und 5 Hefte) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Von den zulässigen Berufungen des Klägers und der Beklagten ist nur die Berufung der Beklagten teilweise begründet. Der Bescheid des Personalamtes der Bundeswehr vom 17. Juni 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. November 2011 sowie der Änderungen durch die Schriftsätze der Beklagten vom 25. September 2013 und vom 23. Juli 2015 verletzt den Kläger lediglich insoweit in rechtswidriger Weise in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO), als darin ein Erstattungsbetrag festgesetzt worden ist, der über den Betrag von 38.616,58 Euro hinausgeht. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus den um den „Verheiratetenzuschlag“ zu bereinigenden ersparten Aufwendungen für das Studium des Klägers (26.426,52 Euro) und den ersparten Aufwendungen für die mittelbaren Kosten seiner Pilotenausbildung (12.190,06 Euro). Die Voraussetzungen für die von der Beklagten auf § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG gestützte Rückforderung von Studien- und Ausbildungskosten liegen dem Grunde nach vor (A.). Den Erstattungsbetrag hat die Beklagte jedoch überwiegend zu Lasten des Klägers ermessensfehlerhaft zu hoch festgesetzt (B.). Die von der Beklagten getroffene Ermessensentscheidung ist teilbar (C.) und die Sache insgesamt spruchreif (D.). A. Der Kläger ist dem Grunde nach zur Erstattung der Kosten des von ihm an der Universität der Bundeswehr in N. absolvierten Studiums der Betriebswirtschaftlehre und der von ihm bei der LFT durchlaufenen Pilotenausbildung verpflichtet. I. Rechtliche Grundlage für das Erstattungsverlangen ist hier, soweit die Studienkosten betroffen sind, gemäß § 97 Abs. 1 SG in seiner aktuellen Fassung (im Folgenden: SG) noch § 56 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 SG in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes und anderer Vorschriften vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) gültigen Bekanntmachung der Neufassung des Soldatengesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1737), welche unverändert auf die Fassung des Art. 2 Nr. 7 des Gesetzes zur Änderung des Wehrrechts und des Zivildienstrechts vom 24. Februar 1983 (BGBl. I S. 179) – im Folgenden: SG a.F. – zurückgeht. Denn der Kläger hat sein Studium im Oktober 1997 und damit vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des oben genannten Änderungsgesetzes begonnen. Rechtsgrundlage für das Erstattungsverlangen der Beklagten ist im Übrigen, also soweit die Kosten der ab dem Jahr 2002 erfolgten Pilotenausbildung des Klägers in Rede stehen, § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG. Nach § 56 Abs. 4 Satz 1 SG a.F. muss ein Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung unter anderem dann erstatten, wenn er auf seinen Antrag entlassen worden ist. Unter im Wesentlichen gleichen Voraussetzungen statuiert § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG eine entsprechende Erstattungsverpflichtung. Die Vorschrift unterscheidet sich von § 56 Abs. 4 Satz 1 SG a.F. im hier interessierenden Zusammenhang lediglich durch die Klarstellung, dass die Erstattungspflicht einen „früheren“ Soldaten auf Zeit betrifft und sie auch in dem Fall entsteht, in dem dieser Soldat als auf eigenen Antrag entlassen gilt. II. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Kläger war bis zu seinem Ausscheiden aus der Bundeswehr mit Ablauf des 5. Oktober 2007 Soldat auf Zeit. Seine militärische Ausbildung war sowohl mit einem Studium als auch mit einer Fachausbildung verbunden. Er hat im Rahmen seiner (Offiziers-)Ausbildung aus dienstlichen Gründen (vgl. Versetzungsverfügung vom 7. August 1997) vom 1. Oktober 1997 bis zum 5. Juli 2001 an der Universität der Bundeswehr in N. Betriebswirtschaftslehre studiert und dieses Studium mit der Diplomprüfung abgeschlossen. Eine "Fachausbildung" i. S. v. § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG ist eine neben der allgemeinen militärischen Ausbildung, die jeder Soldat entsprechend seiner Laufbahn erhält, vermittelte besondere Ausbildung, zu der dienstliche Gründe den Anstoß gaben und die den Soldaten befähigen soll, eine militärische Funktion zu übernehmen, die er nach Einschätzung der verantwortlichen Stellen der Bundeswehr ohne die zu vermittelnden Kenntnisse oder Fertigkeiten nicht sachgerecht wahrnehmen kann. Inwieweit eine solche Fachausbildung auch im zivilen Bereich Ausbildungscharakter hat oder ob sie zu einer Berechtigung führt, die auch außerhalb der Bundeswehr anzuerkennen ist, hat für die Auslegung des soldatenrechtlichen und der Sache nach auf den Militärdienst bezogenen Begriffes der "Fachausbildung" keine Bedeutung. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. September 2016 – 2 B 25.15, 2 B 25/15 (2 C 29/16) –, juris, Rn. 32, sowie Urteile vom 11. Februar 1977– VI C 135.74 –, BVerwGE 52, 84 = Buchholz 238.4 § 46 SG Nr. 8 = juris, Rn. 39 (zu § 46 Abs. 4 Satz 1 SG 1968; Flugzeugführerausbildung für Strahlflugzeuge vom Typ F-104), vom 21. April 1982 – 6 C 3.81 –, BVerwGE 65, 203 = juris, Rn. 27 (zu der insoweit vergleichbaren Vorschrift des § 46 Abs. 3 Satz 1 1977); und vom 30. März 2006 – 2 C 18.05 –, Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 = juris, Rn. 11 (zu § 56 Abs. 4 Satz 1 SG a.F.; Transportflugzeugführerausbildung Transall); Sohm, in: Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 3. Aufl. 2016, § 49, Rn. 30 (Ausbildung zum Flugzeugführer). Der Kläger hat eine Fachausbildung in diesem Sinne absolviert. Er ist im Auftrag der Beklagten durch die LFT als Pilot und anschließend im Rahmen einer innerhalb der Bundeswehr durchgeführten Typenschulung als Flugzeugführer für das u.a. militärisch genutzte Flugfahrzeugmuster DO 228 ausgebildet worden. Diese aufeinander aufbauende zweiphasige fliegerische Ausbildung war nach ihrem Inhalt und Ablauf einheitlich gestaltet und führte durch den Erwerb des Militärflugfahrzeugführerscheins (MFS/F, IB, LB) sowie der Typenberechtigung DO 228 jeweils zu einer zusätzlichen Berechtigung bzw. Befähigung des Klägers. Die Frage, ob die infolge dieser Ausbildung erworbene militärische Flugberechtigung des Klägers nicht bzw. nur unter bestimmten weiteren Voraussetzungen (Erwerb hinreichender Flugerfahrung und Ablegung einer weiteren theoretischen Prüfung) in eine zivile Berufspilotenlizenz (CPL (A) / IR) mit der Berechtigung zum Erwerb einer Verkehrspilotenlizenz (sog. „frozen“ ATPL) umgeschrieben werden kann, ist für das Vorliegen einer Fachausbildung unerheblich (siehe hierzu im Einzelnen unter B. II. 2.). Wegen seiner unter dem 5. September 2007 erfolgten bestandskräftigen Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer und seiner daraufhin mit Ablauf des 5. Oktober 2007 bewirkten Entlassung aus der Bundeswehr gilt der Kläger als „auf eigenen Antrag“ entlassen (§ 55 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 46 Abs. 2 Nr. 7 Halbs. 2 SG). Die Fiktion eines Entlassungsantrags ist dabei nicht nur im Rahmen des § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG beachtlich, sondern auch im Anwendungsbereich des für die Rückforderung der Studienkosten noch maßgeblichen § 56 Abs. 4 Satz 1 SG a. F. Unerheblich ist dabei, dass die letztgenannte Vorschrift die Entlassungsfiktion nicht explizit neben der Entlassung auf eigenen Antrag erwähnt und der Kläger nicht aufgrund eines Entlassungsantrags, sondern infolge seiner auf seinen Antrag hin erfolgten Anerkennung als Kriegsdienstverweiger nach Maßgabe des § 55 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 46 Abs. 2 Nr. 7 Halbs. 1 SG zu entlassen war. Denn es ist kein Grund dafür ersichtlich, dass durch die Tatbestandsfassung des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG a.F. Fälle, in denen der betroffene Soldat auf Zeit seine Entlassung aus der Bundeswehr auf eigene Veranlassung betreibt, allein deshalb von der Erstattungspflicht auszunehmen sind, weil er nicht den Weg eines unmittelbaren Entlassungsantrags, sondern den Weg eines sich hiervon – lediglich der äußeren Form nach – unterscheidenden Antrags auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerung mit den daran anknüpfenden gesetzlichen Folgen beschreitet. Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. März 1987 – 6 C 87.84 –, Buchholz 236.1 § 46 Nr. 17 = juris, Rn. 22 (zu § 46 SG 1970 und einer Entlassung eines Berufssoldaten nach § 125 Abs. 1 Satz 2 BRRG a.F. aufgrund der mit dessen Einwilligung erfolgten Ernennung zum Beamten), und vom 30. März 2006 – 2 C 18.05 –, Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 = juris, Rn. 9 f. (ohne Begründung zu § 56 Abs. 4 Satz 1 SG a.F.); Nds. OVG, Beschluss vom 27. Februar 2009 – 5 LB 175/06 –, DVBl. 2009, 531 = juris, Rn. 48 (zu § 56 Abs. 4 Satz 1 SG a.F.; siehe auch: Hucul, in: Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 3. Aufl., 2016, § 97 Rn. 6. Dass auch Kriegsdienstverweigerer grundsätzlich in den Kreis der Soldaten auf Zeit einbezogen werden, die bei einem vorzeitigen Ausscheiden auf eigene Veranlassung zur Erstattung von Ausbildungskosten herangezogen werden, verstößt nicht gegen das in Art. 4 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) gewährleistete Grundrecht, nicht gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst an der Waffe gezwungen zu werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. März 2006 – 2 C 18.05 –, Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 = juris, Rn. 12, und vom 28. Oktober 2015 – 2 C 40.13 –, BWV 2016, 85 = juris, Rn. 13. Darauf, ob die Beklagte die tatsächlich für das Studium und die Fachausbildung des Klägers angefallenen Kosten, insbesondere im Hinblick auf die im Zusammenhang mit der Typenschulung DO 228 entstandenen Aufwendungen, in allen Einzelheiten zutreffend ermittelt und berechnet hat, kommt es nicht an. Denn die vom Kläger zuletzt noch erstattet verlangte Summe (105.601,29 Euro) beruht nicht auf dieser primär der Kontrolle dienenden Berechnung, welche Gesamtkosten in Höhe von 344.798,65 Euro, also mehr als das Dreifache des festgesetzten Erstattungsbetrags ausweist. Die geltend gemachte Erstattungssumme errechnet sich vielmehr von Grund auf anhand anderer Faktoren. Diese sind der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Anwendung der Härtefallregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG (a.F.) entnommen und beziehen sich gerade auf die vor dem Hintergrund des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG zu begrenzende Erstattungsverpflichtung der ersparten Ausbildungskosten (dazu nachfolgend unter B II.). Darüber hinaus hat die Beklagte in Anwendung dieser Maßstäbe die von ihr ermittelten tatsächlichen Kosten der vom Kläger absolvierten Typenschulung in Höhe von 103.616,58 Euro – wie im Übrigen auch die von ihr ermittelten tatsächlichen Kosten der vom Kläger durchlaufenen vorbereitenden Lehrgänge in Höhe von 6.663,57 Euro – bei der Bemessung des Erstattungsbetrags im Ergebnis nicht berücksichtigt. Der bezüglich der Richtigkeit der Höhe der Kosten der Typenschulung erstinstanzlich vorgetragene Einwand des Klägers, ein ziviler Ausbildungsanbieter biete entsprechende Typenschulungen für weniger als ein Fünftel des von der Beklagten ermittelten Betrags an (19.700,00 Euro), verfängt daher auch vor diesem Hintergrund nicht. III. Die Beklagte durfte den Kläger grundsätzlich kumulativ zur Erstattung sowohl der Ausbildungskosten seines Studiums als auch der Kosten seiner Pilotenausbildung nach Maßgabe des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG a.F. bzw. des § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG heranziehen. Namentlich kann den vorgenannten Bestimmungen, nach denen – insoweit übereinstimmend – „die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung“ zu erstatten sind, nicht entnommen werden, die Erstattungspflicht könne sich stets nur auf eine der Kostenarten beziehen. Ein solches Ausschließlichkeitsverhältnis hätte der Gesetzgeber, wäre es denn gewollt gewesen, unschwer mit einer entsprechenden Formulierung ausdrücken können, etwa durch die Wendung „entweder … oder“; dies hat er aber nicht getan. Er hat mit der Verknüpfung der beiden Kostenarten durch die schlichte nebenordnende Konjunktion „oder“ – wie schon bei der Formulierung der entsprechenden Tatbestandsvoraussetzung („dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war“) – vielmehr nur sichergestellt, dass auch jene Fälle erfasst werden, in denen nur für ein Studium oder nur für eine Fachausbildung Kosten angefallen sind. Nur dieses Verständnis des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG a.F. bzw. des § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG entspricht auch dem Zweck des § 56 Abs. 4 SG (a.F.) insgesamt. Dieser liegt – neben dem hier infolge der Inanspruchnahme des Klägers als Kriegsdienstverweigerer zurücktretenden Sanktionsmoment – in der Schaffung eines wirtschaftlichen Vorteilsausgleichs (dazu sogleich). Diesem sowohl die Interessen des Dienstherren als auch die des früheren Soldaten in den Blick nehmenden Zweck widerspräche es, wenn die Erstattungsverpflichtung von vornherein – und insoweit einseitig begünstigend bzw. belastend – nur auf einen Teil der für die Ausbildung insgesamt aufgewendeten Kosten beschränkt wäre. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Juli 2016 – 1 A 2104/14 –, juris, Rn. 60 (zum Verhältnis von § 56 Abs. 4 Satz 1 und 2 SG, den Sanktionscharakter der Rückzahlungsverpflichtung in einem Fall ohne Kriegsdienstverweigerung mit berücksichtigend) B. Der in Rede stehende Rückforderungsbescheid lässt sich der Höhe nach nur teilweise mit der Härtefallregelung in § 56 Abs. 4 Satz 3 SG (a.F.) vereinbaren. Nach dieser Vorschrift kann auf die Erstattung der Ausbildungskosten ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Bei dieser – ihrem Wortlaut nach sowohl in ihrer aktuellen als auch ihrer früheren Fassung übereinstimmenden – Vorschrift handelt es sich um eine sogenannte Koppelungsvorschrift. Sie verwendet im Tatbestand einen unbestimmten Rechtsbegriff („besondere Härte“) und sieht auf der Rechtsfolgenseite Ermessen („kann“) vor. Gleichwohl ist sie nicht im Sinne einer einheitlichen Ermessensanwendung zu verstehen, sondern zerfällt in einen gerichtlich voll überprüfbaren Tatbestand (besondere Härte) und ein nur beschränkt gerichtlich zu überprüfendes Rechtsfolgeermessen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1977 – VI C 135.74 –, BVerwGE 52, 84 = Buchholz 238.4 § 46 SG Nr. 8 = juris, Rn. 43. Die Erstattungspflicht bedeutet für den Kläger eine besondere Härte (I.). Die Festsetzung des Rückforderungsbetrages durch die Beklagte ist überwiegend ermessensfehlerhaft erfolgt (II.). I. Die Erstattungsverpflichtung hinsichtlich der (Fach-)Ausbildungskosten, welcher sich ein wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer entlassener Soldat – wie der Kläger – nach der Gesetzeslage gegenübersieht, stellt regelmäßig einen Anwendungsfall des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG (a.F.) dar. Die tatbestandlich erforderliche „besondere Härte“ ergibt sich aus einer Ausnahmesituation und Zwangslage, der sich der betroffene Soldat nicht entziehen kann. Zwar könnte er der Erstattungsverpflichtung dadurch entgehen, dass er den für die Anerkennung seiner Gewissensentscheidung erforderlichen Antrag nicht stellt und so im Wehrdienstverhältnis verbleibt. Er müsste damit aber in einer ihm nicht zumutbaren Weise seinem Gewissen zuwider handeln. Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. März 2006 – 2 C 18.05 –, Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 = juris, Rn. 16, und vom 28. Oktober 2015 – 2 C 40.13 –, BWV 2016, 85 = juris, Rn. 16. II. Bei der Entscheidung über die Frage, inwieweit auf die von ihr ermittelten tatsächlichen Ausbildungskosten von maximal 344.798,65 Euro ganz oder teilweise zu verzichten ist, hat die Beklagte überwiegend ermessensfehlerhaft gehandelt. Gemäß § 114 Satz 1 VwGO prüft das Gericht bei Ermessensentscheidungen auch, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Letzteres ist hier weitgehend der Fall. Liegt mit Blick auf die Kriegsdienstverweigerung ein Härtefall im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG (a.F.) vor, darf die Rückzahlungsverpflichtung bei der im Lichte der grundrechtlichen Gewährleistung des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG gebotenen Auslegung den Soldaten nicht von der Ausübung des Rechts auf Kriegsdienstverweigerung abschrecken; die Annahme eines zur Ausübung des Verzichtsermessens zwingenden Härtefalls stellt in diesem Fall ein verfassungsrechtlich gebotenes Korrektiv dar. Das grundrechtlich geschützte Interesse des ehemaligen Soldaten muss angemessen berücksichtigt werden gegenüber dem Interesse des Dienstherrn, die für ein Studium und/oder eine Fachausbildung aufgewandten (hohen) Kosten zurückzuerhalten, wenn er von den durch den vorzeitig ausgeschiedenen Soldaten erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten im Anschluss an die Ausbildung nicht für einen bestimmten Zeitraum profitieren kann und die von ihm getätigte Investition damit aus seiner Sicht ganz oder teilweise fehlgeschlagen ist. Mit Blick auf die Bedeutung des Grundrechts auf Verweigerung des Kriegsdienstes aus Gewissengründen folgt hieraus, dass die Rückforderung im Rahmen der nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG (a.F.) gebotenen Ermessensausübung jedenfalls auf den Betrag zu beschränken ist, der in der Summe dem geldwerten Vorteil entspricht, der dem ehemaligen Soldaten aus dem von ihm absolvierten Studium und/oder der genossenen Fachausbildung (real und nachprüfbar) verblieben ist. Mehr als dieser Vorteil soll und darf bei verfassungskonformer Auslegung des Gesetzes nicht abgeschöpft werden. Der Vorteil aus dem Studium und/oder der Fachausbildung, den die Beklagte nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG (a.F.), wenn auch in generalisierender und pauschalierender Form zu bestimmen und zu bemessen hat, besteht in den Aufwendungen, die der Soldat dadurch erspart hat, dass er die durchlaufene Ausbildung nicht auf eigene Kosten hat absolvieren müssen. Die Aussicht auf künftige und fiktive Einnahmen durch die wirtschaftliche Verwertung der vermittelten Fähigkeiten und Kenntnisse bildet hingegen keine tragfähige Basis für die Ermittlung des abschöpfungsfähigen Vorteils. Zu den bei der Vorteilsermittlung zu berücksichtigenden ersparten Aufwendungen zählen die unmittelbaren Ausbildungskosten wie etwa Ausbildungsgebühren oder Aufwendungen für Ausbildungsmittel sowie die mittelbaren Ausbildungskosten wie Reisekosten, Trennungsgeld und ersparte Lebenshaltungskosten sowie die Kosten der Krankenversicherung. Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. März 2006 – 2 C 18.05 –, Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 = juris, Rn. 15 ff., und vom 28. Oktober 2015 – 2 C 40.13 –, BWV 2016, 85 = juris, Rn. 14 ff. Diese verfassungsrechtlich gebotene Auslegung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG (a.F.) bewegt sich – entgegen dem Berufungsvorbringen der Beklagten – innerhalb der Grenzen des insoweit Zulässigen. Diese Grenzen sind erst dort überschritten, wo die Auslegung in Widerspruch zu dem Wortlaut der Norm und dem klar erkennbaren Regelungswillen des Gesetzgebers tritt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 1995– 2 BvF 1/92 –, BVerfGE 93, 37 = DVBl. 1995, 1291 = juris, Rn. 168. Das ist hier nicht der Fall. Der Wortlaut der Norm lässt es ohne weiteres zu, die Konfliktlage, in der sich der den Kriegsdienst verweigernde Soldat mit Blick auf eine Erstattungspflicht befindet, als „besondere Härte“ zu begreifen. Gegen das Normverständnis der Beklagten spricht im Übrigen auch die durch den Gesetzgeber gewählte Regelungssystematik, nach der die Härtefallregelung unterschiedslos auf alle potentiell auf der Grundlage des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG a.F. bzw. des § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG Erstattungspflichtigen anzuwenden ist. Vgl. zur Entstehungsgeschichte der Vorschrift im Übrigen BT-Drs. 9/1897, S. 12 und 17 sowie BT-Drs. 14/4062, S. 22 f., Ausgehend von den dargestellten Grundsätzen zur Härtefallregelung ist die Entscheidung der Beklagten in weiten Teilen ermessensfehlerhaft. Die Beklagte hat die Festsetzung des gegenüber dem Kläger geltend gemachten Erstattungsbetrages zwar an diesen Grundsätzen orientiert. Die konkrete Höhe der jeweiligen Kostenersparnis bzw. einzelner insoweit relevanter Kostenpositionen hat sie jedoch einerseits – im Zusammenhang mit den das Studium betreffenden Kosten – an zum Teil ihrerseits nicht tragfähigen verwaltungsinternen Vorgaben ausgerichtet (1.) und andererseits – im Hinblick auf die geltend gemachten Kosten der Pilotenausbildung – partiell auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage bestimmt (2.). 1. Die Beklagte hat im Rahmen der Ausübung ihres Ermessens den studienbezogenen Erstattungsbetrag von 65.327,09 Euro auf 29.095,39 Euro reduziert. Hierbei hat sie maßgeblich darauf abgestellt, dass der infolge seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer vorzeitig aus seinem Dienstverhältnis entlassene Kläger lediglich zur Erstattung des ihm durch das Studium vermittelten Vorteils in Form der für ein (fiktives) ziviles Studium ersparten Aufwendungen verpflichtet sei. Diesen Vorteil hat sie in generalisierender und pauschalierender Weise nach Maßgabe der Bemessungsgrundsätze 2002 bestimmt. Dieses Vorgehen ist im Ausgangspunkt nicht zu beanstanden (a). Die Höhe der ersparten Aufwendungen hat die Beklagte jedoch nur teilweise zutreffend ermittelt (b). a) Insbesondere ist es rechtlich grundsätzlich unbedenklich, dass die Beklagte in dem abgeschlossenen Studium der Betriebswirtschaftslehre unabhängig davon einen erstattungspflichtigen Vorteil für den Kläger erblickt hat, dass dieser seit seiner Entlassung ausschließlich als Pilot und nicht als Betriebswirt tätig ist. Ein abschöpfungsfähiger Vorteil liegt grundsätzlich auch dann vor, wenn der ehemalige Soldat die durch ein Studium oder eine Fachausbildung erlangten Kenntnisse und Fähigkeiten aktuell nicht zivilberuflich nutzt. Entscheidend ist allein, dass der ehemalige Soldat die während seiner Dienstzeit erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten nach seinem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis im zivilen Berufsleben nutzbringend einsetzen kann. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 19. Mai 2015– 6 ZB 14.1841 –, juris, Rn. 11 (Erwerb von allgemeinen im zivilen Berufsleben ohne Einschränkungen verwendbaren Kenntnissen und Fähigkeiten, die die Chancen auf dem Arbeitsmarkt erhöhen, ausreichend); OVG S.-A., Beschluss vom 8. September 2016 – 1 L 24/16 –, juris, Rn. 7(Erwerb von Fähigkeiten und Kenntnissen, die im weiteren Berufsleben von Nutzen sein können); VG Magdeburg, Urteil vom 22. Januar 2013 – 5 A 352/11 –, juris, Rn. 29; wohl auch OVG Thür., Urteil vom 12. November 2015 – 2 KO 171/15 –, juris, Rn. 27 (Erwerb von im zivilen Berufsleben ohne Einschränkung verwendbaren Kenntnissen und Fähigkeiten ausreichend). Das trifft auf das vom Kläger abgeschlossene Studium der Betriebswirtschaftlehre zu – ungeachtet des zwischen seinem Studienabschluss und seinem Ausscheiden aus der Bundeswehr vergangenen Zeitraums von ca. 6 Jahren. Vgl. Sohm, in: Walz/Eichen/ Sohm, Soldatengesetz, 3. Aufl., 2016, § 56 Rn. 23: Ein an einer Universität der Bundeswehr abgeschlossenes Studium ist immer zivilberuflich verwertbar. Gegenteiliges folgt auch nicht aus der vom Kläger behaupteten Inkompatibilität seines Studiums und seiner Pilotenausbildung. Denn selbst wenn man eine derartige Unvereinbarkeit zugunsten des Klägers annehmen wollte, änderte dies an der allgemeinen zivilberuflichen Nutzbarkeit (gerade) des vom Kläger erzielten Studienabschlusses nichts. Abgesehen davon besteht die behauptete Inkompatibilität der benannten Berufsfelder tatsächlich nicht. Denn wie mit einer Flugausbildung kombinierte Studienangebote mit einer (zumindest auch) wirtschaftswissenschaftlichen Ausrichtung (z. B. Aviation Business & Piloting oder Aviation Management) zeigen, vgl. http://www.hs-worms.de/fileadmin/media/fachbereiche/touristik_verkehrswesen/Handbuecher_und_Downloads/Tour_Avp_BSc_Flyer.pdf, http://www.htwsaar.de/wiwi/studium/studienangebot/ab/, ist eine sinnvolle berufliche Verknüpfung beider Disziplinen möglich. Angesichts von Einsatzmöglichkeiten sowohl im fliegerischen als auch im Management-Bereich war die doppelte Ausbildung auch allgemein geeignet, die Chancen des Klägers im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit oder auch auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen. Vgl. zum zweiten Gesichtspunkt auch: BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 – 2 C 18.05 –, Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 = juris, Rn. 23. Hieran vermag auch der Umstand, dass der Kläger das Studium gegen seinen erklärten Willen absolviert haben will, nichts zu ändern. Dieser Aspekt berührt die Frage der allgemeinen zivilen Nutzbarkeit des von ihm absolvierten Studiums von vornherein nicht. Im Übrigen trifft der Einwand in dieser Pauschalität auch der Sache nach nicht zu. Zwar mag es sein, dass der Kläger sich mit dem vordringlichen Ziel einer fliegerischen Verwendung bei der Bundeswehr beworben und diesen – zunächst enttäuschten – Wunsch auch nach seiner Einstellung – letztlich erfolgreich – weiter verfolgt hat. Dies ändert jedoch nichts daran, dass er sich ausweislich seiner Schreiben vom 21. Januar 1996 und vom 13. Februar 1996 aus freien Stücken und in Kenntnis bestehender Unsicherheiten bezüglich der erhofften künftigen fliegerischen Verwendung zunächst zugleich für eine anderweitige mit einem Studium verbundene Tätigkeit bei der Bundeswehr interessiert und letztlich auch entschieden hat. Im Übrigen hat er den ihm bewilligten Studienfachwechsel von Volkswirtschaftslehre hin zur Betriebswirtschaftslehre in seinem Antrag vom 9. September 1996 ausdrücklich u.a. damit begründet, dass ihm ein Studium im letztgenannten Bereich aus seiner Sicht bessere Möglichkeiten biete, seine Kenntnisse auch später im Zivilleben einzusetzen. b) Die Beklagte hat den dem Kläger durch sein Studium vermittelten Vorteil indes seiner Höhe nach teilweise in ermessensfehlerhafter Weise bestimmt. Sie hat ihre Erwägungen uneingeschränkt an den Vorgaben der hier noch einschlägigen Bemessungsgrundsätze 2002, namentlich deren Anlage 4, d.h. unter Zuhilfenahme der fortgeschriebenen Sätze für die Gewährung von Studienbeihilfen für Nachwuchskräfte der Bundeswehr ausgerichtet. Entsprechend dieser Vorgaben hat sie die durch den Kläger ersparten Aufwendungen über einen insoweit nicht zu beanstandenden Betrag von 26.426,52 Euro hinaus – unter Einbeziehung eines zusätzlichen ehebedingten Mehrbedarfs in Höhe von 2.668,80 Euro im Bereich der Lebenshaltungskosten – auf insgesamt 29.095,32 Euro festgelegt. Im Ausgangspunkt bestehen zwar keine Bedenken dagegen, die fiktiven Studienkosten nach Maßgabe der genannten Sätze pauschalierend und generalisierend zu ermitteln. Vielmehr handelt es sich hierbei grundsätzlich um eine sachgerechte und tragfähige Berechnungsgrundlage. Die darin berücksichtigten Positionen „Lebenshaltung“, „Gebühren“ und „Lernmittelzuschuss“ stellen die Kosten dar, mit denen die insoweit ersparten Aufwendungen für ein ziviles Studium – hier in Höhe von 26.426,52 Euro – realistisch und nachprüfbar abgebildet werden. Vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 28. November 2008 – 1 UZ 2203/07 –, juris, Rn. 11, und Bay. VGH, Beschluss vom 19. Mai 2015 – 6 ZB 14.1841 –, juris, Rn. 14; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 10. Juni 2016 – 10 A 11136/15 –, juris, Rn. 36. Das gilt jedoch nicht in dem Umfang, in dem danach – jedenfalls für die Jahre vor 2002 – die (fiktiven) monatlichen Lebenshaltungskosten für verheiratete Studierende gegenüber den für ledige Studierende geltenden Werten pauschal um 90,03 EUR höher angesetzt werden. Zunächst erschließt sich nicht, welchen Bezug etwaige ehe bedingte Mehraufwendungen zu den für ein Studium ersparten Aufwendungen haben. Weiter fehlt es für die Annahme entsprechender Mehraufwendungen verheirateter Studierender an einer – auch im Rahmen einer lediglich pauschalierenden und typisierenden Betrachtung erforderlichen – hinreichenden tatsächlichen Grundlage. Eine solche ergibt sich nicht aus den von der Beklagten vorgetragenen Umständen (größerer gemeinsam genutzter Wohnraum gegenüber zwei einzelnen Haushalten in vorausschauender Familienplanung, erhöhter finanzieller Bedarf bei privaten Versicherungen, Kraftfahrzeugnutzung, Freizeitaktivitäten, Immobilienerwerb, Familienheimfahrten bei getrenntem Dienstsitz). Diese bewegen sich überwiegend im rein spekulativen Bereich. Darüber hinaus berücksichtigen sie die spezifische Situation verheirateter Studierender nicht hinreichend, die auch der Gesetzgeber im sachverwandten Bereich der Ausbildungsförderung normativ dahingehend bewertet, dass sich der Bestand einer Ehe nicht bedarfssteigernd auswirkt (vgl. §§ 11 ff. BAföG). Im Übrigen hat die Beklagte den dem Kläger im Zusammenhang mit seinem Studium verbliebenen geldwerten Vorteil in Höhe von 26.426,52 Euro ermessensfehlerfrei festgesetzt. Sie war insoweit insbesondere nicht gehalten, etwaige Ansprüche gegen Dritte, welche der Kläger im Falle der privaten Finanzierung eines Studiums der Betriebswirtschaftslehre ggf. gehabt hätte – wie etwa Ansprüche auf Unterhaltsleistungen gegen die Eltern oder Ansprüche auf staatliche Ausbildungsförderung nach dem BAföG – in ihre Ermessenserwägungen einbeziehen. Es handelt sich dabei um mit der Erstattung fehlgeschlagener Ausbildungskosten im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 1 und 3 SG schon im Ansatz nicht saldierbare Positionen. Diese rühren aus anderweitigen, also nicht gegenüber dem Dienstherrn bestehenden (fiktiven) Rechtsverhältnissen her. Ihnen liegt vor allem auch eine ganz andere Zielsetzung als eine Vorteilsabschöpfung der hier in Rede stehenden Art zugrunde. Sie haben strukturell mit der Förderung von Ausbildungen bei der Bundeswehr nichts oder jedenfalls wenig gemein. Außerdem hängen sie, was Grund und Höhe des Anspruchs betrifft, von verschiedenen, einer Beweisführung zumindest schwer zugänglichen hypothetischen Umständen ab; Letzteres betrifft namentlich auch eine konkrete Bestimmung des hypothetischen Zeitpunkts, in dem in einem solchen Falle Schuldenfreiheit erreicht bzw. erreichbar wäre. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. August 2016– 1 A 2105/14 –, juris, Rn. 58 ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 19. Mai 2015 – 6 ZB 14.1841 –, juris, Rn. 29. Eine Abdienquote musste die Beklagte nicht in der vom Kläger gewünschten Weise berücksichtigen, dass die Abdienzeit die in den Kriegsdienstverweigerungsfällen nur anzusetzende reine Kostenersparnis noch weiter reduziert. Die Berücksichtigung der Abdienquote beruht auf der Erwägung, welchen Anteil der tatsächlichen Kosten seiner Ausbildung ein vorzeitig aus der Bundeswehr ausgeschiedener Soldat nach dem Ende dieser Ausbildung bis zu seinem Ausscheiden noch „abgedient“ hat. Demgegenüber steht die Abdienquote in keinem Bezug zu den ersparten Aufwendungen eines ehemaligen Soldaten, deren Ermittlung auf den Gedanken des Vorteilsausgleichs zurückgeht. Ihre zusätzliche Berücksichtigung erwiese sich daher als systemfremd. Davon abgesehen wird die Abdienquote in Fällen der vorliegenden Art nicht vollständig ausgeblendet. Vielmehr vergleicht die Beklagte den auf der Grundlage des Vorteilsausgleichs ermittelten (fiktiven) Betrag mit dem Betrag, den ein aus anderen Gründen als der Kriegsdienstverweigerung ausscheidender Soldat zu dem entsprechenden Zeitpunkt unter Zugrundelegung der tatsächlichen Ausbildungskosten und der Abdienquote erstatten müsste. Sie legt dann im Ergebnis den niedrigeren Betrag zugrunde. Dieses Verfahren ist rechtlich nicht zu beanstanden und verstößt nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot. Es gewährleistet, dass jedenfalls krasse Fälle längeren Abdienens im Ergebnis zugunsten des Betroffenen durchschlagen können. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. August 2016– 1 A 2105/14 –, juris, Rn. 65 ff.; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 10. Juni 2016 – 10 A 11136/15 –, juris, Rn. 37; Bay. VGH, Beschluss vom 19. Mai 2015 – 6 ZB 14.1841 –, juris, Rn. 17; Hess. VGH, Beschluss vom 28. November 2008 – 1 UZ 2203/07 –, juris, Rn. 17. Ohne Erfolg macht der Kläger unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme seines ehemaligen Kommandeurs vom 22. August 2007 geltend, die Bundeswehr habe ihn bis zu seinem Dienstzeitende lediglich als Piloten verwenden wollen. Sie habe also kein fortbestehendes Interesse an den ihm durch das Studium vermittelten Fähigkeiten gehabt. Daher sei ihr insoweit kein auszugleichender Nachteil entstanden. Diese Einsatzplanung verpflichtete die Beklagte nicht dazu, den Erstattungsbetrag weiter zu reduzieren oder gar ganz entfallen zu lassen. Offenbleiben kann dabei, ob dieser Umstand im Zusammenhang mit dem gebotenen Vorteilsausgleich überhaupt eine relevante Ermessenserwägung darstellt. Denn unabhängig hiervon liegt jedenfalls der von dem Kläger behauptete Interessenfortfall auf Seiten der Beklagten tatsächlich nicht vor; dies gilt auch in Ansehung der Stellungnahme vom 22. August 2007, die im Übrigen lediglich von einem fliegerisch geprägten Dienst des Klägers bis zu seinem Dienstzeitende spricht (Hervorhebung durch den Senat). Die Beklagte hat insoweit vielmehr nachvollziehbar dargelegt, dass der von dem Kläger erreichte akademische Abschluss für sie ungeachtet der (primären) fliegerischen Verwendung des Klägers auch weiterhin von tragender Bedeutung gewesen sei. Denn hierdurch werde nicht nur das allgemeine – sowohl für Berufssoldaten als auch für Zeitsoldaten geltenden – Leitbild des Offiziers in der Bundeswehr als akademisch gebildeter Führungspersönlichkeit, sondern auch das Interesse an deren möglichst breit gefächerter Qualifikation erfüllt. Dies leuchtet mit Blick auf die von der Beklagten weiterhin dargelegten Vorteile für das berufliche Fortkommen akademisch gebildeter Offiziere und deren möglichst angestrebter Zweitverwendungskompetenz ohne weiteres ein. Das gilt vorliegend – gerade bezüglich des letztgenannten Aspekts – umso mehr, als die Beklagte für die Offiziere im Truppendienst – Operationsdienst Marineflieger u.a. den zusätzlichen Aufbau der Kompetenzbereiche Führung und Einsatz sowie Personal- und Rüstungsmanagement avisiert, die deutliche Bezüge zu den Inhalten des klägerischen Studiums der Betriebswirtschaftslehre, insbesondere hinsichtlich der Fächer Personalführung und -management sowie Material- und Fertigungswirtschaft, erkennen lassen. Die angesprochene Zweitverwendungskompetenz ist dabei für den Kläger im Anschluss an seine Pilotenausbildung auch nicht nur abstrakt geblieben, sondern hat sich – jedenfalls in gewissem Umfang – durch seine Nebentätigkeit als stellvertretender Staffel-Flugausrüstungsoffizier und im Bereich Controlling als Leiter einer Unterkostenstelle konkretisiert. Die Beklagte musste in die Härtefallprüfung nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG (a.F.) auch nicht (angebliche) eigene „Ersparnisse“ einstellen. Diese sollen sich nach dem Berufungsvorbringen des Klägers daraus ergeben, dass die Beklagte infolge seines vorzeitigen Ausscheidens aus seinem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit etwa keine Eingliederungsmaßnahmen (§ 7 SVG), Übergangsgebührnisse (§ 11 SVG) oder Übergangsbeihilfen (§ 12 SVG) hätte zahlen müssen. Diesbezüglich fehlt es zunächst schon an einem ausreichenden Sachzusammenhang. Die vom Kläger bezeichneten Ansprüche auf Versorgungsleistungen verfolgen spezielle Zwecke; sie sollen im Kern dem Übergang des ausgeschiedenen Soldaten in das zivile Berufsleben und der finanziellen Abfederung dieses Übergangs dienen. Zu der hier unter Umständen bestehenden Verpflichtung zur Erstattung von Ausbildungskosten haben sie keinerlei konkreten Bezug. Etwaige finanzielle Härten der Erstattung dieser Kosten lassen sich im Übrigen durch Mittel wie Stundung und Bestimmung von monatlichen Raten angemessen beheben. Unabhängig davon hat die Beklagte in dem vom Kläger geltend gemachten Zusammenhang nichts erspart. Denn die tatbestandlichen Voraussetzungen der betreffenden versorgungsrechtlichen Gesetzesnormen (Ende des Dienstverhältnisses wegen Ablaufs der Zeit der Berufung oder wegen Dienstunfähigkeit; Entlassung nach § 55 Abs. 3 SG im Falle der Ermessensnorm des § 11 Abs. 5 SVG) sind in Bezug auf den Kläger nicht erfüllt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. August 2016– 1 A 2105/14 –, juris, Rn. 68; im Ergebnis ebenso: Bay. VGH, Beschluss vom 19. Mai 2015– 6 ZB 14.1841 –, juris, Rn. 18. Auch das Grundrecht des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG erfordert diesbezüglich keine erweiternde Auslegung mit dem Ziel, den Erstattungsbetrag über die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätzen über die Begrenzung der Erstattung von Ausbildungskosten hinaus zu reduzieren. Art. 3 Abs. 1 GG wird insoweit ebenfalls nicht verletzt. Der Gesetzgeber musste unter Berücksichtigung des ihm zukommenden Gestaltungsspielraums die Personengruppen der wegen Dienstunfähigkeit aus dem Soldatenverhältnis Ausgeschiedenen und der wegen Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer entlassenen Zeitsoldaten nicht notwendig gleichbehandeln. Denn zwischen diesen beiden Gruppen bestehen Unterschiede von solchem Gewicht, dass sie die unterschiedlichen Rechtsfolgen rechtfertigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 – 2 C 18.05 –, Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 = juris, Rn. 19. 2. Die Beklagte hat bei der Ausübung ihres Ermessens die Kosten der Pilotenausbildung von 278.076,45 Euro auf zuletzt 76.505,90 Euro verringert (von den im Ausgangsbescheid festgesetzten 103.651,36 Euro hat sie weitere 27.145,46 Euro abgezogen). Sie hat ihre Entscheidung auch insoweit an den Grundsätzen zur bloßen Vorteilsabschöpfung orientiert. Den abschöpfungsfähigen Vorteil hat sie in den durch den Kläger ersparten Aufwendungen für eine seiner Pilotenausbildung bei der LFT entsprechende und zum Erwerb einer Verkehrspilotenlizenz (ATPL) berechtigende zivile Flugausbildung gesehen. Diese Aufwendungen hat sie in unmittelbare Ausbildungskosten (Kosten einer zivilen Flugschule, Kosten für den Erwerb eines Funksprechzeugnisses AZF und die Ausstellung eines Flugtauglichkeitszeugnisses) und mittelbare Ausbildungskosten (ersparte Lebenshaltungskosten, Trennungsgeld, Reisekosten, Umzugskostenvergütung) aufgeteilt. Dies unterliegt im Ausgangpunkt keinen Bedenken (a). Allerdings hat die Beklagte die unmittelbaren Ausbildungskosten ermessensfehlerhaft festgesetzt (b), während die Höhe der mittelbaren Ausbildungskosten nicht zu beanstanden ist (c). a) Die Ausrichtung des Kostenvergleichs an einer zivilen ATPL-Ausbildung ist der Sache nach nicht zu beanstanden. Maßgeblich für den Vergleich sind Art und Güte der vom Kläger bei der LFT absolvierten Ausbildung. Siehe zu diesem Vergleichsmaßstab: BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 – 2 C 18.05 –, Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 = juris, Rn. 21. Diese decken sich im Wesentlichen mit den Anforderungen, die insoweit bei Abschluss seiner Ausbildung im Jahr 2004 im zivilen Bereich bestanden (vgl. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-Verordnung in der Fassung der Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über Anforderungen an Flugbesatzungen vom 10. Februar 2003 [BGBl. I S. 182] – LuftVZO a.F. – i. V. m. den vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung der Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten [Flugzeug]) [JAR-FCL 1 deutsch] vom 15. April 2003 [BAnz. Nr. 80a vom 29. April 2003] im zivilen Bereich für den Erwerb einer Berufspilotenlizenz [CPL (A) / IR], die bei Ansammlung hinreichender Flugerfahrung zugleich den Erwerb einer ATPL (A) ermöglichte [vgl. JAR-FCL 1 deutsch 1.280, 1.285 und 1.290]). Die in einem durchgehenden Zeitraum von fast 20 Monaten erfolgte Ausbildung bei der LFT umfasste ausweislich des Schreibens der LFT vom 19. April 2013 an die Beklagte und des zwischen beiden geschlossenen Vertrags über die fliegerische Grundlagenausbildung von Transportflugzeugführern in der Fassung des 5. Änderungsvertrags 780 Zeitstunden Theorieunterricht sowie ca. 214 Flugstunden. Die im Rahmen der Theorieausbildung vermittelten Inhalte (Human Performance and Limitations, Air Law and Air Traffic Control Procedures, Electrics, Radio, Instruments and Avionic, Meteorology, Navigation, Technical Education sowie interne Prüfungen) sowie die während der praktischen Ausbildung absolvierten Flugarten entsprechen dabei im Kern den zivilen Anforderungen (vgl. hierzu JAR-FCL 1.285 i. V. m. Anhang 1 zu JAR-FCL deutsch 1 1.160 und 1.165 (a) (1)), nach denen die ATPL-Ausbildung bei einer durchgehenden Ausbildung in einem Zeitraum von mindestens 12 und maximal 36 Monaten mindestens 750 Unterrichts(zeit)stunden theoretische Wissensvermittlung in den Fächern Luftrecht, Allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse, Flugleistung und Flugplanung, Menschliches Leistungsvermögen, Meteorologie, Navigation, betriebliche Verfahren, Aerodynamik, Sprechfunkverkehr sowie mindestens 195 Flugstunden in verschiedenem Verantwortungsumfang und in unterschiedlichen Flugarten umfassen muss. Durch die entsprechende Ausbildung des Klägers bei der LFT ist diesem grundsätzlich auch ein im zivilen Berufsleben nutzbarer Vorteil in Form von ersparten Aufwendungen für eine ansonsten selbst zu finanzierende ATPL-Ausbildung vermittelt worden. Dass der Kläger bis heute nicht im Besitz einer entsprechenden Verkehrspilotenlizenz ist, ist unerheblich. Denn insoweit kommt es – wie dargelegt – grundsätzlich nicht auf die tatsächliche Ausnutzung der durch eine Ausbildung vermittelten Fähigkeiten und Kenntnisse, sondern ausschließlich auf deren allgemein bestehende Nutzbarkeit an. Eine derartige Nutzungsmöglichkeit wird dem Kläger durch die von ihm absolvierte Ausbildung mit Blick auf den Erwerb einer Verkehrspilotenlizenz eröffnet. Denn eine militärische Flugberechtigung kann grundsätzlich beim Erwerb einer zivilen Flugberechtigung, auch in Form einer Verkehrspilotenlizenz, angerechnet werden (vgl. § 27 Abs. 2 und 4 LuftVZO a. F. i. V. m. JAR-FCL 1 1.020, Anhang 1 zu JAR-FCL deutsch 1 1.005 i. V. m. der Anlage 1/1 Besondere Anweisung Luftwaffenamt – Abteilung Flugbetrieb in der Bundeswehr 505/5101 – Vereinbarung BMVBS/BMVg zur Anrechenbarkeit von Kenntnissen, Erfahrungen und Fähigkeiten aus der militärischen Luftfahrt zum Erwerb einer Lizenz oder Berechtigung gemäß JAR-FCL 1 deutsch 1.020). Dass die hierfür zunächst erforderliche Umschreibung der militärischen Flugberechtigung in eine zivile Berufpilotenlizenz (CPL (A) / IR mit „frozen“ ATPL) – ebenso wie der Erwerb der eigentlichen Verkehrspilotenlizenz – von weiteren Voraussetzungen abhängig ist (Flugerfahrung von insgesamt 500 Stunden und Ablegung einer weiteren theoretischen Prüfung einerseits und Ansammlung von 1.500 Stunden Flugerfahrung in bestimmten Bereichen andererseits), die im Rahmen der Ausbildung selbst nicht (vollumfänglich) erfüllt werden können, ändert an deren ziviler Verwertbarkeit nichts. Für die Frage der Nutzbarkeit bzw. Vorteilhaftigkeit der Ausbildung reicht es vielmehr aus, dass die erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse ggf. im Rahmen einer weiteren Ausbildung oder als Grundlage einer noch abzulegenden Prüfung genutzt werden können, die letztlich zur Erlangung einer zivil anerkannten Berechtigung führt. Vgl. BVerwG, Urteil 11. Februar 1977 – VI C 135.74 –, BVerwGE 52, 84 = Buchholz 238.4 § 46 SG Nr. 8 = juris, Rn. 33; in diesem Sinne wohl auch: BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 – 2 C 18.05 –, Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 = juris, Rn. 21, wonach der durch die militärische Flugausbildung vermittelte abschöpfungsfähige Vorteil bzw. dessen Höhe nicht mit Blick auf das Umschreibungserfordernis sowie eine für ein anderes Flugfahrzeugmuster zu erwerbende Typenberechtigung, sondern lediglich bezüglich der spezifischen militärischen Inhalte der Ausbildung in Frage gestellt wird, und OVG S.-A.,Beschluss vom 8. September 2016 – 1 L 24/16 –, juris, Rn. 7, wonach die Notwendigkeit einer weitergehenden Ausbildung nach §§ 2 und 4 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes – BKrFQG – zur Ausübung der Tätigkeit als Berufskraftfahrer nicht den durch eine zum Erwerb der Fahrerlaubnis der Klasse CE berechtigende Ausbildung vermittelten geldwerten Vorteil entfallen lässt. b) Die Beklagte hat jedoch die unmittelbaren Ausbildungskosten in Höhe von 64.315,84 Euro ermessenfehlerhaft festgesetzt. Sie hat die insoweit ersparten Aufwendungen anhand von Vergleichsangeboten ermittelt, die sich nicht auf den Zeitpunkt des Beginns der eigentlichen fliegerischen Ausbildung des Klägers bei der LFT im Jahr 2002 beziehen, sondern auf nachgelagerte Zeitpunkte. Dies ist hier aus folgenden Gründen unzulässig: Nach der verfassungsrechtlich gebotenen Auslegung der Härtefallregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG müssen der dem ehemaligen Zeitsoldaten durch eine (Fach-)Ausbildung vermittelten Vorteil bzw. die durch ihn für eine vergleichbare zivile Ausbildung ersparten Aufwendungen im Ermessenswege rückschauend bestimmt werden. Anknüpfungspunkt hat dabei grundsätzlich der Beginn der von dem ehemaligen Soldaten absolvierten (Fach-)Ausbildung zu sein. Denn durch den im Rahmen der Erstattung vorzunehmenden Vorteilsausgleich soll die wirtschaftliche Situation hergestellt werden, die bei einer von dem Soldaten privat finanzierten Ausbildung bestanden hätte. Ausgehend hiervon sind die ersparten Aufwendungen vom Zeitpunkt des Beginns der Ausbildung ggf. bis zu deren Abschluss zu ermitteln. Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 27. Februar 2009 – 5 LB 175/06 –, juris, Rn. 67. Die Anknüpfung an einen späteren Zeitpunkt kommt regelmäßig nicht in Betracht, weil hierdurch infolge der allgemeinen Preisentwicklung ein über den in der vorgenannten Weise zu ermittelnden Wert hinausgehender Betrag bei dem ehemaligen Soldaten abgeschöpft würde. Dies ist bei verfassungskonformer Auslegung des Gesetzes jedoch unzulässig. Ein entsprechendes Vorgehen begründet daher regelmäßig einen Ermessensfehler, wenn den der Ermessensausübung zugrunde liegenden Erwägungen nicht ausnahmsweise nachvollziehbar entnommen werden kann, weshalb auch eine in zeitlicher Hinsicht nicht mit dem Ausbildungszeitraum korrespondierende Kostenermittlung die ersparten Aufwendungen zutreffend abbildet. Diesen Vorgaben genügt die Ermessensentscheidung der Beklagten im Zusammenhang mit Kosten einer zivilen Flugausbildung nicht. Sie basiert auf einem Angebot der RWL German Flight Academy GmbH (RWL) für eine ATPL-Ausbildung ab initio im Jahr 2009 und für den Erwerb eines Sprechfunkzeugnisses AZF im Jahr 2008 sowie auf den offenbar ebenfalls auf das Jahr 2009 bezogenen Kosten für die Ausstellung eines Flugtauglichkeitszeugnisses. Sie stellt damit maßgeblich auf Zeitpunkte ab, die mehrere Jahre nach dem tatsächlichen Ausbildungsbeginn des Klägers bei der LFT liegen. Damit streitet aber bereits die Vermutung von über die Zeit stetig steigenden Preisen dafür, dass die Beklagte den abzuschöpfenden Vorteil unter Zugrundelegung einer unzureichenden Grundlage zu hoch bestimmt hat. Bezogen auf die fliegerische Ausbildung bekräftigt der Hinweis der RWL mit Schreiben vom 8. April 2013 auf entsprechende Preissteigerungen ab dem Jahr 2002 diese Vermutung. Belastbare Anhaltspunkte, warum die eingeholten Vergleichsangebote die Kosten einer im Jahr 2002 begonnenen Flugausbildung gleichwohl korrekt wiedergeben, sind weder substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich. Der erstmals im Berufungsverfahren geltend gemachte Umstand, dass die tatsächlichen Kosten der vom Kläger absolvierten militärischen Ausbildung um ein Vielfaches über den für das Jahr 2009 ermittelten Kosten einer zivilen Flugausbildung gelegen hätten, überzeugt insoweit nicht. Denn mit Blick darauf, dass die Ausbildung des Klägers auch militärische Inhalte zum Gegenstand hatte, sind die Kosten der beiden Ausbildungen von vornherein nicht miteinander vergleichbar. Schließlich kann die Beklagte sich in diesem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass eine Ermittlung fiktiv ersparter Aufwendungen niemals mehr als eine kalkulatorische Annährung an die Realität sein könne, so dass gewisse Ungenauigkeiten hinzunehmen seien. Dies trifft im Ausgangspunkt zwar zu, entbindet aber – gerade vor dem Hintergrund der dargestellten verfassungsrechtlichen Zusammenhänge – nicht davon, die fiktiv ersparten Aufwendungen möglichst realitätsnah zu ermitteln. Dieses Ziel wäre jedoch nicht zu erreichen, wenn letztlich jeder beliebige Zeitpunkt für den anzustellenden Kostenvergleich in Betracht käme. Die Beklagte durfte die fiktiven Ausbildungskosten für eine im Jahr 2002 begonnene Ausbildung daher nicht unbesehen an den von ihr für spätere Zeiträume eingeholten Vergleichsangeboten bemessen. Selbst wenn man insoweit zu ihren Gunsten unterstellt, dass – was angesichts einer Vielzahl von am Markt tätigen zivilen Ausbildungsanbietern zumindest mit Blick auf die eigentliche Flugausbildung durchaus zweifelhaft erscheint – grundsätzlich allein die von ihr eingeholten Angebote geeignet wären, den Marktpreis für die vom Kläger durchlaufene Ausbildung abzubilden, vgl. zu diesem Aspekt: BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 – 2 C 18.05 –, Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 = juris, Rn. 21, hätte sie dem Umstand der fehlenden zeitlichen Kongruenz zwischen dieser und den in Rede stehenden Angebotszeiträumen im Rahmen ihrer Ermessensausübung Rechnung tragen müssen. Sofern sie die insoweit maßgeblichen Kosten bezogen auf das Jahr 2002 nicht mehr konkret ermitteln konnte, hätte die Beklagte prozentuale Abschläge auf die eingeholten Angebote vornehmen können. Dem steht nicht entgegen, dass es einen statistischen Preisindex, der die Entwicklung der Kosten für zivile Flugausbildungen jahrgangsweise nachzeichnet, und damit zur Grundlage einer entsprechenden Abschlagsermittlung gemacht werden könnte, nicht gibt. Dies entbindet aus den dargelegten Gründen nicht von der Notwendigkeit, eine Reduzierung des festzusetzenden Betrags zu erwägen. Anhand welcher Parameter die Höhe eines entsprechenden Abschlags zu ermitteln ist, obliegt dabei im Rahmen des bestehenden Ermessens zuvörderst der Beklagten selbst. c) Die mittelbaren Ausbildungskosten (ersparte Lebenshaltungskosten während einer hypothetischen zivilen Flugausbildung (aa) und dem Kläger tatsächlich gewährtes Trennungsgeld bzw. ihm gewährte Reise- und Umzugskosten (bb)) hat die Beklagte hingegen ermessensfehlerfrei in Höhe von 10.794,95 Euro und von 1.395,11 Euro bestimmt. aa) Die fiktiven Lebenshaltungskosten hat die Beklagte entsprechend der Anordnung des Bundesministeriums der Verteidigung vom 17. Dezember 2012 zuletzt in Anwendung der Bemessungsgrundsätze in der Fassung vom selben Tag, namentlich deren Ziffer 3.2.1, anhand des steuerrechtlichen Existenzminimums für den Zeitraum einer fiktiven 18-monatigen zivilen Flugausbildung, die zum Erwerb einer ATPL berechtigt, ermittelt. Dies begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Zunächst ist der für die Bestimmung der Ersparnis gewählte Maßstab unbedenklich. Die Beklagte darf im Rahmen der generalisierenden und pauschalierenden Vorteilsermittlung für die Höhe der fiktiven Lebenshaltungskosten an das einkommensteuerrechtliche Existenzminimum anknüpfen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. August 2013– 1 A 2278/12 –, NZWehrr 2014, 122 = juris, Rn. 46, insoweit unbeanstandet durch dieRevisionsentscheidung BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2015 – 2 C 40.13 –, BWV 2016, 85 = juris. Die Berechnung anhand eines Bezugszeitraums von 18 Monaten, der die tatsächliche Ausbildungsdauer des Klägers nicht überschreitet, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Wie oben ausgeführt (B. II. 2.a)), war die Ausbildung des Klägers bei der LFT mit einer zivilen ATPL-Ausbildung vergleichbar. Wenn letztere nach den Vorgaben der JAR-FCL 1 deutsch zwischen 12 und 36 Monaten dauern muss, ist es auch im Hinblick darauf nicht ermessensfehlerhaft, eine Ausbildungsdauer von 18 Monaten anzusetzen. Dass es zivile Flugausbildungsanbieter geben mag, die eine 12-monatige zivile ATPL-Ausbildung ab initio anbieten, ist vor dem Hintergrund, dass Art und Güte der tatsächlich durchgeführten Ausbildung maßgeblich sind, vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 – 2 C 18.05 –, Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3, juris, Rn. 21, unerheblich. Dem entsprechenden Einwand des Klägers kommt aber auch deshalb keine Bedeutung zu, weil die Frage, ob er eine derartige kürzere Ausbildung absolviert hätte, von einer Vielzahl hypothetischer, einer Beweisführung nicht zugänglicher Faktoren abhängig ist und daher letztlich rein spekulativ bleibt. Die Berücksichtigung eines 18-monatigen Ausbildungszeitraums bei der Ermittlung der fiktiv ersparten Lebenshaltungskosten stellt sich schließlich auch nicht wegen eines Verstoßes gegen den in Art. 3 Abs. 1 GG verankerten allgemeinen Gleichheitssatz als ermessensfehlerhaft dar. Die Beklagte dürfte zwar in ungerechtfertigter Weise vergleichbare Sachverhalte ungleich behandelt haben, indem sie bei den zwei anderen infolge ihrer Kriegsdienstverweigerung vorzeitig entlassenen Zeitsoldaten, die eine nahezu identische Flugausbildung wie der Kläger durchlaufen haben, anders als bei diesem keinen 18-monatigen Zeitraum für eine Verkehrspilotenausbildung, sondern lediglich einen 9-monatigen Zeitraum für eine Berufspilotenausbildung bei der Ermittlung der fiktiven Lebenshaltungskosten zugrunde gelegt hat. Hierauf kann der Kläger sich jedoch nicht berufen. Denn der entsprechende Gleichheitsverstoß ist nicht zwingend in der Weise aufzulösen, dass auch im Falle des Klägers lediglich ein 9-monatiger Bezugszeitraum bei der Berechnung der ersparten Lebenshaltungskosten zugrunde zu legen ist. Unter Berücksichtigung der haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit spricht vielmehr Überwiegendes dafür, dass die Beklagte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben gehalten ist, die Erstattungsbeträge in den benannten Parallelfällen auf der Basis eines 18-monatigen Ausbildungszeitraums anzupassen. bb) Schließlich hat die Beklagte auch die ersparten mittelbaren Ausbildungskosten in Höhe des tatsächlich gewährten Betrages von insgesamt 1.395,11 Euro (Trennungsgeld: 172,64 Euro, Reisekosten: 973,04 Euro und Umzugskosten: 249,43 Euro) zutreffend in Ansatz gebracht. Vgl. zur Erstattungsfähigkeit derartiger Kosten: OVG NRW, Urteil vom 9. November 2016 – 1 A 253/16 –, S. 9 ff. UA m. w. Nachw. C. Die angefochtenen Bescheide sind nur insoweit aufzuheben, als die Beklagte Teilbeträge (Verheiratetenzuschlag in Höhe von 2.668,80 Euro und unmittelbare Kosten für eine fiktive zivile Flugausbildung in Höhe von 63.032,00 Euro) ermessensfehlerhaft festgesetzt hat; im Übrigen, also in Höhe eines Betrages von 38.616,58 Euro (ersparte Aufwendung für ein fiktives Studium in Höhe von 26.426,52 Euro, ersparte Lebenshaltungskosten während einer fiktiven Flugausbildung in Höhe von 10.794,95 Euro und sonstige mittelbare Kosten der Flugausbildung in Höhe von 1.395,11 Euro), haben sie Bestand. Dass die Beklagte die Erstattungssumme insgesamt im Ermessenswege festgesetzt hat, steht dem nicht entgegen. Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO unterliegt ein Verwaltungsakt (nur) insoweit der Aufhebung, als er rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt. Eine Teilaufhebung des Verwaltungsakts kommt hinsichtlich eines im Ermessen der Verwaltung stehenden Verwaltungsakts in Betracht, wenn der als rechtswidrig erkannte Teil des Verwaltungsakts in der Weise selbstständig abtrennbar ist, dass der Verwaltungsakt im Übrigen ohne Änderung seines verbleibenden Inhalts sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Mai 2005 – 6 B 6.05 –, juris, Rn. 8, und vom 30. Mai 2005 – 6 B 28.06 –, juris, Rn. 8, und hinreichende Anhaltspunkte dafür existieren, dass die Behörde bei Kenntnis des Rechtsmangels die durch den Restverwaltungsakt begründete Regelung getroffen hätte. Vgl. allgemein hierzu: Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., 2014, § 113 Rn. 162. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Zwischen den die Gesamterstattungssumme bildenden Teilbeträgen, die in der Begründung des angefochtenen Leistungsbescheides des Personalamtes der Bundeswehr getrennt berechnet und ausgewiesen werden, besteht kein eine Teilaufhebung hindernder untrennbarer innerer Zusammenhang. Die Rückforderung des verbleibenden (gekürzten) Erstattungsbetrags entspricht wie dargelegt den gesetzlichen Vorgaben. Insoweit unterscheidet sich die vorliegend zu beurteilende Konstellation maßgeblich von derjenigen, die der Entscheidung des erkennenden Senats, Urteil vom 20. April 2015 – 1 A 1242/12 –, juris, Rn. 127 f., zugrunde lag. Denn in jenem Verfahren erfasste die fehlende Regelung zur Begrenzung des Erstattungszeitraums sämtliche Teilbeträge, weshalb eine Teilaufhebung von vornherein ausschied. Die Beklagte hat ferner durch ihre Ausführungen in der Berufungsbegründung bzw. -erwiderung hinreichend erkennen lassen, dass sie auch in Kenntnis der aufgezeigten Rechtsfehler (jedenfalls) die Erstattung der nicht von der Aufhebung betroffenen Teilbeträge von dem Kläger verlangt hätte. Hierfür spricht im Übrigen auch, dass die Ermittlung dieser Teilbeträge im Wesentlichen durch verwaltungsinterne Bestimmungen in Form der Bemessungsgrundsätze vorgegeben ist. Vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch: OVG S.-A., Beschluss vom 8. September 2016 – 1 L 24/16 –, juris, Rn. 8, das die Zulässigkeit einer Teilaufhebung ebenfalls bejaht; im Ergebnis ebenso: OVG Thür., Urteil 12. November 2015 – 2 KO 171/15 –, juris, Rn. 30. D. Die Sache ist spruchreif. Dies ist bei Anfechtungsklagen der Fall, wenn der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger in seinen Rechten verletzt ist. Das Gericht hat hierfür die erforderlichen Feststellungen zu treffen und ggf. weitere Umstände zu ermitteln. Die Spruchreife steht vorliegend auch nicht bezüglich der fiktiven Kosten der zivilen Pilotenausbildung in Frage, weil es womöglich denkbar ist, dass die Beklagte bezüglich dieser Kostenposition einen Rückforderungsbescheid in derselben oder in anderer Höhe aufgrund anderer Ermessenserwägungen erlässt. Umstände, die dies rechtfertigen könnten, sind vom Gericht nicht zu ermitteln. Mit Blick auf Ermessensentscheidungen ist es nämlich nicht Aufgabe des Gerichts, sondern allein der Behörde, ggf. weitere Feststellungen zu treffen oder Ermessenserwägungen anzustrengen, die Grundlage einer – dann anderen – Ermessensentscheidung sein können. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. August 2013– 1 A 2278/13 –, NZWehrr 2014, 122 = juris, Rn. 62, und Nds. OVG, Beschluss vom 27. Februar 2009 – 5 LB 175/06 –, DVBl. 2009, 531 = juris, Rn. 61, jeweils speziell zu § 56 Abs. 4 Satz 3 SG; allgemein: Geiger, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl., 2014, § 113 Rn. 12; Wolff, in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., 2014, § 113 Rn. 67. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 2, 155 Abs. 1 Satz 1 2. Var. VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.