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Beschluss

1 UZ 2203/07

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2008:1128.1UZ2203.07.0A
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 3. Mai 2007 - 1 E 962/05 (3) - und das Ergänzungsurteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt in gleicher Sache vom 13. September 2007 wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 23.648,21 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 3. Mai 2007 - 1 E 962/05 (3) - und das Ergänzungsurteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt in gleicher Sache vom 13. September 2007 wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 23.648,21 € festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, insbesondere sind die gemäß § 124a Abs. 4 Satz 2 und 4 VwGO zu beachtenden Fristen gewahrt. Hinsichtlich des bereits am 14. Mai 2007 dem Klägerbevollmächtigten zugestellten Urteils vom 3. Mai 2007 folgt dies daraus, dass die dem Urteil vom 3. Mai 2007 (ursprünglich) beigefügte Rechtsmittelbelehrung gemäß Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juni 2007 - 2 B 64.07 - fehlerhaft ist, wodurch sich gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO die Rechtsmittelfrist auf ein Jahr, also bis zum 14. Mai 2008, verlängerte. Da das Urteil vom 3. Mai 2007 noch vor Ablauf der hiernach einjährigen Rechtsmittelfrist ergänzt wurde, begann mit der Zustellung des Ergänzungsurteils vom 13. September 2007 am 19. September 2007 die Frist für den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das zuerst ergangene Urteil von neuem zu laufen (vgl.: BGH, Urteil vom 15. November 1961 - VIII ZR 114/61 - MDR 1962, 127). In der Sache ist der Antrag auf Zulassung der Berufung jedoch nicht begründet. Die Voraussetzungen der vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 VwGO liegen nicht vor. Der Senat hat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage gegen den Leistungsbescheid des Bundesministeriums der Verteidigung vom 29. April 2005 zu Recht abgewiesen. Die Antragsbegründung rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung. Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 56 Abs. 4 Satz 1 und 3 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG -) vom 19. März 1956, das hier noch in der durch das Gesetz vom 29. Juni 1998 geänderten Fassung der Neubekanntmachung vom 15. Dezember 1995 anzuwenden ist, da nach der Übergangsvorschrift des § 76 Abs. 1 SG die §§ 49 Abs. 4, 56 Abs. 4 SG auf Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die - wie der Kläger - vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes und anderer Vorschriften vom 19. Dezember 2000 ein Studium begonnen haben, in der bisherigen Fassung anzuwenden ist. Nach § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 muss ein Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung u. a. erstatten, wenn er auf seinen Antrag entlassen worden ist. Nach § 46 Abs. 2 Nr. 7 2. Hs. SG gilt eine Entlassung, die - wie beim Kläger - auf einer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer beruht, als Entlassung auf eigenen Antrag. Von daher steht außer Frage, dass der Kläger den gesetzlichen Tatbestand erfüllt, der ihn zur Erstattung der Kosten seines während der Dienstzeit an der Universität der Bundeswehr in Hamburg durchgeführten Studiums der Politikwissenschaften verpflichtet. Insoweit besteht zwischen den Beteiligten auch kein Streit. Nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 kann auf die Erstattung ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Insoweit ist durch die Rechtsprechung geklärt, dass die Erstattungsverpflichtung, der sich - wie im vorliegenden Fall - ein wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer entlassener Soldat gegenübersieht, eine besondere Härte im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 darstellt, die den Dienstherrn nach dieser Vorschrift zu Ermessenserwägungen über den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf einen Ausgleich der Ausbildungskosten zwingt (BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 19.05 - juris). Dabei ist § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 im Lichte des Art. 4 Abs. 3 GG dahin auszulegen, dass anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten ihrer Ausbildung nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten müssen, der ihnen aus der genossenen Ausbildung für ihr weiteres Berufsleben real und nachprüfbar verblieben ist. Im Rahmen des Ermessens, das der Dienstherr bei einer besonderen Härte ausüben muss, hat er sich wegen der Verflechtung von Tatbestand und Rechtsfolge in der Vorschrift des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 für eine Reduzierung zu entscheiden. Art. 4 Abs. 3 GG fordert, dass diese Reduzierung zu dem Betrag führt, den der als Kriegsdienstverweigerer anerkannte Soldat dadurch erspart hat, dass die Bundesrepublik Deutschland den Erwerb von Spezialkenntnissen und Fähigkeiten, die ihm in seinem weiteren Berufsleben von Nutzen sind, finanziert hat (BVerwG, Urteil vom 30. März 2006, a. a. O.). In der zitierten Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es verfassungskonformer Auslegung des Gesetzes entspreche, sich hinsichtlich der Ermessensausübung an seiner bisherigen Rechtsprechung zu orientieren, mit der bereits klargestellt worden sei, dass (auch) der anerkannte Kriegsdienstverweigerer Ausbildungskosten in Höhe der durch die Fachausbildung erlangten Vorteile erstatten müsse (BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1996 - 2 B 49.96 - NVwZ-RR 1996, 671). Denn durch die Beschränkung der zu erstattenden Kosten auf den durch die Fachausbildung erlangten Vorteil sei sichergestellt, dass die Erstattung nicht zu einer Maßnahme werde, die den Betroffenen von der Stellung des Antrags auf Kriegsdienstverweigerung abschrecke. Durch den Vorteilsausgleich werde nur die Situation wieder hergestellt, die in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht bestanden habe, bevor der Soldat die Fachausbildung absolviert habe. Der Kriegsdienstverweigerer könne daher zur Erstattung der unmittelbaren Ausbildungskosten im engeren Sinne wie Ausbildungsgebühren und Aufwendungen für Ausbildungsmittel sowie der mittelbaren Kosten der Ausbildung wie Reisekosten, Trennungsgeld, ersparte Lebenshaltungskosten und Kosten für die Krankenversicherung herangezogen werden. Der angefochtene Leistungsbescheid genügt den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in den zitierten Entscheidungen vom 2. Juli 1996 und 30. März 2006, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat. Dem steht der Einwand des Klägers nicht entgegen, die Beklagte habe sich bei der Anerkennung einer besonderen Härte i. S. d. § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 und der Bemessung der Höhe des Rückforderungsbetrages ermessensfehlerhaft nur auf wirtschaftliche Erwägungen gestützt und im Rahmen ihrer Entscheidung nicht berücksichtigt, dass sich nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. März 2006 auch aus dem Tatbestand der Kriegsdienstverweigerung als solchem eine besondere Härte im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 ergebe. Denn die Beklagte war sich bei der Ermittlung der Rückforderung - wenn auch aus wirtschaftlichen Erwägungen im Hinblick auf die unverhältnismäßig hohen Ausbildungskosten an Ausbildungseinrichtungen der Bundeswehr - bewusst, dass eine Rückforderung des vollen Betrages der von ihr aufgewendeten Ausbildungskosten eine besondere Härte im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 für den Kläger darstellt und dass aus diesem Grund die Höhe der Rückforderung im Rahmen ihres Ermessens auf die Kosten zu reduzieren ist, die bei einem entsprechenden Studium an einer zivilen Ausbildungseinrichtung entstanden wären. Diese härtefallbedingte Reduzierung des Erstattungsbetrages auf die Abschöpfung des dem Kläger durch die ihm kostenlos gewährte Ausbildung erwachsenen wirtschaftlichen Vorteils entspricht exakt der Vorgabe des Bundesverwaltungsgerichts in der genannten Entscheidung, wonach bei Kriegsdienstverweigerern im Rahmen des Ermessens gemäß § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 eine Reduzierung des Rückforderungsbetrages eben dergestalt vorzunehmen ist, dass der als Kriegsdienstverweigerer anerkannte Soldat nur diejenigen Aufwendungen erstatten soll, die er erspart hat durch die ihm von der Bundesrepublik Deutschland finanzierte, in seinem weiteren Berufsleben nützliche Ausbildung. Diesem Ergebnis steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte in dem angefochtenen Leistungsbescheid ausgeführt hat, der Umstand der Anerkennung des Klägers als Kriegsdienstverweigerer begründe für sich gesehen keine besondere Härte, die es gebieten würde, ihn ganz oder über den bereits eingeräumten Verzicht hinaus von der Erstattungspflicht freizustellen. Denn selbst dann, wenn man hierin ungeachtet der - wie dargelegt - im Ergebnis den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts entsprechenden Ermessensbetätigung der Beklagten ein Ermessensdefizit sähe, wäre dieses als Folge der Befugnis der Beklagten, ihre Ermessenserwägungen noch im laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu ergänzen (§ 114 Satz 2 VwGO), zwischenzeitlich geheilt. Denn die Beklagte hat ihre dem streitigen Leistungsbescheid zugrunde liegenden Ermessenserwägungen im Hinblick auf die erst nach dem Erlass des Bescheides ergangene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. März 2006, mithin in Kenntnis der dortigen Entscheidungsgründe, bestätigt. Sie hat klargestellt, dass der streitige Rückforderungsbetrag ihrer Auffassung nach den aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts auch gegenüber Kriegsdienstverweigerern abzuschöpfenden Vorteil ermessensgerecht abbilde und dass sie zu einer darüber hinausgehenden Reduzierung angesichts der Vermögensverhältnisse des Klägers nicht bereit sei. Damit hat die Beklagte ihr Ermessen noch im laufenden Verfahren nachträglich dahingehend ergänzt, dass sie auch in Kenntnis der das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. März 2006 tragenden Erwägungen, mithin auch des Umstands, dass ein Ausscheiden aus dem Dienst wegen Kriegsdienstverweigerung eine besondere Härte gemäß § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 darstellt, beim Kläger keine Veranlassung für eine weitergehende Reduzierung des Rückforderungsbetrages sehe. Der Kläger kann gegen die streitige Rückforderung auch nicht mit Erfolg einwenden, die von der Beklagten in dem angefochtenen Bescheid für sein Studium der Politikwissenschaften an der Universität der Bundeswehr in Hamburg insgesamt angesetzten Ausbildungskosten in Höhe von 79.188,11 € (79.056,00 € Studienkosten zuzüglich 132,11 € persönliche Nebenkosten [Reisekosten, Trennungsgeld]) seien nicht hinreichend nachvollziehbar dargelegt. Denn die Berechnung der tatsächlichen Kosten der Ausbildung beruht auf der Umlage der Personal- und sonstigen Betriebskosten der Universität der Bundeswehr in Hamburg je Studienplatz und Studienjahr, ohne dass auch nur ansatzweise Anhaltspunkte dargetan oder sonst ersichtlich sind, dass dieser Berechnung fehlerhafte Zahlen zugrunde liegen oder sie aus sonstigen Gründen grundlegend fehlerhaft wäre. Hinzu kommt, dass der insoweit gerügte Rechenansatz des Streitkräfteamtes ohnehin für die streitige Entscheidung nicht maßgeblich geworden ist. Der streitige Rückforderungsbetrag in Höhe von 23.648,21 € verhält sich weder rechnerisch noch in sonstiger Form zu den tatsächlich ermittelten Studienkosten in Höhe von 79.188,11 € oder dem um die zugunsten des Klägers ermittelte Abdienquote von 8,56%, entsprechend 6.767,19 €, geminderten Betrag von 72.420,92 €. Diese Berechnung dient letztlich nur dazu, auf der Ebene des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 zu belegen, dass die tatsächlich entstandenen Ausbildungskosten selbst bei Berücksichtigung des Nutzens, den die Beklagte aus der vermittelten Ausbildung noch gezogen hat, jedenfalls höher liegen als der geforderte Erstattungsbetrag. Diese Frage ist im vorliegenden Fall anhand des mitgeteilten Zahlenmaterials und einer im Vergleich hierzu etwa um rd. 70 % niedriger angesetzten Erstattung ohne Weiteres zu bejahen. Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg einwenden, wegen seines Ausscheidens aus der Bundeswehr infolge seiner Verweigerung des Kriegsdienstes sei seine Erstattungspflicht auf die Kosten begrenzt, die ihm an einer zivilen Ausbildungseinrichtung entstanden wären und die Beklagte habe es ebenso wie das Verwaltungsgericht versäumt, den entsprechenden Kostenumfang zu ermitteln; das Verwaltungsgericht habe sich insoweit nicht auf die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Ermittlung der ersparten Lebenshaltungskosten während der Ausbildung "notfalls" zur vergleichenden Betrachtung heranzuziehenden, im Bundesausbildungsförderungsgesetz vorgesehenen Fördersätze beschränken dürfen. Denn der von der Beklagten gewählte Ansatz, die für den Kläger fiktiv aufgewendeten, von ihm aber auch ersparten Ausbildungskosten mit demjenigen Aufwand zu erfassen, der bei einer Förderung des Studiums in einer bundeswehrfremden Bildungseinrichtung auf der Grundlage der fortgeschriebenen "Richtlinien für die Gewährung von Studienbeihilfen an Nachwuchskräfte der Bundeswehr" (VMBl. 1961, S. 542) entstanden wäre, stellt sich entgegen der Auffassung des Klägers als eine in jeder Hinsicht tragfähige Grundlage für die Bemessung der auf der Ebene des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG zu treffenden Ermessensentscheidung dar. Mit den Elementen "Deckung des Lebensunterhaltsbedarfs", "Erstattung von Studiengebühren" und "Zuschüsse für Lernmittel" enthält die Richtlinie genau jene ansatzfähigen Kosten, mit denen die dem Kläger ersparten Aufwendungen für eine Ausbildung außerhalb der Bundeswehr bezuschusst und somit im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts realistisch und nachprüfbar abgebildet werden. Insoweit handelt es sich um von der Bundeswehr in einer Vielzahl von Fällen exakt gezahlte, für die jeweiligen Empfänger auskömmliche Kosten. Dies gilt umso mehr, als eine rückwirkende, zwangsläufig auf hypothetischen Annahmen beruhende Kostenermittlung niemals mehr als eine kalkulatorische Annäherung an den tatsächlichen Umfang der real ersparten Aufwendungen sein kann. Auch das Bundesverwaltungsgericht geht in der genannten Entscheidung vom 30. März 2006 nur von einer generalisierenden und pauschalierenden, an den Durchschnittskosten orientierten Vorteilsermittlung aus. Hinzu kommt, dass der Kläger seinerseits weder beziffert noch sonst substantiiert dargelegt hat, dass er einen Diplomstudiengang „Politikwissenschaft“ an einer zivilen Universität aufgrund besonderer Umstände mit einer vom Regelfall deutlich abweichenden Kostenstruktur hätte durchführen können. Dass er durch die von der Beklagten finanzierte Ausbildung in den Genuss eines im Zivilleben voll verwertbaren Studiums der Politikwissenschaften gekommen ist, bestreitet er selbst nicht. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten, vom Bundesverwaltungsgericht als Vergleichsmaßstab anerkannten Fördersätze des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dieser Bewertung ebenfalls nicht entgegenstehen. Legt man die für den hier maßgeblichen Studienzeitraum vom 1. Oktober 1998 bis 25. April 2002 (= 43 Monate) maßgeblichen Fördersätze des Bundesausbildungsförderungsgesetzes für Ausbildungen außerhalb des Beitrittsgebietes für nicht bei den Eltern wohnende Studierende inklusive Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag zu Grunde, würden sich Förderleistungen von über 21.000,00 € ergeben. Soweit der Kläger insoweit geltend macht, die Förderhöhe habe sich im hier maßgeblichen Zeitraum nur auf etwa 600,00 DM/Monat belaufen, lässt er sowohl den Anstieg des Grundbetrages als auch die Wohn- und Krankenversicherungszuschläge unberücksichtigt. Berücksichtigt man noch die hinzurechnenden Aufwendungen für Semestergebühren und die erforderlichen Lern- und Arbeitsmittel, zeigt auch eine vergleichende Betrachtung mit den Fördersätzen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, dass der von der Beklagten gewählte Ansatz zur Abbildung der dem Kläger in Form von ersparten Aufwendungen durch die ihm gewährte unentgeltliche Ausbildung zugeflossenen Vorteile durchaus sachgerecht und angemessen ist. Dies gilt umso mehr, da das dem Kläger an der Universität der Bundeswehr zuteil gewordene Studium - worauf die Beklagte zu Recht hingewiesen hat - aufgrund der gesamten Rahmenbedingungen (weniger vorlesungsfreie Zeit durch die Gliederung des Studienjahres in Trimester; fortlaufende Gehaltszahlungen; Unterkunftsgewährung am Studienort) den Studenten ein Intensivstudium ermöglicht, innerhalb dessen sie in deutlich kürzerer Zeit als an einer zivilen Universität den entsprechenden Abschluss erlangen können. So steht einer auf zehn Trimester (entsprechend drei Jahre und drei Monate) angesetzten Regelstudienzeit für den Diplomstudiengang „Politikwissenschaften“ an der Universität der Bundeswehr in Hamburg an zivilen Universitäten für ein Diplomstudium der Politikwissenschaften eine Regelstudienzeit von neun Semestern gegenüber. Dies würde es an sich nahelegen, im Rahmen einer realistischen Abbildung der ersparten Aufwendungen für ein vergleichbares Studium im zivilen Bereich anstelle der tatsächlich vom Kläger in Anspruch genommenen Studienzeit an der Universität der Bundeswehr von 43 Monaten die Regelstudienzeit für einen entsprechenden universitären Diplomstudiengang von neun Semestern (entsprechend 54 Monate) und eine dementsprechend höhere Förderleistung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in Ansatz zu bringen, ggf. sogar die - von der Beklagten im laufenden Verfahren mit 10,7 Semestern bezifferte - durchschnittliche Studiendauer von Studenten der Politikwissenschaften für einen Diplomabschluss oder einen vergleichbaren Abschluss einschließlich Prüfungszeitraum. Dies bedarf im Ergebnis zwar keiner Vertiefung, zeigt aber zusätzlich die Realitätsnähe der von der Beklagten zugrunde gelegten Berechnung. Dem steht auch der - ohnehin nicht näher substantiierte - Einwand des Klägers nicht entgegen, er habe tatsächlich keine Aufwendungen erspart, weil ihm andernfalls seine Eltern im Rahmen der Unterhaltspflicht das Studium finanziert hätten. Der Berücksichtigung dieses Einwands steht bereits entgegen, dass nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. März 2006 eine generalisierende und pauschalierende, an den durchschnittlichen Kosten einer gleichwertigen Ausbildung an einer privaten Einrichtung orientierte Vorteilsermittlung zu erfolgen hat. Im Übrigen könnte rückblickend ohnehin nicht mehr mit der erforderlichen Sicherheit geklärt werden, ob und ggf. in welcher Höhe die Eltern des Klägers diesen tatsächlich von den Studienkosten freigestellt hätten. Von daher muss sich der Kläger heute entgegenhalten lassen, dass er sich in der Vergangenheit gegen den Weg einer Studienfinanzierung durch seine Eltern entschieden hat. Dessen ungeachtet bliebe es aber den Eltern des Klägers unbenommen, diesem nunmehr bei der Rückzahlung finanziell behilflich zu sein, insbesondere wenn sie tatsächlich durch die Leistungen der Beklagten in erheblichem Umfang eigene Aufwendungen für das Studium ihres Sohnes gespart haben sollten. Der Kläger kann schließlich gegen die Rückforderung auch nicht mit Erfolg einwenden, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seien nicht bei der Festsetzung der Höhe der Rückforderung, sondern erst bei der Einräumung von Ratenzahlungen berücksichtigt worden. Denn die Höhe des Rückforderungsbetrages bestimmt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zunächst aufgrund objektiver Kriterien, nämlich nach dem Betrag, den der als Kriegsdienstverweigerer anerkannte Soldat dadurch erspart hat, dass die Bundesrepublik Deutschland ihm seine Ausbildung finanziert hat. Die Höhe des Rückforderungsbetrages bestimmt sich damit primär nach dem durch die kostenlose Ausbildung objektiv erworbenen finanziellen Vorteil, den es abzuschöpfen gilt. Ob der Betrag, zu dem die Ermessenserwägungen führen, von einem bestimmten ehemaligen Zeitsoldaten letztlich gefordert werden kann, hängt schließlich von dessen individueller Vermögenslage ab. Ist er womöglich auf unabsehbarer Zeit finanziell nur eingeschränkt leistungsfähig, kann die darin liegende besondere Härte eine weitere Reduzierung oder einen vollständigen Verzicht gebieten (BVerwG, Urteil vom 30. März 2006, a. a. O.). Auch insoweit ist die nach Maßgabe des § 114 Satz 1 VwGO nur eingeschränkter gerichtlicher Überprüfung zugängliche Ermessensentscheidung der Beklagten jedoch nicht zu beanstanden. Es ist vertretbar, den Rückforderungsbetrag in Höhe von 23.648,21 € angesichts des dokumentierten monatlichen Einkommens des Klägers in Höhe von 1.520,00 € netto/Monat und seiner angegebenen Vermögenssituation (z.B.: 32.600 € in Form von Wertpapieren und einem Bausparvertrag) nicht noch weiter zu reduzieren sondern lediglich Ratenzahlungen in Höhe von 260,00 €/Monat zu bewilligen unter Hinweis auf die jederzeitige Möglichkeit zur Ratenanpassung bei geänderten finanziellen Verhältnissen. Unter Berücksichtigung der für die gerichtliche Überprüfung des Rechtsschutzbegehrens maßgeblichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der angefochtenen Behördenentscheidung durfte die Beklagte ohne weiteres davon ausgehen, dass der Kläger in geordneten finanziellen Verhältnissen lebt und die festgesetzten Raten wird aufbringen können. Es ist nicht ersichtlich, dass der erwerbstätige Kläger sich zu diesem Zeitpunkt in einer wirtschaftlich schwierigen Lage befand. Bestehen nach alledem keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung, so ist regelmäßig, wie auch hier, davon auszugehen, dass die Rechtssache keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist (vgl. VGH BW, Beschluss vom 12. Februar 1997 - 8 S 375/97 - VBlBW 1997, 219; Bay. VGH, Beschluss vom 28. Juni 1999 - 19 ZB 97.1557 -). Hinzu kommt, dass insbesondere durch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts zur Erstattung von Ausbildungskosten beim Ausscheiden aus dem Soldatenverhältnis wegen Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer vom 2. Juli 1996 - 2 B 49.96 - (a. a. O.) und vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - (a. a. O.) die wesentlichen entscheidungserheblichen Fragen obergerichtlich geklärt sind und schon von daher überdurchschnittliche Schwierigkeiten, die über das normale Maß verwaltungsgerichtlicher Streitigkeiten hinausgehen, nicht bestehen. Der Rechtsstreit beschränkt sich im Wesentlichen auf die Anwendung der vom Bundesverwaltungsgericht in allgemeiner Form entwickelten Kriterien auf den vorliegenden Einzelfall. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die vom Kläger in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen, inwieweit die Grundsätze des Bundesverwaltungsgerichts auch auf die Rückforderung von Studienkosten Anwendung finden, wie der geldwerte Vorteil zu ermitteln sei, ob und inwiefern Lebenshaltungskosten, ersparte Aufwendungen des Dienstherrn und die im Einzelfall bestehende Abdienquote zu berücksichtigen seien. Da sich die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts allgemein auf Ausbildungskosten bzw. auf Spezialkenntnisse und Fähigkeiten beziehen, die auf Kosten des Dienstherrn erworben werden, ist eine Übertragung der in den genannten Entscheidungen entwickelten Grundsätze auf Studienkosten unproblematisch. Auch ist in den Entscheidungen grundlegend geklärt, welche Aufwendungen bei der Ermittlung des zu erstattenden wirtschaftlichen Vorteils einer kostenlos erlangten Ausbildung zu berücksichtigen sind. Auf Fragen im Zusammenhang mit der Berücksichtigungsfähigkeit der „Abdienquote“ käme es in einem Berufungsverfahren, wie nachstehend noch dargelegt wird, entscheidungserheblich ohnehin nicht an. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Hiervon kann nur dann ausgegangen werden, wenn ein Verfahren eine in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht bedeutsame Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedarf. Hiervon kann jedoch weder hinsichtlich der vom Kläger aufgeworfenen Frage, wie die sog. "Abdienquote" in Fällen der vorliegenden Art zu berücksichtigen sei noch hinsichtlich der Frage, ob die Beklagte zur Erhebung von Stundungszinsen berechtigt ist, ausgegangen werden. Die Frage, inwiefern die sog. "Abdienquote", also die Zeit, die der Kläger nach Abschluss seines Studiums der Bundeswehr noch zur Verfügung gestanden hat, bei der Ermittlung des Erstattungsbetrages anspruchsmindernd zu berücksichtigen ist, stellt sich im vorliegenden Verfahren nicht. Denn die Abdienquote steht in Bezug zu den tatsächlich der Beklagten entstandenen Ausbildungskosten und wirkt sich ggf. diesen gegenüber mindernd aus, wie die Beklagte in dem streitigen Bescheid auch festgestellt hat. Gegenstand des streitigen Leistungsbescheides sind jedoch nicht die tatsächlich der Beklagten entstandenen Ausbildungskosten sondern nur die dem Kläger persönlich in Form ersparter Aufwendungen entstandenen Vorteile infolge des von der Beklagten finanzierten Studiums. Zu diesen steht die „Abdienquote“ in keinem Bezug. Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 11. Februar 1977 - VI C 135.74 - BVerwGE 52, 84) bereits geklärt, dass die Länge der im Anschluss an die Fachausbildung abgeleisteten Dienstzeit nur in besonderen Ausnahmefällen eine besondere Härte darstellt. Mithin könnte allenfalls bei einem deutlichen Missverhältnis des Rückforderungsbetrages im Vergleich zu einer sehr hohen Abdienquote auch im Rahmen der reinen Vorteilsabschöpfung ggf. Veranlassung bestehen, diese ergänzend anspruchsmindernd zu berücksichtigen. Dies bedurfte im vorliegenden Fall jedoch angesichts der relativ geringen Abdienquote des Klägers von 16 Monaten keiner Entscheidung. Die grundsätzliche Bedeutung der Sache ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die Frage, ob die Beklagte zur Erhebung von Stundungszinsen in Höhe von 4 % angesichts der dem Kläger gewährten Ratenzahlung berechtigt war; denn in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist insoweit anerkannt, dass die Beklagte im Rahmen des ihr gemäß § 56 Abs. 4 Satz 3 SG eröffneten Ermessens auch zur Erhebung von Stundungszinsen als Ausgleich für den Zinsverlust der aufgeschobenen Tilgung der Hauptforderung berechtigt ist (OVG Hamburg, Urteil vom 18. Juli 1997 - Bf I 23/95 - juris; Hess. VGH, Urteil vom 22. April 1998 - 2 UE 3/95 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. September 1999 - 12 A 1828/98 - juris; Urteil vom 16. August 1996 - 12 A 2476/94 - RiA 97, 145, 147; VG Bremen, Urteil vom 18. Januar 2005 - 6 K 1634/02 - juris; VG Ansbach, Urteil vom 21. März 2007 - AN 15 K 05.01007 - juris; a. A. soweit ersichtlich und mit wenig überzeugender Begründung nur VG Hannover, Urteil vom 25. März 2004 - 2 A 3429/02 - juris). Auch sonst sind keine Gründe ersichtlich, weshalb es im öffentlichen Recht nicht zulässig sein sollte, Stundungszinsen wie im Privatrecht zu verlangen, wenn vorläufig darauf verzichtet wird, eine fällige Zahlung einzutreiben (vgl. a. § 59 Satz 1 Bundeshaushaltsordnung - BHO -). Schließlich sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass ein Stundungszinssatz von 4 v. H. überhöht wäre. Auch der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt nicht vor. Das Urteil des Verwaltungsgerichts weicht nicht von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. März 2006 ab. Das Verwaltungsgericht hat sich vielmehr umfänglich auf dieses Urteil bezogen und klar zu erkennen gegeben, dass es den in dieser Entscheidung aufgeführten Rechtssätzen uneingeschränkt folgt. Eine Abweichung von der genannten Entscheidung läge aber nur dann vor, wenn ein tragender Grund der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Widerspruch zu einem tragenden Grund der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts stünde, was hier nicht der Fall ist. Der Kläger rügt insofern auch nur eine unrichtige Anwendung der Grundsätze der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf seinen Fall. Für eine Abweichung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genügt es jedoch nicht, wenn nur eine "unrichtige" Anwendung eines in einem anderen Urteil aufgestellten Rechtssatz im Einzelfall gerügt wird (BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 1981 - 7 B 22.81 - NVwZ 1982, 433) oder dass ein obergerichtlicher Rechtssatz im Einzelfall nicht richtig angewendet worden sei (BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 1989 - 7 CB 80.88 - NVwZ 1989, 1169). Gleiches gilt auch hinsichtlich der gerügten Divergenz zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 1976 (- 6 C 38.74 - Buchholz 238.4 § 46 SG Nr. 7), soweit dort ausgeführt wird, dass eine besondere Härte auch in den Gründen liegen könne, die den Berufssoldaten veranlasst haben, seine Entlassung zu beantragen. Insoweit räumt der Kläger selbst ein, dass das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem Bundesverwaltungsgericht davon ausgegangen sei, der Entlassungsgrund der Kriegsdienstverweigerung stelle eine besondere Härte im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 dar; er rügt lediglich, das Gericht habe dies im weiteren Verlauf der Entscheidung nicht ausreichend berücksichtigt. Damit hat der Kläger jedoch lediglich geltend gemacht, das Verwaltungsgericht habe den bezeichneten Rechtssatz nicht richtig angewandt, was eine Divergenzrüge nicht zu begründen vermag. Schließlich liegt auch der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht vor. Ein beachtlicher Verfahrensmangel ergibt sich nicht aus der Aufklärungsrüge des Klägers (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO), das Verwaltungsgericht hätte die Kosten des Studiums des Klägers wie auch die Kosten einer entsprechenden Ausbildung an einer zivilen Einrichtung von Amts wegen ermitteln und aufgliedern müssen als Grundlage der unter Anwendung der Härteklausel hiernach zu errechnenden Erstattungsforderung. Das Verwaltungsgericht konnte sich auf eine generalisierende und pauschalierende, an den durchschnittlichen Kosten einer entsprechenden Ausbildung orientierten Ermittlung der vom Kläger ersparten Kosten u. a. auf der Grundlage einer vergleichenden Betrachtung der Fördersätze des Bundesausbildungsförderungsgesetzes beschränken (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2006, a. a. O.), zumal der Kläger seinerseits nicht substantiiert vorgetragen hat, dass besondere Umstände in seiner Person vorliegen, die die Annahme einer grundsätzlich anderen Kostensituation rechtfertigen könnten. Mangels entsprechender Darlegungen des Klägers musste sich dem Verwaltungsgericht eine dahingehende Beweiserhebung nicht aufdrängen. Hinzu kommt, dass der anwaltlich vertretene Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausweislich des Sitzungsprotokolls insofern keine förmlichen Beweisanträge im Sinne des § 86 Abs. 2 VwGO gestellt hat. Unterlässt jedoch ein anwaltlich vertretener Verfahrensbeteiligter im Hinblick auf eine aus seiner Sicht ungeklärte Tatsache die Stellung eines Beweisantrages und drängt sich - wie hier mangels entsprechender Darlegungen - eine diesbezügliche Beweiserhebung nicht auf, kann er im Berufungsverfahren nicht mit Erfolg geltend machen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt insoweit nicht hinreichend aufgeklärt (BVerwG, Beschluss vom 22. Februar 1988 - 7 B 28.88 - NVwZ 1988, 1019; Bay. VGH, Beschluss vom 21. Februar 2005 - 10 ZB 04.3377 - juris). Da der Antrag auf Zulassung der Berufung erfolglos bleibt, hat der Kläger gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG. Der Streitwert entspricht hiernach der Höhe der streitigen Rückforderung. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).