Urteil
1 A 253/16
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer ist nach §56 Abs.4 Satz3 SG bei der Erstattung von Ausbildungskosten der geldwerte Vorteil auf die für das weitere Berufsleben real und nachprüfbar verbleibenden ersparten Aufwendungen zu beschränken.
• Zu diesem Vorteil gehören neben unmittelbaren Ausbildungskosten auch mittelbare Kosten wie ersparte Lebenshaltungskosten, Krankenversicherung, Reisekosten und Trennungsgeld.
• Reisekosten, die dem Soldaten tatsächlich gewährt wurden, können in voller Höhe als Bestandteil der ersparten Aufwendungen berücksichtigt werden, weil sie konkret bezifferbar und nachprüfbar sind.
• Die Härtefallregelung des §56 Abs.4 Satz3 SG ist verfassungsrechtlich geboten und gebietet eine ermessensgerechte, individualisierende Abwägung; der Dienstherr darf im Rahmen dieses Ermessens auch tatsächliche, anteilige Kostenpositionen in Ansatz bringen.
Entscheidungsgründe
Erstattung von Ausbildungsleistungen: Anrechnung tatsächlich gewährter Reisekosten bei Härtefallprüfung (§56 SG) • Bei Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer ist nach §56 Abs.4 Satz3 SG bei der Erstattung von Ausbildungskosten der geldwerte Vorteil auf die für das weitere Berufsleben real und nachprüfbar verbleibenden ersparten Aufwendungen zu beschränken. • Zu diesem Vorteil gehören neben unmittelbaren Ausbildungskosten auch mittelbare Kosten wie ersparte Lebenshaltungskosten, Krankenversicherung, Reisekosten und Trennungsgeld. • Reisekosten, die dem Soldaten tatsächlich gewährt wurden, können in voller Höhe als Bestandteil der ersparten Aufwendungen berücksichtigt werden, weil sie konkret bezifferbar und nachprüfbar sind. • Die Härtefallregelung des §56 Abs.4 Satz3 SG ist verfassungsrechtlich geboten und gebietet eine ermessensgerechte, individualisierende Abwägung; der Dienstherr darf im Rahmen dieses Ermessens auch tatsächliche, anteilige Kostenpositionen in Ansatz bringen. Der Kläger war Soldat auf Zeit und absolvierte ein Studium an der Universität der Bundeswehr, das er als Master of Science abschloss. Nach Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer wurde er entlassen; das Bundesamt forderte Rückzahlung der Studienkosten gemäß §56 SG und setzte den Betrag auf 35.284,94 Euro fest, darin enthalten Reisekosten von 705,20 Euro. Der Kläger legte Widerspruch ein und klagte gegen den Bescheid. Das Verwaltungsgericht gab der Klage teilweise statt und reduzierte den Erstattungsbetrag; es hielt die Erstattung der Reisekosten für ermessensfehlerhaft. Die Beklagte änderte den Bescheid unter Begrenzung der Rückzahlung und legte Berufung ein mit dem Ziel, auch die Reisekosten in Höhe von 705,20 Euro durchzusetzen. • Rechtsgrundlage und Anspruch: Gemäß §56 Abs.4 Satz1 Nr.1 SG ist der ehemalige Soldat zur Erstattung von Studienkosten verpflichtet, wenn die Entlassung als auf eigenen Antrag gilt; dies ist hier wegen der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer der Fall. • Auslegung der Härtefallnorm: §56 Abs.4 Satz3 SG ist unter Berücksichtigung von Art.4 Abs.3 GG so auszulegen, dass anerkannte Kriegsdienstverweigerer nur den geldwerten Vorteil zu ersetzen haben, der ihnen real und nachprüfbar für das künftige Berufsleben verbleibt; diese Begrenzung erfüllt eine verfassungsrechtliche Korrektivfunktion. • Bestandteile des Vorteils: Nach herrschender Rechtsprechung gehören zu diesem Vorteil sowohl unmittelbare Ausbildungskosten als auch mittelbare Kosten (ersparte Lebenshaltungskosten, Krankenversicherung, Reisekosten, Trennungsgeld). • Reisekosten konkretierbar: Reisekosten sind konkret bezifferbar; daher ist es zulässig, sie in tatsächlicher Höhe (705,20 Euro) bei der Ermittlung des ersparten Aufwands zu berücksichtigen, ohne dass dadurch ein unzulässiger Systembruch oder eine doppelte Erstattung entsteht. • Abgrenzung gegenüber pauschalierender Ermittlung: Pauschalierende oder typisierende Betrachtungen sind nur dann erforderlich, wenn die ersparten Aufwendungen nicht bezifferbar sind; bei bezifferbaren Positionen wie gewährten Reisekosten ist auf die tatsächliche Gewährung abzustellen. • Ermessen und Härteabwägung: Die Beklagte hat die ihr zustehenden Ermessenserwägungen bei Anwendung der Härtefallregelung richtig vorgenommen; die Beschränkung des Erstattungsbetrags zugunsten der Härte des Klägers wurde in der geänderten Festsetzung angemessen berücksichtigt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Beklagten teilweise stattgegeben: Die Klage wurde insoweit abgewiesen, als der Kläger die Aufhebung des Bescheides hinsichtlich der für Reisekosten angesetzten Teilerstattung in Höhe von 705,20 Euro begehrte. Rechtsgrundlage ist §56 SG; die Härtefallregelung (§56 Abs.4 Satz3 SG) ist verfassungskonform so auszulegen, dass nur der real und nachprüfbar verbleibende geldwerte Vorteil zu erstatten ist, und umfasst auch mittelbare Kosten wie Reisekosten. Die Beklagte durfte die dem Kläger tatsächlich gewährten Reisekosten in Höhe von 705,20 Euro ansetzen; die Ermessensausübung bei der Härteabwägung war nicht zu beanstanden. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen; die Revision wurde nicht zugelassen.