Leitsatz: 1. Eine erwerbsfähige Mutter zweier Kleinkinder hat ihr Unterlassen von Bemühungen um eine Ausbildungs- oder Arbeitsstelle im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG zu vertreten, wenn der Ehemann und Vater die Kinderbetreuung übernehmen kann. 2. Eine zur Unzumutbarkeit der Arbeitsaufnahme führende Gefährdung der Erziehung eines gemeinsamen Kindes im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II liegt erst dann vor, wenn keiner der beiden hilfebedürftigen Elternteile die Kinderbetreuung übernehmen kann. Das angefochtene Urteil wird geändert, soweit es die Klägerin betrifft (Klägerin zu 1. des erstinstanzlichen Verfahrens). Insoweit wird die Klage abgewiesen. Unter Einbeziehung des rechtskräftigen Teils der erstinstanzlichen Kostenentscheidung sind die Kosten wie folgt zu tragen: Die Klägerin und die Kläger zu 2. und 3. des erstinstanzlichen Verfahrens tragen je 1/3 der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, die bis zur Klagerücknahme der Kläger zu 2. und 3. entstanden sind. Die danach entstandenen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens trägt die Klägerin. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: I. Die am XX. Oktober 1987 in Syrien geborene Klägerin ist syrische Staatsangehörige. Sie reiste 1999 mit ihren Eltern und ihren fünf Geschwistern in das Bundesgebiet ein. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF, damals Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge) stellte für ihre Eltern mit Bescheid vom 24. Mai 2004 Abschiebungshindernisse nach § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich Syriens fest. Auf dieser Grundlage erteilte ihr die Stadt B. am 4. Juni 2004 eine Aufenthaltsbefugnis. Im Wege des Familienasyls stellte das BAMF mit Bescheid vom 14. Januar 2005 für sie die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich Syriens fest. Auf dieser Grundlage erteilte ihr die Stadt B. einen Flüchtlingsreiseausweis, befristete Aufenthaltserlaubnisse und am 13. Februar 2008 eine Niederlassungserlaubnis. Von 1999 bis 2003 besuchte die Klägerin in B. die Städtische Gemeinschaftshauptschule B1.----straße und erwarb dort im Juli 2003 den Hauptschulabschluss. Vom 24. August 2007 bis zum 18. Dezember 2008 nahm die Klägerin ohne Erfolg an einem Lehrgang der Volkshochschule B. zum Erwerb des Hauptschulabschlusses nach Klasse 10 (in Tagesform) teil. Am 14. Februar 2006 heiratete die Klägerin den syrischen Staatsangehörigen B2. B3. . Aus der Ehe gingen die am XX. Januar 2011 geborene Tochter N. und der am XX. April 2012 geborene Sohn N1. hervor. Am 12. Juni 2006 beantragte die Klägerin ihre Einbürgerung. Die Beteiligten setzten das Verfahren einvernehmlich bis Juni 2010 aus, da sie die Mindestdauer eines rechtmäßigen Inlandsaufenthalts bis dahin als nicht erfüllt ansahen. Am 28. April 2011 und am 2. Mai 2012 beantragte die Klägerin die Miteinbürgerung ihrer Kinder. Mit drei jeweils als „Ordnungsverfügung“ bezeichneten Ablehnungsbescheiden vom 10. September 2012 lehnte die Beklagte die Einbürgerung der Klägerin und ihrer beiden Kinder ab. Sie habe zwar sporadisch gearbeitet, aber durch das Unterlassen der erforderlichen Arbeitsbemühungen in der Zeit bis 2010 eine Ursache für ihren fortlaufenden öffentlichen Leistungsbezug gesetzt. Gegen die am 17. September 2012 zugestellten Bescheide haben die Klägerin (Klägerin zu 1. des erstinstanzlichen Verfahrens) und ihre Kinder (Kläger zu 2. und 3. des erstinstanzlichen Verfahrens) am 16. Oktober 2012 Klage erhoben. Die Klägerin hat geltend gemacht, sie sei wegen der Betreuung ihrer Kinder sozialrechtlich nicht erwerbsverpflichtet. Ihr Ehemann komme im Rahmen seiner gesundheitlichen Möglichkeiten seiner Erwerbsverpflichtung nach. Sie legte ein ihn betreffendes fachärztliches Attest vor, wonach er erkrankungsbedingt nicht in der Lage sei, eine Tätigkeit mit mehr als drei Stunden pro Tag auszuüben. Die Kläger haben beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihrer Ablehnungsbescheide vom 10. September 2012 zu verpflichten, sie in den deutschen Staatsverband einzubürgern. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht, die Klägerin habe nicht dargelegt, warum sie bis 2010 keiner ausreichenden Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Demgegenüber sei aktenkundig, dass das Jobcenter wegen Pflichtverletzungen der Klägerin ihre Leistungen zweimal vollständig gestrichen habe und Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnisse wegen schuldhaften Fernbleibens gekündigt worden seien. Die Betreuung ihrer Kinder stehe der Aufnahme einer Beschäftigung nicht entgegen, da ihr Ehemann diese übernehmen könne. Die Kläger zu 2. und 3. des erstinstanzlichen Verfahrens haben ihre Klagen in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Insoweit hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt. Im Übrigen hat es die Beklagte verpflichtet, die Klägerin in den deutschen Staatsverband einzubürgern. Sie habe den Bezug von Leistungen nach dem SGB II nicht zu vertreten, da sie im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als Mutter von zwei kleinen Kindern nicht erwerbsverpflichtet sei. Ob sich die Klägerin vor der Geburt der Kinder in dem gebotenen Maß um eine Beschäftigung bemüht habe, bedürfe daher keiner Entscheidung, zumal die Klägerin nicht durch ihr Verhalten eine wesentliche und prägende Ursache für den Bezug von Sozialleistungen gesetzt habe. Ob ihr Ehemann seine Erwerbsobliegenheiten verletzt habe, sei nicht relevant, da dessen Verhalten der Klägerin nicht als eigenes „Vertretenmüssen“ zugerechnet werden könne. Etwaige Versäumnisse des Ehemannes müsse die Leistungsverwaltung sanktionieren. Gegen das am 14. Juni 2013 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 9. Juli 2013 die Zulassung der Berufung beantragt und rechtzeitig begründet. Der Senat hat die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zugelassen. Zur Begründung ihrer Berufung verweist die Beklagte erneut darauf, dass die Klägerin vor der Geburt ihrer Kinder ihre Erwerbsobliegenheiten verletzt habe, indem sie die Kündigung von Ausbildungs- und Beschäftigungsverhältnissen verschuldet habe. Für diese Pflichtverletzungen vor Vollendung ihres 23. Lebensjahres sei sie weiterhin verantwortlich, weil ihre Einbürgerung nicht bis zu diesem Zeitpunkt vollzogen worden sei. Ohne diese Pflichtverletzungen hätte die Klägerin gegebenenfalls Anspruch auf Arbeitslosengeld und Elterngeld gehabt. Darüber hinaus hätte die Klägerin ohne diese Pflichtverletzungen eine Erwerbsbiographie vorzuweisen, die ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt deutlich verbessert hätte. Aus dem Umstand, dass auch der Ehemann der Klägerin Leistungen nach dem SGB II beziehe, ergebe sich, dass dieser erwerbsfähig sei. Soweit dieser seine Erwerbsobliegenheiten verletzt habe, sei dies der Klägerin zuzurechnen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich sinngemäß, das angefochtene Urteil zu ändern, soweit es die Klägerin betrifft (Klägerin zu 1. des erstinstanzlichen Verfahrens) und insoweit die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, die Berufung zurückzuweisen. Sie macht ergänzend geltend, selbst wenn ihr Ehemann in der Lage, aber nicht willens wäre, länger zu arbeiten oder die Kinder zu betreuen, könne ihr dies nicht angelastet werden. Im Rahmen des einbürgerungsrechtlichen Vertretenmüssens sei nur eigenes Verhalten zu vertreten. Zu dem Gesundheitszustand ihres Ehemannes legt die Klägerin Bescheinigungen des Facharztes für Innere Medizin Dr. H. vom 4. Juni 2012 und vom 1. Oktober 2013, des Arztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. O. vom 20. August 2012, des Arztes für Chirurgie M. D. Univ. L. F. B4. vom 7. Oktober 2013, des Zentrums für Neurologie und Seelische Gesundheit vom 8. Oktober 2013 sowie des Arztes C. C1. vom 6. Februar 2014 und vom 8. Dezember 2015 vor. Hieraus ergebe sich, dass ihr Ehemann die Betreuung der gemeinsamen Kinder in der Vergangenheit nicht habe übernehmen können. Nach Auskunft des Jobcenters der Beklagten vom 28. Oktober 2015 steht die Klägerin nach Inanspruchnahme ihrer Elternzeiten für beide Kinder sowie verschiedener nachgewiesener Zeiten der Arbeitsunfähigkeit ab dem 29. März 2013 dem Arbeitsmarkt zur Verfügung. Seit dem 1. September 2014 absolviere die Klägerin eine vom Jobcenter finanzierte Ausbildung zur Friseurin. Das Ausbildungsverhältnis dauere bis zum 31. Juli 2017. Der Lebensunterhalt der Familie werde weiterhin überwiegend durch Leistungen nach dem SGB II sichergestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt der Senat auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakten Hefte 1 und 4) und ihres Jobcenters (Beiakten Hefte 2 und 3) Bezug. II. Der Senat entscheidet über die Berufung durch Beschluss gemäß § 130a Satz 1 VwGO, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Er hat die Beteiligten hierzu gehört (§ 130a Satz 2 i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die Berufung ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Sie ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO zulässig, aber unbegründet. Denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Ein Einbürgerungsanspruch der Klägerin ergibt sich weder aus § 10 Abs. 1 StAG (A.) noch aus § 8 StAG (B.). A. Die Klägerin kann die Einbürgerung nicht nach § 10 Abs. 1 StAG beanspruchen. Sie erfüllt nicht die Einbürgerungsvoraussetzung in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG. Danach muss der Ausländer den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten können oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten haben. Auf den am 12. Juni 2006 gestellten Einbürgerungsantrag der Klägerin ist § 10 Abs. 1 in seiner vor dem 28. August 2007 geltenden Fassung des StAG 2005 anzuwenden, soweit diese Vorschrift im Vergleich zum aktuell geltenden Recht günstigere Bestimmungen enthielt. Das ergibt sich aus § 40c StAG, wonach auf Einbürgerungsanträge, die bis zum 30. März 2007 gestellt worden sind, die §§ 8 bis 14 und 40c weiter in ihrer vor dem 28. August 2007 geltenden Fassung anzuwenden sind, soweit sie günstigere Bestimmungen enthalten. Als für die Klägerin günstigere Bestimmung in diesem Sinn kommt hier § 10 Abs. 1 Satz 3 StAG 2005 in Betracht. Danach wurde von der in Satz 1 Nr. 3 bezeichneten Voraussetzung abgesehen, wenn der Ausländer das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Die Klägerin muss die genannte Einbürgerungsvoraussetzung hiernach grundsätzlich erfüllen, weil sie ihr 23. Lebensjahr am 8. Oktober 2010 vollendet hat und der Senat ihre Verpflichtungsklage auf Einbürgerung nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Berufungsentscheidung beurteilen muss. Zu letzterem vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 ‑ 5 C 8.05 ‑, BVerwGE 124, 268, juris, Rdn. 10 (Einbürgerungszusicherung); VG Stuttgart, Urteil vom 20. April 2015 ‑ 11 K 5984/14 ‑, InfAuslR 2015, 347, juris, Rdn. 38. Der Senat kann offen lassen, ob die Rechtsauffassung der Beklagten zutrifft, § 10 Abs. 1 Satz 3 StAG 2005 gelte nur dann, wenn die Behörde die Einbürgerung bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres vollzogen habe. Auch wenn diese Vorschrift abweichend hiervon auch eine nachträgliche Zurechnung von Obliegenheitspflichtverletzungen generell ausschloss, welche der Einbürgerungsbewerber vor seinem 23. Geburtstag begangen hat, wäre dies hier unerheblich. Denn im Fall der Klägerin kommt es auf Obliegenheitspflichtverletzungen vor dem 8. Oktober 2010 nicht an. Ihr sind, wie unten näher auszuführen sein wird, Obliegenheitspflichtverletzungen in der Zeit zwischen dem 29. März 2013 und Ende August 2014 zuzurechnen. I. Die Voraussetzung der eigenständigen wirtschaftlichen Sicherung des Lebensunterhalts nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG als Beleg auch wirtschaftlicher Integration erfordert zunächst eine Prognose, ob der Einbürgerungsbewerber voraussichtlich in einem überschaubaren Zeitraum in der Zukunft in der Lage sein wird, seinen Lebensunterhalt aus eigenen Einkünften zu sichern, er Sozialleistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII also in diesem Zeitraum voraussichtlich nicht wird in Anspruch nehmen müssen. Diese Interpretation der Nr. 3 ergibt sich sowohl aus ihrem Wortlaut („bestreiten kann“) als auch aus ihrem Zweck und entspricht der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung, auch derjenigen des Senats. BVerwG, Urteile vom 28. Mai 2015 ‑ 1 C 23.14 ‑, BVerwGE 152, 156, juris, Rdn. 23, und vom 19. Februar 2009 ‑ 5 C 22.08 ‑, BVerwGE 133, 153, juris, Rdn. 27; OVG NRW, Beschlüsse vom 20. November 2014 ‑ 19 E 1155/14 ‑, juris, Rdn. 4, und vom 24. Juni 2013 ‑ 19 A 1438/12 ‑, juris, Rdn. 4; VGH Bad.‑Württ., Urteil vom 22. Januar 2014 ‑ 1 S 923/13 ‑, juris, Rdn. 25; OVG Schl.-H., Urteil vom 5. Februar 2015 ‑ 4 LB 15/13 ‑, juris, Rdn. 52; SächsOVG, Urteil vom 17. Juni 2010 ‑ 3 A 439/09 ‑, NVwZ-RR 2011, 79, juris, Rdn. 24; Berlit, in: Fritz/Vormeier (Hrsg.), Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht (GK-StAR), Stand: Aktualisierungslieferung Nr. 33, November 2015, IV-2 § 10 StAG, Rdn. 238 ff. Die Klägerin wird in einem überschaubaren Zeitraum in der Zukunft voraussichtlich nicht in der Lage sein, ihren Lebensunterhalt und den ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen aus eigenen Einkünften zu sichern. Bis zum Abschluss ihrer Ausbildung Ende Juli 2017 wird sie lediglich ein Einkommen in Höhe von 100 Euro monatlich erzielen, durch das der Lebensunterhalt der Familie ersichtlich nicht sichergestellt werden kann. Der Lebensunterhalt der Familie wird in absehbarer Zeit auch nicht durch ihren Ehemann sichergestellt werden. Denn dieser macht geltend, aus gesundheitlichen Gründen lediglich einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen zu können. II. Vom Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts aus eigenen Mitteln nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG ist auch nicht deshalb abzusehen, weil die Klägerin den Sozialleistungsbezug der Familie nicht zu vertreten hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Senats zu dieser Vorschrift hat der Einbürgerungsbewerber einen Sozialleistungsbezug zu vertreten, wenn er in den vergangenen acht Jahren eine seiner sozialrechtlichen Obliegenheitspflichten dem Grunde nach verletzt hat und der Zurechnungszusammenhang dieser Pflichtverletzung mit dem aktuellen Leistungsbezug fortbesteht. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009, a. a. O., Rdn. 19 ff.; OVG NRW, Urteile vom 11. November 2015 ‑ 19 A 135/13 ‑, juris, Rdn. 23, und vom 24. Juli 2013 ‑ 19 A 1974/11 ‑, juris, Rdn. 32. 1. Die Klägerin hat im Zeitraum zwischen dem 29. März 2013 und Ende August 2014 ihre allgemeine Eigenverantwortung aus § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II verletzt. Ab dem 29. März 2013 stand sie dem Arbeitsmarkt wieder zur Verfügung, nachdem sie zuvor Elternzeiten für beide Kinder in Anspruch genommen hatte und nachgewiesenermaßen arbeitsunfähig war (Auskunft des Jobcenters der Beklagten vom 28. Oktober 2015). Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II müssen erwerbsfähige Leistungsberechtigte alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Die Klägerin war und ist erwerbsfähig im Sinne des § 8 SGB II. Nach dessen Abs. 1 ist erwerbsfähig, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Diese Voraussetzung erfüllte die Klägerin im genannten Zeitraum. Sie stand und steht dem Arbeitsmarkt, wie ausgeführt, zur Verfügung. Auch war ihr im Sinne des § 8 Abs. 2 SGB II die Aufnahme einer Beschäftigung ausländerrechtlich erlaubt. Ihre Niederlassungserlaubnis berechtigt kraft Gesetzes zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (§ 9 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Der Klägerin war im genannten Zeitraum auch jede Arbeit im Sinne von § 10 Abs. 1 SGB II zumutbar. Der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit stand insbesondere nicht § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II entgegen. Hiernach ist einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass die Ausübung der Arbeit die Erziehung ihres Kindes gefährden würde. Nach diesem Maßstab war der Klägerin die Aufnahme einer Vollzeitbeschäftigung zumutbar. Denn im genannten Zeitraum konnte ihr Ehemann die Betreuung ihrer beiden Kinder übernehmen. Die von der Klägerin vorgelegten Bescheinigungen zum Gesundheitszustand ihres Ehemannes sind ungeeignet, dessen Unvermögen zur Betreuung der gemeinsamen Kinder zu belegen. Dies gilt zunächst mit Blick auf die behauptete psychische Erkrankung. Nach der fachärztlichen Stellungnahme und dem Attest des Zentrums für Neurologie und Seelische Gesundheit vom 5. Juni 2012 und vom 8. Oktober 2013 befindet sich ihr Ehemann aufgrund eines Spannungskopfschmerzes und einer mittelgradig depressiven Episode „in unserer ambulanten neurologischen und psychiatrischen Behandlung“. Er sei deutlich herabgestimmt und beklage ausgeprägte Konzentrationsschwierigkeiten. Aufgrund dessen sei er bisher nicht in der Lage, die Versorgung seiner Kinder alleine zu gewährleisten. Diese fachärztlichen Aussagen enthalten noch nicht einmal die ärztliche Diagnose, dass der Ehemann an den Erkrankungen, die er beklagt, auch tatsächlich leidet. Folgerichtig entbehren die Atteste der medizinischen Grundlage für die Wertung eines Unvermögens des Ehemannes der Klägerin zur Betreuung der gemeinsamen Kinder. Auch im Übrigen erfüllen die genannten Bescheinigungen nicht die Mindestanforderungen, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren an fachärztliche Atteste zum Beleg psychischer Erkrankungen zu stellen sind. Aus derartigen Attesten muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollten derartige Atteste Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2012 ‑ 10 B 21.12 ‑, juris, Rdn. 7, Urteile vom 11. September 2007 ‑ 10 C 8.07 ‑, BVerwGE 129, 251, juris, Rdn. 15, und ‑ 10 C 17.07 ‑, Rdn. 15; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11. November 2014 ‑ A 11 S 1778/14 ‑, DVBl. 2015, 118, juris, Rdn. 54; VG Arnsberg, Beschluss vom 23. Februar 2016 ‑ 5 L 242/16.A ‑, juris, Rdn. 34. Die Bescheinigungen des Zentrums für Neurologie und Seelische Gesundheit enthalten keinerlei Angaben über die diagnostische Grundlage und den Inhalt und den Verlauf der erwähnten „ambulanten Behandlung“. Aus dem umschriebenen Beschwerdebild erklärt sich auch nicht, warum der Ehemann der Klägerin nicht in der Lage gewesen sein sollte, die gemeinsamen Kinder zu betreuen. Die gleichwohl getroffene Einschätzung stellt sich vor diesem Hintergrund als bloße Gefälligkeitsbescheinigung dar. Dieser Eindruck des Senats wird auch durch die Bescheinigungen des Facharztes für Innere Medizin Dr. H vom 4. Juni 2012 und vom 1. Oktober 2013 bestätigt. Hiernach bestand bei dem Ehemann der Klägerin die ganze Zeit hindurch Arbeitsfähigkeit, es sei ihm lediglich nicht gelungen, die Möglichkeiten des Arbeitsmarktes zu nutzen. Es liege keine schwerwiegende psychische Störung vor; eine unterstützende Psychotherapie wird lediglich empfohlen, um seine Ansprüche an sich selbst mit der Realität in Einklang zu bringen und so das Leben besser bewältigen zu können (vgl. Bescheinigung vom 4. Juni 2012). Die Behandlung in der Praxis H sei anfangs in sechswöchigem Abstand, zuletzt nur noch sporadisch erfolgt. Es werde „auf Wunsch bestätigt, dass Herr B3. nur eingeschränkt in der Lage war, seine Aufgaben als Vater zu erfüllen“ (vgl. Bescheinigung vom 1. Oktober 2013). Abgesehen davon, dass in den vorgenannten Attesten bereits keine behandlungsbedürftige Erkrankung genannt und auch nicht festgestellt wird, dass der Ehemann der Klägerin aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, die gemeinsamen Kinder zu betreuen, erweist sich auch diese Bescheinigung ausweislich ihres zitierten Wortlauts als Gefälligkeitsbescheinigung. Auch die Bescheinigung des bei dem Gesundheitsamt der Beklagten beschäftigten Arztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. O. vom 20. August 2012 genügt nicht den Mindestanforderungen, die an ein fachärztliches Attest zur Bescheinigung einer psychischen Erkrankung zu stellen sind. Soweit dort von einer „behandlungsbedürftigen psychischen Symptomatik“ die Rede ist, bleibt bereits unklar, welche psychische Erkrankung vorliegt. Vor allem aber verhält sich die Bescheinigung, die eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestätigt, nicht zur Befähigung des Ehemannes der Klägerin, die Betreuung der gemeinsamen Kinder zu übernehmen. Dass ihr Ehemann außerstande (gewesen) wäre, die gemeinsamen Kinder zu betreuen, ergibt sich auch nicht aus den von ihm geltend gemachten körperlichen Beschwerden. Dies folgt insbesondere nicht nachvollziehbar aus der Feststellung des Arztes für Chirurgie M. D. Univ. L. F. B4. in seiner Bescheinigung vom 7. Oktober 2013, wonach der Ehemann der Klägerin aufgrund eines Hallux Valgus (Schiefstand der Großzehe) rechts und eines Knick-Platt-Spreizfußes beidseits bei körperlicher Belastung nicht länger als drei Stunden stehen kann. Schließlich wiederholen die Bescheinigungen des Arztes C. C1. vom 6. Februar 2014 und vom 8. Dezember 2015 lediglich die vorgenannten Befunde. Dessen Feststellung, der Ehemann der Klägerin könne seine Kinder nicht versorgen oder deren „volle Versorgung nicht gewährleisten“, ist inhaltlich unklar und stellt sich ‑ da auch diese Feststellung ohne nachvollziehbare Begründung bleibt ‑ ebenfalls als Gefälligkeitsbescheinigung dar. Für die Zumutbarkeit nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II ist unerheblich, ob, wie die Klägerin geltend macht, ihr Ehemann nicht „bereit ist, die gemeinsamen minderjährigen Kinder zu betreuen“, ob sie ihn „zu einer solchen Aktivität … zwingen“ kann und ob ihr sein „(Fehl-)Verhalten … zugerechnet“ werden kann (Schriftsätze vom 10. Dezember 2013 und vom 5. März 2014). Denn auf das tatsächliche Verhalten ihres Ehemannes kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts stellt sich deshalb auch nicht die Frage, ob man der Klägerin dieses tatsächliche Verhalten ihres Ehemannes „zurechnen“ kann. Maßgeblich für die Zumutbarkeitsfrage ist vielmehr, dass der Ehemann als Vater verfassungsrechtlich und einfachgesetzlich ebenso zur Betreuung und Erziehung der gemeinsamen Kinder verpflichtet ist wie auch die Klägerin als Mutter: Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sind Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Auch nach den §§ 1626 Abs. 1, 1631 Abs. 1 BGB haben die Eltern „die Pflicht und das Recht“, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge), im Rahmen der Personensorge insbesondere das Kind zu pflegen, zu erziehen und zu beaufsichtigen. Insofern gilt für die Klägerin und ihren Ehemann dasselbe, was der Senat auch für Fälle einer religiös-kulturell motivierten Verteilung der Elternrollen bereits entschieden hat: Es verstößt nicht gegen das in Art. 6 Abs. 2 GG gewährleistete elterliche Erziehungsrecht, wenn der Staat die Erwerbsobliegenheit des § 2 SGB II auch sozialleistungsbedürftigen Eltern minderjähriger Kinder ausschließlich nach dem objektiven Maßstab ihrer Erwerbsfähigkeit auferlegt. Ebenso wenig verstößt es gegen diese Verfassungsbestimmung, wenn er eine zur Unzumutbarkeit der Arbeitsaufnahme führende Gefährdung der Erziehung eines gemeinsamen Kindes im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II erst dann annimmt, wenn keiner der beiden hilfebedürftigen Elternteile die Kinderbetreuung übernehmen kann. OVG NRW, Beschluss vom 7. November 2011 ‑ 19 A 2389/10 ‑, S. 2 des Beschlussabdrucks; Beschluss vom 28. Juni 2013 ‑ 19 E 88/13 ‑, juris, Rdn. 7. Unzutreffend ist weiter die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, für die Verneinung eines Vertretenmüssens im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG genüge es, dass die Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt seiner gerichtlichen Entscheidung im Mai 2013 sozialrechtlich nicht erwerbsverpflichtet gewesen sei (S. 8 des Urteilsabdrucks). Abgesehen davon, dass schon diese sozialrechtliche Prämisse nach dem oben Ausgeführten im vorliegenden Fall fehlt, widerspricht die genannte Rechtsauffassung der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung zum Tatbestandsmerkmal des Vertretenmüssens: Hiernach sind vielmehr auch die aktuell nicht mehr abzuändernden sozialrechtlichen Fernwirkungen eines in der Vergangenheit liegenden, maximal acht Jahre zurückliegenden Verhaltens in den Blick zu nehmen. Sie können der Entstehung eines Einbürgerungs(zusicherungs)anspruchs entgegen stehen, sofern es, wie oben bereits ausgeführt, als sozialrechtliche Pflichtverletzung zu werten ist und der Zurechnungszusammenhang dieser Pflichtverletzung mit dem aktuellen Leistungsbezug fortbesteht. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009, a. a. O., Rdn. 19, 28. Den beigezogenen Verwaltungsvorgängen und den Darlegungen der Klägerin lässt sich nicht entnehmen, dass sie sich im genannten Zeitraum überhaupt bemüht hätte, ihren Lebensunterhalt und den ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen durch eigene Erwerbstätigkeit nachhaltig zu sichern. Hierzu hätte es gerade in Anbetracht der von ihrem Ehemann geltend gemachten eingeschränkten Arbeitsfähigkeit vielmehr einer Berufsausbildung bedurft, um die sich die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt jedoch nicht bemüht hat, obgleich sie mit dem erworbenen Hauptschulabschluss die Möglichkeit gehabt hätte, einen Ausbildungsplatz zu erlangen. Ihre Berufsausbildung zur Friseurin und Kosmetikerin hat sie erst im September 2014 begonnen. 2. Der Zurechnungszusammenhang dieser Obliegenheitspflichtverletzung mit dem aktuellen Bezug von Leistungen nach dem SGB II besteht fort. Hätte die Klägerin bereits ab April 2013 eine Berufsausbildung begonnen, stünde sie darin jetzt kurz vor dem Abschluss und könnte sich auf der Grundlage der abgeschlossenen Berufsausbildung um einen qualifizierten Arbeitsplatz bewerben. Dann wären die Chancen auf einen dauerhaften Arbeitsplatz und eine zumindest weitgehend eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts der Familie ungleich größer als ohne jegliche Berufsausbildung. Auch wenn sie in der genannten Zeit einer geregelten vollzeitigen Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre, stellte sich ihre Erwerbsbiografie für spätere berufliche Anstellungen ungleich günstiger dar. Auf etwaige Obliegenheitspflichtverletzungen der Klägerin in der Zeit vor dem Mutterschutz für ihre am XX. Januar 2011 geborene Tochter N. kommt es danach nicht an. B. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Einbürgerung aus § 8 Abs. 1 StAG. Sie erfüllt nicht die Mindestvoraussetzung in § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG, die unverändert auch schon am 12. Juni 2006 galt. Danach setzt die Ermessenseinbürgerung voraus, dass der Ausländer imstande ist, sich und seine Angehörigen zu ernähren. Auch § 8 Abs. 2 StAG, der hinsichtlich des Abs. 1 Nr. 4 ebenfalls unverändert auch schon am 12. Juni 2006 galt, ermöglicht der Beklagten im vorliegenden Fall keine Ermessensentscheidung. Nach dieser Vorschrift kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte unter anderem von der Unterhaltsfähigkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG abgesehen werden. Im Fall der Klägerin liegen weder Gründe des öffentlichen Interesses noch eine besondere Härte im Sinne des § 8 Abs. 2 StAG vor. Gründe des öffentlichen Interesses ergeben sich für die als Flüchtling anerkannte Klägerin insbesondere nicht aus dem Wohlwollensgebot für Flüchtlinge nach Art. 34 Satz 1 der Genfer Konvention (GK, Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl 1953 II S. 559/1954 II S. 619). Danach werden die vertragsschließenden Staaten soweit wie möglich die Eingliederung und Einbürgerung von Flüchtlingen erleichtern. Art. 34 Satz 1 GK ist innerstaatlich nur im Sinne eines auf das Einbürgerungsermessen einwirkenden Wohlwollensgebots unmittelbar anwendbar. Wegen des gruppentypischen Schicksals des begünstigten Personenkreises wird ein staatliches Interesse an der Einbürgerung in dem Sinne anerkannt, dass diese ‑ vorausgesetzt eine Eingliederung in die hiesigen Lebensverhältnisse ist gewährleistet ‑ im Rahmen sachgemäßer Ermessensausübung nur abgelehnt werden darf, wenn überwiegende staatliche Belange entgegenstehen. Im Zweifel ist das Einbürgerungsermessen also zugunsten des Antragstellers auszuüben. BVerwG, Beschluss vom 23. Dezember 1993 ‑ 1 B 61.93 ‑, DVBl. 1994, 526, juris, Rdn. 6 (zu Art. 32 Satz 1 StlÜbk); Urteil vom 10. Juli 1984 ‑ 1 C 30.81 ‑, StAZ 1985, 74, juris, Rdn. 23; vgl. auch Urteil vom 27. September 1988 ‑ 1 C 20.88 ‑, StAZ 1989, 151, juris, Rdn. 29; OVG NRW, Urteil vom 24. Juli 2013, a. a. O., Rdn. 44 ff. Hiernach greift das Wohlwollensgebot in Art. 34 Satz 1 GK nur dem Grunde nach zu Gunsten der Klägerin ein, verschafft ihr aber unter den Umständen des vorliegenden Falles keinen Einbürgerungsanspruch, weil ihre Eingliederung in die hiesigen Lebensverhältnisse angesichts ihrer Sozialleistungsbedürftigkeit nicht gewährleistet ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Der Senat lässt die Revision nicht zu, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG. Die Bedeutung der Einbürgerung für die Klägerin, auf die es nach diesen Vorschriften für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst der Senat in ständiger Praxis in Anlehnung an Nr. 42.1 des Streitwertkatalogs 2013 (http://www.bverwg.de/informationen/streitwertkatalog.php) mit dem doppelten Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG.