Beschluss
19 A 2389/10
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2011:1107.19A2389.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. 1 G r ü n d e : 2 Der Prozesskostenhilfeantrag für das Berufungszulassungsverfahren ist unbegründet. Der Berufungszulassungsantrag bietet nicht die erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO). 3 Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Die Klägerin stützt ihn auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 4 und 5 VwGO. Keiner dieser Gründe liegt vor. 4 Die Berufung ist zunächst nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der von der Klägerin geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen. Ernstlich zweifelhaft ist insbesondere nicht die Feststellung des Verwaltungsgerichts auf Seite 5 des Urteilsabdrucks, die Klägerin habe ihren Bezug öffentlicher Leistungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG zu vertreten, obwohl sie ihre jüngste Tochter nach muslimischem Brauch stille. Gegenüber dieser Feststellung wiederholt die Klägerin lediglich ihre bereits erstinstanzlich vertretene Argumentation, ihre und ihres Ehemannes „Leitentscheidung“, dass dieser sich um die Arbeit bemühe und sie sich als Mutter um die Kinder kümmere, habe „ein Gericht nach Art. 6 Abs. 2 GG als verbindlich hinzunehmen“. Diese Rechtsauffassung ist aus den Gründen des angefochtenen Urteils unzutreffend (S. 7 des Urteilsabdrucks). Es verstößt nicht gegen das in dieser Verfassungsbestimmung gewährleistete elterliche Erziehungsrecht, wenn der Staat die Erwerbsobliegenheit des § 2 SGB II auch sozialleistungsbedürftigen Eltern minderjähriger Kinder ausschließlich nach dem objektiven Maßstab ihrer Erwerbsfähigkeit auferlegt. Ebenso wenig verstößt es gegen Art. 6 Abs. 2 GG, wenn er eine zur Unzumutbarkeit der Arbeitsaufnahme führende Gefährdung der Erziehung eines gemeinsamen Kindes im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II erst dann annimmt, wenn keiner der beiden hilfebedürftigen Elternteile die Kinderbetreuung übernehmen kann. 5 Abwegig ist auch der Umkehrschluss der Klägerin aus der Altersgrenze von 3 Jahren in § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II, „dass die Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in der Regel gefährdet“ sei. Dieser Umkehrschluss hätte zur Konsequenz, dass die Erwerbsobliegenheiten aus § 2 SGB II für beide Elternteile einer Bedarfsgemeinschaft bis zum Erreichen des dritten Lebensjahres aller ihrer Kinder suspendiert wären. Dies verstieße offenkundig gegen § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB II, der klarstellt, dass erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen „in eigener Verantwortung“ alle Möglichkeiten zu nutzen haben, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. Sie müssen ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen einsetzen (Satz 2). 6 Die Berufung ist ferner nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen der gerügten Abweichung von der Rechtsprechung des BVerwG zuzulassen. 7 BVerwG, Urteil vom 19. 2. 2009 ‑ 5 C 22.08 ‑, BVerwGE 133, 153, juris. 8 Hierzu macht die Klägerin im Kern lediglich geltend, das Verwaltungsgericht habe die Grundsätze dieser höchstrichterlichen Entscheidung fehlerhaft auf ihren Einzelfall angewendet („Davon kann hier nicht die Rede sein:“). Darin liegt nicht die Darlegung einer Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, sondern lediglich die Rüge einer unzutreffenden Einzelfallanwendung, die jedoch im Übrigen ebenfalls nicht durchgreift. 9 Schließlich ist die Berufung auch nicht nach den §§ 124 Abs. 2 Nr. 5, 138 Nr. 3 VwGO wegen des gerügten Verfahrensfehlers zuzulassen. Das Verwaltungsgericht hat entgegen der Auffassung der Klägerin weder das rechtliche Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO noch seine Amtsermittlungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO dadurch verletzt, dass es ihren in der mündlichen Verhandlung vom 20. 9. 2010 gestellten Beweisantrag als unsubstantiiert abgelehnt hat. Diese Ablehnung findet ihre Stütze im Prozessrecht. Die unter Beweis gestellten Behauptungen der Klägerin, sie habe sich „durchgehend seit 1997 auch beim Arbeitsamt um Arbeit bemüht“ und „trotz größter Anstrengungen keinen Arbeitsplatz“ gefunden, waren nämlich in der Tat zu pauschal, um eine Beweiserhebung zu veranlassen. Insbesondere vermochten sie nicht diejenigen Substantiierungsdefizite zu beheben, die der Senat im bereits zitierten Prozesskostenhilfebeschwerdebeschluss für ihre Bewerbungen in der Zeit seit August 2008 festgestellt hat (S. 3 des Beschlussabdrucks). 10 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).