Beschluss
19 E 1155/14
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:1120.19E1155.14.00
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Leitsätze
Bezieht ein Einbürgerungsbewerber Wohngeld anstelle von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII, kann dies die Prognose fehlender Unterhaltsfähigkeit im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG rechtfertigen.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bezieht ein Einbürgerungsbewerber Wohngeld anstelle von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII, kann dies die Prognose fehlender Unterhaltsfähigkeit im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG rechtfertigen. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch den Vorsitzenden als Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 2, 3, 125 Abs. 1 VwGO). Die Prozesskostenhilfebeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers für das erstinstanzliche Klageverfahren zu Recht mit der Begründung abgelehnt, seine Klage habe keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Zunächst hat das Verwaltungsgericht dem Hauptantrag eine hinreichende Erfolgsaussicht im Ergebnis zu Recht abgesprochen. Mit diesem Antrag begehrt der Kläger die Aushändigung der Einbürgerungsurkunde unabhängig von der Einzahlung der Einbürgerungsgebühr. Seine Rechtsauffassung, die Aushändigung der Einbürgerungsurkunde unabhängig von der Gebührenzahlung verlangen zu können, ist unzutreffend. Diese Gebühr beträgt 255 Euro (§ 38 Abs. 2 Satz 1 StAG). Sie entsteht schon „durch den Antrag auf Einbürgerung“ (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAGebV). Die Einbürgerungsbehörde kann die Einbürgerung von Zahlung dieser Gebühr abhängig machen (§ 16 GebG NRW). Dies räumt der Kläger in seiner Beschwerdebegründung auch ausdrücklich ein, wenn er darin die Auffassung vertritt, Voraussetzung der Urkundenaushändigung sei „das Vorliegen der Einzahlung der Verwaltungsgebühr“. Hingegen argumentiert er in sich widersprüchlich, wenn er andererseits meint, das Verwaltungsgericht habe einen Aushändigungsanspruch fälschlich verneint. Auch die Erfolgsaussicht des Hilfsantrags auf Einbürgerung hat das Verwaltungsgericht zutreffend verneint. Es hat sich zu Recht an der Prognose gehindert gesehen, der Kläger werde seinen Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII sicherstellen können. Ohne Erfolg wendet der Kläger hiergegen ein, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG verlange keine solche Prognose, es komme nur auf die tatsächliche Inanspruchnahme solcher Leistungen an, die bei ihm nicht gegeben sei. Auch diese Rechtsauffassung ist unzutreffend. Es entspricht der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung, auch derjenigen des Senats, dass § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG eine Prognose künftiger Unterhaltsfähigkeit erfordert und diese nur dann gerechtfertigt ist, wenn der Eintritt einer nach den Vorschriften des SGB II und des SGB XII relevanten Hilfebedürftigkeit auch für einen überschaubaren Zeitraum in der Zukunft nicht zu erwarten ist. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 ‑ 5 C 22.08 ‑, BVerwGE 133, 153, juris, Rdn. 27; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Januar 2014 - 1 S 923/13 ‑, juris, Rdn. 25; OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2013 - 19 A 1438/12 ‑, S. 2 des Beschlussabdrucks; Urteil vom 18. August 2010 ‑ 19 A 2391/07 ‑, S. 10 f. des Urteilsabdrucks m. w. Nachw.; SächsOVG, Urteil vom 17. Juni 2010 ‑ 3 A 439/09 ‑, NVwZ-RR 2011, 79, juris, Rdn. 24; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. März 2010 - OVG 5 M 40.09 ‑, juris, Rdn. 8; Hailbronner, in: Hailbronner/Renner/Maaßen, StAR, 5. Aufl. 2010, § 10 StAG, Rdn. 36; a. A. Berlit, in: Fritz/Vormeier (Hrsg.), Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht (GK-StAR), Stand: Aktualisierungslieferung Nr. 29, Oktober 2014, IV-2 § 10 StAG, Rdn. 228 f. In der Person des Klägers hat das Verwaltungsgericht die Prognose seiner künftigen Unterhaltsfähigkeit zu Recht als ungerechtfertigt angesehen, weil er derzeit von Wohngeld lebt. Das Gericht hat das künftige Verhalten des Klägers sinngemäß dahin prognostiziert, er nehme vorübergehend Wohngeld anstelle von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII in Anspruch, um seine Einbürgerung nicht zu gefährden, werde aber nach einer Einbürgerung wieder solche Leistungen beantragen. Dieser tatsächlichen Würdigung ist der Kläger in seiner Beschwerdebegründung nicht entgegen getreten. Er vertritt lediglich in rechtlicher Hinsicht die nach dem oben Ausgeführten unzutreffende Auffassung, es komme nur auf die tatsächliche Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII an. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).