Beschluss
13 C 21/15 u. a.
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0212.13C21.15U.A.00
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Tenor
Die im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 17. November 2015 werden zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auch für das jeweilige Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 17. November 2015 werden zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das jeweilige Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Senat befindet über die auf dasselbe Ziel gerichteten Begehren der Antragsteller in gemeinsamer Entscheidung (§ 93 Satz 1 VwGO). Die zulässigen Beschwerden, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der von den Antragstellern dargelegten Gründe befindet, sind unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Anträge auf vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin zum Wintersemester 2015/2016 im 2. vorklinischen, hilfsweise 1. vorklinischen Semester zu Recht abgelehnt. 1. Die Einwände gegen die Berücksichtigung eines Lehrdeputats von 4 DS bei den mit befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern besetzten Stellen greifen nicht durch. Das Lehrdeputat entspricht § 3 Abs. 4 Satz 5 LVV, wonach die Lehrverpflichtung der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten in befristeten Arbeitsverhältnissen, soweit sie Lehraufgaben wahrnehmen, auf in der Regel 4 Lehrveranstaltungsstunden festzusetzen ist. Dass die Arbeitsverträge diesen Vorgaben nicht entsprechen, behaupten die Antragsteller nicht. Soweit in den Verträgen Bezug auf die Befristungsregelungen des § 2 Abs. 1 WissZeitVG genommen wird, kommt diesem Gesetz mit der Regelung der Möglichkeit, mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal mit Ausnahme der Hochschullehrer befristete Arbeitsverträge abzuschließen, allein arbeitsrechtliche Bedeutung zu. Kapazitätsrechtlich ist es nicht relevant. Dementsprechend ist im Kapazitätsrechtsstreit nicht zu prüfen, ob die rechtlichen Vorgaben des WissZeitVG eingehalten und die Befristungsabreden wirksam sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2013 – 13 B 631/13 –, juris, Rn. 15, m. w. N. Die gegenüber den unbefristet Beschäftigten niedrigere Lehrverpflichtung verletzt nach der Rechtsprechung des Senats, an der er auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens festhält, das Kapazitätserschöpfungsgebot nicht. Sie rechtfertigt sich ebenso wie die Befristung selbst aus dem wichtigen Interesse der Allgemeinheit und der Hochschule an ausreichender Heranbildung von wissenschaftlichem Nachwuchs. Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 8. März 2005 - 13 C 126/05 -, und vom 12. Juni 2012 - 13 B 376/12 -, jeweils juris. Von diesem Regellehrdeputat kann nach der Rechtsprechung des Senats zum sog. Stellenprinzip (§ 8 Abs. 1 KapVO) nur abgewichen werden, wenn die Hochschule die Stelle bewusst dauerhaft mit einer Lehrperson besetzt, die individuell eine höhere Lehrverpflichtung als die der Stelle hat, und dadurch der Stelle faktisch einen anderen, dauerhaften, deputatmäßig höherwertigen Amtsinhalt vermittelt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Juli 2012 - 13 C 28/12 -, juris, Rn. 9, und vom 6. Juni 2012 - 13 C 17/12 -, juris, Rn. 7. Hierfür ist mit der Beschwerde aber nichts Substantiiertes dargetan worden. Im Übrigen verpflichtet weder das Stellenprinzip des § 8 Abs. 1 KapVO noch das Kapazitätserschöpfungsgebot die Antragsgegnerin zum Nachweis, ob sich bestimmte Stelleninhaber im Einzelfall tatsächlich (noch) in der Weiterbildung befinden und deshalb die Befristung des Arbeitsvertrages gerechtfertigt ist. Die für den Regelfall erfolgte Widmung der befristet zu besetzenden Stellen der wissenschaftlichen Mitarbeiter zur wissenschaftlichen Fort- und Weiterbildung stellt ein Kriterium dar, das einen Bezug zum Umfang der Lehrverpflichtungen ausweist, da ihr nur Rechnung getragen werden kann, wenn dem Stelleninhaber neben seiner Verpflichtung zur Erbringung wissenschaftlicher Dienstleistungen auch eine angemessene Zeit zur eigenständigen wissenschaftlichen Fort- und Weiterbildung zur Verfügung gestellt wird. Diese Zweckbestimmung der Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter rechtfertigt danach die Bildung einer eigenen Stellengruppe. Insoweit ist von einer typisierenden Betrachtung auszugehen, sodass es auf eine ins Einzelne gehende Feststellung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die jeweiligen Stelleninhaber tatsächlich eigene Fort- und Weiterbildung betreiben, grundsätzlich nicht ankommt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987 - 7 C 10.86 -, juris, Rn. 28; OVG Saarland, Beschluss vom 1. Juli 2011 - 2 B 45/11. NC u.a. -, juris, Rn. 59 ff. 2. Aus dem Vorstehenden folgt, dass auch der Ansatz von jeweils 4 DS bei den Akademischen Räten auf Zeit, der sich aus § 3 Abs. 1 Nr. 8 LVV ergibt, rechtlich nicht zu beanstanden ist. Die Antragsteller legen nicht dar, dass und inwieweit die angebliche „Unsitte“, vormals befristete wissenschaftliche Angestellte auf diese Stellen „umzusetzen“, kapazitätsrechtlich relevant ist. Insbesondere ist nichts dafür erkennbar, dass die Antragsgegnerin diese akademischen Ratsstellen bewusst und dauerhaft mit Lehrpersonen besetzt hat, die individuell eine höhere Lehrverpflichtung als die der Stelle haben. Derartiges ist insbesondere in Bezug auf Prof. Dr. T. nicht ersichtlich. 3. Der Senat geht aufgrund der glaubhaften Angaben der Antragsgegnerin davon aus, dass die festgesetzten Studienplätze im ersten und zweiten vorklinischen Semester durch tatsächlich erfolgte Einschreibungen besetzt und in den Zahlen der eingeschriebenen Studierenden - wie üblich - auch keine beurlaubten Studierenden enthalten sind. Dies hat die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren erneut bestätigt. Ferner hat sie, wie von den Antragstellern gefordert, eine Liste der eingeschriebenen Studierenden im 2. Fachsemester zu einem Zeitpunkt von mehr als 14 Tagen nach Vorlesungsbeginn (Stand: 2. November 2015) vorgelegt, wonach 143 Studierende eingeschrieben sind. Die vom Verwaltungsgericht errechnete Zahl der Studienplätze von 140 in diesem Fachsemester ist damit überschritten. 4. Das Vorbringen zur möglicherweise europarechtswidrigen innerkapazitären Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern verhilft der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Nach der glaubhaften Mitteilung der Antragsgegnerin hat es keine Zulassungen über die Rückmeldungen hinaus gegeben, weil durch diese bereits die Kapazitäten erschöpft waren. 5. Die Einwände gegen die Deputatsreduzierung von 2 DS greifen ebenfalls nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend – wie in den vorhergehenden Semestern – die Kürzung mit Blick auf die Tätigkeit von Prof. Dr. Q. als Sprecher eines Sonderforschungsbereichs als gerechtfertigt angesehen. Die Funktion eines Sprechers von Sonderforschungsbereichen ist ein akzeptierter Grund für Deputats-ermäßigungen nach § 5 Abs. 2 LVV. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2011 ‑ 13 C 277/10 u.a. -, juris, Rn. 5. Da sich nach Angaben der Antragsgegnerin die Funktion und die damit seit Jahren verbundenen Sonderaufgaben nicht geändert haben, bedurfte es entgegen der Auffassung der Antragstellerin insoweit auch keiner erneuten Ermessensbetätigung durch die Antragsgegnerin. Dass die Interessen der Studienbewerber aufgrund der Verringerung des Deputats unangemessen vernachlässigt worden sind, ist nicht ersichtlich und von den Antragstellern auch nicht schlüssig vorgetragen worden. 6. Die Annahme eines Curriculareigenanteils von 1,50 ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Hochschule verfügt bei der Ausfüllung des verbindlichen Curri-cularnormwerts (CNW), mit dem die Einheitlichkeit der Kapazitätsermittlung gewährleistet wird, und der Aufteilung auf die beteiligten Lehreinheiten über einen Gestaltungsspielraum. Gemäß § 6 KapVO wird die jährliche Aufnahmekapazität unter Anwendung von Curricularnormwerten berechnet. Der CNW bestimmt nach § 13 Abs. 1 KapVO, Art. 6 Abs. 3 Satz 3 StV den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist. Er beträgt nach Anlage 2 zur KapVO für den vorklinischen Teil des Humanmedizinstudiums in Nordrhein-Westfalen 2,42. Nach § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO wird zur Ermittlung der Lehrnachfrage zu den einzelnen Lehreinheiten der CNW auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt (Bildung von Curricularanteilen), wobei nach Satz 2 der Vorschrift die Angaben für die beteiligten Lehreinheiten aufeinander abzustimmen sind. Die Curricularnormwerte sind nach Anlage 1 zur KapVO als Curricularanteile auf die Lehreinheiten so aufzuteilen und darzustellen, dass die Summe der Curricularanteile eines Studiengangs in den an der Ausbildung beteiligten Lehreinheiten den Curricularnormwert ergibt. Nach § 4 Abs. 1 Satz 3 KapVO haben die Hochschulen die Aufteilung des CNW in ihrem Bericht mit den Kapazi-tätsberechnungen gegenüber dem Ministerium zu begründen. Bindende gesetzliche Vorgaben dazu, wie der CNW auf die beteiligten Lehreinheiten aufzuteilen ist, fehlen. Insbesondere enthält die KapVO keine Vorschriften darüber, wie der für die Kapazitätsberechnung allein maßgebliche Curriculareigenanteil (CAp) inhaltlich bestimmt wird. Sie sieht lediglich in Anlage 3 ausdrücklich die Möglichkeit vor, den Unterricht in bestimmten Fächern von anderen Lehreinheiten als Dienstleistung erbringen zu lassen, und gewährt damit ausdrücklich einen Spielraum für die Aufteilung des CNW. Nach Art. 6 Abs. 3 Satz 5 StV sind die Hochschulen im Rahmen des Curricular-normwerts bei der Gestaltung von Lehre und Studium frei. Ihnen steht auch bei der Bestimmung des CAp ein Gestaltungsspielraum zu, den sie im Rahmen ihrer Lehr-freiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG auszufüllen haben. Dabei ist der Teilhabeanspruch der Studienbewerber aus Art. 12 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG zu berücksichtigen. Der Gestal-tungsspielraum wird überschritten, wenn der Eigenanteil missbräuchlich oder willkürlich bestimmt wird, etwa ein der Kapazitätsberechnung zugrundegelegter quantifizierter Studienplan manipuliert wird, um die Zulassungszahl möglichst klein zu halten. Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Beschlüsse vom 3. September 2013 - 13 C 52/13 u.a. -, juris, sowie vom 19. Dezember 2013 – 13 C 107/13 u.a. –, Rn. 29, juris; siehe auch BVerwG, Urteil vom 18. März 1987 - 7 C 62.84 -, DVBl. 1987, 949. Für eine solche Überschreitung des Gestaltungsspielraums fehlen hier jegliche Anhaltspunkte. Die Antragsteller machen lediglich geltend, der Curriculareigenanteil von 1,5 sei nicht glaubhaft gemacht und durch Vorlage eines Studienplans mit Angabe der tatsächlich durchgeführten Lehrveranstaltungen, der Gruppengröße, der Dauer und der beteiligten Lehrpersonen zu erläutern. Dem ist nicht zu folgen. Dass die Antragsgegnerin bei der Festlegung des kapazitätsbestimmenden curricularen Eigenanteils der Vorklinik auf den - seit Jahren unveränderten - Wert von 1,50 willkürlich oder missbräuchlich gehandelt, etwa den CNW manipulativ kapazitätsverknappend aufgeteilt hätte, wird nicht dargetan. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin in den Verfahren zum Sommersemester 2013 einen vom Senat nicht beanstandeten quantifizierten Studienplan vorgelegt, aus dem sich ein Eigenanteil von 1,51 ergab, der kapazitätsfreundlich auf 1,50 abgerundet worden ist. Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 2. September 2013 - 13 C 60/13 u.a. -, sowie vom 18. September 2013 - 13 C 91/13 u. a. -, jeweils juris. 7. Die Forderung nach einer stärkeren Einbeziehung von Lehrpersonen aus der Klinik in die Lehre der Vorklinik verhilft der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Das Verwaltungsgericht musste insbesondere nicht aufklären, ob und warum der Einsatz von Klinikern in der Vorklinik nicht möglich war. Insbesondere gebietet es Art. 12 Abs. 1 GG entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht, klinisches Personal in der Vorklinik einzusetzen. Das – zulässigerweise hier zugrundegelegte – Berechnungsmodell der Kapazitätsverordnung geht verbindlich von drei Lehreinheiten aus. Hiervon ausgehend sowie unter Berücksichtigung der rechtlichen Verselbständigung des Universitätsklinikums ist die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, sich für die Ausbildung in der Vorklinik der Lehrleistung von Lehrpersonal der Klinik zu bedienen. Auch das Kapazitätserschöpfungsgebot verpflichtet nicht zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze durch Verlagerung von Stellen aus anderen Lehreinheiten, sondern nur zur vollen Ausschöpfung der nach der verbindlichen Kapazitätsverordnung und deren Modell zu errechnenden Studienplätze. Vgl. dazu näher und m. w. N. OVG NRW, Beschluss vom 21. Juni 2012 – 13 C 21/12 u.a. -, juris. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.