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Beschluss

13 C 277/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0208.13C277.10.00
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Tenor

Die im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die Beschwerden der Antragsteller gegen die Be-schlüsse des Verwaltungsgerichts Münster vom 15. November 2010 werden auf Kosten des jeweiligen Antragstellers zurückgewiesen.

Der Streitwert für das jeweilige Beschwerdeverfah-ren wird auf 5.000, Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Die Beschwerden der Antragsteller gegen die Be-schlüsse des Verwaltungsgerichts Münster vom 15. November 2010 werden auf Kosten des jeweiligen Antragstellers zurückgewiesen. Der Streitwert für das jeweilige Beschwerdeverfah-ren wird auf 5.000, Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Senat entscheidet über die auf dasselbe Ziel gerichteten Begehren der Antragsteller in gemeinsamer Entscheidung (§ 93 Satz 1 VwGO). Die Beschwerden, über die das Gericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der Darlegungen der Antragsteller befindet, haben keinen Erfolg. Die angefochtenen Beschlüsse sind in diesem Prüfungsrahmen nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat die Anträge der Antragsteller auf vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester in Auswertung entsprechender obergerichtlicher Entscheidungen und mit zutreffenden Erwägungen abgelehnt. Entgegen der Auffassung der Antragsteller folgt aus der Gegebenheit, dass auch zum streitbefangenen Semester Studiengebühren nach dem Gesetz zur Erhebung von Studienbeiträgen und Hochschulabgaben (Studiengebühren und Beitragsgesetz - StBAG NRW) vom 21. März 2006 (GV NRW, S. 119) zu entrichten sind, kein Anspruch auf Erhöhung der Zulassungszahl im streitbefangenen Studiengang. Studiengebühren sind von der Hochschule zweckgebunden für die Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen einzusetzen. Die Hochschule ist nicht verpflichtet, ihre daraus resultierenden Einnahmen zur Schaffung neuer Studienplätze zu verwenden. Die gemäß § 2 Abs. 1 StBAG NRW erhobenen Studienbeiträge sind vielmehr nach § 2 Abs. 2 StBAG NRW zweckgebunden einzusetzen "... für die Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen ...". Mit dieser auf die Steigerung der Qualität der Ausbildung abzielenden Zweckbestimmung ist ein Mitteleinsatz nicht vereinbar, der die Ausweitung der Quantität an Studienplätzen bezweckt. Erst recht folgt aus der Studiengebührenverpflichtung kein subjektiv-öffentliches Recht eines Studienbewerbers auf Erhöhung von Zulassungszahlen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Januar 2008 13 C 1/08 -, juris; so auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 10. November 2010 15 Nc 18/10 -, juris. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist die Verminderung des Deputats von Prof. Dr. C. (Institut für Physiologische Chemie und Pathochemie) aufgrund der von ihm ausgeübten Funktion als Sprecher des Sonderforschungsbereichs 492 um vier DS nicht zu beanstanden. Nach § 5 Abs. 2 der Lehrverpflichtungsverordnung (LVV) können für die Wahrnehmung anderer Dienstaufgaben oder damit im Zusammenhang stehender Funktionen sowie zur Wahrnehmung von wissenschaftlichen oder wissenschaftsbezogenen Aufgaben im öffentlichen Interesse außerhalb der Hochschule unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach Ermäßigungen der Lehrverpflichtung gewährt werden. Der hier in Rede stehende Sonderforschungsbereichs (Extrazelluläre Matrix: Biogenese, Assemblierung und zelluläre Wechselwirkungen) ist ein über mehrere Perioden sich erstreckendes Forschungsvorhaben, das sich seit dem Jahr 2009 im vierten Abschnitt befindet . Angesichts der zusätzlichen Aufgaben für Prof. Dr. C. durfte eine Reduzierung des Lehrdeputats erfolgen. Durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Entscheidungsergebnisses bestehen nicht. Dass die Interessen des Lehrbedarfs aufgrund der Verringerung des Deputats unangemessen vernachlässigt worden sind, ist nicht ersichtlich und von den Antragstellern auch nicht schlüssig vorgetragen worden. Soweit die Antragsteller den Dienstleistungsabzug in Höhe von 47,99 DS (43,07 DS und 4,92 DS) monieren, bleiben die Beschwerden ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass diese Werte hinter den des vorausgegangenen Studienjahres (50,80 DS) zurückgeblieben seien, nachdem jetzt die früher an die Lehrereinheit Psychologie erbrachte Dienstleistung von eigenen Stellen erbracht werde. Der Senat kann auch nicht erkennen, dass die Höhe der Dienstleistungen nicht den Vorgaben des § 11 der Kapazitätsverordnung (KapVO) entsprechen. Nach dessen Abs. 1 sind Dienstleistungen einer Lehreinheit die Lehrveranstaltungsstunden, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat. Zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen sind Studienanfängerzahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge anzusetzen, wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind (§ 11 Abs. 2 KapVO). Hiervon ausgehend sind die Zulassungszahlen des die Dienstleistungen empfangenden Studiengangs maßgeblich. Die Antragsgegnerin hat auf der Grundlage dieser Vorschriften die Höhe des Dienstleistungsexports berechnet. Rechtlichen Bedenken begegnet diese Übung nicht. Schließlich beanstanden die Antragsteller ohne Erfolg den angesetzten Schwundfaktor. Mit ihrer Beschwerdebegründung machen sie geltend, die Zulassungszahlen der letzten Fachsemester seien gestiegen. Hierauf hat die Antragsgegnerin erwidert, eine Erhöhung der Einschreibezahlen sei aufgrund von Beurlaubungen von mehr als einem Semester möglich. Dadurch entstünden Verschiebungen auch über mehrere Kohorten. Wenn der Beurlaubte nach Beendigung seines Urlaubs das Studium fortsetze, komme er nicht "von außen"; während seiner Urlaubssemester werde er nicht mitgezählt. Diese Praxis begegnet keinen verfassungsrechtlich oder einfachrechtlich durchgreifenden Bedenken. Auch die Antragsteller monieren die Art und Weise der Berücksichtigung von beurlaubten Studenten nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.