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Beschluss

13 C 7/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:0317.13C7.15.00
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Leitsätze

Wer bereits ein Studium in einem anderen Studiengang abgeschlossen hat (Zweitstudienbewerber), kann sich nicht nur dann an der Hochschule um einen Studienplatz außerhalb der festgesetzten Kapazität bewerben, wenn er auch bei der Stiftung für Hochschulzulassung im bundesweiten zentralen Vergabeverfahren für denselben Studiengang einen Zulassungsantrag gestellt hat.

Zweitstudienbewerber ist auch, wer ein Studium an einer privaten deutschen Hochschule abgeschlossen hat, die nach § 70 HRG in Verbindung mit den landesrechtlichen Vorschriften staatlich anerkannt ist.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 19. Januar 2015 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur erneuten Entscheidung an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vorbehalten.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wer bereits ein Studium in einem anderen Studiengang abgeschlossen hat (Zweitstudienbewerber), kann sich nicht nur dann an der Hochschule um einen Studienplatz außerhalb der festgesetzten Kapazität bewerben, wenn er auch bei der Stiftung für Hochschulzulassung im bundesweiten zentralen Vergabeverfahren für denselben Studiengang einen Zulassungsantrag gestellt hat. Zweitstudienbewerber ist auch, wer ein Studium an einer privaten deutschen Hochschule abgeschlossen hat, die nach § 70 HRG in Verbindung mit den landesrechtlichen Vorschriften staatlich anerkannt ist. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 19. Januar 2015 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Entscheidung an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen zurückverwiesen. Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vorbehalten. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der von der Antragstellerin dargelegten Gründe befindet, ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin außerhalb der festgesetzten Kapazität zu Unrecht mit der Begründung abgelehnt, die Antragstellerin habe nicht glaubhaft gemacht, sich im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 3 VergabeVO NRW zuvor im regulären innerkapazitären Vergabeverfahren beworben zu haben. Nach § 29 Abs. 1 Satz 3 VergabeVO NRW in der hier maßgeblichen Fassung der 8. Änderungsverordnung vom 19. März 2014 (GV. NRW S. 213) sind antragsberechtigt für Studienplätze außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen Bewerber, die sich an der Hochschule für das entsprechende Semester um einen Studienplatz desselben Studienganges innerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen beworben haben. Diese Vorschrift ist im Fall der Antragstellerin, die als Zweitstudienbewerberin im Sinne des § 17 VergabeVO NRW einzuordnen ist, nicht einschlägig. Zweitstudienbewerber ist im zentralen Vergabeverfahren nach § 17 Abs. 1 VergabeVO NRW, wer bereits ein Studium in einem anderen Studiengang an einer deutschen Hochschule abgeschlossen hat. Die Antragstellerin hat ausweislich ihrer im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten eidesstattlichen Versicherung das Studium „Mediendesign“ an der Mediadesign Hochschule Düsseldorf mit dem Bachelor erfolgreich abgeschlossen. Dass es sich dabei um eine private Hochschule handelt, ist unerheblich. Sie ist nach § 70 HRG i. V. m. § 123 BerlHG staatlich anerkannt. Dies führt gemäß § 70 Abs. 3 Satz 2 HRG dazu, dass das dort abgeschlossene Studium ein abgeschlossenes Hochschulstudium im Sinne dieses Gesetzes ist. Auch § 123 Abs. 4 Satz 3 BerlHG und § 73a Abs. 1 Satz 3 HG NRW bestimmen ausdrücklich die Gleichwertigkeit. § 17 Abs. 1 VergabeVO NRW setzt – ebenso wie § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 HRG – ebenfalls lediglich voraus, dass ein Studienabschluss in einem anderen Studiengang vorliegt, und fordert nicht, dass dieser an einer staatlichen Hochschule erlangt worden sein muss. Dies ist auch nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift nicht gefordert. Derjenige, der bereits durch den Abschluss einer Hochschulausbildung die Möglichkeit hat, eine angemessene berufliche Tätigkeit aufzunehmen, soll nicht zu Lasten von solchen Bewerbern Studienplätze in Anspruch nehmen, die außer einer Hochschulzugangsberechtigung noch keine weiteren Voraussetzungen für eine berufliche Tätigkeit aufweisen können. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. November 1982 - 1 BvR 900/78 u.a., BVerfGE 62, 117 = juris, Rn. 62 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 27. März 2008 - 13 B 310/08 -, juris, vom 23. April 2009 - 13 B 269/09 -, NVwZ-RR 2009, 682, vom 16. Februar 2010 - 13 B 1808/09 -, vom 25. November 2010 - 13 B 1472/10 ‑, vom 11. Januar 2011 - 13 B 1614/10 -, jeweils juris, vom 14. Juni 2012 - 13 A 720/12 -, NVwZ-RR 2012, 762, und vom 3. Juli 2014 - 13 A 1078/14 -, juris; Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, § 23 Vergabeordnung Rn. 1. Dies gilt für Studienbewerber, die an einer staatlich anerkannten privaten Hochschule anerkannte akademische Abschlussprüfungen abgelegt haben, in gleicher Weise wie für Absolventen staatlicher Hochschulen. § 29 Abs. 1 Satz 3 VergabeVO NRW, der eine innerkapazitäre Bewerbung an der Hochschule verlangt, ist bei Zweitstudienbewerbern im Sinne des § 17 VergabeVO NRW nicht anwendbar, weil diese keinen Anspruch auf Zulassung im Auswahlverfahren der Hochschule innerhalb der festgesetzten Kapazität haben. Für Zweitstudienbewerber gilt gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 3 VergabeVO NRW eine Sonderquote. Dies führt gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 1 VergabeVO NRW dazu, dass sie am Auswahlverfahren der Hochschulen nicht beteiligt werden. Hiervon ausgehend kann § 29 Abs. 1 Satz 3 VergabeVO NRW nur dahingehend ausgelegt werden, dass das Antragserfordernis allein für diejenigen gilt, die einen Anspruch auf Beteiligung am (innerkapazitären) Auswahlverfahren der Hochschulen haben. Zwar ist der Wortlaut der Bestimmung insgesamt missglückt und auslegungsbedürftig, weil auch Erststudienbewerber sich im zentralen Vergabeverfahren innerkapazitär nicht unmittelbar „an der Hochschule“ bewerben können, sondern gemäß § 3 VergabeVO NRW ihre Zulassungsanträge ‑ auch für das Auswahlverfahren der Hochschulen ‑ bei der Stiftung für Hochschulzulassung einreichen müssen. Für diese Fälle lässt sich § 29 Abs. 1 Satz 3 VergabeVO NRW aber wohl noch im Rahmen zulässiger Auslegung ergänzen, weil das Auswahlverfahren der Hochschulen gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 VergabeVO NRW von den einzelnen Hochschulen durchgeführt wird, der Bewerber sich also nur über die Stiftung bei der Hochschule bewirbt und diese die Studienplätze vergibt (vgl. auch § 1 Satz 1 VergabeVO NRW). Die Formulierung „Bewerber, die sich an der Hochschule für das entsprechende Semester […] beworben haben“ wäre hiervon ausgehend zu lesen wie folgt: „Bewerber, die sich über die Stiftung an der Hochschule für das entsprechende Semester […] beworben haben“. Dies entspricht auch dem offenbar mit § 29 Abs. 1 Satz 3 VergabeVO NRW verfolgten Zweck, ein Rangver-hältnis zwischen innerkapazitären und außerkapazitären Zulassungsansprüchen herzustellen. Für Zweitstudienbewerber im zentralen Vergabeverfahren gilt etwas anderes. Sie können sich, da sie im Auswahlverfahren der Hochschule nicht zum Zuge kommen können, auch nicht über die Stiftung – d. h. überhaupt nicht – an einer bestimmten Hochschule bewerben. § 29 Abs. 1 Satz 3 VergabeVO NRW kann auch nicht erweiternd dahingehend ausgelegt werden, dass bei Zweitstudienbewerbern die außer-kapazitäre Bewerbung bei der Hochschule die vorherige Bewerbung bei der Stiftung für Hochschulzulassung als Zweitstudienbewerber mit Angabe der betreffenden Hochschule als Studienortwunsch voraussetzt. Diese Auslegung wäre mit dem Wortlaut der Vorschrift unvereinbar, die ausdrücklich eine Bewerbung innerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen „an der Hochschule“ verlangt und damit eine Zulassungsentscheidung der Hochschule voraussetzt. Damit ist die Angabe eines gewünschten Studienorts nach § 3 Abs. 3 Satz 3 VergabeVO NRW nicht vergleichbar. Bei der Zulassung in den Quoten entscheidet allein die Stiftung über die Verteilung auf die Studienorte. Einem anderen Verständnis steht auch die systematische Auslegung entgegen. Nur mit der hier vertretenen Auslegung macht § 29 Abs. 1 Satz 2 VergabeVO NRW Sinn, wonach es für den Antrag außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen nicht der erneuten Vorlage der erforderlichen Unterlagen bedarf. Im Auswahlverfahren der Hochschulen müssen die Bewerber die benötigten Unterlagen gemäß § 3 Abs. 6 Satz 6 VergabeVO NRW an die gewählten Hochschulen übersenden. Sie sollen ihnen im außerkapazitären Antragsverfahren nicht erneut vorgelegt werden müssen. Bei der Bewerbung eines Zweitstudienbewerbers bei der Stiftung verfügt die Hochschule hingegen über keinerlei Unterlagen. Schließlich widerspräche die erweiternde Auslegung des § 29 Abs. 1 Satz 3 VergabeVO NRW auch für diese Fälle dem Umstand, dass kein verwaltungsprozessuales oder materiell-rechtliches Erfordernis einer vorherigen innerkapazitären Studienplatzbewerbung besteht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. März 2013 - 13 C 91/12 -, NWVBl. 2013, 340. Die Etablierung einer Verfahrensregelung, mit der der grundrechtliche Teilhabeanspruch des Studienbewerbers auf Teilhabe an vorhandenen Kapazitäten beschränkt wird, bedarf deshalb einer klaren gesetzlichen Regelung. Auch Zweitstudienbewerber können sich auf ein Teilhaberecht aus Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG berufen. Der verfassungsrechtlich gewährleistete Anspruch auf Zulassung zum Studium der Wahl wird durch den Abschluss eines Erststudiums nicht verbraucht. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. November 1982 - 1 BvR 900/78 u.a. -, a. a. O., Rn. 62 ff.; zum Ganzen zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 3. Juli 2014 - 13 A 1078/14 -, juris, Rn. 4 ff., m. w. N. Hiervon ausgehend kann § 29 Abs. 1 Satz 3 VergabeVO NRW bei verfassungskonformer Auslegung auch nicht dahingehend verstanden werden, dass er Zweitstudienbewerber generell von einer außerkapazitären Bewerbung deshalb ausschließt, weil diese sich auch nicht innerkazapitär an der Hochschule bewerben können. Zwar sind der Ausschluss von Zweitstudienbewerbern vom Auswahlverfahren der Hochschulen und die Einführung einer Sonderquote gerechtfertigt, weil diese Studienplatzbewerber bereits eine Hochschulausbildung erlangt und sich eine Grundlage für eine spätere berufliche Tätigkeit geschaffen haben. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. November 1982 - 1 BvR 900/78 u.a. -, a. a. O., Rn. 62 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 3. Juli 2014 - 13 A 1078/14 -, juris, Rn. 4 ff., m. w. N. Dies rechtfertigte es aber nicht, den mit einer Bewerbung auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität verfolgten Anspruch auf Teilhabe an vorhandenen (weiteren) Kapazitäten durch eine verfahrensrechtliche Regelung wie § 29 Abs. 1 Satz 3 VergabeVO NRW von vornherein auszuschließen. Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Die Voraussetzungen des entsprechend anzuwendenden § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sind erfüllt. Das Verwaltungsgericht hat noch nicht in der Sache selbst entschieden und die Antragstellerin hat die Zurückverweisung beantragt. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung des Verwaltungsgerichts vorbehalten. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.