Beschluss
3 L 2854/16.FM.W16
VG Frankfurt 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2016:1220.3L2854.16.FM.W16.0A
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Tenor
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben,
nach Zustellung dieses Beschlusses an sie bis zum 06.01.2017 unter den antragstellenden Beteiligten zu Ziffern 68, 73 und 109 eine Rangfolge auszulosen und dem antragstellenden Beteiligten das Ergebnis der Auslosung unverzüglich bekanntzugeben,
soweit auf den antragstellenden Beteiligten bei der Auslosung der erste Rangplatz entfällt, die Bekanntgabe des Auslosungsergebnisses im Wege der Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde vorzunehmen,
den antragstellenden Beteiligten vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den von ihm geltend gemachten Zulassungsanspruch zum Studium der Medizin - beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt - nach den Rechtsverhältnissen im Wintersemester 2016/2017 im 3. Fachsemester zuzulassen und zu immatrikulieren, wenn er innerhalb einer Woche nach Zustellung des Auslosungsergebnisses die Zulassung bei der Antragsgegnerin beantragt, die Voraussetzungen der Immatrikulation nachweist und hierbei persönlich versichert, dass er Deutscher im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland oder nach § 1 Abs. 2 StudienplatzvergabeVO Hessen Deutschen gleichgestellt und an keiner anderen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes vorläufig oder endgültig zum Studium der Medizin zugelassen sei,
soweit nicht vorrangige Bewerber in der vorstehend beschriebenen Weise die Immatrikulation beantragen, den antragstellenden Beteiligten entsprechend seinem Rang unverzüglich nachrücken zu lassen, wenn er die Immatrikulation in derselben Weise beantragt.
Soweit auf den antragstellenden Beteiligten nicht der erste Rangplatz entfällt, wird der Antragsgegnerin gestattet, den antragstellenden Beteiligten während des Nachrückverfahrens schriftlich im Wege der Zustellung mit Zustellungsurkunde aufzufordern, sich mit der Teilnahme am Nachrückverfahren einverstanden zu erklären. Geht die Einverständniserklärung nicht innerhalb einer Woche nach Zustellung der Antragsgegnerin zu, ist der antragstellende Beteiligte von der Teilnahme am Nachrückverfahren ausgeschlossen.
Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt.
Die antragstellenden Beteiligten zu Ziffern 68,73 und 109 haben jeweils 3/4 der Kosten ihres Verfahrens zu tragen, die Antragsgegnerin 1/4.
Die übrigen Beteiligten haben jeweils die Kosten ihres Verfahrens zu tragen
Der Streitwert wird für die antragstellenden Beteiligten zu Ziffern 3, 42-49, 57-59, 81, 86, 88, 90, 110-113, 129, 130, 132 und 133 auf jeweils 3.000,- €, für die Antragsteller zu 68,73 und 109 auf 4.000,-€ und für die übrigen Antragsteller auf jeweils 5.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, nach Zustellung dieses Beschlusses an sie bis zum 06.01.2017 unter den antragstellenden Beteiligten zu Ziffern 68, 73 und 109 eine Rangfolge auszulosen und dem antragstellenden Beteiligten das Ergebnis der Auslosung unverzüglich bekanntzugeben, soweit auf den antragstellenden Beteiligten bei der Auslosung der erste Rangplatz entfällt, die Bekanntgabe des Auslosungsergebnisses im Wege der Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde vorzunehmen, den antragstellenden Beteiligten vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den von ihm geltend gemachten Zulassungsanspruch zum Studium der Medizin - beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt - nach den Rechtsverhältnissen im Wintersemester 2016/2017 im 3. Fachsemester zuzulassen und zu immatrikulieren, wenn er innerhalb einer Woche nach Zustellung des Auslosungsergebnisses die Zulassung bei der Antragsgegnerin beantragt, die Voraussetzungen der Immatrikulation nachweist und hierbei persönlich versichert, dass er Deutscher im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland oder nach § 1 Abs. 2 StudienplatzvergabeVO Hessen Deutschen gleichgestellt und an keiner anderen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes vorläufig oder endgültig zum Studium der Medizin zugelassen sei, soweit nicht vorrangige Bewerber in der vorstehend beschriebenen Weise die Immatrikulation beantragen, den antragstellenden Beteiligten entsprechend seinem Rang unverzüglich nachrücken zu lassen, wenn er die Immatrikulation in derselben Weise beantragt. Soweit auf den antragstellenden Beteiligten nicht der erste Rangplatz entfällt, wird der Antragsgegnerin gestattet, den antragstellenden Beteiligten während des Nachrückverfahrens schriftlich im Wege der Zustellung mit Zustellungsurkunde aufzufordern, sich mit der Teilnahme am Nachrückverfahren einverstanden zu erklären. Geht die Einverständniserklärung nicht innerhalb einer Woche nach Zustellung der Antragsgegnerin zu, ist der antragstellende Beteiligte von der Teilnahme am Nachrückverfahren ausgeschlossen. Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt. Die antragstellenden Beteiligten zu Ziffern 68,73 und 109 haben jeweils 3/4 der Kosten ihres Verfahrens zu tragen, die Antragsgegnerin 1/4. Die übrigen Beteiligten haben jeweils die Kosten ihres Verfahrens zu tragen Der Streitwert wird für die antragstellenden Beteiligten zu Ziffern 3, 42-49, 57-59, 81, 86, 88, 90, 110-113, 129, 130, 132 und 133 auf jeweils 3.000,- €, für die Antragsteller zu 68,73 und 109 auf 4.000,-€ und für die übrigen Antragsteller auf jeweils 5.000,- € festgesetzt. I. Die Antragstellerinnen und Antragsteller (im Folgenden: Antragsteller) sind im Besitz einer allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung. Sie begehren ihre vorläufige Zulassung zum Studium der Medizin bei der Antragsgegnerin im Wintersemester 2016/2017. Die Zahl der für diesen Studiengang zu verteilenden Studienplätze ist durch die Satzung der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main für die Festsetzung von Zulassungszahlen in zulassungsbeschränkten Studiengängen im Wintersemester 2016/2017 vom 13.07.2016 (UniReport vom 14. Juli 2016) für das 1. Fachsemester auf 389, für das 3. Fachsemester auf 360 und für das 5. Fachsemester auf 305 festgesetzt worden. Die Antragsteller machen im Wesentlichen geltend, die in der Satzung der Antragsgegnerin festgesetzten Zulassungszahlen für das Studium der Medizin an der Hochschule seien nicht kapazitätserschöpfend. Die Antragsteller der Verfahren zu den Ziffern 3, 42-49, 57-59, 81, 86, 88, 90, 110-113, 129, 130, 132 und 133 beantragen, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn/sie vorläufig zum Studium der Medizin zum Wintersemester 2016/2017 für das 1. klinische Fachsemester zuzulassen. Die Antragsteller der Verfahren zu den Ziffern 68, 73, 75, 76 und 109 beantragen, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn/sie vorläufig zum Studium der Medizin zum Wintersemester 2016/2017 für das 3. Fachsemester zuzulassen, hilfsweise die Zulassung auch zum 2. - die Antragsteller zu den Ziffern 73, 75 und 76 - und zum 1. Semester. Die übrigen Antragsteller beantragen sinngemäß, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn/sie vorläufig zum Studium der Medizin zum Wintersemester 2016/2017 für das 1. Fachsemester auf einen außerhalb - teilweise hilfsweise innerhalb - der festgesetzten Zulassungszahl liegenden Studienplatz zuzulassen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Sie trägt vor, dass zum Stichtag 10.11.2016 insgesamt 393 Studierende - davon 1 Beurlaubter - zum 1. Fachsemester, 363 Studierende - davon 1 Beurlaubter - zum 3. Fachsemester und 320 Studierende zum 1. klinischen Fachsemester im Studiengang Humanmedizin immatrikuliert seien. Die Antragsgegnerin geht dabei von einem unbereinigten Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin von 394 SWS aus, wobei ihre Kapazitätsberechnung im Einzelnen von den nachfolgenden Berechnungsgrundlagen ausgeht: Stellenart Anzahl Deputat LVS Brutto Verm Grund Verm LVS netto Prof. 22 8 176 4 Studiendekan 172 JuniorProf. 1 4 4 0 4 AkadRat/OberRat (Z) 9 4 36 0 36 AkadRat/OberRat (D) 3 8 24 0 24 Oberstudienrat HSD überw. LT 1 14 14 0 14 WiMi (D) 10,5 8 84 0 84 WiMi (Z) 14 4 56 0 56 Summen 60,5 394 4 390 Dem Antrag des Dekans des Fachbereichs Medizin auf Ermäßigung der Lehrverpflichtung für den Studiendekan, Prof. F., habe das Präsidium der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 28.01.2014 zugestimmt. Eine Erhöhung des Lehrangebots nach § 10 KapVO aufgrund einer Titellehre erfolge nicht. Die Antragsgegnerin habe im berücksichtigungsfähigen Zeitraum auch keine Lehraufträge erteilt. Die Lehreinheit Vorklinische Medizin erbringe Dienstleistungen für den nicht zugeordneten Studiengang Zahnmedizin von 40,4151 SWS, so dass das bereinigte Lehrangebot 349,5849 SWS umfasse. Daraus ergebe sich bei einem Curriculareigenanteil von 1,8903 SWS und einem Schwundfaktor von 0,9519 eine Aufnahmekapazität von 389 Studienplätzen. Für das 1. klinische Fachsemester (5. Fachsemester) errechneten sich 305 Studienplätze entsprechend der vorgenommenen Festsetzung; wegen der Einzelheiten wird auf die Kapazitätsberechnung (Bl. 17 der Generalakte) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich der Generalakte Bezug genommen. II Die beschließende Kammer hält nach Überprüfung an ihrer bisherigen Praxis fest, über die Anträge der konkurrierenden Studienbewerber durch einen Sammelbeschluss zu entscheiden, weil dies den besonderen Gegebenheiten des Hochschulzulassungsrechts in angemessener Weise Rechnung trägt (OVG Greifswald, Beschluss vom 29.01.1993 - NVwZ-RR 1994, 334). Soweit diese Form der Entscheidung Möglichkeiten des Missbrauchs eröffnet, war dieser in der Vergangenheit ausschließlich von (damaligen) Beteiligten selbst zu verantworten. 1. Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO, der die Möglichkeit einer Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis vorsieht, sind - vorbehaltlich der weiter unten angesprochenen Fragen - zulässig. Dabei ist es unschädlich, dass die Antragsteller teilweise nicht einen unbeschränkten Zulassungsantrag gestellt haben, sondern lediglich die Beteiligung am Vergabeverfahren und eine Zulassung nur dann beantragt haben, sofern nach der Losposition des antragstellenden Beteiligten ein freier Studienplatz auf ihn entfällt. Das beschließende Gericht legt in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Hess. VGH (Beschluss vom 10.10.2005 - 8 FZ 5272/04.W) diese Anträge dahin aus, dass das Begehren der antragstellenden Beteiligten auf Zulassung zum Studium gerichtet ist. Deshalb ist es unerheblich, ob der Antrag in der dargestellten Weise beschränkt formuliert ist, da entscheidend das wirkliche Begehren der Antragsteller und nicht die Art und Weise der Durchsetzung ihres Begehrens ist. Einstweilige Anordnungsverfahren sind im Rechtsgebiet der Zulassung zum Studium immer darauf gerichtet, dem Antragsteller einen Studienplatz zu verschaffen. Ob der antragstellende Beteiligte unmittelbar diesen Studienplatz erhalten kann, oder ob wegen einer Mehrzahl von Studienplatzbewerbern eine Auslosung erfolgen muss, ändert an diesem Begehren nichts (vgl. Hess. VGH, a. a. O.). Für den Antragsteller zu Ziffer 3 fehlt an einem innerhalb der Ausschlussfrist gestellten außerkapazitären Zulassungsantrag . Nach § 24 S. 1 StudienplatzvergabeVO Hessen in der Fassung der Verordnung vom 2.Juni 2016 (GVBl. S.90) müssen Zulassungsanträge für Studienplätze außerhalb des Zulassungsverfahrens und der festgesetzten Zulassungszahlen für das Wintersemester bis zum 01. September bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfrist). Soweit Antragsteller nach erfolgreicher Absolvierung des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung ihre Zulassung zum 1.klinischen Fachsemester und hilfsweise eine Zulassung zu einem niedrigeren Fachsemester begehren, fehlt ihnen für diese Hilfsanträge das notwendige Rechtsschutzbedürfnis (vgl. VG Leipzig, Beschluss vom 12.12.2012 - NC 2 L 303/12 u.a. - juris; VG Ansbach, Beschluss vom 06.06.2014 - AN 2 E 14.10011 - juris ). Auch die Antragsteller zu Ziffer 2 und (erneut) 3 haben einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, denn sie haben - trotz gerichtlicher Anforderung - keine eidesstattliche Versicherung zu den Akten gereicht, dass für das Bewerbungssemester bislang an keiner anderen Hochschule eine Zulassung zum gewünschten Studiengang erfolgt ist. 2. Die zulässigen Anträge sind auch teilweise - in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang - begründet. Die Anträge der Antragsteller zu Ziffern 71, 83, 102, 105 und 138 auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität können allerdings schon deshalb keinen Erfolg haben, weil diese Antragsteller entgegen der Maßgabe von § 24 S. 2 StudienplatzvergabeVO Hessen keinen frist- und formgerechten Zulassungsantrag nach § 3 Abs. 1 StudienplatzvergabeVO Hessen gestellt haben (vgl.dazu Hess. VGH, Urteil vom 16.09.2014 - 10 C 1528/13.N - juris). Zwar ist nach § 24 S. 2 StudienplatzvergabeVO Hessen nicht ausdrücklich eine "AdH-Bewerbung" erforderlich; eine - innerkapazitär wirkende - AdH-Bewerbung vermag die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 StudienplatzvergabeVO Hessen zu erfüllen. Es genügt aber auch eine innerkapazitäre Bewerbung nach § 3 Abs. 1 StudienplatzvergabeVO Hessen (Hess. VGH aaO - Rn. 46). Wer als Zweitstudienbewerber am AdH-Verfahren nicht teilnimmt, hat demgegenüber nur die Möglichkeit einer Bewerbung nach §3 Abs. 1 StudienplatzvergabeVO Hessen und muss diese wahrnehmen. Insofern unterscheidet sich die in Hessen gegebene Rechtslage wesentlich von der Situation, die der von mehreren Antragstellern in Bezug genommenen Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 17.03.2015 - 13 C 7/15 - juris Rn.6 f.) zugrunde lag. Dass im Rahmen einer Bewerbung über die Wartezeit- oder Bestenquote jede Hochschule und damit auch die Antragsgegnerin akzeptiert worden wäre, genügt demgegenüber nicht den Anforderungen an eine innerkapazitäre Bewerbung. Dass verschiedene Antragsteller - fristwahrend - beide Anträge zeitgleich und zum Teil in einem einzigen Schriftsatz gestellt haben, genügt den Anforderungen des § 24 S. 2 StudienplatzvergabeVO. Die Verwendung des Merkmals "zuvor" in § 24 S. 2 StudienplatzvergabeVO mag den unterschiedlichen Fristen für inner- und außerkapazitäre Anträge geschuldet sein, erlaubt aber nach Auffassung der beschließenden Kammer nicht den Schluss, dass die Zulässigkeit der außerkapazitären Bewerbung eine - ggfs. nur wenige Stunden - zeitlich davorliegende innerkapazitäre Bewerbung verlangt. 2.1 Die Antragsteller, die ihre vorläufige Zulassung zum 1. klinischen Fachsemester - teilweise bezeichnet als 5. Fachsemester - begehren, haben einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Antragsteller haben nämlich nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin insoweit über eine ausreichende klinische Kapazität verfügt. Die patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität für den Studiengang Medizin liegt bei der Antragsgegnerin wesentlich niedriger als die personelle Aufnahmekapazität der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin; sie ist deshalb hinsichtlich der Zahl der zu ermittelnden Vollstudienplätze maßgeblich, während es insoweit auf Einzelheiten der Berechnung jener höheren Kapazität nach § 17 Abs. 2 KapVO nicht ankommt (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 30.07.2014 - 3 Nc 30/14 - Rn.18). Die patientenbezogene Aufnahmekapazität beträgt auf der Grundlage von 884,7500 tagesbelegten Betten des Klinikums und 194.663,3333 poliklinischen Neuzugängen (jeweils Durchschnittswert aus den Jahren 2013 bis 2015) entsprechend § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 KapVO 884,7500 X 15,5% = 137,1363 + (137,1363 X 50 %) = 137,1363 + 68,5682 = 205,7045 Die Kammer hält an ihrer Auffassung aus früheren Berechnungszeiträumen fest, dass bei der Berechnung der patientenbezogenen Ausbildungskapazität gemäß § 17 Abs. 1 S. 2 Ziff. 1 KapVO die Privatpatienten nicht mitzuzählen sind (zuletzt Beschluss vom 21.12.2015 ( 3 L 3719/15.FM.W15 u.a.), weil der Begriff "tagesbelegte Betten" in § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KapVO nicht anders zu verstehen ist als in § 9 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 lit b) KapVO. Für die dortige Regelung des Krankenversorgungsabzuges ist allgemein anerkannt, dass ein solcher nur für die Krankenversorgungstätigkeiten beansprucht werden kann, zu denen der Stelleninhaber im Rahmen seines Hauptamtes dienstrechtlich verpflichtet ist, nicht aber auch für die Behandlung von Privatpatienten, die für die Lehrpersonen eine entgeltliche Nebentätigkeit unter Benutzung der Einrichtungen des Klinikums darstellt Diese Auffassung hat der Hess.VGH (Beschluss vom 23.06.2015 - 10 B 201/15.FM.W4 - S. 9) bestätigt. Auch soweit in diesem Zusammenhang weiterhin die Auffassung vertreten wird, dass der Mechanismus des § 17 Abs. 1 S. 2 Ziff. 2 S. 2 KapVO obsolet geworden sei, weil das neue Krankenhausfinanzierungssystem dazu führe, dass die Anzahl der tagesbelegten Betten tendenziell sinke, sich dafür aber die Anzahl der ambulant behandelten Patienten erhöhe, so dass die Kappung der kapazitätsrechtlich relevanten Anzahl der poliklinischen Neuzugänge auf 50 % der nach § 17 Abs. 1 S. 2 Ziff. 1 KapVO ermittelten patientenbezogenen Ausbildungskapazität nicht mehr gerechtfertigt sei, geben hierfür die von der Antragsgegnerin übermittelten Zahlen nach Auffassung der Kammer nichts her. Bereits im Beschluss zum Wintersemester 2008/2009 (3 L 2314/08.FM.W8 u. a. vom 25.02.2009) hatte die Kammer zu diesen Einwendungen ausführlich Stellung genommen und darauf verwiesen, dass entgegen der Annahme der Antragsteller die Anzahl der tagesbelegten Betten nicht sinkt, sondern die Steigerung im relativen Mittel - bezogen auf die letzten acht Jahre - etwa 1,2 % beträgt. Diese Tendenz hat sich in jüngerer Zeit fortgesetzt; die Anzahl der tagesbelegten Betten ist von 790,3 im Jahre 2009 auf 924,75 im Jahre 2015 gestiegen. Bei diesen Gegebenheiten kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein Zustand erreicht ist, der geeignet wäre, den Mechanismus des § 17 Abs. 1 S. 2 Ziff. 2 S. 2 KapVO in Frage zu stellen. Der Auffassung mancher Antragsteller, wegen der gestiegenen Zahlen der tagesbelegten Betten dürfe nicht auf den Durchschnitt der Jahre 2013 - 2015 abgestellt werden, sondern maßgeblich sei alleine die Belegung im Jahre 2015, wird von dem beschließenden Gericht nicht geteilt. Tatsächlich ist die Zahl der tagesbelegten Betten von 2012 (845,2) im Jahre 2013 (872,1) zunächst um 3,18% gestiegen, im Jahre 2014 (857,4) etwas - um 1,69% - gesunken, um dann im Jahr 2015 (924,75) wieder zu steigen (7,86%). Bei diesen Gegebenheiten besteht kein Anlass, von der Bildung eines Durchschnitts der letzten 3 Jahre abzugehen. Die Zahl der tagesbelegten Betten hat die Antragsgegnerin im Wege der sog. Mitternachtszählung festgestellt. Dies ist üblich (Hess.VGH a.a.O. - S. 8;OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.03.2014 - OVG 5 NC 13.13 - juris Rn. 19 ; VGH München, Beschluss vom 28.07.2014 - 7 CE 14.10038 u.a. - juris Rn. 10ff) und wird von der Kammer nicht beanstandet. Soweit von Antragstellerseite verlangt wird, auch die nur stundenweise belegten Betten in den Tageskliniken hinzuzurechnen, sieht die Kammer hierfür keinen Anlass. Bei dem Parameter der tagesbelegten Betten sind - wie bei anderen patientenbezogenen Fragen des Kapazitätsrechts - die im kapazitätsrechtlichen Regelungszusammenhang betroffenen Interessen von Lehre, Forschung und Krankenversorgung so aufeinander abgestimmt, dass die Grundrechtspositionen der Studienbewerber, Studenten, Hochschullehrer und Patienten zu einem verhältnismäßigen und damit zugleich der Verfassung entsprechenden Ausgleich kommen. Die Kapazitätsverordnung arbeitet deshalb mit einem System aufeinander abgestimmter, hochaggregierter Parameter, die ihrerseits eine Fülle von Einzeltatbeständen berücksichtigen (Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.09.2014 - OVG 5 NC 120.13 - juris Rn. 10 unter Bezugnahme auf ZVS in ihrer Vorlage für den Unterausschuss Kapazitätsverordnung vom 23. November 1978 - dort S.3). Aus dieser Vorlage für den Unterausschuss Kapazitätsverordnung (S. 9) ergibt sich beispielhaft, dass bezüglich der in die Betrachtung eingeflossenen Parameter Patientenbelastbarkeit und Eignungswahrscheinlichkeit davon ausgegangen wurde, dass jeweils ein Drittel der Patienten, d.h. der tagesbelegten Betten, für Zwecke der Lehre geeignet ist und jeder geeignete Patient zweimal in der Woche einer studentischen Arbeitsgruppe vorgestellt werden kann. Es liegt auf der Hand, dass die zweite Annahme von nur stundenweise stationär aufgenommenen Patienten nicht erfüllt werden kann, diese also nicht in das der KapVO zu Grunde liegende System der Ermittlung der patientenbezogenen Kapazität "passen". Zwar soll ein Kapazitätsmodell insgesamt die realen Gegebenheiten zutreffend abbilden, kann aber die Berücksichtigung aller Besonderheiten des Einzelfalles nicht leisten. Auf diese vielfältigen Interdependenzen unter den kapazitätsrelevanten Einzelgrößen, die einen rechtlichen Zusammenhang bilden, muss die richterliche Kontrolle einzelner Parameter deshalb Rücksicht nehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.1986 - NVwZ 1987,682(683); OVG Berlin-Brandenburg aaO.) Diese patientenbezogene Aufnahmekapazität von 205,7045 ist nach § 17 Abs. 1 Ziff. 3 KapVO um die Lehrleistungen außeruniversitärer Krankenanstalten zu erhöhen. Zur Berechnung dieser Dienstleistungen hat die Antragsgegnerin ebenfalls den Durchschnitt aus den Jahren 2013 - 2015 genommen; daraus ergeben sich 420,1543 SWS. Dass der Berechnung eine Betrachtung von jeweils zwei Semestern - und nicht des entsprechenden Kalenderjahres - zu Grunde gelegt wurde, ist sachgerecht und wird von der KapVO auch an anderer Stelle (z.B. § 10 S.1 KapVO) zur Abbildung universitärer und nur semesterweise nachgefragter Leistungen vorgesehen. Die rapide Verminderung der Dienstleistungen außeruniversitärer Krankenanstalten von 617,9 SWS im Jahre 2011 auf 388 SWS im Jahre 2013 - und einem seitherigen leichten Anstieg - hat die Antragsgegnerin überzeugend damit begründet, dass den Berechnungen die der geänderten curricularen Struktur angepassten CNW-Anteilswerte für die Fachgebiete Innere Medizin, Chirurgie und Kinderheilkunde zu Grunde gelegt worden seien, wobei sich die bei der Berechnung der Lehrleistungen eingesetzten CNW-Anteilswerte aus dem Studienplan ergeben. Gegenüber den Daten der Vorjahre hatten sich verschiedene Änderungen ergeben. Das Blockpraktikum Innere Medizin dauert nur noch 3 Wochen (früher 4), davon absolvieren Studierende, die in Lehrkrankenhäuser eingeteilt sind, 2 Wochen im Lehrkrankenhaus, eine Woche im Universitätsklinikum. Gleiches gilt für das Blockpraktikum Chirurgie. Das Blockpraktikum Kinderheilkunde dauert nur noch 2 Wochen (früher 3), davon absolvieren Studierende, die in Lehrkrankenhäuser eingeteilt sind, eine Woche im Lehrkrankenhaus, eine Woche im Universitätsklinikum. Weitere Anpassungen betrafen die Fachgebiete Frauenheilkunde, Neurologie, Geriatrie und Orthopädie, deren CNW-Anteilswerte dem neuen Studienplan angepasst wurden. Soweit von Antragstellerseite in diesem Zusammenhang gerügt wird, dass bei der Antragsgegnerin keinerlei Abwägung mit den Interessen der Studienbewerber stattgefunden habe, obwohl durch die Verkürzung und die teilweise Verlegung der Blockpraktika in das Universitätsklinikum die Ausbildungskapazität im klinischen Studienabschnitt vermindert werde, wird dies von der Kammer nicht für durchgreifend erachtet. Denn nach dem Wortlaut des §17 KapVO sind - wie oben dargelegt - zur Berechnung der patientenbezogenen Kapazität im Studiengang Medizin nur die an einem Universitätsklinikum vorhandenen tagesbelegten Betten (§17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO), eine eventuelle korrigierende Erhöhung um bis zu 50 vom Hundert anhand der poliklinischen Neuzugänge (§17 Abs. 1 Nr. 2 KapVO) sowie bei außeruniversitären Lehrkrankenhäusern die Lehrveranstaltungen, die dort "aufgrund einer Vereinbarung" und "auf Dauer" durchgeführt werden, in den Blick zu nehmen. Nach dem Wortlaut des §17 Abs. 1 KapVO kommt daher die Berücksichtigung fiktiver Ausbildungsplätze in außeruniversitären Lehrkrankenhäusern nicht in Betracht; allein die vertraglich dauerhaft abgesicherten tatsächlich nutzbaren Studienplätze sind zu berücksichtigen ( OVG Lüneburg, Beschluss vom 21.12.2006 - 2 NB 347/06 - juris Rn 46). Auch soweit von einzelnen Antragstellern die Auffassung vertreten wird, die Antragsgegnerin sei wegen der überschießenden personellen Kapazität verpflichtet, Kooperationsvereinbarungen mit außeruniversitären Krankenhäusern abzuschließen, folgt dem die Kammer nicht. Die in diesem Zusammenhang in Bezug genommene Rechtsprechung des Sächsischen OVG (Beschluss vom 27.04.2016 - 2 B 59/16.NC - juris mwN.) bezieht sich auf eine andere Situation. Die bei der dortigen Universität zu Tage getretene deutliche Diskrepanz zwischen personeller und ausstattungsbedingter Kapazität ist das Ergebnis des der Universität eingeräumten und deshalb auch von dieser zu verantwortenden Organisationsermessens. Demgegenüber ist die patientenbezogene Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin Ergebnis des Patientenaufkommens und damit dem unmittelbaren Einfluss der Antragsgegnerin entzogen. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass Studienplatzbewerber grundsätzlich nur einen Anspruch darauf haben, dass die vorhandenen Ausbildungskapazitäten der Hochschulen vollständig ausgeschöpft werden. Regelmäßig besteht jedoch kein Anspruch darauf, dass zusätzliche Ausbildungskapazitäten geschaffen werden müssen. Unabhängig hiervon hat die Antragsgegnerin in der Vergangenheit dargelegt, dass das Blockpraktikum Innere Medizin - gleiches gilt für Chirurgie - ursprünglich vier Wochen gedauert habe und für die Studierenden, die in ein akademisches Lehrkrankenhaus eingeteilt gewesen seien, über die gesamten vier Wochen in diesem akademischen Lehrkrankenhaus stattgefunden habe. Dies habe sich insbesondere bei Prüfungen als unvereinbar mit einem vergleichbaren Ausbildungserfolg der Studierenden an den verschiedenen Standorten erwiesen. Das neue Unterrichtskonzept habe nunmehr eine Woche standardisierten Unterrichts für alle Studierenden einer Gruppe am Uniklinikum vorgesehen, bevor die Studierenden in den weiteren Wochen an den außeruniversitären Krankenhäusern unterrichtet würden. Bei diesen Gegebenheiten ist der Abbau von Dienstleistungen außeruniversitärer Krankenhäuser auch unter Berücksichtigung der durch Art. 12 GG geschützten Interessen von Studienplatzbewerbern hinreichend begründet worden und nicht zu beanstanden (vgl. Hess.VGH, a.a.O. - S.11f.). Ausgehend von Lehrleistungen außeruniversitärer Krankenanstalten von 420,1543 SWS und einem Wert von 4,2500 für den Gesamtaufwand für die Ausbildung am Patienten ergibt sich eine Erhöhung der patientenbezogenen Kapazität um 98,8598 , woraus sich eine klinische Kapazität von insgesamt 304,5643, aufgerundet also 305 Studierenden errechnet. Bei der Antragsgegnerin beträgt die Zahl der Studierenden, die im hier streitbefangenen Wintersemester 2016/2017 am maßgeblichen Stichtag erstmalig Lehre im 1. klinischen Fachsemester nachfragen , 320 Studierende, wie im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 28.11.2016 mitgeteilt. Diese Zahl übersteigt die bei der Antragsgegnerin vorhandene klinische Kapazität. Die in anderem Zusammenhang mitgeteilte Zahl von 332 Studierenden im 5. Fachsemester berücksichtigte nicht das Bestehen des 1. Abschnitts der Ärztlichen Prüfung. Soweit von Antragstellern verlangt wurde, von der Antragsgegnerin Belegungslisten für das 1. klinische Fachsemester bzw. niedrigere Fachsemester anzufordern, die Einblick in eventuelle Rücktritte, Beurlaubungen oder Höherstufungen erlauben, ist dafür nach Auffassung der Kammer kein Raum. Insofern unterscheidet sich die vorliegende Fallgestaltung von den von Antragstellerseite eingereichten Entscheidungen und Protokollen anderer Gerichte und den daraus ersichtlichen dortigen Fragestellungen. Das beschließende Gericht legt in ständiger Rechtsprechung den Bestand an Studierenden (abzüglich Beurlaubte) zu Grunde, der zum Zweck der Statistik an einem bestimmten Stichtag - etwa drei Wochen nach Vorlesungsbeginn - erhoben wird. Deshalb kommt es beispielsweise nicht darauf an, wie viele Studierende sich zu einem bestimmten Fachsemester immatrikuliert haben, sondern darauf, wie viele an besagtem Stichtag immatrikuliert sind. Im Übrigen kann dies im Einzelnen dahinstehen, weil die Forderung nach Vorlage einer Belegungsliste der Grundlage entbehrt. Es mag zutreffen, dass in anderen Universitäten durch die Vorlage von derartigen Namenslisten "Fehlbuchungen" haben aufgedeckt werden können. Diese Erfahrungen allein rechtfertigen es jedoch nicht, in großem Umfang die persönlichen Daten von am Verfahren nicht beteiligten Studierenden den Beteiligten der vorliegenden Verfahren zugänglich zu machen, ohne dass diese Studierenden der Offenbarung ihrer persönlichen Daten zugestimmt haben. Ein solcher Eingriff in das grundrechtlich verbürgte Recht auf informationelle Selbstbestimmung dieser unbeteiligten Studierenden könnte allenfalls gerechtfertigt sein, wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden wären, dass die Angaben der Antragsgegnerin zu diesem Punkt unrichtig sein könnten (Hess. VGH, Beschluss vom 23.06.2015 - 10 B 201/15.FM.W4 - S. 13; Urteil vom 24.09.2009 - 10 B 1142/09.MM.W8 - juris Rn. 64; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.04.2012 - OVG 5 NC 49.12 - juris Rn. 7, jeweils m.w.N.). Dies vermag die Kammer hier nicht zu sehen. Eine Erhöhung dieser Kapazität im Hinblick darauf, dass bei den Studierenden auch noch im klinischen Ausbildungsabschnitt ein Schwund eintritt, ist in der KapVO nicht vorgesehen und mit dem Wesen der patientenbezogenen Kapazität - wie bei einem ausstattungsbezogenen Engpass (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13.12.1984 - BVerwGE 70,318ff. Rn. 54; OVG Bautzen, Beschluss vom 05.09.2011 - NC 2 B 300/10 - juris Rn. 23) - nicht vereinbar (Hess. VGH, Beschluss vom 06.05.1982 - VI TG 360/81; VG Freiburg, Urteil vom 06.02.2012 - juris Rn 48 m.w.N.) Eine Erhöhung der oben dargestellten Kapazität findet schließlich nicht deshalb statt, weil die Antragsgegnerin einen Teil der Ausbildung im Fach Allgemeinmedizin in Lehrpraxen durchführt. Die Systematik der KapVO geht grundsätzlich davon aus, dass solche nicht von der Lehreinheit erbrachten Dienstleistungen als Fremdanteile bzw. als sogenannter Dienstleistungsimport in den Curricularnormwert einfließen. Davon abweichend hat der Verordnungsgeber in §17 Abs. 1 S. 2 Nr.3 KapVO eine Erhöhung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität für den Fall vorgesehen, dass in außeruniversitären Krankenanstalten Lehrveranstaltungen vereinbarungsgemäß und auf Dauer durchgeführt werden. Diese Vorschrift hat Ausnahmecharakter und ist deshalb einer erweiternden Auslegung oder analogen Anwendung (auf Lehrpraxen) nicht zugänglich. Mit einem weiteren Zuschlag im Umfang der von Lehrpraxen erbrachten Dienstleistungen - eine überschlägige Berechnung mit den in Frage stehenden Curricularanteilen und der Anzahl der in den jeweiligen Fachsemestern befindlichen Studierenden führt zu einer Erhöhung der klinischen Kapazität um etwa 70 Studienplätze - würde sich das Gericht zu weitgehend vom Grundsatz des §17 Abs. 2 KapVO entfernen, dass es für die Klinische Medizin auf die patientenbezogene Kapazität ankommt. Denn diese zusätzlichen Studierenden müssten die übrigen Veranstaltungen mit Patientenbezug bei der Antragsgegnerin absolvieren, obwohl - wie oben dargelegt - eine entsprechende patientenbezogene Kapazität nicht vorhanden ist. Den mit ihrem Zulassungsbegehren auf eine Aufnahme ins 1. klinische Semester abzielenden Antragstellern können deshalb keine weiteren Studienplätze zur Verfügung gestellt werden können. 2.2 Eine Zulassung zum 4. bzw. zum 2. Fachsemester kommt nicht in Betracht, weil bei der Antragsgegnerin eine Zulassung zum 1. Fachsemester im Studiengang Medizin nur jährlich, und zwar jeweils im Wintersemester stattfindet. Dementsprechend wird in der Satzung der Antragsgegnerin vom 13.07.2016 sowohl die Zahl der für das 4. als auch 2. Fachsemester zuzulassenden Studienbewerber auf 0 festgesetzt. Eine Zulassung zum 3. Fachsemester haben die Antragsteller 68, 73, 75, 76 und 109 nur zum Teil glaubhaft gemacht. Die Antragsteller zu 75 und 76 haben allerdings schon nicht glaubhaft gemacht, dass sie die Voraussetzungen für die Zulassung im 3. Fachsemester bei der Antragsgegnerin erfüllen. Beide Antragsteller haben für ihr im Ausland seit dem Wintersemester 2015/2016 betriebenes Studium der Humanmedizin jeweils (nur) einen Anrechnungsbescheid gemäß §12 ÄAppO der nach Landesrecht zuständigen Stelle über ein Studienhalbjahr bzw. ein vorklinisches Semester vorlegen können. Im Übrigen haben die Antragsteller nur die Voraussetzungen für einen weiteren Studienplatz glaubhaft gemacht. Für die im hier streitbefangenen Wintersemester 2016/2017 im 3. Fachsemester befindliche Studentenkohorte hatte die Kammer in den bezüglich des Wintersemester 2015/2016 anhängig gewesenen Verfahren zunächst entschieden, dass die Aufnahmekapazität für das 1. Fachsemester 386 Studienplätze - bei 380 tatsächlich besetzten Studienplätzen - beträgt (Beschluss vom 21.12.2015 - 3 L 3719/15.FM.W15 u.a.). Für die vorliegenden Verfahren ist deshalb von einer Aufnahmekapazität von 386 Studienplätzen auszugehen. Die Zulassungszahl zunächst für das 2. und dann das hier streitbefangene 3. Fachsemester dieser Studentenkohorte ist entsprechend dieser festgesetzten Höhe zu berechnen, indem die aus der Schwundberechnung für das maßgebliche Studienjahr ersichtliche Übergangsquote zunächst vom 1. zum 2. Fachsemester (vgl. zur Berechnung die Ausführungen unter 4.4 im Beschluss der Kammer vom 21.12.2015) von 0,9604 zu 386 Studienanfängern ins Verhältnis gesetzt wird. Die daraus ermittelte Kapazität für das 2. Fachsemester (Sommersemester 2016) betrug demnach 370,7144 Studierende. Setzt man die aus der Schwundberechnung für das vorliegende Studienjahr ersichtliche Übergangsquote (siehe unten unter 2.3.3) vom 2. zum 3. Fachsemester von 0,9770 zu der Kapazität von 370,7144 Studierenden im 2. Fachsemester ins Verhältnis, so errechnet sich eine Kapazität der Antragsgegnerin im 3. Fachsemester von 362,1879 , abgerundet also 362 Studierende. Bei der Antragsgegnerin sind im Wintersemester 2016/2017 zum 3. Fachsemester tatsächlich 362 (363 abzüglich 1 Beurlaubter) Studierende zugelassen. In dieser Kohorte befindet sich allerdings eine Studierende, die bereits den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bestanden hat, wie die Antragsgegnerin im Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 28.11.2016 dargelegt hat. Bei diesen Gegebenheiten liegt - vergleich den Fällen des Doppelstudiums (siehe unten 2.3.2) - auf der Hand, dass diese Studierende keine Lehrleistungen der Vorklinischen Lehreinheit mehr abfragen wird, da sie das vorklinische Studium gänzlich abgeschlossen hat. Hier handelt es sich nicht nur um eine punktuelle Nachfrageverschiebung mit der Folge der Entstehung horizontaler Teilkapazitäten, sondern - da Lehrleistungen der Vorklinik komplett nicht mehr nachgefragt werden - um Nichtnutzung eines Teilstudienplatzes, was auch bei einer pauschalierenden und von den Einzelheiten des Ausbildungsbetriebs abstrahierenden Betrachtungsweise des Kapazitätsrechts zu berücksichtigen ist (vgl OVG Lüneburg, Beschluss vom 09.09.2015 - 2 NB 368/14 - juris Rn. 70,73). Soweit die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des HessVGH (Beschluss vom 25.10.2016 - 10 B 2225/16.GM.S6) der Auffassung ist, dass es für die Zuordnung eines Studierenden im vorklinischen Studienabschnitt ausschließlich auf die Fachsemesterzahl ankomme, betrifft dies einen anderen rechtlichen Zusammenhang. Bei dem der Entscheidung des HessVGH zugrundeliegenden Sachverhalt ging es um das Auseinanderfallen von "Zuordnung" der Studierenden zu einem bestimmten Fachsemester und der tatsächlichen Belegung von - anderen Fachsemestern zugeordneten -Lehrveranstaltungen. Die Entscheidung verhält sich dagegen nicht zu der hier zu entscheidenden Frage, dass das Lehrangebot der Lehreinheit von einer dieser Lehreinheit zugeordneten Studierenden nicht (mehr) nachgefragt wird. Da diese Studierende, die bereits den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bestanden hat, ab dem 1. klinischen Fachsemester das Lehrangebot selbst nachfragen wird, ist Raum nur für eine auf den vorklinischen Teil des Studiums beschränkte Zulassung. 2.3 Soweit die Antragsteller ihre vorläufige Zulassung zum 1. Fachsemester begehren, haben sie einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, da die Antragsgegnerin mit einem Bestand von insgesamt 392 (393 abzüglich 1 Beurlaubter) immatrikulierten Studierenden im 1. Fachsemester zu dem von der Kammer für maßgeblich erachteten Zeitpunkt im Wintersemester 2015/2016 ihre Aufnahmekapazität ausgeschöpft hat. Rechtsgrundlage für die Ermittlung der Aufnahmekapazität und somit Prüfungsmaßstab des Gerichts ist die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO -) vom 10.01.1994 (GVBl. I S. 1) in der Fassung der 4. Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 20.06.2005 (GVBl. I S. 532). Die jährliche Aufnahmekapazität eines Studiengangs ergibt sich aus einer Teilung des verfügbaren Lehrangebots durch den Anteil am Curricularnormwert, der auf die Lehreinheit entfällt, der der Studiengang zugeordnet ist (§§ 6-13 KapVO). Dieses Ergebnis wird anhand der Kriterien der §§ 14-19 KapVO überprüft. Dabei wird der Lehreinheit Vorklinische Medizin der vorklinische Teil des Studiengangs zugeordnet (§ 7 Abs. 3 Satz KapVO). Für die Berechnung des Lehrangebotes in der Vorklinik sind alle Stellen des wissenschaftlichen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen, die der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordnet sind, nach Stellengruppen aufgeteilt zu berücksichtigen (§ 8 Abs. 1 KapVO). Der Lehrperson einer Stellengruppe ist wiederum eine im Rahmen des Dienstrechtes festgesetzte Regellehrverpflichtung zugeordnet (§ 9 Abs. 1 KapVO). Es entspricht dem Wesen des in diesen Regelungen zum Ausdruck kommenden Stellenprinzips, dass bei der Ermittlung des Lehrangebots einer Lehreinheit nicht von der tatsächlichen Zahl der Lehrpersonen und ihrer jeweils individuellen Lehrverpflichtung auszugehen ist, sondern von der Zahl der Personalstellen und der auf diese Stellen entfallenden Lehrverpflichtung (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 08.02.1984 - BVerfGE 66, 155 (186 f)). Diese Berechnungsmethode ist Ausdruck des normativen Charakters der Kapazitätsermittlung und -festsetzung und hat aus der Sicht der Hochschule den Vorteil, dass sie eine für diese unerwünschte Einzelreglementierung der Lehrverpflichtungen erübrigt und es der Hochschule überlässt, wie sie hier im einzelnen ihre Ausbildungsverpflichtungen gegenüber den zugelassenen Studenten erfüllt. Auch für die Bewerber ist sie vorteilhaft; denn in der Regel wirkt sie sich zulassungsfreundlich aus, da bei der Kapazitätsberechnung unberücksichtigt bleibt, ob eine Stelle nicht oder unterbesetzt ist (Bundesverfassungsgericht a. a. O.), es sei denn, dass die Stelle aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht besetzt werden kann (§ 8 Abs. 3 KapVO). In der bisherigen Rechtsprechung des beschließenden Gerichts wurden folgerichtig als Stellen im Sinne des § 8 Abs. 1 KapVO alle Planstellen und alle Stellen für Angestellte mit Aufgaben in der Lehre angesehen, die durch den jeweiligen Haushaltsplan der Lehreinheit zugewiesen worden waren. Nach der Auskunft der Antragsgegnerin in den das Wintersemester 2005/2006 betreffenden Verfahren (3 FM 2887/05.W (1) u.a.) gibt es seit der rechtlichen Verselbständigung der Universitätskliniken in Hessen durch das Gesetz für die hessischen Universitätskliniken (UniKlinG) vom 26.06.2000 (GVBl. I S. 344) und der parallel durch das Hessische Hochschulgesetz vom 31.07.2000 (GVBl. I S. 374) erfolgten haushaltsrechtlichen Eingliederung des Fachbereichs Medizin in die Antragsgegnerin keinen (echten) Stellenplan der Beamten und Angestellten für den Fachbereich Medizin bzw. das Universitätsklinikum B-Stadt mehr. Die in den dortigen Verfahren übersandte Stellen- und Personalübersicht der Vorklinik sei eine Fortschreibung des Stellenplanes dieser Einrichtungen gewesen. Die beschließende Kammer hat jedoch keine Bedenken, die auf dem nicht mehr verbindlichen, aber von der Antragsgegnerin de facto fortgeführten Stellenplan beruhende Stellenausstattung der Lehreinheit Vorklinische Medizin zur Grundlage der Kapazitätsberechnung zu machen. Diese Verfahrensweise ist auch vom Hessischen VGH gebilligt worden (vgl. Beschluss vom 07.04.2015 - 10 B 195/15.FM.W4 - S.4 des amtlichen Umdrucks; Beschluss vom 26.08.2010 - 10 B 893/10.FM.W9 - S. 4). Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben umfasst das unbereinigte Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin 390 Semesterwochenstunden (SWS), das bereinigte Lehrangebot nach Abzug des Dienstleistungsexports 349,5849 SWS. Unter Berücksichtigung des Curriculareigenanteils der Vorklinik von 1,8777 und einem Schwundausgleich in Höhe von 0,9503 errechnet sich daraus eine kapazitätsauslastende Zulassungszahl von gerundet 392 Studienplätzen für das 1. Fachsemester. Hierzu im Einzelnen: 2.3.1 Auf der Lehrangebotsseite ist festzustellen, dass unter Zugrundelegung der Stellenübersicht der Antragsgegnerin und unter Berücksichtigung der Lehrverpflichtungsverordnung vom 10. September 2013 (GVBl. I S. 551) - LVVO - ein unbereinigtes Lehrangebot von insgesamt 394 SWS (ohne Reduktion) zu Grunde zu legen ist. Insoweit haben sich Veränderungen zum vorhergehenden Berechnungszeitraum nicht ergeben, wie der stellenpanmäßigen Darstellung der Antragsgegnerin zu entnehmen ist. Danach ist die Gesamtzahl von 60,5 Stellen gleich geblieben. Desgleichen sind bei den einzelnen Stellenarten Änderungen nicht gegeben. Greifbare Anhaltspunkte, die Anlass zu Beanstandungen hinsichtlich der Stellenübersicht und des daraus abgeleiteten unbereinigten Lehrangebots geben könnten, sieht das Gericht nicht. Demgemäß ist von diesen Stellen mit (unbereinigt) 394 Lehrveranstaltungsstunden auszugehen. Soweit antragstellerseits verlangt wird, die Stelle Nr. 122 - eine Juniorprofessorenstelle - mit 8 SWS in Ansatz zu bringen, folgt dem die Kammer nicht. In Hessen sind bei der Ermittlung von Studienplatzkapazität die Lehrdeputate der Lehrverpflichtungverordnung - LVVO - zu Grunde zu legen. Hier sieht § 3 Abs. 1 Nr.2 LVVO für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren eine Lehrverpflichtung von 4 SWS vor, in der zweiten Beschäftigungsphase bei Juniorprofessuren mit Schwerpunkt in der Lehre 6 SWS. Die Stelle Nr. 122 war zum maßgeblichen Zeitpunkt von einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin auf Zeit besetzt, also nicht mit einem Juniorprofessor. Da die Stelle Nr. 122 bei einer Neubesetzung aller Voraussicht nach mit einem Juniorprofessor in der ersten Anstellungsphase zu besetzen sein wird, liegt das Lehrverpflichtungspotenzial dieser Stelle derzeit bei 4 SWS (Hess.VGH, Beschluss vom 02.06.2015 - 10 B 192/15.FM.W4 - S.12; vgl. auch OVG Hamburg, Beschluss vom 15.10.2013 - 3 Nc 158/12 - juris Rn. 28 m.w.N.). Bei den wissenschaftlichen Mitarbeitern auf Dauer ist die Antragsgegnerin zutreffend von einem Deputat von 8 SWS als dem Regelfall ausgegangen. Das in § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 LVVO erwähnte Deputat von höchstens 18 SWS setzt eine fast ausschließliche Lehrtätigkeit voraus, wie sich aus dem Vergleich mit § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 LVVO a.F. (GVBl. I 2006,471) ergibt. Dafür ist nichts ersichtlich. Soweit von verschiedenen Antragstellern angeben wurde, dass die befristeten Verträge der wissenschaftlichen Angestellten daraufhin zu überprüfen seien, ob ein Befristungsgrund im Sinne der Hochschulgesetze und/oder der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung vorliege, da ansonsten von einem Deputat von 8 SWS auszugehen sei, wird dies von der beschließenden Kammer nicht geteilt. Dies gilt in gleichem Maß für die Auffassung, dass es auf die Bewertung der übertragenen Aufgaben ankomme, da mit Tätigkeiten in den Vergütungsgruppen 14 und 15 das geringere Lehrdeputat von 4 SWS nicht zu vereinbaren sei. Diese Einwände sind schon deshalb unerheblich, weil die Kapazitätsverordnung - wie oben ausgeführt - nicht darauf abstellt, welche konkreten Leistungen eine Lehrperson tatsächlich erbringt. Vielmehr werden im Wege des pauschalierenden Ansatzes für die Berechnung des Lehrangebotes alle Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zugeordnet, wobei das Lehrdeputat die im Rahmen des Dienstrechts festgesetzte Regellehrverpflichtung der Lehrperson einer Stellengruppe - gemessen in Deputatstunden - ist. Entscheidend ist deshalb lediglich, wie viele Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter in befristeten Angestelltenverhältnissen haushaltsmäßig zur Verfügung stehen, ohne dass es darauf ankommt, ob die auf diesen Stellen geführten wissenschaftlichen Mitarbeiter tatsächlich Fort- und Weiterbildung betreiben oder wie sie besoldet werden (Hess. VGH, Beschluss vom 03.03.1993 - Kk 12 G 4041/91T; Beschluss vom 08.05.2013 - 10 B 776/13.FM.W12). Die Lehrverpflichtungsermäßigung für den Studiendekan Prof. F. (Studiendekan Vorklinik) in Höhe von 4 SWS beanstandet die Kammer nicht. Nach § 5 Abs. 1 LVVO kann bei der Wahrnehmung der Funktion der Fachbereichsleitung die Lehrverpflichtung um bis zu 50 v. H. ermäßigt werden. Dekanatstätigkeit ist Tätigkeit in der Fachbereichsleitung, denn nach § 45 Abs. 1 S. 1 des Hess. Hochschulgesetzes - HHG - leitet das Dekanat den Fachbereich. Nach § 45 Abs. 2 S. 1 HHG gehören dem Dekanat die Dekanin oder der Dekan, die Prodekanin oder der Prodekan und die Studiendekanin oder der Studiendekan an. Dies alles gilt nach § 52 Abs. 1 und Abs. 2 HHG grundsätzlich auch für das Dekanat des Fachbereichs Medizin. Dass der Fachbereich Medizin neben dem Studiendekan Vorklinik noch zwei weitere Studiendekane - einen Studiendekan Klinik und einen Studiendekan Zahnmedizin - gewählt hat, steht einer Ermäßigung von 4 SWS dennoch nicht entgegen. Denn § 84 Abs. 3 Nr. 1 HHG eröffnet der Antragsgegnerin als Stiftungsuniversität die Möglichkeit, von der Organisationsstruktur nach den §§ 31 - 49 HHG durch die Grundordnung abzuweichen. Von diesem Recht hat die Antragsgegnerin in § 7 Abs. 4 Grundordnung Gebrauch gemacht. Wegen der Einzelheiten kann auf den Schriftsatz des Bevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 13.12.2016 samt Anlagen Bezug genommen werden. Soweit von Antragstellerseite vorgetragen wird, dass die Ausschöpfung der Ermäßigungsmöglichkeiten um bis zu 50 v. H. im vorliegenden Falle überhöht sei, schließt sich die beschließende Kammer dem nicht an. Die Ermäßigung um 4 SWS ist inhaltlich angesichts der Größe des Studiengangs und der umfangreichen Tätigkeit des Studiendekans, wie sie insbesondere in dem Antrag von Prof. F. an den Dekan des Fachbereichs Medizin der Antragsgegnerin vom 12.Dezember 2013 (Anlage S. 10 zum Schriftsatz des Bevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 26.08.2016) beschrieben wird, angemessen. Prof. F. bezieht sich bei der Beschreibung seiner Aufgaben darauf, dass diese in Wesentlichen denen seines Vorgängers Prof. S. entsprechen. Diesbezüglich hatten in der Vergangenheit weder die beschließende Kammer noch der Hess. VGH (Beschluss vom 13.05.2013 - 10 B 756/13.FM.W12 - Seite 8f des Beschlusses) Bedenken hinsichtlich der Höhe der gewährten Ermäßigung. Hinsichtlich des Dr. H. zugeordneten Lehrdeputats hat sich gegenüber den Vorjahren keine Änderung ergeben. Das Deputat für die Stelle wird - wie bereits für die vergangenen Berechnungszeiträume - mit 14 SWS angeben und findet in dieser Größenordnung seinen Niederschlag in der Kapazitätsberechnung. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 LVVO handelt es sich bei dieser Bewertung um die Stelle eines Oberstudienrates im Hochschuldienst bei überwiegender Lehrtätigkeit unter Berücksichtigung anderer Dienstaufgaben. Die Antragsgegnerin hatte zum Berechnungszeitraum 2010/2011 mit Schriftsatz ihres damaligen Bevollmächtigten vom 22.01.2011 die weiteren Dienstaufgaben von Dr. H. im Einzelnen dargestellt. Hieran hat sich ausweislich des dienstlichen Erklärung des Studiendekans der Antragsgegnerin, Prof. F., vom 01.06.2016 (Anlage S. 12 des Schriftsatzes des Bevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 26.08.2016) für den hier maßgeblichen Zeitraum nichts geändert. Dies trägt auf der Grundlage des jetzigen Erkenntnisstandes nach Umfang und Zuschnitt weiterhin die Deputatsbewertung von 14 SWS, was auch vom Hessischen VGH (Beschluss vom 13.05.2013 -10 B 756/13.FW.W12 - S. 9 f. des Beschlusses) in gleicher Weise gesehen wurde. Daneben steht der Lehreinheit Vorklinische Medizin Lehrangebot aus Lehraufträgen, die das Lehrangebot zusätzlich erhöhen könnten, nicht zur Verfügung. Zunächst hatte der Studiendekan Vorklinik der Antragsgegnerin, Prof. Dr. F., in seiner dienstlichen Erklärung vom 30.05.2016 (Anlage S. 11 des Schriftsatzes des Bevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 26.08.2016) angegeben, dass im insoweit maßgeblichen Zeitraum - Wintersemester 2014/2015 und Sommersemester 2015 - keine Lehrbeauftragten eingesetzt worden seien. Auf Nachfrage des Gerichts korrigierte sich die Antragsgegnerin dahingehend, dass Herr Dr. T. im Sommersemester 2015 einen vergüteten Lehrauftrag erhalten habe, allerdings habe es sich dabei um einen Lehrauftrag gemäß §10 S. 2 KapVO gehandelt. Dieser Lehrauftrag ist deshalb nicht kapazitätserhöhend zu berücksichtigen, denn die Kammer hat keine Veranlassung, an diesen Ausführungen zu zweifeln. Dies gilt in gleicher Weise für die von der Antragsgegnerin abgegebene Erklärung, dass keine Lehrleistungen durch externe Privatdozenten oder Honorar- bzw. außerplanmäßige Professoren erbracht werden. Das Lehrangebot ist entgegen der Rechtsauffassung einzelner Antragsteller auch nicht etwa deshalb zu erhöhen, weil Lehrpersonal der Lehreinheiten Klinisch-theoretische Medizin und Klinisch-praktische Medizin Veranstaltungen in der Vorklinik durchführen könnte. Die insoweit zu den Akten gereichten Schriftsätze der Antragstellerseite legen auch nicht für die Zwecke des Eilverfahrens hinreichend substantiiert dar, weshalb Lehrpersonal aus den genannten Lehreinheiten auch Lehrleistungen (ggf.: welche?) in der Vorklinik erbringen muss. Der Hinweis auf die Regelung des § 7 Abs. 3 S. 3 2. HS KapVO, wonach die Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin für den Studiengang Medizin Dienstleistungen erbringt, ist nicht so zu verstehen, dass diese Lehreinheit auch zwingend Dienstleistungen im vorklinischen Bereich zu erbringen hat. Selbst wenn diesen Lehreinheiten zugeordnete Lehrpersonen ihre Lehrverpflichtung mangels Nachfrage in ihrer Lehreinheit nicht ableisten könnten und zudem die Befugnis besäßen (venia legendi), Vorlesungen, Übungen und Seminare auch im ersten Studienabschnitt abzuhalten, so könnte dies nicht zu einer Erhöhung des Lehrangebots in der Lehreinheit Vorklinische Medizin führen. Denn grundsätzlich werden der Berechnung der Kapazität Lehreinheiten zugrunde gelegt, denen die Studiengänge zuzuordnen sind (§ 7 Abs. 1 Satz 1 KapVO ). Für die Berechnung des Lehrangebots sind - wie oben dargelegt - alle Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 KapVO). Der Berechnung des Deputatstundenangebots der Lehreinheit Vorklinische Medizin können daher nur die dieser Lehreinheit zugeordneten Stellen zugrunde gelegt werden (ständige Rechtsprechung der Kammer, Beschluss vom 21.12.2015 - 3 L 3719/15.FM.W15 u.a. - und des Hess. VGH, Beschlüsse vom 21.06.2011 - 10 B 988/11.FM.W0 - S. 9 ff., vom 07.04.2015 - 10 B 195/15.FM.W4 - S.5 ;vgl. auch VGH Mannheim, Beschl. vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 - juris Rn. 9; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 12.02.2007 - 13 C 1/07 - juris Rn 6). Entgegen der Auffassung mancher Antragsteller besteht keine Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Seminare mit klinischem Bezug und die integrierten Seminare nach § 2 Abs. 2 S. 5 ÄAppO von Lehrpersonen der Klinik durchführen zu lassen. Zwar sieht § 2 Abs. 2 S. 5 ÄAppO vor, dass Seminare im Umfang von mindestens 98 Stunden als integrierte Veranstaltungen, in die geeignete klinische Fächer einbezogen werden, vorzusehen sind und im Umfang von mindestens 56 Stunden weitere Seminare mit klinischem Bezug. Hierin ist jedoch lediglich eine Umschreibung des Ausbildungsinhaltes zu sehen. Die Bestimmung, welche Lehrperson diese Lehrinhalte in einer konkreten Lehrveranstaltung vermittelt, bleibt der Organisationsbefugnis der Antragsgegnerin vorbehalten. Dies kann auch durch Lehrpersonen der Vorklinik erfolgen, wenn diese in der Lage sind, die erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln und das Ausbildungsziel zu erreichen (vgl. Hess VGH, Beschluss vom 12.6.2012 - 10 B 781/12.GM.W1 m.w.N.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 27.08. 2010 - 7 CE 10.10278 u. a. - Juris Rn. 28). Auch der Hinweis einiger Antragsteller, aus Art. 7 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen und dem dort normierten Gebot gleichmäßiger Auslastung der Hochschulen folge eine Verpflichtung zur Angleichung der Lehrdeputate, die im Zuge der Verlängerung der Arbeitszeit im öffentlichen Dienst in einigen Bundesländern erhöht worden sind, überzeugt nicht und kann nicht losgelöst von dem normativ in § 3 LVVO geregelten Umfang der Lehrverpflichtung zu einer rechnerischen Erhöhung des Lehrangebots führen. Dabei ist auf den Gestaltungsspielraum des Normgebers hinzuweisen, der nur dann seine Grenzen findet, wenn der Regelung eine mit der Gleichheitskomponente des Kapazitätserschöpfungsgebotes unvereinbare Willkür innewohnt. Der Landesgesetzgeber ist innerhalb seines Kompetenzbereichs prinzipiell nicht gehindert, von der Gesetzgebung anderer Länder abweichende Regelungen zu treffen. Die föderalistische Struktur der Bundesrepublik Deutschland überlagert nämlich sowohl den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz als auch das Grundrecht der Berufsfreiheit in der Weise, dass diese Struktur in den davon betroffenen Bereichen - hier der Verfahrensausgestaltung des Zugangs zu einem Studium an einer Hochschule eines Bundeslandes - der Vielfalt allgemeinen Vorrang vor der Gleichheit verschafft (vgl. BVerwG, B. v. 29.02.1988 - 3 B 87.87 - Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 73), auch wenn dadurch die Einwohner eines Landes im praktischen Ergebnis mehr belastet oder begünstigt werden. Der Gleichheitssatz verpflichtet nur dazu, innerhalb des Geltungsbereichs der Landesverfassung auf Gleichbehandlung zu achten (vgl. BVerfG, Urt. v. 18.07.1972 - 1 BvL 32/70 u.a. - BVerfGE 33, 303). Die darüber hinaus mit dem Hinweis auf die Erhöhung der Lehrverpflichtung in anderen Bundesländern intendierte Annahme, auch in Hessen sei der Verordnungsgeber aufgrund des Kapazitätserschöpfungsgebots gehalten, eine gleichmäßige Erhöhung der Lehrverpflichtung vorzunehmen, geht fehl. Es gab weder zum Zeitpunkt des Abschlusses des Staatsvertrages vom 05.06.2008 noch gibt es heute eine bundeseinheitliche Festsetzung der Lehrdeputate für Hochschullehrer. Bei diesen Gegebenheiten besteht keine Verpflichtung des Landes Hessen, eine Erhöhung der Lehrverpflichtung vorzunehmen. Dass aus der im Jahre 2008 bestehenden Mehrheit der Bundesländer, die das Lehrdeputat für Hochschullehrer mit 8 SWS bemaßen, zwischenzeitlich eine Minderheit geworden ist, reicht hierfür nicht aus. Deshalb geht die Kammer wie der Hessische Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass eine derartige verfassungsrechtliche Verpflichtung des Landes Hessen, ebenfalls eine solche Anhebung vorzunehmen, nicht besteht (vgl. Hess. VGH Beschluss vom 11.05.2005 - 8 MM 4492/04.W4; Beschluss vom 13.05.2013 - 10 B 756/13. FM.W12). Eine dagegen angestrengte Verfassungsbeschwerde (1 BvR 1633/13) wurde vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen (Nichtannahmebeschluss vom 25.08.2016). Auch der Auffassung verschiedener Antragsteller, bei der Kapazitätsermittlung sei zu berücksichtigen, dass sogenannte "Drittmittelbedienstete" zu Lehrleistungen herangezogen werden müssten, folgt die Kammer in ständiger, vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof bestätigter Rechtsprechung nicht (Beschluss der Kammer vom 03.03.2006 - 3 FM 2887/05.W; Beschluss vom 21.12.2015 - 3 L 3719/15.FM.W15 u.a. --; HessVGH, Beschlüsse vom 25.07.2006 - 8 FM 3543/05.W; zuletzt Beschluss vom 13.05.2013 - 10 B 747/13.FM.W12 - S. 10 f. des amtlichen Umdrucks) . Als Lehrpersonal gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 KapVO sind die an der Hochschule tätigen Personen anzusehen, die im Sinne der §§ 42 ff. HRG Aufgaben der Lehre selbständig oder weisungsgebunden erfüllen. Voraussetzung der Berücksichtigung von Stellen nach dieser Vorschrift ist folglich, dass es sich um Stellen für Personen handelt, die nach dem Dienstrecht zur Lehre verpflichtet sind oder verpflichtet werden können. Aus Mitteln Dritter bezahlte Mitarbeiter an Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, gehören nicht dazu, weil diese ausschließlich im Rahmen eines bestimmten Forschungsvorhabens tätig sind und keine Lehrverpflichtung haben. Sie sind daher nicht eigenverantwortlich für die Dauer eines Semesters mit einer Lehraufgabe betraut (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 4.5.2006 - 2 NB 249/05 -; VG Hannover, Beschluss vom 1.6.2004 - 6 C 1536/04 u.a. -; OVG Magdeburg, Beschluss vom 3.5.2004 - 2 N 826/03 u.a. -, Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl., S. 373). Anhaltspunkte dafür, dass die bei der Antragsgegnerin beschäftigten Drittmittelbediensteten außerhalb der mit Drittmitteln bezahlten Tätigkeit Lehraufgaben tatsächlich übernommen hätten (§ 10 KapVO), sind nicht ersichtlich. Vielmehr hat der Studiendekan der Antragsgegnerin, Prof. F, nochmals mit dienstlicher Erklärung vom 30.05.2016 bestätigt, dass es zum Stichtag im Studiengang Humanmedizin keine Drittmittelbediensteten gebe, die für die kapazitätsrelevante Lehre eingesetzt würden. Daran zu zweifeln, besteht für die Kammer mangels greifbarer Anhaltspunkte, die eine andere Sicht der Dinge nahelegen könnten, im Eilverfahren keine Veranlassung. Die Kammer vermag sich auch nicht den Schlussfolgerungen, die einzelne Antragsteller aus der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern über den Hochschulpakt 2020 (BAnz 2007, 7480) ziehen, anzuschließen. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass sich aus dem Hochschulpakt 2020 Rechte und Pflichten nur im Verhältnis der Vertragsparteien untereinander, nicht aber im Verhältnis zu Dritten ergeben können, so dass sich daraus auch kein "Kapazitätsverschaffungsanspruch" - auch nicht über einen teilweise geforderten "Nichterfüllungszuschlag" - ergibt. Danach vermittelt der Hochschulpakt 2020 weder individuelle Ansprüche Studierwilliger auf Schaffung zusätzlicher Ausbildungskapazitäten noch wird einer bestimmten Hochschule oder einem einzelnen Studiengang hierdurch ein Rechtsanspruch eingeräumt. Es obliegt vielmehr den Ländern, wie die zusätzlich bereitgestellten Finanzmittel zu verteilen sind (so ständige Rechtsprechung der Kammer, Beschluss vom 21.12.2015 - 3 L 3719/15.FM.W15 u.a. - sowie des HessVGH, zuletzt etwa Beschlüsse vom 07.04.2015 - 10 B 195/15.FM.W4 - S.6, vom 08.05.2013 - 10 B 776/13.FM.W12 - S. 16 f. sowie vom 26.08.2010 - 10 B 842/10.FM.W9 - S. 11 f. mit Hinweis auf die weitere - insoweit offensichtlich einheitliche - obergerichtliche Rechtsprechung). 2.3.2 Das auf der Grundlage der vorgenannten Erwägungen ermittelte Lehrangebot ist gemäß § 11 Abs.1 KapVO um die Dienstleistungen zu reduzieren, die die Lehreinheit für ihr nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat. Diese Regelung kann nur so verstanden werden, dass allein Lehrveranstaltungsstunden zu berücksichtigen sind, die die Lehreinheit zu erbringen verpflichtet ist. Etwa erbrachte freiwillige Lehrveranstaltungsstunden sind danach nicht zu berücksichtigen. Eine Verpflichtung in diesem Sinne kann sich jedoch nur aus einer Studien- oder Prüfungsordnung des nicht zugeordneten Studienganges ergeben, die entsprechende Veranstaltungen als Pflicht- oder Wahlpflichtfächer vorschreibt, die für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich sind und von der nicht zugeordneten Lehreinheit nicht selbst erbracht werden können (vgl.HessVGH, Beschluss vom 12.05.2009 - 10 B 1911/08.GM.S8 - juris Rn. 31 m.w.N.). Die Auffassung, dass der Dienstleistungsexport in den Studiengang Zahnmedizin für Praktika in Anatomie, Biochemie und Physiologie nur in dem Umfang erfolgen könne, der im Studiengang Humanmedizin Berücksichtigung finde, lässt sich deshalb mit der Vorschrift des §11 Abs. 1 KapVO nicht vereinbaren. Vielmehr ergibt sich aus der Studienordnung für den Studiengang Zahnmedizin an der Johann Wolfgang Goethe-Universität vom 3.September 2015 (UniReport vom 29.09.2015), dass 11,75 SWS für anatomische Präparierübungen und mikroskopische Anatomie I-III (Anl. 1 lfd. Nr. 10) erforderlich sind, 7,00 SWS für Biochemisches Praktikum I, II (Anl. 1 lfd. Nr. 13) und 6,25 SWS für Praktikum der Physiologie I, II (Anl. 1 lfd. Nr. 16). Zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen sind nach § 11 Abs.2 KapVO Studienanfängerzahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge anzusetzen (ständige Rspr. des HessVGH: Beschluss v. 17.09.1984 - KMK-HSchR 1985, S.259 ff (268); Beschluss vom 03.03.1993 - Kk 12 G 4041/91 T - juris; Beschluss vom 21.06.2011 - 10 B 988/11.FM.W0; Beschluss vom 25.05.2011 - 10 B 881/11.FM.W0). Die Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität für die in den Dienstleistungsexport einzubeziehenden Studiengänge erfolgte unter Bezugnahme auf den Erlass des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 14.03.2016 - V 3.2 - 333/100-0008 - anhand der sogenannten "mittleren Jahrgangsbreite". Diese wird ermittelt aus der Anzahl der Einschreibungen im 1. Studienfach in der Regelstudienzeit ohne Beurlaubte, dividiert durch die jeweilige Regelstudienzeit in Jahren. Wie für den letzten Berechnungszeitraum (Beschluss vom 21.12.2015 - 3 L 3719/15.FM.W15 u.a.) folgt die Kammer insoweit dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 05.07.2011 - 10 B 735/11.MM.W0 -) und den dort getroffenen Feststellungen, dass die mittlere Jahrgangsbreite deutlich die Entwicklung der Studienanfängerzahlen in den zu Grunde zu legenden vergangenen Fachsemestern aufzeige. Ein eventueller Schwund an Studierenden wird in den Zahlen der Einschreibungen und damit in den im Lauf der Studienzeit stattfindenden Zu- und Abgängen sichtbar. § 11 Abs. 2 KapVO als rechtlicher Ausgangspunkt für den Dienstleistungsexport schreibt in seiner sprachlichen Ausgestaltung keine bestimmte Berechnungsweise vor. Lediglich zwei Elemente, nämlich die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diesen Studiengang und/oder die in der Vergangenheit liegende Entwicklung der Studierendenzahlen sind zu berücksichtigen. Die Berücksichtigung eines dieser Elemente liegt im Ermessen der Universität. Auch die Entwicklung der Studierendenzahlen in der Vergangenheit gibt demnach Aufschluss über die zukünftig zu erwartenden Studierendenzahlen (so schon Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 17/89 - DVBl 1990,531(532)). Insoweit ist nicht zu beanstanden, dass die Hochschule zur Berechnung der Entwicklung der Studienanfängerzahlen die mittlere Jahrgangsbreite gewählt und diese als Rechengröße für den Dienstleistungsexport herangezogen hat. Es bedarf daher in diesem Fall keiner zusätzlichen Berücksichtigung einer zu errechnenden Schwundquote. Denn die im Lauf einer Studienzeit stattfindenden Zu- und Abgänge und damit die Entwicklung der Studierendenzahlen sind in den zu Grunde gelegten Zahlen der Einschreibungen für die Regelstudienzeit enthalten. Die von der Antragsgegnerin für den Dienstleistungsexport in die Studieneinheit Zahnmedizin entsprechend der obigen Ausführungen festgestellte mittlere Jahrgangsbreite von 97,0 Studierenden ist nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 17.12.1982 - 7 C 99/81 - DVBl 1983, 842(843 f)) und des Hess. VGH (Beschluss vom 10.08.1992 - Fa 11 G 117/91 T - juris) sind diejenigen Studierenden von der Summe der Studierenden abzuziehen, die wegen eines Studiums der Humanmedizin den Dienstleistungsexport, den die Lehreinheit Vorklinik für die Lehreinheit Zahnmedizin erbringt, nicht in Anspruch nehmen. Die Antragsgegnerin hat festgestellt, dass von den bei ihr eingeschriebenen Studierenden der Zahnmedizin 5 Studierende bereits einen Vorabschluss in Humanmedizin besitzen oder parallel im Studiengang Humanmedizin eingeschrieben sind. Diese Zahl entspricht der Größenordnung der Vorjahre. Deshalb hat die Antragsgegnerin die Summe der in den Semestern 1 bis 10 bei der Antragsgegnerin eingeschriebenen Studierenden der Zahnmedizin zutreffend von insgesamt 490 auf 485 reduziert. Die Antragsgegnerin hat zutreffend 10 Fachsemester in die Berechnung eingestellt. Dies ergibt sich daraus, dass das Studium der Zahnmedizin eine Regelstudienzeit von 10 Fachsemestern umfasst (§ 2 der Approbationsordnung für Zahnärzte - ZAppO -). Lehrleistungen im Sinn der Kapazitätsverordnung werden letztlich nur in diesem Zeitraum abgefragt und erbracht. Deshalb ist davon auszugehen, dass innerhalb dieser Semesteranzahl eine der Studienordnung gemäße umfassende Ausbildung der Studierenden möglich ist. Dementsprechend bestimmt sich der Curricularnormwert an den Deputatstunden in dieser Ausbildungszeit (§ 13 Abs. 1 Kapazitätsverordnung). Außerhalb dieser Ausbildungszeit liegt die Prüfungszeit (sogenanntes Prüfungssemester). Nach § 33 ZAppO schließt sich das Prüfungssemester an die Ausbildungszeit an. Auch § 2 ZAppO differenziert zwischen der Regelstudienzeit von 10 Semestern und der Prüfungszeit für die zahnärztliche Prüfung. Anhand der oben erwähnten Kriterien ergibt sich danach für den Dienstleistungsexport in den Studiengang Zahnmedizin folgende Berechnung: Die mittlere Jahrgangsbreite beträgt bei 485 Studierenden und 10 Semestern 97,0. Der Curricularanteil ist mit 0,8333 in Ansatz zu bringen, wie sich aus der Anlage S.4 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 26.08.2016 ergibt. Daraus ergibt sich ein semesterbezogener Wert im Dienstleistungsexport an die Zahnmedizin von 97,0 : 2 X 0,8333 = 40,4151 SWS . Weitere Dienstleistungsexporte finden keine Berücksichtigung (mehr). Das bereinigte Lehrangebot beträgt daher 349,5849 SWS (394 - 4 - 40,4151 SWS). Die jährliche Aufnahmekapazität errechnet sich aus der Verdoppelung dieses bereinigten Lehrangebots und der Division durch den gewichteten Curriculareigenanteil. Dieser Wert beträgt für den hier streitbefangenen Zeitraum 1,8777 . In den vergangenen Berechnungszeiträumen hatte die beschließende Kammer konstatiert, dass die Berechnung des Curriculareigenanteils mit dem Wert von 1,8870 den Studienplan des Fachbereichs Medizin der Antragsgegnerin, wie er durch den Fachbereichsrat des Fachbereiches Medizin am 12.11.2009 beschlossen, durch das Präsidium der Antragsgegnerin am 08.12.2009 genehmigt und am 18.12.2009 im UniReport veröffentlicht wurde, exakt abbildete. Der in der Studienordnung für den Studiengang Medizin der Antragsgegnerin vom 03.07.2014 (UniReport vom 01.09.2014) in der Fassung der Ersten Änderung vom 28.09.2015 (uniReport vom 29.09.2015) enthaltene Studienablaufplan für den vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin enthielt zwar Abweichungen von dem im Jahre 2009 beschlossenen Studienplan, die sich aber für den Curriculareigenanteil als ergebnisneutral darstellten. Insoweit kann auf die Darstellung im Beschluss der Kammer vom 21.12.2015 (3 L 3719/15.FM.W15 u.a.) verwiesen werden. Allerdings hat die Antragsgegnerin für den hier maßgeblichen Berechnungszeitraum für die von der Vorklinik erbrachten Veranstaltungen Nr. 40 (Vorlesung Biochemie III) und Nr. 41 (Vorlesung Anatomie IV) die Gruppengröße von ehemals 460 auf nunmehr 360 reduziert. Dies führt zu einer Erhöhung des Curricularanteils bei Veranstaltung Nr. 40 von 0,0035 auf 0,0044 und bei Veranstaltung Nr. 41 von 0,0087 auf 0,0111. Daraus ergibt sich ein Curriculareigenanteil von 1,8903 (1,8870 + 0,0009 + 0,0024). Die Antragsgegnerin hat insoweit zur Begründung darauf hingewiesen, dass diese Lehrveranstaltungen ausschließlich von Medizinstudenten wahrgenommen werden. Dies wird von der Kammer nicht beanstandet. Betrachtet man den Bestand von Studierenden im 3. Fachsemester in den Wintersemestern der letzten 5 Jahre - wie unten aus der Schwundberechnung ersichtlich -, dann betrug dieser durchschnittlich 379,8 (1899 : 5). Bei diesen Gegebenheiten ist die Festsetzung der Gruppengröße auf 360 nicht willkürlich. In Abzug zu bringen ist ein Teil des Curricularanteils für die Veranstaltung "Praktikum der Berufsfelderkundung" (Lehrveranstaltung Nr.11). Die Berechnung des Curiculareigenanteils für die Vorklinik geht davon aus, dass die Lehreinheit Vorklinik einen Anteil von 0,67 SWS erbringt, was einem Curricularanteil von 0,0223 entspricht. Tatsächlich hat die Antragsgegnerin auf Nachfrage nur 4 LVS dieser Veranstaltung der Lehreinheit Vorklinik zuordnen können. Daraus errechnet sich ein Curricularanteil von 0,0097 (4 LVS : 14 = 0,29 SWS * 0,5/15). Die Differenz von 0,0126 (0,0223 - 0,0097) ist vom Curriculareigenanteil der Vorklinik abzuziehen. Von diesem Ausgangswert von 1,8777 (1,8903 - 0,0126) sind für den hier zu beurteilenden Zeitraum keine weiteren Abzüge vorzunehmen. In diesem Wert enthalten ist der anteilige CA für die Vorlesung "Medizinische Soziologie" (Lehrveranstaltung Nr. 5) in Höhe von 0,0056. Für diese Veranstaltung wird zwar ausweislich des auf der Homepage der Antragsgegnerin einsehbaren Vorlesungsverzeichnisses Prof. Dr. I. als Lehrperson genannt, der nicht Teil des Personals der vorklinischen Lehreinheit ist. Tatsächlich wird die Vorlesung "Medizinische Soziologie" von Frau PD Dr. J. - die der Lehreinheit Vorklinische Medizin angehört - und den Herren K. und L. auf der Grundlage von Lehraufträgen erbracht. Dass Herr Prof. Dr. I. im Vorlesungsverzeichnis der Antragsgegnerin an dieser Stelle aufgeführt wird, hat seinen Grund darin, dass die tatsächlich diese Vorlesung abhaltenden Personen nicht berechtigt sind, selbständig Vorlesungen anzukündigen. Für die Vorlesung "Berufsfelderkundung" (Lehrveranstaltung Nr. 6) erbringt die vorklinische Lehreinheit 1 LVS. Die daraus resultierenden 0,07 SWS ergeben einen Wert von 0,0002, mit dem diese Veranstaltung in die Berechnung des Curriculareigenanteils eingeflossen ist. Soweit von Antragstellerseite die von § 2 Abs.4 S.4 ÄAppO (= § 2 Abs.3 S.4 ÄAppO a.F.) normierte Gruppengröße von 20 als verfassungswidrig gerügt wird, weil dem Bundesverordnungsgeber insoweit die Gesetzgebungskompetenz gefehlt habe, wird dies vom beschließenden Gericht nicht geteilt. Der Hess. VGH (Beschluss vom 10.08.1992 - Fa 11 G 117/91 T - juris, Rn. 13) führt in diesem Zusammenhang aus: "Die Curricularanteile, die der ZVS-Beispielstudienplan für die neuen Seminarveranstaltungen in Anatomie, Physiologie und Biochemie mit insgesamt 0,4000 ansetzt, sind auch im Hinblick auf die zugrundegelegte Gruppengröße von g = 20 rechtmäßig. Dem liegt die nach § 2 Abs. 3 Satz 4 ÄAppO in der Fassung der Siebenten Änderungsverordnung vom 20. Dezember 1989 getroffene Regelung zugrunde, wonach die Zahl der jeweils an einem Seminar teilnehmenden Studierenden zwanzig nicht überschreiten darf. Der Senat teilt die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg (Beschluß vom 12. November 1991, a.a.O, Seite 11 des amtlichen Umdrucks), daß die Kompetenz des Bundesgesetzgebers zur Festlegung einer Obergrenze der Teilnehmerzahl sich aus Art. 74 Nr. 19 des Grundgesetzes - GG - (in Verbindung mit Art. 72 GG) ergibt, denn die Kompetenz zum Erlaß ausbildungs- und prüfungsrechtlicher Regelungen im Rahmen der ärztlichen Approbation, die Voraussetzung der Zulassung zu ärztlichen Heilberufen ist, gehört zur konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes nach Art. 74 Nr. 19 GG (BVerwG, Urteil vom 21. November 1980 - 7 C 4.80 - BVerwGE 61, 169 ff., 174 f.). Die Regelung der Seminargröße stellt eine ausbildungsrechtliche Regelung in diesem Sinne da, denn mit dieser Begrenzung der Teilnehmerzahl soll erreicht werden, daß die Kandidaten als eine Voraussetzung der Zulassung zum Beruf des Arztes eine "vertiefende, klinikbezogene Ausbildung in den Seminaren" genossen haben (vgl. die amtliche Begründung zu § 2 Abs. 3 Satz 4 ÄAppO in der Bundesrats-Drucksache 632/89, Seite 38)." Auch dem schließt sich die Kammer an. Auch das Bundesverfassungsgericht (Urteil vom 24.10.2002 - BVerfGE 106,62(131) ) geht davon aus, dass die Regelung von Mindeststandards zur Sicherstellung eines bestimmten fachlichen Niveaus Teil der Gesetzgebungskompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG ist. Soweit von Antragstellerseite vorgetragen wird, dass die Lehrveranstaltung Nr. 37 (Seminar Wahlfach) curricular überhaupt nicht der Vorklinik zugerechnet werden dürfe, wird diese Auffassung vom beschließenden Gericht nicht geteilt. Im vorklinischen Wahlfach werden ausweislich des auf der Homepage der Antragsgegnerin einsehbaren Vorlesungsverzeichnisses 22 verschiedene Themen angeboten, von denen jedenfalls 8 Themen ( Dopamin - Vom Lernen durch die Lust - Prof. M.; Experimentelle Hirnforschung - Dr. N.; Leben und Leiden berühmter Persönlichkeiten - Eine Einführung in die molekulare Medizin - Dr. H.; Neurobiologie der Angst - Prof. M.; Neurodegenerative Erkrankungen - Dr. O..; Neuronale Grundlagen kognitiver Funktionen - Prof. P.; Pathophysiologie der Gefäßbiologie - Prof. Q.; Peptidhormone - Dr. R.) vom Lehrpersonal der Lehreinheit Vorklinische Medizin angeboten werden. Wenn bei diesen Gegebenheiten der Lehraufwand für das Wahlfach von 1,5 SWS dergestalt aufgeteilt wird, dass 0,50 SWS im Curriculareigenanteil der Vorklinik enthalten sind, während die restlichen 1,0 SWS als Import der klinisch-praktischen Medizin bzw. der klinisch- theoretischen Medizin dargestellt werden, bestehen dagegen seitens der beschließenden Kammer keine Bedenken. Daraus ergibt sich rechnerisch eine Jahresaufnahmekapazität von 349,5849 X 2 = 699,1698 : 1,8777 = 372,3544 Studierende. 2.3.3 Dieses Ergebnis ist nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts der Kapazitätsverordnung zu überprüfen. Nach § 14 Abs. 3 Ziff. 3 i. V. m. § 16 KapVO ist die Zahl der Studienanfänger zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsel oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote). Die Berechnung dieser Schwundquote erfolgt nach dem "Hamburger Verfahren", auf das der Kapazitätserlass des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 14.März 2016 - V3.2-333/100-0008 - verweist. Dabei werden die Studentenkohorten der dem Berechnungszeitraum jeweils vorausgegangenen Semester der Regelstudienzeit des Studiengangs Medizin - 10 Semester - zueinander ins Verhältnis gesetzt und auf diese Weise die Übergangsquoten vom 1. in das 2. Fachsemester, vom 2. in das 3. Fachsemester und vom 3. in das 4. Fachsemester ermittelt. Weiterer Übergangsquoten bedarf es nicht, da der vorklinische Studienabschnitt eine "Regelstudienzeit" von vier Fachsemestern hat und nur für diesen eine Schwundquote zu berechnen ist. Die Kammer legt die jeweiligen Bestandszahlen an Studierenden abzüglich der Beurlaubten zugrunde. Dies ist vom HessVGH (Beschluss vom 08.05.2013 - 10 B 776/13.FM.W12 - Rn. 22; Beschluss vom 29.06.2012 - 10 B 520/12,MM.W1) bestätigt worden. Das Herausrechnen aller Beurlaubten enthebt die Kammer (und die Antragsgegnerin) des Problems, jeweils kontrollieren zu müssen, ob eine wiederholte Beurlaubung vorliegt oder nicht. Da sich die Beurlaubten in etwa gleichmäßig über alle vier Fachsemester verteilen - wie sich aus den von der Antragsgegnerin übersandten Bestandsstatistiken der letzten Jahre ergibt - führt diese Verfahrensweise zu gleichmäßig kleineren Dividenden und Divisoren und damit auch zu einem etwas kleineren - und damit etwas zulassungsfreundlicheren - Quotienten. Die von der Antragsgegnerin in der Anlage zum Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 26.08.2016 vorgelegte Schwundberechnung, die letztlich zu einer Schwundquote von 0,9519 führte, ist geringfügig zu korrigieren. Soweit von Antragstellerseite gerügt wird, dass bei verschiedenen Kohorten im ersten Fachsemester nicht berücksichtigt worden sei, dass infolge gerichtlicher Entscheidungen und außergerichtlicher Vergleiche weitere Studierende zugelassen worden seien, wird dem von der Kammer nicht gefolgt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 21.06.2011 - 10 B 988/11.FM.W0; Beschluss vom 08.05.2012 - 10 B 623/12.GM.W1), der die beschließende Kammer folgt, sind für ein bestimmtes Anfangssemester stets die tatsächlichen Studierendenanfängerzahlen zu Grunde zu legen. Die Berücksichtigung gerichtlich zugelassener Antragsteller kann deshalb allenfalls dann erfolgen, wenn diese tatsächlich in diesem Semester noch ihr Studium aufnehmen und auch mit einer geordneten Durchführung des Studiums noch zu rechnen ist. Diese Möglichkeit scheidet aus, soweit - wie bei den hier infrage stehenden Studentenkohorten, die im Wintersemester 2011/2012 und im Wintersemester 2014/2015 ihr Studium aufnahmen - die gerichtliche Entscheidung und damit die Aufnahme des Studiums zu einem Zeitpunkt erfolgte, in der Lehrbetrieb für dieses Semester bereits weitgehend fortgeschritten ist oder die Zulassung gar erst in einem späteren Semester erfolgte. Eine erstmalige Berücksichtigung dieser nachträglich zugelassenen Studierenden in höheren Fachsemestern kommt ebenfalls nicht in Betracht, da sich dies als sog. "schwundfremder Faktor" darstellen würde. Im Interesse einer möglichst realitätsnahen Abbildung des geringer werdenden Ausbildungsaufwandes in höheren Fachsemestern hat deshalb die Kammer in der Vergangenheit nachträglich zugelassene und in höheren Semestern erstmals aufgeführte Antragsteller aus den Studierendenbeständen herausgenommen. Daran hält sie fest. Deshalb waren aus der Kohorte, die sich im Sommersemester 2015 im 2. Fachsemester befand, nicht nur die 11 bereits von der Antragsgegnerin herausgenommenen Studierenden, sondern die weiteren 8 Studierenden herauszurechnen, die von der Kammer mit Beschluss vom 05.01.2015 (3 L 2707/14.FM.W14 u.a.) zugelassen worden waren. Lediglich aus Gründen der Vollständigkeit war die Zahl der Studierenden, die sich im Wintersemester 2015/2016 im ersten Fachsemester befanden, auf 384 zu erhöhen. Dies war die Zulassungszahl für das Wintersemester 2015/2016; auf diese Zahl ist zu erhöhen, obwohl zum Stichtag lediglich 380 Studierende (382 - 2 Beurlaubte) immatrikuliert waren (vgl. HessVGH, Beschluss vom 09.10.1986 - Gc 42 G 6650/84 T - KMK-HSchR 1987,171(180)). Daraus ergibt sich die nachfolgende Berechnung: Schwundquotenberechnung Studienjahr WS 2016/2017 und SS 2017 Semester 1. FS 2. FS 3. FS 4. FS 1 SS 2011 0 387 5 395 2 WS 2011/12 380 3 378 8 3 SS 2012 1 351 4 363 4 WS 2012/13 409 2 339 4 5 SS 2013 1 392 3 337 6 WS 2013/14 477 2 388 2 7 SS 2014 1 459 1 382 8 WS 2014/15 375 3 447 3 9 SS 2015 1 356 3 439 10 WS2015/16 384 0 347 5 Summen SS 10 bis SS 14 1645 1955 1568 Summen WS 10/11 bis WS 14/15 1568 1910 1543 semesterliche Erfolgsquote (Übergangsquote) 0,9532 q1 0,9770 q2 0,9841 q3 totale Erfolgsquote 1,0000 0,9532 0,9313 0,9165 Dies ergibt bei Anwendung der maßgeblichen Berechnungsformeln des Hamburger Verfahrens eine mittlere Schwundstudienzeit von 3,8010, so dass sich als Quotient aus mittlerer Schwundstudienzeit und Regelstudienzeit (4 Semester) ein Schwundfaktor von 0,9503 errechnet. Dividiert man die Jahresaufnahmekapazität von 368,8412 durch die Schwundquote von 0,9565, so errechnet sich eine Aufnahmekapazität von 372,3544 : 0,9503 = 391,8285 Dies ergibt gerundet 392 Studienplätze für das 1. Fachsemester. Ausweislich der Studierenden-Bestandsstatistik, die nach Beginn der Vorlesungszeit im Wintersemester 2016/2017 erhoben wurde, waren am Stichtag der Berechnung, am 10.11.2016, im 1. Fachsemester tatsächlich 392 Studienplätze besetzt (393 abzüglich 1 Beurlaubter). Die von Antragstellerseite im Zusammenhang mit der mitgeteilten Belegung vorgetragenen Umstände spielen hier keine Rolle. Denn die Kammer legt in ständiger Rechtsprechung die Belegungszahlen zugrunde, die sich - etwa 3 Wochen nach Vorlesungsbeginn - am Stichtag für die Hochschulstatistik ergeben. Auf die Frage, ob bereits immatrikulierte Studierende alsbald wieder exmatrikuliert wurden, ob diese alsbald höhergestuft wurden oder ihren Rücktritt von der Immatrikulation erklärten und wann über Anträge auf Beurlaubung oder auf Exmatrikulation entschieden wurde, kommt es nach Auffassung des beschließenden Gerichts nicht an, weil sich diese Fragen bis zum hier maßgeblichen Termin geklärt oder erledigt haben. Deshalb hält die Kammer daran fest, dass für die Frage, ob ein Studienplatz kapazitätsdeckend besetzt ist, maßgeblich der Abschluss des Vergabeverfahrens für dieses Semester mit der Erhebung der Studierendenbestandsstatistik ist (vgl. z. B. VG Frankfurt, Beschluss vom 17.04.2009 - 3 L 2347/08.FZ.W8 u. a.; Beschluss vom 19.03.2012 - 3 L 2223/11.FZ.W11 u. a.). Dies entspricht dem Wesen des pauschalierend geregelten Studienzulassungsrechts in besonderer Weise. Denn dies lässt neben den bereits oben angeschnittenen Fragen insbesondere die zahlreicher werdenden Rücktritte von der Immatrikulation außer Betracht, da die davon Gebrauch machenden Studierenden typischerweise keine Lehrkapazität verbraucht haben. Dabei werden die zu diesem Zeitpunkt Beurlaubten nicht berücksichtigt, da diese keine Lehre nachfragen. Es stehen deshalb keine weiteren Studienplätze im 1. Fachsemester zur Verfügung, die im Wege des Losverfahrens zu vergeben sind 3. Die Kostenentscheidung für die Verfahren der vollständig unterlegenen Beteiligten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, im Übrigen auf § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 GKG. Dabei wird in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs berücksichtigt, dass auf jedes Semester des beantragten Zulassungszeitraums ein Zehntel des für die Zulassung zum kapazitätsrechtlich zehn Semester umfassenden Vollstudium geltenden Streitwerts von 5.000 Euro entfällt. In Verfahren, in denen die vorläufige Zulassung zum Studium nur zu einem Teil des Studiums erstrebt wird, ist der Streitwert dementsprechend zu reduzieren. Dies gilt allerdings nicht, wenn in Form gestellter Hilfsanträge für die Zulassung zu niedrigeren Semestern eine Beschränkung im Ergebnis nicht stattfindet (§ 45 Abs.1 S.2 GKG). Eine Reduzierung des Auffangstreitwerts im Hinblick auf die Vorläufigkeit der begehrten Regelung kam nicht in Betracht, weil durch sie die Hauptsache vorweggenommen worden wäre.