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Beschluss

3 L 7658/17.FM.W17

VG Frankfurt 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2017:1212.3l7658.17.0A
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Tenor
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die Antragstellerin zu Ziffer 139 vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den von ihr geltend gemachten Zulassungsanspruch zum Studium der Medizin - beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt - nach den Rechtsverhältnissen im Wintersemester 2017/2018 im 3. Fachsemester zuzulassen und zu immatrikulieren, wenn sie die Zulassung bei der Antragsgegnerin beantragt, die Voraussetzungen der Immatrikulation nachweist und hierbei persönlich versichert, dass sie Deutsche im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland oder nach § 1 Abs. 2 StudienplatzvergabeVO Hessen Deutschen gleichgestellt und an keiner anderen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes vorläufig oder endgültig zum Studium der Medizin zugelassen ist. Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin zu Ziffer 139 hat die Antragsgegnerin zu tragen, die Kosten der übrigen Verfahren jeweils der antragstellende Beteiligte. Der Streitwert wird für die antragstellenden Beteiligten zu Ziffern 2, 15, 16, 19, 24, 27, 29-35, 38-40, 42, 43, 46, 47, 49, 51, 52, 54, 56, 59, 60, 64-66, 70, 86, 88-94, 97, 99, 100, 102-104, 107, 112-118, 121, 131, 132, 135, 137, 138, 152 und 159 auf jeweils 3.000,- €, für die Antragstellerin zu Ziffer 139 auf 4.000,- € und für die übrigen Antragsteller auf jeweils 5.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die Antragstellerin zu Ziffer 139 vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den von ihr geltend gemachten Zulassungsanspruch zum Studium der Medizin - beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt - nach den Rechtsverhältnissen im Wintersemester 2017/2018 im 3. Fachsemester zuzulassen und zu immatrikulieren, wenn sie die Zulassung bei der Antragsgegnerin beantragt, die Voraussetzungen der Immatrikulation nachweist und hierbei persönlich versichert, dass sie Deutsche im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland oder nach § 1 Abs. 2 StudienplatzvergabeVO Hessen Deutschen gleichgestellt und an keiner anderen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes vorläufig oder endgültig zum Studium der Medizin zugelassen ist. Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin zu Ziffer 139 hat die Antragsgegnerin zu tragen, die Kosten der übrigen Verfahren jeweils der antragstellende Beteiligte. Der Streitwert wird für die antragstellenden Beteiligten zu Ziffern 2, 15, 16, 19, 24, 27, 29-35, 38-40, 42, 43, 46, 47, 49, 51, 52, 54, 56, 59, 60, 64-66, 70, 86, 88-94, 97, 99, 100, 102-104, 107, 112-118, 121, 131, 132, 135, 137, 138, 152 und 159 auf jeweils 3.000,- €, für die Antragstellerin zu Ziffer 139 auf 4.000,- € und für die übrigen Antragsteller auf jeweils 5.000,- € festgesetzt. I. Die Antragstellerinnen und Antragsteller (im Folgenden: Antragsteller) sind im Besitz einer allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung. Sie begehren ihre vorläufige Zulassung zum Studium der Medizin bei der Antragsgegnerin im Wintersemester 2017/2018. Die Zahl der für diesen Studiengang zu verteilenden Studienplätze ist durch die Satzung der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main für die Festsetzung von Zulassungszahlen in zulassungsbeschränkten Studiengängen im Wintersemester 2017/2018 vom 11.07.2017 (UniReport vom 12. Juli 2017) für das 1. Fachsemester auf 389, für das 3. Fachsemester auf 364 und für das 5. bzw.1.klinische Fachsemester auf 316 festgesetzt worden. Die Antragsteller machen im Wesentlichen geltend, die in der Satzung der Antragsgegnerin festgesetzten Zulassungszahlen für das Studium der Medizin an der Hochschule seien nicht kapazitätserschöpfend. Die Antragsteller der Verfahren zu den Ziffern 2, 15, 16, 19, 24, 27, 29-35, 38-40, 42, 43, 46, 47, 49, 51, 52, 54, 56, 59, 60, 64-66, 70, 86, 88-94, 97, 99, 100, 102-104, 107, 112-118, 121, 131, 132, 135, 137, 138, 152 und 159 beantragen, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn/sie vorläufig zum Studium der Medizin zum Wintersemester 2017/2018 für das 1. klinische Fachsemester zuzulassen. Die Antragstellerin des Verfahrens zu der Ziffer 139 beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie vorläufig zum Studium der Medizin zum Wintersemester 2017/2018 für das 3. Fachsemester zuzulassen, hilfsweise die Zulassung auch zum 1. Semester. Die Antragstellerin des Verfahrens zur Ziffer 161 beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie vorläufig zum Studium der Medizin zum Wintersemester 2017/2018 für das 2. Fachsemester zuzulassen, hilfsweise die Zulassung zum 1. Semester. Die übrigen Antragsteller beantragen sinngemäß, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn/sie vorläufig zum Studium der Medizin zum Wintersemester 2017/2018 für das 1. Fachsemester auf einen außerhalb - teilweise hilfsweise innerhalb - der festgesetzten Zulassungszahl liegenden Studienplatz zuzulassen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Sie trägt vor, dass zum Stichtag 10.11.2017 insgesamt 395 Studierende - davon 2 Beurlaubte - zum 1. Fachsemester, 366 Studierende - davon 1 Beurlaubter - zum 3. Fachsemester und 319 Studierende zum 1. klinischen Fachsemester im Studiengang Humanmedizin immatrikuliert seien. Die Antragsgegnerin geht dabei von einem unbereinigten Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin von 394 SWS aus, wobei ihre Kapazitätsberechnung im Einzelnen von den nachfolgenden Berechnungsgrundlagen ausgeht: Stellenart Anzahl Deputat LVS Brutto Verm Grund Verm LVS netto Prof. 22 8 176 4 Studiendekan 172 JuniorProf. 1 4 4 0 4 AkadRat/OberRat (Z) 9 4 36 0 36 AkadRat/OberRat (D) 3 8 24 0 24 Oberstudienrat HSD überw. LT 1 14 14 0 14 WiMi (D) 10,5 8 84 0 84 WiMi (Z) 14 4 56 0 56 Summen 60,5 394 4 390 Dem Antrag des Dekans des Fachbereichs Medizin auf Ermäßigung der Lehrverpflichtung für den Studiendekan, Prof. D., habe das Präsidium der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 28.01.2014 zugestimmt. Eine Erhöhung des Lehrangebots nach § 10 KapVO aufgrund einer Titellehre erfolge nicht. Die Antragsgegnerin habe im berücksichtigungsfähigen Zeitraum auch keine Lehraufträge erteilt. Die Lehreinheit Vorklinische Medizin erbringe Dienstleistungen für den nicht zugeordneten Studiengang Zahnmedizin von 40,9150 SWS, so dass das bereinigte Lehrangebot 349,0850 SWS umfasse. Daraus ergebe sich bei einem Curriculareigenanteil von 1,8777 SWS und einem Schwundfaktor von 0,9550 eine Aufnahmekapazität von 389 Studienplätzen. Für das 1. klinische Fachsemester (5. Fachsemester) errechneten sich 316 Studienplätze entsprechend der vorgenommenen Festsetzung; wegen der Einzelheiten wird auf die Kapazitätsberechnung (Bl. 15 der Generalakte) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich der Generalakte Bezug genommen. II Die beschließende Kammer hält nach Überprüfung an ihrer bisherigen Praxis fest, über die Anträge der konkurrierenden Studienbewerber durch einen Sammelbeschluss zu entscheiden, weil dies den besonderen Gegebenheiten des Hochschulzulassungsrechts in angemessener Weise Rechnung trägt (OVG Greifswald, Beschluss vom 29.01.1993 - NVwZ-RR 1994, 334 ). Soweit diese Form der Entscheidung Möglichkeiten des Missbrauchs eröffnet, war dieser in der Vergangenheit ausschließlich von (damaligen) Beteiligten selbst zu verantworten. 1. Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO, der die Möglichkeit einer Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis vorsieht, sind - vorbehaltlich der weiter unten angesprochenen Fragen - zulässig. Dabei ist es unschädlich, dass die Antragsteller teilweise nicht einen unbeschränkten Zulassungsantrag gestellt haben, sondern lediglich die Beteiligung am Vergabeverfahren und eine Zulassung nur dann beantragt haben, sofern nach der Losposition des antragstellenden Beteiligten ein freier Studienplatz auf ihn entfällt. Das beschließende Gericht legt in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Hess. VGH (Beschluss vom 10.10.2005 - 8 FZ 5272/04.W) diese Anträge dahin aus, dass das Begehren der antragstellenden Beteiligten auf Zulassung zum Studium gerichtet ist. Deshalb ist es unerheblich, ob der Antrag in der dargestellten Weise beschränkt formuliert ist, da entscheidend das wirkliche Begehren der Antragsteller und nicht die Art und Weise der Durchsetzung ihres Begehrens ist. Einstweilige Anordnungsverfahren sind im Rechtsgebiet der Zulassung zum Studium immer darauf gerichtet, dem Antragsteller einen Studienplatz zu verschaffen. Ob der antragstellende Beteiligte unmittelbar diesen Studienplatz erhalten kann, oder ob wegen einer Mehrzahl von Studienplatzbewerbern eine Auslosung erfolgen muss, ändert an diesem Begehren nichts (vgl. Hess. VGH, a. a. O.). Für die Antragstellerin zu Ziffer 161 fehlt an einem innerhalb der Ausschlussfrist gestellten außerkapazitären Zulassungsantrag und damit am notwendigen Rechtsschutzbedürfnis. Nach § 24 S. 1 StudienplatzvergabeVO Hessen in der Fassung der Verordnung vom 16.Mai 2017 (GVBl. S.92) müssen Zulassungsanträge für Studienplätze außerhalb des Zulassungsverfahrens und der festgesetzten Zulassungszahlen für das Wintersemester bis zum 1. September bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfrist). Auch die Antragstellerin zu Ziffer 183 hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, denn sie hat - trotz anwaltlicher Ankündigung - keine eidesstattliche Versicherung zu den Akten gereicht, dass für das Bewerbungssemester bislang an keiner anderen Hochschule eine Zulassung zum gewünschten Studiengang erfolgt ist. 2. Die zulässigen Anträge sind auch teilweise - in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang - begründet. Die Anträge der Antragsteller zu Ziffern 15,105, 143, 145 und 161 auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität können allerdings schon deshalb keinen Erfolg haben, weil diese Antragsteller entgegen der Maßgabe von § 24 S. 2 StudienplatzvergabeVO Hessen keinen frist- und formgerechten Zulassungsantrag nach § 3 Abs. 1 StudienplatzvergabeVO Hessen gestellt haben (vgl. dazu Hess. VGH, Urteil vom 16.09.2014 - 10 C 1528/13.N - juris). Zwar ist nach § 24 S. 2 StudienplatzvergabeVO Hessen nicht ausdrücklich eine "AdH-Bewerbung" erforderlich; eine - innerkapazitär wirkende - AdH-Bewerbung vermag jedoch die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 StudienplatzvergabeVO Hessen zu erfüllen. Es genügt aber auch eine innerkapazitäre Bewerbung nach § 3 Abs. 1 StudienplatzvergabeVO Hessen (Hess. VGH aaO - Rn. 46). Wer als Zweitstudienbewerber am AdH-Verfahren nicht teilnimmt, hat demgegenüber nur die Möglichkeit einer Bewerbung nach § 3 Abs. 1 StudienplatzvergabeVO Hessen und muss diese wahrnehmen. Insofern unterscheidet sich die in Hessen gegebene Rechtslage wesentlich von der Situation, die der Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 17.03.2015 - 13 C 7/15 - juris, Rn.6 f.) zugrunde lag. Dass im Rahmen einer Bewerbung über die Wartezeit- oder Bestenquote jede Hochschule und damit auch die Antragsgegnerin akzeptiert worden wäre, genügt demgegenüber nicht den Anforderungen an eine innerkapazitäre Bewerbung. Dass verschiedene Antragsteller - fristwahrend - beide Anträge zeitgleich und zum Teil in einem einzigen Schriftsatz gestellt haben, genügt den Anforderungen des § 24 S. 2 StudienplatzvergabeVO. Die Verwendung des Merkmals "zuvor" in § 24 S. 2 StudienplatzvergabeVO mag den unterschiedlichen Fristen für inner- und außerkapazitäre Anträge geschuldet sein, erlaubt aber nach Auffassung der beschließenden Kammer nicht den Schluss, dass die Zulässigkeit der außerkapazitären Bewerbung eine - ggfs. nur wenige Stunden - zeitlich davorliegende innerkapazitäre Bewerbung verlangt. 2.1 Die Antragsteller, die ihre vorläufige Zulassung zum 1. klinischen Fachsemester - teilweise bezeichnet als 5. Fachsemester - begehren, haben einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Antragsteller haben nämlich nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin insoweit über eine ausreichende klinische Kapazität verfügt. Die patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität für den Studiengang Medizin liegt bei der Antragsgegnerin wesentlich niedriger als die personelle Aufnahmekapazität der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin; sie ist deshalb hinsichtlich der Zahl der zu ermittelnden Vollstudienplätze maßgeblich, während es insoweit auf Einzelheiten der Berechnung jener höheren Kapazität nach § 17 Abs. 2 KapVO nicht ankommt (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 30.07.2014 - 3 Nc 30/14 - Rn.18). Die patientenbezogene Aufnahmekapazität beträgt auf der Grundlage von 890,7167 tagesbelegten Betten des Klinikums und 212.097,0000 poliklinischen Neuzugängen (jeweils Durchschnittswert aus den Jahren 2014 bis 2016) entsprechend § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 KapVO 890,7167 X 15,5% = 138,0611 + (138,0611 X 50 %) = 137,1363 + 69,0306 = 207,0917 Die Kammer hält an ihrer Auffassung aus früheren Berechnungszeiträumen fest, dass bei der Berechnung der patientenbezogenen Ausbildungskapazität gemäß § 17 Abs. 1 S. 2 Ziff. 1 KapVO die Privatpatienten nicht mitzuzählen sind (zuletzt Beschluss vom 20.12.2016 ( 3 L 2854/16.FM.W16 u.a.), weil der Begriff "tagesbelegte Betten" in § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KapVO nicht anders zu verstehen ist als in § 9 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 lit b) KapVO. Für die dortige Regelung des Krankenversorgungsabzuges ist allgemein anerkannt, dass ein solcher nur für die Krankenversorgungstätigkeiten beansprucht werden kann, zu denen der Stelleninhaber im Rahmen seines Hauptamtes dienstrechtlich verpflichtet ist, nicht aber auch für die Behandlung von Privatpatienten, die für die Lehrpersonen eine entgeltliche Nebentätigkeit unter Benutzung der Einrichtungen des Klinikums darstellt Diese Auffassung hat der Hess.VGH (Beschluss vom 07.06.2017 - 10 B 174/17.FM.W6 - S. 9) bestätigt und dazu unter Bezugnahme auf eine frühere Entscheidung ausgeführt: ".....bleibt der Senat bei seiner Meinung, dass bei der Berechnung der patientenbezogenen Ausbildungskapazität gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapV0 in der aktuellen Fassung die Privatpatienten nicht mitzuzählen sind, weil der Begriff "tagesbelegte Betten" in § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO nicht anders zu verstehen ist als in § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 lit. b KapVO). Das heißt, dass ein solcher Abzug nur für die Krankenversorgungstätigkeiten beansprucht werden kann, zu denen der Stelleninhaber im Rahmen seines Hauptamtes dienstrechtlich verpflichtet ist, nicht aber auch für die Behandlung von Privatpatienten, die für die Lehrpersonen eine entgeltliche Nebentätigkeit unter Benutzung der Einrichtungen des Klinikums darstellt (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 23. Juni 2015 - 10 B 201/15.FM.W4 - Seiten 9 f. des amtlichen Umdrucks). Ergänzend verweist der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen zu II.2. im angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Beschluss vom 21. Dezember 2015, denen der Senat sich anschließt. Zu Unrecht beruft die antragstellende Partei sich darauf, nach der Argumentation des Verwaltungsgerichts seien die beamteten Hochschullehrer nicht zur ärztlichen Versorgung von Privatpatienten verpflichtet, bei konsequenter Anwendung bedeute dies, dass ein schwerverletzter Privatpatient (aufgrund eines soeben geschehenen Verkehrsunfalls) von dem beamteten Hochschullehrer nicht ärztlich versorgt werden müsse, weil dies nicht zu seinen Dienstaufgaben gehöre, überspitzt ausgedrückt: zunächst einmal müsse der schwerverletzte Patient eine schriftliche Vereinbarung mit dem Hochschullehrer treffen, ehe dieser aufgrund dieser privatrechtlichen Vereinbarung erst verpflichtet sei, den schwerverletzten Patienten ärztlich zu versorgen, diese Vorstellung sei geradezu absurd, hierbei werde verkannt, dass durch die jeweilige Nebentätigkeitsverordnung des jeweiligen Bundeslandes den medizinischen Hochschullehrern lediglich gestattet werde, mit den Privatpatienten eine Vereinbarung über zu erbringende wahlärztliche Leistungen abzuschließen, Privatpatienten seien selbstverständlich und ausschließlich Patienten des Klinikums und gehörten nicht zum "Besitzstand" eines medizinischen Hochschullehrers. Dieser Argumentation folgt der Senat nicht. Es geht im pauschalierend geregelten Kapazitätsrecht nicht darum, ob ein Arzt aufgrund seines ärztlichen Eides verpflichtet ist, einen notleidenden Patienten zu versorgen. Der Privatpatient ist eben nicht selbstverständlich und ausschließlich Patient des Klinikums, sondern zumindest auch Privatpatient des betreffenden Klinikarztes. Auch die privatärztlichen Leistungen an einem infolge eines Notfalls eingewiesenen Privatpatienten haben eben zur Folge, dass dieser Patient, soweit er privatärztliche Leistungen erhält, die patientenbezogene Ausbildungskapazität gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapV0 nicht erhöht. Demgemäß kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass Privatpatienten in Hessen der patientenbezogenen Ausbildung dienen. Demgemäß vermag der Senat auch nicht der neuen Auffassung des OVG Lüneburg in seinem Beschluss vom 9. September 2015 - 2 NB 368/14 u. a. - zu folgen, das sich nunmehr der Gegenposition angeschlossen hat. Dass - wie die Antragstellerseite vorträgt - aus § 29 Abs. 3 der Berufsordnung für Ärztinnen und Ärzte in Hessen in der Fassung vom 1. Dezember 2008 ausdrücklich geregelt werde, dass der Chefarzt die nachgeordneten Ärzte an seinen Einnahmen als liquidationsberechtigter Arzt beteiligen müsse, spricht sogar eher gegen die Auffassung der Antragstellerseite. Denn der genannte Gesichtspunkt zeigt, dass es insofern nicht um Patienten der Klinik geht, sondern um Patienten des Chefarztes, der gerade deshalb nachgeordnete Ärzte an seinen Einnahmen beteiligen muss, weil im Falle der Behandlung von Privatpatienten des Chefarztes die nachgeordneten Ärzte Hilfestellungen für privatärztliche Leistungen des Chefarztes bieten. Der genannte Gesichtspunkt zeigt gerade, dass die Behandlung von Privatpatienten durch einen Chefarzt eine Patientenbehandlung ist, die von den sonstigen Behandlungen anderer Patienten unterschieden wird. Die Behandlung von Privatpatienten von der die patientenbezogene Ausbildungskapazität der Behandlung von Nicht-Privatpatienten erhöhenden Patientenbehandlung zu unterscheiden, ist nach allem nicht zu beanstanden. Sie beruht letztlich darauf, dass die Behandlung von Privatpatienten durch einen liquidationsberechtigten Arzt keine Behandlung durch die Klinik ist, sondern eine Behandlung durch diesen Arzt. Ansonsten gäbe es keinen sachlichen Grund dafür, die nachgeordneten Ärzte zusätzlich zu dem Gehalt für ihre Kliniktätigkeit an den Einnahmen des liquidationsberechtigten Arztes zu beteiligen." Soweit von Antragstellerseite in diesem Zusammenhang auf § 23 des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken vom 26.06.2000 (GVBl. I S.344), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.09.2007 (GVBl. I S. 640) -UniKlinG - verwiesen wird, dem zu entnehmen sei, dass alle ärztlichen Tätigkeiten, auch die wahlärztlichen Leistungen im Universitätsklinikum, als Krankenversorgung des Universitätsklinikums anzusehen sei, folgt dem die Kammer nicht. § 23 UniKlinG ergänzt, wie sich aus §23 Abs. 1 S. 4 UniKlinG ergibt, die allgemeinen Regelungen der §§ 40 f. BeamtStG , §§ 71 ff. HBG zu Nebentätigkeiten von Beamten für den Bereich der Hochschulmedizin. Wegen der von jeher bestehenden Schwierigkeit, für die öffentlich-rechtlichen Körperschaften hochqualifizierte leitende Ärzte, die freiberuflich ein Mehrfaches der besoldungsrechtlich vorgesehenen Einkünfte erzielen könnten, zu gewinnen, wurde und wird die Behandlung von Privatpatienten mit Billigung des Dienstherrn als Nebentätigkeit ausgegliedert und in den äußeren Formen des Beamtenrechts abgewickelt (BVerwG, Urteil vom 26.03.1970 - II C 50/65 - NJW 1970,1248 ; HessVGH, Urteil vom 11. Februar 2004 - 1 UE 375/03 -, Rn. 32, juris m.w.N.). Nach Auffassung des BVerfG (Beschluss vom 07.11.1979 - BVerfGE 52, 303(331,335); Kammerbeschluss vom 08.12.2006 - BVerfGK 10,59(62)) findet die Ausgliederung der Behandlung von Privatpatienten als Nebentätigkeit ihre Rechtfertigung in hergebrachten Grundsätzen des Rechts der beamteten (leitenden) Krankenhausärzte. Diese Situation hat der hessische Gesetzgeber vorgefunden und sich ersichtlich darauf beschränkt, Fragen dieser Nebentätigkeit zu regeln. Soweit in Zusammenhang mit der Berechnung der klinischen Kapazität die Auffassung vertreten wird, dass der Mechanismus des § 17 Abs. 1 S. 2 Ziff. 2 S. 2 KapVO obsolet geworden sei, weil das neue Krankenhausfinanzierungssystem dazu führe, dass die Anzahl der tagesbelegten Betten tendenziell sinke, sich dafür aber die Anzahl der ambulant behandelten Patienten erhöhe, so dass die Kappung der kapazitätsrechtlich relevanten Anzahl der poliklinischen Neuzugänge auf 50 % der nach § 17 Abs. 1 S. 2 Ziff. 1 KapVO ermittelten patientenbezogenen Ausbildungskapazität nicht mehr gerechtfertigt sei, geben hierfür die von der Antragsgegnerin übermittelten Zahlen nach Auffassung der Kammer nichts her. Bereits im Beschluss zum Wintersemester 2008/2009 (3 L 2314/08.FM.W8 u. a. vom 25.02.2009) hatte die Kammer zu diesen Einwendungen ausführlich Stellung genommen und darauf verwiesen, dass entgegen der Annahme der Antragsteller die Anzahl der tagesbelegten Betten nicht sinkt, sondern die Steigerung im relativen Mittel - bezogen auf die letzten acht Jahre - etwa 1,2 % beträgt. Diese Tendenz hat sich in jüngerer Zeit fortgesetzt; die Anzahl der tagesbelegten Betten ist von 790,3 im Jahre 2009 auf 890,0 im Jahre 2016 gestiegen. Bei diesen Gegebenheiten kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein Zustand erreicht ist, der geeignet wäre, den Mechanismus des § 17 Abs. 1 S. 2 Ziff. 2 S. 2 KapVO in Frage zu stellen. Der Auffassung mancher Antragsteller, wegen der gestiegenen Zahlen der tagesbelegten Betten dürfe nicht auf den Durchschnitt der Jahre 2014-2016 abgestellt werden, sondern maßgeblich sei alleine die Belegung im Jahre 2016, wird von dem beschließenden Gericht nicht geteilt. Tatsächlich ist die Zahl der tagesbelegten Betten von 2012 (845,2) im Jahre 2013 (872,1) zunächst um 3,18% gestiegen, im Jahre 2014 (857,4) etwas - um 1,69% - gesunken, im Jahr 2015 (924,75) gestiegen (7,86%)und im Jahr 2016 (890) wieder gesunken (3,76%). Bei diesen Gegebenheiten besteht kein Anlass, von der Bildung eines Durchschnitts der letzten 3 Jahre abzugehen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 07.06.2017 - 10 B 174/17.FM.W6 - S. 9). Die Zahl der tagesbelegten Betten hat die Antragsgegnerin im Wege der sog. Mitternachtszählung festgestellt. Dies ist üblich (Hess. VGH, Beschluss vom 23.06.2015 - 10 B 201/15.FM.W4 - S. 8) und wird von der Kammer nicht beanstandet. Soweit von Antragstellerseite verlangt wird, auch die nur stundenweise belegten Betten in den Tageskliniken hinzuzurechnen, sieht die Kammer hierfür keinen Anlass. Bei dem Parameter der tagesbelegten Betten sind - wie bei anderen patientenbezogenen Fragen des Kapazitätsrechts - die im kapazitätsrechtlichen Regelungszusammenhang betroffenen Interessen von Lehre, Forschung und Krankenversorgung so aufeinander abgestimmt, dass die Grundrechtspositionen der Studienbewerber, Studenten, Hochschullehrer und Patienten zu einem verhältnismäßigen und damit zugleich der Verfassung entsprechenden Ausgleich kommen. Die Kapazitätsverordnung arbeitet deshalb mit einem System aufeinander abgestimmter, hochaggregierter Parameter, die ihrerseits eine Fülle von Einzeltatbeständen berücksichtigen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.09.2014 - OVG 5 NC 120.13 - juris Rn. 10 unter Bezugnahme auf ZVS in ihrer Vorlage für den Unterausschuss Kapazitätsverordnung vom 23. November 1978 - dort S.3). Aus dieser Vorlage für den Unterausschuss Kapazitätsverordnung (S. 9) ergibt sich beispielhaft, dass bezüglich der in die Betrachtung eingeflossenen Parameter Patientenbelastbarkeit und Eignungswahrscheinlichkeit davon ausgegangen wurde, dass jeweils ein Drittel der Patienten, d.h. der tagesbelegten Betten, für Zwecke der Lehre geeignet ist und jeder geeignete Patient zweimal in der Woche einer studentischen Arbeitsgruppe vorgestellt werden kann. Es liegt auf der Hand, dass die zweite Annahme von nur stundenweise stationär aufgenommenen Patienten nicht erfüllt werden kann, diese also nicht in das der KapVO zu Grunde liegende System der Ermittlung der patientenbezogenen Kapazität "passen". Zwar soll ein Kapazitätsmodell insgesamt die realen Gegebenheiten zutreffend abbilden, kann aber die Berücksichtigung aller Besonderheiten des Einzelfalles nicht leisten. Auf diese vielfältigen Interdependenzen unter den kapazitätsrelevanten Einzelgrößen, die einen rechtlichen Zusammenhang bilden, muss die richterliche Kontrolle einzelner Parameter deshalb Rücksicht nehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.1986 - NVwZ 1987,682(683); OVG Berlin-Brandenburg aaO.) Diese patientenbezogene Aufnahmekapazität von 207,0917 ist nach § 17 Abs. 1 Ziff. 3 KapVO um die Lehrleistungen außeruniversitärer Krankenanstalten zu erhöhen. Zur Berechnung dieser Dienstleistungen hat die Antragsgegnerin ebenfalls den Durchschnitt aus den Jahren 2014 - 2016 genommen; daraus ergeben sich 462,2058 SWS. Dass der Berechnung eine Betrachtung von jeweils zwei Semestern - und nicht des entsprechenden Kalenderjahres - zu Grunde gelegt wurde, ist sachgerecht und wird von der KapVO auch an anderer Stelle (z.B. § 10 S.1 KapVO) zur Abbildung universitärer und nur semesterweise nachgefragter Leistungen vorgesehen. Die rapide Verminderung der Dienstleistungen außeruniversitärer Krankenanstalten von 617,9 SWS im Jahre 2011 auf 388 SWS im Jahre 2013 - und einem seitherigen Anstieg auf zuletzt 514,1547 SWS im Jahre 2016 - hat die Antragsgegnerin überzeugend damit begründet, dass den Berechnungen die der geänderten curricularen Struktur angepassten CNW-Anteilswerte für die Fachgebiete Innere Medizin, Chirurgie und Kinderheilkunde zu Grunde gelegt worden seien, wobei sich die bei der Berechnung der Lehrleistungen eingesetzten CNW-Anteilswerte aus dem Studienplan ergeben. Gegenüber den Daten der Vorjahre hatten sich verschiedene Änderungen ergeben. Das Blockpraktikum Innere Medizin dauert nur noch 3 Wochen (früher 4), davon absolvieren Studierende, die in Lehrkrankenhäuser eingeteilt sind, 2 Wochen im Lehrkrankenhaus, eine Woche im Universitätsklinikum. Gleiches gilt für das Blockpraktikum Chirurgie. Das Blockpraktikum Kinderheilkunde dauert nur noch 2 Wochen (früher 3), davon absolvieren Studierende, die in Lehrkrankenhäuser eingeteilt sind, eine Woche im Lehrkrankenhaus, eine Woche im Universitätsklinikum. Weitere Anpassungen betrafen die Fachgebiete Frauenheilkunde, Neurologie, Geriatrie und Orthopädie, deren CNW-Anteilswerte dem neuen Studienplan angepasst wurden. Trotz der kontinuierlichen Steigerung der Dienstleistungen außeruniversitärer Krankenanstalten seit dem Jahr 2013 rechtfertigt die davor zu beobachtende rapide Verminderung der Dienstleistungen eine Durchschnittsbildung aus den letzten drei Jahren (Hess. VGH, Beschluss vom 07.06.2017 - 10 B 174/17.FM.W6 - S.9). Soweit von Antragstellerseite in diesem Zusammenhang gerügt wird, dass bei der Antragsgegnerin keinerlei Abwägung mit den Interessen der Studienbewerber stattgefunden habe, obwohl durch die Verkürzung und die teilweise Verlegung der Blockpraktika in das Universitätsklinikum die Ausbildungskapazität im klinischen Studienabschnitt vermindert werde, wird dies von der Kammer nicht für durchgreifend erachtet. Denn nach dem Wortlaut des §17 KapVO sind - wie oben dargelegt - zur Berechnung der patientenbezogenen Kapazität im Studiengang Medizin nur die an einem Universitätsklinikum vorhandenen tagesbelegten Betten (§17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO), eine eventuelle korrigierende Erhöhung um bis zu 50 vom Hundert anhand der poliklinischen Neuzugänge (§17 Abs. 1 Nr. 2 KapVO) sowie bei außeruniversitären Krankenanstalten die Lehrveranstaltungen, die dort "aufgrund einer Vereinbarung" und "auf Dauer" durchgeführt werden, in den Blick zu nehmen. Nach dem Wortlaut des §17 Abs. 1 KapVO kommt daher die Berücksichtigung fiktiver Ausbildungsplätze in außeruniversitären Krankenanstalten nicht in Betracht; allein die vertraglich dauerhaft abgesicherten tatsächlich nutzbaren Studienplätze sind zu berücksichtigen (OVG Lüneburg, Beschluss vom 21.12.2006 - 2 NB 347/06 - juris, Rn. 46). Auch soweit von einzelnen Antragstellern die Auffassung vertreten wird, die Antragsgegnerin sei wegen der überschießenden personellen Kapazität verpflichtet, Kooperationsvereinbarungen mit außeruniversitären Krankenanstalten abzuschließen, folgt dem die Kammer nicht. Die in diesem Zusammenhang in Bezug genommene Rechtsprechung des Sächsischen OVG (Beschluss vom 27.04.2016 - 2 B 59/16.NC - juris mwN.) bezieht sich auf eine andere Situation. Die bei der dortigen Universität zu Tage getretene deutliche Diskrepanz zwischen personeller und ausstattungsbedingter Kapazität ist das Ergebnis des der Universität eingeräumten und deshalb auch von dieser zu verantwortenden Organisationsermessens. Demgegenüber ist die patientenbezogene Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin Ergebnis des Patientenaufkommens und damit dem unmittelbaren Einfluss der Antragsgegnerin entzogen. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass Studienplatzbewerber grundsätzlich nur einen Anspruch darauf haben, dass die vorhandenen Ausbildungskapazitäten der Hochschulen vollständig ausgeschöpft werden. Regelmäßig besteht jedoch kein Anspruch darauf, dass zusätzliche Ausbildungskapazitäten geschaffen werden müssen. Unabhängig hiervon hat die Antragsgegnerin in der Vergangenheit dargelegt, dass das Blockpraktikum Innere Medizin - gleiches gilt für Chirurgie - ursprünglich vier Wochen gedauert habe und für die Studierenden, die in ein akademisches Lehrkrankenhaus eingeteilt gewesen seien, über die gesamten vier Wochen in diesem akademischen Lehrkrankenhaus stattgefunden habe. Dies habe sich insbesondere bei Prüfungen als unvereinbar mit einem vergleichbaren Ausbildungserfolg der Studierenden an den verschiedenen Standorten erwiesen. Das neue Unterrichtskonzept habe nunmehr eine Woche standardisierten Unterrichts für alle Studierenden einer Gruppe am Uniklinikum vorgesehen, bevor die Studierenden in den weiteren Wochen an den außeruniversitären Krankenanstalten unterrichtet würden. Bei diesen Gegebenheiten ist der Abbau von Dienstleistungen außeruniversitärer Krankenanstalten auch unter Berücksichtigung der durch Art. 12 GG geschützten Interessen von Studienplatzbewerbern hinreichend begründet worden und nicht zu beanstanden (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 23.06.2015 - a.a.O. S.11f.). Ausgehend von Lehrleistungen außeruniversitärer Krankenanstalten von 462,2058 SWS und einem Wert von 4,2500 SWS für den Gesamtaufwand für die Ausbildung am Patienten ergibt sich eine Erhöhung der patientenbezogenen Kapazität um 108,7543 Studienplätze. Soweit von Antragstellerseite eingewandt wird, die Berechnung dieser Lehrleistungen entspreche nicht § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 KapVO, da dies erfordert hätte, die dortigen tagesbelegten Betten zugrunde zu legen, folgt dem die Kammer nicht. Der Verordnungsgeber hat in § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 KapVO für die Berechnung der Erhöhung der patientenbezogenen jährlichen Aufnahmekapazität wegen Lehrveranstaltungen in außeruniversitären Krankenanstalten kein Verfahren vorgegeben, sondern lediglich ausgeführt, dass die patientenbezogene Kapazität "entsprechend" zu erhöhen ist. Die Antragsgegnerin hat diese Erhöhung nach den Vorgaben des Kapazitätserlasses des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst errechnet (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 23.06.2015 - 10 B 201/15.FM.W4 - juris, Rn. 29). Auch der von den Antragstellern für ihre Auffassung in Bezug genommene BayVGH (Beschluss vom 29.06.2017 - 7 CE 17.10056 - juris, Rn. 13 f.) hat es für unbedenklich gehalten, dass eine Universität die Lehrleistungen der außeruniversitären Krankenanstalten nicht (mehr) anhand der tagesbelegten Betten, sondern anhand der tatsächlichen Beteiligung am Gesamtaufwand für die Ausbildung am Patienten im klinischen Teil des Studiengangs berechnet. Insgesamt ergibt sich eine klinische Kapazität von 315,8460 (207,0917 + 108,7543) - aufgerundet also 316 - Studierenden. Bei der Antragsgegnerin beträgt die Zahl der Studierenden, die im hier streitbefangenen Wintersemester 2017/2018 am maßgeblichen Stichtag erstmalig Lehre im 1. klinischen Fachsemester nachfragen, 319 Studierende, wie in den Schriftsätzen der Antragsgegnerin vom 16.11.2017 und vom 22.11.2017 mitgeteilt. Die Kammer teilt dabei die Auffassung der Antragsgegnerin, dass zu dieser Personengruppe auch diejenigen Studierenden zu zählen sind, die den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung - in der Regel als Wiederholer - bereits im März des Jahres bestanden haben. Diesem Personenkreis ermöglicht die Antragsgegnerin eine sinnvolle Überbrückung der Zeit bis zum Beginn des 1. klinischen Fachsemesters im darauffolgenden Wintersemester. Diese Studierenden können von den Inhalten des klinischen Studienabschnitts die Veranstaltungen Nr. 61 und Nr. 64 besuchen und werden damit in die Lage versetzt, unverzüglich einen Teil der vorgeschriebenen Famulaturen zu machen. Dies erachtet die Kammer für sachgerecht, auch wenn sie sieht, dass das relative Gewicht der Curricularanteile der beiden Veranstaltungen an den Lehrveranstaltungen des 1. klinischen Fachsemesters insgesamt deutlich höher liegt als deren - von der Antragsgegnerin in den Vordergrund gestellten - SWS-Anteil von 10,75%. Soweit von Antragstellern die Zahl von 43 Studierenden, die das "Physikum" im Frühjahr 2017 bestanden hatten, für zu hoch erachtet wird, greift dies nach Auffassung der Kammer nicht durch. Die Antragsgegnerin hat in der Anlage zum Schriftsatz vom 22.11.2017 die Zahl dieser 43 Studierenden detailliert und überzeugend hergeleitet. Die danach gegebene Zahl von 319 Studierenden übersteigt die bei der Antragsgegnerin vorhandene klinische Kapazität. Soweit von Antragstellern verlangt wurde, von der Antragsgegnerin Belegungslisten für das 1. klinische Fachsemester bzw. niedrigere Fachsemester anzufordern, die Einblick in eventuelle Rücktritte, Beurlaubungen oder Höherstufungen erlauben, ist dafür nach Auffassung der Kammer kein Raum. Insofern unterscheidet sich die vorliegende Fallgestaltung von den von Antragstellerseite eingereichten Entscheidungen und Protokollen anderer Gerichte und den daraus ersichtlichen dortigen Fragestellungen. Das beschließende Gericht legt in ständiger Rechtsprechung den Bestand an Studierenden (abzüglich Beurlaubte) zu Grunde, der zum Zweck der Statistik an einem bestimmten Stichtag - etwa drei Wochen nach Vorlesungsbeginn - erhoben wird. Deshalb kommt es beispielsweise nicht darauf an, wie viele Studierende sich zu einem bestimmten Fachsemester immatrikuliert haben, sondern darauf, wie viele an besagtem Stichtag immatrikuliert sind. Im Übrigen kann dies im Einzelnen dahinstehen, weil die Forderung nach Vorlage einer Belegungsliste der Grundlage entbehrt. Es mag zutreffen, dass in anderen Universitäten durch die Vorlage von derartigen Namenslisten "Fehlbuchungen" haben aufgedeckt werden können. Diese Erfahrungen allein rechtfertigen es jedoch nicht, in großem Umfang die persönlichen Daten von am Verfahren nicht beteiligten Studierenden den Beteiligten der vorliegenden Verfahren zugänglich zu machen, ohne dass diese Studierenden der Offenbarung ihrer persönlichen Daten zugestimmt haben. Ein solcher Eingriff in das grundrechtlich verbürgte Recht auf informationelle Selbstbestimmung dieser unbeteiligten Studierenden könnte allenfalls gerechtfertigt sein, wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden wären, dass die Angaben der Antragsgegnerin zu diesem Punkt unrichtig sein könnten (Hess. VGH, Beschluss vom 23.06.2015 - 10 B 201/15.FM.W4 - S. 13; Urteil vom 24.09.2009 - 10 B 1142/09.MM.W8 - juris Rn. 64; jeweils m.w.N.). Dies vermag die Kammer hier nicht zu sehen. Eine Erhöhung dieser Kapazität im Hinblick darauf, dass bei den Studierenden auch noch im klinischen Ausbildungsabschnitt ein Schwund eintritt, ist in der KapVO nicht vorgesehen und mit dem Wesen der patientenbezogenen Kapazität nicht vereinbar (Hess. VGH, Beschluss vom 07.06.2017 - 10 B 174/17.FM.W6; Beschluss vom 06.05.1982 - VI TG 360/81) Den mit ihrem Zulassungsbegehren auf eine Aufnahme ins 1. klinische Semester abzielenden Antragstellern können deshalb keine weiteren Studienplätze zur Verfügung gestellt werden. 2.2 Einen Anspruch auf Zulassung zum 3. Fachsemester hat die Antragstellerin zu Ziffer 139 glaubhaft gemacht. Für die im hier streitbefangenen Wintersemester 2017/2018 im 3. Fachsemester befindliche Studentenkohorte hatte die Kammer in den bezüglich des Wintersemester 2016/2017 anhängig gewesenen Verfahren zunächst entschieden, dass die Aufnahmekapazität für das 1. Fachsemester 392 Studienplätze - bei ebenfalls 392 tatsächlich besetzten Studienplätzen - beträgt (Beschluss vom 20.12.2016 - 3 L 2854/16.FM.W16 u.a.). Für die vorliegenden Verfahren ist deshalb von einer Aufnahmekapazität von 392 Studienplätzen auszugehen. Die Zulassungszahl zunächst für das 2. und dann das hier streitbefangene 3. Fachsemester dieser Studentenkohorte ist entsprechend dieser festgesetzten Höhe zu berechnen, indem die aus der Schwundberechnung für das maßgebliche Studienjahr ersichtliche Übergangsquote zunächst vom 1. zum 2. Fachsemester - Übergangsquote q1 - (vgl. zur Berechnung die Ausführungen unter 2.3.3 im Beschluss der Kammer vom 20.12.2016) von 0,9532 zu 392 Studienanfängern ins Verhältnis gesetzt wird. Der Rückgriff auf die Übergangsquote q1 aus dem Studienjahr 2016/2017 - anstelle der aktuellen Übergangsquote q1- rechtfertigt sich nach Auffassung der Kammer aus dem Umstand, dass die Berechnung der Kapazität des 3. Fachsemesters eine Fortschreibung früherer Kapazitäten darstellt, wie sie auch Eingang gefunden hat in den zum Sommersemester 2017 ergangenen Beschluss der Kammer vom 02.06.2017 (3 L 2229/17.FM.S17 u.a.). Die daraus ermittelte Kapazität für das 2. Fachsemester (Sommersemester 2017) betrug demnach 373,6544 Studierende. Setzt man die aus der Schwundberechnung für das vorliegende Studienjahr ersichtliche Übergangsquote q2 (siehe unten unter 2.3.3) vom 2. zum 3. Fachsemester von 0,9772 zu der Kapazität von 373,6544 Studierenden im 2. Fachsemester ins Verhältnis, so errechnet sich eine Kapazität der Antragsgegnerin im 3. Fachsemester von 365,1351, abgerundet also 365 Studierende. Bei der Antragsgegnerin sind im Wintersemester 2017/2018 zum 3. Fachsemester tatsächlich 365 (366 abzüglich 1 Beurlaubter) Studierende zugelassen. In dieser Kohorte befindet sich allerdings ein Studierender, der bereits den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bestanden hat, wie die Antragsgegnerin im Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 23.11.2017 dargelegt hat. Bei diesen Gegebenheiten liegt - vergleichbar den Fällen des Doppelstudiums (siehe unten 2.3.2) - auf der Hand, dass dieser Studierende bei der gebotenen abstrahierenden Betrachtungsweise keine Lehrleistungen der Vorklinischen Lehreinheit mehr abfragen wird, da er das vorklinische Studium gänzlich abgeschlossen hat. Hier handelt es sich nicht nur um eine punktuelle Nachfrageverschiebung mit der Folge der Entstehung horizontaler Teilkapazitäten, sondern - da Lehrleistungen der Vorklinik komplett nicht mehr nachgefragt werden - um Nichtnutzung eines Teilstudienplatzes, was - wie dargelegt - bei einer pauschalierenden und von den Einzelheiten des Ausbildungsbetriebs abstrahierenden Betrachtungsweise des Kapazitätsrechts zu berücksichtigen ist (vgl OVG Lüneburg, Beschluss vom 09.09.2015 - 2 NB 368/14 - juris Rn. 70,73). Die Antragsgegnerin hat allerdings zutreffend darauf hingewiesen, dass das OVG Lüneburg (Urteil vom 07.04.2016 - 2 LB 60/15 - juris) seine Rechtsprechung zwischenzeitlich wieder aufgegeben hat. Die Gründe hierfür vermögen jedoch nach Auffassung der Kammer nicht zu überzeugen. Die neueren Erwägungen des OVG Lüneburg (aaO.- Rn.117 ff.) entfernen sich von der im Kapazitätsrecht gebotenen pauschalierenden Betrachtungsweise und betonen stattdessen individuelle Gesichtspunkte, die einen Studierenden auch nach bestandenem "Physikum" noch veranlassen können, Lehrleistungen der Vorklinik in Anspruch zu nehmen. Diese Argumente ließen sich in gleicher Weise auch dort fruchtbar machen, wo es um die Frage der Berücksichtigung von Doppelstudenten beim Dienstleistungsexport in den Studiengang Zahnmedizin geht. Geht man dort jedoch - wie allgemein anerkannt - in pauschalierender Betrachtungsweise davon aus, dass ein Studierender der Humanmedizin während des Studiums der Zahnmedizin den Dienstleistungsexport der Lehreinheit Vorklinik nicht erneut in Anspruch nehmen werde, dann gilt dies nach Auffassung der Kammer auch für die hier streitbefangene Frage. Da dieser Studierende, der bereits den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bestanden hat, ab dem 1. klinischen Fachsemester das Lehrangebot selbst nachfragen wird, ist Raum nur für eine auf den vorklinischen Teil des Studiums beschränkte Zulassung. Eine Zulassung zum 2. Fachsemester kommt nicht in Betracht, weil bei der Antragsgegnerin eine Zulassung zum 1. Fachsemester im Studiengang Medizin nur jährlich, und zwar jeweils im Wintersemester stattfindet. Dementsprechend wird in der Satzung der Antragsgegnerin vom 11.07.2017 die Zahl der für das 2. Fachsemester zuzulassenden Studienbewerber auf 0 festgesetzt. 2.3 Soweit Antragsteller ihre vorläufige Zulassung zum 1. Fachsemester begehren, haben sie einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, da die Antragsgegnerin mit einem Bestand von insgesamt 393 (395 abzüglich 2 Beurlaubte) immatrikulierten Studierenden im 1. Fachsemester zu dem von der Kammer für maßgeblich erachteten Zeitpunkt im Wintersemester 2017/2018 ihre Aufnahmekapazität ausgeschöpft hat. Rechtsgrundlage für die Ermittlung der Aufnahmekapazität und somit Prüfungsmaßstab des Gerichts ist die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO -) vom 10.01.1994 (GVBl. I S. 1) in der Fassung der 4. Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 20.06.2005 (GVBl. I S. 532). Die jährliche Aufnahmekapazität eines Studiengangs ergibt sich aus einer Teilung des verfügbaren Lehrangebots durch den Anteil am Curricularnormwert, der auf die Lehreinheit entfällt, der der Studiengang zugeordnet ist (§§ 6-13 KapVO). Dieses Ergebnis wird anhand der Kriterien der §§ 14-19 KapVO überprüft. Dabei wird der Lehreinheit Vorklinische Medizin der vorklinische Teil des Studiengangs zugeordnet (§ 7 Abs. 3 Satz KapVO). Für die Berechnung des Lehrangebotes in der Vorklinik sind alle Stellen des wissenschaftlichen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen, die der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordnet sind, nach Stellengruppen aufgeteilt zu berücksichtigen (§ 8 Abs. 1 KapVO). Der Lehrperson einer Stellengruppe ist wiederum eine im Rahmen des Dienstrechtes festgesetzte Regellehrverpflichtung zugeordnet (§ 9 Abs. 1 KapVO). Es entspricht dem Wesen des in diesen Regelungen zum Ausdruck kommenden Stellenprinzips, dass bei der Ermittlung des Lehrangebots einer Lehreinheit nicht von der tatsächlichen Zahl der Lehrpersonen und ihrer jeweils individuellen Lehrverpflichtung auszugehen ist, sondern von der Zahl der Personalstellen und der auf diese Stellen entfallenden Lehrverpflichtung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - BVerfGE 66, 155 (186 f)). Diese Berechnungsmethode ist Ausdruck des normativen Charakters der Kapazitätsermittlung und -festsetzung und hat aus der Sicht der Hochschule den Vorteil, dass sie eine für diese unerwünschte Einzelreglementierung der Lehrverpflichtungen erübrigt und es der Hochschule überlässt, wie sie hier im einzelnen ihre Ausbildungsverpflichtungen gegenüber den zugelassenen Studenten erfüllt. Auch für die Bewerber ist sie vorteilhaft; denn in der Regel wirkt sie sich zulassungsfreundlich aus, da bei der Kapazitätsberechnung unberücksichtigt bleibt, ob eine Stelle nicht oder unterbesetzt ist (BVerfG a. a. O.), es sei denn, dass die Stelle aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht besetzt werden kann (§ 8 Abs. 3 KapVO). In der bisherigen Rechtsprechung des beschließenden Gerichts wurden folgerichtig als Stellen im Sinne des § 8 Abs. 1 KapVO alle Planstellen und alle Stellen für Angestellte mit Aufgaben in der Lehre angesehen, die durch den jeweiligen Haushaltsplan der Lehreinheit zugewiesen worden waren. Nach der Auskunft der Antragsgegnerin in den das Wintersemester 2005/2006 betreffenden Verfahren (3 FM 2887/05.W (1) u.a.) gibt es seit der rechtlichen Verselbständigung der Universitätskliniken in Hessen durch das Gesetz für die hessischen Universitätskliniken (UniKlinG) vom 26.06.2000 (GVBl. I S. 344) und der parallel durch das Hessische Hochschulgesetz vom 31.07.2000 (GVBl. I S. 374) erfolgten haushaltsrechtlichen Eingliederung des Fachbereichs Medizin in die Antragsgegnerin keinen (echten) Stellenplan der Beamten und Angestellten für den Fachbereich Medizin bzw. das Universitätsklinikum Frankfurt am Main mehr. Die in den dortigen Verfahren übersandte Stellen- und Personalübersicht der Vorklinik sei eine Fortschreibung des Stellenplanes dieser Einrichtungen gewesen. Die beschließende Kammer hat jedoch keine Bedenken, die auf dem nicht mehr verbindlichen, aber von der Antragsgegnerin de facto fortgeführten Stellenplan beruhende Stellenausstattung der Lehreinheit Vorklinische Medizin zur Grundlage der Kapazitätsberechnung zu machen. Diese Verfahrensweise ist auch vom Hessischen VGH gebilligt worden (vgl. Beschluss vom 07.04.2015 - 10 B 195/15.FM.W4 - S.4 des amtlichen Umdrucks; Beschluss vom 26.08.2010 - 10 B 893/10.FM.W9 - S. 4). Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben umfasst das unbereinigte Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin 390 Semesterwochenstunden (SWS), das bereinigte Lehrangebot nach Abzug des Dienstleistungsexports 349,0850 SWS. Unter Berücksichtigung des Curriculareigenanteils der Vorklinik von 1,8775 und einem Schwundausgleich in Höhe von 0,9567 errechnet sich daraus eine kapazitätsauslastende Zulassungszahl von gerundet 389 Studienplätzen für das 1. Fachsemester. Hierzu im Einzelnen: 2.3.1 Auf der Lehrangebotsseite ist festzustellen, dass unter Zugrundelegung der Stellenübersicht der Antragsgegnerin und unter Berücksichtigung der Lehrverpflichtungsverordnung vom 10. September 2013 (GVBl. S. 551) - LVVO - ein unbereinigtes Lehrangebot von insgesamt 394 SWS (ohne Reduktion) zu Grunde zu legen ist. Insoweit haben sich Veränderungen zum vorhergehenden Berechnungszeitraum nicht ergeben, wie der stellenplanmäßigen Darstellung der Antragsgegnerin zu entnehmen ist. Danach ist die Gesamtzahl von 60,5 Stellen gleich geblieben. Desgleichen sind bei den einzelnen Stellenarten Änderungen nicht gegeben. Greifbare Anhaltspunkte, die Anlass zu Beanstandungen hinsichtlich der Stellenübersicht und des daraus abgeleiteten unbereinigten Lehrangebots geben könnten, sieht das Gericht nicht. Demgemäß ist von diesen Stellen mit (unbereinigt) 394 Lehrveranstaltungsstunden auszugehen. Soweit antragstellerseits verlangt wird, die Stelle Nr. 122 - eine Juniorprofessorenstelle - mit 8 SWS in Ansatz zu bringen, folgt dem die Kammer nicht. In Hessen sind bei der Ermittlung von Studienplatzkapazität die Lehrdeputate der LVVO zu Grunde zu legen. Hier sieht § 3 Abs. 1 Nr.2 LVVO für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren eine Lehrverpflichtung von 4 SWS vor, in der zweiten Beschäftigungsphase bei Juniorprofessuren mit Schwerpunkt in der Lehre 6 SWS. Die Stelle Nr. 122 war zum maßgeblichen Zeitpunkt von einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin auf Zeit besetzt, also nicht mit einem Juniorprofessor. Da die Stelle Nr. 122 bei einer Neubesetzung aller Voraussicht nach mit einem Juniorprofessor in der ersten Anstellungsphase zu besetzen sein wird, liegt das Lehrverpflichtungspotenzial dieser Stelle derzeit bei 4 SWS (Hess.VGH, Beschluss vom 02.06.2015 - 10 B 192/15.FM.W4 - S.12; vgl. auch OVG Hamburg, Beschluss vom 15.10.2013 - 3 Nc 158/12 - juris Rn. 28 m.w.N.). Nach Auffassung der Kammer kann der Umstand, dass die Stelle Nr. 122 jedenfalls seit 2012 von ein und derselben wissenschaftlichen Mitarbeiterin auf Zeit besetzt war, nicht dazu führen, dass diese Stelle nunmehr mit 6 SWS in die Berechnung einfließt. Anders als nach der Rechtslage im Land Berlin, die der Entscheidung des VG Berlin (Beschluss vom 20.12.2013 - 3 L 640.13 - juris Rn 19) zugrunde liegt, setzt der Ansatz von 6 SWS bei einem Juniorprofessor nicht nur die zweite Beschäftigungsphase voraus, sondern zusätzlich den "Schwerpunkt in der Lehre". Diese Voraussetzung kann auch bei längerer Besetzung der Stelle mit wissenschaftlichen Mitarbeitern nicht ohne weiteres fingiert werden. Bei den wissenschaftlichen Mitarbeitern auf Dauer ist die Antragsgegnerin zutreffend von einem Deputat von 8 SWS als dem Regelfall ausgegangen. Das in § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 LVVO erwähnte Deputat von höchstens 18 SWS setzt eine fast ausschließliche Lehrtätigkeit voraus, wie sich aus dem Vergleich mit § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 LVVO a.F. (GVBl. I 2006,471) ergibt. Dafür ist nichts ersichtlich. Soweit von verschiedenen Antragstellern angeben wurde, dass die befristeten Verträge der wissenschaftlichen Angestellten daraufhin zu überprüfen seien, ob ein Befristungsgrund im Sinne der Hochschulgesetze und/oder der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung vorliege, da ansonsten von einem Deputat von 8 SWS auszugehen sei, wird dies von der beschließenden Kammer nicht geteilt. Dies gilt in gleichem Maß für die Auffassung, dass es auf die Bewertung der übertragenen Aufgaben ankomme, da mit Tätigkeiten in den Vergütungsgruppen 14 und 15 das geringere Lehrdeputat von 4 SWS nicht zu vereinbaren sei. Diese Einwände sind schon deshalb unerheblich, weil die Kapazitätsverordnung - wie oben ausgeführt - nicht darauf abstellt, welche konkreten Leistungen eine Lehrperson tatsächlich erbringt. Vielmehr werden im Wege des pauschalierenden Ansatzes für die Berechnung des Lehrangebotes alle Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zugeordnet, wobei das Lehrdeputat die im Rahmen des Dienstrechts festgesetzte Regellehrverpflichtung der Lehrperson einer Stellengruppe - gemessen in Deputatstunden - ist. Entscheidend ist deshalb lediglich, wie viele Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter in befristeten Angestelltenverhältnissen haushaltsmäßig zur Verfügung stehen, ohne dass es darauf ankommt, ob die auf diesen Stellen geführten wissenschaftlichen Mitarbeiter tatsächlich Fort- und Weiterbildung betreiben oder wie sie besoldet werden (Hess. VGH, Beschluss vom 03.03.1993 - Kk 12 G 4041/91T-; Beschluss vom 08.05.2013 - 10 B 776/13.FM.W12-). Die Lehrverpflichtungsermäßigung für den Studiendekan Prof. D. (Studiendekan Vorklinik) in Höhe von 4 SWS beanstandet die Kammer nicht. Nach § 5 Abs. 1S. 3 LVVO kann bei der Wahrnehmung der Funktion der Fachbereichsleitung durch mehrere Personen die Lehrverpflichtung um durchschnittlich bis zu 50 v. H. ermäßigt werden. Dekanatstätigkeit ist Tätigkeit in der Fachbereichsleitung, denn nach § 45 Abs. 1 S. 1 des Hess. Hochschulgesetzes - HHG - leitet das Dekanat den Fachbereich. Nach § 45 Abs. 2 S. 1 HHG gehören dem Dekanat die Dekanin oder der Dekan, die Prodekanin oder der Prodekan und die Studiendekanin oder der Studiendekan an. Dies alles gilt nach § 52 Abs. 1 und Abs. 2 HHG grundsätzlich auch für das Dekanat des Fachbereichs Medizin. Dass der Fachbereich Medizin neben dem Studiendekan Vorklinik noch zwei weitere Studiendekane - einen Studiendekan Klinik und einen Studiendekan Zahnmedizin - gewählt hat, steht einer Ermäßigung von 4 SWS dennoch nicht entgegen. Denn § 84 Abs. 3 Nr. 1 HHG eröffnet der Antragsgegnerin als Stiftungsuniversität die Möglichkeit, von der Organisationsstruktur nach den §§ 31 - 49 HHG durch die Grundordnung abzuweichen. Von diesem Recht hat die Antragsgegnerin in § 7 Abs. 4 Grundordnung Gebrauch gemacht. Soweit von Antragstellerseite vorgetragen wird, dass die Ausschöpfung der Ermäßigungsmöglichkeiten um bis zu 50 v. H. im vorliegenden Falle überhöht sei, schließt sich die beschließende Kammer dem nicht an. Die Ermäßigung um 4 SWS ist inhaltlich angesichts der Größe des Studiengangs und der umfangreichen Tätigkeit des Studiendekans, wie sie insbesondere in dem Antrag von Prof. D. an den Dekan des Fachbereichs Medizin der Antragsgegnerin vom 12.Dezember 2013 (Anlage S. 10 zum Schriftsatz des Bevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 21.09.2017) beschrieben wird, angemessen. Prof. D. bezieht sich bei der Beschreibung seiner Aufgaben darauf, dass diese im Wesentlichen denen seines Vorgängers Prof. E. entsprechen. Diesbezüglich hatten in der Vergangenheit weder die beschließende Kammer noch der Hess. VGH (Beschluss vom 13.05.2013 - 10 B 756/13.FM.W12 - Seite 8 f.) Bedenken hinsichtlich der Höhe der gewährten Ermäßigung. Hinsichtlich des Dr. F. zugeordneten Lehrdeputats hat sich gegenüber den Vorjahren keine Änderung ergeben. Das Deputat für die Stelle wird - wie bereits für die vergangenen Berechnungszeiträume - mit 14 SWS angegeben und findet in dieser Größenordnung seinen Niederschlag in der Kapazitätsberechnung. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 8 2. Alt. LVVO handelt es sich bei dieser Bewertung um die Stelle eines Oberstudienrates im Hochschuldienst bei überwiegender Lehrtätigkeit unter Berücksichtigung anderer Dienstaufgaben. Die Antragsgegnerin hatte zum Berechnungszeitraum 2010/2011 mit Schriftsatz ihres damaligen Bevollmächtigten vom 22.01.2011 die weiteren Dienstaufgaben von Dr. F. im Einzelnen dargestellt. Hieran hat sich ausweislich des dienstlichen Erklärung des Studiendekans der Antragsgegnerin, Prof. D., vom 23.11.2017 (Anlage AG2 des Schriftsatzes des Bevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 23.11.2017) für den hier maßgeblichen Zeitraum nichts geändert. Dies trägt auf der Grundlage des jetzigen Erkenntnisstandes nach Umfang und Zuschnitt weiterhin ein Deputat von 14 SWS, was auch vom Hessischen VGH (Beschluss vom 13.05.2013 -10 B 756/13.FW.W12 - S. 9 f.) in gleicher Weise gesehen wurde. Lehrangebot aus Lehraufträgen stand der Lehreinheit Vorklinische Medizin im maßgeblichen Zeitraum nicht zur Verfügung. Dies hat der Studiendekan Vorklinik der Antragsgegnerin, Prof. Dr. D., am 23.11.2017 (Anlage AG1 des Schriftsatzes des Bevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 23.11.2017) dienstlich erklärt. Dies gilt in gleicher Weise für die von der Antragsgegnerin abgegebene Erklärung, dass keine Lehrleistungen durch externe Privatdozenten oder Honorar- bzw. außerplanmäßige Professoren erbracht werden. Die nur vereinzelt und nicht substantiiert erhobenen Einwände geben der Kammer keinen Anlass, an diesen Erklärungen zu zweifeln. Das Lehrangebot ist entgegen der Rechtsauffassung einzelner Antragsteller auch nicht etwa deshalb zu erhöhen, weil Lehrpersonal der Lehreinheiten Klinisch-theoretische Medizin und Klinisch-praktische Medizin Veranstaltungen in der Vorklinik durchführen könnte. Die insoweit zu den Akten gereichten Schriftsätze der Antragstellerseite legen auch nicht für die Zwecke des Eilverfahrens hinreichend substantiiert dar, weshalb Lehrpersonal aus den genannten Lehreinheiten auch Lehrleistungen (ggf.: welche?) in der Vorklinik erbringen muss. Der Hinweis auf die Regelung des § 7 Abs. 3 S. 3 2. HS KapVO, wonach die Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin für den Studiengang Medizin Dienstleistungen erbringt, ist nicht so zu verstehen, dass diese Lehreinheit auch zwingend Dienstleistungen im vorklinischen Bereich zu erbringen hat. Selbst wenn diesen Lehreinheiten zugeordnete Lehrpersonen ihre Lehrverpflichtung mangels Nachfrage in ihrer Lehreinheit nicht ableisten könnten und zudem die Befugnis besäßen (venia legendi), Vorlesungen, Übungen und Seminare auch im ersten Studienabschnitt abzuhalten, so könnte dies nicht zu einer Erhöhung des Lehrangebots in der Lehreinheit Vorklinische Medizin führen. Denn grundsätzlich werden der Berechnung der Kapazität Lehreinheiten zugrunde gelegt, denen die Studiengänge zuzuordnen sind (§ 7 Abs. 1 Satz 1 KapVO ). Für die Berechnung des Lehrangebots sind - wie oben dargelegt - alle Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 KapVO). Der Berechnung des Deputatstundenangebots der Lehreinheit Vorklinische Medizin können daher nur die dieser Lehreinheit zugeordneten Stellen zugrunde gelegt werden (ständige Rechtsprechung der Kammer, Beschluss vom 20.12.2016 - 3 L 2854/16.FM.W16 u.a. - und des Hess. VGH, Beschlüsse vom 21.06.2011 - 10 B 988/11.FM.W0 - S. 9 ff., vom 07.04.2015 - 10 B 195/15.FM.W4 - S.5). Entgegen der Auffassung mancher Antragsteller besteht keine Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Seminare mit klinischem Bezug und die integrierten Seminare nach § 2 Abs. 2 S. 5 ÄAppO von Lehrpersonen der Klinik durchführen zu lassen. Zwar sieht § 2 Abs. 2 S. 5 ÄAppO vor, dass Seminare im Umfang von mindestens 98 Stunden als integrierte Veranstaltungen, in die geeignete klinische Fächer einbezogen werden, vorzusehen sind und im Umfang von mindestens 56 Stunden weitere Seminare mit klinischem Bezug. Hierin ist jedoch lediglich eine Umschreibung des Ausbildungsinhaltes zu sehen. Die Bestimmung, welche Lehrperson diese Lehrinhalte in einer konkreten Lehrveranstaltung vermittelt, bleibt der Organisationsbefugnis der Antragsgegnerin vorbehalten. Dies kann auch durch Lehrpersonen der Vorklinik erfolgen, wenn diese in der Lage sind, die erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln und das Ausbildungsziel zu erreichen (vgl. Hess VGH, Beschluss vom 12.6.2012 - 10 B 781/12.GM.W1 m.w.N.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 27.08. 2010 - 7 CE 10.10278 u. a. - Juris Rn. 28). Auch der Hinweis einiger Antragsteller, aus Art. 7 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen und dem dort normierten Gebot gleichmäßiger Auslastung der Hochschulen folge eine Verpflichtung zur Angleichung der Lehrdeputate, die im Zuge der Verlängerung der Arbeitszeit im öffentlichen Dienst in einigen Bundesländern erhöht worden seien, überzeugt nicht und kann nicht losgelöst von dem normativ in § 3 LVVO geregelten Umfang der Lehrverpflichtung zu einer rechnerischen Erhöhung des Lehrangebots führen. Dabei ist auf den Gestaltungsspielraum des Normgebers hinzuweisen, der nur dann seine Grenzen findet, wenn der Regelung eine mit der Gleichheitskomponente des Kapazitätserschöpfungsgebotes unvereinbare Willkür innewohnt. Der Landesgesetzgeber ist innerhalb seines Kompetenzbereichs prinzipiell nicht gehindert, von der Gesetzgebung anderer Länder abweichende Regelungen zu treffen. Die föderalistische Struktur der Bundesrepublik Deutschland überlagert nämlich sowohl den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz als auch das Grundrecht der Berufsfreiheit in der Weise, dass diese Struktur in den davon betroffenen Bereichen - hier der Verfahrensausgestaltung des Zugangs zu einem Studium an einer Hochschule eines Bundeslandes - der Vielfalt allgemeinen Vorrang vor der Gleichheit verschafft (vgl. BVerwG, B. v. 29.02.1988 - 3 B 87.87 - Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 73), auch wenn dadurch die Einwohner eines Landes im praktischen Ergebnis mehr belastet oder begünstigt werden. Der Gleichheitssatz verpflichtet nur dazu, innerhalb des Geltungsbereichs der Landesverfassung auf Gleichbehandlung zu achten (vgl. BVerfG, Urt. v. 18.07.1972 - 1 BvL 32/70 u.a. - BVerfGE 33, 303). Die darüber hinaus mit dem Hinweis auf die Erhöhung der Lehrverpflichtung in anderen Bundesländern intendierte Annahme, auch in Hessen sei der Verordnungsgeber aufgrund des Kapazitätserschöpfungsgebots gehalten, eine gleichmäßige Erhöhung der Lehrverpflichtung vorzunehmen, geht fehl. Es gab weder zum Zeitpunkt des Abschlusses des Staatsvertrages vom 05.06.2008 noch gibt es heute eine bundeseinheitliche Festsetzung der Lehrdeputate für Hochschullehrer. Bei diesen Gegebenheiten besteht keine Verpflichtung des Landes Hessen, eine Erhöhung der Lehrverpflichtung vorzunehmen. Dass aus der im Jahre 2008 bestehenden Mehrheit der Bundesländer, die das Lehrdeputat für Hochschullehrer mit 8 SWS bemaßen, zwischenzeitlich eine Minderheit geworden ist, reicht hierfür nicht aus. Deshalb geht die Kammer wie der Hessische Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass eine derartige verfassungsrechtliche Verpflichtung des Landes Hessen, ebenfalls eine solche Anhebung vorzunehmen, nicht besteht (vgl. Hess. VGH Beschluss vom 11.05.2005 - 8 MM 4492/04.W4-; Beschluss vom 13.05.2013 - 10 B 756/13. FM.W12-). Eine dagegen angestrengte Verfassungsbeschwerde (1 BvR 1633/13) wurde vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen (Nichtannahmebeschluss vom 25.08.2016). Auch der Auffassung verschiedener Antragsteller, bei der Kapazitätsermittlung sei zu berücksichtigen, dass sogenannte "Drittmittelbedienstete" zu Lehrleistungen herangezogen werden müssten, folgt die Kammer in ständiger, vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof bestätigter Rechtsprechung nicht (Beschluss der Kammer vom 03.03.2006 - 3 FM 2887/05.W-; Beschluss vom 20.12.2016 - 3 L 2854/16.FM.W16 u.a. --; HessVGH, Beschluss vom 13.05.2013 - 10 B 744/13.FM.W12 - S. 10 f.) . Als Lehrpersonal gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 KapVO sind die an der Hochschule tätigen Personen anzusehen, die im Sinne der §§ 42 ff. HRG Aufgaben der Lehre selbständig oder weisungsgebunden erfüllen. Voraussetzung der Berücksichtigung von Stellen nach dieser Vorschrift ist folglich, dass es sich um Stellen für Personen handelt, die nach dem Dienstrecht zur Lehre verpflichtet sind oder verpflichtet werden können. Aus Mitteln Dritter bezahlte Mitarbeiter an Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, gehören nicht dazu, weil diese ausschließlich im Rahmen eines bestimmten Forschungsvorhabens tätig sind und keine Lehrverpflichtung haben. Sie sind daher nicht eigenverantwortlich für die Dauer eines Semesters mit einer Lehraufgabe betraut (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 4.5.2006 - 2 NB 249/05). Anhaltspunkte dafür, dass die bei der Antragsgegnerin beschäftigten Drittmittelbediensteten außerhalb der mit Drittmitteln bezahlten Tätigkeit Lehraufgaben tatsächlich übernommen hätten (§ 10 KapVO), sind nicht ersichtlich. Vielmehr hat der Studiendekan der Antragsgegnerin, Prof. D., nochmals mit dienstlicher Erklärung vom 23.11.2017 bestätigt, dass es zum Stichtag im Studiengang Humanmedizin keine Drittmittelbediensteten gebe, die für die kapazitätsrelevante Lehre eingesetzt würden. Daran zu zweifeln, besteht für die Kammer mangels greifbarer Anhaltspunkte, die eine andere Sicht der Dinge nahelegen könnten, im Eilverfahren keine Veranlassung. Die Kammer vermag sich auch nicht den Schlussfolgerungen, die einzelne Antragsteller aus der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern über den Hochschulpakt 2020 (BAnz 2007, 7480) ziehen, anzuschließen. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass sich aus dem Hochschulpakt 2020 Rechte und Pflichten nur im Verhältnis der Vertragsparteien untereinander, nicht aber im Verhältnis zu Dritten ergeben können, so dass sich daraus auch kein "Kapazitätsverschaffungsanspruch" - auch nicht über einen teilweise geforderten "Nichterfüllungszuschlag" - ergibt. Danach vermittelt der Hochschulpakt 2020 weder individuelle Ansprüche Studierwilliger auf Schaffung zusätzlicher Ausbildungskapazitäten noch wird einer bestimmten Hochschule oder einem einzelnen Studiengang hierdurch ein Rechtsanspruch eingeräumt. Es obliegt vielmehr den Ländern, wie die zusätzlich bereitgestellten Finanzmittel zu verteilen sind (so ständige Rechtsprechung der Kammer, Beschluss vom 20.12.2016 - 3 L 2854/16.FM.W16 u.a. - sowie des HessVGH, zuletzt etwa Beschluss vom 07.04.2015 - 10 B 195/15.FM.W4 - S.6, mit Hinweis auf die weitere - insoweit offensichtlich einheitliche - obergerichtliche Rechtsprechung). 2.3.2 Das auf der Grundlage der vorgenannten Erwägungen ermittelte Lehrangebot ist gemäß § 11 Abs.1 KapVO um die Dienstleistungen zu reduzieren, die die Lehreinheit für ihr nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat. Diese Regelung kann nur so verstanden werden, dass allein Lehrveranstaltungsstunden zu berücksichtigen sind, die die Lehreinheit zu erbringen verpflichtet ist. Etwa erbrachte freiwillige Lehrveranstaltungsstunden sind danach nicht zu berücksichtigen. Eine Verpflichtung in diesem Sinne kann sich jedoch nur aus einer Studien- oder Prüfungsordnung des nicht zugeordneten Studienganges ergeben, die entsprechende Veranstaltungen als Pflicht- oder Wahlpflichtfächer vorschreibt, die für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich sind und von der nicht zugeordneten Lehreinheit nicht selbst erbracht werden können (HessVGH, Beschluss vom 07.06.2017 - 10 B 187/17.FM.W6-). Die Auffassung, dass der Dienstleistungsexport in den Studiengang Zahnmedizin für Praktika in Anatomie, Biochemie und Physiologie nur in dem Umfang erfolgen könne, der im Studiengang Humanmedizin Berücksichtigung finde, lässt sich deshalb mit der Vorschrift des § 11 Abs. 1 KapVO nicht vereinbaren. Vielmehr ergibt sich aus der Studienordnung für den Studiengang Zahnmedizin der Antragsgegnerin vom 3.September 2015 (UniReport vom 29.09.2015), dass 11,75 SWS für anatomische Präparierübungen und mikroskopische Anatomie I-III (Anl. 1 lfd. Nr. 10) erforderlich sind, 7,00 SWS für Biochemisches Praktikum I, II (Anl. 1 lfd. Nr. 13) und 6,25 SWS für Praktikum der Physiologie I, II (Anl. 1 lfd. Nr. 16). Zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen sind nach § 11 Abs.2 KapVO Studienanfängerzahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge anzusetzen (ständige Rspr. des HessVGH: Beschluss v. 17.09.1984 - KMK-HSchR 1985, S.259 ff. (268); Beschluss vom 03.03.1993 - Kk 12 G 4041/91 T - juris; Beschluss vom 21.06.2011 - 10 B 988/11.FM.W0-). Die Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität für die in den Dienstleistungsexport einzubeziehenden Studiengänge erfolgte unter Bezugnahme auf den Erlass des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 27.02.2017 - III 4 C - 333/100-0008 - anhand der sogenannten "mittleren Jahrgangsbreite". Diese wird ermittelt aus der Anzahl der Einschreibungen im 1. Studienfach in der Regelstudienzeit ohne Beurlaubte, dividiert durch die jeweilige Regelstudienzeit in Jahren. Wie für den letzten Berechnungszeitraum (Beschluss vom 20.12.2016 - 3 L 2854/16.FM.W16 u.a.) folgt die Kammer insoweit dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 05.07.2011 - 10 B 735/11.MM.W0 -) und den dort getroffenen Feststellungen, dass die mittlere Jahrgangsbreite deutlich die Entwicklung der Studienanfängerzahlen in den zu Grunde zu legenden vergangenen Fachsemestern aufzeige. Ein eventueller Schwund an Studierenden wird in den Zahlen der Einschreibungen und damit in den im Lauf der Studienzeit stattfindenden Zu- und Abgängen sichtbar. § 11 Abs. 2 KapVO als rechtlicher Ausgangspunkt für den Dienstleistungsexport schreibt in seiner sprachlichen Ausgestaltung keine bestimmte Berechnungsweise vor. Lediglich zwei Elemente, nämlich die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diesen Studiengang und/oder die in der Vergangenheit liegende Entwicklung der Studierendenzahlen sind zu berücksichtigen. Die Berücksichtigung eines dieser Elemente liegt im Ermessen der Universität. Auch die Entwicklung der Studierendenzahlen in der Vergangenheit gibt demnach Aufschluss über die zukünftig zu erwartenden Studierendenzahlen (so schon Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 17/89 - DVBl 1990,531(532)). Insoweit ist nicht zu beanstanden, dass die Hochschule zur Berechnung der Entwicklung der Studienanfängerzahlen die mittlere Jahrgangsbreite gewählt und diese als Rechengröße für den Dienstleistungsexport herangezogen hat. Es bedarf daher in diesem Fall keiner zusätzlichen Berücksichtigung einer zu errechnenden Schwundquote. Denn die im Lauf einer Studienzeit stattfindenden Zu- und Abgänge und damit die Entwicklung der Studierendenzahlen sind in den zu Grunde gelegten Zahlen der Einschreibungen für die Regelstudienzeit enthalten. Die von der Antragsgegnerin für den Dienstleistungsexport in die Studieneinheit Zahnmedizin entsprechend der obigen Ausführungen festgestellte mittlere Jahrgangsbreite von 98,2 Studierenden ist nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 17.12.1982 - 7 C 99/81 - DVBl 1983, 842(843 f)) und des Hess. VGH (Beschluss vom 10.08.1992 - Fa 11 G 117/91 T - juris) sind diejenigen Studierenden von der Summe der Studierenden abzuziehen, die wegen eines Studiums der Humanmedizin den Dienstleistungsexport, den die Lehreinheit Vorklinik für die Lehreinheit Zahnmedizin erbringt, nicht in Anspruch nehmen. Die Antragsgegnerin hat festgestellt, dass von den bei ihr eingeschriebenen Studierenden der Zahnmedizin 12 Studierende bereits einen Vorabschluss in Humanmedizin besitzen oder parallel im Studiengang Humanmedizin eingeschrieben sind. Diese Zahl entspricht der Größenordnung der Vorjahre. Deshalb hat die Antragsgegnerin die Summe der in den Semestern 1 bis 10 bei der Antragsgegnerin eingeschriebenen Studierenden der Zahnmedizin zutreffend von insgesamt 503 auf 491 reduziert. Die Antragsgegnerin hat zutreffend 10 Fachsemester in die Berechnung eingestellt. Dies ergibt sich daraus, dass das Studium der Zahnmedizin eine Regelstudienzeit von 10 Fachsemestern umfasst (§ 2 der Approbationsordnung für Zahnärzte - ZAppO -). Lehrleistungen im Sinn der Kapazitätsverordnung werden letztlich nur in diesem Zeitraum abgefragt und erbracht. Deshalb ist davon auszugehen, dass innerhalb dieser Semesteranzahl eine der Studienordnung gemäße umfassende Ausbildung der Studierenden möglich ist. Dementsprechend bestimmt sich der Curricularnormwert an den Deputatstunden in dieser Ausbildungszeit (§ 13 Abs. 1 KapVO). Außerhalb dieser Ausbildungszeit liegt die Prüfungszeit (sogenanntes Prüfungssemester). Nach § 33 ZAppO schließt sich das Prüfungssemester an die Ausbildungszeit an. Auch § 2 ZAppO differenziert zwischen der Regelstudienzeit von 10 Semestern und der Prüfungszeit für die zahnärztliche Prüfung. Anhand der oben erwähnten Kriterien ergibt sich danach für den Dienstleistungsexport in den Studiengang Zahnmedizin folgende Berechnung: Die mittlere Jahrgangsbreite beträgt bei 491 Studierenden und 10 Semestern 98,2. Der Curricularanteil ist mit 0,8333 in Ansatz zu bringen, wie sich aus der Anlage S.4 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 21.09.2017 ergibt. Daraus ergibt sich ein semesterbezogener Wert im Dienstleistungsexport an die Zahnmedizin von 98,2 : 2 X 0,8333 = 40,9150 SWS . Weitere Dienstleistungsexporte finden keine Berücksichtigung (mehr). Das bereinigte Lehrangebot beträgt daher 349,0850 SWS (394 - 4 - 40,9150 SWS). Die jährliche Aufnahmekapazität errechnet sich aus der Verdoppelung dieses bereinigten Lehrangebots und der Division durch den gewichteten Curriculareigenanteil. Dieser Wert beträgt für den hier streitbefangenen Zeitraum 1,8775 . In den vorvergangenen Berechnungszeiträumen war die beschließende Kammer jahrelang davon ausgegangen, dass ein Curriculareigenanteil von 1,8870 die auf den Studienplan des Fachbereichs Medizin der Antragsgegnerin erbrachten Lehrleistungen der Lehreinheit Vorklinische Medizin exakt abbildete. Allerdings waren für den vergangenen Berechnungszeitraum für die von der Vorklinik erbrachten Veranstaltungen verschiedene Veränderungen zu berücksichtigen, was zu einer Verringerung des Curriculareigenanteils auf 1,8777 führte. Wegen der Einzelheiten kann auf den Beschluss der Kammer vom 20.12.2016 (3 L 2854/16.FM.W16 u.a.) verwiesen werden. Dieser Ausgangswert von 1,8777 ist für den hier zu beurteilenden Zeitraum geringfügig zu reduzieren. Bereits in der Kammerentscheidung zum Sommersemester 2017 (Beschluss vom 02.06.2017 - 3 L 2229/17.FM.S17 u.a.) hatte die Kammer eingeräumt, dass der Curricularanteil der Lehreinheit Vorklinik für die Veranstaltung "Praktikum der Berufsfelderkundung" (Lehrveranstaltung Nr. 11) tatsächlich 0,0097, sondern nur 0,0095 (4 LVS : 14 = 0,2857 *0,5/15) beträgt. Da in der Curricularanteilsberechnung der Antragsgegnerin für den vorliegenden Zeitraum dieser Anteil (weiterhin) mit 0,0097 in Ansatz gebracht wird, führt dies zu einer Verringerung des Curriculareigenanteils auf 1,8775. Für die Vorlesung "Berufsfelderkundung" (Lehrveranstaltung Nr. 6) erbringt die vorklinische Lehreinheit 1 LVS. Die daraus resultierenden 0,07 SWS ergeben einen Wert von 0,0002, mit dem diese Veranstaltung in die Berechnung des Curriculareigenanteils eingeflossen ist. Soweit von Antragstellerseite die von § 2 Abs.4 S.4 ÄAppO (= § 2 Abs.3 S.4 ÄAppO a.F.) normierte Gruppengröße von 20 als verfassungswidrig gerügt wird, weil dem Bundesverordnungsgeber insoweit die Gesetzgebungskompetenz gefehlt habe, wird dies vom beschließenden Gericht nicht geteilt. Der Hess. VGH ( Beschluss vom 10.08.1992 - Fa 11 G 117/91 T - juris, Rn. 13) führt in diesem Zusammenhang aus: "Die Curricularanteile, die der ZVS-Beispielstudienplan für die neuen Seminarveranstaltungen in Anatomie, Physiologie und Biochemie mit insgesamt 0,4000 ansetzt, sind auch im Hinblick auf die zugrundegelegte Gruppengröße von g = 20 rechtmäßig. Dem liegt die nach § 2 Abs. 3 Satz 4 ÄAppO in der Fassung der Siebenten Änderungsverordnung vom 20. Dezember 1989 getroffene Regelung zugrunde, wonach die Zahl der jeweils an einem Seminar teilnehmenden Studierenden zwanzig nicht überschreiten darf. Der Senat teilt die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg (Beschluß vom 12. November 1991, a.a.O, Seite 11 des amtlichen Umdrucks), daß die Kompetenz des Bundesgesetzgebers zur Festlegung einer Obergrenze der Teilnehmerzahl sich aus Art. 74 Nr. 19 des Grundgesetzes - GG - (in Verbindung mit Art. 72 GG) ergibt, denn die Kompetenz zum Erlaß ausbildungs- und prüfungsrechtlicher Regelungen im Rahmen der ärztlichen Approbation, die Voraussetzung der Zulassung zu ärztlichen Heilberufen ist, gehört zur konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes nach Art. 74 Nr. 19 GG (BVerwG, Urteil vom 21. November 1980 - 7 C 4.80 - BVerwGE 61, 169 ff., 174 f.). Die Regelung der Seminargröße stellt eine ausbildungsrechtliche Regelung in diesem Sinne dar, denn mit dieser Begrenzung der Teilnehmerzahl soll erreicht werden, daß die Kandidaten als eine Voraussetzung der Zulassung zum Beruf des Arztes eine "vertiefende, klinikbezogene Ausbildung in den Seminaren" genossen haben (vgl. die amtliche Begründung zu § 2 Abs. 3 Satz 4 ÄAppO in der Bundesrats-Drucksache 632/89, Seite 38)." Dem schließt sich die Kammer an. Auch das Bundesverfassungsgericht (Urteil vom 24.10.2002 - BVerfGE 106,62(131)) geht davon aus, dass die Regelung von Mindeststandards zur Sicherstellung eines bestimmten fachlichen Niveaus Teil der Gesetzgebungskompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG ist. Soweit von Antragstellerseite vorgetragen wird, dass die Lehrveranstaltung Nr. 37 (Seminar Wahlfach) curricular überhaupt nicht der Vorklinik zugerechnet werden dürfe, wird diese Auffassung vom beschließenden Gericht nicht geteilt. Im vorklinischen Wahlfach werden ausweislich des auf der Homepage der Antragsgegnerin einsehbaren Vorlesungsverzeichnisses 21 verschiedene Themen angeboten, von denen jedenfalls 7 Themen vom Lehrpersonal der Lehreinheit Vorklinische Medizin angeboten werden. Wenn bei diesen Gegebenheiten der Lehraufwand für das Wahlfach von 1,5 SWS dergestalt aufgeteilt wird, dass 0,50 SWS im Curriculareigenanteil der Vorklinik enthalten sind, während die restlichen 1,0 SWS als Import der Klinisch-praktischen Medizin bzw. der Klinisch-theoretischen Medizin dargestellt werden, bestehen dagegen seitens der beschließenden Kammer keine Bedenken. Die Curricularanteile für Vorklinik und Klinik addieren sich auf einen CNW von 8,1797 und wahren deshalb den Rahmen des §13 Abs. 1 iVm. Anlage 2 Nr. I Nr. 50 KapVO. Daraus ergibt sich rechnerisch eine Jahresaufnahmekapazität von 349,0850 X 2 = 698,1700 : 1,8775 = 371,8615 Studierende. 2.3.3 Dieses Ergebnis ist nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts der Kapazitätsverordnung zu überprüfen. Nach § 14 Abs. 3 Ziff. 3 i. V. m. § 16 KapVO ist die Zahl der Studienanfänger zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsel oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote). Die Berechnung dieser Schwundquote erfolgt nach dem "Hamburger Verfahren", auf das der Kapazitätserlass des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 27.März 2017 - III 4 C -333/100-0008 - verweist. Dabei werden die Studentenkohorten der dem Berechnungszeitraum jeweils vorausgegangenen Semester der Regelstudienzeit des Studiengangs Medizin - 10 Semester - zueinander ins Verhältnis gesetzt und auf diese Weise die Übergangsquoten vom 1. in das 2. Fachsemester, vom 2. in das 3. Fachsemester und vom 3. in das 4. Fachsemester ermittelt. Weiterer Übergangsquoten bedarf es nicht, da der vorklinische Studienabschnitt eine "Regelstudienzeit" von vier Fachsemestern hat und nur für diesen eine Schwundquote zu berechnen ist. Die Kammer legt die jeweiligen Bestandszahlen an Studierenden abzüglich der Beurlaubten zugrunde. Dies ist vom HessVGH (Beschluss vom 08.05.2013 - 10 B 776/13.FM.W12 - Rn. 22; Beschluss vom 29.06.2012 - 10 B 520/12,MM.W1) bestätigt worden. Das Herausrechnen aller Beurlaubten enthebt die Kammer (und die Antragsgegnerin) des Problems, jeweils kontrollieren zu müssen, ob eine wiederholte Beurlaubung vorliegt oder nicht. Da sich die Beurlaubten in etwa gleichmäßig über alle vier Fachsemester verteilen - wie sich aus den von der Antragsgegnerin übersandten Bestandsstatistiken der letzten Jahre ergibt - führt diese Verfahrensweise zu gleichmäßig kleineren Dividenden und Divisoren und damit auch zu einem etwas kleineren - und damit etwas zulassungsfreundlicheren - Quotienten. Die von der Antragsgegnerin in der Anlage zum Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 21.09.2019 vorgelegte Schwundberechnung, die letztlich zu einer Schwundquote von 0,9550 führte, ist geringfügig zu korrigieren. Soweit von Antragstellerseite gerügt wird, dass bei verschiedenen Kohorten im ersten Fachsemester nicht berücksichtigt worden sei, dass infolge gerichtlicher Entscheidungen und außergerichtlicher Vergleiche weitere Studierende zugelassen worden seien, wird dem von der Kammer nicht gefolgt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 21.06.2011 - 10 B 988/11.FM.W0-; Beschluss vom 08.05.2012 - 10 B 623/12.GM.W1-), der die beschließende Kammer folgt, sind für ein bestimmtes Anfangssemester stets die tatsächlichen Studierendenanfängerzahlen zu Grunde zu legen. Die Berücksichtigung gerichtlich zugelassener Antragsteller kann deshalb allenfalls dann erfolgen, wenn diese tatsächlich in diesem Semester noch ihr Studium aufnehmen und auch mit einer geordneten Durchführung des Studiums noch zu rechnen ist. Diese Möglichkeit scheidet aus, soweit - wie bei den hier infrage stehenden Studentenkohorten - die gerichtliche Entscheidung und damit die Aufnahme des Studiums zu einem Zeitpunkt erfolgte, in der Lehrbetrieb für dieses Semester bereits weitgehend fortgeschritten ist oder die Zulassung gar erst in einem späteren Semester erfolgte. Eine erstmalige Berücksichtigung dieser nachträglich zugelassenen Studierenden in höheren Fachsemestern kommt ebenfalls nicht in Betracht, da sich dies als sog. "schwundfremder Faktor" darstellen würde. Im Interesse einer möglichst realitätsnahen Abbildung des geringer werdenden Ausbildungsaufwandes in höheren Fachsemestern hat deshalb die Kammer in der Vergangenheit nachträglich zugelassene und in höheren Semestern erstmals aufgeführte Antragsteller aus den Studierendenbeständen herausgenommen. Ersichtlich in Anwendung dieser Rechtsprechung hat die Antragsgegnerin aus der Kohorte, die sich im Sommersemester 2016 im 2. Fachsemester und im Wintersemester 2016/2017 im 3. Fachsemester befand, jeweils sechs Studierende herausgenommen, die von der Kammer mit Beschluss vom 21.12.2015 (3 L 3719/15.FM.W15 u.a.) zugelassen worden waren. Dies bedarf der geringfügigen Korrektur. Diese Kohorte hatte im 1. Fachsemester - dem Wintersemester 2015/2016 - zum maßgeblichen Stichtag einen Bestand von 380 Studierenden(382 - 2 Beurlaubte). Diese Zahl war im Rahmen der Schwundberechnung auf die Zulassungszahl von 384 zu erhöhen (vgl. HessVGH, Beschluss vom 09.10.1986 - Gc 42 G 6650/84 T - KMK-HSchR 1987,171(180)). Soweit die Kammer also in ihrem Beschluss vom 21.12.2015 die Verlosung von vier Vollstudienplätzen anordnete, diente dies der innerkapazitären Auffüllung. Herauszunehmen aus der Schwundberechnung sind lediglich die zwei weiteren von der Kammer ausgeworfenen Teilstudienplätze Daraus ergibt sich die nachfolgende Berechnung: Schwundquotenberechnung Studienjahr WS 2017/2018 und SS 2018 Semester 1. FS 2. FS 3. FS 4. FS 1 SS 2012 1 351 4 363 2 WS 2012/13 409 2 339 4 3 SS 2013 1 392 3 337 4 WS 2013/14 477 2 388 2 5 SS 2014 1 459 1 382 6 WS 2014/15 375 3 447 3 7 SS 2015 1 356 3 439 8 WS2015/16 384 0 347 5 9 SS 2016 0 369 2 338 10 WS 2016/17 392 2 360 3 Summen SS 12 bis SS 16 1649 1934 1534 Summen WS 12/13 bis WS 16/17 1585 1890 1543 semesterliche Erfolgsquote (Übergangsquote) 0,9612 q1 0,9772 q2 0,9863 q3 totale Erfolgsquote 1,0000 0,9612 0,9393 0,9264 Dies ergibt bei Anwendung der maßgeblichen Berechnungsformeln des Hamburger Verfahrens eine mittlere Schwundstudienzeit von 3,8269, so dass sich als Quotient aus mittlerer Schwundstudienzeit und Regelstudienzeit (4 Semester) ein Schwundfaktor von 0,9567 errechnet. Dividiert man die Jahresaufnahmekapazität durch die Schwundquote, so errechnet sich eine Aufnahmekapazität von 371,8615 : 0,9567 = 388,6919 Dies ergibt gerundet 389 Studienplätze für das 1. Fachsemester. Ausweislich der Studierenden-Bestandsstatistik, die nach Beginn der Vorlesungszeit im Wintersemester 2017/2018 erhoben wurde, waren am Stichtag der Berechnung, am 10.11.2017, im 1. Fachsemester tatsächlich 393 Studienplätze besetzt (395 abzüglich 2 Beurlaubte). Die von Antragstellerseite im Zusammenhang mit der mitgeteilten Belegung vorgetragenen Umstände spielen hier keine Rolle. Denn die Kammer legt in ständiger Rechtsprechung die Belegungszahlen zugrunde, die sich - etwa 3-4 Wochen nach Vorlesungsbeginn - am Stichtag für die Hochschulstatistik ergeben. Auf die Frage, ob bereits immatrikulierte Studierende alsbald wieder exmatrikuliert wurden, ob diese alsbald höhergestuft wurden oder ihren Rücktritt von der Immatrikulation erklärten und wann über Anträge auf Beurlaubung oder auf Exmatrikulation entschieden wurde, kommt es nach Auffassung des beschließenden Gerichts nicht an, weil sich diese Fragen bis zum hier maßgeblichen Termin geklärt oder erledigt haben. Deshalb hält die Kammer daran fest, dass für die Frage, ob ein Studienplatz kapazitätsdeckend besetzt ist, maßgeblich der Abschluss des Vergabeverfahrens für dieses Semester mit der Erhebung der Studierendenbestandsstatistik ist (vgl. z. B. VG Frankfurt, Beschluss vom 17.04.2009 - 3 L 2347/08.FZ.W8 u. a.; Beschluss vom 19.03.2012 - 3 L 2223/11.FZ.W11 u. a.). Dies entspricht dem Wesen des pauschalierend geregelten Studienzulassungsrechts in besonderer Weise. Denn dies berücksichtigt neben den bereits oben angeschnittenen Fragen insbesondere die zahlreicher werdenden Rücktritte von der Immatrikulation, da die ihren Rücktritt erklärenden Studierenden typischerweise keine Lehrkapazität verbraucht haben. Dies gilt in gleicher Weise für die zu diesem Zeitpunkt Beurlaubten, da auch diese typischerweise keine Lehre nachfragen. Abzuziehen von diesen 393 Studierenden im 1. Fachsemester sind jedoch die drei Studierenden, die bereits den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung im Ausland absolviert haben, wie die Antragsgegnerin im Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 23.11.2017 mitgeteilt hat. Insoweit ist auf die Begründung unter 2.2 zu verweisen. Bei 390 Studierenden stehen deshalb keine weiteren Studienplätze im 1. Fachsemester zur Verfügung, die im Wege des Losverfahrens zu vergeben sind 3. Die Kostenentscheidung für die jeweiligen Verfahren beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 GKG. Dabei wird in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs berücksichtigt, dass auf jedes Semester des beantragten Zulassungszeitraums ein Zehntel des für die Zulassung zum kapazitätsrechtlich zehn Semester umfassenden Vollstudium geltenden Streitwerts von 5.000 Euro entfällt. In Verfahren, in denen die vorläufige Zulassung zum Studium nur zu einem Teil des Studiums erstrebt wird, ist der Streitwert dementsprechend zu reduzieren. Dies gilt allerdings nicht, wenn in Form gestellter Hilfsanträge für die Zulassung zu niedrigeren Semestern eine Beschränkung im Ergebnis nicht stattfindet (§ 45 Abs.1 S.2 GKG). Eine Reduzierung des Auffangstreitwerts im Hinblick auf die Vorläufigkeit der begehrten Regelung kam nicht in Betracht, weil durch sie die Hauptsache vorweggenommen worden wäre.