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Beschluss

9 Nc 16719

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2019:1024.9NC16719.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin, 3 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie – die Antragstellerin – vorläufig zum Studium der Medizin an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (WWU Münster) zum ersten vorklinischen Fachsemester nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters (WS) 2019/2020 außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität, ggf. nach Maßgabe eines gerichtlich anzuordnenden Losverfahrens zur Verteilung gerichtlich festgestellter Mehrkapazitäten, zuzulassen, 4 hat mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs keinen Erfolg. Die Antragstellerin ist zur Geltendmachung des Vorhandenseins außerkapazitärer Studienplätze im verfahrensbetroffenen Studiengang und Fachsemester an der WWU Münster nicht antragsbefugt, weil sie sich ausweislich der vorgelegten Bewerbungsunterlagen nicht innerkapazitär im Auswahlverfahren der Hochschule (AdH) unter Benennung der WWU Münster beworben hat. 5 Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 3 VergabeVO NRW in der Fassung der Siebten Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung NRW vom 24. Juni 2013 (GV.NRW.2013, 383), der seither ab dem 6. Juli 2013 unverändert fortgilt, sind bezogen auf nordrhein-westfälische Hochschulen zur Geltendmachung von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen in Studiengängen des bundesweiten zentralen Vergabeverfahrens, hier Medizin - Vorklinische Fachsemester -, nur diejenigen Bewerber/innen antragsbefugt, „die sich an der Hochschule für das entsprechende Semester um einen Studienplatz desselben Studienganges innerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen beworben haben“. 6 Die Antragstellerin ist im gerichtlichen Verfahren darauf hingewiesen worden, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichts, 7 vgl. etwa Beschluss vom 16. November 2017 - 9 Nc 36/17 -, nrwe.de und juris, 8 die Voraussetzung des § 29 Abs. 1 Satz 3 VergabeVO NRW, nämlich die innerkapazitäre Bewerbung „an der (betreffenden) Hochschule“, die sodann außerkapazitär angegangen wird, bezogen auf das 1. vorklinische Fachsemester des Studiengangs Medizin nur dadurch erfüllt wird, dass sich der/die Studienwillige zuvor im Zuge des zentralen Vergabeverfahrens bei der Stiftung innerhalb des dort in Bezug auf die Antragstellung einbezogenen Auswahlverfahrens der Hochschule unter Benennung gerade auch dieser Hochschule (§ 3 Abs. 1, Abs. 3 Satz 4 VergabeVO NRW) beworben hat. Maßgeblich dafür ist, dass die VergabeVO NRW eine innerkapazitäre separate Direktbewerbung bei der Hochschule für Studienanfänger/innen außerhalb des durch das zentrale Vergabeverfahren vorgegebenen Bewerbungswegs über die Stiftung nicht kennt und die dort einbezogene Bewerbung AdH die einzige Bewerbungsform ist, die sich - wenn auch unter Vermittlung der Stiftung - direkt an die jeweilige Hochschule richtet und diese sodann in eigener Entscheidungskompetenz und nach Maßgabe ihrer eigenen Auswahlregelungen über die Vergabe der Studienanfängerplätze in dieser Quote AdH befindet. Die Benennung einer Hochschule gegenüber der Stiftung im Rahmen der Abiturbestenquote (§ 3 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 6 und 7 VergabeVO NRW) oder der Wartezeitquote (als gewünscht, § 3 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 3 VergabeVO NRW), worüber die Stiftung selbst zu entscheiden hat, hat demgegenüber nicht die Wirkung einer Bewerbung „an der Hochschule“ im Verständnis des § 29 Abs. 1 Satz 3 VergabeVO NRW und ist auch von anderer struktureller Bedeutung. 9 Diese Beurteilung des Regelungsgehalts des § 29 Abs. 1 Satz 3 VergabeVO NRW, der durch die Wortgleichheit dieser Bestimmung mit der auf das örtliche Zulassungsverfahren bezogenen und durch die Siebte Änderungsverordnung gleichfalls eingeführten Regelung in § 23 Abs. 5 Satz 3 VergabeVO NRW ohnehin systematisch naheliegt, stimmt überein mit der Rechtsprechung des OVG NRW und dem dabei festgestellten Regelungsgehalt des § 29 Abs. 1 Satz 3 VergabeVO NRW. Bereits in dessen Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 13 C 24/14 -, juris, betreffend den Studiengang Zahnmedizin - 1. Fachsemester - hat das OVG NRW zu der Rechtslage nach Inkrafttreten der Siebten Änderungsverordnung ausdrücklich und in Abgrenzung zu der zuvor geltenden Normierungslage ausgeführt, dass die Voraussetzungen des nunmehr geltenden § 29 Abs. 1 Satz 3 VergabeVO NRW von der dortigen Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht worden sind, weil sie sich ausweislich der vorgelegten Ablehnungsbescheide nicht im Auswahlverfahren der Hochschule um einen innerkapazitären Studienplatz beworben hat. Dies stehe der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs entgegen. In dem nachfolgenden Beschluss vom 17. März 2015 - 13 C 7/15 -, juris, betreffend einen geltend gemachten außerkapazitären Zulassungsanspruch zum Studium der Medizin als Zweitstudienbewerber, hat das OVG NRW in Fortführung dieser Rechtsprechung klargestellt, dass § 29 Abs. 1 Satz 3 VergabeVO NRW, der eine innerkapazitäre Bewerbung an der Hochschule verlangt, bei Zweitstudienbewerbern im Sinne des § 17 VergabeVO NRW nicht anwendbar ist, weil diese keinen Anspruch auf Zulassung im Auswahlverfahren der Hochschule haben, für sie vielmehr gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 3 VergabeVO NRW eine Sonderquote gilt mit der Folge des § 10 Abs. 2 Nr. 1 VergabeVO NRW, dass sie am Auswahlverfahren der Hochschule nicht beteiligt werden. Hiervon ausgehend kann, so das OVG NRW, § 29 Abs. 1 Satz 3 VergabeVO NRW trotz insgesamt missglückten Wortlauts nur dahin ausgelegt werden, dass das Antragserfordernis allein für diejenigen gilt, die einen Anspruch auf Beteiligung am (innerkapazitären) Auswahlverfahren der Hochschule haben. Dies entspreche auch dem offenbar mit § 29 Abs. 1 Satz 3 VergabeVO NRW verfolgten Zweck, ein Rangverhältnis zwischen innerkapazitären und außerkapazitäten Zulassungsgesuchen herzustellen. Zudem sei bei dieser Auslegung der Norm einzubeziehen, dass die ausdrücklich verlangte Bewerbung „an der Hochschule“ eine Zulassungsentscheidung der Hochschule voraussetzt. Der Beschluss des OVG NRW vom 24. Februar 2017 - 13 C 6/17 -, nrwe.de, führt diese Rechtsprechung fort, wonach die dortige Antragstellerin in ihrem im zentralen Vergabeverfahren gestellten Zulassungsantrag für das Auswahlverfahren der Hochschule die im gerichtlichen Eilverfahren angegangene Hochschule nicht benannt hatte und deshalb ihr der Anordnungsanspruch fehle. Ergänzend ist dort ausgeführt worden, dass ein anderes Verständnis der Norm auch nicht durch Art. 12 GG gefordert werde. Es werde nicht durchgreifend in Frage gestellt, dass der aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip folgende Anspruch auf Teilhabe an vorhandenen Kapazitäten durch verfahrensrechtliche Bestimmungen wie das Erfordernis eines vorherigen – ordnungsgemäßen – innerkapazitären Antrags in § 29 Abs. 1 Satz 3 VergabeVO NRW in zulässiger Weise ausgestaltet wird. 10 Hiervon ausgehend sieht das Gericht auch in Würdigung des Vortrags der anwaltlich vertretenen Antragstellerin keinen hinreichenden Grund, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzuweichen. Insbesondere trifft es so nicht zu, die Antragstellerin habe sich „über“ die Stiftung für Hochschulzulassung innerkapazitär im Rahmen der Wartezeitquote bei der Antragsgegnerin beworben. Die Vergabe der Studienplätze in der Wartezeitquote liegt nach den Vergaberegelungen allein in der Entscheidungszuständigkeit der Stiftung. Die Formulierung in § 29 Abs. 1 Satz 3 VergabeVO NRW „innerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen“ führt gleichfalls nicht zu dem von der Antragstellerin für richtig gehaltenen Normverständnis. Hiermit wird ersichtlich geregelt, dass sich die geforderte Bewerbung „an der Hochschule“ auf die entsprechenden innerkapazitären Studienplätze zu beziehen hat.