Beschluss
16 B 50/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0211.16B50.15.00
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 11. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 11. Dezember 2014 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung durch den Senat führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Anfechtungsklage gegen die Entziehungsverfügung der Antragsgegnerin vom 13. Oktober 2014 sei nach überschlägiger Prüfung offensichtlich rechtmäßig, wird durch das Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend angegriffen. Die Antragsgegnerin durfte im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids davon ausgehen, dass der Antragsteller gelegentlich Cannabis konsumiert sowie das Führen eines Kraftfahrzeugs und den Cannabiskonsum nicht hinreichend zu trennen vermag (Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV). Mit der Beschwerde macht der Antragsteller geltend, er habe vor der polizeilichen Kontrolle am 21. Februar 2014 nicht aktiv Cannabis zu sich genommen, sondern sich am Vorabend mit anderen Personen in einem Haus aufgehalten, in dem diese Cannabis geraucht hätten. Das Verwaltungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, wie sich bei gelegentlichen Konsumenten THC-Werte abbauten, die Cannabisrauch ausgesetzt seien. Dieses Vorbringen verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Von einem gelegentlichen Konsum des Antragstellers ist unter Berücksichtigung seines Vorbringens auszugehen. Ebenfalls spricht bei summarischer Prüfung erhebliches für ein nicht hinreichendes Trennen von dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs. Die Analyse der dem Antragsteller am 21. Februar 2014 entnommenen Blutprobe hat eine THC-Konzentration von 11 ng/ml Serum ergeben. Nach anerkannten gerichtsmedizinischen Erkenntnissen ist nach einem Einzelkonsum der Wirkstoff THC im Blutserum nur vier bis sechs Stunden nachweisbar; lediglich in Fällen des wiederholten oder gar regelmäßigen Konsums kann sich diese Zeitspanne auf gelegentlich über 24 Stunden verlängern. Vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs‑Leitlinien zur Kraftfahrereignung, Kommentar, 2. Aufl. (2005), S. 178; Möller/Kauert/Tönnes/Schneider/Theunissen/ Ramaekers, Leistungsverhalten und Toxikokinetik der Cannabinoide nach inhalativer Marihuanaaufnahme, Blutalkohol 43 (2006), S. 361, 363, 365, 372; Möller, in: Hettenbach/Kalus/Möller/Uhle, Drogen und Straßenverkehr, 2. Aufl. 2010, § 3 Rn. 109 ff.; zum Ganzen auch OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Juli 2010 - 16 B 571/10 -, und vom 27. Dezember 2012 - 16 B 1211/12 -, sowie Bay. VGH, Beschluss vom 23. Januar 2007 - 11 CS 06.2228 -, juris, Rn. 36 bis 42. Daher kann allein der behauptete passive Cannabiskonsum des Antragstellers am Tag vor der polizeilichen Kontrolle nicht zu dem festgestellten hohen THC-Wert von 11 ng/ml geführt haben. Der Antragsteller hatte gegenüber den Polizeibeamten nämlich angegeben, etwa zwei Wochen vor dem Vorfall zuletzt Marihuana konsumiert zu haben. Dieser Umstand schließt einen nachweisbaren THC-Wert aus. Hieraus folgt, dass wenige Stunden vor der Fahrt am 11. März 2014 ein weiterer Konsum stattgefunden haben muss. Abgesehen hiervon spricht die gemessene THC‑COOH‑Konzentration von 197 ng/ml für einen die Fahreignung ausschließenden regelmäßigen Cannabiskonsum (Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV). Denn bei Blutproben, die nur wenige Stunden nach dem letzten Konsum abgenommen wurden, kann ab einer THC‑COOH‑Konzentration von 150 ng/ml ein regelmäßiger Konsum als gesichert gelten. Etwa Bay. VGH, Beschluss vom 22. Februar 2010 ‑ 11 CS 09.1934 ‑, juris, Rn. 39, m.w.N. Es spricht auch nichts dafür, dass eine THC-COOH-Konzentration im Wege einer passiven Aufnahme des Cannabiswirkstoffs durch einen längeren Aufenthalt in einem raucherfüllten Raum erreicht werden kann. Nichts anderes wird zu gelten haben, wenn bereits durch gelegentlichen Cannabiskonsum eine beachtliche THC-COOH-Konzentration gegeben ist. Bei einer Untersuchung unter üblichen Raumverhältnissen wurde durch passive Cannabisaufnahme eine Konzentration von THC‑COOH im Blut von höchstens 2 ng/ml 6 Stunden nach Expositionsbeginn erreicht. Hierzu und zum Stand der Forschung: Schimmel/Drobnik/Röhrich/Becker/Zörntlein/Urban, Passive Cannabisexposition unter realistischen Bedingungen - Untersuchungen in einem Coffee-Shop, Blutalkohol 47 (2010), 269 ff., sowie OVG NRW, Beschluss vom 14. November 2014 ‑ 16 B 1202/14 u.a. ‑, juris, Rn. 4. Diese Werte hat der Antragsteller deutlich überschritten. Abgesehen von den vorstehenden Erwägungen ist das Vorbringen des Antragstellers unglaubhaft und als Schutzbehauptung zu werten, weil es im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren vage und gänzlich unsubstantiiert geblieben ist. Dies gilt auch für den weiteren Vortrag, der Antragsteller nehme das Arzneimittel Risperidon ein, was die hohen THC-Werte gemäß dem toxikologischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der I. -I1. -Universität vom 3. Juni 2014 erkläre. Eine entsprechende Beeinflussung des THC-Befunds durch die Einnahme des Arzneimittels ist nicht einmal ansatzweise dargetan und im Übrigen nicht ersichtlich. Der Antragsteller hat die Kraftfahreignung im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung oder der Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht wiedererlangt. Es bedarf in jedem Fall des Nachweises, dass bezogen auf die Einnahme illegaler Drogen auf der Grundlage einer tragfähigen Motivation eine hinreichend stabile Verhaltensänderung eingetreten ist und daher für die Folgezeit eine günstige Prognose getroffen werden kann. Dieser Nachweis kann grundsätzlich ‑ und so auch hier - nur auf der Grundlage einer medizinisch-psychologischen Begutachtung erbracht werden. Etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Oktober 2006- 16 B 1538/06 -, juris, Rn. 4, vom 2. April 2012- 16 B 356/12 -, juris, Rn. 6 ff., und vom 20. März 2014 ‑ 16 B 264/14 -, juris, Rn. 12. Ein Gutachten über eine solche Untersuchung des Antragstellers liegt jedoch nicht vor. Die geltend gemachte Drogenfreiheit des Antragstellers genügt insoweit nicht. Schließlich ist auch die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Interessenabwägung nicht zu beanstanden. Angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben überwiegt das öffentliche Interesse am Rechtsgüterschutz der anderen Verkehrsteilnehmer das private Interesse des Antragstellers an der vorläufigen weiteren Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).