Urteil
6 K 6719/20
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:1022.6K6719.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis. Am 00.09.2020 wurde der Kläger gegen 16 Uhr in Kerpen als Führer eines Kraftfahrzeuges im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle angehalten. Die Polizeibeamten stellten im Laufe der Kommunikation beim Kläger drogentypische Ausfallerscheinungen fest. Die Auswertung eines freiwillig durchgeführten Drogen-Vortests (Urintest) ergab den Nachweis der Substanz THC. Darauf angesprochen erklärte der Kläger, dass er am Abend des 17.09.2020 einen „Joint“ geraucht habe. Die im Anschluss entnommene Blutprobe wurde durch das Institut für Rechtsmedizin der Uniklinik Köln untersucht. Dessen wissenschaftliches Gutachten zur chemisch-toxikologischen Untersuchung vom 28.10.2020 kommt zu dem Ergebnis, dass die vom Kläger abgegebene Blutprobe positiv hinsichtlich Cannabinoiden war. Die chromatographische Untersuchung habe einen THC Wert von 54 µg/L Serum, einen OH-THC Wert von 14 µg/L Serum sowie einen THC-COOH Wert von 424 µg/L Serum ergeben. Daraufhin entzog der Beklagte dem Kläger mit Ordnungsverfügung vom 09.11.2020 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis und forderte ihn auf, den Führerschein unverzüglich abzugeben. Ferner drohte er die Anwendung unmittelbaren Zwangs in Form der zwangsweisen Einziehung des Führerscheins an und setzte Verwaltungsgebühren in Höhe von 100,00 Euro sowie Postzustellauslagen in Höhe von 3,12 Euro fest. Zur Begründung wies er darauf hin, dass der Kläger aufgrund des bei ihm nachgewiesenen regelmäßigen Cannabiskonsums zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei. Der Kläger übersendete am 16.11.2020 seinen spanischen Führerschein an den Beklagten. Auf dem Führerschein wurde ein Aberkennungsvermerk gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 FeV zum Gebrauch der ausländischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet eingetragen und dem Kläger wieder ausgehändigt. Der Kläger hat am 09.12.2020 Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gestellt. Das Gericht hat mit Beschluss vom 04.05.2021 – 6 L 2349/20 – den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung vom 09.11.2020 abgelehnt. Zur Begründung seiner Klage führt der Kläger aus, dass die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht vorgelegen hätten, da es sich nur um einen einmaligen Vorfall gehandelt habe. Zur vermeintlichen Tatzeit habe er keinerlei Ausfallerscheinungen aufgewiesen und er habe am Vortag lediglich eine Kleinstmenge Cannabis zu sich genommen. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Ordnungsverfügung des Beklagten vom 09.11.2020 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist zur Begründung auf den Inhalt der Ordnungsverfügung und auf seinen Vortrag im Verfahren 6 L 2349/20. Die Beteiligten haben sich in den Schriftsätzen vom 07.09.2021 und vom 20.09.2021 mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge dieses Verfahrens und des Verfahrens mit dem Aktenzeichen 6 L 2349/20 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Im Einverständnis der Beteiligten konnte die Berichterstatterin anstelle der Kammer (vgl. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO) und ohne mündliche Verhandlung entscheiden (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage bleibt ohne Erfolg. Bei verständiger Auslegung seines Klagebegehrens (vgl. § 88 VwGO) wendet sich der Kläger gegen die Ordnungsverfügung zur Entziehung der Fahrerlaubnis vom 09.11.2020 sowie gegen die darin enthaltene Zwangsmittelandrohung und Gebührenfestsetzung und begehrt deren Aufhebung. Die als Anfechtungsklage statthafte Klage ist überwiegend zulässig. Soweit sich die Klage gegen die in der Ordnungsverfügung vom 09.11.2020 enthaltene Zwangsmittelandrohung richtet, ist sie mangels Rechtsschutzbedürfnis bereits unzulässig. Der Kläger ist der Abgabeverpflichtung bereits nachgekommen und die Beklagte hat einen Aberkennungsvermerk auf dem spanischen Führerschein des Klägers eingetragen. Dementsprechend hat sich die Zwangsmittelandrohung erledigt. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. I. Die Ordnungsverfügung zur Entziehung der Fahrerlaubnis vom 09.11.2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die formelle Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung vom 09.11.2020 begegnet keinen Bedenken. Es kann dahinstehen, ob der Beklagte gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW von der Durchführung einer Anhörung vor Erlass der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung absehen durfte. Denn jedenfalls wäre dies gemäß § 46 VwVfG NRW unbeachtlich. Nach § 46 VwVfG NRW kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der – wie vorliegend – nicht nach § 44 VwVfG NRW nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Letzteres ist der Fall, wenn die Entscheidung auf Grund rechtlicher Alternativlosigkeit strikt gebunden ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 02.02.2016 – 16 B 1267/15 –, juris, Rn. 3 ff., und vom 23.02.2016, – 16 B 45/16 –, juris, Rn. 6 ff., jeweils m. w. N. Dies ist hier der Fall, weil es sich bei der hier in Rede stehenden Entscheidung über die Entziehung einer Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV um eine gebundene, nicht im Ermessen der Behörde stehende Entscheidung handelt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 – 3 C 26.07 –, juris, Rn. 19; OVG NRW, Beschluss vom 23.02.2016 – 16 B 45/16 –, juris, Rn. 6 ff. Auch die materiellen Voraussetzungen für die mit Verfügung vom 09.11.2020 ausgesprochene Fahrerlaubnisentziehung liegen vor. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV ist einem Kraftfahrzeugführer die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Ein solcher Fall liegt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann vor, wenn Erkrankungen oder Mängel im Sinne der Anlage 4 der FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV ist in der Regel (Nr. 3 Satz 1 der Vorbemerkungen der Anlage 4 zur FeV) derjenige zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet anzusehen, der regelmäßig Cannabis konsumiert. Regelmäßiger Konsum liegt bei täglicher oder nahezu täglicher Einnahme von Cannabis vor. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.02.2009 – 3 C 1.08 –, juris, Rn. 15; OVG NRW, Urteil vom 15.03.2017 – 16 A 551/16 –, juris, Rn. 25 ff. Dass der Kläger regelmäßig Cannabis konsumiert, ergibt sich vorliegend aus der Untersuchung der am 18.09.2020 im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle entnommenen Blutprobe. Aufgrund des in der Blutprobe des Klägers festgestellten THC-COOH-Wertes ist davon auszugehen, dass er regelmäßiger Cannabiskonsument ist. Es entspricht wissenschaftlichen Erkenntnissen und ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung, dass bei einer – wie hier gegebenen – spontanen Blutabnahme ab einem THC-COOH-Wert von 150 ng/ml ein regelmäßiger Cannabiskonsum vorliegt, d. h. dass der Betreffende diese Droge täglich oder nahezu täglich einnimmt. Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14.02.2020 – 5 MB 2/20 –, juris, Rn. 6; BayVGH, Beschlüsse vom 26.08.2019 – 11 CS 19.1432 –, juris, Rn. 9, und vom 24.04.2019 – 11 CS 18.2605 –, juris, Rn. 13 m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 08.03.2021 – 16 B 99/21 –, n. v., und vom 11.02.2015 – 16 B 50/15 –, juris, Rn. 8 f. Der beim Kläger im Rahmen der Untersuchung festgestellte THC-COOH-Wert von ca. 424 ng/ml Serum lag ersichtlich um ein Vielfaches über dem Wert von 150 ng/ml Serum. Soweit der Kläger sich bei der Verkehrskontrolle dahingehend eingelassen hat, dass er am Vorabend einen „Joint“ geraucht habe, bestätigt dies einen Cannabiskonsum. Die bloße Behauptung des Klägers im gerichtlichen Verfahren, es habe sich dabei um einen einmaligen Vorfall gehandelt, bietet keine nachvollziehbare Erklärung für die hohe THC-COOH-Konzentration in seinem Blut und vermag daher keine abweichende Beurteilung zu rechtfertigen. Ist daher von einem regelmäßigen Cannabiskonsum auszugehen, verfängt auch nicht der Hinweis des Klägers auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, Urteil vom 25.04.2017 – 11 BV 17.33 –, juris, bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 11.04.2019 – 3 C 13.17 –, juris, zum gelegentlichen Cannabiskonsum. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Ausnahmefalls nach Nummer 3 der Vorbemerkung zur Anlage 4 FeV sind nicht ersichtlich. Da es vorliegend um den Verlust der Fahreignung durch die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (hier regelmäßige Einnahme von Cannabis) gemäß Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV geht, müssten sich die zur Begründung eines Ausnahmefalls vorgetragenen Gründe auf eine vom Regelfall abweichende Wirkung der regelmäßigen Einnahme von Cannabis auf die Fahreignung des Klägers beziehen. Vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 26.08.2019 – 11 CS 19.1432 –, juris, Rn. 10, und vom 11.05.2011 – 11 ZB 11.462 –, juris, Rn. 9. In dieser Richtung wurde vom Kläger nichts vorgetragen. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass er aufgrund einer besonderen Steuerungs- oder Kompensationsfähigkeit trotz regelmäßigen Cannabiskonsums fahrgeeignet ist. Vielmehr hat er vorgetragen, dass es sich um einen einmaligen Vorfall gehandelt habe. Seine weiteren Ausführungen dazu, dass er keinerlei Ausfallerscheinungen aufwies, sind insofern nicht weiterführend, zumal diese mit Blick auf die Angaben im Polizeibericht (Bl. 6 d. Beiakte) nicht überzeugend sind. Dort heißt es ausdrücklich, dass der Kläger drogentypische Ausfallerscheinungen wie ein Zittern der Hände sowie gerötete und wässrige Augen aufwies. Anhaltspunkte für eine Wiedererlangung der Fahreignung lagen bis zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht vor, so dass der Beklagte nicht gehalten war, zur Klärung der Wiedererlangung der Fahreignung eine medizinisch-psychologische Untersuchung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV anzuordnen. Der Beklagte hat daher zutreffend angenommen, dass die mangelnde Fahreignung des Klägers im Sinne von § 11 Abs. 7 FeV i. V. m. Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV feststand und ihm deshalb ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen die Fahrerlaubnis zu entziehen war. Erst im Wiedererteilungsverfahren wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV mittels eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu klären sein, ob der Kläger sein Konsumverhalten nachhaltig geändert hat. Die rechtmäßige Entziehung der Fahrerlaubnis hat nach § 46 Abs. 5 FeV mit Blick auf die spanische Fahrerlaubnis des Klägers die Wirkung der Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. II. Die Gebührenfestsetzung in der Ordnungsverfügung vom 09.11.2020 ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Gebührenfestsetzung für die rechtmäßige Entziehung der Fahrerlaubnis in Höhe von 100,00 Euro beruht auf § 6a Abs. 1 Nr. 1 lit. a), Abs. 2 StVG, § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) und Nr. 206 der Anlage zu § 1 GebOSt. Soweit Rahmensätze für diese Gebühr vorgesehen sind, erfolgte die Gebührenfestsetzung nach § 9 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfahlen (GebG NRW) unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes, der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Schuldner. Die Verpflichtung zum Ersatz der Auslagen für die Zustellung in Höhe von 3,12 Euro ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Ferner ergeht der Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.103,12 € festgesetzt. Gründe Der nach § 52 Abs. 1, 2 und 3, § 39 Abs. 1 GKG festgesetzte Streitwert setzt sich zusammen aus dem Auffangwert in Höhe von 5.000 Euro für den Anfechtungsantrag in Bezug auf die Entziehung der Fahrerlaubnis und aus der streitigen Geldleistung in Bezug auf die angefochtene Gebührenfestsetzung. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist der Streitwert in Hauptsacheverfahren wegen der Entziehung einer Fahrerlaubnis regelmäßig auf den Auffangbetrag festzusetzen. Ein streitwerterhöhendes besonderes Interesse liegt nicht vor. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.