Urteil
4 K 80.17
VG Berlin 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2018:0209.VG4K80.17.00
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Leitsätze
1. Ein Verstoß gegen das Trennungsgebot der Nr. 9.2.2 der Anl. 4 zur FeV liegt bei Überschreiten des Grenzwerts von 1,0 ng/ml THC im Blutserum auch ohne konkrete cannabisbedingte Beeinträchtigungen vor.(Rn.21)
2. Die Entziehung der Fahrerlaubnis eines gelegentlichen Cannabis-Konsumenten bei einmaligen Verstoß gegen das Trennungsgebot der Nr. 9.2.2 der Anl. 4 zur FeV ist mit Blick auf § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV jedenfalls dann nicht ermessensfehlerhaft, wenn zur Klärung des Konsumverhaltens zwar kein medizinisch-psychologisches Gutachten, aber ein Gutachten eines Arztes in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung eingeholt worden ist.(Rn.22)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Verstoß gegen das Trennungsgebot der Nr. 9.2.2 der Anl. 4 zur FeV liegt bei Überschreiten des Grenzwerts von 1,0 ng/ml THC im Blutserum auch ohne konkrete cannabisbedingte Beeinträchtigungen vor.(Rn.21) 2. Die Entziehung der Fahrerlaubnis eines gelegentlichen Cannabis-Konsumenten bei einmaligen Verstoß gegen das Trennungsgebot der Nr. 9.2.2 der Anl. 4 zur FeV ist mit Blick auf § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV jedenfalls dann nicht ermessensfehlerhaft, wenn zur Klärung des Konsumverhaltens zwar kein medizinisch-psychologisches Gutachten, aber ein Gutachten eines Arztes in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung eingeholt worden ist.(Rn.22) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage, über die nach vorherigem Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter anstelle der Kammer entscheidet, § 87a Abs. 3 der Verwaltungsprozessordnung (VwGO), ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 1. Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis sind § 3 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG), § 46 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (FeV). Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber der Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4 zur FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Die Nichteignung muss im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung positiv festgestellt sein. Unter welchen Umständen der Konsum von Betäubungsmitteln zur Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen führt, wird unter Nr. 9 dieser Anlage 4 näher bestimmt. Nach Punkt 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist die Fahreignung bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis ausgeschlossen, wenn zwischen Konsum und Führen eines Kraftfahrzeugs nicht getrennt wird. 2. Nach diesem Maßstab ist der Kläger als ungeeignet anzusehen. Der Kläger ist gelegentlicher Konsument von Cannabis (a)) und hat sein Unvermögen, zwischen Drogenkonsum und Führen eines Kraftfahrzeugs zu trennen, durch die Fahrt am 24. März 2016 demonstriert (b)). a) Nach der durch das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 23. Oktober 2014 – BVerwG 3 C 3.13 –, juris, Rn. 20) bestätigten ständigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist eine gelegentliche Einnahme von Cannabis bereits bei zwei selbstständigen Konsumvorgängen anzunehmen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Es kann dahinstehen, ob es hinsichtlich des vom Kläger eingeräumten früheren Konsums bis in sein 20. Lebensjahr an einem hinreichenden zeitlichen Zusammenhang zum jetzigen Konsum fehlt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2014, a.a.O., Rn. 21). Denn angesichts des Abbauverhaltens von Cannabis ist sein Vortrag, er habe Konsum zwei bis drei Tage vor der erfolgten Verkehrskontrolle passiv Cannabis konsumiert, nicht mit den Blutwerten und der vorgebrachten Einmaligkeit vereinbar. Dass die festgestellten Werte auf ein bloß passives Einatmen von aus dem Konsum Dritter herrührender Dämpfe zurückzuführen sein könnten, ist insoweit ausgeschlossen. Nach wissenschaftlichen Untersuchungen (siehe hierzu OVG Münster, Beschluss vom 11. Februar 2015 – 16 B 50/15 –, juris, Rn. 37 ff., unter Hinweis auf Schimmel/Drobnik/Röhrich/Becker/Zörntlein/Urban, Passive Cannabisexposition unter realistischen Bedingungen, Untersuchungen in einem Coffee-Shop, Blutalkohol 47 (2010), S. 269 (271 f.)) können durch Passivrauchen unter realistischen Umständen allenfalls geringe THC-COOH-Werte erreicht werden. Bei einer Untersuchung unter üblichen Raumverhältnissen wurde durch passive Cannabisaufnahme eine Konzentration des Stoffwechselprodukts THC-COOH im Blut von höchstens 2 ng/ml sechs Stunden nach Expositionsbeginn erreicht. Diese Werte hat der Kläger mit 6,3 ng/ml THC-CCOH deutlich überschritten. Positive THC-Werte – wie beim Kläger festgestellt – waren unter solchen Umständen schon nicht mit der forensisch erforderlichen Sicherheit zu ermitteln. Weiter ist ein (aktiver) Einzelkonsum von THC im Blut nur etwa vier bis sechs Stunden nachweisbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2014, a.a.O., Rn. 23 f.; Hentschel/Dauer/König, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, § 2 StVG Rn. 58). Nach diesen Erkenntnissen erscheint es ausgeschlossen, dass jedenfalls mehr als 36 Stunden nach der vorgetragenen Geburtstagsfeier, selbst wenn der Kläger dort entgegen seiner Darstellung aktiv Cannabis konsumiert hat, noch eine Konzentration von 2,1 ng/ml THC in seinem Blut feststellbar war. Der festgestellte Wert ist nur plausibel, wenn der Kläger entweder innerhalb von sechs Stunden vor der Fahrt (erneut) aktiv Cannabis konsumiert hat oder es vor dem (Passiv-)Konsum am Wochenende zu einer erheblichen Akkumulation von Cannabinoiden – durch mindestens gelegentlichen Konsum in jüngerer Vergangenheit – in seinem Körper gekommen ist (vgl. Hentschel/Dauer/König, a.a.O., Rn. 58; BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2014, a.a.O., Rn. 24). Soweit der Kläger wissenschaftliche Studien allgemein für zweifelhaft hält, weil die Auswirkungen von Cannabis im Einzelnen noch nicht ausreichend erforscht seien, ändert dies nichts. Seine pauschale Kritik ist auch vor dem Hintergrund der angestiegenen Wirkstoffkonzentration von THC in handelsüblichem Cannabis nicht geeignet, die vorhandenen Studien ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 7. April 2014 – OVG 1 S 275.13 –, S. 3 des Entscheidungsabdrucks m.w.N.) rechtfertigt die Verkehrsteilnahme unter dem Einfluss von Cannabis den Schluss auf eine mehr als einmalige, lediglich experimentelle Cannabisaufnahme, wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Umstände des behaupteten Erstkonsums nicht konkret und glaubhaft darlegt. Der Rechtsprechung liegt insoweit die Überlegung zu Grunde, dass es ausgesprochen unwahrscheinlich erscheint, dass ein mit den Wirkungen der Droge noch völlig unerfahrener Erstkonsument zum einen bereits relativ kurze Zeit nach dem Konsum wieder ein Kraftfahrzeug führt und er zum anderen dann auch noch trotz der geringen Dichte der polizeilichen Verkehrsüberwachung in eine Verkehrskontrolle gerät. Dies wiederum berechtigt zu der Erwartung, dass derjenige, der sich ausdrücklich auf einen – für ihn günstigen – Erstkonsum beruft, zu den Einzelheiten der fraglichen Drogeneinnahme glaubhaft vorträgt. Fehlt ein solcher Vortrag – wie hier – wider Erwarten, ist es nach der Rechtsprechung dann zulässig, hieraus entsprechende Schlüsse zu ziehen. Der Kläger hat hier zwar hilfsweise auf einen (in Bezug auf seinen früheren Konsum erneuten) Probierkonsum rekuriert, aber diesbezüglich keine weiteren Angaben gemacht. b) Ein Verstoß gegen das Gebot, zwischen Drogenkonsum und Führen eines Kraftfahrzeugs zu trennen, liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 23. Oktober 2014, a.a.O., Rn. 33; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Juni 2009, a.a.O., Rn. 6) dann vor, wenn ein Kraftfahrer unter Einfluss von Cannabis am Straßenverkehr teilgenommen hat, während objektiv eine THC-Konzentration im Blut vorlag, bei der nach wissenschaftlichen Erkenntnissen davon ausgegangen werden muss, dass sich das Risiko von Beeinträchtigungen, die negative Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit haben, signifikant erhöht hat. Dies ist nach ganz überwiegender Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte regelmäßig ab einem THC-Wert von 1,0 ng/ml im Blutserum der Fall (siehe die Übersicht bei OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Juni 2016 – OVG 1 B 37.14 – juris, Rn. 26; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2014, a.a.O., Rn. 41). Daran bedarf es nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Urteil vom 16. Juni 2016, a.a.O., Rn. 29 ff. m.w.N.), der sich das Gericht anschließt, auch nach der Empfehlung der sog. Grenzwertkommission vom September 2015 („Empfehlung für die Konzentration von Tetrahydrocannabinol (THC) im Blutserum zur Feststellung des Trennungsvermögens von Cannabiskonsum und Fahren“, Blutalkohol 44 (2007), S. 311), wonach der Grenzwert auf 3,0 ng/ml THC im Blutserum angehoben werden sollte, keiner Korrektur, weil die Kommission von einem falschen Verständnis des Begriffs des Trennungsvermögens ausgeht (vgl. dazu im Einzelnen OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Juni 2016, a.a.O., Rn. 37 ff.). Die für den Kläger festgestellten Werte liegen mit 2,1 ng/ml deutlich über diesem Grenzwert. Soweit der Kläger dagegen unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Koblenz (Urteil vom 13. Januar 2004 – 7 A 10206/03.OVG –, juris) vorträgt, es müssten zusätzlich konsumbedingte Beeinträchtigungen positiv festgestellt werden, kann er damit nicht durchdringen. Dies schon deshalb nicht, weil er mit 2,1 ng/ml THC im Blutserum auch über den dort diskutierten Werten (Bereich zwischen 1,0 und 2,0 ng/ml) liegt. Im Übrigen ist die Entscheidung ausweislich der zwischenzeitlich verfestigten und bundesgerichtlich bestätigten Rechtsprechung, wonach ein mangelndes Trennungsvermögen ab einem Grenzwert von 1,0 ng/ml THC, jedenfalls ab 2,0 ng/ml THC im Blut anzunehmen ist (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Juni 2016 – a.a.O., Rn. 26 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2014, a.a.O., Rn. 41), überholt. Für eine Wiedererlangung der Fahreignung ist nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich, es fehlt bereits an Anhaltspunkten für einen stabilen Einstellungswandel. c) Der Beklagte hat mit der Entscheidung, dem Kläger die Fahrerlaubnis zu entziehen, ohne zuvor noch ein medizinisch-psychologisches Gutachten einzuholen, nicht ermessensfehlerhaft gehandelt. Dies gilt auch vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 25. April 2017 – 11 BV 17.33 –, juris), auf die sich der Kläger beruft. Danach soll die Behörde bei einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten, der lediglich einmal gegen das Trennungsgebot verstoßen hat, nicht pauschal auf die Nichteignung schließen können, ohne zuvor den Eignungszweifeln durch die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nachzugehen (BayVGH, Urteil vom 25. April 2017, a.a.O., Rn. 34). Die Entscheidung stützt sich auf den Wortlaut von § 14 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 3 FeV, wonach eine solche Untersuchung bei gelegentlichen Konsumenten angeordnet werden kann, wenn weitere Umstände Zweifel an der Eignung begründen. Die einmalige Teilnahme am Straßenverkehr unter Einfluss der Droge sei dabei überhaupt erst der die Zweifel auslösende Umstand. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 28. Juni 2017 – OVG 1 S 27.17 –, juris, Rn. 11) hat sich dieser Rechtsprechung ausdrücklich nicht angeschlossen. Dem folgt das Gericht jedenfalls in diesem Fall, da die Behörde dem Kläger die Fahrerlaubnis gerade nicht direkt entzogen hat. Vielmehr hat sie ihn zunächst aufgefordert, ein Gutachten eines Arztes einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung vorzulegen. Dies ist hinsichtlich der Systematik des § 11 Abs. 2, Abs. 3 FeV lediglich eine Stufe unter der vom Kläger eingeforderten medizinisch-psychologischen Untersuchung. Ausgehend von den Ergebnissen dieses Gutachtens hat die Behörde ermessensfehlerfrei den Schluss gezogen, dass der Kläger zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Dagegen ist schon deshalb nichts zu erinnern, weil – auch nach dem Vortrag des Klägers – unklar bleibt, was im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung bei gleicher Anamnese anderes im Bezug auf seinen Drogenkonsum herauskommen sollte. Im Übrigen konstatiert auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in der zitierten Entscheidung, eine medizinisch-psychologische Untersuchung könne entfallen, wenn die Fahrerlaubnisbehörde keine Zweifel an der fehlenden Fahreignung habe (Urteil vom 25. April 2017, a.a.O., Rn. 16). Soweit beim Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Zweifel bestanden haben, wurden diese durch das vorgelegte Gutachten der p... ausgeräumt. Für weitere Ermessensfehler ist schon deshalb kein Raum, da es sich bei der Entziehungsentscheidung nach § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV um eine gebundene Entscheidung handelt. 3. Gegen die sich unmittelbar aus § 3 Abs. 2 Satz 2 StVG ergebende Aufforderung, den Führerschein binnen fünf Tagen abzugeben, bestehen ebenso wie gegen die Zwangsgeldandrohung, deren sich aus § 8 Abs. 1 VwVfG Bln in Verbindung mit §§ 6 Abs. 1, 9 Abs. 1 lit. b), 11, 13 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG) ergebende Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen, keine rechtlichen Bedenken. Dasselbe gilt für die gemäß § 6a Abs. 1 Nr. 1a StVG i.V.m. Gebühren-Nr. 206 der Anlage zu § 1 Abs. 1 der GebührenO für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erfolgte Gebührenfestsetzung. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit entspricht § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). Der 1990 geborene Antragsteller wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis. Er war zuletzt Inhaber einer Fahrerlaubnis für die Klassen AM, B und L. Am 24. März 2016 wurde der Antragsteller im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle angehalten, wobei der Verdacht entstand, er stehe unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln. Die daraufhin entnommene Blutprobe ergab eine Konzentration von 2,1 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC), 6,3 ng/ml THC-Carbonsäure (THC-COOH) sowie 0,5 ng/ml 11-Hydroxytetrahydrocannabinol (11-OH-THC) im Blutserum. Mit Schreiben vom 31. Mai 2016 forderte das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) den Antragsteller auf, zur Klärung seines Konsumverhaltens binnen drei Monaten das Gutachten eines Arztes einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung vorzulegen. Daraufhin legte der Antragsteller ein Gutachten der p... vom 19. September 2016 vor. Danach habe der Kläger angegeben, zwei bis drei Tage vor der Blutentnahme passiv Cannabisrauch ausgesetzt gewesen zu sein. Er habe im Alter von 16 oder 17 Jahren erstmals Cannabis konsumiert und in der Folge bis in sein 20. Lebensjahr hinein an Wochenenden mit weiteren Personen einen Joint mit Marihuana geteilt. Von den durchgeführten – sämtlich negativen – Drogenscreenings konnte nur für die letzte der drei vorgenommenen Urinproben sicher ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller keine illegalen Substanzen zu sich genommen hatte. Zuvor lag der Kreatininwert jeweils unter 20 mg/ml, sodass die übrigen Ergebnisse – wegen mutmaßlicher Verdünnung der Probe – nicht belastbar waren. Zusammenfassend heißt es in dem Gutachten, bei der durchgeführten medizinischen Untersuchung und der laborchemischen Analyse der Urinprobe vom 2. September 2016 hätten sich keine Anzeichen für einen aktuellen Drogenkonsum ergeben. Die p... hielt an diesem Ergebnis auch nach dem Hinweis des LABO fest, dass die THC-COOH- und 11-OH-THC-Werte versehentlich vertauscht worden seien. Mit Bescheid vom 14. Oktober 2016 entzog die Behörde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis (Ziff. 1 des Bescheides) und ordnete die Abgabe des Führerscheins binnen fünf Tagen nach Zustellung des Bescheides (Ziff. 2 des Bescheides) sowie die sofortige Vollziehung (Ziff. 4 des Bescheides) an, für den Fall der nicht fristgerechten Abgabe des Führerscheins drohte sie ein Zwangsgeld in Höhe von 511,-- Euro an (Ziff. 3 des Bescheides). Der Kläger sei als gelegentlicher Cannabiskonsument aufgrund des festgestellten Verstoßes gegen das Trennungsgebot ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Unter dem 21. Oktober 2016 gab der Antragsteller seinen Führerschein ab. Am 14. November 2016 erhob er gegen den Bescheid vom 14. Oktober 2016 Widerspruch, den die Behörde mit Widerspruchsbescheid vom 16. Januar 2017 zurückwies. Die festgestellten Werte seien mit dem angegebenen (Passiv-)Konsum zwei bis drei Tage vor der Blutentnahme angesichts der bei einmaligen Konsum kurzen Nachweisfristen von THC nur damit zu erklären, dass der Antragsteller mindestens gelegentlicher Konsument sei. Für die Annahme gelegentlichen Konsums reiche es aus, wenn Cannabis zweimal in voneinander unabhängigen Konsumsakten eingenommen worden sei. Ein fehlendes Trennungsvermögen sei nach der Rechtsprechung bereits ab 1,0 ng/ml THC im Blut anzunehmen, der Wert des Antragstellers habe mit 2,1 ng/ml darüber gelegen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner am 18. Februar 2017 bei Gericht eingegangenen Klage. Er sei wenige Tage vor der Blutentnahme auf einer Geburtstagsfeier gewesen sei, in deren Verlauf Dritte Cannabis konsumiert hätten. Dies erkläre die niedrigen Werten der Blutprobe. Sein letzter aktiver Konsum liege mehr als sechs Jahre zurück, sodass an diesen nicht mehr angeknüpft werden könne und gegebenenfalls ein erneuter einmaliger Probierkonsum anzunehmen sei. Hilfsweise liege kein Verstoß gegen das Trennungsgebot vor, insoweit seien mit Verweis auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Koblenz (Urteil vom 13. Januar 2004 – 7 A 10206/03.OVG – juris) bei niedrigen Werten – wie hier – zusätzlich zu den festgestellten Blutwerten konkrete – bei ihm nicht erkennbare – cannabisbedingte Beeinträchtigungen zu fordern, die allgemein geeignet seien, Auswirkungen auf die Sicherheit des Straßenverkehrs zu haben. Wiederum hilfsweise liege mit Verweis auf eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 25. April 2017 – 11 BV 17.33 – juris) ein Ermessensausfall des LABO bezüglich dessen Ermessen, bei gelegentlichen Cannabiskonsumenten zunächst ein medizinisch-psychologisches Gutachten einholen zu lassen, vor. Im Übrigen liege ein Ermessensfehler vor, weil der zuständige Sachbearbeiter des LABO aus dem Verwaltungsvorgang ersichtlich schon vor Übersendung der kompletten Ermittlungsakte unbedingten Repressionswillen zum Ausdruck gebracht habe. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 14. Oktober 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 16. Januar 2017 abzuheben, und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte bezieht sich auf den Bescheid des LABO vom 14. Oktober 2016, die Widerspruchsabgabebegründung vom 18. November 2016 und den Widerspruchsbescheid vom 16. Januar 2017. Ergänzend führt er aus, der Kläger habe gegenüber dem Polizeipräsidium Fürstenwalde am 8. Januar 2015 in einer Vernehmung im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens seinen jahrelangen Cannabiskonsum bis ins Jahr 2014 eingeräumt. Im Übrigen handele es sich bei der Entziehung der Fahrerlaubnis um eine gebundene Entscheidung. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Antragsgegners, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind, Bezug genommen.