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Beschluss

1 B 42/24 MD

VG Magdeburg 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2024:0227.1B42.24MD.00
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Leitsätze
1. Die Fahrerlaubnisbehörde ist bei feststehender Nichteignung eines Fahrerlaubnisinhabers wegen nachgewiesen regelmäßigen Cannabiskonsums grundsätzlich nicht gehindert, die Fahrerlaubnis vor Abschluss des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens zu entziehen.(Rn.35) 2. § 3 Abs. 3 StVG begründet lediglich ein Berücksichtigungsverbot betreffend einen Lebenssachverhalt, der Gegenstand eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ist, nicht aber ein Beweisverwertungsverbot. (Rn.35)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Fahrerlaubnisbehörde ist bei feststehender Nichteignung eines Fahrerlaubnisinhabers wegen nachgewiesen regelmäßigen Cannabiskonsums grundsätzlich nicht gehindert, die Fahrerlaubnis vor Abschluss des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens zu entziehen.(Rn.35) 2. § 3 Abs. 3 StVG begründet lediglich ein Berücksichtigungsverbot betreffend einen Lebenssachverhalt, der Gegenstand eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ist, nicht aber ein Beweisverwertungsverbot. (Rn.35) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. I. Am 7. Dezember 2023 erhielt der Antragsgegner durch polizeiliche Mitteilung Kenntnis, dass der Antragsteller am 7. November 2023 einen PKW Mercedes in Belleben geführt habe. Bei der Verkehrskontrolle hätten die Beamten starken Cannabisgeruch aus dem Fahrzeuginnern wahrgenommen. Der Betroffene habe gerötete, wässrig-glänzende Augen gehabt. Einen Drogentest habe er verweigert. Im PKW habe ein gerauchter „Joint“ gefunden werden können. Eine Blutprobenentnahme sei durchgeführt worden. Im Ergebnis der durch das Universitätsklinikum Halle (Saale) durchgeführten Analyse der dem Antragsteller am 8. November 2023 um 1:25 Uhr entnommenen Blutprobe wurden im Blutserum 30 ng/ml Tetrahydrocannabinol sowie die THC-Metabolite 11-Hydroxy-THC (14 ng/ml) und THC-Carbonsäure (160 ng/ml) festgestellt. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2023 hörte der Antragsgegner den Antragsteller zur beabsichtigten Entziehung seiner Fahrerlaubnis an und gab ihm Gelegenheit zur Äußerung. Mit anwaltlichem Schreiben vom 16. Januar 2024 führte der Antragsteller aus, er habe vor der polizeilichen Kontrolle Cannabis konsumiert. Er habe in dieser Phase unter beruflichem Stress gestanden. Er sei kein regelmäßiger Cannabiskonsument. Seit dem Vorfall habe er keinen Cannabis-Konsum mehr vorgenommen. Er werde kurzfristig Abstinenznachweise erbringen und bitte um Gelegenheit, durch deren Vorlage den Nachweis erbringen zu können, dass er sehr wohl in der Lage sei, zwischen Konsum und Fahren zu unterscheiden. Er werde überhaupt kein Cannabis mehr konsumieren. Er sei geschäftsführender Gesellschafter von insgesamt 4 Unternehmen mit insgesamt ca. 35 Angestellten. Des Weiteren sei er gewähltes Mitglied der IHK-Vollversammlung in Halle. Sämtliche Tätigkeiten wären gefährdet, wenn die Fahrerlaubnis entzogen würde. Der erste Abstinenznachweis werde in der nächsten Woche hereingereicht. Mit Bescheid vom 17. Januar 2024 entzog der Antragsgegner dem Antragsteller die Fahrerlaubnis (Ziffer 1) und gab ihm auf, den Führerschein bis spätestens zum 25. Januar 2024 abzugeben (Ziffer 2). Die sofortige Vollziehung der Anordnungen unter Ziffern 1 und 2 wurde angeordnet (Ziffer 3) und dem Antragsteller für den Fall, dass er seiner Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins nicht innerhalb der genannten Frist nachkomme, ein Zwangsgeld angedroht (Ziffer 4). Die Kosten des Verfahrens wurden dem Antragsteller aufgegeben (Ziffer 5). Die im Blutserum des Antragstellers festgestellte THC-COOH-Konzentration lasse den Schluss auf einen regelmäßigen Cannabiskonsum zu. Bei einem Kraftfahrer, der regelmäßig Cannabis konsumiere, sei die Kraftfahreignung generell auszuschließen. Am 23. Januar 2024 gab der Antragsteller seinen Führerschein bei dem Antragsgegner ab. Mit Schreiben vom 2. Februar 2024 legte der Antragsteller gegen den Bescheid vom 17. Januar 2024 Widerspruch ein. § 3 Abs. 3 StVG entfalte eine Sperrwirkung; gegen ihn sei ein Ermittlungsverfahren wegen § 29 BtMG anhängig. Ebenfalls am 2. Februar 2024 hat der Antragsteller einen Antrag auf vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz gestellt. Er beantragt wörtlich, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 2. Februar 2024 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 17. Januar 2024 wiederhergestellt wird. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den von dem Antragsgegner vorgelegten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung. II. Der Antrag auf vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz hat keinen Erfolg. Die Kammer versteht den Antrag des Antragstellers mit Blick auf die bereits erfolgte Abgabe seines Führerscheines und den dennoch unbeschränkt gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dahingehend, dass er begehrt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen Ziffer 1 des Bescheides des Antragsgegners vom 17. Januar 2024 wiederherzustellen und dem Antragsgegner im Wege der Vollzugsfolgenbeseitigung (§ 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO) aufzugeben, den Führerschein des Antragstellers wieder an ihn herauszugeben (§ 88 VwGO). Der so verstandene Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ganz oder teilweise anordnen bzw. wiederherstellen. Voraussetzung hierfür ist, dass es im Rahmen einer Interessenabwägung zu dem Ergebnis kommt, dass das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Vollzugsinteresse der Allgemeinheit überwiegt. Dabei hat das Gericht maßgeblich die sich aus einer summarischen Prüfung ergebenden Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt sich bei der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nur gebotenen summarischen Prüfung, dass der Hauptsacherechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, weil sich der angegriffene Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig erweist, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes. Erweist sich der Rechtsbehelf bei summarischer Prüfung demgegenüber als offensichtlich erfolgreich, überwiegt regelmäßig das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Stellen sich die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Ergebnis der nur gebotenen summarischen Prüfung hingegen als offen dar, ist eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen, bei der in Rechnung zu stellen ist, welche Gründe bei bestehender Unsicherheit im Hinblick auf die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs für und gegen eine Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes sprechen. Vorliegend überwiegt das Vollziehungsinteresse der Allgemeinheit, denn unter Berücksichtigung der Anforderungen des § 80 Abs. 5 VwGO erweist sich der angefochtene Bescheid des Antragsgegners als offensichtlich rechtmäßig. 1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell rechtmäßig. Sie ist insbesondere durch den Antragsgegner hinreichend begründet worden (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Das Begründungserfordernis dient dem Zweck, der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen zu führen, den Betroffenen über die Gründe, die für die Anordnung der sofortigen Vollziehung maßgeblich gewesen sind, in Kenntnis zu setzen, und schließlich das Gericht im Falle eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO über die behördlichen Erwägungen zu unterrichten. Die Begründung muss dementsprechend erkennen lassen, dass und warum die Behörde in dem konkreten Einzelfall dem sofortigen Vollziehbarkeitsinteresse Vorrang vor dem Aussetzungsinteresse des Betroffenen einräumt. Ob die aufgeführten Gründe den Sofortvollzug inhaltlich rechtfertigen, ist hingegen keine Frage der formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, sondern der Interessenabwägung (VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Februar 2020 – 6 L 3230/19 –, Rn. 22 m. w. N., juris). Dabei rechtfertigen die hohe Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs und das erhebliche Gefährdungspotenzial ungeeigneter Verkehrsteilnehmer in aller Regel nicht nur den Erlass gefahrenabwehrender Ordnungsverfügungen, sondern auch die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit. Denn die für den Sachbereich des Fahrerlaubnis-rechts spezifischen Gefahren liegen nicht in unbestimmter Zukunft, sondern können sich jederzeit realisieren. Daraus folgt, dass sich die Begründung für die Ordnungsverfügung selbst (Erlassinteresse) und diejenige für die Anordnung der sofortigen Vollziehung (Vollzugsinteresse) typischerweise weitgehend decken. Begründet die Behörde die Vollziehungsanordnung mit gewissen Wiederholungen und möglicherweise formelhaft klingenden Wendungen, liegt darin kein Verstoß gegen § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Hinzu kommt, dass Fahreignungsmängel (lediglich) abstrakte Gefahren darstellen, die sich bei der Verkehrsteilnahme aufgrund allgemeiner Erfahrungswerte realisieren können, ohne bei jeder einzelnen Fahrt auftreten zu müssen. Entsprechend können auch die Ausführungen der Fahrerlaubnisbehörde nur auf diese abstrakte Gefahrenlage abstellen (VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Februar 2020 – 6 L 3230/19 –, Rn. 24 m. w. N., juris). Dies vorangestellt, genügen die Ausführungen des Antragsgegners den gesetzlichen Anforderungen. Er hat erkennen lassen, dass er sich des Ausnahmecharakters der Anordnung des Sofortvollzuges bewusst war. Er hat im Wesentlichen ausgeführt, dass bei einer weiteren Verkehrsteilnahme trotz Ungeeignetheit die Möglichkeit von Unfällen nicht ausgeschlossen werden könne. Die Interessen des Antragstellers an der Aufrechterhaltung der Fahrberechtigung hätten gegenüber dem öffentlichen Interesse am rechtzeitigen Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer zurückzutreten. 2. Daneben sind auch die Voraussetzungen der Fahrerlaubnisentziehung in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides erfüllt. Sie beruht auf § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 FeV, wonach die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen hat, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Der Antragsteller hat sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Nach § 46 Abs. 1 FeV i. V. m. Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV ist die Eignung oder bedingte Eignung nicht gegeben, wenn der Fahrerlaubnisinhaber regelmäßig Cannabis konsumiert. Dass dem Antragsteller aufgrund regelmäßigen Cannabiskonsums die Fahreignung fehlt, hat der Antragsgegner zu Recht angenommen. Dem Ergebnisbericht des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Halle (Saale) vom 24. November 2023 ist zu entnehmen, dass in der dem Antragsteller am 8. November 2023 um 1:25 Uhr entnommenen Blutprobe 30 ng/ml Tetrahydrocannabinol, 14 ng/ml 11-Hydroxy-THC und 160 ng/ml THC-Carbonsäure nachgewiesen wurden. Es entspricht wissenschaftlichen Erkenntnissen und ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung, dass bei einer - wie hier gegebenen - spontanen Blutabnahme zeitnah nach dem Konsum ab einem THC-COOH-Wert (THC-Carbonsäure) von 150 ng/ml ein regelmäßiger Cannabiskonsum vorliegt, d. h. dass der Betreffende diese Droge täglich oder nahezu täglich einnimmt (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14.02.2020 - 5 MB 2/20 -, juris, Rn. 6; BayVGH, Beschlüsse vom 24.04.2019 - 11 CS 18.2605 -, juris, Rn. 13 m. w. N., und vom 26.08.2019 - 11 CS 19.1432 -, juris, Rn. 9; OVG NRW, Beschlüsse vom 11.02.2015 - 16 B 50/15 -, juris, Rn. 8 f., und vom 08.03.2021 - 16 B 99/21 -, n. v.; zit. nach VG Köln, Beschluss vom 28. Mai 2021 – 6 L 711/21 –, Rn. 18 - 19, juris; vgl. auch OVG LSA, Beschluss vom 9. Juni 2021 – 3 M 118/21 –, Rn. 6, juris). Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit des Ergebnisberichtes des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Halle (Saale), das regelmäßig mit Erfolg am Ringversuch der Gesellschaft für Toxikologische und Forensische Chemie zur Bestimmung von Betäubungsmitteln teilnimmt, sind nicht ersichtlich und werden auch durch den Antragsteller nicht aufgezeigt. Daher durfte der Antragsgegner den Ergebnisbericht des Universitätsklinikums Halle (Saale) seiner Entscheidung ohne weitere Sachverhaltsaufklärung zugrunde legen, zumal die von dem Antragsteller angekündigten Abstinenznachweise bisher nicht vorgelegt worden sind. Besonderheiten, die dazu führen könnten, dass die Fahreignung des Antragstellers entgegen der sich aus Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV ergebenden Regelfallbeurteilung zu bejahen wäre, sind nicht ersichtlich. Ausnahmen von der Regelvermutung der Anlage 4 zur FeV sind nach der Vorbemerkung 3 zu dieser Anlage nur dann anzuerkennen, wenn in der Person des Betäubungsmittelkonsumenten Besonderheiten bestehen, die darauf schließen lassen, dass seine Fähigkeit, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher, umsichtig und verkehrsgerecht zu führen, sowie sein Vermögen, zwischen dem Konsum von Betäubungsmitteln und der Teilnahme am Straßenverkehr zu trennen, nicht erheblich herabgesetzt ist. Beispielhaft werden in Satz 2 der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur FeV besondere menschliche Veranlagung, Gewöhnung, besondere Einstellung oder besondere Verhaltenssteuerungen und –umstellungen genannt, durch die z.B. eine Kompensation drogenbedingter Einschränkungen erfolgen kann. Es obliegt insoweit dem Betroffenen, durch schlüssigen Vortrag die besonderen Umstände darzulegen und nachzuweisen, die ein Abweichen von der Regelvermutung rechtfertigen sollen (BayVGH, Beschlüsse vom 30 April 2019 – 11 CS 19.415, Rn. 15 und vom 27. Mai 2013 – 11 CS 13.718 -, Rn. 12 m. w. N., beide zitiert nach juris; vgl. auch OVG LSA, Beschluss vom 5. Oktober 2007 – 1 M 126/07 -, nicht veröffentlicht sowie VGH Baden-Württemberg, VRS 104, 67; VG Koblenz vom 23. Mai 2000 – VRS 99, 238). Derartige Umstände hat der Antragsteller schon nicht vorgetragen. Vielmehr scheint er, wie sich seinem Vorbringen gegenüber dem Antragsgegner entnehmen lässt, selbst nicht davon auszugehen, dass er aufgrund einer besonderen Steuerungs- oder Kompensationsfähigkeit trotz regelmäßigen Cannabiskonsums fahrgeeignet ist. So hat er gegenüber dem Antragsgegner angegeben, er werde kein Cannabis mehr konsumieren (ähnlich OVG LSA, Beschluss vom 9. Juni 2021 – 3 M 118/21 –, Rn. 6, juris). Der Antragsgegner durfte daher von der erwiesenen Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgehen, so dass es gemäß § 11 Abs. 7 FeV der vorhergehenden Einholung eines Gutachtens nicht bedurfte und die Fahrerlaubnis gemäß §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 FeV zwingend entzogen werden musste. Raum für eine Ermessensausübung, in deren Rahmen die Wichtigkeit der Fahrerlaubnis für den Antragsteller hätte berücksichtigt werden können, bleibt daher nicht. Selbst wenn der Gesetzgeber dem Antragsgegner bei seiner Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis Ermessen eingeräumt hätte, könnte sich der Antragsteller nicht mit Erfolg auf berufliche oder sonstige mit dem Entzug der Fahrerlaubnis verbundene Nachteile berufen. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers und seiner Familie gravierend beeinflussen. Derartige Folgen, die bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen können, muss der Betroffene jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen (BVerfG, Beschluss vom 25. September 2000 – 2 BvQ 30/00 -, juris, Rdnr. 4; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. September 2012 – 16 B 944/12 -, juris, Rn. 11 f. je m. w. N.; vgl. auch: OVG LSA, Urteil vom 5. September 1996 – A 4 S 72/96 –, juris, Rn. 12). Der Entzug der Fahrerlaubnis ist bei summarischer Prüfung auch verhältnismäßig. Mit Satz 1 der Vorbemerkung 3 zur Anlage 4 zur FeV wird dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bereits dahingehend Rechnung getragen, dass die Eignung in den in Anlage 4 zur FeV vorgenommenen Bewertungen – also auch im Fall von Nr. 9.2.1 – nur „in der Regel" und nicht ausnahmslos entfällt, sodass für den Betroffenen die Möglichkeit besteht, anhand besonderer Umstände des Einzelfalles darzulegen, dass seine Eignung dennoch gegeben sei. Solche besonderen Umstände liegen hier aber - wie dargelegt – bei summarischer Prüfung nicht vor. Für eine weitergehende Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist angesichts des klaren Wortlautes von § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV und des gesetzgeberischen Willens kein Raum (vgl. VG Leipzig, Urteil vom 15. Januar 2021 – 1 K 999/20 –, Rn. 40, juris unter Verweis auf BayVGH, Beschluss vom 10.6.2014 - 11 CS 14.374 -, juris Rn. 8; SächsOVG, Beschluss vom 14.2.2012 - 3 B 357/11 -, juris Rn. 4). 3. Die durch den Antragsgegner verfügte Fahrerlaubnisentziehung verstößt auch nicht gegen § 3 Abs. 3 StVG. Danach darf die Fahrerlaubnisbehörde, solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB in Betracht kommt, den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Die Anhängigkeit des Strafverfahrens beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem eine Strafverfolgungsbehörde (d. h. Staatsanwaltschaft, Gericht oder Polizei) wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung eine Untersuchung gegen den Betroffenen eröffnet (MüKoStVR/Koehl, 1. Aufl. 2016, StVG § 3 Rn. 64 m. w. N.). Die Vorschrift dient – ebenso wie § 3 Abs. 4 StVG – dazu, sich widersprechende Entscheidungen der Strafgerichte und der Fahrerlaubnisbehörden zu vermeiden. Es soll verhindert werden, dass derselbe einer Eignungsbeurteilung zugrundeliegende Sachverhalt unterschiedlich bewertet wird; die Beurteilung durch den Strafrichter soll in diesen Fällen den Vorrang haben. Die Sperrwirkung von § 3 Abs. 3 StVG erstreckt sich auf den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist; erfasst wird nicht nur die Tat im Sinne des sachlichen Strafrechts, sondern der gesamte Vorgang, auf den sich die Untersuchung erstreckt (BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2012 – 3 C 30/11 –, Rn. 36, juris; Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Hühnermann, 28. Aufl. 2024, StVG § 3 Rn. 109; MüKoStVR/Koehl, 1. Aufl. 2016, StVG § 3 Rn. 59 und 67; Hentschel/König/Dauer/Dauer, 47. Aufl. 2023, StVG § 3 Rn. 44 und 47 je mit zahlreichen Nachweisen aus der Rspr.). Eine Entziehung der Fahrerlaubnis kommt nicht erst dann in Betracht, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, sondern schon dann, wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht auszuschließen ist. Dies bestimmt sich danach, ob das Strafverfahren eine Straftat zum Gegenstand hat, an deren Begehung die Fahrerlaubnisentziehung nach § 69 StGB anknüpfen darf. Die Bindungswirkung besteht nur für den Fall, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtlich möglich ist (OVG LSA, Beschluss vom 25. August 2010 – 3 M 359/10 –, Rn. 4, juris unter Bezugnahme auf OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. Dezember 2007 - 12 ME 360/07 – juris; Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Hühnermann, 28. Aufl. 2024, StVG § 3 Rn. 108). Dabei darf sich das Verwaltungsgericht bei der zu treffenden Prognose auf die vorläufige Bewertung der strafrechtlichen Ermittlungsbehörden stützen, soweit diese den Lebenssachverhalt nicht erkennbar fehlerhaft strafrechtlich bewerten. Gegen den Antragsteller ist durch polizeiliche Anzeige vom 8. November 2023 ein Strafverfahren im Hinblick auf ein allgemeines Vergehen nach § 29 BtMG (allgemeiner Verstoß mit Cannabis und Zubereitungen) eingeleitet worden (275 JS 3640/24). Damit stand und steht ein Regeltatbestand im Sinne des § 69 Abs. 2 StGB aber nicht in Rede. Eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB setzt eine rechtswidrige Tat, die bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen worden ist, voraus. § 69 StGB bezweckt den Schutz der Sicherheit des Straßenverkehrs. Die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis wegen charakterlicher Ungeeignetheit bei Taten im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs (§ 69 Abs. 1 Satz 1 Variante 2 StGB) setzt daher voraus, dass die Anlasstat selbst tragfähige Rückschlüsse darauf zulässt, dass der Täter bereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Interessen unterzuordnen (BGH, Beschluss vom 27. April 2005 – GSSt 2/04 –, BGHSt 50, 93-105, Rn. 27, juris). Ein Zusammenhang i. S. d. § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB ist dann gegeben, wenn die Tat entweder durch die konkrete Art des Führens, etwa den Einsatz eines Kraftfahrzeugs als Tatmittel, begangen wurde oder wenn die Tat durch das Führen eines Kraftfahrzeugs ermöglicht oder gefördert wurde (BGH, Beschluss vom 27. April 2005 – GSSt 2/04 –, BGHSt 50, 93-105, Rn. 27 f., juris; MüKoStGB/v. Heintschel-Heinegg/Huber, 4. Aufl. 2020, StGB § 69 Rn. 33 ff.). Dafür ist hier nichts erkennbar. Selbst wenn – obgleich rauschbedingte Ausfallerscheinungen nicht dokumentiert sind – nicht ausgeschlossen werden könnte, dass die Strafverfolgungsbehörden dem Kläger im weiteren Verlauf der Ermittlungen auch Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) vorwerfen werden und man allein diese abstrakte Möglichkeit ihm Rahmen der nach § 3 Abs. 3 StVG anzustellenden Prognose für maßgeblich hielte, dürfte der Antragsgegner dem Antragsteller die Fahrerlaubnis gestützt auf den regelmäßigen Cannabiskonsum des Antragstellers entziehen. Der Lebenssachverhalt des regelmäßigen Cannabiskonsums wird vom strafbewehrten Vorgang eines Besitzes oder Transportes von Betäubungsmitteln bzw. des denkbaren Vorwurfs des Führens eines Kraftfahrzeugs unter Betäubungsmitteleinfluss am 7. November 2023 nicht berührt. Der regelmäßige Cannabiskonsum erfüllt als solches keinen strafrechtlichen Tatbestand, aufgrund dessen gemäß § 69 StGB eine Fahrerlaubnisentziehung rechtlich in Betracht kommt, In Bezug auf diesen Sachverhalt ist auch kein anhängiges Strafverfahren ersichtlich. Für den strafrechtlich bedeutsamen Vorgang am 7. November 2023 ist das sonstige Konsumverhalten des Antragstellers in Bezug auf Cannabis unerheblich. Dieses Konsumverhalten begründet aber schon für sich allein, unabhängig von dem im Strafverfahren untersuchten Vorgang der konkreten Verkehrsteilnahme, die Ungeeignetheit des Antragstellers gemäß Ziffer 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV (vgl. VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 22. Dezember 2015 – 1 L 1111/15.NW –, Rn. 12, juris; s. auch OVG RP, Beschluss vom 7. März 2018 – 10 B 10142/18 –, Rn. 6, juris). Weiterer Ermittlungen bedarf es nicht. Damit liegt der Fall eines regelmäßigen Cannabiskonsumenten anders, als der eines gelegentlichen Cannabiskonsumenten. Ein gelegentlicher Cannabiskonsum reicht nämlich für sich allein nicht aus, um die Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs feststellen zu können, sondern es bedarf dafür des zusätzlichen Nachweises einer Teilnahme am Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss. Das ist aber genau der Vorgang, der im Falle des Führens eines Kraftfahrzeugs unter Einfluss von Betäubungsmitteln im Strafverfahren untersucht wird (VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 22. Dezember 2015 – 1 L 1111/15.NW –, Rn. 11, juris). Der regelmäßige Cannabiskonsum muss demgegenüber unabhängig von einer etwaigen Teilnahme am Straßenverkehr zwingend wegen fehlender Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zur Fahrerlaubnisentziehung führen (BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2009 – 3 C 1/08 –, BVerwGE 133, 186-192, Rn. 15, juris). Dem steht auch nicht entgegen, dass der Antragsgegner sich zur Begründung seiner Entscheidung auf den Ergebnisbericht des Universitätsklinikums Halle vom 24. November 2023 stützt, das die Untersuchung der dem Antragsteller am 8. November 2023 anlässlich der in Rede stehenden Autofahrt am 7. November 2023 entnommenen Blutprobe zum Gegenstand hat. § 3 Abs. 3 StVG begründet allein ein Berücksichtigungsverbot betreffend einen Lebenssachverhalt, nicht aber ein Beweisverwertungsverbot betreffend die im Zusammenhang mit diesem Lebenssachverhalt gewonnenen sonstigen Erkenntnisse. Daneben ist voraussichtlich die von dem Antragsgegner als maßgeblich herangezogene Konzentration von THC-Carbonsäure (THC-COOH) im Blut des Antragstellers für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren ohne Belang. Soweit dort auf einen Betäubungsmitteleinfluss im Zeitpunkt der Fahrt des Antragstellers am 7. November 2023 abzustellen sein sollte, dürfte es vielmehr allein auf die Höhe der THC-Konzentration im Blut des Antragstellers ankommen. Selbst wenn man – entgegen der vorstehenden Ausführungen – annehmen wollte, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers gegen § 3 Abs. 3 StVG verstößt und der Antragsgegner folglich rechtswidrig gehandelt hat, bliebe der Antrag auf Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ohne Erfolg. Die Feststellung, dass ein Verwaltungsakt im maßgeblichen Zeitpunkt der Beurteilung der Sach- und Rechtslage rechtswidrig ist, besagt noch nichts darüber, ob der sich aus § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO im Hauptsacheverfahren ergebende Aufhebungsanspruch unter besonderen Umständen ausgeschlossen ist. Bei § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG handelt es sich um eine der Durchsetzung des materiellen Rechts dienende Verfahrensvorschrift (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. Dezember 2007 – 12 ME 360/07 –, Rn. 10, juris; BayVGH, Beschluss vom 14. Februar 2006 – 11 CS 05.1210 –, Rn. 30, juris; OVG LSA Beschluss vom 25. August 2010 – 3 M 359/10 –, Rn. 8, juris; sich dem anschließend VG Meiningen, Urteil vom 8. Februar 2011 – 2 K 3/11 Me –, Rn. 28, juris). Verstöße gegen verfahrensrechtliche Bestimmungen sind gemäß § 46 VwVfG unbeachtlich, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. So liegt es hier. Der Antragsgegner wäre nach Abschluss des gegen den Antragsteller geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens nicht nur berechtigt, sondern gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV verpflichtet, aufgrund des regelmäßigen Cannabiskonsums des Antragstellers die Fahrerlaubnis (erneut) zu entziehen (OVG LSA, Beschluss vom 25. August 2010 – 3 M 359/10 –, Rn. 8, juris). Beim regelmäßigen Konsum von Cannabis entfällt die Fahreignung nach dem Wortlaut von Ziffer 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV – wie ausgeführt – unabhängig von einer Straßenverkehrsteilnahme im berauschten Zustand und auch unabhängig auch davon, ob konkrete Ausfallerscheinungen im Sinne von Fahruntüchtigkeit beim Betroffenen zu verzeichnen waren. Ziffer 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV stellt allein auf die regelmäßige Einnahme von Cannabis ab. 4. Für die Anordnung des Sofortvollzuges besteht zudem ein besonderes Vollzugsinteresse. Die Anordnung des Sofortvollzuges ist notwendig, um eine deutlich erhöhte Unfallgefahr durch die leistungsbeeinträchtigende Wirkung eines regelmäßigen Cannabiskonsums auf den Kraftfahrzeugführer und die damit einhergehenden Gefahren für Leib und Leben des Antragstellers und der anderen Verkehrsteilnehmer zu vermeiden. Hinter dem Interesse der Verkehrssicherheit müssen die Interessen des Antragstellers daher selbst dann zurücktreten, wenn durch den Entzug seiner Fahrerlaubnis seine berufliche Existenz gefährdet wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. September 2000 – 2 BvQ 30/00 -, juris, Rdnr. 4; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. September 2012 – 16 B 944/12 -, juris, Rdnr. 11 f. je m. w. N.; vgl. auch: OVG LSA, Urteil vom 5. September 1996 – A 4 S 72/96 –, juris, Rdnr. 12). 5. Vor diesem Hintergrund hat der Antragsteller auch keinen Anspruch auf Herausgabe seines Führerscheines im Wege der Vollzugsfolgenbeseitigung (§ 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO). 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 7. Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. In Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Ziff. 46.3) sowie unter Berücksichtigung von § 6 Abs. 3 FeV bemisst das Gericht den Wert des Streitgegenstandes mit 5.000,00 Euro. In Anbetracht des hier begehrten vorläufigen Rechtsschutzes war der Streitwert zu halbieren.