Beschluss
6 L 1319/20
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2020:0811.6L1319.20.00
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Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 3995/20 gegen die Ordnungsverfügung vom 6. Juli 2020 wird hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis sowie der Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins wiederhergestellt sowie – soweit sie sich gegen die Zwangsgeldandrohung richtet – angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 3995/20 gegen die Ordnungsverfügung vom 6. Juli 2020 wird hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis sowie der Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins wiederhergestellt sowie – soweit sie sich gegen die Zwangsgeldandrohung richtet – angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Einzelrichterin ist nach § 6 VwGO zur Entscheidung berufen. Der als Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auszulegende Antrag des Antragstellers hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet. Auf den Antrag des Antragstellers war die aufschiebende Wirkung seiner fristgemäß erhobenen Klage (6 K 3995/20) gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 6. Juli 2020 gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Var. VwGO wiederherzustellen (Fahrerlaubnisentziehung und Führerscheinabgabe) bzw. gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Var. VwGO anzuordnen (Zwangsgeldandrohung). Die Klage wird voraussichtlich erfolgreich sein, weil sich die angegriffene Ordnungsverfügung bei der im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist und den Antragsteller in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Gericht kann gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Var. VwGO die aufschiebende Wirkung einer Klage wiederherstellen, wenn die Behörde – wie hier – gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet und damit die der Klage gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich zukommende aufschiebende Wirkung beseitigt hat. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Sinne von § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Var. VwGO kommt in Betracht, wenn die aufschiebende Wirkung der Klage – wie hier für die Androhung des Zwangsgeldes gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen (JustG NRW) – kraft Gesetzes entfällt. Die Begründetheit eines solchen Antrags beurteilt sich in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO danach, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell ordnungsgemäß getroffen wurde und ob das öffentliche Interesse an der Vollziehung das private Interesse an einer Aussetzung der Maßnahme überwiegt. Bei der vom Gericht vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Aussetzung der Maßnahme einerseits und an ihrer Vollziehung andererseits sind insbesondere die Erfolgsaussichten der Klage im Hauptsacheverfahren zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes allein mögliche und gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt das private Interesse an der Aussetzung der Vollziehung. Denn an der Vollziehung rechtswidriger hoheitlicher Maßnahmen kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist der Verwaltungsakt hingegen offensichtlich rechtmäßig, überwiegt in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das öffentliche Interesse an einem Sofortvollzug nur dann, wenn zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. Unter Beachtung dieser Grundsätze fällt die Interessenabwägung vorliegend zu Gunsten des Antragstellers aus. Bei summarischer Prüfung nach Maßgabe des derzeitigen Sach- und Streitstandes ist davon auszugehen, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis offensichtlich rechtswidrig ist. Unter Zugrundelegung der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. April 2019 (- 3 C 13.17, 3 C 14.17, 3. C 25.17, 3 C 2.18, 3 C 7.18, 3 C 8.18, 3 C 9.18 -, juris) stellt sich die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers ohne vorherige Sachverhaltsaufklärung bei summarischer Prüfung als rechtswidrig dar. Danach ist Voraussetzung für die Verneinung der Fahreignung nach einem erstmaligen Verstoß eines gelegentlichen Cannabiskonsumenten gegen das Trennungsgebot die Prognose, dass er auch künftig nicht zwischen einem seine Fahrsicherheit möglicherweise beeinträchtigenden Cannabiskonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs trennen wird. Damit diese Prognose auf eine tragfähige tatsächliche Grundlage gestützt werden kann, ist in der Regel die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens erforderlich (§ 46 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV). Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. April 2019 – 3 C 13.17 -, 3 C 7.18 -, juris, Rn. 27, - 3 C 14.17 -, juris, Rn. 37, - 3 C 25.17 -, juris, Rn. 28, - 3 C 2.18 -, juris, Rn. 33, - 3 C 8.18 -, juris, Rn. 34, - 3 C 9.18 -, juris, Rn. 26. Auch ein zweimaliges Auffälligwerden im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss erlaubt es in der Regel nicht, ohne weitere Sachaufklärung die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen anzunehmen und die Fahrerlaubnis zu entziehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2020 – 16 B 885/19 -, juris, Rn. 12. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a StVG, d.h. auch bei mehreren nach § 24a StVG geahndeten Fahrten unter einer die Fahrsicherheit möglicherwiese beeinträchtigenden Wirkung von Cannabis ist nach § 46 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV – als gebundene Entscheidung – zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufzufordern. Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. April 2019 – 3 C 13.17 -, 3 C 7.18 -, juris Rn. 30, - 3 C 14.17 -, juris, Rn. 40, - 3 C 25.17 -, juris, Rn. 31, - 3 C 2.18 -, juris, Rn. 36, - 3 C 8.18 -, juris, Rn. 37, - 3 C 9.18 -, juris, Rn. 29. Eine Anordnung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist nur dann nach § 11 Abs. 7 FeV entbehrlich, wenn die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststeht. Dies erfordert besondere Umstände des Einzelfalls, aus denen die zuständige Behörde die mangelnde Fahreignung ohne Weiteres selbst feststellen kann. Dazu kann etwa ein mit Blick auf die Verkehrssicherheit besonders verantwortungsloser Umgang mit dem Cannabiskonsum, der die Wiederholung eines Verstoßes gegen das Trennungsgebot nahelegt, zählen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2020 – 16 B 885/19 -, juris, Rn. 16. Derartige Umstände sind vorliegend nicht gegeben. Allein das zweimalige Fahren unter Cannabiseinfluss erlaubt auch unter Berücksichtigung des kurzen Zeitabstandes nicht ohne Weiteres eine gesicherte Feststellung der Nichteignung. Das Gericht verkennt nicht, dass nach einem zweiten Verstoß – hier zudem zeitlich in rascher Folge zu dem ersten – eher von einer Gefahr einer künftigen erneuten Wiederholung auszugehen ist. Ein entsprechender Automatismus besteht jedoch nicht. Insoweit hat stets eine Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu erfolgen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2020 – 16 B 885/19 -, juris, Rn. 21. Ein derartiger besonders verantwortungsloser Umgang mit der Einnahme von Cannabis ergibt sich hier nicht aus der Höhe der in der Blutprobe des Antragstellers festgestellten Werte (2,0 ,g/ml THC, 39 ng/ml THC-COOH am 16. Mai 2019 sowie 8,4 ng/ml THC und 63 ng/ml THC-COOH am 10. April 2019). Auch der nach eigenen Angaben des Antragstellers bereits seit seinem 18. Lebensjahr erfolge Cannabiskonsum genügt nach summarischer Prüfung nicht. Anhand der in den Blutproben des Antragstellers ermittelten Werte lässt sich nicht feststellen, dass er besonders häufig Cannabis konsumiert. In der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen wird davon ausgegangen, dass bei Blutproben, die nur wenige Stunden nach dem letzten Konsum abgenommen wurden, ab einer Konzentration des Metaboliten THC-COOH von 150 ng/ml ein regelmäßiger (d.h. nahezu täglicher) Konsum als gesichert gelten kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Februar 2015 – 16 B 50/15 -, juris, Rn. 8. In der dem Antragsteller am 16. Mai 2019 entnommenen Blutprobe wurde ein THC-COOH-Wert von (nur) 39 ng/ml festgestellt, in der dem Antragsteller am 10. April 2019 abgenommenen Blutprobe ein THC-COOH-Wert von 63 ng/ml. Allein aufgrund des nach Angaben des Antragstellers erfolgten jahrelangen Cannabiskonsums kann bei summarischer Prüfung nicht hinreichend sicher angenommen werden, dass der Antragsteller auch künftig gegen das Trennungsgebot verstoßen wird. Hat die Klage des Antragstellers hinsichtlich der Entziehung höchstwahrscheinlich Erfolg, gilt dies ebenso hinsichtlich der Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins sowie der daran anknüpfenden Zwangsgeldandrohung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Die Bedeutung der Sache wird im Hauptsacheverfahren mit dem Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG angesetzt, da der Antragsteller nicht in qualifizierter Weise, etwa als Berufskraftfahrer, auf die Fahrerlaubnis angewiesen ist. In Verfahren betreffend die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ermäßigt sich der danach zu berücksichtigende Betrag von 5.000,- Euro aufgrund der Vorläufigkeit der Entscheidung um die Hälfte. Das Gericht geht – trotz der Regelung in § 6a Abs. 3 Satz 1 StVG i.V.m. § 22 Abs. 1 Verwaltungskostengesetz (VwKostG) in seiner bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung – mit Blick auf § 80 Abs. 6 VwGO davon aus, dass die Kostenfestsetzung nicht Gegenstand des Eilverfahrens ist und sich damit nicht streitwerterhöhend auswirkt. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst 2-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst 2-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.