Beschluss
12 B 1309/14
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:1204.12B1309.14.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg, denn sie ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der Verpflichtung, der Antragstellerin vorläufig unter dem Vorbehalt der Rückforderung Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für ihr Masterstudium im Studiengang D. O. an der S. Universität in O1. zu gewähren, zu Recht verweigert. Ein Gericht kann eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zur vorläufigen Erbringung von Leistungen der Ausbildungsförderung erlassen, soweit sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht sind (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO, § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X). Davon ist vorliegend nicht auszugehen. Wenn die Maßnahme - wie hier - eine Vorwegnahme der Hauptsache bedeutet, bestehen gesteigerte Voraussetzungen in der Form, dass ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür sprechen muss, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist. Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 13. November 2014 - 12 B 1215/14 -, m. w. N. Überdies kommt eine Vorwegnahme der Hauptsache nur in Betracht, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gut zu machen-de Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2014 - 12 B 1422/13 -, m. w. N. Schon das Vorliegen eines solchen Anordnungsgrundes ist indes zweifelhaft. Ein Anordnungsgrund ist nämlich regelmäßig erst dann zu bejahen, wenn der Auszubildende glaubhaft macht, dass er ohne die beantragte vorläufige Bewilligung von Ausbildungsförderung seine Ausbildung nicht finanzieren kann und deshalb die Weiterführung der Ausbildung gefährdet ist. Vgl. auch: Roggentin, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand Mai 2014, § 54 Rn. 15.1 mit Hinweis auf VG München, Beschluss vom 27. Oktober 2011 - M 15 E 11.5112 -, juris. Es ist aber nicht ersichtlich, dass der der Antragstellerin von ihren Eltern zugewandte Betrag von zusammen 750,- Euro (350,- Euro monatliche Miete und Darlehen i. H. v. 400,- Euro monatlich für den Lebensunterhalt im Übrigen) nicht in der Summe bereits ausreicht, den ausbildungsförderungsrechtlich anzuerkennenden und auch bei der Nothilfe zugrunde zu legende Bedarf, wie er von der Bezirksregierung in einer in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Bescheidvorschau errechnet worden ist, auch dann abzudecken, wenn nach § 13 Abs. 4 BAföG i. V. m. § 1 ff. BAföG-Auslandszu-schlagsV zu beachtender Mehraufwand berücksichtigt wird. Der Grundbedarf der Antragstellerin berechnet sich nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG auf 373,- Euro, für die Unterkunft nicht bei ihren Eltern kommen nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG 224,- Euro hinzu, so dass sich der Gesamtbedarf auf 597,- Euro beläuft. Soweit die tatsächlichen Kosten – wie hier etwa die Miete – höher sind, hat dafür nicht die Ausbildungsförderung einzugestehen, sondern kann der rechnerische Überschuss von 153,- Euro zur Abdeckung nach dem BAföG erforderlicher Auslandszuschläge verwandt werden. Insofern fällt ein Auslandzuschlag zum Kaufkraftausgleich gemäß § 1 Nr. 1 i. V. m. § 2 BAföG-AuslandszuschlagsV für die Niederlande allerdings nach der Festsetzung des Auswärtigen Amtes nicht an, zumal die Antragstellerin auch unmittelbar an der Grenze noch in der Bundesrepublik Deutschland wohnt. Nachweislich notwendigen Studiengebühren i. S. v. § 1 Nr. 2 i. V. m. § 3 BAföG-AuslandszuschlagsV ist für das vorliegende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ebenfalls nicht Rechnung zu tragen, weil auch die für eine in die Zukunft gerichtete Regelung allein in Betracht zu ziehenden Studiengebühren des Studienjahres 2014/2015 i. H. v. 1.906,- Euro heute - im Dezember 2014 - längst fällig gewesen sein dürften und die Antragstellerin nicht dargetan hat, diese Gebühren mangels ihrer anderweitigen Sicherstellung etwa durch die auch bisher nach ihren Angaben eingesprungenen Verwandten noch schuldig zu sein und den Ausschluss von der S. Universität zu riskieren. Dass vorliegend Aufwendungen für Reisen zum Ort der Ausbildung i. S. v. § 1 Nr. 3 i. V. m. § 4 BAföG-AuslandszuschlagsV anfallen, ist gleichfalls nicht hinreichend ersichtlich. Nach Sinn und Zweck der Regelung ist dabei nämlich an die in der Regel einmalig in jedem Studienabschnitt stattfindende Hin- und Rückreise zwischen heimatlichem Wohnsitz und im Ausland gelegenem Studienort gedacht, nicht aber an den tagtäglichen Pendelverkehr zwischen dem grenznahen Wohnort in der Bundesrepublik Deutschland und dem nur wenige Kilometer jenseits der Grenze befindlichen Studienort im Ausland. Dessen Kosten dürften bereits durch bei der Kalkulation des o.g. Gesamtbedarfes berücksichtigt sein. Sicherungsbedürftig sind hingegen für das Studium im Ausland anfallende Aufwendungen für die Krankenversicherung i. S. v. § 1 Nr. 4 i. V. m. § 5 BAföG-Auslandszu-schlagsV. Die insoweit von der Antragstellerin in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 20. September 2014 benannten und belegten monatlichen 78,50 Euro sind durch den überschießenden Betrag von 153,- Euro indes gedeckt. Ungeachtet der fehlenden Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes hat die Antragstellerin dem Senat aber auch das Bestehen eines Anordnungsanspruchs nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit vermitteln können. Es spricht vieles dafür, dass das Verwaltungsgericht zu Recht und mit plausibler Begründung einen Fachrichtungswechsel und nicht nur eine förderungsunschädliche Schwerpunktverlagerung angenommen hat. Vgl. zur Abgrenzung von Fachrichtungswechsel und Schwerpunktverlagerung etwa auch: OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19. August 2009 - 3 L 212/06 -, juris. Nach § 7 Abs. 3 Satz 3 BAföG wechselt ein Auszubildender die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Fachrichtung ist dabei ein durch Lehrpläne, Ausbildungs-(Studien-)ordnungen oder Prüfungsordnungen geregelter Ausbildungsgang, der auf einen bestimmten, berufsqualifizierenden Abschluss oder ein bestimmtes Ausbildungsziel ausgerichtet ist und für den in der Regel die Mindestdauer sowie Zahl und Art der Unterrichts- bzw. Lehrveranstaltungen festgelegt sind (Tz. 7.3.2 BAföGVwV). Die Fachrichtung wird danach nicht allein durch das materielle Wissensachgebiet als solches, sondern ggfs. auch durch die Festlegung auf spezielle Wissensteilgebiete oder Schwerpunkte bzw. den darauf zugeschnittenen Aufbau und Inhalt des Studienganges bestimmt (siehe auch Tz. 7.3.2 BAföGVwV). Vgl. etwa: Steinweg, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Auflage 2014, § 7 Rn. 126. Vor diesem Hintergrund kommt der Aussage des Dr. L. im Schreiben vom 2. Oktober 2013, dass Studienleistungen, die außerhalb des Zeitraums des Masterstudienganges D. O. an der S. Universität O1. erworben wurden, nicht angerechnet und dementsprechend nicht für den Masterabschluss berücksichtigt werden, nicht zwingend die Bedeutung zu, die Nichtanrechnung habe hier nichts mit der nunmehr eingeschlagenen Fachrichtung zu tun. Die Beschwerde zeigt mit der Bezugnahme auf das Schreiben der Antragstel-lerin vom 8. Oktober 2013 auch nicht auf, dass kein Fachrichtungswechsel vorliege, weil sich die Antragstellerin sowohl an der I. -I1. -Universität als auch an der S. Universität mit dem Gebiet der Q. befasst habe. Denn die Antrag-stellerin legt schon nicht hinreichend dar, dass die Spezialisierungen, welche sie nach eigenen Angaben gleichermaßen innerhalb der Masterstudiengänge in M. integrativ bzw. D. O. vollzogen hat, ihrerseits jeweils die Qualität eigenständiger - und damit von ihrer inhaltlichen Ausrichtung weitgehend deckungsgleicher - Fachrichtungen gehabt hätten. Es trifft auch nicht zu, dass sich das Masterstudium der Antragstellerin durch den Wechsel nicht verlängert habe, so dass schon deswegen von einer bloßen Schwerpunktverlagerung ausgegangen werden müsse (vgl. auch Tz. 7.3.5 b Halbs. 2 BAföGVwV). Dies beurteilt sich nämlich nach einem Vergleich der Verhältnisse im Zeitpunkt des Wechsels, vgl. Humborg, in: Rothe/Blanke, a. a. O., § 7 Rn. 47.5 a. E., für den weder vorgetragen noch sonstwie erkennbar ist, dass das Sommersemester 2013 nicht als erstes Semester des von der Antragstellerin betriebenen Masterstudiums M. integrativ an der I. -I1. -Universität in E. - gezählt hätte, während nach den eigenen Angaben der Antragstellerin mit dem gleichlangen Masterstudium in O1. erst mit dem Studienjahr 2013/2014 im Herbst hat begonnen werden können. Dass sich die Antragstellerin für einen Fachrichtungswechsel im Rahmen des Masterstudienganges nicht gemäß § 7 Abs. 1a Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG auf einen bloß „wichtigen Grund“ berufen kann und für das Vorliegen eines „unabweisbaren Grundes“ i. S. v. § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG nichts ersichtlich ist, hat schon das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt. Wenn die Antragstellerin mit der Beschwerde geltend macht, dass die S. Universität auf dem Gebiet der O. eine der angesehensten Fakultäten weltweit sei und insbesondere deren praxisbe-zogene Forschung den Studenten insofern eine umfassende Ausbildung auf höchs-tem Niveau ermögliche, die auch die Chancen für den späteren Berufseinstieg ver-bessere, ergibt sich daraus nichts anderes. Was allgemein unter einem unabweis-baren Grund im Sinne der genannten Vorschrift zu verstehen ist, ist höchstrichterlich geklärt. Darunter ist ein solcher Grund zu verstehen, der - anders als hier - eine Wahl zwischen der Fortsetzung der bisherigen Ausbildung und ihrem Abbruch bzw. dem Überwechseln in eine andere Fachrichtung nicht zulässt. Es müssen dabei nachträg-lich außergewöhnliche Umstände eingetreten sein, die die Eignung des Auszubilden-den für die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung oder die Ausübung des bisher angestrebten Berufs bei objektiver oder subjektiver Betrachtung haben wegfallen lassen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. April 1981 - 5 C 36.79 -, BVerwGE 62, 174, juris, und vom 19. Februar 2004 - 5 C 6.03 -, BVerwGE 120, 149, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 21. November 2012 - 12 A 2087/12 -, juris, vom 29. Oktober 2001 - 16 A 2350/99 -, vom 1. Juli 2010 - 12 E 191/10 - und vom 30. September 2011 - 12 E 493/11 -; SächsOVG, Urteil vom 26. Juni 2009 - 1 A 99/08 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. September 2005 - 6 S 50.05 u. a. -, juris, OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2014 - 12 A 2001/12 -, juris, m. w. N. Davon kann hier ersichtlich nicht ausgegangen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.