Beschluss
9 L 1500/16
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2016:1208.9L1500.16.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe: Der nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig zum Masterstudiengang Rechtswissenschaften, beginnend mit dem ersten Semester im Wintersemester 2016/17, zuzulassen, ist unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn dies nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung setzt nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) voraus, dass der Antragsteller sowohl glaubhaft macht, einen Anspruch auf die begehrte Hilfe zu haben (Anordnungsanspruch) als auch, dass mit der Erfüllung dieses Anspruches nicht bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zugewartet werden kann (Anordnungsgrund). Zur Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs ist im Hinblick auf die hier der Sache nach begehrte zumindest partielle Vorwegnahme der Hauptsache erforderlich, dass der Anordnungsanspruch mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit vorliegt. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 4. Dezember 2014 ‑ 12 B 1309/14 ‑, juris, Rn. 3. Da der Studiengang „Master of Laws“ bei der Antragsgegnerin im Wintersemester 2016/17 bereits begonnen hat, hat die Antragstellerin den erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin hat jedoch hinsichtlich ihres sinngemäßen Begehrens, zum Masterstudium in dem Studiengang „Master of Laws“ bei der Antragsgegnerin im Wintersemester 2016/17 zugelassen zu werden, den erforderlichen Anordnungsanspruch nach der im vorliegenden Eilverfahren möglichen summarischen Überprüfung nicht glaubhaft gemacht. Rechtsgrundlage für das Begehren der Antragstellerin ist § 49 Abs. 6 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz NW – HG) i.V.m. § 4 der Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Laws an der FernUniversität in Hagen vom 5. August 2015 (im Folgenden: Masterprüfungsordnung - MPO). Gemäß § 49 Abs. 6 Satz 1 HG hat Zugang zu einem Studiengang, der mit einem Mastergrad abgeschlossen wird, wer einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss nachweist, auf dem der Masterstudiengang aufbaut. Gemäß § 49 Abs. 6 Satz 3 HG können die Prüfungsordnungen bestimmen, dass für einen Studiengang nach Satz 1 ein vorangegangener qualifizierter Abschluss nachzuweisen ist. Nach § 4 Satz 1 MPO, der die Zulassungsvoraussetzungen für den von der Antragstellerin ins Auge gefassten Studiengang im Einzelnen normiert, kann in den Studiengang Master of Laws eingeschrieben werden, wer a) den Titel Bachelor of Laws an der FernUniversität in I. erworben hat oder b) das Erste Juristische Staatsexamen / die Erste Prüfung bestanden hat oder c) ein rechtswissenschaftliches Studienprogramm mit mindestens 210 ECTS mit dem Titel Bachelor of Laws (LL.B.) oder einem gleichwertigen Grad an einer Hochschule abgeschlossen hat, wovon mindestens 120 ECTS mit den im Studiengang Bachelor of Laws an der FernUniversität in I. vermittelten vergleichbaren rechtswissenschaftlichen Lehrinhalten erbracht worden sein müssen oder d) ein rechtswissenschaftliches Studienprogramm mit mindestens 180 ECTS mit dem Titel Bachelor of Laws (LL.B.) oder einem gleichwertigen Grad an einer Hochschule abgeschlossen hat, wovon mindestens 120 ECTS mit den im Studiengang Bachelor of Laws an der FernUniversität in I. vermittelten vergleichbaren rechtswissenschaftlichen Lehrinhalten erbracht worden sein müssen. Im letzteren Falle müssen noch weitere Studien- und Prüfungsleistungen im Umfang von 30 ECTS erfolgreich absolviert werden (Satz 2 der Vorschrift). Die Antragstellerin, die weder den Titel „Bachelor of Laws“ an der Antragsgegnerin erworben hat noch über das Erste Juristische Staatsexamen oder die Erste Prüfung verfügt, hat nicht glaubhaft gemacht, diese Voraussetzungen zu erfüllen. Es ist nicht ersichtlich, dass sie ein Studium abgeschlossen hat, das den Bedingungen des § 4 MPO entspricht. Zwar ist der Abschluss der Antragstellerin an der Notarakademie C. voraussichtlich einem ‑ berufsqualifizierenden ‑ (Fach‑) Hochschulabschluss gleichzustellen. Vgl. zum Abschluss an der Notarakademie C. als Fachhochschulabschluss: Beschluss der erkennenden Kammer vom 24. Oktober 2012 ‑ 9 L 705/12 ‑. Jedoch hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass ihr Studienabschluss gemäß den Zulassungsvoraussetzungen des § 4 Satz 1 Buchst. c) oder d) MPO ein rechtswissenschaftliches Studienprogramm mit mindestens 210 oder 180 ECTS abgeschlossen hat, wovon mindestens 120 ECTS mit den im Studiengang Bachelor of Laws an der FernUniversität in I. vermittelten vergleichbaren rechtswissenschaftlichen Lehrinhalten vermittelt wurden. Für ihren Abschluss an der Notar-akademie C. wurden keine ECTS-Credits verliehen. Das European Credit Transfer System (ECTS) ist ein studierendenorientiertes System zur Akkumulierung und Übertragung von Studienleistungen, das auf der Transparenz von Lernergebnissen und Lernprozessen basiert. Die ECTS-Credits beruhen auf dem Arbeitsaufwand der Studierenden, der erforderlich ist, die erwarteten Lernergebnisse zu erreichen. Die Lernergebnisse beschreiben, was die Lernenden nach dem erfolgreichen Abschluss eines Lernprozesses wissen, verstehen und können sollten; sie beziehen sich auf Deskriptoren für die Referenzniveaus in nationalen und europäischen Qualifikationsrahmen. Der Arbeitsaufwand gibt die Zeit an, die Lernende typischerweise für sämtliche Lernaktivitäten (beispielsweise Vorlesungen, Seminare, Projekte, praktische Arbeit, Selbststudium und Prüfungen) aufwenden müssen, um die erwarteten Lernergebnisse zu erzielen. 60 ECTS-Credits werden für den Arbeitsaufwand eines Jahres formalen Vollzeitlernens (akademisches Jahr) der zugehörigen Lernergebnisse vergeben. Meistens beträgt der Arbeitsaufwand der Studierenden in einem akademischen Jahr 1 500 bis 1 800 Stunden, so dass ein Credit 25 bis 30 Arbeitsstunden entspricht. ECTS-Leitfaden, Luxemburg: Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften, 2009, S. 11; http://ec.europa.eu/dgs/education_culture/repository/education/tools/docs/ects-guide_de.pdf (Abruf: 7. Dezember 2016) ECTS-Credits werden den einzelnen (Vollzeit- oder Teilzeit-) Studierenden gewährt, die die für einen formalen Studiengang oder eine einzelne Lernkomponente vorgeschriebenen Lernaktivitäten abgeschlossen haben und deren erreichte Lernergebnisse positiv bewertet wurden. Zum Erwerb von Qualifikationen können Credits in der Form akkumuliert werden, die von der Einrichtung festgelegt wird, die den akademischen Grad verleiht. Vgl. ECTS-Leitfaden, a. a. O. Hiernach kommt es ‑ ausschließlich ‑ der den akademischen Grad verleihenden Hochschule zu, die ECTS-Credits für ihren Studiengang entsprechend dem von ihr nach pädagogischem Ermessen ermittelten Arbeitsaufwand der Studierenden zu gewähren. Nach diesen Maßgaben fehlt es bereits an der unmittelbaren Vergleichbarkeit des Umfanges des Studiums an der Notarakademie mit dem Umfang des Studienganges Bachelor of Laws an der Antragsgegnerin. Denn in dem Studiengang der Notarakademie wurden keine ECTS vergeben. Das Studium an der Notarakademie richtete sich nach der Verordnung des (C.) Justizministeriums über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Bezirksnotars (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Bezirksnotare - APrONot) vom 14. Dezember 1993, gültig bis zum 31. Dezember 2014. Gemäß § 1 Abs. 1 APrONot vermittelte die Ausbildung zum Bezirksnotar dem Beamten die wissenschaftlichen Kenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten, die zur Erfüllung der dem Bezirksnotar zugewiesenen Aufgaben der Rechtspflege und der Justizverwaltung erforderlich sind. Gemäß Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift erwarb der Notaranwärter mit dem Bestehen der Notarprüfung die Befähigung für die Laufbahn des Bezirksnotars. Der fünfjährige Vorbereitungsdienst gliederte sich gemäß § 4 Abs. 2 APrONot in das zehnmonatige Studium I, 27 Monate Studienpraxis I bis III, das zwanzigmonatige Studium II und 3 Monate Studienpraxis IV. Nach den Studienplänen für das Studium I und II besuchten die Notaranwärter Lehrveranstaltungen mit rechtswissenschaftlicher Themenstellung, die nach Stunden auf das jeweilige gesamte Studium I oder II bemessen waren (etwa: „Grundstücksgeschäfte im Allgemeinen (mit Übungen; ohne Wohnungseigentum/ Erbbaurecht) 210 Stunden“). Dabei handelte es sich ‑ mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ‑ bei den Stunden-Angaben in den Studienplänen um die Anzahl der reinen Lehrveranstaltungsstunden ohne studentische Eigenarbeitsstunden. Auch die Prüfungszeiten waren augenscheinlich nicht mit in die „Lehrveranstaltungen“ einbezogen, weil die schriftliche Prüfung am Ende des Studiums II gesondert geregelt war (vgl. § 17 Abs. 1 APrONot). Wegen der verschiedenen von der Antragstellerin vorgelegten Studienordnungen mit unterschiedlichen Geltungszeitpunkten kann im Übrigen bereits nicht erschlossen werden, wie viele Lehrveranstaltungsstunden die Antragstellerin im Ergebnis konkret absolviert hat. Letztlich kann dies jedoch dahinstehen. Nach dem Vorstehenden hat die Antragstellerin schon in formeller Hinsicht nicht glaubhaft machen können, dass sie ein rechtswissenschaftliches Studium mit mindestens 180 ECTS abgeschlossen hat. Es fehlt damit bereits an einem gemeinsamen Maßstab, der den Studiengang an der Notarakademie und den Studiengang „Bachelor of Laws“ der Antragsgegnerin unmittelbar vergleichbar gemacht hätte.Eine solche Vergleichbarkeit hätte gegebenenfalls vorgelegen, wenn die Zulassungsvoraussetzungen in der hier maßgeblichen Masterprüfungsordnung statt auf ECTS etwa auf absolvierte Semester abstellen würden, vgl. Beschluss der Kammer, a. a. O. , weil etwa hinsichtlich der Studiensemester und ihrer Anzahl wohl eine zum Vergleich berechtigende Gemeinsamkeit beider Studiengänge vorgelegen hätte. Mit den „Lehrveranstaltungsstunden“ bei der Notarakademie und den ECTS-Credits in den Zulassungsanforderungen bei der Antragsgegnerin liegen jedoch unterschiedliche Maßstäbe vor, die eine Vergleichbarkeit der Studiengänge ausschließen. Aber auch die Umrechnung der Lehrveranstaltungsstunden des Studiums der Antragstellerin in Zeiten des studentischen Arbeitsaufwandes („Workload“), um daraus einen ECTS-Credit abzuleiten, ist vorliegend nicht möglich. Selbst wenn man davon ausgeht, dass 25 bis 30 Arbeitsstunden einem ECTS-Credit entsprechen, vgl. ECTS-Leitfaden, a. a. O., deutet die Spanne von fünf Arbeitsstunden pro Credit zunächst schon an, dass die Hochschule bei der pädagogisch begründeten und damit gerichtlich nicht überprüfbaren Festlegung des Arbeitsaufwandes für ihre Unterrichtseinheiten Ermessensspielraum hat. Dieser Ermessenspielraum ist pädagogisch begründet und fällt daher in die ausschließliche Beurteilungskompetenz der Hochschule. Abgesehen davon, dass die Antragstellerin danach nicht glaubhaft gemacht hat, dass die Notarakademie für die für ihr Studium vorgesehenen Lehrstunden überhaupt einen bestimmten studentischen Arbeitsaufwand mit angesetzt hat, kann die Antragstellerin auch nicht glaubhaft dartun, welcher Arbeitsaufwand für welche Unterrichtsreihe anzusetzen wäre, weil jeglicher Ansatz, ausgehend von den absolvierten Lehrveranstaltungsstunden, spekulativ bleiben muss. Denn die diesbezüglichen pädagogischen Einschätzungen der Notarakademie sind unbekannt. Dass der Arbeitsaufwand zudem für die einzelnen Lehrveranstaltungen unterschiedlich hätte angesetzt werden können, zeigen schon die von der Antragstellerin selbst vorgelegten Modulbeschreibungen der Fachhochschule Schwetzingen - Hochschule für Rechtspflege ‑, die tatsächlich den studentischen Aufwand in Zeitstunden veranschlagen und den Anteil der „Präsenz“ (Lehrveranstaltungsstunden) getrennt ausweisen. Für das Modul M I-4 etwa wird ein studentischer Aufwand von 180 Zeitstunden veranschlagt (6 ECTS), davon 120 Lehrveranstaltungsstunden; die vier Zeitstunden Aufsichtsarbeit sind augenscheinlich extra ausgewiesen. Hieraus folgt etwa eine halbe Stunde Vor-/ Nacharbeit pro Lehrstunde. Für das Modul M I-7 werden 120 Zeitstunden (4 ECTS) angesetzt, davon 68 Lehrveranstaltungsstunden und 4 Zeitstunden Aufsichtsarbeit; dies entspricht fast einer Stunde Vor- und Nachbereitung pro Lehrveranstaltungsstunde. Dass die Antragstellerin aus dem Modulplan der Hochschule Schwetzingen für ihr Studium bei der Notarakademie keine verbindlichen Rückschlüsse zu ihren Gunsten ziehen kann, liegt nach den obigen Ausführungen auf der Hand. Nach alledem kann die Festlegung des studentischen Arbeitsaufwandes und damit eine Vergabe von ECTS-Credits für das Studium an der Notarakademie nur durch diese selbst erfolgen. Wieviel Arbeitsaufwand letztlich mit dem Erreichen des Studienziels - auch eines Teilziels ‑ verbunden ist, unterliegt der pädagogischen Einschätzungsprärogative der Hochschule. Die Antragstellerin muss insoweit akzeptieren, dass sie mit dem Vorbereitungsdienst zur Notaranwärterin in C. und dem damit verbundenen Studium eine Ausbildung gewählt hat, die von der Notarakademie bzw. dem Land C. nicht unter Beachtung des European Credit Transfer System gewichtet wird und sich daher der unmittelbaren Vergleichbarkeit zu einem modernen Studium, in dem ECTS-Punkte vergeben werden, entzieht. Der Antragsgegnerin kann nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie in den Einschreibungsvoraussetzungen für den Studiengang Master of Laws auf diese Besonderheit keine Rücksicht genommen hat. Der Erwerb eines Abschlusses aufgrund eines rechtswissenschaftlichen Studienprogrammes mit der Ausweisung von ECTS-Punkten dürfte inzwischen die Regel sein, soweit nicht ohnehin ein Bachelor of Laws erworben oder sogar die Erste Juristische Staatsprüfung absolviert wird. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes und ergeht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. Beschlüsse vom 16. März 2009 – 13 C 1/09 -, vom 26. Januar 2009 – 13 B 1922/08 – und vom 31. Juli 2012 – 13 B 589/12 – (alle: juris), wonach in den Verfahren der vorliegenden Art (vgl. Ziffer 18.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit) eine Verringerung des Auffangwertes von 5.000,00 Euro nicht mehr geboten ist.