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Beschluss

12 B 1747/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0510.12B1747.18.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Auf der Grundlage des fristgerechten Beschwerdevorbringens (Schriftsatz vom 11. Dezember 2018), auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, bleibt das Beschwerdebegehren mit dem sinngemäßen Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, gegenüber dem Antragsteller die ihr nach § 17 SGB VIII obliegende Beratungs- und Unterstützungspflicht sowie die ihr nach § 18 SGB VIII obliegende Beratungs- und Unterstützungspflicht bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts zu erfüllen, ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat im dem angegriffenen Beschluss annähernd 30 vom Antragsteller persönlich gestellte Anträge ablehnend beschieden, darunter 13, welche im weiteren Sinn die Beratungs- und Unterstützungspflicht nach den §§ 17, 18 SGB VIII betreffen (Anträge gemäß der Ziffern 1., 2., 2a. bis 2j. und 2l.). Vorausgegangen war eine gerichtliche Aufforderung an den Antragsteller, die auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichteten Anträge konkret zu benennen. Vor diesem Hintergrund kann die Beschwerde schon deshalb keinen Erfolg haben, weil sich aus dem fristgerechten Beschwerdevorbringen nicht hinreichend ergibt, was nun konkret Beschwerdegegenstand ist, d. h. welche der erstinstanzlichen und vom Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Beschluss beschiedenen Anträge nun weiterverfolgt werden. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß dem zuvor wiedergegebenen Beschwerdeantrag kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil es dem Antrag an hinreichender Bestimmtheit und damit auch an einem Rechtsschutzinteresse fehlt. Eine solche einstweilige Anordnung wäre für den Antragsteller nutzlos, weil sich aus ihr nicht ergäbe, welche konkreten Beratungs- und Unterstützungsleistungen die Antragsgegnerin erbringen soll. Im Übrigen kann dem Beschwerdevorbringen auch im Wege der Auslegung nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit entnommen werden, welche konkreten Beratungs- und Unterstützungsleistungen gemäß §§ 17, 18 SGB VIII der Antragsteller begehrt, hinsichtlich derer die Antragsgegnerin ihrer Verpflichtung angeblich nicht nachgekommen ist. Dabei ist zu berücksichtigten, dass der angegriffene Beschluss davon ausgeht, die Antragsgegnerin habe dem Antragsteller und der Kindesmutter Beratungs- und Vermittlungsangebote nach §§ 17, 18 SGB VIII unterbreitet, ohne dass die fristgerechte Beschwerdebegründung darlegt, jeweils hinsichtlich welcher konkreten Beratungs- und Unterstützungsleistung der Antragsteller ein Defizit sieht. Soweit dem Beschwerdevorbringen zu entnehmen ist, dass es auch um Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts sowie um die Vermittlung und Hilfestellung bei der Herstellung von Umgangskontakten gemäß § 18 Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB VIII geht, führt dies nicht auf eine ausreichende Konkretisierung des Begehrens, weil das Umgangsrecht des Antragstellers anscheinend vom Familiengericht ausgesetzt worden ist. Mit Blick darauf ist nicht klar, welche konkrete Beratung, Unterstützung oder Hilfestellung der Antragsteller von der Antragsgegnerin erwartet. Entsprechendes gilt, soweit sich aus der Beschwerdebegründung ergibt, dass der Antragsteller in Sorgerechtsfragen sowie bei der "Verwirklichung des Auskunftsanspruchs des § 1686 BGB" Unterstützung begehrt. Unabhängig davon kommt der Erlass der mit der Beschwerde beantragten einstweiligen Anordnung deshalb nicht in Betracht, weil sich aus dem fristgerechten Beschwerdevorbringen nicht ergibt, dass dem Antragsteller ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die durch eine nachfolgende zusprechende Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht mehr beseitigt werden könnten. Solche Nachteile müssen indes vorliegen, wenn durch die einstweilige Anordnung die Hauptsache vorweggenommen werden soll. Ständige Rechtsprechung des beschließenden Senats, vgl. etwa Beschluss vom 4. Dezember 2014- 12 B 1309/14 -, juris Rn. 5 f., m. w. N. Dies ist hier der Fall, weil die beantragte einstweilige Anordnung ungeachtet der fehlenden Konkretisierung der begehrten Beratungs- und Unterstützungsleistungen darauf abzielt, dass die Antragsgegnerin die Leistungen sofort erbringt, was gegebenenfalls die entsprechende Klage des Antragstellers auf Leistungen nach den §§ 17, 18 SGB VIII vorwegnähme. Zwar ist mit der Beschwerdebegründung davon auszugehen, dass es für den Antragsteller einen schwerwiegenden Nachteil darstellt, dass er schon seit geraumer Zeit keinerlei persönlichen Kontakt mehr zu seiner Tochter hat. Hierfür ist indes nach der Beschwerdebegründung nicht das Unterbleiben von Beratungs- und Unterstützungsleistungen durch die Antragsgegnerin ursächlich, sondern die Aussetzung des Umgangsrechts des Antragstellers durch das Familiengericht im Februar 2018. Es ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, dass die danach familiengerichtlich vorzunehmende Wiedereinräumung des Umgangsrechts gerade daran scheitert, dass die Antragsgegnerin bestimmte Beratungs- und Unterstützungsleistungen, auf die der Antragsteller nach den §§ 17,18 SGB VIII einen Anspruch hat, nicht erbringt. Insbesondere ergibt sich aus der Beschwerdebegründung nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit und ist zudem nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO), dass das Familiengericht begleitete Umgangskontakte anordnen will und dies daran gescheitert ist, dass sich die Antragsgegnerin geweigert hat, ihre Mitwirkungsbereitschaft zu erklären. Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Dezember 2016 - 12 B 1262/16 - und vom 28. Dezember 2016 - 12 B 1336/16 -, beide juris. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.