OffeneUrteileSuche
Beschluss

20 L 1581/20

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2020:0916.20L1581.20.00
3mal zitiert
8Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Der am 12. August 2020 bei dem Verwaltungsgericht eingegangene Antrag, der darauf gerichtet ist, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Verlautbarung auf S. 167 „agiert sie auf kommunaler Ebene verdeckt“ im Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen 2019 zu entfernen oder unleserlich zu machen und die Veröffentlichung und Verbreitung des Berichtes zu unterlassen, solange die Entfernung oder Unleserlichmachung nicht erfolgt ist, hat keinen Erfolg. Ob der Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig ist, weil es die Antragstellerin vor der Antragstellung unterlassen hat, ihr Begehren gegenüber dem Antragsgegner vorzutragen, um eine Entscheidung darüber abzuwarten, kann dahin stehen. Denn der Antrag ist jedenfalls unbegründet. Das Gericht kann nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf einen Streitgegenstand treffen, wenn der Antragsteller darlegt, dass ihm ein Anspruch auf ein bestimmtes Handeln zusteht (Anordnungsanspruch), dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund). Der Antragsteller hat beide Anspruchsvoraussetzungen glaubhaft zu machen, vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. Die von der Antragstellerin begehrte einstweilige Anordnung verlangt nach besonderen Voraussetzungen, weil die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zu einer Entfernung der streitigen Passage aus dem Verfassungsschutzbericht 2019 zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führte, vgl. Beschluss der Kammer vom 26. September 2019 – 20 L 2311/19 –, n.v. Die Vorwegnahme der Hauptsache durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nur ausnahmsweise zulässig, weil es sich bei dem Verfahren nach § 123 VwGO um ein vereinfachtes Erkenntnisverfahren handelt, bei welchem die Sach- und Rechtslage nur summarisch geprüft wird. Die Rechtsprechung erlaubt eine Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes nur, wenn glaubhaft gemacht wird, dass ohne Ergehen der einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gut zu machende Nachteile eintreten, wenn glaubhaft gemacht wird, dass für das Bestehen eines Anordnungsanspruches ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit spricht und wenn gegenläufige öffentliche Interessen der Verwaltung nicht überwiegen, vgl. Beschluss der Kammer vom 26. September 2019 – 20 L 2311/19 –, n.v.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 4. Dezember 2014 – 12 B 1309/14 – und vom 19. Januar 2007 – 13 B 2749/06 –, zitiert nach juris. Die Antragstellerin hat nicht in diesem Sinne glaubhaft gemacht, dass ihr ohne die begehrte vorläufige Entfernung oder Unkenntlichmachung des fraglichen Halbsatzes aus dem Verfassungsschutzbericht schwere und unzumutbare Nachteile drohen. Die Antragstellerin führt zur Begründung zunächst aus (Blatt 10 der Gerichtsakte), über den Verfassungsschutzbericht werde in den Medien regelmäßig berichtet und in der Öffentlichkeit diskutiert, so dass ihm eine breite Außenwirkung zukomme. Dies habe zur Folge, dass bei einer Erwähnung im Verfassungsschutzbericht, insbesondere einer Bezeichnung als „verdeckt agierende Organisation“, (potentielle) Kooperationspartner einer Zusammenarbeit abgeschreckt würden und es der Antragstellerin erschwert werde, geschäftliche, kulturelle, soziale oder sonstige Beziehungen mit Anderen einzugehen. Konkrete Beispiele für den Eintritt eines solchen Effektes hat die Antragstellerin aber nicht angeführt. Obwohl der Verfassungsschutzbericht bereits am 9. Juni 2020 veröffentlicht wurde, ist es offenbar so, dass die Antragstellerin nicht benennen kann, welche Kooperationspartner sich seither in welcher Weise von ihr abgewandt haben. Es ist auch nicht erkennbar, inwieweit ein solcher Verlust an Kooperationen für die Antragstellerin eine solche existenzielle Bedeutung haben könnte, dass ein Abwarten des Hauptsacheverfahrens unzumutbar wäre. Die Antragstellerin meint weiter, die Erwähnung im Verfassungsschutzbericht sei mit einer eindeutigen negativen Stigmatisierung in der Öffentlichkeit verbunden. Dies kann zutreffen. Die Antragstellerin findet im Verfassungsschutzbericht 2019 aber Erwähnung auf den Seiten 147, 162, 166 bis 169 und auf Seite 206. Auf diesen Seiten wird eingehend dargestellt, welche verfassungsfeindlichen Ziele die Antragstellerin verfolgt, mit welcher Strategie sie dabei vorgeht und welche Verflechtungen zu anderen Organisationen und Zusammenschlüssen aus der linksextremistischen Szene bestehen. Mit dem Antrag wehrt sich die Antragstellerin aber nur gegen die Veröffentlichung des Halbsatzes „agiert sie auf kommunaler Ebene verdeckt“, d.h. die gesamte sonstige Darstellung der N. als Partei mit verfassungsfeindlichen Bestrebungen nimmt die Antragstellerin hin. Vor diesem Hintergrund erscheint es fernliegend, dass gerade der beanstandete Halbsatz zu einer Stigmatisierung der Antragstellerin führen könnte, der sich aus dem Rest des Textes noch nicht ergibt. Dies folgt auch daraus, dass sich an den Halbsatz die Passage anschließt: „Hier unterstützt die Partei Personenwahlbündnisse wie die Organisation alternativ, unabhängig, fortschrittlich (B. ) , die zum Teil personell mit der N. verflochten sind.“ Der Satz erläutert die in dem beanstandeten Halbsatz erwähnte Einschätzung, dass die Antragstellerin auf kommunaler Ebene verdeckt agiert. Würde der Halbsatz entfernt, bliebe die Begründung für den Halbsatz in dem darauf folgenden Satz erhalten. Die Einschätzung eines verdeckten Agierens auf kommunaler Ebene wäre damit letztlich nicht getilgt. Sollte aus dem Halbsatz eine besondere Stigmatisierung der Antragstellerin folgen, was abwegig erscheint, änderte sich an dieser Wirkung durch eine Entfernung des Halbsatzes wenig, weil die Öffentlichkeit aus dem nachfolgenden Satz dieselben Schlüsse auf das Agieren der Antragstellerin ziehen könnte. Die Antragstellerin bringt außerdem vor, es sei ihr nicht zuzumuten, dass die Behauptungen des Antragsgegners weiter für jedermann zugänglich im Internet oder als Broschüre publiziert und damit ihre Grundrechte in erheblichem Umfang verletzt würden, indem sie zu Unrecht dem Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen ausgesetzt werde. Aus welchen Gründen sich dieser Verdacht gerade aus dem allein von der Antragstellerin gerügten Halbsatz ergeben soll, ist nicht erkennbar. Bei verständiger Würdigung des gesamten Textes über die Antragstellerin im Verfassungsschutzbericht 2019 ergibt sich ohne weiteres, dass ihre Einstufung als Partei mit verfassungsfeindlichen Bestrebungen nicht in erster Linie auf der Einschätzung beruht, dass sie auf kommunaler Ebene verdeckt agiert, sondern auf ganz anderen Gründen. Der beanstandete Halbsatz befindet sich im Übrigen in jedem Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen seit dem Jahr 2007. Die Antragstellerin müsste deshalb begründen können, dass gerade der Halbsatz in der Vergangenheit zu einer Stigmatisierung der Partei geführt hat. An einem konkreten Vorbringen dazu fehlt es aber. Die Antragstellerin begründet ihren Anspruch auf eine Vorwegnahme der Hauptsache schließlich mit möglichen Nachteilen bei der Kommunalwahl in Nordrhein-Westfalen, die am 13. September 2020 bereits stattgefunden hat. Auch insoweit ist die Kammer nicht davon überzeugt, dass es in beachtlicher Zahl potentielle Wähler gegeben haben könnte, die geneigt waren, der Antragstellerin ihre Stimme zu geben und die davon letztlich nur absehen haben, weil sie im Verfassungsschutzbericht 2019 den Halbsatz lesen konnten, die Antragstellerin agiere auf kommunaler Ebene verdeckt. Eher realistisch erscheint die Einschätzung, dass sich Wähler, die trotz – oder gerade wegen – der verfassungsfeindlichen Bestrebungen der Antragstellerin bereit sind, diese zu wählen, auch nicht durch den beanstandeten Halbsatz von der Antragstellerin abwenden. Die Antragstellerin hat auch nicht vorgetragen, bei den Wahlen, an denen sie seit 2007 teilgenommen hat, schlechter abgeschnitten zu haben, weil der fragliche Halbsatz 2007 in den Verfassungsschutzbericht Aufnahme gefunden hat und seither regelmäßig dort steht. Es ist auch nicht feststellbar, dass ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des geltend gemachten Anordnungsanspruches spricht. Gemessen an den im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bekannt gewordenen Tatsachen spricht die überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Antragstellerin eine Entfernung des Halbsatzes aus dem Verfassungsschutzbericht 2019 nicht beanspruchen kann. Die Voraussetzungen eines öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruches, mit welchem die Antragstellerin eine weitere Verbreitung des Verfassungsschutzberichtes in der jetzigen Form verhindern könnte, liegen nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens nicht vor. Soweit die Berichterstattung des Antragsgegners in Rechte der Antragstellerin eingreift, ist dieser Eingriff von § 5 Abs. 7 i.V.m. § 3 VSG NRW gedeckt und damit nicht rechtswidrig. Gemäß § 5 Abs. 7 VSG NRW darf die Verfassungsschutzbehörde Informationen, insbesondere Verfassungsschutzberichte, zum Zweck der Aufklärung der Öffentlichkeit über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 VSG NRW veröffentlichen. Diese Befugnis besteht unter anderem für Bestrebungen im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die ge- gen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, soweit gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht solcher Bestrebungen vorliegen, vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24. Mai 2005 – 1 BvR 1072/01 –, zitiert nach juris. Das Vorliegen gewichtiger tatsächlicher Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen wird von der Antragstellerin nicht bestritten. Sie wehrt sich nicht dagegen, dass sie überhaupt im Verfassungsschutzbericht erwähnt wird. Vielmehr möchte sie lediglich, dass ein einzelner Halbsatz aus dem Text gestrichen wird, weil sie meint, die darin aufgestellte Behauptung entspreche nicht der Wahrheit. Ein Anspruch auf Streichung einzelner Passagen im Verfassungsschutzbericht kann sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergeben. Für die Art der Berichterstattung gilt folgendes: Bezüglich der konkreten im Verfassungsschutzbericht getroffenen Aussagen folgt aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit das Gebot, dass die durch den Verfassungsschutzbericht bewirkte grundrechtliche Beeinträchtigung so gering wie möglich gehalten werden muss. Insbesondere ist es unzulässig, im Text des Verfassungsschutzberichtes feststehende Tatsachen zu behaupten, für die durch die vorliegenden tatsächlichen Anhaltspunkte kein ausreichender Verdacht begründet wird. Vielmehr muss sich die Darstellung im Verfassungsschutzbericht an den verfügbaren Anknüpfungstatsachen orientieren und darf keine belastbaren Fakten insinuieren, über die der Verfassungsschutz nicht verfügt. Soweit sich nach diesem Maßstab Ausführungen im Verfassungsschutzbericht als rechtswidrig darstellen, ist das entscheidende Gericht befugt, einzelne Absätze, Sätze oder auch Wörter zu streichen, wenn diese Ausführung nicht mit einem anderen Teil des Berichtes in einem untrennbaren Zusammenhang steht, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. August 2018 – 5 A 1698/15 –, zitiert nach juris. Durch den Halbsatz „agiert sie auf kommunaler Ebene verdeckt“ verletzt der Verfassungsschutzbericht aber nicht den so verstandenen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Ob es sich bei der Aussage des Halbsatzes überhaupt um eine Tatsachenbehauptung handelt oder vielmehr um eine reine Wertung, kann dabei dahinstehen. Denn der Halbsatz steht in einem untrennbaren Zusammenhang mit dem darauf folgenden Satz, durch welchen der Verfassungsschutz begründet, warum er von einem verdeckten Agieren der Antragstellerin auf kommunaler Ebene ausgeht. In dem Satz heißt es, dass die Antragstellerin hier (also auf kommunaler Ebene) Personenwahlbündnisse wie die Organisation „alternativ, unabhängig, fortschrittlich (B. )“ unterstützt, die zum Teil personell mit der Antragstellerin verflochten sind. Dieser Satz wird von der Antragstellerin nicht gerügt. Er wäre ohne den beanstandeten Halbsatz aber nicht verständlich. Eine isolierte Streichung des Halbsatzes ist deshalb nicht möglich, ohne die Sinnhaftigkeit des zweiten, von der Antragstellerin nicht gerügten Satzes infrage zu stellen. Denn der Halbsatz stellt auf eine nicht offengelegte Unterstützung ab. Die Antragstellerin kann die Streichung des Halbsatzes außerdem nicht verlangen, weil sich die darin getroffene Aussage im Hauptsacheverfahren vermutlich als zutreffend erweisen wird. Die Kammer hat dazu in dem Parallelverfahren 20 L 1580/20, welches die B. –Wahlbündnisse aus H. , X. , O. und C. angestrengt haben, um ihre vorläufige Streichung aus dem Verfassungsschutzbericht 2019 zu erreichen, durch Beschluss vom 16. September 2020 ausgeführt: „Die fraglichen Textteile des Verfassungsschutzberichtes 2019 enthalten aber keine Tatsachenbehauptungen, für welche der Antragsgegner keine hinreichenden Indizien vorlegen konnte. Die Antragsteller als Unterbau der N. zu bezeichnen, dürfte nach der bisher bekannten Sachlage zutreffend sein. Um zu begründen, dass die Organisation „ alternativ, unabhängig, fortschrittlich (B. )“ die verfassungsfeindliche N. nachdrücklich unterstützt, weist der Verfassungsschutzbericht auf Seite 167 darauf hin, dass beide Organisationen personell miteinander verflochten sind. Diese Verflechtungen sind der tragende Grund für die Annahme tatsächlicher Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen auch der Antragsteller. Der Antragsgegner ist nicht gehalten, sämtliche Einzelheiten, aus denen er verfassungsfeindliche Bestrebungen schließt, im Verfassungsschutzbericht selbst wiederzugeben, vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 22. Oktober 2015 – 10 B 15.1320 -; Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 6. Juni 2013 – 2 M 110/13 -, zitiert nach juris; Brandt in: Handbuch des Rechts der Nachrichtendienste, 2017, Seite 1729. Es genügt, dass er im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzende Indizien für diese Schlussfolgerung vorgelegt hat und diese die Kammer überzeugen.“ Aus diesen Indizien hat die Kammer nicht nur geschlossen, dass beide Organisationen – also die N. und die B. –Wahlbündnisse – personell, organisatorisch und ideell eng miteinander verflochten sind, sie hat auch festgestellt, dass und aus welchen Gründen sich die N. auf kommunaler Ebene der Wahlbündnisse bedient, um nicht selbst in Erscheinung zu treten: „Es ist für das Verständnis der politischen Agitation der N. von wesentlicher Bedeutung darzustellen, dass sie sich auf kommunaler Ebene der formal selbständigen Organisationen der Wahlbündnisse B. bedient. Der wahlberechtigte Bürger soll durch den Verfassungsschutzbericht darüber aufgeklärt werden, dass die Wahlbündnisse B. mit der N. zwar nicht identisch sind, von der N. aber personell und inhaltlich deutlich mitbestimmt werden, und er deshalb damit rechnen muss, mit einer für die Liste B. abgegebenen Stimme möglicherweise verfassungsfeindliche Bestrebungen zu unterstützen. Die Bezeichnung eines Wahlvorschlags als „alternativ, unabhängig, fortschrittlich (B. )“ vermittelt dem wenig informierten Wähler eine andere Vorstellung von dem wahren politischen Wirken der Kandidaten, als die Bezeichnung „N1. -M. Partei Deutschlands“. Es gibt deshalb ein starkes Interesse der Allgemeinheit, über die Hintergründe aufgeklärt zu werden. Auch wenn die Antragsteller der Auffassung sind, die bestehenden Verflechtungen zwischen N. und B. seien nie verheimlicht worden, kann nicht unterstellt werden, dass dem Bürger die vollständigen Zusammenhänge, die sich erst aus der Lektüre einer Vielzahl von Internet-Seiten erschließen lassen, gemeinhin bekannt sind. Vielmehr ist es Aufgabe des Verfassungsschutzberichtes, die Bevölkerung auch über solche Strukturen als verfassungsfeindlich erkannter Organisationen aufzuklären, die ihren wahren Wesensgehalt nicht ohne weiteres offenbaren.“ Bei dieser Sachlage liegt die Feststellung des Verfassungsschutzberichtes, dass die Antragstellerin auf kommunaler Ebene verdeckt agiert, nahe. Aus einer Abwägung der betroffenen Interessen ergibt sich eine Unverhältnismäßigkeit der fraglichen Textstelle auf Seite 167 des Verfassungsschutzberichtes 2019 ebenfalls nicht. Das Interesse der Antragstellerin daran, dass der Halbsatz aus dem Verfassungsschutzbericht 2019 gestrichen wird, hat hinter dem Interesse der Öffentlichkeit an einer Aufklärung über das Verhältnis zwischen der Antragstellerin und den B. -Wahlbündnissen zurück zu treten. Wie bereits festgestellt, ist die von dem Halbsatz ausgehende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Antragstellerin gering. Das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit ist demgegenüber als hoch einzuschätzen. Es besteht ein erhebliches Interesse daran, dass der wahlberechtigte Bürger weiß, welche Ideologie er unterstützt, wenn er bei Kommunalwahlen seine Stimme an die B. -Wahlbündnisse vergibt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Da ein messbares wirtschaftliches Interesse der Antragstellerin an dem Verfahren nicht erkennbar ist, war von dem Auffangstreitwert auszugehen. Obwohl es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, war der Streitwert nicht gemäß Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 zu halbieren, weil der Antrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.