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Beschluss

2 E 3977/17

Verwaltungsgericht Hamburg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Gründe I. 1 Die Antragstellerin begehrt mit der beantragten einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihr vorläufig Förderungsleistungen auf Zuschussbasis zu gewähren. 2 Die … geborene Antragstellerin nahm ihr Studium der Rechtswissenschaften im Oktober 2007 auf. Sie ist Mutter von drei Kindern, die in den Jahren … geboren wurden. In der Vergangenheit erhielt sie für ihr Studium Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, wobei ihr zuletzt Förderungsleistungen nach dem Überschreiten der Förderungshöchstdauer aufgrund einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bis einschließlich März 2017 gewährt wurden. Der Anspruch der Antragstellerin auf weitere Leistungen nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer ist zwischen den Beteiligten streitig. 3 Mit dem am 3. Januar 2017 bei der Antragsgegnerin eingegangenen Antrag begehrte die Antragstellerin die Weiterbewilligung von Förderungsleistungen für den Zeitraum April 2017 bis März 2018, hilfsweise die Gewährung von Studienabschlusshilfe auf Darlehensbasis. 4 Mit Bescheid vom 21. März 2017 wurde ihr dem Grunde nach von April bis Dezember 2017 Studienabschlusshilfe gewährt. Die Antragsgegnerin kündigte an, dass ein weiterer Bescheid über die Höhe der Darlehenssumme ergehen werde und dass ein Bankdarlehen mit der KfW-Bank abzuschließen sei. Der Antrag auf Fortsetzung der bisherigen Förderung für den genannten Zeitraum wurde abgelehnt, da die Antragsgegnerin eine weitere Verlängerung der Förderung nicht für angemessen hielt. 5 Am 31. März 2017 ist der Eilantrag der Antragstellerin bei Gericht eingegangen, mit dem sie zunächst aufgrund einer gegenwärtigen existenziellen Notlage im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur sofortigen Auszahlung der bewilligten Förderung begehrt hat. 6 Mit Bescheid vom 3. April 2017 gewährte die Antragsgegnerin der Antragstellerin einen Kinderbetreuungszuschlag in Höhe von monatlich 390,- € für den Zeitraum April bis Dezember 2017 als Zuschuss, der für den Monat April am 10. April 2017 zur Zahlung angewiesen wurde. Im Übrigen wurde der Antragstellerin Ausbildungsförderung in Gestalt eines Bankdarlehens nach § 18a BAföG in Höhe von monatlich 735,- € für den Zeitraum April bis Dezember 2017 gewährt. Die Antragsgegnerin wies in diesem Bescheid darauf hin, dass soweit die Förderung in Form des verzinslichen Bankdarlehens der KfW-Bankengruppe bewilligt worden sei, eine Förderung nur dann erfolgen könne, wenn der dem Bescheid vom 3. April 2017 beiliegende Darlehensvertrag innerhalb eines Monats beim Amt für Ausbildungsförderung eingereicht werde. 7 Die Antragstellerin hat gegenüber dem Verwaltungsgericht erklärt, dass sie nicht beabsichtige, den ihr am 6. April 2017 zugegangenen Darlehensvertrag abzuschließen. Sie halte es nicht für zumutbar, auf eine Kreditmöglichkeit verwiesen zu werden, die gegenüber der regulären Förderung deutlich ungünstiger sei. Es sei nicht absehbar, wann mit einer ersten Zahlung der KfW-Bank zu rechnen sei. Auch die Inanspruchnahme eines Notdarlehens bei der Antragsgegnerin sei ihr nicht zuzumuten. Infolge einer sechsten Verlängerungszeit komme jedenfalls für den Monat April 2017 eine weitere Förderung in Betracht. 8 Die Sachakten der Antragsgegnerin liegen dem Gericht seit dem 20. April 2017 vor. II. 9 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird nach §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO dahingehend ausgelegt, dass die Antragstellerin zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine vorläufige Weitergewährung regulärer Förderungsleistungen ab dem Monat April 2017 begehrt. Hinsichtlich dieses Anspruchs ist die Antragsgegnerin passivlegitimiert. 10 Das Begehren der Antragstellerin ist dagegen nicht dahingehend zu verstehen, dass sie von der Antragsgegnerin eine vorläufige Auszahlung der nach §§ 15 Abs. 3a, 17 Abs. 3 Nr. 5 BAföG bewilligten Studienabschlusshilfe begehrt. Einen solchen Anspruch hat sie nicht ausdrücklich geltend gemacht und dies wäre auch nicht sachdienlich. Denn die Studienabschlusshilfe wird gemäß § 17 Abs. 3 Nr. 5 BAföG als Bankdarlehen nach § 18c BAföG gewährt, wobei die Antragsgegnerin allein für den Erlass des (inzwischen erlassenen) Bewilligungsbescheides zuständig ist. Für ein Begehren auf Auszahlung des Darlehensbetrages ist die Antragsgegnerin jedoch nicht passivlegitimiert. Die Leistungsgewährung erfolgt nach dem Abschluss eines zivilrechtlichen Darlehensvertrages durch die KfW-Bank, vgl. § 51 Abs. 1 Satz 2 BAföG. 11 Soweit die Antragstellerin zunächst geltend gemacht hat, zumindest der im Bescheid vom 3. April 2017 bewilligte Kinderbetreuungszuschlag in Höhe von 390,- € möge umgehend - und nicht erst wie im Bescheid angekündigt am 27. April 2017 - ausgezahlt werden, hat sich dieses (im Hinblick auf § 51 Abs. 1 Satz 1 BAföG berechtigte) Begehren durch die zwischenzeitlich erfolgte Überweisung für den Monat April erledigt. Ein Rechtsschutzbedürfnis besteht insoweit auch hinsichtlich der Folgemonate nicht. Denn die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Auszahlung des bewilligten Kinderbetreuungszuschusses für die Folgemonate ab Mai 2017 entgegen § 51 Abs. 1 Satz 1 BAföG nicht monatlich im Voraus erfolgen wird. III. 12 Der so verstandene Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung hierfür ist, dass der Antragsteller die Umstände glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO), aufgrund derer er dringend auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung angewiesen ist (Anordnungsgrund) und aus denen er in der Hauptsache einen Anspruch herleiten kann (Anordnungsanspruch). 13 Vorliegend kann offen bleiben, ob ein Anordnungsanspruch der Antragstellerin gegeben ist. Denn es fehlt bereits am Anordnungsgrund. Ein Anordnungsgrund für eine einstweilige Anordnung auf vorläufige Auszahlung von Förderungsleistungen setzt einen aktuellen, nicht anderweitig gedeckten Bedarf voraus, der auch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch fortbestehen muss (VG Dresden, Beschl. v. 24.6.2014, 5 L 398/14, juris Rn. 26). Ein Anordnungsgrund ist zudem regelmäßig erst dann zu bejahen, wenn der Auszubildende glaubhaft macht, dass er ohne die beantragte vorläufige Bewilligung von Ausbildungsförderung seine Ausbildung nicht finanzieren kann und deshalb die Weiterführung der Ausbildung gefährdet ist (OVG Hamburg, Beschl. v. 11.1.2017, 4 Bs 212/16, n.v., S. 8 BA; OVG Münster, Beschl. v. 4.12.2014 ,12 B 1309/14, juris Rn. 7 m. w. N.). 14 Insbesondere ist dem Auszubildenden regelmäßig zuzumuten, zur Abwendung der Notlage auch während des Hauptsacheverfahrens, in dem über die Gewährung von Zuschussleistungen nach § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG gestritten wird, Studienabschlusshilfe nach § 15 Abs. 3a BAföG in Anspruch zu nehmen, wenn er hierfür die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (OVG Münster, Beschl. v. 19.11.2012, 12 B 1234/12, juris Rn. 8; st. Rspr. der Kammer, vgl. Beschlüsse v. 18.4.2017, 2 E 4032/17; v. 31.8.2016, 2 E 4105/16, v. 12.4.2016, 2 E 1420/16; VG Karlsruhe, Beschl. v. 22.8.2008, 10 K 2095/08, juris Rn. 13). Denn die Inanspruchnahme des Darlehens zur Überwindung der finanziellen Notlage zwingt den Auszubildenden nicht, seine Rechtsauffassung zur zutreffenden Förderungsart (Zuschuss, Zuschuss und unverzinsliches Darlehen oder verzinsliches Bankdarlehen) im Hauptsacheverfahren aufzugeben (OVG Münster, Beschl. v. 19.11.2012, a.a.O., juris Rn. 8). 15 Dass die reguläre Ausbildungsförderung nach Ablauf der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG gemäß § 17 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 BAföG in der für den Auszubildenden günstigsten Förderungsart des Zuschusses, Ausbildungsförderung in Form der Studienabschlusshilfe demgegenüber gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BAföG in der für den Auszubildenden ungünstigsten Förderungsart des Bankdarlehens gewährt wird, steht dem nicht entgegen. Die ungünstigen Folgen dieser Förderungsart wirken sich erst in der Zukunft bei der Rückzahlungsverpflichtung aus; eine gegenwärtige wirtschaftliche Notlage wird hingegen auch durch ein Bankdarlehen behoben (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 12.4.2016, 2 E 1420/16). Insbesondere muss der Auszubildende keine Nachteile für den Fall befürchten, dass sich im Hauptsacheverfahren ergibt, dass ihm ein Anspruch auf Vollzuschussförderung nach §§ 15 Abs. 3 Nr. 5, 17 Abs. 2 Satz 2 BAföG und nicht nur eine Studienabschlussförderung zustand (ebenso OVG Münster, Beschl. v. 19.11.2012, a.a.O., juris Rn. 12 f.; VG Karlsruhe, Beschl. v. 22.8.2008, 10 K 2095/08, juris Rn. 13). Dies gilt sowohl für die sich aus dem Darlehensvertrag ergebende Zinsforderung als auch für die Rückzahlungsverpflichtung gegenüber der KfW-Bank. Aus der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGVwV 1991 vom 15.10.1991, GMBl. S. 770, zuletzt geändert durch die BAföGÄndVwV 2013 vom 13.11.2013, GMBl. Nr. 55/56 S. 1094) folgt, dass der Auszubildende in diesem Fall die auf den bezuschussten Betrag entfallenden Zinsen nicht zu leisten hat, sondern dass der Staat diese Zinsforderung übernimmt (ebenso VG Karlsruhe, Beschl. v. 22.8.2008, a.a.O., juris Rn. 13). Die Verwaltungsvorschrift lautet: 16 „Zu § 18c (Zu Absatz 10) 17 18 c.10.1 Von einem Darlehensnehmer, der auf Grund einer Änderung des Bewilligungsbescheides anstatt des Anspruchs auf Bankdarlehen einen Anspruch auf Staatsdarlehen/Zuschuss bzw. Vollzuschuss hat und nach der (teilweisen) Kündigung des Darlehensvertrages zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet ist, ist die termingerechte Zahlung der Zinsschuld nicht zu erwarten. 18 18 c.10.2 Von einem Darlehensnehmer, der nach dem Anspruch auf Bankdarlehen einen Anspruch auf Vollzuschussförderung nach § 15 Abs. 3 Nr. 5, § 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 hat, ist für den Zeitraum der Vollzuschussförderung eine termingerechte Zahlung der Zinsschuld aus dem Bankdarlehen nicht zu erwarten.“ 19 Der Rahmendarlehensvertrag legt darüber hinaus regelmäßig fest, dass später erwachsende Ansprüche des Auszubildenden etwa auf eine Vollzuschussförderung in Höhe der Darlehensforderung an die Kreditanstalt für Wiederaufbau abgetreten werden (Pesch in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl. 2016, § 18c Rn. 10), so dass in dieser Höhe eine Rückzahlung des Darlehens entfällt. Vor dem Hintergrund dieser Abhängigkeiten zwischen Bewilligung und Darlehen zur Studienabschlusshilfe begründet auch der Umstand, dass die Studienabschlusshilfe nicht durch die Antragsgegnerin, sondern durch einen anderen Rechtsträger ausgezahlt wird, nicht die Unzumutbarkeit ihrer Inanspruchnahme. 20 Vor diesem Hintergrund ist ein sofortiges Einschreiten des Gerichts im Fall der Antragstellerin mit Blick auf ihren Lebensunterhalt und die Beendigung ihrer Ausbildung nicht geboten. Die Antragstellerin hat zwar glaubhaft gemacht, sich zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in einer wirtschaftlichen Notlage zu befinden, jedoch nicht, dass sie alternativlos auf die vorläufige Gewährung von Ausbildungsförderung in Form der Vollbezuschussung durch die Antragsgegnerin angewiesen ist. Ihr ist gemessen an den dargestellten Maßstäben zuzumuten, die bereits bewilligte Ausbildungsförderung in Form der Studienabschlusshilfe nach § 15 Abs. 3a BAföG in Anspruch zu nehmen, ohne dass sie dadurch eines etwaigen Anspruchs auf Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus nach § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG verlustig ginge. 21 Dass in ihrem Fall von den oben benannten Maßstäben abweichende Umstände vorliegen, die eine andere Bewertung gebieten, hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Diese ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass sie sich gerade in der besonders belastenden Prüfungsphase ihres Studiums befindet. Diese Konstellation liegt üblicherweise vor, wenn sich die Frage stellt, ob Studienabschlusshilfe während des Hauptsacheverfahrens im Streit über Ansprüche nach § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG in Anspruch genommen werden muss. Auch hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass die Auszahlung der Darlehenssumme durch die KfW unzumutbar spät geleistet worden wäre bzw. werden würde. Die KfW-Bank erklärt auf ihrer Homepage zu den regulären Auszahlungsmodalitäten der Darlehen zum Studienabschluss: 22 „Die Auszahlung Ihres BAföG-Bankdarlehens werden wir unmittelbar nach Erhalt der Bewilligungsdaten von der zuständigen BAföG-Stelle vornehmen. Die KfW ist für dieses Darlehen die auszahlende und verwaltende Stelle. 23 Wenn dem BAföG-Amt der unterzeichnete Vertrag bis zum 15. eines Monats vorliegt und dieser vom Amt bearbeitet wurde, erfolgt die Datenübermittlung an die KfW zum Ende dieses Monats. 24 Liegt der Vertrag erst nach dem 15. des Monats dem Amt vor oder kann dieser erst nach dem 15. verarbeitet werden, erhält die KfW die Bewilligungsdaten am Ende des darauffolgenden Monats. 25 Wenn Sie den unterzeichneten Vertrag bereits vor dem 15. des Monats beim Amt eingereicht haben, wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges BAföG-Amt. Das Amt wird sich dann mit uns in Verbindung setzen, sodass wir die Daten manuell erhalten. 26 Die monatliche Zahlung erhalten Sie jeweils zum Monatsende im Voraus für den Folgemonat, zum Beispiel am 31. März für den Monat April.“ 27 (vgl.https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Privatpersonen/Studieren-Qualifizieren /Finanzierungsangebote/BAf%C3%B6G-Bankdarlehen-(170)/#6.) 28 Somit wäre die Darlehenssumme bis zum Ende des Monats April ausgezahlt worden, wenn der Antrag - was möglich gewesen wäre - dort bis zum 15. April eingegangen wäre. Denn der Darlehensvertrag liegt der Antragstellerin nach eigenen Angaben seit dem 6. April 2017 vor, ohne dass sie sich bislang um eine Inanspruchnahme der angebotenen Mittel bemüht hat. Ob bei besonderer Dringlichkeit eine schnellere Auszahlung möglich gewesen wäre, ist außerdem nicht ausgeschlossen. Mit einer schnelleren vorläufigen Hilfe durch die Antragsgegnerin hätte die Antragstellerin auch im Fall des Erlasses einer einstweiligen Anordnung durch das Gericht nicht realistisch rechnen können. Denn auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hat das Gericht regelmäßig rechtliches Gehör zu gewähren und die Sachakten der Antragsgegnerin beizuziehen und zu prüfen. IV. 29 Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 188 Satz 2, 154 Abs. 1 VwGO.