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Beschluss

9 A 209/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:1117.9A209.12.00
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Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 16. Dezember 2011 wirkungslos.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 453,26 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 16. Dezember 2011 wirkungslos. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 453,26 Euro festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Kläger sind hälftige Miteigentümer des in P. gelegenen Grundstücks Gemarkung C. , Flur 19, Flurstück 394 (postalisch: X.-------straße 16), das durch Verschmelzung der beiden ehemaligen Flurstücke 91 und 92 am 25. August 2011 entstanden ist. Das 544 m² große Flurstück 91 grenzte mit einer Frontlänge von 14,92 m an die von der Beklagten gereinigte X.-------straße . Das 105 m² große, von der X.-------straße aus gesehen hinter dem Flurstück 91 liegende Flurstück 92 wies eine der X.-------straße zugewandte Grundstücksseite (Hinterliegerfront) von 15,04 m auf. Tatsächlich genutzt wurde das Flurstück 92 als Gartenland zum wohnbebauten Flurstück 91. Ursprünglich wurden die Kläger von der Beklagten nur im Hinblick auf das Flurstück 91 zu Straßenreinigungsgebühren herangezogen; die Beklagte legte dabei 15,00 Frontmeter zugrunde. Nachdem die Beklagte die Kläger mit Schreiben vom 1. August 2011 darauf hingewiesen hatte, dass nicht nur das Flurstück 91, sondern auch das Flurstück 92 als Hinterliegergrundstück in Bezug auf die X.-------straße straßenreinigungsgebührenpflichtig sei, veranlagte sie mit Bescheid über Grundbesitzabgaben - Änderungsbescheid - vom 12. August 2011 das Grundstück X.-------straße 16 unter Zugrundelegung von 29,90 Frontmetern (= 14,90 + 15,00 Frontmeter, jeweils abgerundet) zu Straßenreinigungsgebühren für die Jahre 2007 bis 2011 nach. Der Änderungsbetrag betrug insgesamt 453,26 Euro. Am 31. August 2011 haben die Kläger gegen diese Nachveranlagung Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen: Beim bisherigen Flurstück 92 habe es sich um keine tatsächlich wirtschaftlich nutzbare, sondern um eine "gefangene" Grundstücksfläche gehandelt, da es nur habe erreicht werden können, wenn man durch das auf dem bisherigen Flurstück 91 befindliche Wohnhaus bzw. durch die dort stehenden Garagen gegangen sei. Die Kläger haben beantragt, den Bescheid über Grundbesitzabgaben - Änderungsbescheid - der Beklagten vom 12. August 2011 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und hierzu im Wesentlichen vorgebracht: Auch das bisherige Flurstück 92 sei straßenreinigungsrechtlich durch die X.-------straße erschlossen worden, weil es über das ebenfalls im Eigentum der Kläger stehende bisherige Flurstück 91 eine rechtliche und tatsächliche Zugangsmöglichkeit zur Straße gehabt habe und damit seine - innerhalb geschlossener Ortslagen übliche und sinnvolle - wirtschaftliche Nutzung als Gartenland ermöglicht worden sei. Aufgrund seiner Größe und seines Zuschnitts habe das Flurstück 92 auch über eine für eine eigenständige Nutzung ausreichende Grundstückssubstanz und -gestaltung verfügt. Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Bescheid aufgehoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die früheren Flurstücke 91 und 92 seien nicht jeweils selbständig, sondern ausnahmsweise - als „wirtschaftliche Einheit“ im Sinne des Straßenreinigungsrechts - zusammengefasst (mit einer an die X.-------straße grenzenden Frontlänge von abgerundet 14,90 m) zu Straßenreinigungsgebühren zu veranlagen. Denn das Hinterliegerflurstück 92 sei nach Größe, Zuschnitt und Lage für einen Dritten nicht eigenständig wirtschaftlich nutzbar, sondern nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten sinnvollerweise dem angrenzenden - selbständig wirtschaftlich nutzbaren - Flurstück 91 derselben Eigentümer zuzuordnen gewesen. Mit der vom Senat zugelassenen Berufung trägt die Beklagte hiergegen im Wesentlichen vor: Es könne nicht darauf ankommen, ob ein Dritter das ehemalige Flurstück 92 gemietet oder gepachtet hätte; entscheidend sei vielmehr, ob überhaupt aus diesem Hinterliegerflurstück ein selbständiger wirtschaftlicher Nutzen zu ziehen gewesen wäre. Die Größe des Flurstücks von 105 m² hätte es aber zumindest den Klägern als Eigentümern ermöglicht, dort Beete oder einen Nutzgarten anzulegen, Obstbäume oder –sträucher zu pflanzen sowie einen Geräteschuppen aufzustellen. Gerade aus der Anlegung eines solchen Nutzgartens hätten die Kläger über eine eigene Verwertung hinaus durch den Verkauf der Erträge des Gemüses oder des Obstbaumes einen wirtschaftlichen Nutzen ziehen können. In diesem Zusammenhang verweist die Beklagte auf die Internetseite www.meine-ernte.de : Dort würden Gemüsegärten in immer mehr Städten zur Miete angeboten, und zwar ein Gemüsegarten mit 45 m² für ein bis zwei Personen zum Preis von 179 Euro pro Saison sowie ein Gemüsegarten mit 85 m² für eine Familie zum Preis von 329 Euro pro Saison. Bereits mit Bescheiden über Grundbesitzabgaben - Änderungsbescheiden - vom 9. und 23. September 2011 hatte die Beklagte die Nachveranlagung der Kläger zu Straßenreinigungsgebühren für die Zeiträume vom 1. Dezember 2010 bis 31. Mai 2011 (mangels Reinigung der X.-------straße wegen Bauarbeiten) und vom 1. September bis 31. Dezember 2011 (wegen der am 25. August 2011 erfolgten Verschmelzung der beiden ehemaligen Flurstücke 91 und 92 zum Flurstück 394) aufgehoben. Insoweit haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte beantragt nunmehr sinngemäß, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage - soweit noch anhängig - abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen, und nehmen auf ihr erstinstanzliches Vorbringen sowie auf die Entscheidungsgründe des verwaltungsgerichtlichen Urteils Bezug. Die Beteiligten sind zu der beabsichtigten Entscheidung nach § 130a Satz 1 VwGO angehört worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten (Beiakte Heft 1) Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130a Satz 1 VwGO durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren einzustellen (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog). Insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 16. Dezember 2011 wirkungslos (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog). Im Übrigen hat die Berufung der Beklagten keinen Erfolg. Die noch anhängige Klage ist begründet. Der Bescheid über Grundbesitzabgaben - Änderungsbescheid - der Beklagten vom 12. August 2011 ist, soweit er nicht ohnehin schon durch die Bescheide über Grundbesitzabgaben - Änderungsbescheide - vom 9. und 23. September 2011 aufgehoben wurde, rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat die Kläger für das in deren Eigentum stehende, ehemals aus den beiden Flurstücken 91 und 92 (Gemarkung C. , Flur 19) bestehende Grundstück X.-------straße 16 zu Unrecht für die nach der Teilaufhebung noch verbleibenden Zeiträume vom 1. Januar 2007 bis zum 30. November 2010 und vom 1. Juni bis zum 31. August 2011 zu zusätzlichen Straßenreinigungsgebühren in Höhe von insgesamt 372,82 Euro herangezogen und dabei über die zuvor bereits veranlagten 15,00 Frontmeter (Vorderliegerfront des Flurstücks 91 zur X.-------straße ) hinaus weitere 14,90 Frontmeter (Hinterliegerfront des Flurstücks 92 zur X.-------straße ) zugrunde gelegt. Die Voraussetzungen für diese Nachveranlagung gemäß §§ 4 ff. der Straßenreinigungssatzung der Beklagten (StrReinS) vom 13. Dezember 2004 in der für das Veranlagungsjahr 2007 maßgeblichen Fassung der 2. Änderungssatzung vom 16. November 2006, in der für das Veranlagungsjahr 2008 maßgeblichen Fassung der 3. Änderungssatzung vom 8. November 2007, in der für die erste Hälfte des Veranlagungsjahrs 2009 maßgeblichen Fassung der 4. Änderungssatzung vom 25. November 2008, in der für die zweite Hälfte des Veranlagungsjahrs 2009 und für das Veranlagungsjahr 2010 maßgeblichen Fassung der 5. Änderungssatzung vom 25. Juni 2009 sowie in der für das Veranlagungsjahr 2011 maßgeblichen Fassung der 6. Änderungssatzung vom 13. Dezember 2010 i. V. m. § 3 der Satzungen der Beklagten über die Jahressätze 2007, 2008, 2009, 2010 und 2011 für Entwässerungs-, Abfallbeseitigungs- und Straßenreinigungsgebühren (Abgabesatz-Satzungen) vom 18. Dezember 2006, 17. Dezember 2007, 15. Dezember 2008, 21. Dezember 2009 und 13. Dezember 2010 liegen nicht vor. Nach § 5 StrReinS erhebt die Beklagte für die von ihr durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen Benutzungsgebühren nach § 6 KAG NRW i. V. m. § 3 StrReinG NRW. Gebührenpflichtig ist der Eigentümer des erschlossenen Grundstücks; mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner (§ 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StrReinS). Ein Grundstück ist durch eine gereinigte Straße erschlossen, wenn es rechtlich und tatsächlich eine Zugangsmöglichkeit zur Straße hat und dadurch eine innerhalb geschlossener Ortslagen übliche und sinnvolle wirtschaftliche Nutzung ermöglicht wird (§ 4 Abs. 2 StrReinS). Maßstab für die Benutzungsgebühr sind gemäß § 7 Abs. 1 StrReinS neben der - sich aus dem Straßenreinigungsverzeichnis als Anlage zur Straßenreinigungssatzung ergebenden - Reinigungshäufigkeit und Verkehrsbedeutung der das Grundstück erschließenden Straße(n) die Grundstücksseite(n) entlang dieser Straße(n) (Frontlänge(n)). Grenzt ein durch die Straße erschlossenes Grundstück nicht an diese Straße, wird anstelle der Frontlänge die der Straße zugewandte Grundstücksseite (Hinterliegerfront) zugrunde gelegt; als der Straße zugewandt gilt eine Grundstücksseite, wenn sie parallel oder in einem Winkel von weniger als 45° zur Straße verläuft (§ 7 Abs. 2 Satz 1 und 2 StrReinS). Bei der Feststellung der einzelnen Grundstücksseiten werden die einzelnen Frontlängen auf volle zehn Zentimeter nach unten abgerundet (§ 7 Abs. 4 StrReinS). Grundstück im Sinne dieser satzungsrechtlichen Regelungen ist grundsätzlich das Buchgrundstück (§ 4 Abs. 1 StrReinS). Abweichend davon kann es aber unter dem Gesichtspunkt der Gebührengerechtigkeit in Ausnahmefällen, die aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit eng zu begrenzen sind, unter anderem geboten sein, zwei Buchgrundstücke desselben Eigentümers als wirtschaftliche Einheit zu einem Grundstück im straßenreinigungsrechtlichen Sinne zusammenzufassen, etwa wenn diese jeweils für sich gesehen nicht, wohl aber in ihrer Gesamtheit selbständig wirtschaftlich nutzbar sind oder wenn - was hier in Betracht kommt - das eine Buchgrundstück wegen seiner Größe, seines Zuschnitts, seiner Lage oder sonstigen Beschaffenheit nicht selbständig nutzbar ist, indessen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten sinnvollerweise dem anderen angrenzenden, (selbständig) wirtschaftlich nutzbaren Grundstück desselben Eigentümers zuzuordnen ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. August 1989 - 9 A 79/87 -, juris Rdnr. 7 und 10, OVGE MüLü 41, 220; Beschluss vom 5. November 2003 - 9 A 160/02 -, juris Rdnr. 3 f. Urteil vom 23. Juli 2014 - 9 A 2119/12 -, juris Rdnr. 26. Dabei gehören zu den Möglichkeiten einer innerhalb geschlossener Ortslagen üblichen und sinnvollen wirtschaftlichen Nutzung eines Buchgrundstücks neben baulichen und gewerblichen auch solche, die im Rahmen einer Grundstücksnutzung als Gartenland zulässig sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Februar 2003 - 9 A 2355/00 -, juris Rdnr. 42 f., NVwZ-RR 2004, 68, unter Verweis auf den Beschluss vom 28. Februar 1990 - 9 A 1402/89 -, nicht veröffentlicht. Dies vorausgeschickt waren hier die ehemaligen, im Eigentum der Kläger stehenden Flurstücke 91 und 92 als wirtschaftliche Einheit zu einem Grundstück im straßenreinigungsrechtlichen Sinne zusammenzufassen und lediglich mit der Seite des Flurstücks 91 entlang der von der Beklagten gereinigten X.-------straße (abgerundete Frontlänge von 14,90 m) zu Straßenreinigungsgebühren zu veranlagen. Die zusätzliche Nachveranlagung der Hinterliegerfront des Flurstücks 92 zur X.-------straße (abgerundete Frontlänge von 15,00 m) ist daher rechtswidrig. Das ehemalige, innerhalb einer geschlossenen Ortslage befindliche Flurstück 92 war bereits wegen seiner Größe von nur 105 m² nicht selbständig wirtschaftlich nutzbar - wobei insoweit allein eine Nutzungsmöglichkeit als Gartenland in Betracht kam -, jedoch nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten sinnvollerweise dem angrenzenden, 544 m² großen, (selbständig) wirtschaftlich als Wohngrundstück nutzbaren ehemaligen Flurstück 91 zuzuordnen. In Konkretisierung seiner zuvor zitierten Rechtsprechung geht der Senat davon aus, dass Flurstücke mit einer Größe unter 200 m² in der Regel nicht selbständig - sei es durch den Eigentümer, sei es durch einen Dritten - wirtschaftlich sinnvoll als Gartenland nutzbar sind. Bei der Beurteilung, von welcher Mindestgröße an ein Grundstück selbständig wirtschaftlich zu gärtnerischen Zwecken nutzbar ist, bietet sich eine Orientierung an den Wertungen des Kleingartenrechts an. Einen normativen Ansatzpunkt bietet insoweit § 3 Abs. 1 Satz 1 des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG). Nach dieser Vorschrift soll ein Kleingarten nicht größer als 400 m² sein. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Größe von 400 m² (je nach den örtlichen Verhältnissen 50 bis 100 m² kleiner) erfahrungsgemäß die zweckmäßigste Größe für eine optimale kleingärtnerische Nutzung ist. Eine Unterschreitung dieser „Richtgröße“ findet ihre Grenze im kleingärtnerisch Zweckmäßigen; Größen unter 200 m² werden dem § 3 Abs. 1 Satz 1 BKleingG grundsätzlich nicht gerecht. Vgl. Otte, in: Ernst / Zinkahn / Bielenberg, Baugesetzbuch - Kommentar, Loseblatt, Stand: 1. April 2014, Band VI, § 3 BKleingG Rdnr. 4. Bestätigt wird diese Einschätzung in tatsächlicher Hinsicht durch die Studie „Zukunft des Kleingartenwesens in Nordrhein-Westfalen“ des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen aus dem Jahr 2009 (im Internet veröffentlicht unter http://www.umwelt.nrw.de/landwirtschaft/gartenbau/kleingaerten/index.php ). Nach dieser in das vorliegende Verfahren eingeführten Studie (vgl. S. 22, 99 f., 107 und 115) findet eine sinnvolle - selbständige - wirtschaftliche Nutzung einer Gartenparzelle regelmäßig erst ab einer Größe von 200 m² statt. Dem entsprechend liegt der Anteil der unter 200 m² großen Gartenparzellen in den in der Studie als repräsentativ betrachteten Kleingartenvereinen - auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich eine Verschiebung des Bedarfs in Richtung kleinerer Parzellen eindeutig abzeichnet - bei unter 1,5 %. Selbst in Kleingartenvereinen, die der verstärkten Nachfrage nach kleineren Parzellen Rechnung tragen wollten, wurde eine Gartengröße von 200 m² nicht bzw. allenfalls geringfügig unterschritten. Vgl. hierzu etwa das Pilotprojekt des Kleingärtnervereins „Vor St. Gereon“ e.V. in Köln, im Internet unter http://www.kgv-merheim.de/pressearbeit/ veröffentlicht. Demgegenüber sind die von der Beklagten in ihrer Berufungsbegründung angeführten, von „Meine Ernte“ im Internet angebotenen Gartengrößen von ca. 45 m² (Kleiner Gemüsegarten) und ca. 85 m² (Familien-Gemüsegarten) vorliegend nicht relevant, weil sie nur die bloße Gemüseanbaufläche, nicht jedoch auch die für eine sinnvolle selbständige wirtschaftliche Nutzung als Gartenland erforderliche „Infrastruktur“ - wie etwa Wege, Gartenlaube, Geräteschuppen, Toilette, Sitzgelegenheiten etc. - umfassen. Besondere Umstände, die vorliegend ausnahmsweise ein Abweichen von der damit grundsätzlich anzunehmenden Mindestgröße von 200 m² im Hinblick auf die selbständige Nutzungsmöglichkeit des - mit nur 105 m² deutlich unter diesem Grenzwert liegenden - ehemaligen Flurstücks 92 als Gartenland gebieten würden, sind weder von der Beklagten geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. Da das ehemalige Flurstück 92 allein schon kein taugliches Veranlagungsobjekt für Straßenreinigungsgebühren war, kommt es auf die Frage seiner Erschließung durch die X.-------straße im straßenreinigungsrechtlichen Sinne (rechtliche und tatsächliche Zugangsmöglichkeit von der Straße zum Grundstück) nicht mehr an. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 2, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Hinsichtlich des erledigten Verfahrensteils waren der Beklagten die Kosten nach billigem Ermessen aufzuerlegen, weil sie auch insoweit im Rechtsstreit unterlegen wäre. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 132 Abs. 2 VwGO) nicht vorliegen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 52 Abs. 3 GKG.