Beschluss
OVG 9 S 36.16
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0826.OVG9S36.16.0A
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Leitsätze
1. Ein Buchgrundstück bildet nur dann mit einem anderen Buchgrundstück ein einziges Grundstück im straßenreinigungsgebührenrechtlichen Sinne, wenn beide demselben Eigentümer gehören und wenigstens eines von ihnen zwar nicht für sich genommen, wohl aber zusammen mit dem anderen auf eine - innerhalb geschlossener Ortslagen übliche und sinnvolle Art - wirtschaftlich genutzt werden kann.(Rn.7)
2. Für eine Zusammenfassung reicht nicht aus, wenn zwei Buchgrundstücke eines Eigentümers im Verhältnis von Vorder- und Hinterliegergrundstück zur gereinigten Straße liegen und das Hinterliegergrundstück keine anderweitige Verbindung zum Straßennetz hat, also ein "gefangenes Hinterliegergrundstück" ist.(Rn.8)
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 12. Juni 2015 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsgegner.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1.507,04 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Buchgrundstück bildet nur dann mit einem anderen Buchgrundstück ein einziges Grundstück im straßenreinigungsgebührenrechtlichen Sinne, wenn beide demselben Eigentümer gehören und wenigstens eines von ihnen zwar nicht für sich genommen, wohl aber zusammen mit dem anderen auf eine - innerhalb geschlossener Ortslagen übliche und sinnvolle Art - wirtschaftlich genutzt werden kann.(Rn.7) 2. Für eine Zusammenfassung reicht nicht aus, wenn zwei Buchgrundstücke eines Eigentümers im Verhältnis von Vorder- und Hinterliegergrundstück zur gereinigten Straße liegen und das Hinterliegergrundstück keine anderweitige Verbindung zum Straßennetz hat, also ein "gefangenes Hinterliegergrundstück" ist.(Rn.8) Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 12. Juni 2015 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsgegner. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1.507,04 EUR festgesetzt. I. Der Antragstellerin gehören zwei Flurstücke, die selbstständige Buchgrundstücke sind und - vereinfacht - wie folgt liegen: Mit sieben Gebührenbescheiden vom 6. November 2014 und einem Gebührenbescheid vom 9. Januar 2015 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 25. Februar 2015 zog der Antragsgegner die Antragstellerin zu Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren für die Jahre 2010 bis 2014 heran. Dabei ging er unter anderem davon aus, dass die Flurstücke ein einheitliches Grundstück im Sinne des Straßenreinigungsgebührenrechts bildeten und deshalb in Bezug auf die B-Straße mit insgesamt 29 Frontmetern anzusetzen seien. Mit Beschluss vom 12. Juni 2015 hat das Verwaltungsgericht die Bescheide insoweit ausgesetzt, als der Antragsgegner in Bezug auf die B-Straße auch die 17 Frontmeter des Flurstücks 1453 angesetzt hat. Der Beschluss ist dem Antragsgegner am 22. Juni 2015 zugegangen. Er hat am 2. Juli 2015 Beschwerde erhoben und diese erstmalig am 16. Juli 2015 begründet. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Prüfung im Beschwerdeverfahren knüpft wegen § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein an die fristgerecht dargelegten Beschwerdegründe an. Danach ist die erstinstanzliche Entscheidung nicht zu ändern. Denn auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Gebührenbescheide im Sinne des § 80 Abs. 5, Abs. 4 Satz 3 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass das Flurstück 1453 nicht im straßenreinigungsgebührenrechtlichen Sinne von der B-Straße erschlossen sei. Es verfüge nicht über eine Zufahrt oder einen Zugang zur B-Straße und sei auch nicht zusammen mit dem Flurstück 1619 als ein einheitliches, von der B-Straße erschlossenes Grundstück anzusehen, weil es angesichts seiner Größe von 187 m² und seiner Lage selbstständig genutzt werden könne, wie das Beispiel ähnlicher, nördlich gelegener Grundstücke zeige, auf denen eine Hauptnutzung in 2. Reihe stattfinde. Die Beschwerde macht geltend: Als Grundstück im Straßenreinigungsgebührenrecht sei zwar grundsätzlich das Buchgrundstück anzusehen. Eine Ausnahme sei aber unter anderem für den Fall anerkannt, dass ein Buchgrundstück zwar nicht für sich genommen, wohl aber zusammen mit einem anderen Buchgrundstück selbstständig genutzt werden könne. So liege es hier. Das Flurstück 1453 sei nämlich als gefangenes Hinterliegergrundstück für einen "dann Dritten" nicht selbstständig nutzbar, weil dieser keinen Zugang zu einer Straße haben würde. Das greift nicht. Die Straßenreinigungs- und die Winterdienstgebühren werden vom Eigentümer eines Grundstücks erhoben, wenn sein Grundstück durch eine gereinigte oder dem Winterdienst unterfallende Straße erschlossen wird (§ 49a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BbgStrG). Ein Grundstück wird von der gereinigten Straße im Sinne des § 49a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BbgStrG erschlossen, wenn von der Straße rechtlich und tatsächlich eine Zufahrts- oder Zugangsmöglichkeit zum Grundstück besteht und dadurch (schlechthin) die Möglichkeit einer innerhalb geschlossener Ortslagen üblichen und sinnvollen wirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks eröffnet wird (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 10. Oktober 2007 - OVG 9 A 72.05 - juris, Rdnr. 31). Als Grundstück im straßenreinigungsrechtlichen Sinne ist dabei grundsätzlich das Buchgrundstück anzusehen. Abweichendes gilt ausnahmsweise dann, wenn es aus Gründen der Gebührengerechtigkeit geboten ist (vgl. Kluge, in: Becker u. a., KAG, Rdnr. 1209 zu § 6 KAG; Brüning, in: Driehaus u. a., KAG, Rdnr. 425 zu § 6 KAG; Wichmann, Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, 7. Auflage, Rdnr. 329; Schmidt, StGR 192, S. 293, 300; OVG NW, Beschluss vom 17. November 2014 - 9 A 209/12 -, juris, Rdnr. 25). Die Ausnahmen sind indessen aus Gründen von Rechtsklarheit und Rechtssicherheit eng begrenzt (vgl. Kluge a. a. O.; OVG NW a. a. O.). Es wäre verfehlt, schon beim Bezugspunkt der Erschlossenheitsprüfung eine stark von Ausnahmen geprägte Betrachtung anzustellen; das gilt erst recht, nachdem im Straßenreinigungsgebührenrecht zulässigerweise ohnehin stark typisiert und pauschaliert wird. Ein Buchgrundstück bildet danach nur dann mit einem anderen Buchgrundstück ein einziges Grundstück im straßenreinigungsgebührenrechtlichen Sinne, wenn beide demselben Eigentümer gehören und wenigstens eines von ihnen zwar nicht für sich genommen, wohl aber zusammen mit dem anderen auf eine - innerhalb geschlossener Ortslagen übliche und sinnvolle Art - wirtschaftlich genutzt werden kann (vgl. Kluge a. a. O., Rdnr. 1210; Brüning a. a. O., Rdnr. 425; Wichmann a. a. O.; Schmidt a. a. O; OVG NW a. a. O.). Die Zusammenfassung zu einem Grundstück soll bewirken, dass alle durch die Straße erschlossenen Flächen bei der Verteilung der Reinigungskosten berücksichtigt werden (vgl. Kluge a.a.O.; OVG NW, Urteil vom 31. August 1989 - 9 A 79/87 -, juris, Rdnr. 7). Entgegen der Auffassung der Beschwerde reicht es für die Zusammenfassung indessen nicht schon aus, wenn zwei Buchgrundstücke eines Eigentümers im Verhältnis von Vorder- und Hinterliegergrundstück zur gereinigten Straße liegen und das Hinterliegergrundstück keine anderweitige Verbindung zum Straßennetz hat, also ein "gefangenes Hinterliegergrundstück" ist. Die Frage, ob ein Buchgrundstück schon für sich genommen in einer innerhalb geschlossener Ortslagen üblichen und sinnvollen Art wirtschaftlich genutzt werden kann (und deshalb als selbstständiges Grundstück im straßenreinigungsgebührenrechtlichen Sinne anzusehen ist), ist anhand seiner Größe, seines Zuschnitts, seiner Lage oder seiner sonstigen Beschaffenheit zu beantworten (vgl. OVG NW a. a. O.). Dabei mag auch die hypothetische "Testfrage" zu stellen sein, ob auch ein Dritter das Buchgrundstück selbstständig nutzen könnte (so Wichmann a. a. O.). Diese Testfrage ist bei gefangenen Hinterliegergrundstücken aber nicht per se zu verneinen, sondern nur dann, wenn die auf dem Grundstück an sich möglichen Nutzungen es nicht erwarten lassen, dass ein Dritter es um den zusätzlichen Preis der Herstellung eines Zugangs erwirbt. Dazu verhält sich die Beschwerde nicht ansatzweise. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).