OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 B 418/14.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0623.2B418.14NE.00
39Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

39 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt. G r ü n d e : Der zulässige Antrag, die am 28. Januar 2014 beschlossene und am 1. Februar 2014 bekannt gemachte Satzung der Antragsgegnerin über die Veränderungssperre für das Plangebiet der 5. Änderung des Bebauungsplans X. Nr. 2 „Q. “ bis zur Entscheidung in der Hauptsache im Wege der einstweiligen Anordnung außer Vollzug zu setzen, ist unbegründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47Abs. 6 VwGO liegen nicht vor. Danach kann das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Beides ist nicht der Fall. 1. Die streitgegenständliche Veränderungssperre setzt die Antragstellerin keinen schweren Nachteilen i. S. v. § 47 Abs. 6 VwGO aus. Der Begriff „schwerer Nachteil“ stellt an die Aussetzung des Vollzugs einer (untergesetzlichen) Norm erheblich strengere Anforderungen als § 123 VwGO sie sonst an den Erlass einstweiliger Anordnungen im verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz stellt. Eine Außervollzugsetzung ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt, die durch Umstände gekennzeichnet sind, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung gleichsam unabweisbar erscheinen lassen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1998 - 4 VR 2.98 -, NVwZ 1998, 1065 = juris Rn. 3; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 8, und vom 14. Juli 2010 - 2 B 637/10.NE -, juris Rn. 37. Der bloße Vollzug eines Bebauungsplans stellt noch keinen schweren Nachteil in diesem Sinne dar. Ein schwerer Nachteil, der die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans nach § 47 Abs. 6 VwGO rechtfertigt, ist nur dann zu bejahen, wenn die Verwirklichung des angegriffenen Bebauungsplans in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des jeweiligen Antragstellers konkret erwarten lässt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2012- 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 10, vom 14. Juli 2010- 2 B 637/10.NE -, juris Rn. 39, vom 8. April 2010- 7 B 68/10.NE -, vom 27. April 2009 - 10 B 459/09.NE -, NVwZ-RR 2009, 799 = juris Rn. 6, vom 29. August 2008 - 7 B 915/08.NE -, BRS 73 Nr. 56 = juris Rn. 7, und vom 16. Mai 2007 - 7 B 200/07.NE -, BRS 71 Nr. 50 = juris Rn. 5. Für die Außervollzugsetzung einer Veränderungssperre gilt dieser strenge Maßstab gleichermaßen. Dass die Veränderungssperre die Baugenehmigungsbehörde daran hindert, eine beantragte Baugenehmigung bzw. einen Bauvorbescheid zu erteilen, ist die regelmäßige gesetzliche Folge dieses Instruments der Planungssicherung. Vgl. OVG Saarl., Beschluss vom 25. Oktober 2012- 2 B 217/12 -, juris Rn. 22. Daran gemessen erfährt die Antragstellerin infolge der Veränderungssperre keinen schweren Nachteil. Für die Annahme eines solchen reicht noch nicht, dass die Bauvoranfrage der Antragstellerin hinsichtlich der Errichtung eines dm-Drogeriemarkts mit einer Verkaufsfläche von 790 m² auf dem Grundstück Gemarkung X. , Flur 30, Flurstück 659 (Q1. U. 165), wegen der Veränderungssperre derzeit nicht positiv beschieden werden kann. Dies ist die bloße regelmäßige gesetzliche Vollzugsfolge der Veränderungssperre gemäß § 14 Abs. 1 BauGB. Dass der Antragstellerin durch die Veränderungssperre etwa irreversible wirtschaftliche Schäden oder andere schwerwiegende Beeinträchtigungen rechtlich geschützter Positionen drohten, trägt sie nicht vor und ist auch sonst nicht ersichtlich. Soweit auf dem Vorhabengrundstück aktuell eine SB-Autowaschanlage (cleanpark) betrieben wird, bliebe diese Nutzung auch nach dem aus dem Offenlegungsexemplar der Planbegründung von April 2014 ersichtlichen gegenwärtigen Planungsstand unter dem Regime der von der 5. Änderung beabsichtigten Sondergebietsfestsetzung zulässig. Das von der Antragstellerin in Bezug genommene Vorbringen in den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Minden - 1 K 2123/13 - und - 1 L 55/14 - führt ebenfalls nicht auf einen schweren Nachteil i. S. d. § 47 Abs. 6 VwGO. Es befasst sich mit der Rechtmäßigkeit der von der Antragsgegnerin eingesetzten planungsrechtlichen Sicherungsmittel. 2. Die einstweilige Anordnung ist auch nicht aus anderen Gründen dringend geboten. „Aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten“ sein kann die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans - bzw. hier der Veränderungssperre -, wenn dieser - bzw. diese - sich bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtsfehlerhaft erweist und von einem Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren auszugehen ist. Da § 47 Abs. 6 VwGO einstweiligen Rechtsschutz jedoch nur im individuellen Interesse des jeweiligen Antragstellers gewährt, setzt die Außervollzugsetzung eines offensichtlich unwirksamen Bebauungsplans - bzw. hier der Veränderungssperre - weiter voraus, dass seine (ihre) Umsetzung den jeweiligen Antragsteller - unterhalb der Schwelle des schweren Nachteils - konkret so beeinträchtigt, dass die einstweilige Anordnung jedenfalls deshalb dringend geboten ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 12, vom 14. Juli 2010- 2 B 637/10.NE -, juris Rn. 41, vom 8. April 2010- 7 B 68/10.NE -, vom 27. April 2009 - 10 B 459/09.NE -, NVwZ-RR 2009, 799 = juris Rn. 7, vom 29. August 2008 - 7 B 915/08.NE -, BRS 73 Nr. 56 = juris Rn. 8, und vom 16. Mai 2007 - 7 B 200/07.NE -, BRS 71 Nr. 50 = juris Rn. 9. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Veränderungssperre ist bei summarischer Prüfung weder aus formellen (dazu a) noch aus materiellen Gründen (dazu b) offensichtlich unwirksam. Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich gemäß § 14 Abs. 1 BauGB eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen (Nr. 1); erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen (Nr. 2). Diese Anforderungen sind erfüllt. a) Der Rat der Antragsgegnerin beschloss in seiner Sitzung am 28. Januar 2014 die erneute Aufstellung der 5. Änderung. Dieser Aufstellungsbeschluss wurde - ebenso wie die am selben Tag beschlossene Satzung über die Veränderungssperre - ordnungsgemäß am 1. Februar 2014 öffentlich bekanntgemacht. Der öffentlichen Bekanntmachung liegen - von dem Bürgermeister der Antragsgegnerin unterzeichnete - Bekanntmachungsanordnungen zugrunde, die gemäß § 2 Abs. 3 BekanntmVO NRW bestätigen, dass der Wortlaut des Aufstellungsbeschlusses sowie des Beschlusses über die Veränderungssperre mit dem am 28. Januar 2014 gefassten Ratsbeschluss übereinstimmen. Ferner bestätigt der Bürgermeister der Antragsgegnerin, dass die nach § 2 Abs. 1, Abs. 2 BekanntmVO NRW einzuhaltenden Formvorschriften eingehalten worden seien. Vgl. zu den formalen Anforderungen an die Bekanntmachung eines Aufstellungsbeschlusses zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 2014- 10 B 140/14 -, juris Rn. 6 ff., m. w. N. Vor diesem Hintergrund ist es unschädlich, sollte die Übereinstimmungserklärung über die Anforderungen des § 7 Abs. 7 GO NRW i. V. m. der - im Internet frei abrufbaren - Hauptsatzung der Antragsgegnerin in der Fassung der Änderung vom 1. Januar 2014 hinausgegangen sein. Jedenfalls unterliegt es keinem Zweifel, dass die Antragsgegnerin das veröffentlicht hat, was beschlossen worden ist. Das Vorbringen der Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 31. Januar 2014 - 1 L 55/14 - richtet sich gegen die wirksame Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses vom 11. Dezember 2012, der dem Zurückstellungsbescheid vom 27. Mai 2013 zugrunde lag. Dieser ist überholt und für das vorliegende Verfahren nicht von Bedeutung. b) Die materiellen Voraussetzungen für die Veränderungssperre sind gleichfalls gegeben. Die in Aufstellung befindliche 5. Änderung ist sicherungsfähig. Die Planungsabsicht der Antragsgegnerin ist hinreichend konkretisiert (dazu aa). Die Veränderungssperre ist als Sicherungsmittel geeignet, weil sich das Planungsziel rechtmäßig erreichen lässt (dazu bb). aa) Die Planungsabsicht der Antragsgegnerin ist konkretisiert genug, um eine Veränderungssperre zu tragen. Eine Veränderungssperre kann nur verhängt werden, wenn die Planung einen Stand erreicht hat, der ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Nur dann kann die Veränderungssperre ihren Sinn erfüllen, vorhandene planerische Ziele zu sichern und deren weitere Entwicklung zu ermöglichen. Unzulässig ist eine Veränderungssperre hingegen, wenn zur Zeit ihres Erlasses der Inhalt der beabsichtigten Planung noch in keiner Weise abzusehen ist. Demgemäß muss im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre über den bloßen Aufstellungsbeschluss hinaus eine hinreichende Konkretisierung der Planungsabsichten vorliegen. Der der Veränderungssperre zugrunde liegende Beschluss, einen Bebauungsplan aufzustellen, muss über den Inhalt der angestrebten Planung aber keinen abschließenden Aufschluss geben. Eine strikte Akzessorietät zwischen konkreten Planungsabsichten der Gemeinde und der Rechtmäßigkeit der Veränderungssperre besteht nicht. Es ist gerade deren Sinn, vorhandene planerische Ziele zu sichern und deren weitere Entwicklung zu ermöglichen. Wesentlich ist, dass die Gemeinde bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans hat. Eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht grundsätzlich nicht aus. Eine Negativplanung, die den Erlass einer Veränderungssperre nicht rechtfertigt, liegt vor, wenn positive Planungsvorstellungen nur vorgeschoben sind und in Wahrheit eine Verhinderungsplanung gewollt ist. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. Januar 2013- 4 BN 7.13 -, juris Rn. 3, vom 21. Oktober 2010- 4 BN 26.10 -, BRS 76 Nr. 108 = juris Rn. 6, und vom 1. Oktober 2009 - 4 BN 34.09 -, NVwZ 2010, 42 = juris Rn. 9, Urteil vom 19. Februar 2004 - 4 CN 16.03 -, BVerwGE 120, 138 = BRS 67 Nr. 11 = juris Rn. 8. Dies zugrunde gelegt ist die Planungsabsicht der Antragsgegnerin hinreichend positiv konkretisiert. Ausweislich der Beschlussvorlage-Nr. VL-7/2014 vom 15. Januar 2014, die auf das vorgehende, bereits mit Satzungsbeschluss vom 3. Dezember 2013 abgeschlossene Aufstellungsverfahren zur 5. Änderung rekurrieren kann, ist das Planungsziel klar. Es geht der Antragsgegnerin mit der 5. Änderung nach wie vor darum, in deren Geltungsbereich Gewerbe- und Mischgebiete festzusetzen und dort den Einzelhandel mit innenstadt- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten auszuschließen oder zu beschränken. Ferner soll für den Bereich des bestehenden REWE-Markts ein Sondergebiet „großflächiger Einzelhandel - Nahversorgungsstandort“ ausgewiesen werden. Die 5. Änderung soll die städtebaulichen Zielvorstellungen der Antragsgegnerin zur Einzelhandelssteuerung und zum Schutz und zur Stärkung zentraler Versorgungsbereiche umsetzen. Es gibt keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die durch die Veränderungssperre gesicherte erneute Aufstellung der 5. Änderung eine reine Negativplanung zur Verhinderung des Vorhabens der Antragstellerin darstellte und die von der Antragsgegnerin dargelegte positive Planungsvorstellung nebst den von ihr angegebenen Gründen für die erneute Aufstellung nur vorgeschoben wären. Die Beschlussvorlage Nr. VL-7/2014 gibt nachvollziehbar Aufschluss darüber, warum sich die Antragsgegnerin zur Erneuerung des Aufstellungsbeschlusses für die 5. Änderung entschieden hat. Eine fachanwaltliche Begutachtung habe ergeben, dass die durchgeführte öffentliche Auslegung im Hinblick auf die umweltbezogenen Informationen nicht dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, BVerwGE 147, 206 = BauR 2013, 1803 = juris, und § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB entsprochen habe. Diese Einschätzung erscheint in der Sache mindestens als vertretbar und dies unabhängig davon, ob die Bezirksregierung E. die Genehmigung der 33. Änderung des Flächennutzungsplans aus diesem Grund schriftlich verweigert hat oder nicht und ob die Antragsgegnerin in ihren Schriftsätzen vom 16. April 2014 und vom 22. Mai 2014 zu diesem Punkt tatsächlich im Einzelnen widersprüchlich vorgetragen hat. Die Antragsgegnerin kann somit einen sachlichen Grund für die erneute Durchführung des Aufstellungsverfahrens unter Vermeidung dieses beachtlichen Fehlers anführen. Vgl. zu diesem Problemkomplex auch OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 2014 - 2 D 83/13.NE -, juris Rn. 22 ff. Es besteht daher kein Anlass für die Annahme, die Antragsgegnerin verschleiere ihre wahren Beweggründe für die erneute Aufstellung, die rein in der Verhinderung des Vorhabens der Antragstellerin zu sehen wären. In der Folge besteht ebenso kein Anlass, den Genehmigungsvorgang bezüglich der 33. Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin bei der Bezirksregierung E. anzufordern und der Antragstellerin zur Akteneinsicht zu übersenden sowie die Antragsgegnerin aufzufordern, auch die im Schriftsatz der Antragstellerin vom 5. Juni 2014 bezeichneten „Ausführungen des Fachanwalts für Verwaltungsrecht“ vorzulegen. Das Vorliegen einer reinen Negativplanung kann - wie geschehen - auch ohnedem verneint werden. bb) Die Veränderungssperre ist als Sicherungsmittel geeignet, weil sich das Planungsziel der 5. Änderung rechtmäßig erreichen lässt. Eine Veränderungssperre ist als Sicherungsmittel ungeeignet, wenn sich das aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planungsziel im Wege planerischer Festsetzung nicht erreichen lässt, wenn der beabsichtigte Bebauungsplan einer positiven Planungskonzeption entbehrt oder der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des BauGB nicht bestimmt sind, oder wenn rechtliche Mängel schlechterdings nicht behebbar sind. Eine Veränderungssperre, die eine offensichtlich unzulässige Bebauungsplanung sicherstellen soll, ist unwirksam. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. Februar 2014- 4 BN 6.14 -, juris Rn. 3, und vom 21. Dezember 1993 - 4 NB 40.93 -, NVwZ 1994, 685 = juris Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2012 - 2 B 202/12 -, BRS 79 Nr. 119 = juris Rn. 26, m. w. N. Das ist hier nicht der Fall. (1) Die von der Antragsgegnerin angestrebte Einzelhandelssteuerung kann prinzipiell i. S. v. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich sein. Was i. S. d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich i. S. d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind demgegenüber in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung lediglich eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BauR 2013, 1399 = juris Rn. 9, und vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris Rn. 9, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 14. Oktober 2013 - 2 D 103/12.NE -, BauR 2014, 213 = juris Rn. 36. Gemessen an diesem Maßstab kann die 5. Änderung im Anschluss an das oben zur positiven Planungskonzeption und zum Nichtbestehen einer reinen Negativplanung Gesagte ohne Weiteres städtebaulich gerechtfertigt sein. Mit ihrer Absicht der Einzelhandelssteuerung und dem Ausschluss von innenstadt- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten in den Gewerbe- und Mischgebieten des Plangebiets sowie der Ausweisung eines Sondergebiets „großflächiger Einzelhandel - Nahversorgungsstandort“ im Bereich des REWE verfolgt die Antragsgegnerin in städtebaulich legitimer Weise die Belange des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB und des § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB. Dabei kann sie sich im konzeptionellen Grundansatz auf das Einzelhandels- und Zentrenkonzept der BBE Standort- und Kommunikationsberatung Münster von Juni 2013 stützen. Dies belegt das Offenlegungsexemplar der Planbegründung von April 2014, wo auch der erneute Planentwurf verzeichnet ist. Der Planbegründung zufolge soll die 5. Änderung die Ziele des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts umsetzen. Dieses Konzept will die kommunale Versorgungsfunktion der Antragsgegnerin sichern und stärken. Unter anderem die Innenstadt soll gestärkt und weiterentwickelt werden. Dazu definiert das Einzelhandels- und Zentrenkonzept den zentralen Versorgungsbereich Hauptzentrum Innenstadt. Zur Steuerung der Einzelhandelsentwicklung sollen rechtssichere planungsrechtliche Grundlagen geschaffen werden. Neben den Begrifflichkeiten des Haupt- und Nebenzentrums arbeitet das Einzelhandels- und Zentrenkonzept mit der Figur des Nahversorgungsstandorts. Ein Nahversorgungsstandort ist nach dem Konzept der Bereich Q2. Straße/Q1. U. (Kernstadt), der den REWE einschließt, welchen die 5. Änderung als Sondergebiet festsetzen will. Da der Nahversorgungsstandort Q2. Straße/Q1. U. (Kernstadt) - so das Einzelhandels- und Zentrenkonzept - ein autokundenorientierter Standort mit teilweise gewerblichem Umfeld sei, fehle ihm die Eignung als zentraler Versorgungsbereich. Er habe eine deutlich über den Nahbereich hinausgehende Versorgungsfunktion. Sein Ausbau bzw. seine Verfestigung sei weder aus städtebaulicher noch aus versorgungsstruktureller Sicht begründbar. Dies würde das Entwicklungspotential der Zentren schwächen. Mit dieser Zielsetzung steht unmittelbar im Einklang, innerhalb des anvisierten Sondergebiets (nur) einen Lebensmittelmarkt mit einer maximalen Verkaufsfläche von 2.200 m² und eine SB-Autowaschanlage für zulässig zu erklären, die entsprechend der momentanen Nutzung festgesetzt werden soll. Ob das Einzelhandels- und Zentrenkonzept in jeder Hinsicht und im Detail fehlerfrei ist, ist keine Frage der städtebaulichen Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, sondern vor allem des § 1 Abs. 7 BauGB. Dasselbe gilt für die Frage, ob die Antragsgegnerin die von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten planbetroffenen Eigentums-, Bestandsschutz- und betrieblichen Interessen umfassend korrekt ermittelt und bewertet. Vgl. zu diesem Prüfungsaufbau OVG NRW, Urteil vom 12. Februar 2014 - 2 D 13/14.NE , juris Rn. 76, und vom 14. Oktober 2013 - 2 D 103/12.NE -, juris BauR 2014, 213 = Rn. 38 f. Dass die 5. Änderung im Sondergebiet und in den Gewerbe- und Mischgebieten eine Ausschlusskomponente bekommen soll, ist der beabsichtigten Einzelhandelssteuerung immanent. Die städtebauliche Erforderlichkeit wird dadurch angesichts der im Übrigen positiven Plankonzeption nicht berührt. Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 11. Februar 2014- 2 D 15/13.NE -, juris Rn. 80, Beschluss vom 29. August 2013 - 2 B 875/13 -, juris Rn. 7. (2) Die in Aufstellung befindliche 5. Änderung kann namentlich im Hinblick auf die Sondergebietsfestsetzung „großflächiger Einzelhandel - Nahversorgungsstandort“ im Bereich des REWE und die Einzelhandelsausschlüsse von innenstadt- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten in den Gewerbe- und Mischgebieten absehbar von einer einschlägigen Ermächtigungsgrundlage gedeckt sein. Das Sondergebiet kann dem Grunde nach auf § 11 Abs. 1, Abs. 2 BauNVO gestützt werden. Auch eine beabsichtigte Verkaufsflächenbegrenzung kann zulässig sein. Nicht nach § 11 Abs. 1, Abs. 2 BauNVO gestattet ist nur eine betriebsunabhängige Festsetzung von Verkaufsflächenobergrenzen für alle im Sondergebiet ansässigen oder zulässigen Einzelhandelsbetriebe. Zulässig ist dagegen, in einem Sondergebiet den Anlagentyp durch eine bestimmte Begrenzung der Verkaufsflächen selbst festzusetzen, sofern dadurch die Ansiedlung bestimmter Einzelhandelsbetriebstypen und damit die Art der baulichen Nutzung im Sondergebiet - wie hier nur für den ansässigen REWE - geregelt werden soll. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 2010 - 4 CN 3.09 -, BRS 76 Nr. 66 = juris Rn. 23 f., Beschluss vom 11. November 2009 - 4 BN 63.09 -, BRS 74 Nr. 77 = juris Rn. 2, Urteil vom 3. April 2008 - 4 CN 3.07 -, BVerwGE 131, 86 = BRS 73 Nr. 77 = juris Rn. 16 ff.; OVG NRW, Urteile vom 18. Februar 2013 – 2 D 38/12.NE -, juris Rn. 73, und vom 9. November 2012 - 2 D 63/11.NE -, juris Rn. 90. Der Ausschluss von Einzelhandel mit innenstadt- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten in den Gewerbe- und Mischgebieten kann absehbar von § 1 Abs. 5, Abs. 9 BauNVO gedeckt sein. Entsprechendes gilt für die einzelhandelssteuernde Ausgestaltung des Sondergebiets auf der Grundlage von § 11 BauNVO. Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 18. Februar 2013- 2 D 38/12.NE -, juris Rn. 77 ff., m. w. N. Die zusätzlichen Anforderungen des § 1 Abs. 9 BauNVO an die Ausdifferenzierung eines Nutzungsausschlusses der „besonderen städtebaulichen Gründe“ bestehen nicht in besonders gewichtigen Gründen, sondern in Gründen, welche die betreffende Feindifferenzierung aus der konkreten Planungssituation heraus zu rechtfertigen vermögen. Abwägerische Elemente enthalten sie nicht. Im Fall des (partiellen) Einzelhandelsausschlusses für zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente kann der Plangeber sich die rechtfertigende Wirkung des Plankonzepts - des städtebaulichen Entwicklungskonzepts im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB - demnach auch bei einer nur teilweisen Umsetzung zunutze machen, sofern die Festsetzungen des Bebauungsplans jedenfalls geeignet sind, einen Beitrag zur Förderung des Plankonzepts - hier Erhaltung und/oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche - zu leisten. Davon kann erst dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn die realistische Gefahr besteht, dass eine nur teilweise Umsetzung das Planungskonzept konterkariert. Über das hinaus knüpft die Ermächtigungsgrundlage des § 1 Abs. 9 BauNVO nicht daran an, dass schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu besorgen sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2013 - 4 BN 1.13 -, ZfBR 2013, 573 = juris Rn. 11, Urteile vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BauR 2013, 1399 = juris Rn. 10 und Rn. 12, und vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris Rn. 10 und Rn. 12; OVG NRW, Urteile vom 12. Februar 2014 - 2 D 13/14.NE -, juris Rn. 126, und vom 14. Oktober 2013 - 2 D 103/12.NE -, BauR 2014, 213 = juris Rn. 70. Nach diesen Maßgaben kann der von der 5. Änderung erstrebte Einzelhandelsausschluss offensichtlich von § 1 Abs. 5, Abs. 9 BauNVO bzw. im Sondergebiet von § 11 BauNVO getragen sein. Er leistet - wie gezeigt - einen Beitrag zu dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept, das den zentralen Versorgungsbereich Hauptzentrum Innenstadt sichern und stärken und eine Verdichtung des Nahversorgungsstandorts Q2. Straße/Q1. U. (Kernstadt) durch weitere Einzelhandelsansiedlungen verhindern will. Das Vorbringen der Antragstellerin in ihren Schriftsätzen vom 20. September 2013 und vom 12. Dezember 2013 im Verfahren - 1 K 2123/13 -, das auch auf eine Auswirkungsanalyse der Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung GMA von November 2013 verweist, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Die Antragsgegnerin ist nicht offensichtlich konzeptionell verpflichtet, den Bereich um das Vorhabengrundstück Q1. U. 165 als zentralen Versorgungsbereich der Grund- und Nahversorgung auszuweisen anstatt ihn als Nahversorgungsstandort ohne Zentreneigenschaft zu betrachten. Eine Gemeinde kann im Rahmen des ihr zustehenden Planungsermessens den in seiner zentralen Versorgungsfunktion besonders zu schützenden Kernbereich ihrer Innenstadt eigenverantwortlich festlegen. Vor diesem Hintergrund kann die Abgrenzung eines nach dem Willen der Gemeinde zu schützenden zentralen Versorgungsbereichs nicht allein mit dem Einwand in Frage gestellt werden, dass auch abweichende Festlegungen möglich wären. In der Bestimmung der Standorte der zentralen Versorgungsbereiche - und damit erst recht ihrer genauen Grenzen - ist der Gemeinde vielmehr weitgehende planerische Gestaltungsfreiheit eingeräumt. Die Grenze dieses Planungsermessens überschreitet die Gemeinde erst dann, wenn die von ihr getroffene Festlegung und Abgrenzung des zentralen Versorgungsbereichs einer nachvollziehbaren städtebaulichen Begründung ermangelt und deswegen willkürlich erscheint. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die jeweilige örtliche Situation nicht individuell in den Blick genommen oder der Begriff des zentralen Versorgungsbereichs verkannt worden ist. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 14. Oktober 2013 - 2 A 204/12 -, BauR 2014, 676 = juris Rn. 94, und vom 22. November 2010 - 7 D 1/09.NE -, BauR 2011, 789 = juris Rn. 91 ff. Dies vorausgeschickt wird der zentrale Versorgungsbereich als räumlich abgrenzbarer Bereich definiert, dem aufgrund vorhandener oder noch zu entwickelnder Einzelhandelsnutzungen - häufig ergänzt durch diverse Dienstleistungen und gastronomische Angebote - eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt oder zukommen soll. Ein zentraler Versorgungsbereich hat nach Lage, Art und Zweckbestimmung eine für die Versorgung der Bevölkerung in einem bestimmten Einzugsbereich zentrale Funktion. Diese Funktion besteht darin, die Versorgung eines Gemeindegebiets oder eines Teilbereichs mit einem auf den Einzugsbereich abgestimmten Spektrum an Waren des kurz-, mittel- oder langfristigen Bedarfs sicherzustellen. Der Begriff ist nicht geographisch im Sinne einer Innenstadtlage oder Ortsmitte, sondern funktional zu verstehen und kann auch Bereiche für die Grund- und Nahversorgung umfassen. Ein zentraler Versorgungsbereich muss jedoch einen gewissen, über seine eigenen Grenzen hinausreichenden räumlichen Einzugsbereich mit städtebaulichem Gewicht haben und damit über den unmittelbaren Nahbereich hinaus wirken. Er setzt zudem eine integrierte Lage voraus. Isolierte Standorte mit einzelnen Einzelhandelsbetrieben bilden keinen zentralen Versorgungsbereich, auch wenn sie über einen weiten Einzugsbereich verfügen und eine beachtliche Versorgungsfunktion erfüllen mögen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Dezember 2009 - 4 C 2.08 -, BVerwGE 136, 10 = BauR 2010, 736 = juris Rn. 7 f., und vom 11. Oktober 2007 - 4 C 7.07 -, BVerwGE 129, 307 = BauR 2008, 315 = juris Rn 11; OVG NRW, Urteile vom 14. Oktober 2013 - 2 A 204/12 -, BauR 2014, 676 = juris Rn. 96, vom 30. November 2010 - 2 D 138/08.NE -, juris Rn. 74, und vom 22. November 2010 - 7 D 1/09.NE -, BauR 2011, 789 = juris Rn. 95. Legt man diese Maßstäbe an, überschreitet die Antragsgegnerin ihr Planungsermessen nicht evident, wenn sie neben dem zentralen Versorgungsbereich Hauptzentrum Innenstadt keinen weiteren zentralen Versorgungsbereich der Grund- und Nahversorgung Q2. Straße/Q1. U. definiert. Die Antragsgegnerin und ihr Einzelhandels- und Zentrenkonzept nehmen den Einzelhandelsbesatz in diesem Bereich und dessen Einzugsbereich in den Blick. Gerade wenn dem Einzelhandel im Bereich Q2. Straße/Q1. U. schon jetzt eine deutlich über den Nahbereich hinausgehende Versorgungsfunktion zukommt und er nur ca. 1,1 km westlich des Marktplatzes bzw. 300 m westlich der Grenze des zentralen Versorgungsbereichs situiert ist, kann es plausibel sein, dort keinen zusätzlichen Ansiedlungsspielraum für innenstadt- und nahversorgungsrelevanten Einzelhandel zu eröffnen. Denn sonst bestünde die Gefahr, dass dieser Einzelhandel das Hauptzentrum schädigt oder seine Entwicklung beeinträchtigt und so das Einzelhandels- und Zentrenkonzept konterkariert. In Anbetracht dessen kann es durchaus folgerichtig sein, dass die Antragsgegnerin den Bereich Q2. Straße/Q1. Straße lediglich als Nahversorgungsstandort und nicht als städtebaulich schützenswertes bzw. zu entwickelndes Zentrum betrachtet. Dessen unbeschadet müsste aber auch die Qualifizierung des Bereichs um das Vorhabengrundstück Q1. U. 165 als Grund- und Nahversorgungszentrum nicht zwangsläufig dazu führen, dass dort innenstadt- und nahversorgungsrelevanter Einzelhandel uneingeschränkt zugelassen werden müsste. Auch unter dieser Prämisse bliebe es bei entsprechend überzeugender konzeptioneller Begründung denkbar, den innenstadt- und nahversorgungsrelevanten Einzelhandel durch eine Sondergebietsfestsetzung im Wesentlichen auf den Bestand zu restringieren. (3) Nach § 1 Abs. 7 BauGB relevante Abwägungsfehler sind nicht zwingend vorgezeichnet. Ob Abwägungsfehler vorliegen, weil z. B. von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Nutzungs- und Bestandsinteressen verkannt oder fehlgewichtet worden sind, wird sich erst am Schluss des Aufstellungsverfahrens beurteilen lassen. Vgl. insoweit OVG NRW, Beschlüsse vom 29. August 2013 - 2 B 875/13 -, juris Rn. 14, und vom 16. März 2012 - 2 B 202/12 -, BRS 79 Nr. 119 = juris Rn. 48. Dasselbe gilt für die Belange der Einzelhandelsstruktur der Antragsgegnerin und die Stimmigkeit von deren letztendlicher abwägerischer Abarbeitung. Vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 6. August 2013 - 4 BN 8.13 -, BauR 2013, 1991 = juris, und vom 15. Mai 2013 - 4 BN 1.13 -, ZfBR 2013, 573 = juris Rn. 11, Urteile vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BauR 2013, 1399 = juris Rn. 9 ff., und vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris Rn. 9 ff.; OVG NRW, Urteile vom 12. Februar 2014 - 2 D 13/14.NE -, juris Rn. 147 ff., und vom 14. Oktober 2013 - 2 D 103/12.NE -, BauR 2014, 213 = juris Rn. 69. Dabei wird die Antragsgegnerin die Einwände zum Zuschnitt und zur Auswahl der zentralen Versorgungsbereiche zu berücksichtigen haben, welche die Antragsgegnerin in ihren Schriftsätzen vom 20. September 2013 und vom 12. Dezember 2013 im Verfahren - 1 K 2123/13 - vorgebracht hat. (4) Die im Schriftsatz der Antragstellerin vom 5. Juni 2014 angesprochene Frage des Zeitpunkts der Auslegungsbekanntmachung hinsichtlich des Entwurfs der 5. Änderung ist für die Entscheidung über den Eilantrag gegen die Veränderungssperre unerheblich. Die Antragsgegnerin war insofern nicht verpflichtet, ihre Aufstellungsvorgänge im vorliegenden Verfahren zu vervollständigen bzw. zu aktualisieren. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 11. Juni 2014 mitgeteilt, dass die öffentliche Bekanntmachung der Offenlage im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 31. Mai 2014 erfolgt sei. Danach findet die öffentliche Auslegung in der Zeit vom 16. Juni 2014 bis zum 18. Juli 2014 einschließlich statt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).