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Beschluss

2 B 875/13

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2013:0829.2B875.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 29.962,50 € festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. 3 Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung. 4 Das Verwaltungsgericht hat den mit der Beschwerde weiterverfolgten Antrag, 5 die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller - 1 K 1911/13 - gegen den Zurückstellungsbescheid des Antragsgegners vom 29. April 2013 wiederherzustellen, 6 im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten der Antragsteller aus. Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB lägen vor. 7 Die dagegen von den Antragstellern erhobenen Einwände bleiben ohne Erfolg. 8 Das Verwaltungsgericht hat zutreffend mit den Obersätzen gearbeitet, die auch etwa der Senat in seinem Beschluss vom 16. März 2012 - 2 B 202/12 -, BauR 2012, 1212 = juris, unter Rückgriff auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-gerichts verwendet hat. Dabei ist das Verwaltungsgericht zunächst zu Recht davon ausgegangen, dass die Beigeladene bei der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 14 „H. Straße“ ein - am Maßstab des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB gemessen - positives Planungsziel verfolgt. Dieses Planungsziel kann entgegen der Beschwerde auch in dem - hier ausweislich der Beschlussvorlage 031/2013 u. a. beabsichtigten - Ausschluss von Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten im Ortsteil T. gemäß dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Beigeladenen liegen. Die angestrebte Ausschlusswirkung allein nimmt der Planung noch nicht ihre Positivität, solange die Stadt mit ihr - wie hier - erkennbar ein städtebauliches Konzept umzusetzen sucht. 9 Vgl. insoweit auch BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, juris Rn. 9 ff.; sowie wiederum OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2012 - 2 B 202/12 -, BauR 2012, 1212 = juris Rn. 16. 10 Dass das Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Beigeladenen von Oktober 2007 lediglich Empfehlungen ausspricht, die erst der Umsetzung durch Bauleitplanung bedürfen, versteht sich von selbst. Ob die Beigeladene den Einzelhandelsausschluss über das Instrument des § 9 Abs. 2 a) BauGB wird erreichen können oder mit Hilfe von § 1 Abs. 5, Abs. 9 BauNVO, ist eine Frage, die - wie das Verwaltungsgericht richtig gesehen hat - nicht das positive Planungsziel als solches berührt, sondern seine rechtstechnische Implementierung betrifft, die sich erst im Lauf des Planaufstellungsverfahrens erweisen wird. 11 Dem Verwaltungsgericht ist weiter darin zuzustimmen, dass die Planungsabsicht der Beigeladenen konkretisiert genug ist, um eine Veränderungssperre - und damit auch eine Zurückstellung - zu tragen. 12 Eine Veränderungssperre kann nur verhängt werden, wenn die Planung einen Stand erreicht hat, der ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Nur dann kann die Veränderungssperre ihren Sinn erfüllen, vorhandene planerische Ziele zu sichern und deren weitere Entwicklung zu ermöglichen. Unzulässig ist eine Veränderungssperre hingegen, wenn zur Zeit ihres Erlasses der Inhalt der beabsichtigten Planung noch in keiner Weise abzusehen ist. Demgemäß muss im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre über den bloßen Aufstellungsbeschluss hinaus auch eine hinreichende Konkretisierung der Planungsabsichten vorliegen. Der der Veränderungssperre zugrunde liegende Beschluss, einen Bebauungsplan aufzustellen, muss über den Inhalt der angestrebten Planung aber keinen abschließenden Aufschluss geben. Eine strikte Akzessorietät zwischen konkreten Planungsabsichten der Gemeinde und der Rechtmäßigkeit der Veränderungssperre besteht nicht. Es ist gerade deren Sinn, vorhandene planerische Ziele zu sichern und deren weitere Entwicklung zu ermöglichen. Grundsätzlich ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses einer Veränderungssperre zumindest Vorstellungen über die Art der baulichen Nutzung besitzt, sei es, dass sie einen bestimmten Baugebietstyp, sei es, dass sie nach den Vorschriften des § 9 Abs. 1 BauGB festsetzbare Nutzungen ins Auge gefasst hat. Wenn als Alternative eine Festsetzung verschiedener Baugebiete beabsichtigt ist, bedarf es jedenfalls mit Blick auf die Steuerungsfunktion des § 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB einer Eingrenzung und Präzisierung der in den beiden Baugebietstypen zulässigen und durchaus unterschiedlichen Bebauungsmöglichkeiten, um das der künftigen Planung zugrunde liegende städtebauliche Konzept erkennen zu können. 13 Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 2010 - 4 BN 26.10 -, BRS 76 Nr. 108 = juris Rn. 6 und Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2012 - 2 B 202/12 -, BauR 2012, 1212 = juris Rn. 14, m. w. N. 14 Diesen Anforderungen hat die Beigeladene genügt. Selbst wenn sie neben der Ausweisung eines - nach der in der Beschlussvorlage 031/2013 und im Aufstellungsbeschluss gewählten Planbezeichnung wohl vorrangig anvisierten - Gewerbegebiets alternativ ein Mischgebiet in Betracht zieht, wie es im Erläuterungsschreiben vom 15 19. April 2013 heißt, bleibt die in diesen Baugebieten zu erwartende Nutzungsstruktur in ihren wesentlichen Umrissen hinreichend klar und damit sicherungsfähig. In beiden Fällen soll als Kern der Planung jedenfalls das Einzelhandels- und Zentrenkonzept - sowie das Vergnügungsstättenkonzept der Beigeladenen von September 2012 - mit den entsprechenden Ausschlussregelungen zum Tragen kommen. Diese erklärte Intention der Beigeladenen gibt hinreichenden Aufschluss darüber, mit welchen Festsetzungen die Planbetroffenen - sei es in einem Gewerbe-, sei es in einem Mischgebiet - im Wesentlichen zu rechnen haben werden. Ihre genaue Ausgestaltung ist dann - worauf das Verwaltungsgericht hingewiesen hat - während des Planaufstellungsverfahrens im Detail zu entwickeln. 16 Schließlich zeigt die Beschwerde nicht auf, dass eine Veränderungssperre als Sicherungsmittel nicht geeignet wäre, weil sich das Planungsziel des Bebauungsplans von vornherein nicht rechtmäßig erreichen lässt. Das Verwaltungsgericht hat korrekt ausgeführt, dass sich erst nach Durchführung eines Planaufstellungsverfahrens abschließend wird sagen lassen, ob der dann ausgearbeitete Bebauungsplan gegen§ 1 Abs. 5, Abs. 9 BauNVO, gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB oder gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verstößt. Dass besondere städtebauliche Gründe für einen (partiellen) Einzelhandelsausschluss im Sinne von § 1 Abs. 5, 17 Abs. 9 BauNO gegeben sein können, ist auch angesichts des Beschwerdevorbringens nicht ausgeschlossen. Je nach Ausgestaltung des Einzelhandelsausschlusses im Einzelnen könnte dieser sich auf das Einzelhandels- und Zentrenkonzept aus dem Jahr 2007 und/oder auf ergänzende Ermittlungen bzw. Begutachtungen der Beigeladenen stützen lassen. Dies muss erst im Planaufstellungsverfahren geklärt und kann nicht schon jetzt vorderhand mit Sicherheit beurteilt bzw. verneint werden. Im Planaufstellungsverfahren werden die Antragsteller auch (nochmals) Gelegenheit haben, ihre Belange der Beigeladenen im Zuge der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 BauGB vorzutragen. Diese Belange wird die Beigeladene gerecht abzuwägen haben. 18 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. 19 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. 20 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).