Beschluss
4 BN 6/14
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat.
• § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB gilt für Bauleitpläne (Flächennutzungsplan und Bebauungsplan) und ist nicht unmittelbar auf Veränderungssperren nach § 14 Abs. 1 BauGB anwendbar; die Veränderungssperre dient der Sicherung eines künftigen Bebauungsplans.
• Eine Veränderungssperre ist als Sicherungsmittel ungeeignet, wenn der in Aussicht genommene Bebauungsplan evident gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB verstößt; dies ist eine bereits geklärte Rechtsfrage.
• Allgemeine und unbestimmte Fragen zur Gewichtung privater Belange für den Anlass einer Bauleitplanung sind zu unspezifisch für die Zulassung der Revision.
• Die Prüfung verfassungsrechtlicher Fragen in der Nichtzulassungsbeschwerde setzt darzulegen, dass der verfassungsrechtliche Maßstab selbst Klärungsbedarf begründet; daran fehlt es hier.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde zur Revision wegen Veränderungssperre nicht begründet • Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat. • § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB gilt für Bauleitpläne (Flächennutzungsplan und Bebauungsplan) und ist nicht unmittelbar auf Veränderungssperren nach § 14 Abs. 1 BauGB anwendbar; die Veränderungssperre dient der Sicherung eines künftigen Bebauungsplans. • Eine Veränderungssperre ist als Sicherungsmittel ungeeignet, wenn der in Aussicht genommene Bebauungsplan evident gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB verstößt; dies ist eine bereits geklärte Rechtsfrage. • Allgemeine und unbestimmte Fragen zur Gewichtung privater Belange für den Anlass einer Bauleitplanung sind zu unspezifisch für die Zulassung der Revision. • Die Prüfung verfassungsrechtlicher Fragen in der Nichtzulassungsbeschwerde setzt darzulegen, dass der verfassungsrechtliche Maßstab selbst Klärungsbedarf begründet; daran fehlt es hier. Die Antragsteller rügen die Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, in dem eine Veränderungssperre nach § 14 Abs. 1 BauGB bestätigt wurde. Streitgegenstand ist die Rechtmäßigkeit der Veränderungssperre und die Frage, ob diese durch den Gesetzesbefehl des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB über die Errichtung von Bauleitplänen begründet oder beschränkt wird. Die Antragsteller vertreten, der gesicherte Bebauungsplan verstoße gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bzw. es lägen unzutreffende tatsächliche Annahmen und rechtliche Bewertungen vor. Der Verwaltungsgerichtshof bejahte die Wirksamkeit der Veränderungssperre und stellte auf Gutachten zum Einzelfall ab. Die Antragsteller machten ferner grundsätzliche Fragen zur Bedeutung privater Belange und zur typisierten Betrachtungsweise geltend. Die Beschwerde stützt sich auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; über die Kosten und den Streitwert wurde entschieden. • Die Beschwerde nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat keinen Erfolg, weil die behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht gegeben ist. • § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezieht sich auf Bauleitpläne (Flächennutzungs- und Bebauungsplan) nach § 1 Abs. 2 BauGB; eine Veränderungssperre ist kein Bauleitplan, sondern ein Sicherungsinstrument für künftige Bebauungspläne, sodass eine unmittelbare Anwendung dieser Vorschrift ausscheidet. • Die bereits in der Rechtsprechung des Senats geklärte Frage, dass eine Veränderungssperre ungeeignet ist, wenn der beabsichtigte Bebauungsplan evident nicht erforderlich ist, rechtfertigt keine Revisionszulassung, weil die Antwort sich aus dem Gesetz oder vorhandener Rechtsprechung ergibt. • Allgemeine, unspezifische Fragen zur hinreichenden Gewichtigkeit privater Belange oder zur Abwägung lassen sich nicht fallübergreifend in einem Revisionsverfahren klären; solche Fragen wären lehrbuchhaft und zu unbestimmt für die Zulassung der Revision. • Konkretisierende Angriffe auf tatsächliche Feststellungen oder Bewertungen der Vorinstanz begründen keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf; es fehlt an der Darlegung, dass die Rechtsfrage sich ohne weitere Sachaufklärung unmittelbar beantworten lässt. • Die Verfassungsmäßigkeit der vorinstanzlichen Rechtsauffassung (Art. 19 Abs. 4, Art. 14 GG) wurde nicht derart substantiiert dargestellt, dass ein verfassungsrechtlicher Klärungsbedarf ersichtlich wäre. • Die Frage nach der Reichweite einer typisierten Betrachtungsweise stellte sich nicht, weil der Verwaltungsgerichtshof seine Entscheidung auf Einzelfallgutachten gestützt hat. • Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung beruhen auf den einschlägigen Vorschriften der VwGO und des GKG. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen. Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Die Rechtssache weist keine grundsätzliche Bedeutung auf, da die zentralen Fragen entweder unmittelbar aus dem Gesetz oder aus bestehender Senatsrechtsprechung zu beantworten sind oder zu unbestimmt formuliert sind, um revisionsrechtlich geklärt zu werden. Die Vorinstanz hat die Wirksamkeit der Veränderungssperre auf Grundlage einzelfallbezogener Gutachten zutreffend beurteilt; eine weitergehende revisionsrechtliche Überprüfung ist nicht angezeigt. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 20.000 € festgesetzt.