Leitsatz: Wer Prüfer einer Modulprüfung im Rahmen der Kommissaranwärterausbildung ist, bestimmt sich nach normativen Vorschriften und nicht nach dem Eindruck des Prüflings. Die Besorgnis der Befangenheit eines Prüfers ist spätestens bei Prüfungsende (im Prüfungsprotokoll) geltend zu machen. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Der am 00.00.0000 geborene Kläger trat im September 2010 als Kommissaranwärter in den Dienst des Beklagten. Bis zu seiner Entlassung mit Ablauf des 31. Juli 2013 versah er seine Ausbildung an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW (FHöV) und die praktische Ausbildung bei dem Polizeipräsidium (PP) Aachen. Am 14. Juni 2013 absolvierte er in seiner Ausbildungstelle, der Polizeiwache (PW) P. des PP Aachen, die Prüfung im Fachmodul 4 ‑ Teilmodule Praxis ‑ zum Einsatzanlass "Häusliche Gewalt". Als Prüfer waren der Dienstgruppenleiter (DGL) der PW P. , PHK X. , und der seinerzeitige Tutor des Klägers in dem praktischen Ausbildungsabschnitt, PK C. , als Beisitzer bestellt, die ihm insgesamt 19 von 60 und damit 31.6 % der maximal erreichbaren Punkten und die Note "nicht ausreichend (5,0)" vergaben, womit er die Prüfung insgesamt nicht bestanden hatte. Am 24. Juni 2013 erfolgte die Wiederholungsprüfung in dem Fachmodul 4 Teilmodul Praxis ‑, erneut mit dem Eisatzanlass "Häusliche Gewalt". Hierzu waren PHK X. als Erstprüfer und PHK W. als Zweitprüfer bestellt. Des Weiteren ist in dem Protokoll über die "Einsatzbewertung im Rahmen des Polizeieinsatzes" PK C. aufgeführt, In dieser Prüfung erhielt der Kläger von maximal 60 zu erreichenden Punkten 27 Punkte, entsprechend 45 %, womit auch diese Prüfung nicht bestanden war. Das entsprechende Protokoll vom 24. Juni 2013 ist vom Kläger sowie den Polizeihauptkommissaren W. und X. unterzeichnet. Mit zwei Schreiben vom 8. Juli 2013 erhob der Kläger Widerspruch sowohl gegen die Bewertung der Prüfung vom 14. Juni 2013 als auch gegen diejenige vom 24. Juni 2013. Unter Hinweis auf verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung begehrte er eine weitere Wiederholungsprüfung und wies darauf hin, dass er sich schon seit längerer Zeit wiederholt über unsachliche Äußerungen des PHK X. beschwert und um Wechsel der Einsatzwache gebeten habe. Es sei allerdings nur der Tutor, nicht auch der Dienstgruppenleiter getauscht worden. Mit Verfügung vom 17. Juli 2013 entließ der Polizeipräsident Aachen den Kläger mit Ablauf des 31. Juli 2013 gemäß § 13 Abs. 1 Buchst. c) VAPPol II BA in Verbindung mit § 28 Abs. 2 LBG NRW unter Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf. Am 29. Juli 2013 begehrte der Kläger in den Eilverfahren 1 L 342/13 die Wiederholung der Modulprüfung und im Verfahren 1 L 343/13 die aufschiebende Wirkung seiner am selben Tag unter dem Aktenzeichen 1 K 2151/13 erhobenen Klage gegen die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis. Beide Eilverfahren blieben ohne Erfolg, das Verfahren 1 L 342/13 in zwei Instanzen (OVG NRW ‑ 6 B 1420/13); das Klageverfahren 1 K 2151/13 erklärten die Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt. Eine Anfrage der FHöV vom 20. November 2013, ob nach dem ablehnenden Beschluss der Kammer vom 12. November 2013 im Verfahren 1 L 342/13 auf Gestattung eines weiteren Wiederholungsversuchs noch eine Entscheidung über den Widerspruch vom 8. Juli 2013 erforderlich sei, beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 25. November 2013 die Gewährung von Akteneinsicht. Diese konnte ihm zunächst wegen des bei dem OVG NRW im Verfahren 6 B 1420/13 noch anhängigen Beschwerdeverfahrens nicht gewährt werden. Am 18. Februar 2014 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sich gegen die Bewertung der Wiederholungsprüfung vom 24. Juni 2013 und die Versagung einer weiteren Wiederholungsprüfung zur Wehr setzt. Er führt aus, gemäß dem Studienverlaufsplan habe er in der Zeit vom 25. Mai bis zum 5. Juli 2013 ein Praktikum im Fachmodul 4 in den drei Kernaufgabenfeldern GE, VS und KK bei dem PP Aachen absolvieren sollen. In diesem Rahmen sei er in der Zeit vom 25. bis 31. Mai 2013 im Verkehrskommissariat I der Wache B. und vom 1. bis zum 21. Juni 2013 im Bereich GE bei der PW P. des PP Aachen eingesetzt gewesen. Für die Zeit danach sei ein Praktikum im KK 32 des PP Aachen geplant gewesen. Als er am 4. Juni 2013 seinen Dienst bei der PW P. angetreten habe, sei sein Tutor, PK C. , in Urlaub gewesen. Er sei sodann von den Tutoren PKH L. einen Tag lang, POK N. eine Woche lang und von PK C. sodann an weiteren zwei Tagen betreut worden. Bezüglich der am 14. und 24. Juni 2013 nicht bestandenen Modulprüfungen rügt der Kläger die Rechts- und Verfassungswidrigkeit von § 5 des Teils B der Regelungen für den Studiengang Polizeivollzugsdienst. Mit einer Einsatzbewertung nur im Kernaufgabenfeld GE finde eine unzulässige Verengung auf einen von drei Teilbereichen statt, bei der der Zufall Überhand nehmen und die Teilprüfung nicht die Beurteilungsgrundlage erweitere bzw. die Treffsicherheit des Befähigungsurteils erhöhe. Die Benotung in nur einem Fach, wie hier GE, dürfe nicht auf die beiden anderen Fächer VS und KK durchschlagen. Demgemäß biete der Misserfolg in einer Teilprüfung für sich genommen keine zuverlässige Bewertungsgrundlage für die Gesamtbeurteilung. Neben Einwendungen gegen die inhaltliche Beurteilung seiner Leistung in der Prüfung führt er nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 20. März 2014 unheilbare Verfahrensmängel an, die zur Unwirksamkeit der Prüfung führten. Neben ihm hätten nicht zwei, sondern insgesamt sechs Personen an der Prüfung vom 24. Juni 2013 teilgenommen. Dies seien PHK X. , PHK W. , PK C. sowie die Polizeibeamten S. D. , I. X1. und P1. L1. gewesen. Nach § 5 Abs. 6 der Ergänzenden Regelungen für den Studiengang Polizeivollzugsdienst (BA) seien die Modulprüfungen aber nur durch zwei Prüfer oder einen Prüfer und einen sachkundigen Beisitzer abzunehmen. In der Einsatzbewertung vom 24. Juni 2013 seien PHK X. als Prüfer und PHK W. als Beisitzer aufgeführt. Zusätzlich stehe dort PK C. ohne Funktion, wobei er seiner Stellungnahme zufolge offenbar als Tutor an der Prüfung teilgenommen habe. Die übrigen Personen seien in der Einsatzbewertung nicht benannt. POK D. sei offenbar als Vertreter der Gewerkschaft bzw. des Personalrats und die Herren X1. und L1. als Ausbildungsleiter des Dienstherrn bei der Prüfung zugegen gewesen. Ihr Teilnahmerecht nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Studienordnung der Bachelorstudiengänge an der FHöV (StudO BA) erstrecke sich gemäß Satz 3 dieser Vorschrift allerdings nicht auf die Beratung des Prüfungsergebnisses. Er sei von PK C. unmittelbar nach der Prüfung gebeten worden, in einem der Streifenwagen Platz zu nehmen, weil die übrigen Personen noch etwas zu besprechen hätten. Für die Dauer von etwa zehn Minuten hätten sämtliche Herren zusammengestanden, geraucht und miteinander gesprochen. Es habe sich ihm aufgedrängt, dass über seine Prüfung geredet worden sei und damit mehr als zwei Prüfer über seine Leistung beraten hätten. PK C. habe sich ausweislich seiner Stellungnahme vom 23. Oktober 2014 offenbar selbst als Prüfer betrachtet. Er sei in dem Streifenwagen gefahren, den die beiden Prüfer mit ihm, dem Kläger, besetzt hätten und habe gemeinsam mit ihm, POK D. und den Prüfern die Wohnung betreten. Er sei an der Prüfer beteiligt und ihm gegenüber voreingenommen gewesen. PHK X. und PHK W. hätten in Anwesenheit von POK D. und PK C. darüber beraten, ob die Prüfung beendet werde oder noch ausstehende Maßnahmen einbezogen werden sollten. Man habe entschieden, die Prüfung fortzusetzen. Das Prüfungsergebnis sei zunächst PK C. mitgeteilt worden, der seinen Angaben zufolge zu seinen, des Klägers Gunsten, den Punktwert noch geringfügig habe erhöhen können. Im Anschluss seien die Polizeibeamten X1. und L1. und danach erst er von dem Prüfungsergebnis unterrichtet worden. In die Prüfungsbewertung sei eine von ihm gefertigte, nach Darstellung des PHK W. ausgezeichnete und nahezu fehlerfreie, schriftliche Vorgangsbearbeitung nicht eingeflossen. Der Kläger beantragt, 1. den Bescheid des Beklagten vom 24. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. März 2014 aufzuheben, 2. den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 20. März 2014 die Möglichkeit einer zweiten Wiederholungsprüfung im Fachmodul 4 ‑ Teilmodul Praxis ‑ einzuräumen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält die förmliche Durchführung der Prüfung vom 24. Juni 2013 und das Prüfungsergebnisses für rechtmäßig und führt aus, dass eine zweite Wiederholungsprüfung nach der Prüfungsordnung nicht vorgesehen und nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW auch nicht von Verfassung wegen geboten sei. Inhaltlich hätten die Prüfer hinreichend zu Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung des Klägers Stellung genommen und ihre Bewertung ausreichend begründet. Das Prüfungsergebnis sei auf der Grundlage der Beratung nur der beiden Prüfer PHK X. und PHK W. zustande gekommen. Die übrigen vom Kläger benannten Polizeibeamten seien ‑ im Übrigen auf seinen ausdrücklichen Wunsch ‑ zugegen gewesen. Die Ausbildungsleiter hätten während der Prüfung in einem Zivilfahrzeug vor dem Haus gewartet, um den Kläger bei einem etwaigen Scheitern in der Prüfung später betreuen zu können; POK D. habe ‑ gleichfalls auf Wunsch des Klägers ‑ als Personalratsmitglied einen fairen Verlauf der Prüfung überwachen sollen. Auch die Anwesenheit bei der Mitteilung des Prüfungsergebnisses sei auf den ausdrücklichen Wunsch des Klägers erfolgt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Streitakte der Verfahren 1 L 342/13, 1 L 343/13 und 1 K 2151/13 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Personalakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger besitzt weder einen Anspruch auf Aufhebung der angefochtenen Bescheide (1) noch ist der Beklagte verpflichtet, ihm unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 20. März 2014 die Möglichkeit einer zweiten Wiederholungsprüfung im Fachmodul 4 ‑ Praxis ‑ einzuräumen (2). Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig, vgl. § 113 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. (1) Die Klage gegen den Bescheid vom 24. Juni 2013 war gemäß § 75 VwGO zulässig. Denn der Beklagte hat ohne ersichtlichen Grund nicht innerhalb von drei Monaten über den Widerspruch des Klägers vom 8. Juli 2013 entschieden. Insbesondere stellen die am 29. Juli 2013 bei der erkennenden Kammer erhobenen Eilanträge 1 L 342/13 (gerichtet auf Wiederholung der Modulprüfung), 1 L 343/13 (gerichtet gegen die Entlassung) und das Klageverfahren 1 K 2151/13 (gleichfalls gerichtet gegen die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf) keinen hinreichenden Grund für die Nichtbescheidung des Widerspruchs dar. Die Klage ist allerdings nicht begründet. Die im Bescheid vom 24. Juni 2013 und in dem im Verlauf des Klageverfahrens ergangenen Widerspruchsbescheid vom 20. März 2014 getroffene Feststellung, dass der Kläger das Fachmodul 4 ‑ Teilmodul Praxis ‑ endgültig nicht bestanden hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Prüfung ist ordnungsgemäß unter Beachtung der Verordnung über die Ausbildung und die II. Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt II (Bachelor) der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Laufbahnabschnitt II Bachelor ‑ VAPPol II Bachelor) in der auf den Antragsteller anwendbaren Fassung vom 21. August 2008 (GV.NRW. S. 553) sowie der Studienordnung Bachelor durchgeführt worden. Insbesondere haben keine nach den vorgenannten Regelungen nicht berufene Prüfer an der Prüfung des Klägers mitgewirkt. Gemäß § 5 Abs. 6 der Ergänzenden Regelungen für den Studiengang Polizeivollzugsdienst (B.A.) werden die Prüfungen unbeschadet Teil A § 13 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 1 StudO-BA durch zwei Prüfer(innen) oder durch eine(n) Prüfer(in) und eine(n) Sachkundige(n) Beisitzer(in) durchgeführt. Gemäß § 13 Abs. 5 Satz 2 StudO-BA ist die Wiederholungsprüfung durch zwei Prüferinnen bzw. Prüfer zu bewerten, sofern nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist, was hier nicht zutrifft. Die Prüfung vom 24. Juni 2013 genügt diesen Anforderungen. Sie wurde von zwei Prüfern durchgeführt. Erstprüfer war der Dienstgruppenleiter der PW P. , PHK X. , und Zweitprüfer PHK W. , gleichfalls von der PW P. . Dies ergibt sich zweifelsfrei aus dem Prüfungsprotokoll sowie den im Gerichtsverfahren eingeholten dienstlichen Äußerungen vom 7. März 2014 (W. ) und 16. März 2014 (X. ). Entgegen der Behauptung des Klägers haben weder sein Tutor, PK C. , noch das Personalratsmitglied POK D. oder die Beamten der Ausbildungsleitung, RAR X1. und PHK a. D. L1. , an der Prüfung mitgewirkt. Auch dies ergibt sich zweifelsfrei aus den dienstlichen Äußerungen der Beamten, an deren Richtigkeit zu zweifeln das Gericht keinen Anlass hat. POK D. war auf ausdrückliche Bitte des Klägers als Vertreter des örtlichen Personalrats bei der Wiederholungsprüfung vom 24. Juni 2014 zugegen, um einen fairen Verlauf der Nachprüfung zu überwachen. Er war ausweislich seiner dienstlichen Stellungnahme vom 24. Oktober 2014 während der Prüfungssituation anwesend, ohne allerdings an einer Diskussion oder Beratung über die Prüfung teilgenommen zu haben. Bei der abschließenden Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses war er gleichfalls zugegen, ebenfalls auf ausdrücklichen Wunsch des Klägers. Eine Prüfungsteilnahme ist hierin nicht zu sehen. RAR X1. nahm als Sachgebietsleiter ZA 22 Ausbildung an dem Prüfungstermin teil. Als Grund hierfür hat er in seiner Stellungnahme vom 22. Oktober 2014 dargelegt, dass es Aufgabe der Ausbildungsleitung sei, beim Nichtbestehen von Wiederholungsprüfungen die Studierenden zu betreuen sowie beamtenrechtliche Maßnahmen und das weitere Vorgehen zu erläutern. Der eigentlichen Prüfung habe er ebenso wenig wie PHK a. D. L1. beigewohnt: man sei vielmehr im Fahrzeug auf der Straße verblieben. Bei der Mitteilung des Prüfungsergebnisses sei man auf ausdrücklichen Wunsch des Klägers zugegen gewesen, an der Beratung des Prüfungsergebnisses habe man nicht teilgenommen, sondern den Kläger nach Bekanntgabe des Ergebnisses nach Hause begleitet. Ein Verstoß gegen die Prüfungsordnung ist insoweit gleichfalls nicht zu erkennen. PK C. hat als Tutor an der Prüfungssituation teilgenommen. Dies geschah in seiner Eigenschaft als Betreuer des Klägers, zugleich allerdings wohl auch, um nötigenfalls während der Prüfungssituation, die einen echten Fall der häuslichen Gewalt zum Inhalt hatte, als erfahrener und ausgebildeter Polizeivollzugsbeamter tätig werden zu können. Hierin ist kein Verstoß gegen die Prüfungsordnung zu erkennen. Soweit er darlegt, dass er es auf ausdrückliche Nachfrage der beiden Prüfer erreicht habe, dass die vergebene Punktzahl für die Prüfungsleistung in einem Bereich um einen Punkt angehoben worden sei, hat er allerdings offensichtlich Einfluss auf das Prüfungsergebnis genommen. Dies geschah allerdings zum Vorteil des Klägers und ist von ihm am Ende der Prüfung, bei Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, ausweislich des Prüfungsprotokolls nicht Weise gerügt worden. Auch in seinem Widerspruch vom 8. Juli 2013 hat er den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung mit Blick auf die Teilnahme des PK C. mit keinem Wort beanstandet und noch in der Klageschrift vom 18. Februar 2014 hat er die Anwesenheit des PK C. bei der Prüfung am 24. Juni 2013 nicht gerügt. Vor diesem Hintergrund erscheint es bereits fraglich, dass sich ihm tatsächlich der Eindruck aufgedrängt hat, dass PK C. nicht nur an der Prüfungssituation, sondern auch bei der Beratung der Prüfungsnote mitgewirkt habe. Letztlich kommt es aber auf den Eindruck des Klägers insoweit nicht an. Denn er hat nicht die Befangenheit des PK C. gerügt, hinsichtlich der möglicherweise tatsächlich bereits der äußere Eindruck des Geprüften eine Rolle spielen kann. Für die Frage, wer Prüfer war und wer das Prüfungsergebnis beraten und mitgeteilt hat, kommt es allerdings nicht auf den äußeren Eindruck des Geprüften an. Die Bestellung zu Prüfern und die Durchführung der Wiederholungsprüfung durch zwei Prüfer beruht auf normativen Vorgaben und ist unabhängig vom äußeren Eindruck des Geprüften. Den insoweit Rechnung zu tragenden Vorgaben des § 13 Abs. 5 Satz 2 StudO-BA in Verbindung mit § 5 Abs. 6 der Ergänzenden Vorschriften für den Studiengang Polizeivollzugsdienst (BA) hat der Beklagte mit der Bestellung der beiden Prüfer PHK X. und PHK W. in rechtlich nicht zu beanstandender Weise Rechnung getragen. Auch die Bedenken zur Befangenheit des Erstprüfers PHK X. hat der Kläger dem Prüfungsprotokoll zufolge zum Abschluss der Wiederholungsprüfung noch nicht ausdrücklich geltend gemacht. Erkennt der Prüfling aber Umstände, aus der er eine Befangenheit des Prüfers ableitet, muss er sich unverzüglich entscheiden, ob er daraus Rechte herleiten will, d.h. den Mangel rügt, oder diese Beeinträchtigung unter Verlust seiner Rechte in Kauf nimmt und die Prüfung unverändert fortsetzt. Keinesfalls darf er zunächst stillschweigend das Prüfungsergebnis abwarten, um sich so im Fall eines Misserfolgs eine weitere Prüfungschance zu verschaffen. Vgl. Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. Rn. 347. Die vermeintliche Befangenheit des Prüfers PHK X. wurde erst im Widerspruchsverfahren und in der Klageschrift gerügt und war damit verspätet und unbeachtlich. Soweit der Kläger die inhaltliche Bewertung der Prüfung infrage stellt, entzieht sich dies der Beurteilung durch das Gericht. Dieses kann lediglich prüfen, ob richtige oder jedenfalls vertretbare Antworten des Klägers im Prüfungsverfahren von den Prüfern als falsch bewertet worden sind, was weder vorgetragen noch ersichtlich ist. Es lässt sich auch nicht feststellen, dass das Prüfungsergebnis von sachfremden Erwägungen getragen worden wäre. Insbesondere ist die Rüge der Voreingenommenheit der Prüfers PHK X. und des Tutors PK C. nicht unverzüglich mit der gebotenen Deutlichkeit vorgetragen worden. (2) Der Kläger besitzt auch keinen Anspruch auf Gewährung einer weiteren Prüfungsmöglichkeit. Soweit die Kammer in dem Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes 1 L 342/13 mit dem Verwaltungsgericht Arnsberg diese Auffassung noch vertreten hat, hält sie hieran nach dem Beschluss des OVG NRW vom 10. März 2014 ‑ 6 B 1420/13 ‑ nicht mehr fest; zur Begründung wird auf den Inhalt des den Beteiligten bekannten Beschlusses verwiesen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.