Beschluss
6 E 149/15
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2015:0304.6E149.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. 1 G r ü n d e : 2 Die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers zulässigerweise im eigenen Namen erhobene Beschwerde (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), die auf eine Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht auf 5.000,00 Euro festgesetzten Streitwertes auf 7.500,00 Euro abzielt, ist unbegründet. 3 Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zutreffend nach § 52 Abs. 2 GKG auf den Auffangwert von 5.000,00 Euro festgesetzt. 4 Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwertes keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000,00 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). 5 Gegenstand des Klageverfahrens war das Begehren des Klägers, das beklagte Land (unter Aufhebung der Prüfungsentscheidung vom 8. August 2013 und des Widerspruchsbescheides vom 27. August 2013) zur Wiederholung, hilfsweise Neubewertung seiner Prüfungsleistung („Referat im Fachmodul 4“) zu verpflichten. Hinreichende Anhaltspunkte für den Wert des Streitgegenstandes lassen sich dem nicht entnehmen, so dass der sog. Auffangstreitwert anzunehmen ist. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung der mit beamtenrechtlichen Statusfragen befassten Senate des beschließenden Gerichts in gegen das Nichtbestehen von Laufbahnprüfungen gerichteten Verfahren. 6 Vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 15. August 2014 – 6 E 847/14 –, vom 10. Juni 2014 6 E 498/14 –, vom 10. März 2014 – 6 B 1420/13 –, vom 5. Januar 2012 – 6 A 2827/10 – und vom 24. Mai 2007 – 6 E 487/07 –, m.w.N., jeweils nrwe.de. 7 Mit dem auf die Wiederholung bzw. hilfsweise Neubewertung der Prüfungsleistung „Referat im Fachmodul 4“ gerichteten Begehren ist Streitgegenstand keine noch nicht den Berufszugang eröffnende (Staats-)Prüfung oder Einzelleistung, deren Nichtbestehen zur Beendigung des Studiums führen, für die Nr. 36.1 des Streitwertkataloges 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit einen Streitwert von 7.500,- Euro vorsieht. Der Umstand, dass die Teilmodulprüfung Teil einer „Bachelorprüfung“ ist, ändert nichts an ihrem Charakter als Laufbahnprüfung, für die der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Nr. 36.4 als „sonstige Prüfung“ den Auffangwert vorsieht. 8 Es handelt sich schließlich nicht um eine (unmittelbar) berufseröffnende Prüfung i.S. der Nr. 36.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, die ggf. die Festsetzung eines höheren Streitwertes rechtfertigen könnte. 9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.